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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 22.07.2025 – 6 U 69/24

6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0722.6U69.24.00

Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das am 28.05.2024 verkündete Urteil der Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - Az. 4 O 537/21 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.

Gründe§

I.

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem sogenannten „Dieselabgasskandal“.

Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 16.01.2020 ein auf einem von der Beklagten hergestellten Basisfahrzeug Fiat Ducato aufgebautes Wohnmobil vom Typ Hobby Freeliving 600 QB Modell 2019 zu einem Kaufpreis von 47.338 €. Das Fahrzeug wurde am 20.04.2020 zugelassen. Der Kläger tätigte weitere Aufwendungen für Einbauten im Gesamtwert von 671,30 €. Das Fahrzeug ist mit einem 2,3 l Motor der Baumusterreihe F1… 96 kW und einer Motorsteuerung der Firma („Firma 01“) ausgestattet, es unterliegt der Schadstoffklasse Euro 6. Das Basisfahrzeug verfügt über eine italienische Typengenehmigung der zuständigen Behörde, dem Ministero delle Infrastrutture e dei Transporti (MIT). Es ist nicht von einem amtlichen Rückruf betroffen. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 21.07.2025 betrug der Kilometerstand 72.359 km.

Der Kläger hat behauptet, in dem Basisfahrzeug befänden sich mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen, aufgrund derer das Fahrzeug im Straßenbetrieb wesentlich höhere Schadstoffe emittiere, als für die Typengenehmigung berücksichtigt. Dies werde durch verschiedene Sachverständigengutachten sowohl im Hinblick auf den im vorliegenden Fahrzeug eingebauten Motor mit dem Baumuster F…, wie auch im Hinblick auf den bis auf die Nennleistung baumustergleichen Motor des Typs F… belegt. Insbesondere sei die Abgasreinigung über softwarebasierte Motorsteuerungssysteme, nämlich eine zeitgesteuerte (Timer-)Funktion, die die Abgasreinigung nach 22 Minuten einstelle, sowie ein temperaturgesteuertes Thermofenster so konzipiert, dass sie nur dann unbeeinflusst arbeite, wenn das Fahrzeug auf dem Prüfstand den NEFZ-Testzyklus durchlaufe. Dazu verfüge das Fahrzeug über eine Prüfstandserkennung, die auf Grundlage der Ansauglufttemperatur, der Kühlwassertemperatur und der Abgastemperatur prüfe, ob das Fahrzeug gerade NEFZ-Test durchlaufe. Eine weitere Software überprüfe die Bremsen, die Geschwindigkeit und das Drehmoment und schalte 240 Sekunden, nachdem die dabei ermittelten Werte bestimmte Richtgrößen überschritten, die Abgasreinigung ab. Schließlich sei das On-Board-Diagnosesystem (OBD) so eingestellt, dass es einen überhöhten Schadstoffausstoß nicht anzeige. Das Fahrzeug sei aufgrund dieser Einrichtungen nicht zulassungsfähig gewesen, es hätten zum Zeitpunkt des Kaufs ein Fahrverbot, eine Stilllegung bzw. Steuernachzahlungen gedroht.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die aufgezeigten Einrichtungen ließen den Rückschluss auf ein vorsätzlich sittenwidriges Vorgehen der Beklagten zu. Diese habe mit Kenntnis des Vorstandes die zuständige Behörde im Genehmigungsverfahren und ihn als Kunden getäuscht. Die Beklagte habe als Fahrzeugherstellerin auf Grundlage einer strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse das streitgegenständliche (Basis-)Fahrzeug mit unzulässigen Abschaltvorrichtungen in den Verkehr gebracht. Ihr Vorsatz werde auch dadurch belegt, dass sie bei der („Firma 02“) eine Vielzahl von kundenspezifischen „Funktionen“ in Auftrag gegeben habe, die als unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne des Art. 3 Nr. 10 i.V.m. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 zu qualifizieren seien und auch dann zur Anwendung kämen, wenn im Fahrzeug kein Fahrzeugsteuergerät der („Firma 02“) verbaut sei. Ihm stünden ein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Beklagten zu nach §§ 826, 831 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, §§ 280, 241, 443 BGB, §§ 823 Abs. 2, 826 BGB i.V.m. Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007; §§ 311 Abs. 3, 823 Abs. 2 i.V.m. RL 2007/46/EG VO 715/2007, §§ 4, 6, 25 27 EG-FGV, §§ 823 Abs. 2, § 16 UWG. In jedem Fall könne er den sog. Differenzschaden beanspruchen, ohne dass ihm Abzüge wegen gezogener Nutzungen oder eines Restwertes des Fahrzeugs entgegengehalten werden könnten.

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt die Erstattung des Kaufpreises unter Abzug eines Nutzungsvorteils Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs, Feststellung der Schadensersatzpflicht für weitere Schäden, Feststellung des Annahmeverzuges und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, hilfsweise Erstattung eines Differenzschadens in Höhe von 15 % des Kaufpreises verfolgt.

Die Beklagte hat in erster Instanz die Abweisung der Klage beantragt und darauf verwiesen, dass das Basisfahrzeug über eine bestandskräftige EG-Typgenehmigung verfüge, die Tatbestandswirkung entfalte. Sie hat in Abrede gestellt, dass im streitgegenständlichen Basisfahrzeug eine Funktion zum Einsatz komme, durch die der Prüfstand erkannt und der Stickoxidausstoß manipulativ reduziert werde. Anlässlich von sachverständigen Begutachtungen von Fahrzeugen mit Motoren derselben Baumustergruppe F… sei der Einbau von Prüfstandserkennung, Thermofenster oder Timer nicht festgestellt worden. Sämtliche Funktionen des Emissionskontrollsystems des streitgegenständlichen Basisfahrzeugs würden vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise wie auf dem Prüfstand funktionieren und dienten dem Bauteilschutz. Die zuständige italienische Genehmigungsbehörde seien nicht getäuscht worden, entsprechend sei das streitgegenständliche Fahrzeug auch nicht zurückgerufen worden und fehle es an einem Schaden des Klägers. Sie habe nicht schuldhaft gehandelt, weil ihre Rechtsansicht weithin und vor allem von der maßgeblichen italienischen Typgenehmigungsbehörde geteilt worden sei, jedenfalls sei sie einem unvermeidbaren Verbotsirrtum unterlegen. Einem Anspruch auf Differenzschaden stünden die durch den Kläger gezogenen Nutzungen und der aktuelle Marktwert des Fahrzeugs entgegen, die er sich schadensmindernd im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen müsse; ein etwaiger Schadensersatzanspruch werde dadurch vollständig konsumiert.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Feststellungen vollumfänglich Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), die Klage sowohl in ihren Haupt- wie auch im Hilfsantrag abgewiesen. Ein sittenwidriges Handeln der Beklagten sei in Ansehung der vorgetragenen Abschaltvorrichtungen schon nicht schlüssig dargelegt. Ein Anspruch auf Differenzschaden bestehe nicht, weil ein etwaiger Schaden des Klägers durch die Vorteile, die er infolge des Erwerbs des Fahrzeugs erlangt habe, ausgeglichen sei.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er rügt, zu Unrecht habe das Landgericht seinen Vortrag als unzureichend zur Begründung eines sittenwidrigen Vorgehens der Beklagten bewertet. Er wiederholt und vertieft seinen Vortrag zur Ausstattung des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit unzulässigen Abschalteinrichtungen und legt weitere Sachverständigengutachten vor. Die in dem streitgegenständlichen Fahrzeug implementierten Abschaltvorrichtungen seien evident auf Täuschung der typgenehmigenden Behörde ausgelegt. Das Vorgehen der Beklagten sei auch verwerflich, denn die für sie handelnden Personen hätten bei der Entwicklung und/oder der Applikation der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein gehandelt, eine unzulässige Abschaltvorrichtung zu verwenden und hätten den Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen. Der NOx-Ausstoss des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Straßenverkehr übersteige die einschlägigen Grenzwerte um ein Vielfaches. Die Typgenehmigung der italienischen Behörde sei vor diesem Hintergrund evident unzulässig.

