Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 15.07.2025 – 11 U 124/24
11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0715.11U124.24.00
Tenor§
Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.05.2024 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 15 O 6/22 - wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 380.000,00 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Berufung ist durch einstimmig gefassten Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
A. Das Landgericht hat die Klage zu Recht in vollem Umfang abgewiesen. Die Klage ist in allen Haupt- und Nebenforderungen unbegründet. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Senats im gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO ergangenen Hinweis vom 23.05.2025 (im Folgenden als „Hinweisbeschluss“ oder abgekürzt „HB“ bezeichnet) ergänzend Bezug genommen.
B. Die gegen die Ausführungen im Hinweisbeschluss vorgebrachten Einwände der Klägerin aus dem nachgelassenen Schriftsatz vom 20.06.2025, die sich mit den Argumenten des Senats nur teilweise befassen, rechtfertigen ein anderes Ergebnis nicht. Der Senat hält auch unter Einbeziehung der Ausführungen der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz daran fest, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, der Klägerin (weitergehende) Leistungen aus der im Hinweisbeschluss näher beschriebenen Unfallversicherung zukommen zu lassen.
Hierzu im Einzelnen:
1. Anders als die Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz meint, verletzt der Senat im Hinweisbeschluss ihr rechtliches Gehör nicht durch eine verspätete Übermittlung der Berufungserwiderung der Beklagten, die ihr erst mit dem Hinweisbeschluss zusammen am 27.05.2025 zur Kenntnis gebracht worden sei. Insbesondere die Bezugnahme auf die Vorsitzendenverfügung vom 26.11.2024 ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, denn die mit der Zustellung der Berufungsbegründung bestimmte Fristsetzung zur Berufungserwiderung durch die Senatsvorsitzende entspricht den gesetzlichen Vorgaben des § 521 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO. Eine Fristsetzung zur Berufungsreplik ist hingegen nicht geboten („kann“) und in der Praxis auch eher selten (BeckOK ZPO/Wulf, 56. Ed. 01.12.2024, § 521 Rn. 4). Eine in der ZPO nicht vorgesehene „Zurückversetzung“ des Rechtsstreits in den Stand vor Erlass des Hinweisbeschlusses in Anlehnung an § 342 ZPO bzw. eine Wiedereinsetzung, wie sie die Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz angeregt hat, kommt daher nicht in Betracht. Im Rahmen der auf den Hinweis nachgelassenen Frist hat die Klägerin (die von ihr im nachgelassenen Schriftsatz ab S. 11 auch wahrgenommene) Möglichkeit, sich umfassend auch mit dem Vorbringen der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 27.12.2024 auseinanderzusetzen, was sie getan hat. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtlichen Gehör und damit ein Verfahrensfehler liegt aktuell nicht vor.
2. Soweit sich die Klägerin ab Seite 4 im nachgelassenen Schriftsatz inhaltlich mit den Ausführungen des Senats befasst, rechtfertigt dies ein anderes Ergebnis nicht:
a) Der Senat verbleibt dabei, dass es in Bezug auf die Aspekte des Schmerzempfindens, des Tinnitus und der Kieferbeschwerden die Beweislast bei der Klägerin in Bezug auf die Beweisführung zu einem dauerhaften Gesundheitsschaden und nicht um einen Leistungsausschluss (behandelt als „faktischer Ausschluss“) geht und diese Beeinträchtigungen als unter dem Aspekt einer psychischen Folge von einer Körperverletzung eine Versicherungsleistung auslösen können. Als körperliche Ursachen beruft sich die Klägerin in ihrer Stellungnahme zum Hinweisbeschluss auf ein Schädel-Hirn-Trauma, eine Stammhirnverletzung und Nebenverletzungen. Dahingehende relevante Beeinträchtigungen des Körpers sind jedoch nicht festzustellen.
aa) Für eine Stammhirnverletzung fehlen jedwede Anknüpfungspunkte. Dies gilt umso mehr, als im Bericht des Unfallkrankenhauses vom 19.11.2010 selbst eine Beeinträchtigung der Hals-Wirbel-Säule verneint wird, worauf auch ... (Name 01) in seinem sozialgerichtlichen Gutachten hinweist.
