Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 13.08.2025 – 7 U 134/23
7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0813.7U134.23.00
Tenor§
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 11.08.2023 Az. 51 O 38/22 hinsichtlich der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als die Klage in der Auskunftsstufe abgewiesen worden ist in Bezug auf die begehrte Auskunft darüber, welche monatlichen Mietzinsen der Beklagte seit April 2018 bezogen auf die … (Straße) (Ort), von den Mietern der … (GmbH) Herrn … (Vorname01) (Name01) (Privatwohnung sowie Autopflege …) (Name01), Herrn F. … (Name02) (Privatwohnung) sowie aus dem Mietverhältnis des Herrn … (Vorname02) (Name03) in bar eingenommen hat und in Bezug auf die Abweisung der Stufenklage auf den Stufen 2 und 3.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Sache wird, soweit das angefochtene Urteil aufgehoben worden ist, zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Potsdam zurückverwiesen.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 218.405 Euro zuzüglich. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.12.2021 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 540.000 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.06.2021 zu zahlen.
Wegen der weitergehenden Zinsforderung wird die Klage abgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist der neuen Entscheidung des Landgerichts vorzubehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe§
I.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung von Geld, das diesem aus Sicht des Klägers rechtsgrundlos von der Insolvenzschuldnerin gezahlt worden ist, sowie im Wege der Stufenklage Auskunft über die Entgegennahme und Verwendung von Geldern, die die Mieter der Insolvenzschuldnerin … (Name01), … (Name02) und … (Name03) ab April 2018 an den Beklagten in bar gezahlt haben sollen und die nicht auf ein Konto der Insolvenzschuldnerin eingezahlt worden sein sollen.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am …2022 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der … (GmbH). Der Beklagte war seit 2016 bis zum 03.09.2021 der alleinige Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin und hielt bis zum 03.09.2021 auch 50 % der Geschäftsanteile der GmbH.
Im Mai 2018 veranlasste der Beklagte eine Überweisung der Insolvenzschuldnerin von 3.078 Euro an die Justizkasse, um einen von dem Beklagten geschuldeten Gerichtskostenvorschuss zu begleichen.
Der Beklagte veranlasste von Juli bis Dezember 2019 zehn Überweisungen an sich selbst vom Geschäftskonto der Insolvenzschuldnerin in Höhe von insgesamt 229.900 Euro. Zu den einzelnen Überweisungen wird auf S. 8 der Klageschrift (Bl. 8 LG) und auf die Anlage K 5 (Bl. 125 ff. LG) verwiesen.
Im Juni 2021 veranlasste der Beklagte eine Überweisung an sich selbst vom Konto der Insolvenzschuldnerin über 600.000 Euro.
Der Kläger hat behauptet, es seien Mieten in Höhe von 7.450 Euro monatlich geschuldet gewesen. Der Beklagte habe die Zahlungen rechtsgrundlos erhalten. Es gebe keinen Darlehensvertrag. Jedenfalls sei ein etwaiges Darlehen auch nie ausgezahlt worden. Die Anlagen B 2 und B 5 seien nachträglich erstellt worden und gefälscht. Der Beklagte habe den schriftlichen Darlehensvertrag erst aus Anlass dieses Rechtsstreits abgefasst. Er habe weder auf einen von der Insolvenzschuldnerin geschuldeten Kaufpreis gezahlt, noch andere Beträge an die Insolvenzschuldnerin als vermeintliche Darlehensbeträge gezahlt. Der Beklagte sei zur Gewährung eines derartigen Darlehens als Privatperson zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen.
Der Beklagte hat behauptet, er habe die Zahlungen mit Rechtsgrund erhalten. Es bestehe ein schriftlich gefasster Darlehensvertrag vom 01.12.2017 (Anlage B 2, Bl. 164 LG). Er habe den Darlehensbetrag an die Insolvenzschuldnerin als Darlehensnehmerin ausgezahlt, indem er einen Teil eines Grundstückskaufpreises und die Nebenkosten jenes Kaufs beglichen habe. Die Auszahlung des Darlehens an die Insolvenzschuldnerin ergebe sich zudem aus einer Bestätigung des Steuerberaters der Gesellschaft (Anlage B 5, Bl. 388 LG). Die in der Klageschrift aufgeführten Überweisungen und die Zahlung an die Justizkasse hätten der Rückzahlung des Darlehens gedient, die er habe beanspruchen können. 600.000 Euro habe die Insolvenzschuldnerin aus einem Verkaufserlös auf Grund eines Gesellschafterbeschlusses vom 02.06.2021 an ihn gezahlt. Die begehrte Auskunft sei nicht geschuldet.