Jedenfalls hafte die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-GFV bzw. i.V. m. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 in Höhe eines sogenannten Differenzschadens von 15 % des Bruttokaufpreises (7.902,45 €).

Der Kläger beantragt:

Das Urteil des Landgerichts Cottbus - 4 O 537/21 - vom 28.05.2024 wird aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht Cottbus zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 48.009,30 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, abzüglich einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs des Modells Freeliving 600 B Modell 2019 des Herstellers Hobby mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) FA2… Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des vorgenannten Fahrzeuges.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerpartei darüber hinaus Schadensersatz zu leisten für weitere Schäden, die der Klagepartei dadurch entstanden sind oder entstehen werden, dass in das in Antrag Ziff. 2 genannte Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut wurde.

Es wird feststellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme des in Antrag Ziffer 2 genannten Fahrzeugs im Verzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 3.291,54 in voller Höhe freizustellen.

Äußerst hilfsweise, für den Fall, dass der große Schadensersatz unter Rückgabe des Fahrzeuges nicht verlangt werden kann, anstelle der Anträge Ziff. 2. – 5.:

2a. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerpartei einen Betrag bezüglich des Fahrzeugs aus Antrag Ziffer 2 von 15 % des Kaufpreises zu bezahlen, mithin € 7.100,70 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil mit vertiefenden Ausführungen. Sie bestreitet den Vorwurf vorsätzlich sittenwidriger Schädigung und stellt die Ausstattung der Motorsteuerung mit einer Software, die es direkt oder indirekt ermöglicht, die Prüfsituation eines NEFZ-Prüfstandes zu erkennen und darauf zu reagieren, auch zweitinstanzlich in Abrede. Die von dem Kläger vorgelegten Sachverständigengutachten seien unbrauchbar, vielmehr lägen neue durch Sachverständige gewonnene Erkenntnisse vor, nach denen der in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute Motor über die von dem Kläger vorgetragene Software nicht verfüge. Entgegen der Ansicht der Klägerin müssten Fahrzeuge, die dem NEFZ unterlägen, die einschlägigen Grenzwerte nicht unter allen Bedingungen im Straßenbetrieb einhalten. Zudem habe die zuständige italienische Fachbehörde (MIT) die Abgasreinigungssysteme im streitgegenständlichen Fahrzeug auch nach Erteilung der Typengenehmigung und Bekanntwerden der Dieselabgas-Problematik nicht beanstandet.

Im Hinblick auf den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Differenzschaden wendet die Beklagte ein, dass sie nicht fahrlässig gehandelt habe. Sie habe sich jedenfalls in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden. Schließlich fehle es angesichts des zu berücksichtigenden Restwertes, der für Fahrzeuge wie das streitgegenständliche wegen der zwischenzeitlichen Angebotsverknappung am Markt in der Regel hoch sei, sowie wegen des anzurechnenden Nutzungsvorteils auch an einem Schaden des Klägers.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO) bleibt ohne Erfolg. Zwar ist die Klage zulässig, sie ist aber unbegründet.

1.

Die Klage ist zulässig.

Die internationale Zuständigkeit, die nicht gemäß § 513 Abs. 2 ZPO der Überprüfung durch das Berufungsgericht entzogen, sondern in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2015 - VI ZR 11/14, NJW-RR 2015, 941, Rn. 17 m.w.N.), begründet sich aus Art. 7 Nr. 2 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VO (EU) 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). Der Ort des Kaufvertragsschlusses über das Wohnmobil als Ort des Schadenseintritts liegt in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2023 - VIa ZR 1425/22, NJOZ 2024, 1129, Rn. 9 m.w.N.).

In anderer Hinsicht begegnet die Klage ebenfalls keinen Zulässigkeitsbedenken. Insbesondere hat der Kläger ein Interesse an der begehrten Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten hinreichend dargelegt.

2.

Die Klage ist allerdings sowohl im Haupt- wie auch im Hilfsantrag unbegründet.

a)

Nach deutschem Sachrecht, welches im Streitfall gemäß Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO anwendbar ist, stehen dem Kläger die mit dem Hauptantrag verfolgten Ansprüche auf großen Schadensersatz und Feststellung aus keinem Rechtsgrund zu.

aa)

Die streitgegenständlichen Hauptforderungen rechtfertigen sich nicht aus §§ 826, 31 BGB, weil der Kläger die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nicht hinreichend dargelegt hat.

(1)

Nach gefestigter Rechtsprechung verstößt ein Hersteller von Kraftfahrzeugen bzw. Motoren für Kraftfahrzeuge im Sinne von § 826 BGB gegen die guten Sitten, wenn er in Umsetzung einer grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung der Typgenehmigungsbehörde i.S.v. Art. 6 Abs. 7 VO (EG) 715/2007 systematisch, langjährig und in hohen Stückzahlen Fahrzeuge in Verkehr bringt, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten werden. Denn neben der erhöhten Belastung der Umwelt mit Stickoxiden begründet sich daraus die Gefahr, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte. Ein derartiges Verhalten ist im Verhältnis zu einer Person, die eines der bemakelten Kfz – sei es als Neu- oder Gebrauchtwagen – in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren (s. insb. BGHZ 225, 316).

Für ein solches Verhalten des Fahrzeug- oder Motorenherstellers bzw. seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter i.S.v. § 31 BGB ist nach den allgemeinen Grundsätzen der Gläubiger des Ersatzanspruchs darlegungs- und beweisbelastet. Er muss Tatsachen vortragen, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in seiner Person entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteil vom 17.12.2014 – VIII ZR 88/13, NJW 2015, 934 m.w.N.). Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 26.10.2016 – IV ZR 52/14, NJW-RR 2017, 22). Von daher ist es einer Partei grundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält (st. Rspr., s. etwa BGH, Urteil vom 27.05.2003 – IX ZR 283/99, NJW-RR 2004, 337). Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich – wie hier die Klägerin – nur auf vermutete Tatsachen stützen kann, weil sie mangels Sachkunde und Einblick in die Produktion des von der Gegenseite hergestellten Basisfahrzeugs und dessen Emissionskontrollsystems keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann (BGH, Beschluss vom 28.01.2020 – VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740). Unbeachtlich ist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei aber dann, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder wenn sie zwar in das Gewand einer bestimmten Behauptung gekleidet, aber aufs Geratewohl gemacht, gleichsam „ins Blaue“ aufgestellt, mit anderen Worten, aus der Luft gegriffen sind und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2021 – VI ZR 128/20, NZV 2021, 525). Insoweit ist allerdings Zurückhaltung geboten; in der Regel wird nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte die Annahme eines Rechtsmissbrauchs rechtfertigen können (vgl. BGH, Urteil vom 16.09.2021 – VII ZR 190/20, NJW 2021, 3721 m.w.N.).

