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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 03.07.2025 – 5 U 68/24

5. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0703.5U68.24.00

Tenor§

Auf die Berufung des Klägers wird das am 2. August 2024 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 11 O 179/23, aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht Frankfurt (Oder) zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 20.000 €

Gründe§

I.

Der Kläger ist Eigentümer des bebauten Grundstücks Gemarkung … (Ort 01), Flur …, Flurstück …, mit einer Größe von 10.592 qm (... (Adresse 01)). Über sein Grundstück verläuft eine Frischwasserleitung des Beklagten, zu dessen Gunsten aufgrund der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung vom 20. Dezember 2010 gemäß § 9 Abs. 5 GBBerG eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit eingetragen ist. Entgegen dem der Anlagenrechtsbescheinigung beigefügten Leitungsplan (Anlage „Anlagenrechtsbescheinigung“) verläuft die Leitung nicht entlang der Grundstücksgrenze, sondern in einer Entfernung von ca. 16 m zu dieser über das Grundstück des Klägers.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Ergänzend ist anzuführen, dass der Kläger weiter geltend macht, die Frischwasserleitung werde entgegen den Angaben in der Anlagenrechtsbescheinigung nicht in einer Tiefe von 1,50 m geführt, sondern lediglich in einer durchschnittlichen Tiefe von 80 cm. Im Bereich des Wohnhauses sei die Leitung nur 1 m von dem Fundament des Hauses entfernt und in einer Tiefe von 40 cm verlegt. Im Fall einer Havarie drohe eine Unterspülung des Fundaments. Zudem sei die Möglichkeit der weiteren Bebauung durch den Verlauf der Leitung erheblich eingeschränkt bzw. ausgeschlossen.

Der Kläger hat in erster Instanz in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2024 den Antrag aus der Klageschrift vom 14. Dezember 2023 auf Unterlassung der Nutzung der Trinkwasserleitung gestellt. Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2024 hat er die Klage nach Schluss der mündlichen Verhandlung um den weiteren Antrag auf Verlegung der Leitung erweitert. Diese Klageerweiterung ist dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten gemäß Verfügung des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Juli 2024 mit der Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen zugestellt worden. Zugleich wurde dem Kläger nach einem Streitwert von 5.000 € die Einzahlung eines weiteren Kostenvorschusses aufgegeben.

Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung die Klage insgesamt, also auch hinsichtlich des im Schriftsatz vom 10. Juli 2024 angekündigten Antrags abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, auf der Grundlage von § 9 GBBerG in Verbindung mit der Sachenrechts-DV sei eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit entstanden. Für die Eintragung der Dienstbarkeit habe der Gesetzgeber das sog. Bescheinigungsverfahren eingeführt, bei dem auf Antrag des Leitungsrechtsinhabers im vereinfachten Weg die Eintragung der bereits durch Gesetz entstandenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit erreicht werden konnte (§§ 6 ff. SachenR-DV). Mit der Bescheinigung werde der Inhalt der Dienstbarkeit aber nicht konstitutiv festgelegt (BGH, Urteil vom 9. Mai 2014, V ZR 176/13). Die Behörde bescheinige dem Berechtigten lediglich, welche Rechte er kraft Gesetzes erworben habe. Dementsprechend richte sich der Schutzstreifen nicht nach der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung, sondern nach dem gesetzlichen Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit. Danach bestimme sich die Ausübungsfläche der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach der tatsächlichen Inanspruchnahme des Grundstücks. Die gesetzliche Entstehung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit entspreche der Situation einer Bewilligung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ohne Festlegung der Ausübungsstelle als Rechtsinhalt und bedeute, dass die Dienstbarkeit an der Stelle auszuüben sei, an der sich die Anlage bei Begründung der Dienstbarkeit tatsächlich befunden habe. Die Darstellung des Verlaufs in der Anlagenrechtsbescheinigung führe rechtlich nicht zu einer Festlegung der Ausübungsfläche.

Ein Verlegungsanspruch könne dem Kläger nach § 9 Abs. 2 GBBerG allenfalls dann zustehen, wenn die Ausübung der Dienstbarkeit an der bisherigen Stelle besonders beschwerlich sei. Die Kosten dafür habe er dann nach § 1023 Abs. 1 S. 1 BGB selbst zu tragen. Aus diesem Grund habe auch der klageerweiternd geltend gemachte Verlegungsanspruch keinen Erfolg.