Das Landgericht hat auf die von einem Mitgesellschafter erhobene Teilklage, die der Kläger nach inzwischen eröffnetem Insolvenzverfahren aufgenommen hat, den Beklagten mit dem angefochtenen Urteil verurteilt, an den Kläger 14.573 Euro sowie weitere 60.000 Euro zuzüglich Zinsen seit dem 15.06.2021 zu zahlen und die Klage im Übrigen, inklusive der Stufenklage abgewiesen. Die Abweisung der Stufenklage hat es im Wesentlichen damit begründet, der Kläger habe ein Auskunftsinteresse nicht dargelegt. Das Landgericht hat gemeint, der Beklagte habe die Überweisungen in Höhe von 229.900 Euro und die auf seine Verbindlichkeit gezahlten 3.078 Euro ohne Rechtsgrund und somit anfechtungsrechtlich unentgeltlich erhalten. Der Beklagte habe, wenn ein Darlehensvertrag bestanden haben sollte, die Auszahlung des Darlehensbetrages an die Insolvenzschuldnerin nur unklar und lückenhaft dargelegt. Wann in welcher Höhe einzelne Zahlungen an die Insolvenzschuldnerin geleistet worden seien, habe der Beklagte nicht vorgetragen. Auch die Zahlung von 600.000 Euro habe der Beklagte ohne Rechtsgrund erhalten, denn sie habe zum einen auf einem nichtigen Beschluss beruht, an dem der Mitgesellschafter nicht mitgewirkt habe, und sie habe nicht dem angegebenen Zweck der Darlehensrückzahlung dienen können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Kläger hat ferner Anschlussberufung eingelegt. Weiterhin hat der Kläger eine Urteilsberichtigung bzw. -ergänzung dahingehend beantragt, dass es sich bei dem Urteil vom 11.08.2023 richtigerweise um ein Teilurteil handele, mit dem nur über die Auskunftsstufe der Stufenklage entschieden worden sei und in dem keine Kostengrundentscheidung zu treffen gewesen sei. Der Antrag auf Berichtigung bzw. Ergänzung des Urteils ist mit Urteil vom 22.12.2023 zurückgewiesen worden, wogegen der Kläger ebenfalls Berufung zum Aktenzeichen 7 U 17/24 eingelegt hat. Dieses Verfahren ist mit dem hiesigen Verfahren verbunden worden.
Mit seiner Berufung hat der Beklagte auf die Eigenart des Darlehensvertrages als Kontokorrent verwiesen. Mit der Rückführung des gewährten Darlehens seien Gläubiger nicht benachteiligt worden, weil die Insolvenzschuldnerin gemäß der Vertragsregelung sogleich eine erneute Darlehensauszahlung hätte verlangen können. Die Existenz und Auszahlung des Darlehens habe die Insolvenzschuldnerin jahrelang anerkannt und dürfe sie deshalb nun nicht durch insolvenzrechtliche Anfechtung und Rückforderung in Frage stellen. Der Steuerberater werde die Echtheit seiner Bestätigung als Zeuge bekunden. Die Jahresabschlusssalden auf dem Buchhaltungskonto 3640 vom 31.12.2018 über 328.451,75 Euro und vom 31.12.2019 über 64.262,96 Euro, die den Stand des Darlehens auswiesen, belegten die Zahlungen der Insolvenzschuldnerin als Tilgungsleistungen. Zum Inhalt des Jahresabschlusses, auf den sich der Beklagte bezieht, wird auf die Anlage BK 1 (zu Bl. 36) verwiesen.