(2)

Nach diesen Grundsätzen ist eine Haftung der Beklagten wegen der Verwendung eines Thermofensters und einer sog. Timerfunktion selbst dann nicht begründet, wenn zu Gunsten des Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt wird, dass diese Funktionen in dem streitgegenständlichen Fahrzeug vorhanden und als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) 715/2007 zu qualifizieren sind und die Beklagte mit deren Entwicklung und Einsatz eine Kostensenkung und die Erzielung von Gewinnen erstrebt hat. Denn um den Einsatz dieser Steuerungssoftware als besonders verwerflich erscheinen zu lassen, bedarf es weiterer Umstände. Bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit setzt nämlich voraus, dass die Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein erfolgte, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und die betreffenden Personen den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 25.11.2021 – III ZR 202/20, BeckRS 2021, 41003; Urteil vom 23.09.2021 – III ZR 200/20, BeckRS 2021, 31765; Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19, NJW 2021, 921). Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes das Kriterium der hier von dem Kläger geltend gemachten Prüfstandsbezogenheit der behaupteten Abschalteinrichtung grundsätzlich geeignet, zwischen nur unzulässigen Abschalteinrichtungen und solchen, deren Implementierung die Kriterien einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung erfüllen können, zu unterscheiden (BGH, Beschluss vom 29.09.2021 – VII ZR 126/21, juris, Rn. 18 m.w.N.; Beschluss vom 29.09.2021 – VII ZR 72/21, BeckRS 2021, 38621). Der Kläger trägt allerdings keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vor, die auf eine Prüfstandsbezogenheit der Abgasreinigung im streitgegenständlichen Fahrzeug schließen lassen.

(2.1) Nach dem Vortrag des Klägers stellt das Thermofenster im klägerischen Fahrzeug eine Abgasreinigung in einem Temperaturbereich zwischen 15 und 39 Grad Celsius sicher. Dies unterstellt, wäre die Bedatung dieser Applikation bereits nicht auf die Bedingungen des NEFZ zugeschnitten, die eine Umgebungstemperatur zwischen 20 °C und 30 °C vorsehen (vgl. VO [EG] 692/2008 i.V. mit der UN/ECE-Regelung Nr. 83). Selbst wenn ein solcher Zuschnitt anzunehmen wäre (und wenn weiter zu Gunsten des Klägers unterstellt wird, dass eine solche temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) 715/2007 zu qualifizieren wäre und dass die Beklagte mit deren Entwicklung und Einsatz eine Kostensenkung und die Erzielung von Gewinnen erstrebt hat), begründete dies noch keinen Anspruch des Klägers wegen sittenwidriger Schädigung. Denn es fehlt insoweit an den nach der aufgezeigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes notwendigen weiteren Umständen, die den Einsatz einer entsprechenden Steuerungssoftware als besonders verwerflich erscheinen lassen. Die bloße Implementation eines Thermofensters genügt dafür nicht, denn eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems arbeitet auf dem Prüfstand und im realen Fahrbetrieb grundsätzlich in gleicher Weise und ist deshalb nicht von vornherein durch Arglist geprägt (vgl. BGH, Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20, Rn. 27; Urteil vom 23.09.2021 – III ZR 200/20 Rn. 21; jew. zit, nach juris). Konkrete Umstände, die den Schluss darauf zuließen, Mitarbeiter der Beklagten seien sich einer - hier unterstellten - Rechtswidrigkeit des Thermofensters bewusst gewesen, sind nicht ersichtlich. Die Auffassung des Klägers, eine Steuerung der Abgasrückführung nach der Umgebungstemperatur sei nicht zum Motorschutz erforderlich, lässt nicht erkennen, dass die gegenteilige Auffassung in technischer Hinsicht unvertretbar (gewesen) ist. Stattdessen kann sich die Beklagte zur Begründung der grundsätzlichen technischen Vertretbarkeit dieser Applikation gerichtsbekannt etwa auf die Ausführungen in dem Bericht der Untersuchungskommission „Volkswagen“ stützen, in welchem festgestellt wird, dass für das so genannte Ausrampen der AGR-Menge in Abhängigkeit von Umgebungstemperatur/Temperatur im Ansaugsammler/Kühlwassertemperatur alle befragten Hersteller als Grund das Risiko einer Belagbildung im AGR-System angeführt haben und dieses Risiko als zweifelsfrei vorhanden und durch herstellerunabhängige Forschungsprojekte bestätigt bezeichnet wird. Zudem ist die Frage der Zulässigkeit eines derartig applizierten Thermofensters angesichts der relativen Unbestimmtheit der Ausnahmeregelung nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) 715/2007 (vgl. hierzu Untersuchungsbericht „Volkswagen“ vom April 2016 Seite 122), die vor dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17.12.2020 (C-693/18, NJW 2021, 1216) auch keine Konkretisierung durch die Rechtsprechung erfahren hatte, zum Zeitpunkt der Erteilung der EG-Typgenehmigung für das hier gegenständliche Fahrzeug auch nicht eindeutig und unzweifelhaft zu beantworten gewesen. Entsprechend kann auch nicht aus der vermeintlichen Offensichtlichkeit der Unzulässigkeit dieser Funktion auf ein entsprechendes Vorstellungsbild der Beklagten geschlossen werden. Dies gilt auch deshalb, weil unstreitig ist, dass die zuständige italienische Typgenehmigungsbehörde, die bereits im Jahr 2016 vom Kraftfahrt-Bundesamt über die hier von dem Kläger vorgetragenen Gesichtspunkte informiert worden ist, keinen Anlass für einen Rückruf entsprechender Fahrzeuge oder anderweitige Maßnahmen gesehen hat. Dieser Umstand deutet darauf hin, dass sich die Beklagte, die die Ausgestaltung des Emissionskontrollsystems des streitgegenständlichen Fahrzeugs für rechtmäßig hält, insofern in Einklang mit der zuständigen Behörde befindet, was gegen die Annahme eines offensichtlichen Rechtsverstoßes spricht. Dass die EU-Kommission die Auffassung der italienischen Behörde für unrichtig hält und deshalb ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Italien eingeleitet hat, führt ebenso wenig zu einer anderen Würdigung wie der Umstand, dass durch das Polizeipräsidium Frankfurt am Main im Auftrag der Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafsachen ein Zeugenaufruf veröffentlicht worden ist, der sich an die Erwerber von Fahrzeugen des Herstellers Fiat Chrysler richtet.

(2.2) Auch der Vortrag des Klägers zu der von ihm als unzulässige Abschalteinrichtung gerügten sog. „Timerfunktion“ lässt für sich genommen nicht erkennen, dass die Beklagte die Abgasreinigung prüfstandsbezogen ausgestaltet hat. Sein Vortrag, wonach die Motorsteuerungssoftware „eine Zeitschaltuhr [enthalte], die ab dem Motorstart läuft und bei Zeitablauf (rund 22 Minuten) die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems reduziert“ lässt sich bei isolierter Betrachtung dahin verstehen, dass diese Funktion allein an den Zeitablauf gekoppelt und daher bei jedem Betrieb aktiviert ist, also unabhängig davon, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet oder nicht. Der Umstand, dass die behaupteten Zeiträume für das Wirksamwerden der Timerfunktion vergleichsweise kurz bemessen sind, genügt nicht für die Annahme, dass die Bedatung dieser Applikation auf die Bedingungen des NEFZ zugeschnitten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2021 – VII ZR 126/21, BeckRS 2021, 33038, Rn. 17; OLG Stuttgart, Urteil vom 27.04.2022 – 23 U 208/21, BeckRS 2022, 9298, Rn. 56; OLG Bamberg, Beschluss vom 17.08.2022 – 10 U 56/22, BeckRS 2022, 54610, Rn. 45; bestätigt von BGH, Urteil vom 27.11.2023 – VIa ZR 1425/22, NJOZ 2024, 1129, Rn. 16).

