Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 07.07.2025 – 1 U 68/24
1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0707.1U68.24.00
Tenor§
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 19.07.2024, Az. 5 O 201/23, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts im Urteilswege erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Dem Kläger wird anheimgestellt, die Rücknahme der Berufung zu prüfen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
Gründe§
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte, eine privatrechtlich organisierte Gemeinschaftseinrichtung der kreditgebenden Wirtschaft in Deutschland, im Zusammenhang mit dem von ihr betriebenen Scoringverfahren in Anspruch.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage mit den zuletzt gestellten Anträgen vollumfänglich abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klageantrag zu 1. bereits mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig und die Klage im Übrigen unbegründet sei. Dem Kläger stünde weder aus Art. 22 Abs. 1 DSGVO noch aus Vorschriften des nationalen Rechts ein Anspruch darauf zu, den Bonitätsscore nicht ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhend zu erstellen bzw. die entsprechenden Auskünfte weiterzugeben. Er habe zudem nicht hinreichend dargelegt, dass die behaupteten Vertragsablehnungen „maßgeblich“ im Sinne der Rechtsprechung des EuGH auf der Übermittlung des Scorewertes durch die Beklagte beruht hätten und bei der jeweiligen Entscheidung von einer natürlichen Person neben den Scorewerten nicht noch weitere Informationen herangezogen worden seien. Auch einen Verstoß der Beklagten gegen das sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG ergebende Diskriminierungsverbot habe der Kläger nicht konkret dargelegt. In Bezug auf den mit dem Klageantrag zu 4. geltend gemachten Schadensersatzanspruch habe er einen Schaden im Sinne des Art. 82 DSGVO bzw. § 823 Abs. 1 BGB nicht hinreichend vorgetragen. Den auf Auskunft gerichteten Klageantrag zu 5. habe die Beklagte mit ihrem außergerichtlichen Schreiben vom 13.06.2023 (Anlage K1) erfüllt. Ein weitergehender Anspruch, insbesondere betreffend den Algorithmus hinter der Scorewertberechnung ergebe sich auch aus Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO nicht. Schließlich bestehe auch kein Unterlassungsanspruch entsprechend dem Klageantrag zu 6. Der Kläger habe weder vorgetragen noch sei es sonst ersichtlich, dass die Beklagte die in dem Antrag genannten Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO oder Daten aus der Nutzung sozialer Netzwerke zur Berechnung des Scorewertes verwendet habe. Gleiches gelte bezüglich der Anschriften, des Alters, des Geschlechts und der Daten Dritter.
Gegen das am 31.07.2024 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 06.08.2024 eingelegten und - nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 21.10.2024 - am 18.10.2024 begründeten Berufung. Hierzu führt er im Wesentlichen aus, dass das angegriffene Urteil auf einer selektiven und willkürlichen Würdigung des klägerischen Vortrags beruhe. Das Landgericht habe vor allem die marktbeherrschende Stellung der Beklagten nicht hinreichend berücksichtigt. Er habe wiederholt vorgetragen, dass bei vielen Vertragspartnern die Einholung einer Schufa-Auskunft zwingende Voraussetzung sei, ohne die ein Vertragsschluss nicht erfolge. In diesem Zusammenhang habe das Landgericht zudem die klägerischen Ausführungen zur „gefährlichen Unterwanderung“ des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz nicht hinreichend gewürdigt. Unter unrichtiger Anwendung der Rechtsprechung des EuGH sei das Erstgericht zu der Überzeugung gelangt, dass das Scoring-Verfahren der Beklagten nicht gegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO verstoße. Überdies habe das Landgericht den klägerischen Vortrag zur diskriminierenden Stigmatisierung übergangen. Art. 22 Abs. 1 DSGVO stelle darüber hinaus ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar, gegen welches die Beklagte schuldhaft verstoßen habe. Hieraus folge zugleich der mit dem Klageantrag zu 5. geltend gemachte Auskunftsanspruch. Der Unterlassungsanspruch folge aus § 1004 Abs. 1 BGB sowie aus § 823 Abs. 1 und § 826 BGB. Die mehrfachen Verstöße gegen die DSGVO (Scoring ausschließlich auf Grundlage einer automatisierten Verarbeitung, Verwendung diskriminierender Faktoren, Verstoß gegen die Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO) rechtfertigten auch den Schadensersatzanspruch. Das Landgericht habe die Darlegungsanforderungen insoweit überspannt. Hinsichtlich des Auskunftsantrags berufe sich die Beklagte zu Unrecht darauf, diesen bereits erfüllt zu haben. Im Übrigen könne sie weitere Auskünfte nicht unter Verweis auf das Geschäftsgeheimnis ablehnen. Das erstinstanzliche Gericht habe ferner übersehen, dass hier „ebenfalls Ansprüche“ aus den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag bestünden. Die vonseiten der Beklagten vorgenommene „Scoringsperre“ sei daneben als sittenwidriges Verhalten zu qualifizieren. Zu Unrecht sei das Landgericht schließlich davon ausgegangen, dass der Feststellungsantrag bereits unzulässig sei.