Die Berufung des Beklagten ist mit Senatsbeschluss vom 07.03./10.04.2024 zurückgewiesen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschlüsse vom 07.03. und 10.04.2024 Bezug genommen.
Mit seiner Berufung richtet sich der Kläger gegen die Abweisung von im Rahmen seiner Stufenklage geltend gemachten Auskunfts- und Zahlungsanträgen, die er auf die Behauptung stützt, der Beklagte habe Mietforderungen der Insolvenzschuldnerin eingezogen und für sich behalten.
Er ist der Ansicht, das Landgericht habe im Ergebnis unzutreffender Rechtsanwendung die Stufenklage insgesamt abgewiesen. Dabei habe es auch den vorgetragenen Lebenssachverhalt unzutreffend erfasst. Andere Erkenntnisquellen als den Beklagten habe der Kläger nicht, da die Mietverhältnisse mit der Insolvenzschuldnerin beendet seien und die ehemaligen Mieter nicht auskunftspflichtig.
Mit Schriftsatz vom 13.01.2025 hat der Kläger die Klage in der Berufungsinstanz hilfsweise für den Fall, dass der Senat davon ausgehe, dass die Anschlussberufung ihre Wirkung verloren habe, erweitert und bezieht sich zur Begründung der Klageerweiterung auf den Vortrag zu den offenen Teilklagen, mit denen bisher 10 % der Forderungen geltend gemacht worden seien und bezüglich derer das landgerichtliche Urteil durch den Beschluss des Senats vom 07.03.2024 sowie des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2024 rechtskräftig bestätigt worden sei und damit auch die gerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen in Rechtskraft erwachsen seien.
Der Kläger beantragt zuletzt,
das Endurteil II des LG Potsdam vom 11.08.2023 – 51 O 38/22 – teilweise abzuändern und den Beklagten im Wege der ersten Stufe der Stufenklage zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche monatlichen Mietzinsen er seit einschließlich April 2018 bezogen auf die in der … (Straße) (Ort), von den Mietern der … (GmbH) Herrn … (Vorname01) (Name01) (Privatwohnung sowie Autopflege …) (Name01), Herrn F. … (Name02) (Privatwohnung) sowie aus dem Mietverhältnis des Herrn … (Vorname02) (Name03) in bar eingenommen hat und wo konkret sich diese Gelder heute befinden;
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 218.405 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.12.2021 zu zahlen;
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 540.000 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.06.2021 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er vertritt die Ansicht, bei dem landgerichtlichen Urteil handele es sich nur um ein Teilurteil zur ersten Stufe der Klage. Die Auskunftsstufe sei aber zu Recht abgewiesen worden. Der Steuerberater werde die Echtheit seiner Bestätigung als Zeuge bekunden. Die Jahresabschlusssalden auf dem Buchhaltungskonto … vom 31.12.2018 über 328.451,75 Euro und vom 31.12.2019 über 64.262,96 Euro, die den Stand des Darlehens auswiesen, belegten die Zahlungen der Insolvenzschuldnerin als Tilgungsleistungen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Steuerberaters … (Vorname03) (Name04) als Zeugen. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 11.06.2025 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die angefochtene Entscheidung sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Nachdem über die Berufung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO entschieden worden ist und die Anschlussberufung des Klägers damit gemäß § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung verloren hat, ist nur noch über die Berufung des Klägers und die hilfsweise Klageerweiterung zu entscheiden.
1. Dies führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht im tenorierten Umfang und im Übrigen zur Zurückweisung der Berufung.
Die zulässige Berufung des Klägers ist überwiegend begründet.
Mit der angegriffenen Entscheidung des Landgerichts vom 11.08.2023 ist auch über die zweite und dritte Stufe der Stufenklage zusammen mit der Auskunftsstufe entschieden worden.