Anders als die Klägerin zunächst meint, haben das Landgericht und der Senat den erstinstanzlichen Prozessvortrag der Parteien und die Rügen in der Berufungsbegründung zur Frage einer vermeintlichen Reanimation der Klägerin richtig erfasst. Weder nach dem Vortrag der Klägerin, noch dem konkret in Bezug genommenen Inhalt von zur Akte gereichten Anlagen lässt sich eine bei ihr durchgeführte Wiederbelebung, wie sie sie in der Berufungsbegründung und in der Stellungnahme zum Hinweisbeschluss (“Frühdefibrilation“) behauptet hat, feststellen. Bereits ... (Name 01) - auf dessen Bewertungen sich die Klägerin beruft - hat im Rahmen seiner Sachverständigenbegutachtung im sozialgerichtlichen Verfahren hierzu in seinem Gutachten vom 04.05.2020 auf Seite 37 f. ausgeführt, dass die von der Klägerin angegebene und wohl auch bei ... (Name 02) betonte Reanimationsmaßnahme (“Frühdefibrilation“) entsprechend dem Verlegungsprotokoll der Berliner Feuerwehr vom Bundeswehrkrankenhaus in die Charité wohl ein falsch gesetztes „Kreuz“ auf dem Formblatt sei. Abgesehen davon, dass die Klägerin nach ihren eigenen Angaben daran keine Erinnerung angibt, macht die Frühdefibrilation „klinisch überhaupt keinen Sinn“ und werde auch nur in Narkose durchgeführt, weil ein wacher Mensch diesen Elektroschock nicht akzeptiere, jedenfalls aber als einschneidende Maßnahme in Erinnerung bleibe. Damit scheidet zugleich ein Herz-Kreislauf-Stillstand als Primärverletzung aus.
Unzutreffend und den eigenen Angaben der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 15.04.2024 widersprechend, ist die Angabe zur vermeintlichen Bewusstlosigkeit der Klägerin während des Transportes ins Krankenhaus. Anders als nunmehr dargestellt, hatte die Klägerin über ihre erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte nämlich vortragen lassen, dass sie „bis zur Ankunft im Bundeswehrkrankenhaus ohne Bewusstsein“ gewesen sei (dort S. 2, GA V 2053). Sie sei nach diesem Vortrag während der gesamten Fahrt, also auch während sie beim ersten Krankenhaus abgelehnt und nicht aufgenommen worden sei, bewusstlos gewesen. Das Aufschneiden der Hose sei erst im Bundeswehrkrankenhaus erfolgt (GA V 2053). Das ist ein gänzlich anderer Vortrag als nunmehr im nachgelassenen Schriftsatz vom 20.06.2025 (dort S. 4, 5), der den „scheinbaren Widerspruch“ in der Argumentation des Senates zu entkräften versucht. Vor diesem Hintergrund hält der Senat auch insoweit an den Ausführungen im Hinweisbeschluss fest (HB 14 f.).
Im Übrigen setzt sich die Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz mit der eingehenden Argumentation des Senats hierzu auf HB 14-16 allenfalls kursorisch auseinander. Insoweit verkennt die Klägerin vor allem, dass es aufgrund des Beibringungsgrundsatzes im Zivilprozess grundsätzlich Aufgabe der Parteien ist, den Tatsachenstoff vorzutragen und konkrete Beweise zu beantragen und es keine Ermittlung von Amts wegen gibt (vgl. hierzu eingehend Anders/Gehle/Anders, ZPO, 83. Aufl. 2025, Vor § 128 Rn. 21). Die vermeintliche Schwere eines Unfalls begründet daher keine, die allgemeinen zivilprozessualen Grundsätze verändernden, Fürsorge- oder Aufklärungspflichten. Gegen den Beibringungsgrundsatz verstößt es vielmehr, wenn die Partei wegen wesentlicher anspruchsbegründender Tatsachen pauschal auf die Anlagen verweist oder gar hofft, der Richter werde von sich aus die Anlagen auf solche Tatsachen hin durchsuchen. Anlagen können lediglich zur Erläuterung des schriftlichen Vortrags dienen, diesen aber nicht ersetzen (BGH, Urt. v. 02.07.2007 - II ZR 111/05, NJW 2008, 69, Rn. 25). Vor diesem Hintergrund wäre es ggf. Aufgabe der Klägerin und der sie vertretenen Prozessbevollmächtigten gewesen, auf relevante Stellen in Unterlagen aus einem ihnen offensichtlich bekannten anderen Gerichtsverfahren konkret Bezug zu nehmen und ggf. konkret Beweis anzutreten. Hieran fehlte es aber bisher und auch im nachgelassenen Schriftsatz findet sich kein konkreter Vortrag, der ggf. eine Beweisaufnahme auslösen könnte (vgl. hierzu bereits HB 18).
