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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 02.07.2025 – 1 W 31/25
1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0702.1W31.25.00
Tenor§
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 27.02.2025, Az. 11 O 172/24, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe§
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte u.a. auf Rückauflassung eines Grundstücks in Anspruch, nachdem sie den Widerruf der zuvor erfolgten Schenkung wegen groben Undanks erklärt hat.
Nachdem der Vorsitzende die Klageerwiderungsfrist am 11.10.2024 antragsgemäß bis zum 10.12.2024 verlängert hatte, ist diese am 17.10.2024 bei Gericht eingegangen und am selben Tag der Berichterstatterin vorgelegt worden. Mit Verfügung vom 07.11.2024 - den Parteivertretern zugestellt am 08.11.2024 - bestimmte der Vorsitzende sodann Termin zur mündlichen Verhandlung für den 26.01.2026, wies darauf hin, aufgrund welcher rechtlichen Erwägungen die Klage unbegründet sein dürfte und schlug den Parteien zugleich die Durchführung einer Güterichterverhandlung vor. Die Zustellung der Klageerwiderung ist nicht verfügt worden.
Die Beklagte teilte unter dem 13.11.2024 mit, dass sie der Durchführung eines Güterichterverfahrens im Hinblick auf die Vorhaltungen der Klägerseite sowie die eindeutige Rechtslage nicht zustimme. Mit Schriftsatz vom 10.11.2024 lehnte die Klägerin sodann die gesamte Kammer, hilfsweise den Vorsitzenden, wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung führte er mit gesondertem Schriftsatz vom 20.12.2024 aus, der frühzeitig und noch vor der Klageerwiderung erfolgte Hinweis der Kammer, lasse schon für sich genommen den Eindruck der Voreingenommenheit entstehen. Er sei zudem als Ratschlag an die Beklagte zu verstehen, sich nicht auf eine Güterichterverhandlung einzulassen. Zum Hilfsantrag führt sie aus, dass der Vorsitzende der Kammer nach ihren Recherchen im Jahr 2007 an derselben Universität promoviert habe, an welcher der Beklagtenbevollmächtigte in den Jahren 2005 und 2006 einen Lehrauftrag innegehalten habe. Die beiden seien gemeinsam und zeitgleich wissenschaftlich tätig gewesen, was ebenfalls die Besorgnis der Befangenheit rechtfertige.
Die abgelehnten Richter erklärten in ihren dienstlichen Stellungnahmen übereinstimmend, der Vorschlag zur Durchführung eines Güterichterverfahrens sei aufgrund des Näheverhältnisses der Parteien erfolgt. Der Vorsitzende erklärte darüber hinaus, dass es eine gemeinsame wissenschaftliche Tätigkeit mit dem Prozessbevollmächtigten nicht gegeben habe. In den Jahren 2005 bis 2007 sei er bereits als Rechtsreferendar tätig gewesen.
Auf die Stellungnahme des Beklagtenvertreters, dem Vorsitzenden in der Universität nicht begegnet zu sein, hat die Klägerin ergänzend erklärt, die in ihrem Ausmaß nicht klare persönliche Bekanntschaft der beiden begründe die Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden.
Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 27.02.2025 zurückgewiesen. Dabei könne dahinstehen, ob das mehr als einen Monat nach Zustellung der Terminverfügung gestellte Ablehnungsgesuch im Hinblick auf § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO bereits unzulässig sei. Das Gesuch sei jedenfalls unbegründet, da die Kammer lediglich ihren Hinweispflichten nachgekommen sei und dies auch dann keine Voreingenommenheit begründen könne, wenn durch die Mitteilung der vorläufigen Rechtsauffassung die Prozesschancen einer Partei verringert würden. Die Klageerwiderung habe zum Zeitpunkt der Terminierung bereits vorgelegen, so dass auch keine „Beratung“ der Beklagten erfolgt sei. In Bezug auf die Person des Vorsitzenden sei zudem ein Näheverhältnis zum Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht dargetan. Ein solches folge auch nicht aus der Bekanntschaft der Personen, da die Mitglieder der Kammer aufgrund deren Spezialzuständigkeit mit einer Vielzahl von forensisch tätigen Fachanwälten für Erbrecht bekannt seien, ohne dass insoweit ein Näheverhältnis bestehe. Hinsichtlich der Beisitzerinnen sei eine Befangenheit nicht näher dargetan.
Mit Schriftsatz vom 14.03.2025 legte die Klägerin sofortige Beschwerde gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 03.03.2025 zugestellten Beschluss ein. Mit der am 14.04.2025 erfolgten Begründung wiederholte sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, die Klageerwiderung sei entweder bislang unterdrückt oder zurückdatiert worden. Es sei auch nicht an ihr, Näheverhältnisse näher darzulegen, sondern es obliege dem Gericht solche ggf. näher aufzuklären. Im Ergebnis zwischenzeitlich erfolgter anwaltlicher Recherchen sei schließlich auch eine Befangenheit der Beisitzerin … (Name 01) zu befürchten, da sich aus ihrem LinkedIn-Profil jedenfalls nicht ergebe, dass sie keine „Kontakte in Richtung Anwaltschaft der Beklagten“ unterhalte.