Er beantragt im Berufungsverfahren, das am 19.07.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin wie folgt abzuändern:
I. Es wird festgestellt, dass die beklagtenseits vorgenommene, auf einer automatisierten Verarbeitung beruhende Erstellung seines Bonitätsscores, also der sog. „Basisscorewerte“, der sog. „Branchenscorewerte“ sowie der sog. „Orientierungswerte“, rechtswidrig ist.
II. Die Beklagte wird verurteilt, die Erstellung seines Bonitätsscores, also der sog. „Basisscorewerte“, der sog. „Branchenscorewerte“ sowie der sog. „Orientierungswerte“, nicht ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhend vorzunehmen.
III. Die Beklagte wird verurteilt, bei jeder Abfrage der SCHUFA-Scorewerte ihn betreffend hinsichtlich des Basisscorewerts, sämtlicher Branchenscorewerte sowie der Orientierungswerte ausschließlich Werte mitzuteilen, die nicht ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhen.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn einen angemessenen Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 5.000,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
V. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft darüber zu geben, auf welche konkrete Weise seine Bonitätsscorewerte, d. h. der Basisscorewert, sämtliche Branchenscorewerte und der Orientierungswert errechnet wurden, insbesondere nachvollziehbar und nachprüfbar
a. die dafür verwendete Berechnungsmethode,
b. die hierfür zugrunde gelegten Berechnungsparameter,
c. seine für die Berechnung herangezogenen und verwendeten personenbezogenen Merkmale,
d. die Risikoklassen, in welche die jeweiligen Scorewerte eingestuft werden sowie deren genaue Aufschlüsselung und Ausgestaltung,
e. die Gewichtung von Kategorien von Kriterien und der einzelnen Kriterien zueinander, die den Wahrscheinlichkeitswert am stärksten beeinflussen,
f. die Aussagekraft des konkreten Wahrscheinlichkeitswerts,
g. die erstellten Wahrscheinlichkeitswerte und ihre Empfänger
darzulegen.
VI. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken gegen eines der Mitglieder des Vorstands der Beklagten, es zu unterlassen, bei der Erstellung der SCHUFA-Scorewerte ihn betreffend, dies umfasst die sog. Basisscorewerte, die sog. Branchenscorewerte sowie die sog. Orientierungswerte, folgende Merkmale in die Erstellung einzubeziehen:
a. besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679,
b. seinen Namen oder personenbezogene Daten aus seiner Nutzung sozialer Netzwerke,
c. Informationen über Zahlungseingänge und -ausgänge auf und von Bankkonten,
d. Anschriftendaten,
e. Alter,
f. Geschlecht,
g. Daten Dritter, die nicht im Zusammenhang mit seinem Zahlungsverhalten stehen, insbesondere Daten der Nachbarschaft;
VII. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.751,80 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Hilfsweise:
VIII. Das Urteil des Landgerichts Neuruppin wird aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Beweisaufnahme an das Landgericht zurückverwiesen.
Hilfsweise:
IX. Die Revision wird zugelassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.
II.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Berufungsgründe sind nicht gegeben; weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere - für den Kläger günstige(re) - Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO), denn die Klage ist teilweise unzulässig und insgesamt unbegründet.
1.