bb) Ein Schädel-Hirn-Trauma kann ebenfalls nicht festgestellt werden. ... (Name 03) weist in seinem Gutachten vom 05.03.2018 (GA II 493) darauf hin, dass in Einklang mit dem Tragen eines Integralhelms im Bericht vom Unfalltag weder Prellmarken im Gesicht noch eine Gehirnerschütterung dokumentiert seien. Erstmals hätten sich Hinweise hierauf im Zwischenbericht des ... (Name 04) vom 27.09.2010 gefunden (dort als 5. Diagnose). Auf welcher Basis diese Diagnose erfolgte, ist dem insoweit fachfremdem Bericht von ... (Name 04) im Übrigen nicht zu entnehmen (GA I 30 ff.). Das in dem Zwischenbericht empfohlene MRT ergab gerade keine dahingehenden objektivierbaren Befunde.
cc) Soweit die Klägerin allgemein gehalten auf „Nervenverletzungen“ als körperliche Primärursache Bezug nimmt, vermag der Senat auch diesem Ansatz, wie im Hinweisbeschluss bereits ausgeführt, nicht zu folgen.
Ergänzt wird Folgendes: Soweit ... (Name 01) auf den Seiten 47 ff., 51 mit der Diagnose D13.4G auf Sensibilitätsstörungen der linken Gesichtshälfte, einen Tinnitus - teilweise übernommen auf dem Gutachten von ... (Name 05) - und Kopfschmerzen Bezug nimmt, vermutet er eine Insuffizienz des Transversalbandes und damit Instabilität des Kopfes als nicht komplett ausgeheilte Folge einer unfallbedingten HWS-Distorsion mit Reizung des Hirnstammes. Im Gutachten des ... (Name 06) vom 02.11.2021 wird auf Seite 8 radiologisch eine solche Insuffizienz des Bandes und damit Instabilität vereint.
b) Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang auch die Beschreibung der Argumentation des Senats zur unfallbedingten Erstbeschädigung im nachgelassenen Schriftsatz auf Seite 4. Auf HB 9 findet sich der zum Tatbestand gehörende und im Konjunktiv gehaltene streitige Beklagtenvortrag und nicht die rechtliche Würdigung des Senats.
3. Auch die Ausführungen im nachgelassenen Schriftsatz zur fehlerhaften Beweiswürdigung rechtfertigen ein anderes Ergebnis nicht:
a) Unzutreffend sind die Ausführungen unter 3.1 zum vermeintlichen Tinnitus bei der Klägerin. Anders als die Klägerin glauben machen will, wird bereits im angeführten Bericht der Unfallkasse vom 14.12.2011 deutlich, dass der Tinnitus dort gerade nicht als unfallkausal angesehen wurde (vgl. hierzu bereits HB 25). Der Senat bleibt im Übrigen dabei, dass es sich hierbei auch nicht um einen bereits bestehenden Vorschaden gehandelt habe. Auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss wird entsprechend Bezug genommen (HB 26, 27).
