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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 21.08.2025 – 10 U 57/23
10. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0821.10U57.23.00
Tenor§
Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 9. März 2023, Az.: 6 O 17/21, wie folgt abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 90.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 % aus 90.000,00 € pro Jahr seit dem 13. Februar 2014 bis zum 31. Dezember 2037 zu zahlen.
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin; die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 90.000,00 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Parteien schlossen im Januar 2014 einen Darlehensvertrag über 90.000 € mit einem Sollzinssatz von 2 % pro Jahr, wobei die Frage, ob der Vertrag mündlich oder schriftlich geschlossenen wurde sowie dessen weiterer Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Die Klägerin gewährte dem Beklagten das Darlehen zum Zwecke des Erwerbs eines Grundstücks. Am 12. Februar 2014 überwies die Klägerin die vereinbarte Summe an den Beklagten.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 21. Oktober 2020 (Anlage K3 zur Klageschrift, Bl. 17 LG) erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten die Kündigung des Darlehensvertrages und forderte ihn zur Rückzahlung von 90.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 12. Februar 2014 bis 15. November 2020 auf.
Die Klägerin hat zunächst behauptet, dass der Darlehensvertrag mündlich, unbefristet und mit einem Sollzinssatz von 5 % pro Jahr geschlossen worden sei. Ein schriftlicher Darlehensvertrag sei weder von ihr noch ihrem Sohn, den Zeugen … (Name01), unterzeichnet worden. Später hat sie unstreitig gestellt, dass ein Sollzinssatz von 2 % pro Jahr vereinbart worden sei. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 17. Februar 2023 hat sie vorgetragen, dass sie am 12. Februar 2014 gemeinsam mit ihrem Enkel … (Vorname01) (Name02) zur … (Bank) in … (Ort) gegangen sei und zum Zwecke der Anweisung des vereinbarten Kreditbetrages dort den von ihr selbst unterzeichneten Darlehensvertrag vorgelegt habe, der der Anlage K10 (Bl. 185 LG) ihres Schriftsatzes vom 17. Februar 2023 entspreche. Die auf diesem Dokument neben dem Namen des Beklagten befindliche Unterschrift stamme allerdings nicht von diesem. Weder sie – die Klägerin – noch einer ihrer Verwandten habe ein von ihr unterzeichnetes Vertragsexemplar, insbesondere nicht den Darlehensvertrag, der der Anlage K9 (Bl. 184 LG) entspreche, zu irgendeinem Zeitpunkt an den Beklagten zurückgesandt. Der ursprüngliche Vertragsentwurf stamme von dem Beklagten, wie sich aus dem vorgelegten E-Mail-Verkehr (Anlage K7 und K8, Bl. 150ff. LG) ergebe.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass der Darlehensvertrag, sofern dieser mit dem Inhalt der als Anlage K10 vorgelegten Urkunde zustande gekommen sein sollte, der Auslegung bedürfe. Zwar sei dort eine Rückzahlung erst zum 31. Dezember 2037 vorgesehen. Gemäß §§ 133, 157 BGB sei jedoch nach dem tatsächlichen Willen der Vertragsschließenden zu forschen. Angesichts des Lebensalters der im Jahr 1939 geborenen Klägerin seien die Vertragsvereinbarungen deshalb dahin auszulegen, dass ihr, der Klägerin, auch während der Laufzeit ein ordentliches Kündigungsrecht habe zustehen sollen, weil sie Ende 2037, sollte sie dann noch leben, bereits über 98 Jahre alt sei und dann von der Rückzahlung des Beklagten nicht mehr profitieren könne. Unter diesen Bedingungen habe sie ihm das Darlehen auch nicht gewähren wollen. Vielmehr hätten die Parteien mündlich eine schnellstmögliche Rückzahlung - spätestens jedoch innerhalb von 2 Jahren - vereinbart.
Vorsorglich hat die Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 17. Februar 2023 die außerordentliche Kündigung des Darlehensvertrages mit der Begründung erklärt, die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses sei für sie angesichts der wahrheitswidrigen Behauptung des Beklagten, die Darlehensforderung nebst Zinsen bereits an den Zeugen … (Name01) zurückgezahlt zu haben, unzumutbar.