Zutreffend hat das Landgericht zunächst zugrunde gelegt, dass der Klageantrag zu I., gerichtet auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Erstellung der Scorewerte des Klägers, sowohl als reine Feststellungsklage wie auch als Zwischenfeststellungsklage unzulässig ist. Eine Feststellungsklage muss gemäß § 256 Abs. 1 ZPO auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet sein. Hierzu können auch einzelne Rechte und Pflichten gehören, die sich aus einem Rechtsverhältnis ergeben. Dagegen können nach der ständigen Rechtsprechung des BGH bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Für die Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO gilt nichts anderes. Auch sie könnte nur auf die Feststellung eines im Laufe des Prozesses streitig gewordenen Rechtsverhältnisses gerichtet werden, nicht dagegen auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. Unzulässigkeit eines Verhaltens (vgl. BGH, Urteil vom 20.04.2018 - V ZR 106/17, NJW 2018, 3441, 3442; Urteil vom 27.03.2015 - V ZR 296/13, NJW-RR 2015, 915; Urteil vom 20.02.2008 - VIII ZR 139/07; NJW 2008, 1303).
2.
Ebenfalls fehlerfrei ist die Auffassung des Erstgerichts, wonach die Klageanträge zu II. bis IV. in der Sache unbegründet sind.
Dies folgt hinsichtlich der Anträge zu II. und III. schon daraus, dass nicht ersichtlich ist, aufgrund welcher Anspruchsgrundlage der Kläger berechtigt sein sollte, von der Beklagten eine Bewertung in einer bestimmten Art und Weise, hier in Form eines manuellen Scorings, verlangen zu können (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.03.2025 - 9 U 20/25, juris Rn. 79).
Ungeachtet dessen liegt auch kein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung vor. Die Beklagte verarbeitet zwar personenbezogene Daten des Klägers im Sinne des Art. 4 Abs. 2 DSGVO. Dies findet seine Rechtfertigung jedoch in Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist eine Datenverarbeitung nach dieser Bestimmung unter drei Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen (vgl. EuGH, Urteil vom 04.07.2023 - C-252/21, juris Rn. 106, m.w.N.). Dabei obliegt es den nationalen Gerichten zu beurteilen, ob die genannten Voraussetzungen im jeweiligen Einzelfall erfüllt sind (vgl. EuGH, Urteil vom 07.12.2023 - C-26/22, juris Rn. 81).
Die Datenverarbeitung durch die Beklagte erfolgte im Eigeninteresse als allgemeine Grundlage für ihr Geschäftsmodell. Denn sie schließt Verträge mit Unternehmen, die Leistungen anbieten, die jedenfalls auch kreditorischer Natur sein können. Entgelte erhält sie von ihren Kunden für die Möglichkeit, von ihr für kreditrelevant gehaltene Informationen über deren potentielle Kunden zu erlangen. Da berechtigte Interessen im Sinne des Art. 6 DSGVO rechtlicher, persönlicher, ideeller, aber auch rein wirtschaftlicher Natur sein können, stellt auch das rein geschäftliche Interesse der Beklagten an der Speicherung und Verarbeitung der Daten grundsätzlich ein derartiges berechtigtes Interesse dar. Die Verarbeitung zu diesem Zweck ist auch erforderlich, weil die Beklagte ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden bzgl. den Kläger betreffende Anfragen mangels vollständiger Datengrundlage sonst nicht erfüllen kann (OLG Nürnberg, Beschluss vom 05.05.2025 - 3 U 1670/24, juris Rn. 29; OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 18.03.2025 - 9 U 20/25, juris Rn. 40 f.; dass., Urteil vom 10.08.2022 - 9 U 24/22, BeckRS 2022, 20818 Rn. 25; OLG Frankfurt, Urteil vom 18.01.2023 - 7 U 100/22, BeckRS 2023, 583 Rn. 30). Diese Datenverarbeitung dient jedoch auch der Wahrung der berechtigten Interessen der Vertragspartner der Beklagten, die kreditrelevante Verträge mit Personen abschließen wollen, an der Bewertung der Kreditwürdigkeit dieser Personen und damit den sozioökonomischen Interessen des Kreditsektors (so EuGH, Urteil vom 07.12.2023 - C-26/22, juris Rn. 83 ff.). Zu Recht hat das Landgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des LG Traunstein vom 24.04.2024 in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass etwa Kreditinstitute nach § 18a Abs. 1 KWG und Darlehensgeber zivilrechtlich nach § 505a BGB sogar verpflichtet sind, vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers zu prüfen (vgl. auch Art. 8 EU-Richtlinie 2008/48/EG; gerade in diesem Zusammenhang: EuGH, Urteil vom 07.12.2023 - C-26/22, juris Rn. 84).