(2.3) Konkrete Umstände, die den Schluss rechtfertigen, die seitens der Beklagten verantwortlich gewesenen Personen seien sich bei der Gestaltung des Emissionskontrollsystems des streitgegenständlichen Fahrzeugs der Implementierung einer unzulässigen Abschalteinrichtung bewusst gewesen und hätten den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen, liegen entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht darin begründet, dass das Fahrzeug mit einer Funktion ausgestattet wäre, die bei detektiertem Prüfstandsbetrieb eine höhere AGR-Rate aktiviere und über eine Software verfüge, die aufgrund von verschiedenen Parametern erkennt, dass sich das Fahrzeug auf dem NEFZ-Prüfstand befindet. Dazu behauptet der Kläger, das Fahrzeug prüfe vor dem Start die Ansauglufttemperatur, die Kühlwassertemperatur und die Abgastemperatur und die NEFZ-Software werde nur eingeschaltet, wenn alle Temperaturen gleich seien, wie auch die Behauptung, das Fahrzeug verfüge über eine zeitabhängige Steuerung der Abgasreinigung, die bewirke, dass im Fall des Auftretens von Störgrößen in Bezug auf das Bremsverhalten, die Geschwindigkeit und das Drehmoment die AGR-Rate nach 240 Sekunden auf Null gesetzt werde. Denn die Beklagte hat bestritten, dass das Fahrzeug über eine entsprechende Software verfügt, ohne dass der Kläger konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die behaupteten technischen Vorrichtungen dargelegt hat. Eine Beweisaufnahme über die Behauptungen des Klägers kommt deshalb nicht in Betracht.

Hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Verwendung der beschriebenen Software ergeben sich insbesondere nicht aus den von dem Kläger vorgelegten Gutachten. Diese beziehen sich – soweit sie gerichtlicherseits in Auftrag gegeben worden sind - bereits erkennbar nicht auf Motoren des streitgegenständlichen Typs mit der Baumusterbezeichnung F… und einer Leistung von 96 kW. Vielmehr hat der Sachverständige („Name 01“) in seinem Gutachten vom 18.07.2024 (LG Hildesheim 4 O 147/81; Anlage KB 7) ein Fahrzeug untersucht, das über einen Motor mit dem Baumuster F… (109 kW) verfügt und in den weiteren vorgelegten Gutachten - vom 13.03.2024 (LG Hildesheim 4 O 177/21; KB 8), vom 12.12.2024 (OLG Celle 16 U 260/22; KB 18) und vom 16.02.2025 (OLG Celle, 24 U 56/22, KB 28) – jeweils Fahrzeuge mit Motoren der Baumusterbezeichnung F… und einer Leistung von 110 kW. Ob letzterer mit dem in das streitgegenständliche Fahrzeug eingebauten Motor baumustergleich ist, wie der Kläger behauptet, kann dahinstehen, denn der Sachverständige („Name 01“) beschreibt in den vorgelegten Gutachten nicht die von dem Kläger als unzulässig gerügte Prüfstandserkennungssoftware, sondern (nur) jeweils die Ausstattung mit einem Thermofenster und einer Timerfunktion. Auch in den Gutachten vom 16.02.2025 (KB 28) und vom 12.12.2024 (KB 18), in denen der Sachverständige jeweils durch das OLG Celle unter anderem damit beauftragt war, festzustellen, ob das dort streitgegenständliche Fahrzeug über eine Funktion verfügt, die die Abgasreinigung abhängig von bestimmten Störgrößen im Hinblick auf Drehmoment, Geschwindigkeit und Bremsvorgänge deaktiviert und dazu führt, dass die Abgasreinigung ausschließlich unter Prüfstandsbedingungen, nicht aber im realen Fahrbetrieb wirksam ist, hat der Sachverständige dahingehende Feststellungen nicht getroffen. Das vom Kläger ergänzend vorgelegte Gutachten des Sachverständigen („Name 02“) vom 05.06.2025 (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 5 U 257/22, KB 26) befasst sich ebenfalls mit einem mit dem hier streitgegenständlichen nicht identischen Motor der Baumusterreihe F… und ist zudem in den Beweisfragen beschränkt auf die Feststellung eines Thermofensters und der Timerfunktion. Das privat beauftragte Gutachten des Sachverständigen („Name 03“) vom 14.05.2021 (KB1) lässt die Baumusterbezeichnung des untersuchten Motors nicht erkennen und untersucht eine Software, die der Sachverständige von einem nicht näher bezeichneten Server heruntergeladen hat; tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit genau dieser Software ausgestattet ist, sind nicht erkennbar.

Die Behauptung des Klägers, das streitgegenständliche Fahrzeug verfüge über technische Vorrichtungen, die die NEFZ-Software nur bei einer bestimmten Temperatur von Ansaugluft, Kühlwasser und Abgas aktiviere und die bei Feststellen bestimmter Störgrößen in Bezug auf das Bremsverhalten, die Geschwindigkeit und das Drehmoment die AGR-Rate nach 240 Sekunden auf Null setze, wird zudem erheblich in Zweifel gezogen durch die von der Beklagten vorgelegten, gerichtlich beauftragten Sachverständigengutachten. Diese haben sich mit der Untersuchung von Fahrzeugen befasst, die, wie das streitgegenständliche Fahrzeug, mit einem Motor des Baumusters F… ausgestattet sind, und dabei das Vorhandensein von Thermofenster, Timer und einer Erkennung des Prüfstandes über sog. Störgrößen (Drehzahl, Geschwindigkeit, Anzahl der Bremsvorgänge) ausdrücklich verneint (vgl. Landgericht Kleve, 3 O 120/22; Gutachten des Sachverständigen („Name 04“) vom 28.11.2023; Oberlandesgericht Köln 3 U 124/22; Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) („Name 05“) vom 17.01.2025).

Die von dem Kläger gegen diese Gutachten erhobenen Einwände greifen nicht durch. Insbesondere fehlt es in dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) („Name 05“) nicht an einer Beantwortung der Beweisfragen (vgl. S. 15 des Gutachtens, Bl. 168 GA). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige aus den bei nicht NEFZ-konformen Messungen bei warmgefahrenen Fahrzeug ermittelten Grenzwertüberschreitungen nicht auf das Vorliegen der vom Kläger beschriebenen Prüfstandserkennungssoftware geschlossen hat. Denn die Abweichung der Messwerte im Realbetrieb von den Messwerten auf dem Prüfstand unter den durch den NEFZ vorgegebenen Bedingungen ist grundsätzlich als Indiz für eine Abschalteinrichtung und damit für eine Manipulationssoftware, die die Voraussetzungen des § 826 BGB erfüllen könnten, angesichts der gravierenden Unterschiede der Bedingungen, unter denen die Messung jeweils erfolgen, ungeeignet (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2021 – VI ZR 128/20; Beschluss vom 15.09.2021 - VII ZR 2/21 Rn. 30; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 11.05.2022 - 4 U 155/21 Rn. 61ff.). Dass das in Auszügen vorgelegte Gutachten über die auf dem Prüfstand bei nicht NEFZ konformen Messungen hinausgehenden Messergebnisse der Realfahrt nicht benennt, bietet bereits vor diesem Hintergrund keinen Anlass, die durch den Sachverständigen zusammengefassten Ergebnisse in einem Maße in Zweifel zu ziehen, das einer Bewertung des Beklagtenvortrags als substantiiertes Bestreiten entgegenstünde.