Nach teilweiser Rücknahme der in der Hauptsache zunächst auf Zahlung von 121.364,38 € gerichteten Klage hat die Klägerin erstinstanzlich zuletzt beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 102.496,43 € nebst Zinsen in Höhe von 2 (im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils irrtümlich: 5) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 90.000,00 € seit dem 1. Februar 2021 zu zahlen;
den Beklagten zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.256,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. November 2020 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, mit der Klägerin den mit der Klageerwiderung sowie im Original in der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2023 (Anlage zum Protokoll) vorgelegten Darlehensvertrag vom 22. Januar 2014 schriftlich abgeschlossen zu haben, wobei die Klägerin durch ihren Sohn, den Zeugen … (Vorname02) … (Name01), vertreten worden sei. Entsprechend dem Inhalt des Darlehensvertrages sei mit der Klägerin vereinbart worden, dass die Rückzahlung des Darlehens einschließlich aller bis dahin aufgelaufenen Zinsen erst am 31. Dezember 2037 fällig werde. Allerdings habe er - der Beklagte - das Darlehen tatsächlich bereits zurückgezahlt, und zwar durch Barzahlung von 100.000 € am 12. April 2019 an den Zeugen … (Vorname02) … (Name01) in dessen Wohnung. Der Zeuge sei zum Geldempfang von seiner Mutter - der Klägerin - bevollmächtigt gewesen. Den Empfang des Geldes habe der Zeuge … (Name01) ihm auch auf dem in der mündlichen Verhandlung im Original überreichten und gleichfalls als Anlage zum Protokoll der Verhandlung vor dem Landgericht vom 20. Januar 2023 genommenen Schriftstück quittiert. Die außergerichtliche Zahlungsaufforderung der Klägerin habe er daher für einen schlechten Scherz gehalten und deshalb nicht darauf reagiert. Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass die vereinbarte Darlehenslaufzeit keineswegs interessenwidrig sei, weil es sich bei den ausgereichten Darlehensmitteln in wirtschaftlicher Hinsicht um Geld des 1971 geborenen Zeugen … (Vorname02) … (Name01) handele, welches dieser nur bei seiner Mutter „geparkt" habe.
Mit nachgelassenen Schriftsatz vom 17. Februar 2023 hat die Klägerin den Hilfsantrag gestellt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 90.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 % aus 90.000,00 € per anno seit dem 12. Februar 2014 bis spätestens am 31. Dezember 2037 zu zahlen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen … (Vorname02) … (Name01) und die Klage mit Urteil vom 9. März 2023, den Parteien zugestellt am selben Tag, als (derzeit unbegründet) abgewiesen, wobei es seiner Entscheidung die zuletzt in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge zugrunde gelegt und den im nachgelassenen Schriftsatz vom 17. Februar 2023 gestellten Hilfsantrag wegen Unzulässigkeit unbeachtet gelassen hat. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass durch die Vereinbarung der Parteien unstreitig ein Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten entstanden und dieser nicht durch Erfüllung erloschen sei. Insoweit sei die Behauptung des Beklagten, er - der Beklagte - habe das Darlehen durch Barzahlung in Höhe von 100.000 € an den Zeugen … (Vorname02) … (Name01) getilgt, nicht erwiesen. Der Zeuge habe weder die Barzahlung noch seine dahingehende Empfangsvollmacht bestätigt. Auch habe der Zeuge … (Name01) die Urheberschaft der im Verhandlungstermin vom 20. Januar 2023 überreichten Quittung in Abrede gestellt. Eine solche Quittung könne aber ohnehin nicht als Beweis für eine Geldempfangsvollmacht des Zeugen … (Name01) herangezogen werden, so dass sich auch die Einholung des von Beklagtenseite angebotenen graphologischen Gutachtens erübrigt habe. Es streite mangels Setzen eines Rechtsscheins für eine Bevollmächtigung zum schuldbefreienden Empfang einer sechsstelligen Summe auch keine Anscheinsvollmacht zugunsten des Zeugen … (Name01). Anhaltspunkte für eine Duldungsvollmacht seien nicht ersichtlich. Die klägerseits widersprochene Anhörung bzw. Parteieinvernahme der Klägerin entfalte zu deren Lasten keine Indizwirkung, da das persönliche Erscheinen für die 83-jährige, in Russland lebende Klägerin, die sich auch schriftlich eingelassen habe, nicht möglich bzw. unzumutbar gewesen sei. Die Klage sei aber derzeit unbegründet, da der Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin noch nicht fällig sei. Eine Fälligkeit trete erst am 31. Dezember 2037 ein, was sich aus dem eindeutigen und übereinstimmenden Inhalt der vorgelegten Vertragsunterlagen ergebe, die eine anderweitige Auslegung nicht zulassen würde. Die mit Schriftsatz vom 17. Februar 2023 erklärte außerordentliche Kündigung der Klägerin sei nicht innerhalb einer angemessenen Frist (§ 314 Abs. 3 BGB) erfolgt.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird ergänzend auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.
Gegen das landgerichtliche Urteil wenden sich beide Parteien mit ihren gesondert eingelegten Berufungen.