Die Rechte und Interessen des Klägers überwiegen im vorliegenden Fall das Interesse der Beklagten an der streitgegenständlichen Datenverarbeitung nicht.
Anders als der Kläger in der Berufungsbegründung moniert (dort S. 37), hat das Landgericht seinen Vortrag zunächst nicht „ergebnisorientiert“ übergangen, soweit es ausführte, dass weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sei, dass die Beklagte bei der Ermittlung der in Rede stehenden Score-Werte die in Art. 9 Abs. 1 DSGVO genannten Daten nutze. Insbesondere zählen weder die Anschrift noch die allgemeinen Daten des Klägers zu den in Art. 9 Abs. 1 DSGVO aufgeführten, besonders schutzbedürftigen Daten. Im Übrigen ist der Umstand, dass die Beklagte diese Daten ermittelt und speichert (z.B. für Identifizierungszwecke) nicht gleichzusetzen mit deren Verwendung im Rahmen der Score-Berechnung.
Gleiches gilt in Bezug auf die lediglich pauschal behauptete, „diskriminierende und stigmatisierende“ der Verwendung von Daten zum Geburtsdatum, zum Geschlecht, zu den Anschriften und der Häufigkeit der Anschriftenwechsel. Vor allem die Berufungsrüge, dass auch Daten aus dem Wohnumfeld bzw. der Nachbarschaft zur Berechnung der Scores herangezogen werden (Berufungsbegründung S. 22 f.), verfängt schon deshalb nicht, weil der Kläger selbst auch darstellt, dass dies nach Angaben der Beklagten nur in 0,4 % der Fälle erfolgt, nämlich dann, wenn der Beauskunftete bei der Beklagten bislang nicht bekannt ist. Das ist hinsichtlich des Klägers jedenfalls nicht der Fall, welcher der Beklagten ausweislich der von ihm selbst vorgelegten Anlage K1 schon mehrere Jahre bekannt war, bevor die DSGVO, auf die er sich vorliegend maßgeblich stützt, überhaupt in Kraft getreten ist.
Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei den von der Beklagten berechneten Score-Werten auch nicht um ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung im Sinne des Art. 22 Abs. 1 DSGVO beruhende Entscheidungen.
Nach der Rechtsprechung des EuGH, der der Senat auch insoweit folgt, muss eine ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhende Entscheidung im Sinne der genannten Regelung gegenüber der betroffenen Person „rechtliche Wirkung“ entfalten oder sie „in ähnlicher Weise erheblich“ beeinträchtigen. Für den vorliegenden Fall und gerade in Bezug auf das Geschäftsmodell der Beklagten bedeutet dies namentlich, dass das Handeln des Dritten, dem der Wahrscheinlichkeitswert übermittelt wird, „maßgeblich“ von diesem Wert geleitet wird (vgl. EuGH, Urteil vom 07.12.2023 - C-634/21, juris Rn. 48 und 73).
Eine Maßgeblichkeit der Auskünfte der Beklagten Dritten gegenüber ist nach dem vorliegenden Sach- und Streitstand nicht zugrunde zu legen.
Die nach Behauptung des Klägers zur Erstellung des Bonitätsscores von der Beklagten ermittelten „Basisscorewerte“, „Branchenscorewerte“ und „Orientierungswerte“ sind danach schon deshalb nicht „maßgeblich“, weil diese nicht an die Vertragspartner der Beklagten hinausgegeben werden (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.03.2025 - 9 U 20/25, juris Rn. 71).
