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Landgericht Neuruppin Urteil vom 19.07.2024 – 5 O 201/23

5. Zivilkammer · ECLI:DE:LGNEURU:2024:0719.5O201.23.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand§

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Unterlassung der Erstellung und die Weitergabe von Scorewerten, die auf einer ausschließlich automatisierten Verarbeitung beruhten, Schadensersatz infolge datenschutzrechtlicher Verstöße, sowie Auskunft über die Art und Weise der Scoreermittlung und die Feststellung, dass die Erstellung des Bonitätsscores rechtswidrig sei.

Die Beklagte - ein privates Unternehmen - ist eine Gemeinschaftseinrichtung der kreditgebenden Wirtschaft in Deutschland. Aufgabe der Beklagten ist es, ihre Vertragspartner mit Auskünften bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit von potentiellen oder bestehenden Kunden bei kreditrelevanten Geschäften zu unterstützen. Hierfür unterhält die Beklagte eine Datenbank mit über 68 Million Datensätzen über in Deutschland wirtschaftlich aktive Personen. Die Vertragspartner der Beklagten übermitteln ihr regelmäßig relevante Daten aus Geschäftsverbindungen mit ihren Kunden, wie beispielsweise Information über zuverlässig oder unzuverlässig erfüllte Kredite. Die Beklagte speichert die ihr übermittelten Daten, um ihren Vertragspartnern wiederum Auskünfte erteilen zu können. Auskünfte erteilt die Beklagte jedoch nur, wenn die Vertragspartner ein berechtigtes Interesse gelten machen, wie beim Vorliegen eines Kreditantrages. Mithilfe der Auskunft der Beklagten sowie weiterer Informationen kann der Vertragspartner das statistische Risiko von Zahlungsstörungen für das konkrete kreditrelevante Geschäft ermitteln. Auf Grundlage des bei ihr zu einer Person gespeicherten elektronischen Datenbestandes kann die Beklagte zu dieser Person einen sogenannten Scorewert berechnen. Beim Scoring berechnet die Beklagte anhand von gesammelten Informationen und Erfahrungen aus der Vergangenheit eine Prognose über zukünftige Ereignisse oder Verhaltensweisen der Person in Bezug auf die Erfüllung kreditrelevanter Verträge. Auf dieser Grundlage errechnet die Beklagte einen Wert, mit welcher Wahrscheinlichkeit die Person kreditrelevante Verträge erfüllt.

Auf Anfrage des Klägers erteilte die Beklagte unter dem 13.06.2023 eine Auskunft (Anlage K1) über die zu diesem Zeitpunkt zu seiner Person bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten. Neben allgemeinen Daten des Klägers enthielt diese Auskunft eine Aufstellung der ihr von Drittunternehmen mitgeteilten Zahlungsstörungen für den Zeitraum 2012 bis 2023. Daneben wurde das Scoring erläutert. Schließlich enthält diese Auskunft eine Tabelle über die in den letzten Monaten 12 Monaten übermittelten Wahrscheinlichkeitswerte. Danach hatte die SCHUFA in Bezug auf die Person des Klägers unter dem 17.12.2022 der PayPal (Europe) S.a.r.l. & Cie, S.C.A. (im Folgenden PayPal) einen Scorewert von 9052, die Ratingstufe l, eine Erfüllungswahrscheinlichkeit von 86,29 % und ein deutlich erhöhtes bis hohes Risiko mitgeteilt. Am 01.04.2023 betrug der Basisscore nach den weiteren Ausführungen in der Auskunft 87,27 %. Hinsichtlich der Einzelheiten der erteilten Auskunft wird auf die Anlage K1 Bezug genommen.

Die Beklagte hat aufgrund der vorliegend geltend gemachten Ansprüche zwischenzeitlich den Datenbestand des Klägers zur Auskunft vorsorglich gesperrt.