Die Klägerin begründet ihre Berufung damit, dass die Annahme des Landgerichts, dass von den vorgelegten Urkunden ein jeweils vom Beklagten und ein jeweils von der Klägerin unterzeichnetes Exemplar existiere, nicht ausreiche, um einen schriftlichen Darlehensvertragsabschluss bzw. eine Einigung über alle dort benannten Konditionen, insbesondere die Fälligkeit zum 31. Dezember 2037, zu belegen. Es sei vielmehr zwischen den Parteien entgegen dem Wortlaut der Anlagen K 9 und K 10 vereinbart worden, dass die Rückzahlung schnellstmöglich, jedoch spätestens in 2 Jahren, hätte erfolgen sollen. Der dahingehende Vortrag in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 17. Februar 2023 hätte daher zur Wiederöffnung des landgerichtlichen Verfahrens führen müssen.
Eine Rückzahlungsdauer von mehr als 25 Jahren ohne besonderes Kündigungsrecht des Darlehnsgebers sei ohnehin sittenwidrig, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin am Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages 75 Jahre alt gewesen sei. Dafür spreche auch die gesetzliche Wertung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, nach der ein Darlehensvertrag in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden könne. Eine solche Kündigungserklärung sei konkludent seitens des Beklagten auch erfolgt, wenn er behauptet, er habe den Darlehensbetrag am 12. April 2019 an die Klägerin zurückgezahlt. Jedenfalls sei die mit Schriftsatz vom 17. Februar 2023 erklärte außerordentliche Kündigung der Klägerin entgegen der landgerichtlichen Auffassung fristgerecht erfolgt, denn abzustellen sei darauf, dass der Kündigungsberechtigte zu Beginn der Frist eine sichere und umfassende Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen - hier das behauptete Vortäuschen der Rückzahlung der Darlehnsvaluta durch den Beklagten - hätte haben müssen. Bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung am 20. Januar 2023 habe die Klägerin aber über eine solch sichere und umfassende Kenntnis über die vom Beklagten behauptete, angebliche Erfüllung des Darlehensvertrages nicht verfügt, denn erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung habe ein entsprechender Beweis über diese Behauptung erhoben werden sollen. Fehlerhaft habe das Landgericht auch angenommen, dass es sich bei dem im Schriftsatz vom 17. Februar 2023 gestellten Hilfsantrag, der auf die in der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2023 erteilten gerichtlichen Hinweise innerhalb der Stellungnahmefrist erfolgt sei, um eine unzulässige Klagehäufung bzw. -änderung gehandelt habe, da sich diese auf denselben bereits streitgegenständlichen Lebenssachverhalt stütze.
Die Klägerin bestreitet den erstmals in der Berufungsinstanz vorgebrachten Vortrag des Beklagten zu dem behaupteten Telefonat mit der Klägerin anlässlich ihres Geburtstags am 24./25. September 2016 und verweist hinsichtlich des Antrags auf Berufungszurückweisung im Übrigen auf sonstiges Vorbringen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 9. März 2023 zum Aktenzeichen 6 O 17/21, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen,
an sie 106.781,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozent aus 90.000,00 EUR seit dem 10. Juni 2023 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.256,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. November 2020 zu zahlen,
hilfsweise an sie 90.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 2 % aus 90.000,00 Euro per anno seit dem 13. Februar 2014 bis spätestens den 31. Dezember 2037 zu zahlen.
hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Potsdam zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 20.01.2023, - 6 O 17/21 – dahingehend abzuändern, dass die Klage endgültig abgewiesen wird und
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Beklagte führt zur Zulässigkeit seiner Berufung an, dass er beschwert sei, weil das Landgericht die Klage nicht gänzlich, sondern lediglich als derzeit unbegründet abgewiesen habe. Zur Begründung vertritt er die Ansicht, das Landgericht sei zu Unrecht dem Beweisangebot zur Einholung eines graphologischen Gutachtens nicht nachgegangen, denn hätte das Beweisergebnis die Behauptung des Beklagten, der Zeuge … (Name01) habe die Barzahlungsquittung tatsächlich unterzeichnet, bestätigt, hätte dies die Glaubwürdigkeit des Zeugen … (Name01) insgesamt erheblich in Zweifel gezogen. Im Rahmen der Anscheinsvollmacht habe das Landgericht den klägerseits unwidersprochenen Vortrag des Beklagten unberücksichtigt gelassen, bei der seinerzeit ausgezahlten Darlehensvaluta handele es sich tatsächlich um Gelder des Zeugen … (Name01), des Sohns der formalen Darlehensgeberin. Die eine Altersrente von 100 bis 200 € beziehende Klägerin habe über solches Vermögen nicht verfügt. Der Beklagte und der Zeuge … (Name01) hätten in der Vergangenheit bei geschäftlicher Zusammenarbeit außerdem eine Vielzahl von Geschäften im Wege von hohen Bargeldzahlungen abgewickelt. Die Ablehnung der Parteivernehmung durch die Klägerin indiziere im Übrigen die Richtigkeit der Behauptung des Beklagten zur Vollmacht für die Entgegennahme der Valuta aus Rückzahlung. Eine Reise nach Deutschland wäre für die Klägerin möglich und zumutbar gewesen.