(2.4) Tatsächliche Anhaltspunkte für die Ausstattung des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit der von dem Kläger behaupteten Funktion lassen sich auch der von dem Kläger in Bezug genommenen Unterlage der Robert („Firma 02“) vom 02.10.2015 „Sensible Funktionen @ … hinsichtlich behördenkonformer Applikation VI.2“ (Anlage SN 52) nicht entnehmen, die ausweislich ihrer S. 1 „der Zusammenstellung der Funktionen [dient], die ein besonderes Potenzial für nicht behördenkonforme Applikation bieten“. Denn unstreitig verfügt das streitgegenständliche Fahrzeug nicht über eine Motorsteuerung der Firma („Firma 02“), sondern der Firma („Firma 01“). Auch soweit der Kläger in zweiter Instanz geltend macht, jedenfalls die im streitgegenständlichen Fahrzeug verwendete Einspritztechnik sei von der („Firma 02“) hergestellt worden, ergibt sich auch daraus noch kein tatsächlicher Anhaltspunkt für die behauptete Manipulation. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Einspritztechnik Einfluss auf die Einschaltung der NEFZ-Software bei Übereinstimmung der Ansauglufttemperatur, der Kühlwassertemperatur und der Abgastemperatur und die Abschaltung der Abgasreinigung bei der Feststellung näher bezeichneter Störgrößen in Bezug auf das Bremsverhalten, die Geschwindigkeit und das Drehmoment haben kann, vielmehr ergibt sich aus der vorgelegten Unterlage SN 52, dass die Robert („Firma 02“) über eine Technik verfügt, die Einspritzparameter zeitgesteuert zu beeinflussen. Dass diese Technik in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verwendet wird, ist aber nicht vorgetragen auch nicht Gegenstand des klägerischen Vorwurfes. Sollte es sich dabei um die sog. Timerfunktion handeln, begründete dies aus den oben ausgeführten Gründen für sich genommen nicht den Vorwurf vorsätzlich sittenwidrigen Handelns.

(2.5) Es genügt als tatsächlicher Anhaltspunkt auch insoweit nicht, dass nach dem weiteren Vorbringen des Klägers bei Fahrzeugen aus dem Konzern der Beklagten bei Messungen der DUH und des ADAC im realen Fahrbetrieb über dem zulässigen Grenzwert liegende NOx-Emissionen festgestellt worden sind. Denn es ist allgemein bekannt, dass veränderte Betriebsbedingungen im Hinblick auf die äußeren Gegebenheiten (z.B. Temperatur und Luftdruck), die Straßenverhältnisse (z.B. Rollwiderstand und Steigung) sowie das Fahrverhalten (z.B. Geschwindigkeit und Beschleunigung) zu unter Umständen erheblich veränderten physikalischen Antworten des Motorsystems führen können. Hinzu kommt, dass nicht erkennbar ist, dass die vorgelegten Untersuchungen baumustergleiche Motoren des Typs F… betreffen. Die als Anlage SN 8 vorgelegte Übersicht „Nox und Co2 Messungen an Fiat Ducato Diesel Modellen im realen Fahrbetrieb“ der Deutschen Umwelthilfe vom 26.11.2021 bezeichnet die Baumuster der jeweils geprüften Motoren nicht. Sie ist weiter auch deshalb nicht als Beleg für den Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen beim streitgegenständlichen Fahrzeug geeignet, weil es im Rahmen der Untersuchung auch Fahrzeuge gab, die die vorgeschriebenen Grenzwerte eingehalten haben (vgl. Anlage SN 8 S. 10: Fiat Ducato 130 Multijet, 2,3 l 96 kW; S. 17: Fiat Ducato 140 Multijet 2,3l 103 kW). Auch die von dem Kläger als Anlage SN4 eingereichte Untersuchung des ADAC zur „NOx-Reduzierung an Euro 5 Dieselfahrzeugen durch Hardwarenachrüstung“ lässt nicht erkennen, welches Baumuster der Motor des dort geprüften Fahrzeugs Fiat Ducato 130 Mulitjet 2.3 D (96 kW) aufwies.

(2.6) Umstände, welche darauf schließen lassen, dass sich die seitens der Beklagten verantwortlich gewesenen Personen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung bewusst waren und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen haben, begründen sich ferner nicht aus dem Vortrag des Klägers zur vermeintlichen Manipulation des On-Board-Diagnose-Systems. Das OBD – das selbst keine Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 darstellt, da es die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems selbst weder aktiviert, verändert, verzögert noch deaktiviert – zielt nach der Legaldefinition des Art. 3 Nr. 9 VO (EG) 715/2007 darauf ab, als System für die Emissionsüberwachung Fehlfunktionen anzuzeigen. Es ist deshalb nicht geboten, das Wirksamwerden einer gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) 715/2007 zulässigen Abschalteinrichtung im OBD als Fehler anzuzeigen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.10.2020 - 17 U 296/19, BeckRS 2020, 29048; OLG Brandenburg, Urteil vom 25.02.2021 – 5 U 99/20, BeckRS 2021, 21865). Von daher stellt das Fehlen einer solchen Anzeige bei Wirksamwerden einer emissionsmindernden Einrichtung auch kein geeignetes Indiz für ein die Sittenwidrigkeit begründendes Vorstellungsbild des Herstellers dar: hat er die Einrichtung für zulässig gehalten, ist es aus seiner Sicht konsequent, deren Wirksamwerden nicht als Fehlfunktion im OBD zu erfassen; musste der Hersteller hingegen von der Unzulässigkeit der Einrichtung ausgehen, kommt es auf die (versuchte) Verdeckung dieses Rechtsverstoßes durch entsprechende Gestaltung des OBD nicht mehr an.

bb)

Der mit der Berufung weiterverfolgte Anspruch auf den sog. großen Schadensersatz folgt auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund.

Vertragliche Ansprüche oder solche aus vorvertraglicher Haftung nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 BGB scheiden mangels rechtsgeschäftlicher oder rechts-geschäftsähnlicher Beziehungen zwischen den Parteien von vornherein aus (vgl. BGH, Urteil vom 16.09.2021 – VII ZR 190/20, NJW 2021, 3721). Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Garantie (§ 443 BGB) übernommen hätte.

Die Beklagte haftet dem Kläger ferner nicht nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Fall 2 StGB. Ungeachtet der Frage, ob und gegebenenfalls durch welches Verhalten im Zusammenhang mit der vermeintlichen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in strafrechtlich relevanter Weise getäuscht und bei der Klägerin ein strafrechtlich relevanter Irrtum erregt worden ist, fehlt es jedenfalls an der Bereicherungsabsicht und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden (s. hierzu BGH, Hinweisbeschluss vom 14.09.2021 – VI ZR 491/20, BeckRS 2021, 29971 m.w.N.; Beschluss vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20, Rn. 19; zit. nach juris).

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf großen Schadensersatz auf Grundlage von §§ 823 Abs. 2, § 16 UWG. Eine Verletzung des Straftatbestandes nach § 16 Abs. 1 UWG würde zumindest bedingten Vorsatz voraussetzen (§ 15 StGB). Eine vorsätzliche Falschangabe betreffend die Wirkung der vorliegenden Ausgestaltung der Abgasreinigung oder sonstige Umstände des Verbrauchs- und Emissionsverhalten ist allerdings nicht in beachtlicher Weise dargelegt (vgl. dazu Senat, Urteil vom 13.12.2023 - 6 U 198/20, Rn. 105; vom 23.10.2024 - 6 U 250/22 Rn. 72 mwN; vom 22.09.2021 - 6 U 25/21, Rn. 199; Urteil vom 26.01.2022 - 6 U 128/20, Rn. 104; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.05.2025 - 6 U 115/21, Rn. 81f.; jew. zit. nach juris).

Auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Satz 1 EG-FGV lässt sich der hier in Rede stehende Anspruch ebenfalls nicht stützen. Die Vorschriften der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV i.V.m. Art. 5 VO (EG) 715/2007 schützen das Vertrauen des Käufers auf die Übereinstimmung des Fahrzeugs mit allen maßgebenden Rechtsakten beim Fahrzeugkauf (vgl. EuGH, Urteil vom 21.03.2023 – C-100/21, NJW 2023, 1111; BGH, Urteile vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21, BeckRS 2023, 15117; VIa ZR 533/21, BeckRS 2023, 15119; VIa ZR 1031/22, BeckRS 2023, 14774; Urteil vom 10.07.2023 – VIa ZR 1119/22, BeckRS 2023, 18668). Der Schutz erstreckt sich jedoch nicht darauf, den Käufer nicht an einem Vertrag festzuhalten, zu dessen Abschluss er durch ein deliktisches Handeln eines Dritten bestimmt worden ist. Die Vorschriften begründen daher keinen Anspruch des Käufers auf den sog. großen Schadensersatz, also darauf, wirtschaftlich so gestellt zu werden, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen (BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21, BeckRS 2023, 15117, Rn. 19).

cc)

Da der Kläger mithin keinen Anspruch auf Ersatz des Kaufpreises und der für das Fahrzeug getätigten Aufwendungen hat, sind auch die mit der Berufung weiterverfolgten Begehren nach Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für (weitere) Schäden und des Annahmeverzuges sowie die Forderung nach Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten unbegründet.

b)

Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 15 % des für das streitgegenständliche Wohnmobil gezahlten Kaufpreises zu.

Dabei kann insoweit zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass das Fahrzeug mit unzulässigen Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 ausgestattet ist und der Kläger deshalb dem Grunde nach gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Satz 1 EG-FGV Schadensersatz beanspruchen kann. Denn der danach ersatzfähige Schaden, der dem Kläger dadurch entstanden ist, dass er das Fahrzeug wegen der unterstellten unzulässigen Abschalteinrichtungen bzw. der insofern unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung – gemessen an dem objektiven Wert von Leistung und Gegenleistung – zu teuer erworben hat (vgl. etwa BGH, Urteil vom 06.07.2021 - VI ZR 40/20, NJW 2021, 3041, Rn. 15 f.; Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, BeckRS 2023, 15117, Rn. 40), ist durch die Vorteile, die er infolge des Erwerbs des Fahrzeugs erlangt hat, ausgeglichen.

aa)

Nach den im Bereich des Schadensersatzrechts entwickelten, in den Prinzipien von Treu und Glauben (§ 242 BGB) wurzelnden Grundsätzen der Vorteilsausgleichung, die auch beim Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB und ebenso bei dem Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Anwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 24.07.2023 - VIa ZR 752/22, NJW 2023, 3010, Rn. 12 m.w.N.), sind dem Geschädigten in gewissem Umfang diejenigen Vorteile zuzurechnen, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind. Es soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden: Der Geschädigte darf einerseits im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht bessergestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Andererseits sind nur diejenigen durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, also dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet. Vor- und Nachteile müssen bei wertender Betrachtung gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sein (st. Rspr., s. etwa BGH, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 192/20, NJW 2022, 321, Rn. 38 m.w.N.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass sich der geschädigte Fahrzeugkäufer in Fallgestaltungen der vorliegenden Art insbesondere die von ihm gezogenen Nutzungsvorteile und den Restwert des Fahrzeugs - und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dieser durch eine Weiterveräußerung realisiert worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2023 - VIa ZR 159/22, BeckRS 2023, 39066, Rn. 13) - schadensmindernd anrechnen lassen muss, soweit diese Vorteile den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags übersteigen (BGH, Urteil vom 24.01.2022 - VIa ZR 100/21, NJW-RR 2022, 1033, Rn. 22).

bb)

Für die Bestimmung des demnach anzurechnenden Vorteils, den der Kläger durch die bisherige Nutzung des Fahrzeugs erlangt hat, ist von dem Grundsatz auszugehen, dass der Wert von Vorteilen bei der Eigennutzung beweglicher Sachen regelmäßig nach der zeitanteiligen linearen Wertminderung berechnet wird, also nach einem Vergleich zwischen dem tatsächlichen Gebrauch und der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer der Sache unter Berücksichtigung des vereinbarten Kaufpreises (vgl. etwa BGH, Urteil vom 26.06.1991 - VIII ZR 198/90, NJW 1991, 2484). Soweit es um Kraftfahrzeuge geht, kann sich die Bewertung der Nutzungsvorteile demnach an den gefahrenen Kilometern und der voraussichtlichen Gesamtlaufleistung orientieren (vgl. etwa BGH, Urteil vom 29.09.2021 - VIII ZR 111/20, NJW 2022, 463, Rn. 55 m.w.N.). Da zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Wohnmobils - wie schon bei der Fahrzeugbezeichnung begrifflich zum Ausdruck kommt und sich auch in der Bauart niederschlägt - nicht nur das Fahren, sondern auch das „Wohnen auf Rädern“ während der Standzeit gehört, kann zur Bewertung der Nutzung dieser Fahrzeuge allerdings auch anstelle oder neben der Laufleistung auf die Nutzungszeit abgestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 29.10.2024 - VIa ZR 1090/23, BeckRS 2024, 32556, Rn. 6).

Letzteres hält der Senat für sachgerecht. Da die Nutzung von Wohnmobilen typischerweise durch beide Aspekte, nämlich das Wohnen einerseits und die Möglichkeit der Ortsveränderung andererseits geprägt ist, erscheint es weder angemessen, wie bei einem Pkw nur auf die Gesamtfahrleistung abzustellen (so etwa OLG Naumburg, Urteil vom 26.09.2023 - 8 U 37/23, BeckRS 2023, 27640, Rn. 24) noch allein die voraussichtliche Gesamtlebensdauer des Fahrzeugs zu berücksichtigen (so etwa OLG München, Urteil vom 23.10.2024 - 37 U 589/23, BeckRS 2024, 30842, Rn. 35; OLG Celle, Beschluss vom 16.10.2023 - 7 U 346/22, BeckRS 2023, 27640, Rn. 91). Vielmehr hält es der Senat im Rahmen des ihm nach § 287 ZPO eröffneten Ermessens für geboten, neben dem Fahr- auch den Wohnfaktor in die Berechnung des Nutzungswertersatzes einfließen zu lassen und aus beiden einen Mittelwert zu bilden (ebenso OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2014 - 28 U 135/13, BeckRS 2015, 8480, Rn. 30 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 19.03.2024 - 3 U 55/23, BeckRS 2024, 9876, Rn. 64).

Für die Bestimmung der bei Vertragsabschluss voraussichtlichen Restlaufleistung des streitgegenständlichen Wohnmobils geht der Senat aufgrund einer Gesamtbetrachtung der für die Funktionsfähigkeit eines derartigen Kraftfahrzeugs maßgebenden Kriterien von einer Gesamtlaufleistung von 200.000 km aus (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 19.03.2024 - 3 U 55/23, a.a.O., Rn. 66; OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2014 - 28 U 135/13, BeckRS 2015, 8480, Rn. 32; OLG Nürnberg, Urteil vom 14.11.2001 - 4 U 372/01, NJW-RR 2002, 628, 630). Der Auffassung des Klägers, wonach die zu erwartende Gesamtlaufleistung bis zu 400.000 km betrage, ist nicht zu folgen. Maßgeblich bei der Schätzung der anzurechnenden Gebrauchsvorteile ist die gewöhnliche Nutzungsdauer, nicht dagegen eine maximale und/oder bei entsprechend gesteigertem Erhaltungsaufwand technisch mögliche Leistungsgrenze (OLG Celle, Beschluss vom 16.10.2023 - 7 U 346/22, BeckRS 2023, 30810, Rn. 94).