II.
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 27.02.2025 hat keinen Erfolg.
1. Das Befangenheitsgesuch ist zwar nicht verspätet.
Dem steht insbesondere nicht der Umstand entgegen, dass das Befangenheitsgesuch erst mit Schriftsatz vom 10.12.2024 und damit gut einen Monat nach Zustellung der Ladungsverfügung vom 07.11.2024 angebracht worden ist, denn der Zeitablauf hat für sich genommen keinen Einfluss auf die Frage der Verspätung.
Nichts anderes folgt aus § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO, wonach ein Ablehnungsgesuch unverzüglich anzubringen ist. Die Vorschrift des § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO soll die Regelungen in § 43 ZPO, welche einen Verlust des Ablehnungsrechts bei einer rügelosen Einlassung vorsieht, sowie die Regelung des § 44 Abs. 4 Satz 1 ZPO ergänzen und verhindern, dass Ablehnungsanträge von einer Partei aus taktischen Gründen zur Verfahrensverzögerung erst dann gestellt werden, wenn sich im Verlauf des Verfahrens eine für sie ungünstige Verhandlungsposition ergibt (BT-Drucksache 19/13828, S. 17; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 2502.2020 - 12 UF 27/19, Rn. 6, juris). Wegen dieser Ergänzungsfunktion erfordert die Anwendbarkeit der Regelung des § 44 Abs. 4 ZPO, dass sich die ablehnende Partei bereits in eine „Verhandlung“ eingelassen hat. Daran fehlt es hier, da die Ablehnung in unmittelbarer Reaktion auf die Ladungsverfügung vom 07.11.2024 und dabei zugleich weit im Vorfeld zur mündlichen Verhandlung im Januar 2026 erfolgt ist, weshalb ein prozesswidriges Verzögern nach Kenntniserlangung des Ablehnungsgrundes nicht zu erkennen ist.
2. Die von der Klägerin vorgebrachten Ablehnungsgründe rechtfertigen indes nicht die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter.
a) Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei kommen nur objektive Gründe in Frage. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden als Gründe aus. Entscheidend ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfG Beschluss vom 16.02.1995 - 2 BVR 1852/54 -, BVerfGE 92, 138, 139).
Nach allgemeiner Auffassung kann die Ablehnung grundsätzlich nicht erfolgreich auf die Verfahrensweise oder die Rechtsauffassung eines Richters gestützt werden. Denn im Ablehnungsverfahren geht es allein um die Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen, deren Überprüfung allein dem Rechtsmittelgericht vorbehalten ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann geboten, wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters sich so weit von den anerkannten rechtlichen - insbesondere verfassungsrechtlichen - Grundsätzen entfernen, dass sie aus der Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erwecken (zum Maßstab KG, Beschluss vom 02.07.2015 – 10 W 13/15 –, Rn. 3, juris). Schließlich hat die Partei nach § 44 Abs. 2 ZPO die von ihr vorgebrachten Ablehnungsgründe glaubhaft zu machen, wobei sie selbst zur Versicherung an Eides statt nicht zugelassen werden darf.
b) An diesem Maßstab gemessen liegen keine objektiven Gründe vor, welche aus Sicht eines vernünftigen und besonnenen Betrachters Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter rechtfertigen.
aa) Dies gilt zunächst im Hinblick auf den mit der Terminverfügung vom 07.11.2024 erteilten Hinweis, dass die Klage unbegründet sein dürfte.
Mit dem erteilten Hinweis ist die Kammer lediglich ihrer in § 139 ZPO normierten Hinweispflicht nachgekommen. Nach dieser Regelung obliegt es dem Gericht, darauf hinzuwirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären und sachdienliche Anträge stellen. Die Kammer hat ferner auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen, § 139 Abs. 3 ZPO. Ihre Hinweise an die Parteien hat sie dabei gemäß § 139 Abs. 4 ZPO so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen.
Der in seiner Form hinreichend konkrete, sachgerechte und zugleich distanzierte Hinweis zur Rechtsauffassung der Kammer stellt zweifelsohne eine vertretbare Ausübung der Aufklärungs- und Hinweispflichten dar. Er ist insbesondere auch erst erfolgt, nachdem der Kammer die Klageerwiderung vom 17.10.2024 vorlag, in welcher die Beklagte bereits auf die zum Gegenstand des gerichtlichen Hinweises gemachte Regelung des § 530 Abs. 2 BGB abgestellt hatte.