Das Landgericht habe den Umstand der Bevollmächtigung des Zeugen … (Name01) ohnehin etwas überraschend in den Vordergrund gestellt, so dass ergänzend vorzutragen sei: Die vorzeitige Rückzahlung der Darlehensvaluta durch den Beklagten sei bereits im Jahr 2016 ein Thema gewesen, konkret am 25. September 2016, an dem ein Freund seinen Geburtstag nachgefeiert habe. An diesem Abend sei die Klägerin, die ebenfalls am 25. September Geburtstag habe, von ihrem Sohn, den Zeugen … (Name01), in Anwesenheit des Beklagten telefonisch kontaktiert worden. Im Rahmen des Telefonat sei dann zwischen den Parteien die Rückzahlung der Darlehensvaluta an den Zeugen … (Name01) in bar erörtert worden, was Zeugen bestätigen können.
Der Beklagte verweist im Rahmen der Begründung seines Antrags auf Berufungszurückweisung darauf, dass die Klägerin zum wiederholten Mal ihren Prozessvortrag geändert und widersprüchlich agiert habe, wenn sie nunmehr in der Berufungsbegründung vorträgt, sie habe zwar den Darlehensvertrag unterzeichnet, der Beklagte jedoch nicht. Mit dem Beklagtenvortrag zur Historie der Entstehung des schriftlichen Darlehensvertrages und dem entsprechenden Email-Verkehr, der belege, dass es der Zeuge … (Name01) selbst gewesen sei, der den Entwurf erstellt und unterschrieben habe, habe sich die Klägerin bisher nicht hinreichend auseinandergesetzt. Insbesondere könne sie sich deshalb nicht auf eine Sittenwidrigkeit berufen, da der Vertragsinhalt aus ihrer Sphäre stamme.
Der Senat hat gemäß Beschluss vom 15. Februar 2024 Beweis erhoben durch Einholung eines graphologischen Gutachtens des Sachverständigen Mag. Jur. … (Vorname03) … (Name03). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 20. September 2024 sowie die mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen in der Verhandlung vor dem Senat vom 31. Juli 2025 Bezug genommen.
Der Beklagte hat den gegen die Klägerin gerichteten Antrag auf Gewährung von Prozesskostensicherheit mit Schriftsatz vom 14. Juni 2023 zurückgenommen.
Der Beklagte hat gegenüber dem Herrn … (Vorname02) … (Name01) mit Schriftsatz vom 07.06.2023 den Streit verkündet. Dieser ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten.
II.
1. Sowohl die Berufung der Klägerin als auch diejenige des Beklagten ist zulässig, weil beide jeweils frist- und formgerecht eingelegt sowie begründet worden sind.
Der Beklagte ist durch das landgerichtliche Urteil auch hinreichend beschwert. Die beklagte Partei ist beschwert, wenn sie die endgültige Klageabweisung erstrebt, die Klage jedoch mangels Fälligkeit der Forderung nur als zurzeit unbegründet abgewiesen wird (BGH, Urteil vom 4. Mai 2000 - VII ZR 53/99, NJW 2000, 2988, beck-online). Die beklagte Partei ist durch ein Urteil beschwert, wenn es seinem Inhalt nach für sie nachteilig ist, sie also mit dem Rechtsmittel eine für sie günstigere Entscheidung herbeiführen kann (BGH, NJW 1955, 545 [546]). Diese Voraussetzungen liegen regelmäßig vor, wenn eine Klage mangels Fälligkeit der Forderung lediglich als derzeit unbegründet abgewiesen wird, die beklagte Partei jedoch eine endgültige Klageabweisung angestrebt hat. Denn die beklagte Partei will einen weiter gehenden, für sie günstigeren Prozesserfolg. Anders als bei einer endgültigen Klageabweisung verbleibt der klagenden Partei bei einer Abweisung der Klage als derzeit unbegründet die Möglichkeit, die Klage erneut zu erheben, wenn die Fälligkeitsvoraussetzungen vorliegen (BGH NJW 1999, 1867). Das beschwert die beklagte Partei ähnlich wie in dem Fall, dass eine Klage als unzulässig statt als unbegründet abgewiesen wird (BGH NJW 1959; BAG, NJW 1987, 514; BGH, a.a.O., NJW 2000, 2988, beck-online). Diese Prozesssituation liegt hier vor. Würde der Beklagte das angegriffene Urteil des Landgerichts Potsdam in Rechtskraft erwachsen lassen, müsste er die vom Gericht im angegriffenen Urteil festgestellten Anspruchsvoraussetzungen gegen sich als rechtskräftig gelten lassen. Er würde dann bei Eintritt der Fälligkeit in einem Folgeprozess zur Zahlung verurteilt werden – ohne dass er die von ihm behauptete Erfüllung einwenden könnte.