b) Zutreffend weist die Klägerin unter 3.2. im nachgelassenen Schriftsatz darauf hin, dass sich der Senat mit den von ihr behaupteten psychischen Störungen infolge des Unfalls nicht weiter befasst hat. Solche sind nicht nur nach den vereinbarten Vertragsbedingungen ausgeschlossen, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat. Psychische Störungen sind vor allem aber auch nicht Gegenstand der bedingungsgemäß von der Klägerin fristgerecht nachzuweisenden Unfallbedingtheit gewesen. Vor diesem Hintergrund passt auch die angeführte Entscheidung des OLG Celle (Urt. v. 22.05.2025 – 8 U 199/14) im Streitfall nicht, bei der es um eine hirnorganische Schädigung ging, die die Psyche des Versicherungsnehmers krankhaft veränderte. Eine solche unfallkausale Erstschädigung ist im Streitfall allerdings - wie eingehend im Hinweisbeschluss und vorstehend dargelegt wurde - gerade nicht nachgewiesen.
c) Entgegen der klägerischen Rechtsauffassung haben weder das Landgericht noch ihm folgend der Senat die im Rahmen der Beweisaufnahme erhobenen und die von den Parteien eingereichten und / oder in Bezug genommenen Sachverständigengutachten fehlerhaft gewürdigt.
aa) Dies betrifft zunächst die von der Klägerin unter 3.3.1 kritisierten Ausführungen zu einem vermeintlichen chronischen Schmerzsyndrom und etwaigen Sensibilitätsstörungen.
aaa) Zunächst geht der Hinweis auf die fristgerechte ärztliche Feststellung des ... (Name 07) unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 07.03.2007 – IV ZR 137/06, r+s 2007, 255) an der Argumentation des Senats im Hinweisbeschluss hierzu vorbei. Allerdings teilt der Senat die in der genannten Entscheidung aufgestellten Rechtssätze des Bundesgerichtshofs in vollem Umfang, wonach sich aus der Invaliditätsfeststellung die ärztlicherseits dafür angenommene Ursache und die Art ihrer Auswirkungen ergeben müssen (BGH, a.a.O.). Denn die Invaliditätsbescheinigung soll dem Versicherer Gelegenheit geben, dem geltend gemachten Versicherungsfall nachzugehen und seine Leistungspflicht auf Grundlage der ärztlichen Feststellung zu prüfen (BGH, a.a.O.). Zugleich soll sie eine Ausgrenzung von Spätschäden ermöglichen, die in der Regel nur schwer abklärbar und überschaubar sind und die der Versicherer deshalb von der Deckung ausnehmen will (BGH, a.a.O., unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 16.12.1987 - IVa ZR 195/86 - r+s 1988, 120). Deshalb können nur die in der ärztlichen Invaliditätsfeststellung beschriebenen unfallbedingten Dauerschäden Grundlage des Anspruchs auf Invaliditätsentschädigung sein (BGH, a.a.O.). Erforderlich ist daher die Angabe eines konkreten, die Arbeitsfähigkeit des Versicherten beeinflussenden Dauerschadens (BGH, a.a.O., unter Hinweis auf BGH, r+s 1995, 397). Führt die ärztliche Bescheinigung hingegen einen Dauerschaden, auf den sich der Versicherungsnehmer später für seinen Anspruch auf Invaliditätsleistung beruft, noch gar nicht auf, kann der mit der betreffenden AUB-Regelung verfolgte Zweck nicht erreicht werden (BGH, a.a.O.).
Vor diesem Hintergrund reichten die Beschreibungen eines nicht weiter spezifizierten „vermehrten Schmerzempfindens“ nicht aus, um die hier in Rede stehenden Unfallfolgen im Bereich des gesamten Kopfes sowie im Bereich des linken Beines (so die Klageschrift Seite 6) zu benennen und als unfallkausal zu belegen, wobei die Schmerzen mit der unstreitigen Bemessung der Invalidität des linkes Beines bereits berücksichtigt sind.
bbb) Soweit die Klägerin unter Hinweis auf neue Methoden der Schmerzwellenmessung (“Paintracker“) hinweist, handelt es sich um ein „neues Angriffsmittel“ im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, das weder erstinstanzlich im Rahmen der Stellungnahmemöglichkeiten zu den schriftlichen Gutachten der Gerichtssachverständigen, noch im Rahmen der Anhörung des ... (Name 08), der sich mit der Objektivierung und der Messbarkeit von Schmerzen ausdrücklich im Beweistermin am 09.02.2024 befasst hat (GA V 2035 f.), vorgebracht worden war. Die klägerische Prozessbevollmächtige, eine Fachanwältin für Medizinrecht, hat derartige Einwendungen, die Möglichkeit weiterer Objektivierungsmethoden und die hieraus resultierenden Erkenntnismethoden auch nicht im Nachgang zur Anhörung des Sachverständigen im hierzu erstinstanzlich zum Beweisergebnis nachgelassenen Schriftsatz vom 15.04.2024 moniert. Zu diesem Zeitpunkt gab es offenkundig die Möglichkeit einer Schmerzwellmessung mit einem „Paintracker“ bereits, weshalb der Klägerin ein derartiger Vortrag zum Beweisergebnis auch möglich gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund ist der erstmals im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 20.06.2025 vorgebrachte und konkretisierte Angriff gem. § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen, da ein Zulassungsgrund insoweit weder vorgetragen noch ersichtlich ist. Etwas anderes gilt auch nicht aufgrund der pauschalen Bezugnahme auf das Gutachten des ... (Name 09), der im sozialgerichtlichen Verfahren mit anderen Voraussetzungen womöglich zu einem anderen Ergebnis gekommen ist (vgl. hierzu bereits HB 28).
Zudem ist dem nunmehr vorgelegten Gutachten des ... (Name 09) vom 19.04.2023 (Anlage BJ-BB3) auf Seite 8 f. zu entnehmen, dass es um eine einheitliche Bewertung einer „neuropathischen Schmerzkomponente“ bezogen auf die angegebenen Schmerzen am oberen Teil des Unterschenkels und im Bereich der Füße, den „Kopfschmerzen“ sowie zusätzlich Leidensdruck durch einen Tinnitus ggf. nebst Schlafstörungen gehe. Die Bewertung erfolgt damit losgelöst von körperlichen Ursachen, wie sie mit „Gehirnerschütterung“ für die Kopfschmerzen in der Klageschrift angegeben werden.
bb) Hinsichtlich des unter 3.3.2 nochmals angeführten vermeintlichen Tinnitus gilt im Ergebnis nichts anderes:
aaa) Anders als die Klägerin meint, ist das vom Landgericht eingeholte Gutachten des ... (Name 10) weder falsch noch methodisch mangelhaft. Auch hat sich der Senat im Hinweisbeschluss ausdrücklich auf die Feststellungen des ... (Name 05) bezogen und dessen Feststellungen, die Gegenstand der erstinstanzlichen Beweiserhebungen waren, in die Würdigung einbezogen (HB 27). Insbesondere im Verhandlungstermin am 24.11.2021 (im HB versehentlich unter dem Datum 21.11.2021 angegeben) hatte ... (Name 10) unter Vorhalt der Ausführungen des ... (Name 05) nochmals klargestellt, dass bei der Klägerin keine objektivierbaren Befunde des höheren Gleichgewichtsorgans festgestellt worden seien (Sitzungsprotokoll S. 5, GA IV 791). Insbesondere sei eine Beschädigung der Axonbahnen nicht gegeben. Bei seinen anderslautenden Ausführungen gibt der klägerische Prozessbevollmächtigte im nachgelassenen Schriftsatz vom 20.06.2025 genau das Gegenteil dessen wieder, was der Sachverständige ... (Name 10) in seinem Gutachten vom 22.02.2021 (GA III 748) ausgeführt hatte, in dem es unter Auseinandersetzung mit den dahingehenden Einwendungen der Klägerin zu seinem Ausgangsgutachten wörtlich heißt: „Falsch ist im Schreiben der Klagepartei, dass eine ’Axonschädigung mit konsekutivem Recruitment‘ diagnostiziert worden sei, dies ist mit HNO-ärztlichen oder otoneurologischen Untersuchungsmethoden überhaupt nicht möglich. Eine solche Schädigung ist von ... (Name 11) aus dem UKB Marzahn hypothetisch vermutet worden. Nachgewiesen ist eine solche Schädigung zu keinem Zeitpunkt. Die Vorstellungen des genannten Fachkollegen zur Entstehung des Tinnitus stellen seine eigenen Hypothesen und Ansichten dar, sie fußen nicht auf allgemein anerkannten Kausalitäts-Grundsätzen der Arbeitsgruppe Gutachten der Dt. Gesellschaft für HNO-Heilkunde, Kopf- und Halschirurgie.“
bbb) Soweit erstmals auf S. 9 im Schriftsatz vom 20.06.2025 klägerseits der Vorwurf erhoben wird, der Sachverständige ... (Name 10) habe die Vorgaben der S3-Leitlinie „chronischer Tinnitus“ missachtet, da geforderte Untersuchungen unterblieben seien, ist dies neu und berufungsrechtlich nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund gem. § 531 Abs. 2 ZPO hierzu nicht angeführt wird. Die Klägerin hatte erstinstanzlich umfassend die Möglichkeit, ihre Bedenken gegen das Ausgangsgutachten des ... (Name 10) vom 11.06.2018 und das Ergänzungsgutachten vom 24.02.2021 vorzubringen und den Sachverständigen hierzu im Termin am 24.11.2021 nochmals zu befragen und ihm einen entsprechenden Vorhalt zu machen.
cc) Schließlich ergibt sich eine fehlerhafte Beweiswürdigung auch nicht auf die klägerseits behaupteten Kiefergelenkschäden (vgl. hierzu unter 3.3.3 im nachgelassenen Schriftsatz). Im Wesentlichen meint die Klägerin auf S. 10 im nachgelassenen Schriftsatz hierzu, dass die Angaben des Gerichtsgutachters ... (Name 03), mit denen er zunächst anderslautende Annahmen korrigiert habe, als „Schutzbehauptungen“ zu bezeichnen seien. Der dahingehende Vorwurf ist haltlos und durch keinen substanziellen Vortrag belegt. Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf einen „logischen Bruch“ in der Argumentation des Sachverständigen stützen möchte, weil dieser einen vermeintlichen Widerspruch zur Frage, wie bei einem angeblichen Verschleiß der Discus einreißen können solle, nicht aufgelöst habe, handelt es sich erneut um ein neues Angriffsmittel im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Dieses ist erstmals im Berufungsverfahren (und zudem außerhalb der gem. § 520 Abs. 3 ZPO maßgeblichen Berufungsbegründung) im Schriftsatz vom 20.06.2025 vorgebracht worden. Da ein Zulassungsgrund weder vorgetragen noch ersichtlich ist, muss der dahingehende Einwand gem. § 531 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt bleiben. Die Klägerin hätte im Rahmen der ihr hierzu eingeräumten Stellungnahmemöglichkeiten, insbesondere auch bei der Anhörung des Sachverständigen im Beweistermin am 24.11.2021 vor dem Landgericht den Sachverständigen entsprechend befragen und solche Widersprüche vorbringen können.
dd) Entgegen der von der Klägerin unter 3.4 im nachgelassenen Schriftsatz vertretenen Rechtsauffassung hat das Landgericht die Beweise weder einseitig erhoben noch ist die insoweit eigenständige Würdigung der Beweise durch den Senat systematisch einseitig und unter Außerachtlassung der klägerseits angeführten Stellungnahmen und Ergebnisse im sozialgerichtlichen Verfahren, die zugunsten der Klägerin sprechen könnten, erfolgt. Unzutreffend und verkürzend wird in diesem Zusammenhang die ab HB 20 enthaltene Auseinandersetzung mit den von der Klägerin angeführten Punkten wiedergegeben. Der Senat hat insbesondere verdeutlicht, dass die vom Landgericht beauftragten gerichtlichen Sachverständigen alle offenen Fragen der Klägerin auch im Rahmen der mündlichen Anhörungen aufgeklärt und erschöpfend abgearbeitet hatte. Auch wurde dargestellt, dass und weshalb in den entscheidenden Punkten – insbesondere unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Anforderungen zur gebotenen Auseinandersetzung mit eingereichten Gutachten – das Landgericht den Gerichtsgutachtern im Ergebnis folgen und deren Erkenntnisse seiner Entscheidung zugrundelegen konnte. Substanzielles hiergegen hat die Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz auch insoweit nicht vorgebracht.