Gegen das ihm am 5. August 2024 zugestellte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) hat der Kläger mit am 22. August 2024 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die er mit am 2. Oktober 2024 eingegangenem Schriftsatz begründet hat. Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens verfolgt er den in erster Instanz gestellten Antrag auf Unterlassung der Nutzung der vorhandenen Leitung weiter und begehrt gemäß dem in erster Instanz nicht gestellten, aber abgewiesenen Antrag die Verlegung der Leitung auf Kosten des Beklagten. Er macht insbesondere geltend, er könne die Verlegung der Leitung in den vom Beklagten anhand der Anlagenrechtsbescheinigung festgelegten Ausübungsbereich der Dienstbarkeit verlangen. Ein Anspruch auf Verlegung bestehe auch wegen Gefährdung des Lebens und seines Eigentums. Der Beklagte habe zudem zwei Messeinrichtungen von Nachbargrundstücken auf sein Grundstück verlegt und die Verlegung der Leitung auf seine Kosten zugesagt.

Der Kläger beantragt,

das am 2. August 2024 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 11 O 179/23, aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Frankfurt (Oder) zurückzuverweisen,

hilfsweise nach den durch das Landgericht Frankfurt (Oder) abgewiesenen Anträgen zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Bezugnahme auf diese und Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens. § 11 Abs. 3 der Trinkwassersatzung sei nicht anwendbar, es handele sich um eine satzungsrechtliche Regelung, die neben etwaigen Dienstbarkeiten gelte. Sie beruhe auf der Vorschrift des § 35 AVBWasserV. Nur im Rahmen dieser vertraglichen Regelung könne der Grundstückseigentümer die Verlegung der Leitung verlangen. Die durchschnittliche Überdeckung betrage zudem 90 cm, direkt an der Hausecke betrage der Abstand zwischen Haus und Trinkwasserleitung 1,40 m mit einer Überdeckung von 70 cm. Eine Gefährdung von Leib und Leben oder des Eigentums des Klägers liege nicht vor. Der Abstand der Leitung zum Fundament des Hauses des Klägers sei ausreichend. Er entspreche den Vorgaben des DVGW Arbeitsblattes W 400-1 in Verbindung mit dem Arbeitsblatt W 400-2. Danach sei ein Mindestabstand zu Fundamenten und Bauwerken von 40 cm einzuhalten. Messeinrichtungen von Nachbarn befänden sich nicht auf dem Grundstück des Klägers. Im Bereich der Zufahrt befänden sich lediglich zwei Absperrschieber für Grundstücksanschlussleitungen. Die Absperrschieber seien als Zubehör ebenso zu dulden wie die Leitung selbst.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517, 519, 520 ZPO). Das angefochtene Urteil war gemäß dem vom Kläger gestellten Hauptantrag nach § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 ZPO aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Frankfurt (Oder) zurückzuverweisen, weil es sich in der Sache um ein unzulässiges Teilurteil handelt, das die Voraussetzungen des § 301 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt.

1.

a) Das Landgericht durfte eine Entscheidung in der Sache über den klageerweiternd geltend gemachten Antrag auf Verlegung der Leitung nicht treffen, weil der entsprechende Antrag zwar durch Klageerhebung rechtshängig geworden ist (§§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO), der entsprechende Antrag aber nicht in der mündlichen Verhandlung gestellt und über ihn nicht mündlich verhandelt worden ist. Dem Eintritt der Rechtshängigkeit des weiteren Klageantrags auf Verlegung der Leitung steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. November 2017, Az. XI ZR 529/17, nicht entgegen. Der Bundesgerichtshof hatte in der genannten Entscheidung hinsichtlich eines nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatzes mit einem weiteren Sachantrag die Rechtshängigkeit dieses Antrags deswegen nicht angenommen, weil die Zustellung zusammen mit dem erstinstanzlichen Urteil erfolgte und damit erkennbar nicht den Zweck verfolgte, die unzulässige Klageerweiterung rechtshängig zu machen (in diesem Sinn auch BGH NJW-RR 1997, 1486).

Vorliegend hat das Landgericht die Zustellung der Klageerweiterung zur Herbeiführung der Rechtshängigkeit veranlasst, was sich daran zeigt, dass allein die Klageerweiterung zugestellt worden ist, der Beklagte sich innerhalb der vom Gericht Frist hierzu äußern können sollte und dem Kläger im Hinblick auf die Klageerweiterung die Einzahlung eines weiteren Vorschusses entsprechend dem Wert des weiteren Sachantrags aufgegeben worden ist. Das Gericht handelte damit erkennbar mit dem Willen zur Herbeiführung der Rechtshängigkeit.