2. Die Berufung der Klägerin ist begründet, die Berufung des Beklagten ist unbegründet.
Die Berufung der Klägerin ist im Umfang ihres Hilfsantrags, der in der Berufungsinstanz zulässig und zu berücksichtigen ist, vgl. § 533 ZPO begründet.
Der Senat ist gemäß Art 4 Abs. 1 VO (EU) 1215/2012 international zuständig, denn der Beklagte hatte im Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Wohnsitz in Deutschland, in P....
(a) Die Klägerin hat zulässigerweise eine nachträgliche Klagehäufung in Eventualstellung vorgenommen, indem sie sich hilfsweise auf eine Fälligkeit des Darlehens erst zum 31. Dezember 2037 berufen hat. Sie hat auch ausdrücklich erklärt, für den Fall einer Abweisung des Hauptantrags - sofortige Fälligkeit des Darlehens - als derzeit unbegründet, eine Titulierung der vereinbarten Zahlungspflicht zum vertragsgemäßen Fälligkeitszeitpunkt herbeiführen zu wollen. Dabei dürfen Haupt- und Hilfsantrag einander widersprechen oder sich gegenseitig ausschließen (RGZ 144, 71 [73 f.]; Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., 2024, § 260 Rn. 4b). Eine nachträgliche Klagehäufung ist prozessual wie eine Klageänderung zu behandeln (BGH, NJW 1985, 1841 [1842] mwN). Ihre Zulässigkeit ist an § 263 bzw. § 533 ZPO und nicht an § 264 Nr. 1 ZPO zu messen (BGH NJW 2014, 3314 Rn. 16, beck-online). Die Voraussetzungen von § 533 ZPO liegen vor, der Hilfsantrag ist sachdienlich und ihn liegen identische Tatsachen zugrunde. Allein der Umstand, dass das Fälligkeitsdatum in ferner Zukunft liegt - 2037 - steht der hinreichenden Bestimmtheit des Antrags nicht entgegen.
(b) Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens in Höhe von 90.000 € (1). Der überschießende Teil des in der Berufungsinstanz bezifferten Hauptantrags enthält ausgerechnete Zinsen 2 % für die Zeit vom 13. Februar 2014 bis 9. Juni 2023 in Höhe von 16.781,70 € (vgl. Bl. 176 OLG). Der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch ist nicht sofort, sondern erst zum 31. Dezember 2037 fällig (2). Der Rückzahlungsanspruch ist nicht durch Erfüllung erloschen (3).
(1) Zwischen den Parteien ist unstreitig im Januar 2014 ein Vertragsverhältnis über die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 90.000 € mit einem Sollzinssatz von 2 % pro Jahr nach § 488 BGB begründet worden.
Das Landgericht hat zutreffend deutsches Recht auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien angewendet. Der Senat geht weiterhin von einer stillschweigenden Wahl deutschen Rechts gemäß Art. 3 Abs. 1 S. 2 VO (EWG) 593/2008 (Rom I) durch die Parteien aus. Dass die Parteien deutsches Recht als auf ihr Vertragsverhältnis anzuwendendes Recht gewählt haben, ergibt sich unter anderem daraus, dass sie sich ausdrücklich auf deutsche Rechtsnormen bezogen haben wie § 489 BGB und die Zahlung des Darlehens in Euro vereinbart haben.
Da es sich um ein Darlehen zwischen Privatleuten handelt, ist die Einhaltung der Schriftform nicht erforderlich (vgl. OLG Koblenz WM 2013, 842 (843); MüKoBGB/K.P. Berger, 9. Aufl. 2023, BGB § 488). Soweit die Klägerin auf eine fehlende Schriftform, die Uneinigkeit über bestimmte Punkte und die Sittenwidrigkeit verweist, führt sie diese Argumente lediglich hinsichtlich der aus den Vertragsurkunden ersichtlichen Fälligkeit zum 31. Dezember 2037 an, nicht aber gegen die Wirksamkeit des Vertrages.
Die Darlehensvaluta ist auch unstreitig an den Beklagten ausgezahlt worden, so dass der Rückzahlungsanspruch entstanden ist, § 488 Abs. 1 S. 2 BGB
(2) Der Rückzahlungsanspruch ist am 31. Dezember 2037 fällig, § 488 Abs. 1 S. 2 BGB. Soweit mit dem Hauptsacheantrag eine sofortige Rückzahlung verlangt wird, ist der Antrag unbegründet, die tenorierte Verurteilung erfolgt auf den auf den Hilfsantrag hin. Die Parteien haben vertraglich eine Fälligkeit zum 31. Dezember 2037 vereinbart. Der Vertrag ist weder durch ordentliche Kündigungen; noch durch eine außerordentliche Kündigung vorzeitig beendet worden.