Die Ablehnung einer Ergänzung des Urteils (Urteil vom 22. 12. 2022, Bl. 588 LG) bestätigt diese Auffassung. Die Entscheidungsformel (Bl. 508 LG, Nr. 3) enthält keine Einschränkung auf die erste, die Auskunftsstufe. Eine Kostengrundentscheidung (Nr. 4) wäre nicht möglich gewesen, wenn das Landgericht die zweite und dritte Stufe für noch anhängig gehalten hätte, denn dann hätte sich die Kostenverteilung erst aus dem Erfolg der Parteien auf diesen Stufen ergeben. Die Entscheidungsgründe stehen dieser Deutung der Entscheidungsformel nicht entgegen, bestätigen sie allerdings auch nicht. Das Landgericht bezeichnet die „Stufenklage“ als unbegründet (S. 9 UA = Bl. 515 LG). Das könnte sich auf die gesamte Klage, also auf alle Stufen beziehen. Die Ablehnung einer Ergänzung des Urteils begründet das Landgericht damit, „es bestehe ein Auskunftsanspruch und daher ein Zahlungsanspruch ... nicht“ (Bl. 588R LG). Der Beklagte sei von dem geltend gemachten Anspruch nicht durch einen Gesellschafterbeschluss freigestellt worden. Damit hat es eine Einwendung abgewiesen, die zur Unbegründetheit des Anspruches hätte führen und die sofortige Abweisung der Klage auf allen Stufen hätte rechtfertigen können. Weitere Gegengründe gegen den Zahlungsanspruch erörtert das Landgericht nicht. Es legt dar, ein Auskunftsanspruch bestehe nicht, weil der Kläger sich die von ihm für erforderlich gehaltenen Kenntnisse selbst verschaffen könne und auf die Auskunft des Beklagten nicht angewiesen sei. Damit ist allein die Abweisung der ersten Stufe der Klage mit Gründen versehen worden. Das Landgericht könnte die Stufenklage für unzulässig gehalten haben, weil der Kläger - nach der zur Auskunft vertretenen Ansicht - nicht darauf angewiesen war, einen zunächst unbezifferten Antrag zu stellen. Aber die Begründungsvariante ist den Entscheidungsgründen zum einen nicht zu entnehmen, und zum anderen hätte es eines Hinweises auf die angenommene Unzulässigkeit bedurft.
Gründe, die schon jetzt zu einer Unbegründetheit des Zahlungsanspruchs führen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Sache ist daher in entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. MüKoZPO-Rimmelspacher, 7. Aufl. 2025, § 538 Rdnr. 67).
Die Klage ist zunächst auf der Auskunftsstufe zu beurteilen.
Dem Kläger steht entgegen der Auffassung des Landgerichts gegen den Beklagten ein Auskunftsanspruch zu. Auskunftsansprüche der Gesellschaft sind mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Kläger als Insolvenzverwalter übergegangen, da er als Partei kraft Amtes an die Stelle der Schuldnerin tritt.
Der Geschäftsführer einer GmbH ist der Gesellschaft gegenüber gemäß § 666 BGB i.V.m. §§ 675, 611 BGB umfassend zur Auskunftserteilung verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch nach Abberufung des Geschäftsführers und der Beendigung seines Geschäftsführeranstellungsvertrages. Die Auskunftspflicht besteht aber nicht uneingeschränkt, sondern hängt von dem Hauptanspruch und dem Informationsbedürfnis der Gesellschaft ab, diesen geltend machen zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 22.06.2021 – II ZR 140/20). Ein Auskunftsinteresse der Gesellschaft besteht bereits dann, wenn der begründete Verdacht einer Pflichtverletzung des Geschäftsführers besteht und wahrscheinlich ist, dass der Geschäftsführer mit der verlangten Auskunft eine Pflichtverletzung offenbaren würde (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 04.12.2024 – 4 U 65/23). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Ein etwaiger Auskunftsanspruch nach §§ 97, 98 InsO steht der Geltendmachung des Anspruchs nicht entgegen. Die gesetzliche Verpflichtung des Beauftragten zur Erteilung von Auskünften besteht unabhängig davon, ob der Auftraggeber die erforderlichen Informationen selbst auf zumutbare Weise erlangen könnte. Eine solche Einschränkung wird zwar anerkannt, soweit sich bei Fehlen einer besonderen gesetzlichen Regelung eine Auskunftspflicht allein aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) herleiten lässt (BGHZ 126, 109 [113] = NJW 1995, 386 = LM H. 2–1995 § 12 ArbEG Nr. 8; BGH, NJW 1996, 2100 [2101] = LM H. 8–1996 § 92 HGB Nr. 5). Da dem BGB eine allgemeine Informationspflicht fremd ist, ist es gerechtfertigt, eine lediglich nach Treu und Glauben bestehende Pflicht zur Auskunft nur ausnahmsweise dann anzuerkennen, wenn es die Rechtsbeziehungen der Parteien mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist. Auf eine gesetzlich normierte Pflicht zur Auskunftserteilung ist das aber nicht übertragbar. Ob etwas anderes zu gelten hätte, wenn der Auftragnehmer die nach § 666 BGB geschuldete Auskunft nur mit größerem Aufwand erteilen könnte, während der Auftraggeber unschwer in der Lage wäre, sich die Informationen selbst zu beschaffen, bedarf keiner Entscheidung, weil hierzu im Streitfall Sachvortrag fehlt.