Über diesen rechtshängigen weiteren Antrag durfte das Landgericht nicht ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Dies ergibt sich aus der Regelung in § 297 ZPO, die in Verbindung mit der Regelung in § 137 Abs. 1 ZPO dazu beiträgt, dass die Parteien durch ihren Vortrag den Gegenstand des streitigen Prozesses bestimmen. Mittels der von ihnen gestellten Anträge wird einerseits der Streitgegenstand umgrenzt und andererseits für das Gericht der Urteilsinhalt beschränkt (§ 308 Abs. 1 ZPO). § 297 ZPO stellt dazu förmliche Voraussetzungen auf, die bei der Antragstellung zu beachten sind. Erkennbar geht die Vorschrift in Verbindung mit § 137 Abs. 1 ZPO von der Erforderlichkeit einer Antragstellung im Prozess aus, so dass eine Entscheidung des Gerichts ohne gestellte Parteianträge nicht ergehen darf (Argument aus § 308; Münchener Kommentar/Prütting, ZPO § 297 Rn. 1). Insbesondere aus der Regelung in § 297 ZPO ergibt sich damit, dass Sachanträge, um Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung sein zu können, in der mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen (BGH NJW-RR 1992, 1085; OLG Düsseldorf NJOZ 639, 640). Wie mit solchen nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Sachanträgen seitens des Gerichts umzugehen ist, wird zwar in der Rechtsprechung nicht einheitlich behandelt, nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kommt aber, wenn überhaupt, allenfalls eine Abweisung der Klage als unzulässig in Betracht (allerdings diese Frage ausdrücklich offen lassend BGH NJW 2000, 2512, 2513). Die anderen prozessual möglichen Verfahrensweisen, nämlich entweder den Klagerweiterungsschriftsatz nur noch formlos zur Akte zu nehmen oder – wegen des sachlichen Zusammenhangs mit dem bereits gestellten Antrag – die Klageerweiterung zuzustellen und die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, hat das Landgericht nicht ergriffen.

b) Trifft ein Gericht eine Entscheidung in der Sache durch Abweisung der Klage als unbegründet oder durch Verurteilung des Beklagten ohne entsprechenden Sachantrag, so ist zwar streitig, ob das Urteil allein wegen des Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 ZPO wirkungslos wird (vgl. BeckOK/Elzer, ZPO, § 308 Rn. 64), das Urteil kann aber, wenn es nicht angefochten wird, insoweit in Rechtskraft erwachsen. Die Parteien müssen sich gegen ein solches Urteil durch Einlegung des zulässigen Rechtsmittels wehren, soweit es sie beschwert (BGH NJW 2019, 2166 Rn. 11 m. w. Nachw.). Das Rechtsmittel des Klägers ist daher auch gegen die Abweisung seiner Klageerweiterung zulässig, insbesondere fehlt es nicht an der erforderlichen Beschwer.

In den Fällen, in denen das erstinstanzliche Gericht den Beklagten ohne einen entsprechenden Sachantrag des Klägers zu einer nicht beantragten Leistung verurteilt hat, kann der Kläger diesen Verfahrensfehler im Einzelfall in der Berufungsinstanz noch dadurch heilen, dass er sich die Antragsüberschreitung durch das Verteidigen der angefochtenen Entscheidung zu eigen macht (jeweils m. w. Nachw. BeckOK/Elzer, ZPO, § 308 Rn. 69 f.; Wolff, in: Musielak/ Voit, ZPO, § 308 Rn. 20). Allerdings sind auch hier die durch § 533 ZPO gezogenen Grenzen zu beachten (Wolff, in: Musielak/Voit, ZPO, § 308 Rn. 20).

Dieser Weg ist dem Kläger im Fall der durch das Landgericht entschiedenen Abweisung eines nicht gestellten Antrags allerdings verwehrt. Es muss ihm aber auch hier die Möglichkeit verbleiben, wie in anderen Fällen auch, seine Klage in der Berufungsinstanz im Wege der Klageänderung entsprechend zu erweitern. Allerdings gelten auch in diesem Fall die Grenzen des § 533 ZPO, die hier nicht erfüllt sind.