Da der Darlehensvertrag grundsätzlich formfrei ist, kommt es auf die beiderseitige Unterschrift auf einer Vertragsurkunde – wie sie im Rahmen der Schriftform nach § 126 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich werden kann – nicht an. Vielmehr reicht es bereits von Gesetzes wegen aus, dass jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet, wenn über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen werden, § 126 Abs. 2 S. 2 BGB. Dies war hier ausweislich der Anlagen K 9 und 10 der Fall. Dass der Beklagte den Vertrag wie Anlage K 9 unterzeichnet hat, war erstinstanzlich unstreitig, ebenso zuletzt, dass die Klägerin den Vertrag wie Anlage K 10 unterzeichnet hat. Die beiden Vertragstexte K 9 und K 10 stimmen überein.
Zwar können hier die vorgelegten Vertragskunden nicht nach § 416 ZPO den vollen Beweis dafür erbringen, dass die Klägerin die in ihr enthaltenen Erklärungen abgegeben hat und die Urkunde die Erklärungen der Vertragsparteien vollständig und richtig wiedergibt (vgl. BGH NZI 2015, 654 Rn. 13; Musielak/Voit/Huber, 20. Aufl. 2023, ZPO § 416 Rn. 3). Denn Voraussetzung ist, dass die Privaturkunde unterschrieben, in Urschrift vorgelegt, echt und mangelfrei, mithin beweiskräftig ist (BGH NJW 2013, 3306 Rn. 28; NJW-RR 2003, 384 f.; Musielak/Voit/Huber, 20. Aufl. 2023, ZPO § 416). Die Echtheit ihrer Unterschrift auf der vom Beklagten im Original zur Akte gereichten Urkunde (Anlage zum Protokoll vom 20. Januar 2023, entspricht K 9) ist von der Klägerin jedoch bestritten worden. Die darin ersichtliche Unterschrift auf Seiten des Darlehensgebers (der Klägerin) weicht aber augenscheinlich tatsächlich von derjenigen Unterschrift ab, die die Klägerin nach ihrem Vortrag auf dem von ihr unterzeichneten Dokument - K 10 - geleistet hat.
Davon zu unterscheiden ist ohnehin die materielle Wirkung der privaten Urkunde, denn nicht von § 416 ZPO, sondern vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 Abs. 1 ZPO wird erfasst, ob die in der Privaturkunde enthaltenen Angaben zutreffen, ob die darin bestätigten tatsächlichen Vorgänge wirklich so geschehen sind oder nicht, ob insbesondere ein Rechtsgeschäft zu Stande gekommen ist und welchen Inhalt es hat (BGH NJW-RR 2015, 819 Rn. 13; Musielak/Voit/Huber, 20. Aufl. 2023, ZPO § 416 Rn. 4).
Dass die Parteien die Fälligkeit zum 31. Dezember 2037 vereinbarten, ergibt sich jedoch aus der Gesamtschau der vorgelegten Dokumente und vorgetragenen Umstände. Hier hat die Klägerin unstreitig den mit der Anlage K 9 korrespondierenden Vertragstext der Anlage K 10 - mit Fälligkeit zum 31. Dezember 2037 - unterschrieben und nach ihrem eigenen Vortrag der Bank in … (Ort) zur Auszahlung der Darlehenssumme vorgelegt, mithin gegenüber Dritten verwandt und in Verkehr gebracht.
Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag der Klägerin, es sei zwischen den Parteien entgegen dem Wortlaut der Anlagen K 9 und 10 vereinbart worden, dass die Rückzahlung schnellstmöglich, jedoch spätestens innerhalb von zwei Jahren, hätte erfolgen sollen, nicht ausreichend. Daran ändert auch die schriftliche Erklärung der Klägerin vom 6. Februar 2023 (Anlage K11, Bl. 156 LG) nichts, wonach der Beklagte ihr – der Klägerin – in Gesprächen zugesichert habe, den Darlehensbetrag innerhalb von zwei Jahren zurückzahlen zu wollen. Daraus ergibt sich schon nicht, zu welchem Zeitpunkt - vor oder nach dem Vertragsschluss - der Beklagte diese Aussage getätigt haben soll. Auch ein entsprechender Rechtsbindungswillen des Beklagten zur Vertragsänderung ist daraus nicht erkennbar. Bereits nach dem Vorbringen der Klägerin handelt es sich lediglich um eine unverbindliche Absichtserklärung des Beklagten. Diese Auslegung wird auch durch die erstinstanzliche Aussage des Zeugen … (Name01) bestätigt. Dieser sagte in diesem Zusammenhang aus, dass er den Beklagten nach seinen Äußerungen so verstanden habe, „dass er versuchen will, das Geld viel früher als vereinbart zurückzuzahlen.“ Diese Bekundung des Zeugen legt darüber hinaus eine langfristige Rückzahlungsfrist nahe.
Das Darlehen ist nicht durch die klägerseits erklärten ordentlichen Kündigungen vom 21. Oktober 2020 (Anlage K3) und vom 4. Februar 2021 (Klageschrift, Bl. 13 LG) gekündigt worden, da die Parteien durch Vereinbarung der Fälligkeit der Rückzahlung zum 31. Dezember 2037 das ordentliche Kündigungsrecht für diesen - wenn auch sehr langen Zeitraum von 25 Jahren – wirksam abbedungen haben.