Hinsichtlich eines Teils der begehrten Auskunft ist die Klage vom Landgericht allerdings zu Recht abgewiesen worden, nämlich insoweit, als der Kläger im Schlussteil des Klageantrages Auskunft dazu begehrt, wo sich die Gelder konkret heute befinden. Insoweit hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Der Kläger hat nicht begründet, weshalb es für ihn von Interesse sein könnte zu erfahren, „wo konkret sich diese Gelder heute befinden“. Er trägt selbst vor, das Geld sei nicht in die Kasse oder auf die Konten der Insolvenzschuldnerin gelangt. Es ist derzeit nicht zu erkennen, weshalb der verfolgte Zahlungsanspruch davon abhängen könnte, wo sich die von dem Beklagten vereinnahmten Geldscheine und Münzen befinden. Gegen den Beklagten wird sich eventuell ein Zahlungsanspruch richten, der eine reine Geldschuld umfasst, die der Beklagte beliebig wird erfüllen können. Dass der Kläger beanspruchen könnte, gerade die Geldscheine und Münzen herausgegeben zu bekommen, die der Beklagte vereinnahmt hat, liegt fern; nur dann müsste er eventuell deren Verbleib erfahren, um bei etwaiger Unmöglichkeit anders vorgehen zu können.
Die Berufung gegen die Ablehnung der Berichtigung/Ergänzung durch Urteil des Landgerichts vom 22.12.2023 hat keinen Erfolg, da - wie bereits dargetan - mit dem Urteil vom 11.08.2023 über alle Stufen der Auskunftsklage entschieden worden ist und daher zu Recht eine Berichtigung/Ergänzung wie vom Kläger begehrt abgelehnt worden ist.
2. Die hilfsweise Klageerweiterung ist zulässig und begründet. Die innerprozessuale Bedingung, für deren Fall der Kläger die Klage erweitern wollte, ist eingetreten. Die Anschlussberufung des Klägers ist infolge der Zurückweisung der Berufung des Beklagten wirkungslos geworden, § 524 Abs. 4 ZPO.
a. Die Umstellung von einer Teilklage auf die Geltendmachung des Gesamtanspruchs stellt bereits keine Klageänderung im Sinne der §§ 533, 263 ZPO dar, sondern unterfällt als quantitative Modifizierung bei gleichbleibendem Klagegrund § 264 Nr. 2 ZPO. Selbst wenn man eine Klageänderung annähme, wäre diese jedenfalls gemäß § 533 ZPO zulässig, da sie zum einen sachdienlich ist und zum anderen auf Tatsachen gestützt wird, die das Berufungsgericht ohnehin zugrundezulegen hat.
b. Die Klageerweiterung ist auch begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von weiteren 758.405 Euro (218.405 Euro und 540.000 Euro) aus § 43 Abs. 2 GmbHG. Der Beklagte hat als Geschäftsführer der Klägerin die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes nicht angewendet, indem er rechtsgrundlose Zahlungen in dieser Höhe an sich veranlasst hat.
aa. Eine Beschlussfassung über die Inanspruchnahme des Beklagten gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG war vorliegend entbehrlich, da ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet wurde und die Interessen der Gesellschaftsgläubiger an einer Vermehrung der Masse Vorrang vor den Schutzbedürfnissen der abzuwickelnden Gesellschaft haben.
bb. Eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers liegt mit der Veranlassung der Auszahlung der streitgegenständlichen Beträge vor.