Der darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat im Übrigen zwar wiederholt pauschal behauptet, dass die Entscheidungen der Vertragspartner der Beklagten maßgeblich bzw. allein von der mitgeteilten Bonitätsauskunft abhingen. Dem ist die Beklagte jedoch insofern substantiiert entgegengetreten, als dass die Auskunft der Beklagten nur einer von mehreren wichtigen Faktoren für die Entscheidung für oder gegen einen Vertrag sei, zu denen regelmäßig etwa auch das Vermögen, das Einkommen und gewährte Sicherheiten zählen. Die klägerischen Ausführungen erschöpften sich auch in Ansehung dieser Erwiderung in der generellen Behauptung, wonach ein negativer Score dazu führe, dass der Abschluss jeglicher Geschäfte abgelehnt werde. Das ist nicht ausreichend, um den substantiierteren Vortrag der Beklagten infrage zu stellen (in diesem Sinne auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.03.2025 - 9 U 20/25, juris Rn. 54 ff.). Wie das Landgericht bereits erläuterte, hat der Kläger nicht dargelegt, dass auch nur eine einzige, ihn betreffende Ablehnungsentscheidung „maßgeblich“ auf den von der Beklagten übermittelten Auskünften basierte. Insbesondere belegt dies auch die als Anlage K12a vorgelegte Ablehnung des Zahlungsdienstleisters PayPal nicht, da sich hieraus gerade nicht ergibt, dass es sich bei den Auskünften der Beklagten um die bestimmende Entscheidungsgrundlage handelte. Ein weitergehender Aussagewert als jener, dass Auskünfte von der Beklagten eingeholt wurden, ist der Mitteilung schon deshalb nicht zu entnehmen, weil PayPal mit der Benennung der Beklagten als derjenigen Stelle, von der sie Auskünfte bezogen hat, lediglich seiner gesetzlichen Verpflichtung im Sinne des § 30 Abs. 2 BDSG nachgekommen ist.
Mangels Verstoß gegen die DSGVO scheidet auch ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO aus. Zudem hat das Landgericht überzeugend dargelegt, dass der Kläger einen Schaden im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht hinreichend vorgetragen, geschweige denn bewiesen hat. Denn die bloße Behauptung einer Befürchtung, dass die personenbezogenen Daten aufgrund eines DSGVO-Verstoßes von Dritten missbräuchlich verwendet werden, genügt, wenn die negativen Folgen nicht nachgewiesen sind, ebenso wenig, wie ein rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung durch einen unbefugten Dritten (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2024 - VI ZR 10/24, juris Rn. 32). Macht der Betroffene psychische Beeinträchtigungen geltend, die über die für jedermann bestehenden Unannehmlichkeiten hinausgehen, ist das Tatgericht zwar u.U. gehalten, den Betroffenen anzuhören, um die notwendigen Feststellungen hierzu treffen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2024 - VI ZR 10/24, juris Rn. 101). Der zum Zwecke der Sachverhaltsaufklärung persönlich geladene Kläger ist bei der mündlichen Verhandlung erster Instanz am 19.04.2024 indes unentschuldigt ferngeblieben, was das Landgericht zulässigerweise zu seinen Lasten berücksichtigt hat (vgl. hierzu etwa Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 141 Rn. 11).
Aus denselben Erwägungen scheitert - ungeachtet der Frage, inwieweit aufgrund des unionsweit vereinheitlichten Datenschutzes und des damit verbundenen Anwendungsvorrangs weitergehende Ansprüche nach nationalem Recht überhaupt in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 27.07.2020 - VI ZR 405/18, juris Rn. 64) - auch ein etwaiger Schadensersatzanspruch nach den §§ 823 Abs. 1 und 2 BGB sowie 826 BGB.
Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach § 21 Abs. 2 Satz 1 AGG infolge einer Benachteiligung im Sinne des § 19 Abs. 1 AGG sind ebenfalls nicht hinreichend dargelegt.
Unbegründet sind schließlich die - erstmals mit der Berufungsbegründung angesprochenen - nicht näher konkretisierten Ansprüche nach den Grundsätzen einer Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 BGB). Die Beklagte handelt vorliegend als privatrechtliches Unternehmen auf eigene Rechnung und eigenes wirtschaftliches Risiko im Rahmen ihres Geschäftsmodells und damit allein im Eigeninteresse. Hieraus abgeleitete, bloße Reflexvorteile des Klägers rechtfertigen die Annahme einer „auch-fremden“ Geschäftsführung nicht (vgl. z.B. BGH, NJW 2009, 1879, 1882; BeckOGK BGB/Thole, Stand 01.11.2024, § 677 Rn. 100).
3.
Ein (weitergehender) Anspruch auf Auskunftserteilung entsprechend dem Berufungsantrag zu V. besteht nicht.
Nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DSGVO hat eine betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ferner kann sie Auskunft über diese Daten verlangen und - im Falle einer automatisierten Entscheidungsfindung - nach Art. 15 Abs. 1 lit h) DSGVO weitergehend auch aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
Dem Kläger geht es nach seinem Antrag vorrangig nicht um Auskunft der bei der Beklagten gespeicherten personenbezogenen Daten, sondern um detaillierte Informationen über die Berechnung seiner „Bonitätsscorewerte“ im Rahmen der seiner Ansicht nach erfolgenden automatisierten Entscheidungsfindung. Da eine solche automatisierte Entscheidungsfindung im Sinne des Art. 22 Abs. 1 DSGVO vorliegend jedoch nicht stattfand (s.o.), besteht auch kein Anspruch auf diesbezügliche Auskünfte nach Art. 15 Abs. 1 lit h) DSGVO. Selbst wenn man mit dem Kläger eine automatisierte Entscheidungsfindung zugrunde legte, besteht auch deshalb kein Anspruch, weil die Beklagte die sie aus Art. 15 Abs. 1 lit h) DSGVO treffende Auskunftspflicht gegenüber dem Kläger jedenfalls durch ihre Mitteilung vom 13.06.2023 (Anlage K1) ausreichend erfüllt hat, § 362 BGB.
Bei automatisierten Entscheidungsfindungen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 DSGVO kann die betroffene Person vom Verantwortlichen verlangen, dass ihr anhand der maßgeblichen Informationen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form die Verfahren und Grundsätze erläutert werden, die bei der automatisierten Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zur Gewinnung eines bestimmten Ergebnisses – beispielsweise eines Bonitätsprofils – konkret angewandt wurden (EuGH, Urteil vom 27.02.2025 - C-203/22, Tz. 38). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten kein uneingeschränktes Recht ist und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte sowie die Rechte und Freiheiten anderer Personen, etwa Geschäftsgeheimnisse oder Rechte des geistigen Eigentums und insbesondere das Urheberrecht an Software, abgewogen werden muss (EuGH, a.a.O., Tz. 68, 69). Die Abwägung ist von dem jeweiligen nationalen Gerichten vorzunehmen (EuGH, a.a.O., Tz. 73 f.).
Der Kläger hat danach allenfalls Anspruch auf abstrakt gehaltene Informationen über die Wirkungsweise und Relevanz des von ihr betriebenen Entscheidungs- und Profilingsystems, nicht jedoch auf Informationen zu den dem Betriebs- und Geschäftsgeheimnis der Beklagten unterfallenden Details ihrer Berechnungen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.03.2025 - 9 U 20/25, juris Rn. 88; vgl. auch BGH, Urteil vom 28.10.2014 - VI ZR 156/13, juris Rn. 27 zu § 34 Abs. 4 BDSG a.F.).
Einem etwaigen, dahingehenden Anspruch ist die Beklagte mit der Übersendung des Schreibens vom 13.06.2023 (Anlage K1), dort insbesondere in den Ausführungen unter den Überschriften „Profilbildung (Scoring)“ und „Datenverarbeitung durch die Schufa“ sowie der Schreiben vom 31.05.2023 (Anlage K6) und 06.11.2023 (Anlage K11) gerecht geworden. Weitere Informationen zur Tragweite und den Auswirkungen des Scorings stellt die Beklagte zudem allgemein zugänglich im Internet unter www.meineschufa.de/de/orientierungswert bereit. Hierauf hat der Kläger in der Klageschrift (dort S. 5) sogar selbst verwiesen.
4.
Da die Beklagte nach dem Sach- und Streitstand keine der in dem Berufungsantrag zu VI. genannten Datenkategorien bei der Ermittlung der gegenüber ihren Vertragspartnern zur Verfügung gestellten Informationen nutzt, besteht auch insoweit kein Unterlassungsanspruch.
5.
Die Nebenforderungen (außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten, Zinsen) teilen das Schicksal der Hauptforderung.
6.
Der Senat beabsichtigt schließlich den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 8.000,00 EUR festzusetzen, wobei er hinsichtlich des Berufungsantrags zu IV. einen Einzelstreitwert von 5.000,00 EUR und für die übrigen Anträge Einzelstreitwerte von jeweils 500,00 EUR in Ansatz bringt (vgl. hierzu auch OLG Dresden, Beschluss vom 14.11.2024 - 4 W 640/24).