4. Ein anderes Ergebnis rechtfertigen auch die weiteren Ausführungen ab S. 11 im nachgelassenen Schriftsatz nicht, mit denen sich die Klägerin nunmehr mit der Argumentation der Beklagten aus der Berufungserwiderung vom 27.12.2024 befasst.
a) Bezogen auf die Thematik der Nichteinholung eines unfallchirurgischen Gutachtens finden sich die die dahingehenden Berufungsrügen der Klägerin abarbeitenden Ausführungen des Senats ab HB 16. Da sich die Klägerin hiermit nicht auseinandersetzt, sondern im Wesentlichen hierzu ihren bereits mitgeteilten Standpunkt wiederholt, kann auf HB 16 ff. umfassend verwiesen werden.
b) Zu den Schäden im Bereich der Kiefergelenke kann auf die o.g. Ausführungen unter 3. c) cc) bzw. auf S. 19 f. im Hinweisbeschluss verwiesen werden. Die Einwände der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz gegen die Argumentation der Beklagten unter 4.2 aus der Berufungserwiderung zeigen insoweit nichts auf, was nicht bereits berücksichtigt wurde und eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte. Unzutreffend ist hierzu insbesondere die Annahme der Klägerin, dass ein Erstkörperschaden „Kreislaufstillstand“ die Kausalität für später auftretende Kiefergelenke begründen könnte. Auf die vorstehenden Ausführungen zu 2. a) aa) wird verwiesen.
c) Auch hinsichtlich der vermeintlichen Schäden im Mittelgesicht einschließlich der angeführten Sensibilitätsstörungen bzw. eines Schmerzsyndroms dort kann auf die o.g. Ausführungen unter 2. a) und 3. c) bb) sowie im Hinweisbeschluss ab S. 22 bis Seite 26 (Mitte) Bezug genommen werden. Abgesehen davon, dass die Ausführungen zur vermeintlich nicht sedierenden Wirkung von Fentanyl auf S. 13 im nachgelassenen Schriftsatz unzutreffend sind (vgl. statt vieler www.gelbe-liste.de/wirkstoffe/Fentanyl_1686), kommt es auf Einzelheiten hierzu aber auch nicht an. Dass die Klägerin infolge des Unfalls zunächst starke Schmerzen hatte, ist unstreitig, rechtfertigt aber nicht die von ihr hieraus gezogenen Schlussfolgerungen zur feststehenden Unfallkausalität der mit ihrer Invaliditätsforderung geltend gemachten Schäden und Beeinträchtigungen insoweit.
Zum mit der Berufungsbegründung eingeführten Gutachten des ... (Name 09) hat sich der Senat bereits auf HB 28 und oben unter 2. c) aa) aaa) eingehend geäußert. Ein anderslautendes Ergebnis ist auch unter Berücksichtigung dieser Ausführungen im nachgelassenen Schriftsatz nicht zu erzielen.
d) Schließlich finden sich auch zum „Tinnitus“ keine Punkte, die nicht bereits Gegenstand der Erörterungen auf HB 25 ff. bzw. oben unter 3.a gewesen sind. Auch hierzu kann es daher bei einem bezugnehmenden Verweis verbleiben.
5. Der Senat hat auch die weiteren Punkte, die von der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz angebracht worden sind, nochmals eingehend überprüft. Sie sind nicht geeignet, ein für die Klägerin günstigeres Ergebnis zu erzielen. Vor diesem Hintergrund ist zudem weder die Durchführung einer (ergänzenden) Beweisaufnahme noch eine mündliche Verhandlung geboten.
II.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
3. Die Revision ist - wie bereits im Hinweisbeschluss eingehend dargelegt wurde - in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG nicht zuzulassen. Etwas anderes zeigt die Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz hierzu auch nicht auf.