Maßstab ist die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, § 43 Abs. 1 GmbHG. Dazu gehört die Pflicht, die in der Satzung und dem Gesetz niedergelegten Verpflichtungen zu erfüllen, die Unternehmensleitung mit der notwendigen Sorgfalt auszuüben und die zweckmäßige Tätigkeit anderer Unternehmensangehöriger zu überwachen (MüKoGmbHG-Fleischer, § 43 GmbHG Rn. 12). Zu der Einhaltung der gesetzlichen Pflichten gehört die Trennung eigener Interessen von den Interessen des Unternehmens, welches den Gläubigern mit seinem Gesellschaftsvermögen haftet, § 13 Abs. 2 GmbHG. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, den Wert des Unternehmens zu erhalten und ihn nachhaltig zu steigern (Baumbach/Hueck-Zöllner/Noack, GmbHG, § 43 Rn. 20).
Die Darlegungs- und Beweislast ist bei der Inanspruchnahme eines (ehemaligen) Geschäftsführers aus § 43 Abs. 2 GmbHG derart verteilt, dass die Gesellschaft - neben dem Eintritt und der Höhe des Schadens - darlegen und ggf. beweisen muss, dass dem Schaden möglicherweise ein pflichtwidriges Verhalten des Geschäftsführers in seinem Pflichtenkreis zugrunde liegt. Der in Anspruch genommene Geschäftsführer muss darlegen und ggf. beweisen, dass sein Verhalten nicht pflichtwidrig war, er seinen Sorgfaltspflichten aus § 43 Abs. 1 GmbHG genügt hat, ihn kein Verschulden trifft oder der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre (BGH NZG 2003, 81).
Dies vorangestellt hat der Kläger seiner Darlegungslast genügt.
Er hat zu einem pflichtwidrigen Verhalten des Beklagten als Geschäftsführer durch unberechtigte Entnahmen hinreichend vorgetragen und auch seiner Darlegungslast in Bezug auf den Eintritt und die Höhe des Schadens - der der Höhe der Entnahmen entsprach - genügt.
Weiterer Darlegungen des Klägers bedurfte es für die Schlüssigkeit der Inanspruchnahme des Beklagten aus § 43 Abs. 2 GmbHG nicht.
Der Beklagte konnte nicht zur Überzeugung des Senats gemäß § 286 Abs. 1 ZPO nachweisen, dass er bei den Überweisungen die Sorgfaltspflichten beachtet hat, die ihm als Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin oblagen. Insbesondere ist ihm der Nachweis, dass er aufgrund einer Darlehensvereinbarung mit der Insolvenzschuldnerin und der Auszahlung des entsprechenden Darlehensbetrages an diese berechtigt gewesen sei, die streitgegenständlichen Beträge an sich zu überweisen, nicht gelungen.
Die richterliche Überzeugung erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit (weil diese praktisch nicht zu erreichen ist), sondern einen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (BGHZ 53, 245 ff, 256; aus der jüngeren Rechtsprechung statt vieler etwa BGH NJW-RR 2007, 312 ff, 313 f). Anknüpfungspunkt ist nicht etwa die „objektive Wahrheit“, sondern die (freie) Überzeugung des Richters im Sinne persönlicher Gewissheit. Es geht um subjektive Gewissheit aufgrund objektiv sehr hoher Wahrscheinlichkeit. Weniger als diese Überzeugung von der Wahrheit reicht für das „Bewiesensein“ aus guten Gründen nicht aus (vgl. zum Ganzen Thomas/Putzo-Seiler, ZPO, 45. A. 2024, § 286 Rn 2 m.w.N.; Zöller-Greger, ZPO, 35. A. 2024, § 286 Rn 17 ff m.w.N.).
Dieses Beweismaß ist hier nicht erreicht.