§ 533 Nr. 2 ZPO macht die Zulässigkeit einer zweitinstanzlichen Klageänderung, Aufrechnung oder Widerklage weiter davon abhängig, dass sie auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zu Grunde zu legen hat. Das Berufungsgericht soll auch nicht über eine „Flucht in die Klageänderung/Widerklage/Prozessaufrechnung“ mit Tatsachenstoff konfrontiert werden können, der hinsichtlich der Berufung nach § 529 ZPO i. V. m. § 531 ZPO ausgeschlossen ist (BGH NJW-RR 2012, 429, 430). Die Zulässigkeit einer zweitinstanzlichen Klageänderung, Aufrechnung oder Widerklage ist somit auf der Grundlage des nach § 529 ZPO i. V. m. § 531 Abs. 2 ZPO maßgeblichen Sach- und Streitstands zu prüfen. Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die sich die Klageänderung, Aufrechnung oder Widerklage stützt, sind nur zu berücksichtigen, soweit sie für die Entscheidung über die Berufung erheblich und nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind. Eine Änderung oder Erweiterung des nach Nr. 2 maßgeblichen Sach- und Streitstands durch neue, für die Berufung nicht entscheidungserhebliche Angriffs- und Verteidigungsmittel lässt sich auch nicht über § 531 Abs. 2 ZPO erreichen (Ball, in: Musielak/Voit, ZPO § 533 Rn. 22).

c) Danach ist vorliegend eine Erweiterung der Klage auf einen Anspruch auf Verlegung der Leitung an den Rand des Grundstücks in der Berufungsinstanz nicht zulässig.

Der vom Kläger in I. Instanz gestellte Antrag auf Unterlassung der Nutzung/Unterhaltung einer Frischwasserleitung außerhalb des in dem der Anlagenrechtsbescheinigung beigefügten Lageplan ausgewiesenen Bereichs stützt sich allein darauf, dass sich der Ausübungsbereich der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit auf den in diesem Lageplan ausgewiesenen Bereich seines Grundstücks beschränkt.

Demgegenüber begründet der Kläger den Anspruch auf Verlegung der vorhandenen Leitung zwar auch mit diesem Argument, daneben aber auch mit einem eigenständigen Anspruch auf Verlegung der Leitung. Diesen stützt er auf § 11 Abs. 3 der Trinkwasserversorgungssatzung des Beklagten, auf den unzulässigen Betrieb von zwei Trinkwasserschächten für Nachbargrundstücke auf seinem Grundstück sowie auf eine Zusage des Beklagten, die Leitung zu verlegen.

Die Unzumutbarkeit des bisherigen Leitungsverlaufs begründet der Kläger in seinem erstinstanzlichen Klageerweiterungsschriftsatz zudem mit einer – allerdings bisher nicht näher dargelegten – beabsichtigen Aufteilung eines Teiles seines Grundstücks in Bauparzellen und deren wirtschaftliche Verwertung sowie auf eine Gefährdung seines Eigentums und von Leben und Gesundheit aufgrund des Umstands, dass die Frischwasserleitung zu nah an dem Fundament seines Hauses vorbeiführt und nicht in ausreichender Tiefe verlegt ist.

Diese Ausführungen zur Begründung seiner Klageerweiterung sind, wie der entsprechende Sachantrag, - da nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen - nicht Grundlage des angefochtenen Urteils geworden und können damit auch für die Entscheidung über die Berufung nicht herangezogen werden. Erhebliche Bedeutung gewinnen sie allein zur Begründung des Anspruchs auf Verlegung der Leitung auf Kosten des Beklagten und damit zur Begründung des erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Antrags.

2.

Ist danach das erstinstanzliche Urteil, soweit es über einen nicht gestellten Antrag in der Sache entschieden hat, klarstellend aufzuheben, weil andernfalls die Entscheidung auch insoweit in Rechtskraft erwachsen würde, ist der entsprechende Antrag auf Verlegung der Leitung, der in der Berufungsinstanz nicht in zulässiger Weise gestellt werden kann, weiterhin in I. Instanz anhängig. Über ihn hat nach entsprechender mündlicher Verhandlung das Landgericht noch zu entscheiden.

Für die Entscheidung über den Anspruch auf Verlegung kommt es aber auch auf die Frage des Ausübungsbereichs der zu Gunsten des Beklagten bestehenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit an, so dass insoweit die Gefahr widersprechender Entscheidungen im Instanzenzug besteht, weil sich diese Frage auch im Zusammenhang mit der Entscheidung über den Unterlassungsanspruch stellt.

Damit handelt es sich im Ergebnis um ein unzulässiges Teilurteil allein über den vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch, das auf dessen Rechtsmittel und Antrag hin nach §§ 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 ZPO aufzuheben war.

3.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO).