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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 03.07.2025 – 5 U 77/22
5. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0703.5U77.22.00
Tenor§
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 23. März 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus, Az. 3 O 27/16, teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Anschlussberufung des Klägers gegen das am 23. März 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus, Az. 3 O 27/16, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Dieses sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 5.800 €
Gründe§
I.
Die Parteien sind Nachbarn auf gegenüberliegenden Straßenseiten der Straße … (Straße) in … (Ort). Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Unterlassung von Beeinträchtigungen seines Grundstücks mit Rauch, Staub und Gerüchen sowie die Zahlung von Schadensersatz für die Zeit vom 15. September 2013 bis zum 15. März 2014 in Höhe von 1.800 € (10 €/Tag).
Das Landgericht hat der Klage teilweise hinsichtlich der Beeinträchtigung durch Rauch stattgegeben und die Klage im Übrigen – auch hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzes – abgewiesen. Die Rauchbelästigung stehe aufgrund der Inaugenscheinnahme von Videomaterial in der mündlichen Verhandlung vom 9. März 2018 fest. Es sei in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt worden, dass die auf den Videos wiedergegebenen Zustände zur Rauchentwicklung anhielten und, jedenfalls zur Nachtzeit, mit vergleichbaren Zuständen zu rechnen sei. Selbst wenn „Rauch“ ein unwissenschaftlicher Begriff sei und nicht feststehe, welche Stoffe in welcher Konzentration in dem „Rauch“ enthalten seien, werde „Rauch“ grundsätzlich von der Allgemeinheit als störend empfunden und führe damit tatsächlich zu einer Beeinträchtigung des Grundstücks. Eine Beeinträchtigung im Sinne von § 1004 BGB i. V. m. § 906 BGB liege im Streitfall zur sicheren Überzeugung des Gerichts jedenfalls in den Fällen vor, in denen es zu einer Rauchentwicklung in Form einer dunklen bis schwarzen Rauchfahne komme. Dass es jedenfalls manchmal zu solchen dunklen Rauchfahnen bei der Benutzung der Feststofföfen des Beklagten gekommen sei, sei auf den Videoaufnahmen ersichtlich. Der Kläger könne deshalb nach § 1004 Abs. 1 BGB Unterlassung der Beeinträchtigung, die durch die dunklen Rauchfahnen auf sein Grundstück einwirke, verlangen. Die Voraussetzungen einer Duldungspflicht des Klägers (§ 906 Abs. 1 und 2 BGB) hinsichtlich der Rauchentwicklung in Form von dunklen Rauchschwaden habe der Beklagte trotz ausdrücklichen Hinweises weder dargelegt noch bewiesen. Gerade das Protokoll der Kontrolle durch den Schornsteinfeger und den zuständigen Mitarbeiter des Ordnungsamtes zeige, dass bei der dort gewählten Vorgehensweise lediglich kleine weiße Rauchschwaden im Zeitpunkt der Anfeuerung beobachtet wurden.
Die weitergehende Klage sei indes unbegründet. Der Vortrag zu den wirtschaftlichen Folgen der Beeinträchtigung in dem Zeitraum, für den die Zahlung von Schadensersatz verlangt werde, sei zu pauschal, um einer Beweisaufnahme zugänglich zu sein. Die Klage sei auch unbegründet, soweit die Unterlassung von Beeinträchtigungen durch Ruß, Staub, giftige Gase und Gerüche begehrt werde. Das Gericht habe insoweit zunächst einen entsprechenden Beweisbeschluss erlassen, der Kläger habe aber, obwohl bereits im Beweisbeschluss die Möglichkeit vorgesehen war, dass der Sachverständige auch den Feststoffofen des Beklagten untersuchen müsse, wenn die vorliegenden Videoaufnahmen nicht ausreichten, darauf bestanden, dass die Beweisaufnahme nur durch die Auswertung der Videoaufnahmen durchgeführt werde. Er sei bei dieser Vorgabe auch dann geblieben, als der Sachverständige mitgeteilt hatte, dass er allein anhand des optischen Eindrucks nicht feststellen könne, ob und welche schädlichen Inhaltsstoffe in dem Rauch enthalten seien.
Gegen das ihm am 30. März 2022 zugestellte Urteil des Landgerichts Cottbus hat der Beklagte mit am 29. April 2022 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die er nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit am 30. Juni 2022 eingegangenem Schriftsatz begründet hat.
Er macht unter Wiederholung seines Vorbringens insbesondere geltend, entgegen der Annahme des Landgerichts verfüge er nur über einen Feststoffofen. Aus dem Tenor ergebe sich keine eindeutige Entscheidung, weil danach jeder Rauch zu einer Beeinträchtigung führe. In der Urteilsbegründung heiße es dann mehr oder weniger deutlich, dass nur dunkler bis schwarzer Rauch zu einer Beeinträchtigung führe. Es fehle zudem an einer erheblichen Beeinträchtigung. Er nutze den Feststoffofen vom Herbst bis zum Frühjahr nur in der Zeit von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Aus dem Sachverständigengutachten vom 22. Januar 2021 ergebe sich aus der Auswertung der Datenträger, dass meistens heller Rauch austrete. Der Sachverständige führe in diesem Zusammenhang aus, bei den Dateien, die eine gelblich-blaue oder eine hohe graue Rauchfarbe erkennen ließen, könne diese Farbe auch durch die Lichtbedingungen entstanden sein. Der Kläger habe zudem selbst vorgetragen, dass es ihm im Wesentlichen nicht um den Rauch, sondern um dessen Zusammensetzung gehe. Das Begehren des Klägers sei daher im Ganzen zu betrachten.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des am 23. März 2022 verkündeten Urteils des Landgerichts Cottbus, Az. 3 O 27/16, die Klage insgesamt abzuweisen und
die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen und
unter Abänderung des am 23. März 2022 verkündeten Urteils des Landgerichts Cottbus, Az. 3 O 27/16,
den Beklagten zu verurteilen, Beeinträchtigungen des Grundstücks … (Straße) 7 in … (Ort) durch Rauch, Staub (Stickstoffoxid) und Geruch (Schwefeloxide), die von seinen Feststofföfen, gelegen in … (Straße) 2, … (Ort) ausgehen, zu unterlassen,
und für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld von bis 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder unmittelbar Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen und
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.800 € Schadensersatz wegen den vom Kläger erduldeten Beeinträchtigungen aus Rauchbelästigungen in der Heizperiode 15. September 2013 bis 15. März 2014 zahlen.
Der Kläger hatte zunächst gegen das ihm am 29. März 2022 zugestellte Urteil des Landgerichts Cottbus mit am 19. April 2022 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die erst mit am 1. Juni 2022 eingegangenem Schriftsatz begründet worden ist. Der Senat hat mit Beschluss vom 9. Juni 2022 den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des Versäumens der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen. Nachdem ihm mit Verfügung vom 14. Juli 2022 eine Frist zur Berufungserwiderung von drei Wochen gesetzt worden war, hat der Kläger mit am 3. August 2022 eingegangenem Schriftsatz Anschlussberufung eingelegt, mit der er im Wesentlichen seine erstinstanzlich abgewiesenen Anträge weiterverfolgt.
Er macht geltend, nicht der sichtbare Rauch sei das Problem, sondern dessen Bestandteile. Rauch sei immer ein Hinweis auf eine unvollständige Verbrennung. Die Beeinträchtigungen, die durch eine falsche Feststoffofenbedienung entstünden, ließen sich durch den sichtbaren Rauch gut verfolgen. Dies habe der Sachverständige, wenn auch sehr verschachtelt, bestätigt. Eine unvollständige Verbrennung enthalte u. a. Schwefeldioxide. Entgegen der Auffassung des Landgerichts genüge für einen Unterlassungsanspruch auch eine erstmals drohende ernsthafte Beeinträchtigung. Die Videoaufzeichnungen seien ausreichend Beweis für das Ausmaß der Beeinträchtigung. Nachdem die Stilllegung des Feststoffofens gedroht habe, habe sich der Beklagte entschieden, zwei neue Feststofföfen mit hohen Schornsteinen in Betrieb zu nehmen. Auch bei diesen modernen Öfen habe der Beklagte die gleichen Bedienungsfehler begangen. Die Rauchentwicklung sei sehr ähnlich gewesen; er habe deswegen den ursprünglichen Hilfsantrag zum Hauptantrag gemacht.
Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 17. August 2023 Beweis erhoben über die Behauptung des Beklagten, bei dem Betrieb der Feststofföfen auf seinem Grundstück würden die geltenden Grenzwerte für den Betrieb solcher Feuerungsanlagen eingehalten, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl. Physiker Dr. … (Name01) vom 30. März 2024 verwiesen.
II.
Die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers sind jeweils zulässig, sie wurden insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517, 519, 520 ZPO bzw. § 524 Abs. 2 und 3 ZPO).
In der Sache führt das Rechtsmittel des Beklagten zur teilweisen Abänderung der angefochtenen Entscheidung und zur Abweisung der Klage insgesamt, während das Rechtsmittel des Klägers ohne Erfolg bleibt.
A) Berufung des Beklagten
Die Klage auf Unterlassung von Beeinträchtigungen durch Rauch bzw. dessen Bestandteile Rauch, Ruß, Staube und Gerüche ist insgesamt unbegründet, weil aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats feststeht, dass von den auf dem Grundstück des Beklagten vorhandenen Feststofföfen gegenwärtig keine nicht zu duldenden Beeinträchtigungen ausgehen und deswegen ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB nicht besteht.
1.
Wie der Kläger in der Berufungsinstanz auch in seinem Berufungsantrag klargestellt hat, ist Ziel seines Klageantrags auf Unterlassung nicht, optische Beeinträchtigungen durch sichtbaren Rauch zu unterbinden, sondern nicht durch dessen Bestandteile (Staub) und von dem Rauch ausgehende geruchliche Immissionen auf sein Grundstück beeinträchtigt zu werden.
Vor diesem Hintergrund kann das Urteil des Landgerichts, Beeinträchtigungen des Grundstücks des Klägers durch Rauch zu unterlassen, schon deswegen keinen Bestand haben, weil es zum einen widersprüchlich und zum anderen, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, zu unbestimmt ist.
Erstinstanzlich hatte der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, Beeinträchtigungen seines Grundstücks durch Rauch, Staub, giftige Gase und Gerüche zu unterlassen.
Rauch ist nach allgemeiner Definition Luft mit fein verteilten flüssigen oder festen Schwebbestandteilen. Im weiteren Sinn werden mit Rauch die Abgase aus Feuerungen bezeichnet, die vor allem aus Kohlendioxid, Stickstoff, Wasserdampf, unverbrauchter Luft, Schwefeldioxid und -trioxid sowie aus fein verteilten Schwebeteilchen wie Ruß, Flugasche, Flugkoks, Flugstaub und Teertröpfchen bestehen. Rauch ist also mit anderen Worten ein Aerosol von Gasen, Wassertröpfchen und Rußpartikeln.
Indem das Landgericht den Beklagten verurteilt hat, Beeinträchtigungen des klägerischen Grundstücks durch Rauch zu unterlassen, hat es ihn der Sache nach auch verurteilt, Beeinträchtigungen mit dessen Bestandteilen zu unterlassen, aber gleichzeitig, weil der Kläger insoweit beweisfällig geblieben sei, die Klage auf Unterlassung von Beeinträchtigungen mit den einzelnen, im Klageantrag weiter aufgeführten Bestandteilen des Rauchs abgewiesen.
Die Entscheidung ist damit in sich widersprüchlich, weil danach eine Beeinträchtigung durch Rauch zu unterlassen sein soll, dies aber nicht für dessen Bestandteile gelten soll.
Dadurch wird der Tenor zudem unbestimmt, weil wegen der Widersprüchlichkeit der Entscheidung schon nicht feststeht, was von dem Unterlassungsgebot erfasst sein soll.
Der Tenor ist zudem auch deswegen unbestimmt, weil danach jeglicher Rauch und damit letztlich der Betrieb der Öfen zu unterlassen wäre, andererseits nach der Begründung der Entscheidung allein die Beeinträchtigung mit „dunklem Rauch“ zu unterlassen ist, ohne dass der Entscheidung zu entnehmen wäre, wo die Grenze zwischen zulässiger und nicht zulässiger Rauchentwicklung verlaufen soll.
2.
a) Geht man – naheliegend – davon aus, dass der Kläger eine Beeinträchtigung seines Grundstücks im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB durch vom Grundstück des Beklagten ausgehenden Rauch mit den von ihm vorgelegten Videoaufnahmen, die auch Gegenstand der erstinstanzlichen Beweisaufnahme waren, hinreichend dargelegt hat, ist es Sache des Beklagten, darzulegen und zu beweisen, dass es sich dabei um die Zuführung unwägbarer Stoffe handelt, durch die das Grundstück des Klägers im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Eine solche unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel dann vor, wenn die in Gesetzen und Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte eingehalten werden. Entsprechendes gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 BImSchG erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben (m. w. Nachw. etwa Grüneberg/Herrler, BGB, § 906 Rn. 14 f.).
b) Entgegen der Auffassung des Klägers steht eine wesentliche Beeinträchtigung nicht bereits auf der Grundlage der von ihm vorgelegten und durch den Sachverständigen in I. Instanz ausgewerteten Videoaufnahmen fest.
aa) Der Sachverständige hat dazu in seinem erstinstanzlichen Gutachten vom 22. Januar 2021 festgestellt, dass er sein Gutachten allein auf der Grundlage der Videoaufnahmen erstatte. Die Aufnahmen zeigten aus verschiedenen Perspektiven Rauch, der in den meisten Fällen aus einem hohen Schornstein auf dem Anwesen des Beklagten austrete und sich im Umfeld des Schornsteins verteile. Der Sachverständige führt in diesem Zusammenhang erläuternd aus, dass die bei der Holzverbrennung anfallenden und über den Schornstein abgeführten Abfallprodukte als „Rauch“ bezeichnet werden. Je vollständiger die Verbrennung sei, desto weniger Schadstoffe fielen an. Eine Verbrennung ohne Rauch gebe es allerdings nicht. Ein optisches Nachweisverfahren für die einzelnen Rauchbestandteile sei allerdings in der 1. BImSchV nicht vorgesehen. Aus subjektiven optischen Eindrücken auf die quantitative Verteilung von Schadstoffanteilen in den Rauchgasen zu schließen, sei nicht möglich. Exakte Bewertungen hinsichtlich von Art und Menge der Inhaltstoffe und deren Schadstoffpotentialen sei nur durch Messungen und Analysen der Stoffe im Rauchgasstrom möglich. Auch bei starker Farbgebung der Rauchgassäule könne grundsätzlich nur festgestellt werden, dass die Qualität der Verbrennung nicht optimal sei. Die vom Kläger angeführten Schlüsse ließen sich durch die Videoaufnahmen allein nicht belegen.
bb) Der Senat hat deswegen auf Antrag des beweispflichtigen Beklagten mit Beschluss vom 17. August 2023 die Beweisaufnahme zu den vom Grundstück des Beklagten ausgehenden Emissionen aus Feststofföfen, die auf dessen Grundstück betrieben werden, angeordnet.
Der Sachverständige hat bei seinem Ortstermin am 30. Januar 2024 auf dem Grundstück des Beklagten drei Festbrennstofffeuerstätten festgestellt, nämlich einen Kaminofen (Terrasse), einen Kaminofen (Wohnraum), beide aus dem Jahr 2016, und einen Holzspezialheizkessel mit Wärmespeicher, der im Jahr 2002 in Betrieb genommen wurde.
Hinsichtlich der beiden Kaminöfen hat der Sachverständige festgestellt, dass deren Betrieb den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Hinsichtlich des Heizkessels hat der Sachverständige zunächst festgehalten, dass für diese Anlage aus dem Jahr 2002 die Einhaltung der Grenzwerte für Emissionen von CO und Staub ab 1. Januar 2019 verbindlich geworden ist und grundsätzlich im Abstand von zwei Jahren jeweils Kontrollmessungen durchzuführen seien. Für streitgegenständliche Feuerungsanlagen mit einer Heizleistung zwischen 4 kW und 15 kW sei ab 2019 der Grenzwert von 1,0 g/m³ CO und 0,1 g/m³ Staub einzuhalten.
Der Sachverständige hat unter Verwendung des auf dem Grundstück des Beklagten lagernden Brennmaterials, dessen Feuchtegehalt nicht zu hoch war, durch den Schornsteinfegermeister … (Name02) Messungen durchführen lassen, wobei die Befeuerung einmal durch den Beklagten selbst und einmal durch den Schornsteinfegermeister durchgeführt wurde.
In beiden Fällen ergab sich eine Überschreitung des Grenzwertes für Kohlenmonoxid um das dreifache (Befeuerung durch den Beklagten) bzw. 2,6fache (Befeuerung durch den Schornsteinfegermeister) des zulässigen Grenzwertes. Der Grenzwert für Staub wurde unter Berücksichtigung der Messunsicherheiten eingehalten (Anlagen 3 und 4).
Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens steht damit aber fest, dass durch den Betrieb der Feststofföfen auf dem Grundstück des Beklagten allenfalls eine wesentliche Beeinträchtigung des Grundstücks des Klägers durch Kohlenmonoxid, das in einem die zulässigen Grenzwerte übersteigenden Maß emittiert wird, vorliegen kann, weil bei dem Betrieb der Öfen die weiteren Grenzwerte eingehalten werden.
Auf die Überschreitung des Grenzwertes für Kohlenmonoxid kommt es indes nicht an, weil der Kläger mit seinem Antrag und seinem ergänzenden Vortrag in der Berufungsinstanz klargestellt hat, dass von dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch eine mögliche Beeinträchtigung seines Grundstücks durch Gase, zu dem das Kohlenmonoxid gehört, nicht umfasst sein soll. Eine solche mögliche Beeinträchtigung ist damit nicht Gegenstand des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz.
c) Die Klage bleibt damit hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs insgesamt ohne Erfolg, so dass auf die Berufung des Beklagten das erstinstanzliche Urteil im Umfang der teilweisen Verurteilung abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen war.
B) Anschlussberufung des Klägers
1.
Die Anschlussberufung des Klägers hat, soweit damit der in I. Instanz teilweise abgewiesene Unterlassungsanspruch weiterverfolgt wird, aus den unter A) dargelegten Gründen keinen Erfolg.
2.
Die Anschlussberufung hinsichtlich des abgewiesenen Antrags auf Zahlung von 1.800 € hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, keinen Erfolg und war ebenfalls zurückzuweisen.
C) Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) bestehen nicht.