Die zu erwartende Gesamtnutzungszeit schätzt der Senat auf 15 Jahre (ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.12.2024 - 14 U 99/23, BeckRS 2024, 33801, Rn. 48; OLG Bremen, Beschluss vom 24.07.2024 - 4 U 22/22, BeckRS 2024, 20100, Rn. 15; OLG Brandenburg, Urteil vom 09.04.2024 - 3 U 224/22, BeckRS 2024, 9875, Rn. 55; OLG Dresden, Urteil vom 17.11.2023 - 3 U 983/23, BeckRS 2023, 39358, Rn. 36). Dieselbe Zeitspanne hat auch der vom Oberlandesgericht Stuttgart (s. Urteil vom 12.05.2016 - 1 U 133/13, BeckRS 2016, 16420, Rn. 105) im dortigen Verfahren beauftragte Sachverständige für zutreffend erachtet. Eingeflossen in seine Bewertung sind Informationen des („Firma 03“) (CIVD) und Angaben des („Firma 04“) (DCHV). Dies hält der Senat für plausibel. Dem nicht näher konkretisierten Vorbringen der Beklagten, wonach die Gesamtnutzungsdauer von Wohnmobilen mit dem hier in Rede stehenden Basisfahrzeug maximal zehn Jahre betrage, vermag der Senat vor diesem Hintergrund nicht beizutreten.

cc) Nach diesen Maßgaben bewertet der Senat die von dem Kläger bislang aus dem Fahrzeug gezogenen Nutzungen mit insgesamt 16.856,23 €.

Hinsichtlich der Laufleistung ist hierin ein Betrag von 17.126,65 € berücksichtigt. Dem liegt zu Grunde, dass die Klägerin das Fahrzeug für 47.338 € als Neufahrzeug erworben hat und daher nach dem Vorstehenden von einer voraussichtlichen Restlaufleistung von 200.000 km ausgehen konnte. Die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erreichte Fahrleistung von 72.359 km ist demnach mit 47.338 € x 72.359 km/200.000 km, also 17.126,65 € zu bewerten.

Nach der Lebensdauer des Fahrzeugs bewertet der Senat die bisherigen Nutzungen der Klägerin mit 16.585,80 €. Nach den vorstehend ausgeführten Erwägungen war bei Kauf des Fahrzeugs von einer Restlebensdauer von 180 Monaten auszugehen, sodass die seither erfolgten Nutzungen mit 47.388 €/180 Monate, also ca. 263,27 €/Monat zu bewerten sind. Seit der Zulassung des Fahrzeugs sind ca. 63 Monate vergangen.

Der Mittelwert dieser Beträge ([17.126,65 € + 16.585.80 €] / 2) ist 16.856,23 €.

dd)

Den Restwert des Fahrzeugs schätzt der Senat auf (mindestens) 44.000 €.

Der Senat teilt nicht die mitunter vertretene Auffassung, der in der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigende Restwert bestimme sich ungeachtet der konkreten Umstände allein aus der Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis bzw. dem tatsächlichen Wert des Fahrzeugs im Erwerbszeitpunkt und der anzurechnenden Nutzungsentschädigung. Eine solche Berechnung ließe den tatsächlichen Zustand des Fahrzeugs sowie die tatsächliche Gebrauchtwagenmarktlage völlig außer Betracht (OLG Hamm, Beschluss vom 09.12.2022 - 25 U 161/22, BeckRS 2022, 43534, Rn. 47). Sie würde auch dem vom Bundesgerichtshof gewählten rechtlichen Ansatz einer möglichen Schadensminderung widersprechen, weil dann außer in Fällen bereits erfolgter Liquidation der Schaden so lange genau in der Höhe seiner Entstehung verbliebe, bis allein die Nutzungen den geminderten Wert übersteigen, sodass es einer allgemeinen Erwähnung des Restwerts (und nicht etwa speziell nur eines Verkaufserlöses) nicht bedurft hätte (ebenso etwa OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.12.2023 - 6 U 198/20, BeckRS 2023, 36868, Rn. 225 m.w.N.).

Aus diesen Erwägungen hält es der Senat vielmehr für geboten, den für die Ermittlung des Schadensersatzanspruchs maßgeblichen Restwert nach dem Wert zu bestimmen, der für den Schadensersatzgläubiger bei Veräußerung des Fahrzeugs nach den objektiven Umständen auf dem Gebrauchtwagenmarkt erzielbar wäre. Der gemäß § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung dieses Wertes können im Internet veröffentlichte Verkaufsangebote für vergleichbare Fahrzeuge zu Grunde gelegt werden, sofern der Vortrag der Parteien hinreichende Anhaltspunkte für eine solche Schätzung bietet (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.12.2024 - 14 U 175/23, BeckRS 2024, 33805, Rn. 24; OLG Brandenburg, Urteil vom 09.04.2024 - 3 U 224/22, BeckRS 2024, 9875, Rn. 59; Rn. 24; OLG Dresden, Urteil vom 07.11.2023 - 4 U 1712/22, BeckRS 2023, 33285, Rn. 49). Eine Beschränkung auf den regionalen Markt besteht dabei entgegen der Ansicht des Klägers nicht. Denn es ist gerichtsbekannt, dass der Ankauf auch von Wohnmobilen vielfach aufgrund von überregional geschalteter Werbung stattfindet und dass Käufer grundsätzlich bereit sind, für attraktive Angebote auch längere Fahrwege in Kauf zu nehmen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10.07.2007 - VI ZR 217/06 - steht nicht entgegen, weil sie einen abweichenden Fall betrifft. Danach muss sich ein Geschädigter, der sein unfallbeschädigtes Fahrzeug im Totalschadensfall nach einer Teilreparatur weiterbenutzt, nur den für den regionalen Markt ermittelten Restwert entgegenhalten lassen, weil er durch die Übermittlung eines höheren Restwertangebots aus einer Internet-Restwertbörse, das möglicherweise nur in einem engen Zeitraum zu erzielen ist, nicht zu einem sofortigen Verkauf des Fahrzeugs gezwungen werden kann. Demgegenüber kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats in dem streitgegenständlichen Fall vergleichbaren Konstellationen eine Schätzung nach Maßgabe von im Internet veröffentlichten Angeboten nach dem abgesenkten Maßstab des § 287 ZPO vorgenommen werden.