Der das Schuldrecht bestimmende Grundsatz der allgemeinen Vertragsfreiheit ermöglicht es, rechtsgeschäftliche Bindungen über einen langen Zeitraum einzugehen (BGH NJW 1975, 1268). Die im Gesetz für verschiedene langfristige oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Verträge geregelte Möglichkeit der Vertragsbeendigung durch ordentliche Kündigung (vgl. etwa §§ 564 Abs. 2, 567, 581 Abs. 2, 620 Abs. 2, 621, 624 BGB, § 89 Abs. 1 HGB) abzubedingen, ist als Folge der Vertragsfreiheit rechtlich grundsätzlich möglich (BGH, Urteil vom 26. April 1995 - VIII ZR 124/94, NJW 1995, 2350, beck-online). Die Grenzen der durch den Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung für die Parteien bewirkten langfristigen Vertragsbindung werden allein durch die guten Sitten (§ 138 BGB) und den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gezogen (BGH NJW 1975; BGH, NJW-RR 1993, 1460).
Gegenstand des Unwerturteils nach §§ 138, 242 BGB kann nur ein nach Abwägung der beiderseitigen berechtigten Interessen nicht mehr hinnehmbares Übermaß sein (vgl. BGH, NJW-RR 1986, 982; NJW 1995, 2350, beck-online). Die Sittenwidrigkeit langfristiger Vertragsbindungen lässt sich deshalb nicht generell, sondern nur unter Berücksichtigung und Abwägung der jeweiligen vertragstypischen und durch die Besonderheiten des Einzelfalls geprägten Umstände bestimmen (BGH NJW 1995, 2350, beck-online). Danach dürfte eine Sittenwidrigkeit hier nicht gegeben sein.
Eine lange Vertragsbindung ist im Darlehensrecht schon gesetzlich angelegt. Nach § 488 Abs. 3 S. 1 BGB können die Parteien den Anspruch des Darlehensgebers auf Rückzahlung der Valuta durch Vereinbarung einer Zeitbestimmung automatisch, also ohne weitere Erklärungen oder Handlungen der Parteien, fällig stellen (Festdarlehen) (vgl. BGH ZIP 1998, 2145 = BeckRS 1998, 30032448). Eine derartige Zeitbestimmung schließt dann die ordentliche Kündigung aus (MüKoBGB/K.P. Berger, 9. Aufl. 2023, BGB § 488 Rn. 224). Die Regelung des § 488 Abs. 3 BGB ist in den Grenzen des § 489 BGB mithin dispositiv. Dies gilt im Falle eines Verbraucherdarlehensvertrags zwar nicht ohne weiteres (s. §§ 499, 500, 512 BGB); ein solcher liegt hier jedoch nicht vor. Die Parteien können also abweichende Vereinbarungen bezüglich der Zulässigkeit der Kündigung und der Kündigungsfrist treffen (MüKoBGB/K.P. Berger, 9. Aufl. 2023, BGB § 488 Rn. 240). Die von der Klägerin herangezogene 10 Jahresfrist des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB greift hier nicht, denn diese Norm gilt ausweislich ihres Inhalts lediglich für den Darlehensnehmer, also nicht für die Klägerin als Darlehensgeberin. Unabhängig davon gilt der Kündigungsausschluss hier einerseits im Grundsatz für beide Parteien gleichermaßen und andererseits lediglich hinsichtlich der ordentlichen Kündigung, denn das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund ist dadurch nicht ausgeschlossen (§ 490 BGB, § 314 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Parteien sind mithin hinreichend geschützt. Eine Beschränkung der persönlichen und wirtschaftlichen Handlungsfreiheit ist schon die normale Folge jeder Vertragsbindung. Dass die Beschränkung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Handlungsfreiheit über ein untragbares Maß hinausgeht, hat die Klägerin nicht dargelegt. Der bloße Verweis auf ihr Alter bei Vertragsbegründung und -beendigung ist hierfür nicht ausreichend. Auf den Vortrag des Beklagten zu den vermeintlichen Hintergründen der Darlehensgewährung („Parken“ des Geldes des Zeugen … (Name01) bei seiner vermögenslosen Mutter) kommt es nicht an. Auf den streitigen Umstand, ob der Vertragsinhalt aus der Sphäre der Klägerin stammt, wofür jedenfalls der Inhalt der behördlichen Vernehmung der Klägerin vor den russischen Behörden sprechen könnte, ebenso wenig.
