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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 07.08.2025 – 5 U 89/24
5. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0807.5U89.24.00
Tenor§
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 8. November 2024, Az. 6 O 18/23, wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Cottbus ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Geschäftswert des Berufungsverfahrens: 10.000,00 €.
Gründe§
I.
Die Kläger verlangen von der Beklagten geeignete Maßnahmen dafür, den Übertritt von Niederschlagswasser von einer Straße auf ihr Grundstück zu verhindern.
Wegen der weiteren Einzelheiten und der von den Parteien in erster Instanz zuletzt gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und dies damit begründet, dass die Kläger einen Anspruch auf Unterlassung von Einwirkungen ausgehend von einem Nachbargrundstück durch wild abfließendes Wasser nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB gegen die Beklagte hätten. Aufgrund der aus Vorprozessen verwerteten beiden Sachverständigengutachten stehe fest, dass die Beklagte durch die von ihr beauftragten Sanierungsmaßnahmen der Straße das Abfließen des Niederschlagswassers auf das klägerische Grundstück verstärkt habe. Das seitliche Gefälle der Straße hin zum Grundstück des Klägers sei nachteilig verändert und die Entwässerungselemente der Straße seien nicht ausreichend groß bemessen worden. Es handele sich auch nicht um eine nur bei außergewöhnlichen Witterungsereignissen bestehende Gefahr. Der Sachverständige („Name 01“) habe festgestellt, dass bei jedem stärkeren Regen mit einem Wassereinbruch auf das klägerische Grundstück zu rechnen sei. Der Anspruch der Kläger sei nicht verjährt. Die Verjährung beginne bei jeder neuen Beeinträchtigung erneut, da der Beseitigungsanspruch immer wieder neu entstehe. Verwirkung liege mangels des erforderlichen Umstandselements nicht vor. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass sich die Kläger seit 2011 gegen die Beeinträchtigung ihres Eigentums infolge der Sanierung der Straße zur Wehr gesetzt hätten.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Nach ihrem Dafürhalten habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass die Kläger schon eine dauerhafte Beeinträchtigung durch Wassereinbruch nicht vorgetragen hätten. Sie hätten lediglich behauptet, es sei 2010 und 2022 zu Wassereinbrüchen im Keller gekommen, während die Beklagte vollständig bestritten habe, dass Oberflächenwasser vom Grundstück der Beklagten auf das Grundstück der Kläger fließe. Für ihre Behauptung hätten die Kläger keinen Beweis angetreten. Fehlerhaft habe das Landgericht seine Erkenntnisse auf in den Vorprozessen angefertigte Gutachten gestützt. Beide Gutachten würden keinerlei Feststellungen hinsichtlich erfolgter Wassereinbrüche treffen. Außerdem sei das Gutachten des Sachverständigen („Name 02“) vom 20. Juni 2013 nicht zu berücksichtigen. Unstreitig seien von der Beklagten danach Arbeiten im Bereich der Entwässerungsmulden bzw. der Rigolen durchgeführt worden. Im Jahr 2019 sei zusätzlich der („Adresse 02“) saniert worden. Hierbei seien große Mulden und eine große Entwässerungsrigole angelegt worden, sodass kein Niederschlagswasser mehr in die Straße „(„Adresse 01“)" abgeleitet werden könne. Auch habe das Landgericht zu Unrecht eine erhebliche Beeinträchtigung der Kläger angenommen, indem es anhand der beiden von den Klägern behaupteten Schadensereignisse aus 2010 und 2022 von nicht nur seltenen oder ungewöhnlichen Starkregenereignissen ausgegangen sei. Die Beklagte meint, das Urteil des Landgerichts habe keinen vollstreckbaren Inhalt, weil nicht klar sei, zu welcher Leistung die Beklagte verurteilt sei.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des am 8. November 2024 verkündeten Urteils des Landgerichts Cottbus, Az. 6 O 18/23, abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie verteidigen das Urteil des Landgerichts.
II.
Die zulässige, insbesondere fristgemäß nach § 517 ZPO eingelegte und rechtzeitig gemäß § 520 Abs. 2 ZPO begründete Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat der Klage zu Recht und aus zutreffenden Gründen stattgegeben. Die Kläger haben gegen die Beklagte gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB einen Anspruch auf Unterlassung des Übertritts von Niederschlagswasser vom Straßengrundstück („Adresse 01“) auf ihr angrenzendes Grundstück.