Hinreichende Anhaltspunkte für eine solche Schätzung liegen vor. Die Beklagte hat erstinstanzlich mit dem Schriftsatz vom 02.04.2024 vorgetragen, dem streitgegenständlichen Wohnmobil vergleichbare Fahrzeuge würden für über 50.000 € zum Kauf angeboten und hierzu auf Inserate verwiesen, die auf der Verkaufsplattform www. Kleinanzeigen.de veröffentlicht worden sind (Hymer Free 600 Kastenwagen Wohnmobil Camper, Erstzulassung: 05/2018, Kilometerstand:34.000, Kaufpreis: 59.999 €; Hymercar Free 600 Campus, Erstzulassung 6/2020, Kilometerstand 29.410 km; Kaufpreis 63.500 €). Am 01.04.2025 wurden auf dem Portal „.. .de“ vergleichbare Fahrzeuge mit teilweise höherem Fahrzeugalter und höherer Kilometerleistung zwischen 59.990 € (Hobby Optima T65 GE De Luxe, Erstzulassung 01/2019, Kilometerstand: 53.000; Hobby V 65 GE Optima OnTour Edition, Erstzulassung 3/2020, Kilometerstand 19.500) und 64.950 € (Hobby Optima On Tour T 65 GE, Erstzulassung: 11/2019, Kilometerstand: 42.138) angeboten. Aktuell finden sich Angebote für vergleichbare, auf einem Basisfahrzeug der Beklagten aufgebaute Fahrzeuge für 48.990 € (Hobby Vantana K60, Erstzulassung/Baujahr 2019; Kilometerstand 46.000; Schaltgetriebe, Doppelfranzösisches Bett, Tempomat, Radio DAB incl. Navi, Vorbereitung für Solaranlage, Abwassertank, beheizt, DuoControl, Rahmenfenster, Anhängerkupplung, zusätzliche Aufbaubatterie, Fahrradträger, Dachträger mit Leiter, Regensensor, Servolenkung) und 51.990 € (Hobby Vantana K60, Erstzulassung 2020, Kilometerstand 35.000, Schaltgetriebe, Dachklimaanlage, Servolenkung, Tempomat, 2. Aufbaubatterie, Fahrradträger, Anhängerkupplung, SAT-Anlage mit TV, 7–Zoll, DAB Multi-Media Radio mit Rückfahrkamera, Markise, Zentralverriegelung). Die Ausstattung dieser Fahrzeuge ist nicht maßgeblich höherwertig als diejenige des streitgegenständlichen Fahrzeugs, das mit einer Zentralverriegelung mit Funkfernbedienung, Servolenkung, Tempomat, Bordcomputer, Navigationssystem, Komfortsitz, Tagfahrleuchte Halogen, Sport-Lux-Polster, Verdunkelungssystem für Fahrerhaus, USB-Doppelladesteckdose, Doppel-DIN-Radio, Vollautomatische SAT-Anlage, LED-Fernseher 18,5‘‘ BT, Freisprecheinrichtung, Rückfahrkamera, Fahrradträger, Markise, Alarmanlage incl. Gaswarner, Solaranlage 100 Watt und einer Sitzheizung ausgestattet ist. Die vorgenannten Preise entsprechen der sowohl allgemein- als auch gerichtsbekannten Tatsache (§ 291 ZPO), dass die Preise für Gebrauchtfahrzeuge auf dem Wohnmobilmarkt in Folge der Corona-Pandemie stark angestiegen sind und die nachfragebedingte Angebotsverknappung zu einer ungewöhnlichen Wertbeständigkeit auch älterer Fahrzeuge geführt hat. Selbst unter Berücksichtigung des von der Klägerin angeführten Umstandes, dass die auf den Verkaufsplattformen angebotenen Fahrzeuge letztlich nicht immer für den dort typischerweise als „Verhandlungsbasis“ angesetzten Preis verkauft werden und daher ein Nachlass anzusetzen ist, rechtfertigt dies im Rahmen des Schätzungsermessens allenfalls einen Abschlag von 10 %, sodass es hier ausgehend von dem geringsten Angebotspreis von 48.990 € und mit großem „Sicherheitspuffer“ bei einem Restwert des streitgegenständlichen Wohnmobils von mindestens rund 44.000 € verbleibt.

Dass grundsätzlich die Preisvorstellungen zwischen Käufer und Verkäufern bei einem Verkauf gebrauchter Wohnmobile weit auseinanderliegen, rechtfertigt keine andere Einschätzung. Dies lässt insbesondere keine Umstände erkennen, aufgrund derer es dem Kläger nicht möglich wäre, einen Verkaufserlös zu erzielen, der den vorgenannten Betrag übersteigt.

Auch ist nach Auffassung des Senats von dem so ermittelten Restwert kein weiterer Abschlag vorzunehmen. Selbst wenn die auf den Verkaufsplattformen angebotenen Fahrzeuge mit unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestattet sein sollten, wäre dies hier für die Restwertbestimmung nur dann von Relevanz, wenn die Fahrzeuge infolgedessen nicht oder nur deutlich unter den verlangten Preisen verkauft würden. Derartige Werteinbrüche auf dem Wohnmobilmarkt hat es aber zu keiner Zeit gegeben, obwohl die mögliche Betroffenheit vom Abgasskandal auch solcher Fahrzeuge seit mehreren Jahren hinlänglich bekannt ist. Eher ist eine gegenteilige Entwicklung geprägt durch steigende Nachfrage nach Wohnmobilen der streitgegenständlichen Art festzustellen. Die Verkaufsangebote sind aus diesem Grund auch deshalb nicht ungeeignet, weil die Anbieter entgegen ihrer Offenbarungspflicht das Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen verschwiegen haben. Es ist vor diesem Hintergrund vom ermittelten Restwert auch nicht ein Betrag in Höhe des maximalen Differenzschadens wegen der vermeintlichen Ausstattung des Fahrzeugs mit unzulässigen Abschalteinrichtungen in Abzug zu bringen, denn dies wäre mit dem Wesen des Restwerts lediglich dann in Einklang zu bringen, wenn sich ein solcher Minderwert tatsächlich auf dem Markt realisierte.

ee)

Dem von der Klägerin für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreis von 47.338 € stehen mithin anzurechnende Vorteile im Umfang von insgesamt 60.856,23 (44.000 € + 16.856,23 €) gegenüber. Die hier in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche sind damit deutlich mehr als vollständig ausgeglichen, ohne dass es noch darauf ankommt, in welcher Höhe der Differenzschaden begründet ist. Dies wäre im Übrigen sogar dann noch der Fall, wenn der Wiederverkaufswert für das Fahrzeug lediglich mit ca. 31.000 € anzusetzen wäre.

ff)

Einer Vorlage des Rechtsstreits an den EuGH bzw. einer Aussetzung des Verfahrens analog § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des EuGH in den Rechtssachen C-283/25 und C-666/23 bedarf es, auch im Hinblick auf den Grundsatz der Effektivität des Unionsrechts nicht. Die Ausgestaltung des materiellen Schadensersatzanspruchs eines Fahrzeugerwerbers, der durch den Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen geschädigt ist, obliegt in Ermangelung unionsrechtlicher Vorschriften ausschließlich dem nationalen Gesetzgeber und seinen Gerichten (EuGH, Urteil vom 21.03.2023, C-100/21, NJW 2023, 1111, Rn. 92). Dabei sind zwar Rechtsvorschriften, die es dem Käufer eines Kraftfahrzeugs praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren, einen angemessenen Ersatz des Schadens zu erhalten, der ihm durch den Verstoß des Herstellers des Fahrzeugs gegen das in Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 717/2007 enthaltene Verbot entstanden ist, mit den Grundsätzen des Unionsrechts nicht in Einklang zu bringen. Darum geht es bei der Frage der anspruchsmindernden Anrechnung von Nutzungsentschädigung und Restwert auf den Schaden aber nicht. Vielmehr zielt die Anrechnung lediglich darauf ab, dass der Schutz der unionsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führt. Hierfür zu sorgen, hat der Europäische Gerichtshof die nationalen Gerichte ausdrücklich aufgefordert (vgl. EuGH, Urteil vom 21.03.2023, C-100/21, a.a.O., Rn. 94 m.w.N.). Schon aus diesem Grund kann die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannte Anrechnung von Nutzungsvorteilen und Restwert keinen Verstoß gegen europäische Vorgaben begründen (vgl. auch BGH, Urteil vom 24.07.2023 – VIa ZR 752/22, NJW 2023, 3010, Rn. 12 m.w.N.).

3.

Dem Kläger war eine Schriftsatzfrist auf den Schriftsatz der Beklagtenseite vom 14.07.2025 nicht einzuräumen (§ 283 ZPO), weil dieser kein neues, entscheidungserhebliches Vorbringen enthält (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 35. Aufl. § 283 Rn. 2a).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Entscheidung beruht auf den Umständen des Einzelfalles, insbesondere dem Vortrag der Parteien zu dem Baumuster des im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Motors.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 50.000 € festgesetzt.