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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 29.07.2025 – 5 U 5/25

5. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0729.5U5.25.00

Tenor§

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das am 12. Dezember 2024 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus, Az. 2 O 152/18, als unzulässig zu verwerfen.

Gründe§

I.

Nachdem das Amtsgericht mit Teil-Versäumnisurteil vom 11. Oktober 2017 der Klage der Klägerin auf Unterlassung der Nutzung ihres Grundstücks Flur …, Flurstück …, eingetragen im Grundbuch von („Ort 01“) des Amtsgerichts Königs Wusterhausen, insbesondere des an der nördlichen Grenze zum Flurstück … verlaufenden Weges, stattgegeben hatte, hat das Landgericht nach Verweisung des Rechtsstreits mit der angefochtenen Entscheidung den Einspruch des Beklagten gegen das Teilversäumnisurteil zurückgewiesen. Lediglich hinsichtlich eines geringen Teils der von der Klägerin weiterhin geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat das Landgericht das Teil-Versäumnisurteil teilweise aufgehoben und die Klage abgewiesen. Im Übrigen hat das Landgericht die Widerklage des Beklagten und die Drittwiderklage der Drittwiderkläger zu 2 bis 4 abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Beklagte könne sich auf ein Nutzungsrecht nach § 1018 BGB nicht berufen, weil eine Grunddienstbarkeit nicht bestehe. Der Beklagte sei zudem auch nicht Eigentümer des Nachbargrundstücks. Auch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Beklagten bestehe nicht. Eine solche Dienstbarkeit entstehe nicht aufgrund Gewohnheitsrechts. Unabhängig davon, dass der Beklagte nicht Grundstücksnachbar der Klägerin sei, sei diese Frage durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 2020, Az. V ZR 155/18, höchstrichterlich entschieden. Ein Wegerecht außerhalb des Grundbuchs könne danach nur aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung oder als Notwegerecht unter den Voraussetzungen des § 917 BGB entstehen, nicht aber durch eine jahrelange Übung unter Grundstücksnachbarn. Auf ein Notwegerecht könne sich der Beklagte schon deswegen nicht berufen, weil er nicht Eigentümer des Nachbargrundstücks sei. Er sei auch nicht für Besuche bei den Drittwiderklägern zu 2 und 3 auf die Nutzung des Weges angewiesen, denn deren Grundstück sei über die („Adresse 01“) zu erreichen.Der Beklagte könne schließlich ein Nutzungsrecht für die Inanspruchnahme nicht aus der zugunsten des im Eigentum des Drittwiderklägers zu 4 stehenden Flurstücks … bestehenden Grunddienstbarkeit herleiten. Ein als Grunddienstbarkeit eingetragenes Wegerecht könne zwar, wenn sich aus dem Bestellungsakt nichts anderes ergebe, auch von solchen Personen ausgeübt werden, die zum Eigentümer des Grundstücks in einer besonderen Beziehung stünden. Die Wahrnehmung des Geh- und Fahrrechts sei aber nach § 242 BGB ausgeschlossen, weil es für den Beklagten möglich sei, das Grundstück des Drittwiderklägers zu 4 über das Grundstück der Drittwiderkläger zu 2 und 3 zu erreichen. Dies ergebe sich insbesondere aus dem aktuellen Vorhaben der Drittwiderkläger, für ihre Grundstücke eine gemeinsame Zufahrt zu errichten.

Die Widerklage des Beklagten sei unbegründet. Aus den vorgenannten Gründen könne ein Geh-, Fahr- oder Leitungsrecht zu seinen Gunsten nicht festgestellt werden.

Für den Feststellungsantrag der Drittwiderkläger zu 2 und 3 fehle es bereits an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Soweit sie die Feststellung eines sonstigen Nutzungsrechts begehren, fehle es der Klage an der erforderlichen Bestimmtheit. Dem hilfsweise gestellten Antrag auf Feststellung eines Notwegerechts stehe die Rechtskraft der Entscheidung des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 31. Januar 2002 entgegen, der Antrag sei daher schon unzulässig.

Auch die Drittwiderklage des Drittwiderklägers zu 4 bleibe insgesamt ohne Erfolg. Auch hier sei die Feststellungsklage betreffend ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht mangels Feststellungsinteresse unzulässig, weil zu Gunsten des in seinem Eigentum stehenden Flurstücks … eine entsprechende Grunddienstbarkeit eingetragen sei, die von der Klägerin zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt worden sei. Der weitere Feststellungsantrag auf Feststellung eines sonstigen Nutzungsrechts sei ebenfalls zu unbestimmt und deswegen unzulässig. Auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines Notwegerechts lägen nicht vor.