1.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Klageantrag, mit dem die Kläger sich auf geeignete Maßnahmen beschränkt haben, mit denen der Übertritt von Niederschlagswasser von der Straße auf ihr Grundstück verhindert werden soll, entgegen der Ansicht der Beklagten hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Eine bestimmte Maßnahme können die Kläger von der Beklagten nicht verlangen. Es ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass nur eine bestimmte Handlung die Gefahr des Übertritts von Niederschlagswasser bannen könnte. Die Wahl des geeigneten von mehreren Mitteln zur Beseitigung einer Gefahr künftiger Beeinträchtigung des Geschädigten beim Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB obliegt vielmehr dem Störer, hier der Beklagten. Bei Immissionsschutzklagen - wie hier - kann der Geschädigte sich auf die Angabe der Immissionsart beschränken, auch wenn sich dann die Frage der Geeignetheit einer bestimmten Maßnahme zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr oder auch die einer Verletzungshandlung ins Vollstreckungsverfahren verlagert (st. Rspr., vgl. nur zu Lärm- und Geruchsbeeinträchtigungen BGH, Urteil vom 5. Februar 1993 – V ZR 62/91 –, BGHZ 121, 248-256, Rn. 11 m.w.N., juris).
2.
Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB vorliegen. Danach kann derjenige, für dessen Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind, vom Störer deren Unterlassung verlangen.
In diesem Sinn ist die weitere Beeinträchtigung des Eigentums der Kläger durch von der Beklagten veranlassten Übertritt von Niederschlagswasser von der durch sie 2008 sanierten Straße („Adresse 01“), an die das klägerische Grundstück angrenzt, zu besorgen.
An die vom Landgericht dazu getroffenen Feststellungen, die es anhand der mit Zustimmung der Parteien verwerteten Gutachten der Sachverständigen („Name 02“) und („Name 01“) aus den Vorprozessen gewonnen hat, ist der Senat gebunden. Die Beklagte trägt keine konkreten Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebieten würden.
a)
Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es nicht darauf an, ob die von den Klägern behaupteten Wassereinbrüche von 2010 und 2022 tatsächlich stattgefunden, die Kläger dafür einen Beweis angeboten und ihre Behauptungen dazu bewiesen haben. Für den Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB kommt es auf die konkrete Gefahr der Besorgnis für künftige Beeinträchtigungen des Eigentums der Kläger an. Diese Gefahr wird durch eine bereits in der Vergangenheit eingetretene Beeinträchtigung als Wiederholungsgefahr indiziert.
b)
Der Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB ist über den Wortlaut des Gesetzes hinaus aber auch dann gegeben, wenn die Gefahr einer erstmaligen Beeinträchtigung (sog. Erstbegehungsgefahr) in Frage kommt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 17. September 2004 – V ZR 230/03 –, Rn. 11 m.w.N., juris). Letztere ist hier gegeben, wie das Landgericht zutreffend annimmt. Indem die Beklagte bei der Sanierung der Straße („Adresse 01“) im Jahr 2008 die auch für sie als Hoheitsträger geltenden Vorschriften des Wasser- und Nachbarrechts über Veränderungen des Ablaufs wild abfließenden Wassers nicht beachtet hat, hat sie die genannte Erstbegehungsgefahr für künftige Beeinträchtigungen des klägerischen Grundstücks begründet. Dies ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen („Name 02“) und („Name 01“) in den hier mit Zustimmung der Parteien verwerteten Gutachten aus den Vorprozessen, denen das Landgericht zu Recht gefolgt ist. Beide Sachverständige sind jeweils zum Ergebnis gekommen, dass die Beklagte bei den Sanierungsarbeiten 2008 am der Straße („Adresse 01“) zwar den Gefälletiefpunkt nicht verändert habe, der sich auch vor den Bauarbeiten bereits im Bereich der Einfahrt der Kläger