Der Kläger ist der Ansicht, dass das von der Beklagten durchgeführte Scoring-Verfahren gegen Art. 22 DSGVO verstoße und daher rechtswidrig sei. Hierdurch werde der Kläger zu Unrecht stigmatisiert, da er als zahlungsunfähiger bzw. zahlungsunwilliger Verbraucher dargestellt werde. Der Kläger behauptet hierzu, er habe durch das Scoring-Verfahren eine massive Beeinträchtigung seines sozialen Ansehens im Sinne der Einschätzung seiner Kreditwürdigkeit durch Dritte erlitten. Es seien diverse konkrete Schäden materieller wie immaterieller Art entstanden. Beispielsweise sei ein Antrag auf Ratenzahlung am 18.02.2020 durch PayPal aufgrund seines schlechten Scorings abgelehnt worden - die Ablehnung an sich ist unstreitig (Anlage K12a). Es seien auch sämtliche der klägerseits eingereichten Kreditanfragen, auf die im Nachgang die Einholung einer SCHUFA Auskunft erfolgt sei, letztlich durch die jeweiligen Unternehmen abgelehnt worden. Zudem behauptet der Kläger, dass er sich durch die SCHUFA gedemütigt, diskriminiert, in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, bloßgestellt, unrechtmäßig behandelt, besorgt fühle und in seinem Alltag negativ beeinträchtigt, psychisch belastet, physisch angeschlagen, in seiner Existenz bedroht und zu einschränkenden Veränderungen in seinem Alltag veranlasst. Aufgrund der Auskunft der Beklagten habe er diverse Verträge, darunter einen Darlehensvertrag, Arbeitsvertrag, Handyvertrag, Ratenzahlungsvereinbarungen und einen Internetvertrag nicht schließen können.

Der Kläger hat zunächst mit seinen Anträgen zu Ziffer II.) bis IV.) die Heraufsetzung seines Basis-Scorewertes auf einen Wert ab 97,22 % beantragt bzw. dem geltend gemachten Anspruch zugrunde gelegt. In der mündlichen Verhandlung vom 19.04.2024 hat der Kläger darüber hinaus in Bezug auf den Klageantrag zu Ziffer III.) dahingehend einen Hilfsantrag gestellt, dass die Beklagte zu verurteilen sei, die gegenüber dem Kläger verhängte Sperrung des Datenbestandes zur Beauskunftung der Vertragspartner aufzuheben und die entsprechend erstellten Bonitätsscorewerte zu übermitteln. Das Gericht hat mit Zustimmung der Parteien sodann gemäß § 128 Abs. 2 ZPO das schriftliche Verfahren anberaumt. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 03.05.2024 (Bl. 225 f. d.A.) sodann nochmals die Anträge umgestellt und beantragt zuletzt nunmehr Folgendes:

Es wird festgestellt, dass die beklagtenseits vorgenommene auf einer automatisierten Verarbeitung beruhende Erstellung des Bonitätsscores der Klagepartei, also der sog. „Basisscorewerte“, der sog. „Branchenscorewerte“ sowie der sog. „Orientierungswerte“, rechtswidrig ist.

Die Beklagte wird verurteilt, die Erstellung des Bonitätsscores der Klagepartei, also der sog. „Basisscorewerte“, der sog. „Branchenscorewerte“ sowie der sog. „Orientierungs- werte“, nicht ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhend vorzunehmen.

Die Beklagte wird verurteilt, bei jeder Abfrage der SCHUFA Scorewerte betreffend die Klagepartei hinsichtlich des Basisscorewerts sowie sämtlicher Branchenscorewerte Werte mitzuteilen, die nicht ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei hinsichtlich aller bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage entstandenen Schäden einen angemessenen Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 5.000,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (02.12.2023)

Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft darüber zu geben, auf welche konkrete Weise die Bonitätsscorewerte der Klagepartei, d. h. der Basisscorewert, sämtliche Branchenscorewerte und der Orientierungswert errechnet wurden, insbesondere nachvollziehbar und nachprüfbar

die dafür verwendete Berechnungsmethode,

die hierfür zugrunde gelegten Berechnungsparameter ,

die für die Berechnung herangezogenen und verwendeten personenbezogenen Merkmale der Klagepartei,

die Risikoklassen, in welche die jeweiligen Scorewerte eingestuft werden sowie deren genaue Aufschlüsselung und Ausgestaltung,

die Gewichtung von Kategorien von Kriterien und der einzelnen Kriterien zueinander, die den Wahrscheinlichkeitswert am stärksten beeinflussen,

die Aussagekraft des konkreten Wahrscheinlichkeitswerts,

die erstellten Wahrscheinlichkeitswerte und ihre Empfänger darzulegen.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken gegen eines der Mitglieder des Vorstands der Beklagten, es zu unterlassen, bei der Erstellung der SCHUFA-Scorewerte betreffend die Klagepartei, dies umfasst die sog. Basisscorewerte, die sog. Branchenscorewerte sowie die sog. Orientierungswerte, folgende Merkmale in die Erstellung einzubeziehen:

besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679,

den Namen der Klagepartei oder personenbezogene Daten aus ihrer Nutzung sozialer Netzwerke,

Informationen über Zahlungseingänge und -ausgänge auf und von Bankkonten,

Anschriftendaten,

Alter,

Geschlecht,

Daten Dritter, die nicht im Zusammenhang mit dem Zahlungsverhalten der Klagepartei stehen, insbesondere Daten der Nachbarschaft;

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.751,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (02.12.2023) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass die Klageanträge zu Ziffer I.), II. und III.) bereits unzulässig seien. Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dass ihr derzeit praktiziertes Scoring rechtmäßig erfolge und behauptet, dass sie den Kläger beim Scoring auch nicht diskriminiere, insbesondere nicht aufgrund seines Alters oder Geschlechts. Vielmehr liege dem Scoring maßgeblich das individuelle Zahlungsverhalten einer Person im Vergleich zur Datenbasis der Beklagten zugrunde. Das Scoringverfahren sei ein wissenschaftlich statistisch-mathematisches Verfahren, dem es immanent sei, dass die Beklagte das ihr bekannte individuelle Zahlungsverhalten im Rahmen einer statistischen Betrachtung mit anderen Personen vergleiche.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.

A. Zu den einzelnen Klageanträgen:

I. Feststellungsantrag zu Ziffer I.):

1. Der Antrag ist nach Auffassung des Gerichts bereits unzulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers auf gesonderte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Erstellung des Bonitätsscores des Klägers besteht angesichts der zugleich mit der Klage geltend gemachten Anträge auf Unterlassung der Erstellung eines solchen Scores auf Grundlage einer automatisierten Datenverarbeitung, der entsprechenden Weitergabe dieses Scores und des geltend gemachten Schadensersatzes nach Auffassung des Gerichts nicht.

II. Klageanträge zu Ziffer II.) und III.)

1. Die Klageanträge gerichtet letztlich auf Unterlassung der Erstellung des Bonitätsscores des Klägers auf Grundlage einer automatisierten Verarbeitung sowie einer entsprechenden Beauskunftung sind zwar zulässig.

2. Die Anträge sind allerdings unbegründet.

a) Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte, die Erstellung des Bonitätsscores des Klägers nicht ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhend zu erstellen und entsprechende Auskünfte weiterzugeben, weder aus Art. 22 Abs. 1 DSGVO noch aus sonstigen Vorschriften des nationalen Rechts zu.

Das Gericht macht sich insofern nach eigener kritischer Prüfung die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts Traunstein vom 24.04.2024 – 6 O 2465/23 unter Ziffer II. 1.) lit. a) zu eigen:

„Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendbarkeit des Art. 22 Abs. 1 DSGVO ist zunächst, dass eine Person „ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung [...] beruhenden Entscheidung unterworfen wird, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise beeinträchtigt“. Umstritten ist, was als eine „rechtliche Wirkung“ anzusehen ist (Buck-Heeb BKR 2023, 137 (140) mwN., Teager/Gabel/DSGVO/BDSG/TTDSG/Taeger, 2022, DSGVO Art. 22 Rn. 45 ff.). Nach der einen Ansicht sollen „lediglich rechtlich vorteilhafte Geschäfte vom Anwendungsbereich auszuklammern“ sein und die Verbotsnorm nicht zur Anwendung kommen, weil das vom Schutzzweck der Norm nicht erfasst ist. Nach einer weitergehenden Ansicht soll auch die Ablehnung eines Vertrages wegen fehlender Änderung des status quo beim Betroffenen keine „rechtliche Wirkung“ haben, es sei denn, es bestehe ein Kontrahierungszwang wie etwa nach § 31 Abs. 1 S. 1 ZKG. Allerdings kann in der Ablehnung eines Vertragsschlusses eine „ähnliche Beeinträchtigung“ liegen. Im Ergebnis wird bei Ablehnung eines Vertrages die Anwendung des Art. 22 Abs. 1 DSGVO eröffnet sein. Die ablehnende Entscheidung muss „ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling“ beruhen, um unzulässig zu sein. Das ist dann nicht der Fall, wenn die Bonitätseinstufung von einer natürlichen Person mit Entscheidungskompetenz inhaltlich überprüft wird, die im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums unter Berücksichtigung des Käufers eine Entscheidung trifft. Der Entscheider muss eine „wertende Auswahl“ treffen und dafür auch die Befugnis haben. Die zu einer Entscheidung befugte Person muss erforderlichenfalls weitere Informationen vor ihrer Entscheidung einholen (Taeger: Externes Scoring als „automatisierte Entscheidung im Einzelfall über eine Kreditgewährung, BKR 2024, 41).

Zu beurteilen hatte der EuGH im Urteil vom 07.12.2023 – C -634/21 die Frage, ob die für ein Unternehmen vorgenommene Berechnung eines als negativ angesehenen und zur Ablehnung eines Vertragsschlusses mit einem potenziellen Kunden führenden Bonitätswertes (Score) eine nach Art. 22 Abs. 1 DSGVO unzulässige automatisierte Entscheidung im Einzelfall darstellt. Nach dem Vorlagebeschluss des VG Wiesbaden (VG Wiesbaden, Beschl. V. 1.10.2021 – 6 K 788/20, BKR 2021,782, beck-online) sollte geklärt werden, ob „die Tätigkeit von Wirtschaftsauskunfteien, Score-Werte über betroffene Personen zu erstellen und diese ohne weitergehende Empfehlung oder Bemerkung an Dritte (beispielsweise Banken) zu übermitteln, die dann unter maßgeblicher Einbeziehung dieses Score-Wertes mit der betroffenen Person vertragliche Beziehungen eingehen oder davon absehen, dem Anwendungsbereich des Art. 22 Abs. 1 DSGVO unterfällt“.

In weitgehender Übereinstimmung mit den Schlussanträgen des Generalanwalts beantwortete der EuGH die erste Frage aus dem Vorlagebeschluss so, dass „Art. 22 Abs. 1 DSK GVO dahin auszulegen ist, dass eine ,automatisierte Entscheidung im Einzelfall' [...] vorliegt, wenn ein auf personenbezogene Daten zu einer Person gestützter Wahrscheinlichkeitswert in Bezug auf deren Fähigkeit zur Erfüllung künftiger Zahlungsverpflichtungen durch eine Wirtschaftsauskunftei automatisiert erstellt wird, sofern von diesen Wahrscheinlichkeitswert maßgeblich abhängt, ob ein Dritter, dem dieser Wahrscheinlichkeitswert übermittelt wird, ein Vertragsverhältnis mit dieser Person begründet, durchführt oder beendet“. Ausführlich setzt sich der EuGH mit dem nicht legal definierten Begriff der ,Entscheidung' auseinander. Weil es in ErwG 71 heiße, dass niemand einer Entscheidung zur Bewertung von sie betreffenden persönlichen Aspekten unterworfen werden soll, die ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruht, und der Generalanwalt aufgezeigt habe, dass der Begriff mehrere Handlungen umfassen könne, die die betroffene Person in vielerlei Weise beeinträchtigen kann, sei er weit genug auslegbar, um auch die Bonitätsberechnung durch Scoring einzuschließen. Als Entscheidung sei folglich auch das „Ergebnis der Berechnung der Fähigkeit einer Person zur Erfüllung künftiger Zahlungsverpflichtungen in Form eines Wahrscheinlichkeitswertes mit einzuschließen“. Damit ist auf das externe Scoreing der Beklagten Art. 22 DSG VO anwendbar. Voraussetzung bleibt allerdings, dass der Score maßgeblich zur Entscheidung des Kreditgebers führt, sodass nicht die Erstellung des Scorewerts an sich, wie von der Klagepartei dargestellt, gegen Art. 22 DSG VO verstößt, sondern nur dann, wenn im Verfahren der Kreditentscheidung nicht von einer natürlichen Person neben dem externen Score erkennbar weitere Informationen herangezogen werden.

Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass ein Kreditinstitut aufsichtsrechtlich gemäß § 18a Abs. 1 KWG und jeder Darlehensgeber zivilrechtlich gemäß § 505a BGB sogar verpflichtet [ist], vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu prüfen.

Grundsätzlich liegt die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der für die Klägerin [hier: dem Kläger] bei dieser, was der Bundesgerichtshof im Hinblick auf Art. 17 Abs. 1 DSGVO klargestellt hat (BGH, Beschluss vom 27.7.2020 – VI ZR 476/18, MR 2021,239). Das Oberlandesgericht Stuttgart, dem sich das Gericht ausdrücklich anschließt, führt hierzu aus: „Es obliegt entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht der Beklagten, ein überwiegendes Interesse an der Speicherung gegenüber seinen Interessen darzulegen. Eine derartige Darlegungs- und Beweislast für alle aus der DS-GVO abzuleitenden Ansprüche ergibt sich nicht aus Art. 5 Abs. 2 DS-GVO, wonach der Verantwortliche für die Einhaltung der in Art. 5 Abs. 1 DS-GVO genannten Grundsätze verantwortlich ist und dessen Einhaltung nachweisen können muss. Das betrifft ausschließlich die in seiner Sphäre liegenden Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Verarbeitung. Für die für einzelne Ansprüche Betroffener geltende Darlegungs- und Beweislast gilt vielmehr das nationale Recht (s. bereits ausführlich Senat, Urteil vom 31.03.2021 – 9 U 34/21, zit. nach juris, Rn. 44 f.). Danach muss die im Rahmen der nach Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO vorzunehmenden, konkreten Interessenabwägung zugrunde zulegenden Interessen der Betroffene selbst darlegen“ (OLG Stuttgart Urt. V. 10.8.2022 - 9 U 24/22, BeckRS 2022, 20818 Rn. 33, beck-online).“

Der Klageantrag erschöpft sich hierzu nahezu gänzlich in pauschalen Äußerungen. Soweit der Kläger behauptet, es seien sämtliche der klägerseits eingereichten Kreditanfragen, auf die im Nachgang die Einholung einer SCHUFA Auskunft erfolgt sei, letztlich durch die jeweiligen Unternehmen abgelehnt worden, ist zu konstatieren, dass in der Tabelle aus der Auskunft vom 13.06.2023 mit Ausnahme von PayPal keine Kreditanfragen ersichtlich sind. Der pauschale Vortrag, aufgrund der Auskunft der Beklagten habe der Kläger diverse Verträge, darunter einen Darlehensvertrag, Arbeitsvertrag, Handyvertrag, Ratenzahlungsvereinbarungen und einen Internetvertrag nicht schließen können, ist unsubstantiiert. Gleiches gilt im Übrigen auf das nicht zustande gekommene Arbeitsverhältnis, für das im Übrigen trotz des Bestreitens der Beklagten ein Beweis nicht angetreten wurde. Es wird kein einziger Vertrag konkret benannt oder vorgelegt oder anderweitig unter Beweis gestellt.

Aus Sicht des Gerichts kann damit schon nicht beurteilt werden, ob es Vertragsverhältnisse gegeben hat, bei denen eine etwa ablehnende Entscheidung maßgeblich auf der Übermittlung eines Scorewerts durch die Beklagte beruht hätte und vor allem, ob nicht von einer natürlichen Person neben dem externen Score erkennbar weitere Informationen herangezogen wurden.

b) Einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot aus § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG hat der Kläger überdies nicht konkret dargelegt. Insbesondere ist der Auskunft vom 13.06.2023 (Anlage K1) nicht zu entnehmen, dass die Beklagte ein Scoring-Verfahren verwendet hat, welches konkret das Alter oder das Geschlecht des Klägers wertend berücksichtigt hätte. Auch die Anschrift ist ausweislich der Tabelle der Anlage in den letzten 12 Monaten vor der dem Kläger erteilten Auskunft vom 13.06.2023 nicht verwendet worden, wie sich aus der Bezeichnung „Anschriftendaten: n/v“ [nicht verwendet] ergibt.

III. Klageantrag zu Ziffer IV.:

Der Kläger hat keinen Schadenersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO oder § 823 Abs. 1 BGB.

Es mangelt bereits an der hinreichenden Darlegung eines Schadens.

(Auch) Der Schadenersatzanspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO setzt kumulativ eine Verarbeitung personenbezogener Daten unter Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO, einen der betroffenen Person entstandenen Schaden und einen Kausalzusammenhang zwischen der rechtswidrigen Verarbeitung und diesem Schaden voraus (OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.01.2024 – 12 U 132/23).

Zwar hängt der Schadensersatzanspruch nicht davon ab, dass der betreffende Schaden eine gewisse Erheblichkeit erreicht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Person, die von einem Verstoß gegen die DSGVO betroffen ist, der für sie negative Folgen gehabt hat, vom Nachweis befreit wäre, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden i.S.v. Art. Artikel 82 DSGVO darstellen. Dabei hat die anspruchstellende Partei im Rechtsstreit die Entstehung eines materiellen oder immateriellen Schadens substantiiert darzulegen, wobei die pauschale Behauptung von Ärger, Unwohlsein und Stress nicht ausreicht. (OLG Brandenburg, a.a.O.). Dementsprechend genügt auch die Behauptung eines abstrakten „Kontrollverlustes“ nicht (OLG Köln, Urteil vom 07.12.2023 – 15 U 67/23; OLG Dresden, Urteil vom 05.12.2023 – 4 U 1094/23).

Regelmäßig wird vielmehr die konkrete Darlegung einer gesundheitlichen oder psychischen Beeinträchtigung - auch unterhalb der Schwelle zu einer Angststörung o.Ä. – erforderlich sein. Hierfür hat der Betroffene Umstände darzulegen, in denen sich seine erlebten Empfindungen widerspiegeln, und dass nach der Lebenserfahrung der Datenschutzverstoß mit seinen Folgen Einfluss auf das subjektive Empfinden hat. Dies folgt daraus, dass es sich bei solchen Umständen um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt, auf die mittelbar aus äußeren Tatsachen geschlossen werden muss (OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2024 – 12 U 132/23; OLG Dresden, a.a.O.).

Zum mangelnden Vortrag des Klägers betreffend konkrete, nicht zustande gekommene Vertragsverhältnisse und Auswirkungen für ihn im Geschäftsverkehr wird auf die obigen Ausführungen zu Ziffer II.), 2.) lit. a) Bezug genommen. Auch die Behauptung des Klägers, dass er sich durch die SCHUFA gedemütigt, diskriminiert, in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, bloßgestellt, unrechtmäßig behandelt, besorgt fühle und in seinem Alltag negativ beeinträchtigt, psychisch belastet, physisch angeschlagen, in seiner Existenz bedroht und zu einschränkenden Veränderungen in seinem Alltag veranlasst, ist nach Auffassung des Gerichts in dieser Pauschalität nicht geeignet, eine Beeinträchtigung zu belegen. Denn diese empfundene Belastung ist mit konkreten Umständen nicht unterlegt. Aus Sicht des Gerichts war auch dieser Vortrag unsubstantiiert, sodass der Beklagten auf den Schriftsatz vom 31.05.2024 im Wege der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keine weitere Stellungnahme zu gewähren war. Ungeachtet dessen ist der persönlich geladene Kläger zur mündlichen Verhandlung vom 19.04.2024 nicht erschienen, sodass eine informatorische Anhörung nicht erfolgen konnte.

Konkreter Vortrag ist lediglich in Gestalt der Vorlage der Anlage K 12a erfolgt, wonach am 18.02.2020 von Seiten des Online-Bezahldienstes PayPal ein Antrag des Beklagten auf Ratenzahlung abgelehnt wurde. Der bereits mehr als vier Jahre zurückliegende Vorgang ist aus Sicht des Gerichts jedoch nicht geeignet, einen Schmerzensgeld- oder Schadensersatzanspruch auszulösen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass zum einen nur das Teilzahlungsgeschäft und nicht die Teilnahme von Online-Zahlungen durch PayPal abgelehnt worden ist; zum anderen der Kläger ausdrücklich sein Einverständnis mit der Abfrage bei der Beklagten erklärt hatte.