Gegen dieses Urteil wenden sich der Beklagte und die Drittwiderkläger mit ihren rechtzeitigen Berufungen, die sie mit am 13. März 2025 eingegangenem Schriftsatz begründet haben. Sie beantragen einerseits, die Sache an das Landgericht unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zurückzugeben, und weiter, unter Aufhebung des Urteils die Klage abzuweisen und die Klägerin gemäß den erstinstanzlichen Widerklageanträgen zu verurteilen. Zur Begründung ihrer Rechtsmittel machen sie geltend, das Urteil beruhe auf einer grob fehlerhaften Prozessleitung und schweren Rechtsirrtümern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör und einen fairen Prozess werde erheblich verletzt. Es bestünden Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Tatsachenfeststellung. Es würden vorsorglich neue Tatsachen vorgetragen. Die weitere Berufungsbegründung besteht dann in der Wiedergabe eines an ihre Prozessbevollmächtigten gerichteten Briefs der Drittwiderkläger zu 2 und 3. Diese rügen insbesondere in ihrem Schreiben pauschal das Verhalten des Einzelrichters, die lange Verfahrensdauer, das Verhalten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, das fehlende Verständnis der Architektin und der bauausführenden Firmen über das Erfordernis einer Zufahrt für ein fast neunzig Jahre altes Haus und ihre Verwunderung darüber, dass vor 30 Jahren trotz angeblich fehlender Zufahrt eine Baugenehmigung erteilt worden sei. Der Richter mache den gleichen Fehler wie das Amtsgericht Königs Wusterhausen vor 20 Jahren. Zudem habe der Statiker sein Veto gegen den Bau der Zufahrt gemäß der Baugenehmigung eingelegt. Es sei auch offen, was nach einem Eigentümerwechsel auf einem oder beiden Grundstücken geschehe.

II.

1.

Die Berufung ist nach Auffassung des Senats nicht ausreichend begründet und deswegen unzulässig. Aus diesem Grund beabsichtigt der Senat, die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

a) Die Berufungsbegründung muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger für unrichtig hält und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Erforderlich und ausreichend ist die Mitteilung der Umstände, die aus der Sicht des Berufungsklägers den Bestand des angefochtenen Urteils infrage stellen. Ungenügend sind allgemein gehaltene, pauschale oder formelhafte Angriffe (Münchener Kommentar/Rimmelspacher, ZPO § 520 Rn. 44 f. m. w. Nachw.).

b) Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung vom 13. März 2025 offensichtlich nicht. Sie wendet sich zunächst nur formelhaft mit der allgemeinen Behauptung der Verletzung materiellen Rechts gegen die angefochtene Entscheidung. Ebenso pauschal und formelhaft ist die bloße Behauptung einer „grob fehlerhaften Prozessleitung“, zu deren Begründung konkrete Tatsachen nicht vorgetragen werden. Es fehlen zudem in diesem Zusammenhang Ausführungen dazu, welche Auswirkungen diese nicht näher bezeichneten Verfahrensfehler auf den Ausgang des Verfahrens gehabt haben sollen. Damit werden im Sinne von § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO keine konkreten Umstände bezeichnet, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt bzw. die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung im angefochtenen Urteil begründen könnten.

Soweit die Berufungsbegründung unter Bezugnahme auf ein vollständig wiedergegebenes Schreiben der Drittwiderkläger zu 2 und 3 an die Prozessbevollmächtigten der Berufungskläger auf neues Vorbringen gestützt wird, fehlt es sowohl an der konkreten Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel, als auch an der Angabe der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind (§ 520 Abs. 3 Nr. 4 ZPO). Zudem soll mit den Regelungen über den Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO) und über den notwendigen Inhalt einer Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 ZPO) erreicht werden, dass ein mit dem Verfahren vertrauter Rechtsanwalt dem Gericht und dem Gegner den Sachverhalt unter bestimmter Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Anfechtungsgründe nach persönlicher Durcharbeitung des Prozessstoffs vorträgt. Erforderlich ist, dass der unterzeichnende Anwalt die Berufungsbegründung selbständig prüft und aufgrund der Prüfung die volle Verantwortung für den Schriftsatz übernimmt. Unterzeichnet ein Rechtsanwalt eine Berufungsbegründung, so ist hiervon im Grundsatz auszugehen. Ausnahmsweise gilt dies jedoch dann nicht, wenn sich der Anwalt von dem Inhalt distanziert oder nach den Umständen außer Zweifel steht, dass er den Schriftsatz ohne eigene Prüfung unterschrieben hat (BGH Urteil vom 11. Februar 2021, Az. V ZR 137/20). Beide Ausnahmefälle liegen hier vor.

2.

Die Berufungskläger erhalten Gelegenheit, zu der beabsichtigten Verwerfung der Berufung als unzulässig innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.