befand, aber die Längsneigung beiderseits dieses Tiefpunktes vergrößert und auch die Einzugsfläche (so der SV („Name 02“)) bzw. eine Begradigung des vorher unsteten Gefälles (so der SV („Name 01“)), so dass sich gegenüber dem Zustand vor dem Straßenbau ein erhöhter Zufluss zum Tiefpunkt und damit zum Grundstück der Kläger ergeben würde. Außerdem haben beide Sachverständige ermittelt, dass die im direkten Einzugsgebiet des Straßentiefpunkts gelegenen Entwässerungselemente (Mulde, Sickerrohr und Rigole) auf der Westseite der Straße, der zum Grundstück der Kläger gerichteten Seite, zweifelsfrei nicht ausreichend groß bemessen seien, um in Übereinstimmung mit den anerkannten Regeln der Technik ein fünfjährliches Regenereignis schadlos aufnehmen und in den Untergrund ableiten zu können. Der Verwertung des Gutachtens des Sachverständigen („Name 02“) steht nicht entgegen, dass es aus dem Jahr 2013 stammt und damit vor Baumaßnahmen an der Straße („Adresse 02“), die in die Straße („Adresse 01“) einmündet. Der Sachverständige hat die Situation in der Straße („Adresse 01“) nach den dortigen Sanierungsmaßnahmen aus 2008 bewertet. Er hat zwar ausgeführt, dass sich Niederschläge aufgrund des natürlichen Gefälles sowohl aus Richtung der Straße („Adresse 02“) als auch aus Richtung der Hauptstraße vor dem Grundstück der Kläger sammeln würden. Der Sachverständige („Name 01“) führt dazu in seinem nach den Bauarbeiten an der Straße („Adresse 02“) erstellten Gutachten unter deren Berücksichtigung dann auch aus, dass diese Arbeiten mit dem dabei ausgeführten Quergefälle des („Adresse 02“)es in Richtung des südlichen unbefestigten und ausgemuldeten Seitenbereichs die Entwässerungssituation im Einmündungsbereich zur Straße („Adresse 01“) insbesondere bei Starkregenereignissen verbessert habe, ohne allerdings eine weitere zumindest teilweise Entwässerung von Niederschlagswasser zur Straße („Adresse 01“) damit auszuschließen. Dies führt indes entgegen der Ansicht der Beklagten nicht dazu, dass das Gutachten des Sachverständigen („Name 02“) aus 2013 gänzlich unverwertbar geworden ist. Seine Feststellungen zum Gefälle, zum Straßentiefpunkt und auch zur Frage hinreichender Dimensionierung von Entwässerungsmaßnahmen der Straße („Adresse 01“) selbst bleiben grundsätzlich auch nach den Baumaßnahmen am („Adresse 02“) zu berücksichtigen, insbesondere die Feststellungen zu vorhandener Entwässerung. An diese Ausführungen des Sachverständigen („Name 02“) anschließend kommt der Sachverständige („Name 01“) auch unter Berücksichtigung der Bauarbeiten von 2019 am („Adresse 02“) zum Ergebnis, dass die Entwässerungselemente wie Mulde, Rigole, Sickerrohr „zweifelsfrei nicht ausreichend groß bemessen sind“, um übliche Niederschlagsmengen - nach den anerkannten Regeln der Technik sog. fünfjährige Regenereignisse - aufzunehmen. Er führt außerdem an, dass keine Maßnahmen ergriffen worden seien, die ein Befahren oder Beparken der Versickerungsanlagen verhindern würden, und der einfache Anschluss der Kastenrinne an der Grundstücksüberfahrt zu den Klägern an nur einen Sickerstrang nicht für das hier im Tiefpunkt zu erwartende besondere Gefährdungspotential ausreichend sei.
c)
Da der Unterlassungsanspruch hier an die konkrete Erstbegehungsgefahr anknüpft, kommt es entgegen der Meinung der Beklagten nicht darauf an, ob es sich bei den von den Klägern behaupteten in der Vergangenheit bereits verwirklichten Beeinträchtigungen durch Wassereinbrüche 2010 und 2022 um sog. außergewöhnliche Naturereignisse handelte, die der Beklagten als Störerin nicht zurechenbar wären.
d)
Die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, mit denen es eine Verjährung oder Verwirkung des klägerischen Anspruchs verneint hat, greift die Beklagte in der Berufung nicht an.
III.
Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.