Entgegen der Auffassung der Klägerin vermag eine ruhig und besonnen urteilende Partei bei vernünftiger Betrachtung dem Hinweis insbesondere nicht den „Ratschlag“ an die Beklagtenseite zu entnehmen, die mit gleicher Verfügung vorgeschlagene Durchführung eines Güterichterverfahrens abzulehnen. Einer entsprechenden Intention der Kammer steht bereits die Tatsache entgegen, dass sie das persönliche Erscheinen von Klägerin und Beklagter zur mündlichen Verhandlung zum Zweck der Durchführung eines Güteversuchs angeordnet und damit klar ihren Willen dokumentiert hat, den ernsthaften Versuch einer gütlichen Einigung der Parteien unternehmen zu wollen. Dementsprechend ist auch die Verfügung zum Güterichterverfahren individuell auf den hier zu entscheidenden Fall abgestimmt worden, indem etwa die Möglichkeit der Teilnahme des Ehemannes der Beklagten angesprochen worden ist, welcher zwar nicht Partei des Rechtsstreits ist, aber gleichwohl an einer Güterrichterverhandlung teilnehmen könnte.
Auch der Umstand, dass die Klageerwiderung nicht bereits mit der Ladung zum Termin vom 07.11.2024, sondern erst im weiteren Verlauf des Verfahrens an die Klägerseite zugestellt worden ist, gibt keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit der abgelehnten Richter zu zweifeln. Anhaltspunkte dafür, dass es sich nicht um ein bloßes Versehen handelt, sind nicht ersichtlich. Insbesondere stehen die in der elektronischen Gerichtsakte dokumentierten Vorgänge der klägerseits geäußerte Mutmaßung entgegen, der Schriftsatz sei zielgerichtet unterdrückt oder gar zurückdatiert worden.
bb) Soweit die Klägerin ein Näheverhältnis zwischen dem abgelehnten Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. … (Name 02) und dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zum Gegenstand ihres Ablehnungsgesuchs macht, kann sie auch damit nicht gehört werden.
Nahe persönliche Beziehungen eines Richters zu einer Partei oder ihrem Prozessvertreter können zwar ebenso wie eine enge berufliche oder wissenschaftliche Zusammenarbeit geeignet sein, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Maßgebend ist aber die in jedem Einzelfall zu entscheidende Frage, ob nach Art und Gegenstand des Verfahrens und der sich daraus ergebenden Interessenlage vernünftigerweise befürchtet werden muss, der Richter stehe aufgrund seiner persönlichen Beziehung zu einem Beteiligten oder dessen Prozessvertreter der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Im Regelfall reicht etwa eine bloße Bekanntschaft oder auch eine lockere Freundschaft nicht aus, um aus der Sicht eines Verfahrensbeteiligten bei vernünftiger Würdigung an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln; dagegen können über das übliche Maß persönlicher oder kollegialer Bekanntschaft hinausgehende freundschaftliche Beziehungen oder gar eine enge Freundschaft zwischen Richter und Partei Umstände sein, die Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters begründen können. An die Qualität und Intensität eines als Ablehnungsgrund in Betracht kommenden Freundschaftsverhältnisses zu dem Prozessvertreter einer Partei sind höhere Anforderungen zu stellen als an ein solches Näheverhältnis zu einer Partei selbst (BVerwG, Beschluss vom 12.10.2023 – 10 C 4.22, BeckRS 2023, 30540 Rn. 6, beck-online).
An entsprechenden Anhaltspunkten fehlt es hier indes. So ist schon dem Vortrag der Klägerin kein Sachverhalt zu entnehmen, der auf ein Näheverhältnis des Vorsitzenden Richters und des Beklagtenvertreters hindeutet. Allein die - noch dazu zeitlich versetzte - Tätigkeit in verschiedenen Funktionen an ein und derselben Universität vermögen ein solches Näheverhältnis jedenfalls nicht zu belegen und geben damit einem objektiven Dritten keinen Anlass dazu, an der Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden zu zweifeln. Auch der dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden Richters oder der Stellungnahme des Beklagtenvertreters ist nicht zu entnehmen, dass die beiden mehr verbindet als eine reine Bekanntschaft aus dem Gerichtssaal. Es bestand deshalb - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch kein Anlass, ergänzende Stellungnahmen zu dieser Frage einzuholen. Ein solches Vorgehen würde im Übrigen auch der Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuwiderlaufen, nach der es zuvörderste Aufgabe der Partei ist, den Ablehnungsgrund - und damit hier das über eine bloße Bekanntschaft hinausgehende Näheverhältnis des Vorsitzenden Richters und des Beklagtenvertreters - glaubhaft zu machen und nicht etwa Aufgabe des abgelehnten Richters, sich vom geäußerten Verdacht zu entlasten.
cc) Gleiches gilt hinsichtlich der mit der Beschwerdebegründung erfolgten Ablehnung der Richterin ... (Name 01) Insoweit fehlt es schon an einem nachvollziehbaren Vortrag dazu, woraus sich ein über den bloßen beruflichen Kontakt hinausgehendes Verhältnis der Richterin zum Beklagtenvertreter ergeben könnte. Der bloße Umstand, dass sich nach ihrem LinkedIn-Profil „Kontakte in Richtung Anwaltschaft der Beklagten“ nicht ausschließen lassen, genügt in Ansehung des vorgenannten Maßstabs erkennbar nicht.
dd) Schließlich sind auch sonst keine Umstände ersichtlich, die in der Gesamtschau aus Sicht einer vernünftigen Partei Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter rechtfertigen könnten.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
4. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da deren in § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO normierten Voraussetzungen nicht vorliegen.