Ungeachtet eines Schadens wäre es im Übrigen fraglich, ob eine etwaige Auskunft der Beklagten überhaupt für das Nichtzustandekommen etwaiger Verträge ursächlich gewesen wäre. Hier hätte es jedenfalls eines Vortrags zu den das jeweilige Vertragsverhältnis bestimmenden Voraussetzungen und Umständen bedurft. Hinsichtlich eines Kreditvertrages hätte es z.B. eines Vortrags zu den Einkommensverhältnissen, den vorhanden Sicherheiten und der Art der Kredite bedurft. Zudem wäre hier zu berücksichtigen gewesen, dass ausweislich der erteilten Auskunft vom 13.06.2023 unstreitig über viele Jahre zumindest eine offene Forderung bestand und daher durchaus Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Klägers bestanden haben könnten.

Aus denselben Gründen ist auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu verneinen.

IV. Klageantrag zu Ziffer V.:

Der Klageantrag gerichtet auf Auskunft, auf welche konkrete Weise die Bonitätsscorewerte des Klägers errechnet wurden, ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger hat über die bereits von der Beklagten erteilte Auskunft vom 13.06.2023 hinaus keinen weitergehenden Auskunftsanspruch gegenüber der Beklagten nach Art. 15 Abs. 1 lit. h) DSGVO. Der aus dieser Regelung folgende Anspruch ist durch die Auskunft (Anlage K1) hinreichend erfüllt worden. Unabhängig von der Frage, ob überhaupt eine automatisierte Entscheidungsfindung gemäß Art. 22 Abs. 1 und Abs. 4 DSGVO zu verzeichnen ist, hat die Beklagte mit Übersendung der Datenkopie vom 13.06.2023 in ausreichender Weise Auskunft über die bei ihr über den Kläger gespeicherten Daten erteilt. Ein weitergehender Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über das konkrete Berechnungsverfahren beim Scoring, also dem dahinter stehenden Algorithmus, besteht nach dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 lit. h) DSGVO nicht. Diesbezüglich kann sich die Beklagte – ausgehend von dem hier heranzuziehenden Beschluss des BGH vom 28.01.2014 – VI ZR 156/13 – gemäß Art. 15 Abs. IV DSGVO zulässigerweise auf Ihr Geschäftsgeheimnisberufen.

V. Klageantrag zu Ziffer VI.:

Auch der zu Ziffer VI.) geltend gemachte, auf Unterlassung der Einbeziehung der in diesem Antrag genannten Daten gerichtete Antrag ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Es ist von Seiten des Klägers weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte die in dem Antrag genannten besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der EU-Verordnung 2016/679 oder aus der Nutzung sozialer Netzwerke zur Berechnung eines Scorewerts des Klägers verwendet hat.

Gleiches gilt in Bezug auf Anschriftendaten, das Alter, das Geschlecht und Daten Dritter, insbesondere Daten der Nachbarschaft. Den dahingehenden pauschalen Vortrag des Klägers hat die Beklagte substantiiert bestritten.

Vor diesem Hintergrund mangelt es bereits an einer für den Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr.

Ob Informationen über Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge auf und von Bankkonten des Klägers verarbeitet wurden, kann zudem dahinstehen, da die Erhebung dieser Daten gemäß Art. 5 und Art. 6 lit. f) DSGVO angesichts der Bedeutung der Erhebung dieser Informationen für die Funktionsfähigkeit des Kreditmarktes in Abwägung mit dem informationellen Selbstbestimmungsrecht des Klägers gerechtfertigt ist.

VI. Klageantrag zu Ziffer VII.:

Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

Der Streitwert wurde nach Maßgabe der § § 39, 48 Abs. 1, Abs. 2 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers am Rechtsstreit geschätzt. Die Klageanträge zu Ziffern II.), III.), IV.), V.) und VI.) wurden mit jeweils 5.000,- € bewertet. Dem Klageantrag zu Ziffer I.), der in den Klageanträgen zu Ziffern II.) und III.) aufgeht, wurde kein weiterer Wert beigemessen. Die Umstellung der Anträge hat sich aus Sicht des Gerichts letztlich nicht ausgewirkt.