Der vom Beklagten hierzu benannte Zeuge … (Vorname03) (Name04) hat anlässlich seiner Vernehmung durch den Senat bekundet, dass er von dem Darlehen nur deswegen Kenntnis hatte, da das entsprechende Konto in der Buchführung so bereits bei Übernahme des Mandats im Jahr 2019 gebucht und angelegt war. Einen schriftlichen Darlehensvertrag habe es aus seiner Erinnerung damals nicht gegeben, deswegen habe er am 20.08.2019 dem Beklagten ein Muster für einen Darlehensvertrag zugesandt. Diesem Muster ähnele die Anlage B 2, wobei das dort ausgewiesene Datum 01.12.2007 nicht zum Zeitpunkt der Übersendung des Formulars passe.
Diese Bekundung lässt schon nicht auf den tatsächlichen Bestand und die Auszahlung eines Darlehens schließen und ist damit nicht ergiebig.
Auch der von dem Beklagten vorgelegte schriftliche Darlehensvertrages von 2007 (Anlage B 2, Bl. 164 LG) - den der Kläger für gefälscht hält, wofür die Bekundung des Zeugen … (Name04) sprechen könnte - und die Bescheinigung des Steuerberaters von 2021 (Anlage B 5, Bl. 388 LG) sowie der im Kontennachweis zur Bilanz zum 31.12.2019 als „Verb. Gesellschafter …“ (Name05) ausgewiesene Betrag (Anlage BK 1, zu Bl. 36) lassen nicht auf den Bestand und die Auszahlung eines Darlehens schließen.
Ein solches Beweisergebnis, sogenanntes non liquet, geht zu Lasten des für den Bestand und die Auszahlung des behaupteten Darlehens darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten.
c. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Wegen der über fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hinausgehenden Zinsforderung ist die Klage abzuweisen, da es sich bei dem Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz nicht um eine Entgeltforderung i.S.d. § 288 Abs. 2 BGB handelt. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Beklagte als Verbraucher in Anspruch genommen wird, wie er u.a. mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 27.06.2025 meint.
Die Schriftsätze erschöpfen sich in der gegensätzlichen Würdigung der Beweisaufnahme durch die Parteien und Wiederholungen von Rechtsansichten, ohne erheblichen neuen Tatsachenvortrag zu enthalten.
Der Inhalt und die Wirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses vom 02.06.2021 können dahinstehen, da bereits nicht zwischen Zahlungen an den Beklagten die Restforderungen aus dem Darlehen betreffen sollen und der sogenannten Abschlagsdividende differenziert wird, so dass nicht zugeordnet werden kann, ob und wenn ja inwieweit die streitgegenständliche Darlehensforderung erfasst ist. Abgesehen davon könnte der Beschluss den Beklagten nur entlasten, wenn der Senat - wie hier nicht - von dem wirksamen Abschluss eines Darlehensvertrages und der Auszahlung des Darlehensbetrages überzeugt wäre.
Der Antrag des Beklagten vom 27.06.2025 auf Ergänzung des Protokolls um den „Hinweis“ des Beklagten den Zinssatz betreffend wird zurückgewiesen. Der Hinweis der Beklagtenseite gehört nicht zu den gemäß § 160 ZPO zu protokollierenden Vorgängen / Feststellungen. Einen Antrag auf Protokollierung gemäß § 160 Abs. 4 S. 1 ZPO hat der Beklagte nicht gestellt. Darüber hinaus kann das Gericht von der Aufnahme bestimmter Äußerungen absehen, wenn es auf diese Äußerungen - wie hier (vgl. 2. c.) - nicht ankommt, § 160 Abs. 4 S. 2 ZPO. § 164 ZPO ist in Fällen, in denen nachträglich die Ergänzung von Vorgängen oder Äußerungen begehrt wird, die bislang im Protokoll vollständig fehlten, nicht anwendbar (Musielak/Voit/Stadler, 22. Aufl. 2025, ZPO § 164 Rn. 1).
4. Die Kostenentscheidung ist der neuen Entscheidung des Landgerichts vorzubehalten; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO; die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 S. 2 i.V.m. 63 Abs. 2 Satz 1 GKG auf 922.378 € festgesetzt.