Soweit die Klägerin vorträgt, eine ordentliche Kündigungserklärung sei konkludent seitens des Beklagten erfolgt, wenn er behauptet, er habe den Darlehensbetrag am 12. April 2019 an die Klägerin zurückgezahlt, ist diese Kündigung ebenfalls ausgeschlossen. Mangels Erreichen der 10-Jahresfrist des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB (der Darlehensvertrag datiert vom 22. Januar 2014), ist dieser Ausschluss auch hinsichtlich des Darlehensnehmers - des Beklagten - wirksam.
Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung entschieden, dass die Klägerin nicht innerhalb einer angemessenen Frist außerordentlich gekündigt hat, nachdem sie vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat, § 314 Abs. 3 BGB. Das Landgericht stellt dabei auf die Kenntniserlangung der Klägerin vom Kündigungsgrund zum Zeitpunkt des Zugangs der Klageerwiderung am 23. April 2021 ab, in der der Beklagte - nach dem Vorbringen der Klägerin zu Unrecht - die Erfüllung der Darlehensschuld behauptete. Erst mit nachgelassenem Schriftsatz vom 17. Februar 2023 erklärte die Klägerin ihre darauf gestützte Kündigung.
Der Senat geht gleichfalls von einer Verfristung aus. Das Kündigungsrecht kann nach § 314 Abs. 3 BGB nur innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund ausgeübt werden. Die Regelung verfolgt ein doppeltes Ziel: Sie soll einerseits der beschleunigten Herbeiführung klarer Verhältnisse dienen, insbesondere dem anderen Teil Klarheit darüber verschaffen, ob von einer Kündigungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird; zum anderen liegt der Regelung die Erwägung zugrunde, dass der Kündigungsberechtigte durch längeres Zuwarten zu erkennen gibt, dass ihm trotz vorliegendem Kündigungsgrund die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht unzumutbar ist (vgl. BGH NJW 2011, 1438 Rn. 28; MüKoBGB/Gaier, 9. Aufl. 2022, BGB § 314 Rn. 44). Die Bestimmung der angemessenen Frist hat sich im Einzelfall an den genannten beiden Regelungszwecken auszurichten (MüKoBGB/Gaier, 9. Aufl. 2022, BGB § 314 Rn. 44). Werden umfangreiche Ermittlungen und sorgfältige rechtliche Prüfungen erforderlich, so ist die Frist großzügig „in Monaten“ zu bemessen (BGH NJW 1997, 1706 (1708); MüKoBGB/Gaier, 9. Aufl. 2022, BGB § 314 Rn. 45). Bei Kreditverträgen führt schon ein zweimonatiges Zuwarten regelmäßig zum Verlust des Kündigungsrechts (OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 1492, 1493).
Fristbeginn ist dann der Zeitpunkt, zu dem der Kündigende Kenntnis vom Kündigungsgrund erlangt. Notwendig ist eine sichere und umfassende Kenntnis von den Tatsachen, aus denen sich der wichtige Grund ergibt. Sichere und umfassende Kenntnis liegt vor, wenn alles in Erfahrung gebracht ist, was als notwendige Grundlage für eine Entscheidung über Fortbestand oder Auflösung eines Vertragsverhältnisses anzusehen ist (BGH NJW 1976, 797; 2013, 2425 Rn. 15; MüKoBGB/Gaier, 9. Aufl. 2022, BGB § 314 Rn. 46). Hier begann die Kündigungsfrist spätestens im Mai 2021 zu laufen. Die Klägerin konnte den Vortrag des Beklagten zur Erfüllung der Darlehensschuld erstmals in der Klageerwiderung vom 20. April 2021 zur Kenntnis nehmen, denn in dieser stellte der Beklagte erstmals konkret die Behauptung der Rückzahlung an den Zeugen … (Name01) unter entsprechendem Beweisangebot auf. Die Klägerin nahm nachfolgend im Schriftsatz vom 31. Mai 2021 zu diesem behaupteten Umstand dezidiert Stellung und führte in diesem Zusammenhang aus, dass „der Sohn dies nicht bestätigen“ könne. Folglich ist davon auszugehen, dass die Klägerin bzw. deren Prozessbevollmächtigte spätestens im Mai 2021 mit dem Zeugen … (Name01), dem Sohn der Klägerin, zur behaupteten Rückzahlung von 100.000 € Rücksprache gehalten und sich für ihr Bestreiten der Rückzahlung und insbesondere für den in Bezug genommenen Kündigungsgrund eine hinreichende Tatsachengrundlage geschaffen hat. Der Argumentation der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung, dass sie die für den Beginn der Frist erforderliche sichere und umfassende Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen - hier das behauptete Vortäuschen des Beklagten der Rückzahlung der Darlehnsvaluta - erst während der mündlichen Verhandlung am 20. Januar 2023 im Wege der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen … (Name01) habe erlangen können, ist deshalb nicht zu folgen; zumal für die Klägerin ohnehin die Obliegenheit bestanden hätte, konkreten Hinweisen auf das Vorliegen eines Kündigungsgrundes mit der gebotenen Eile nachzugehen (vgl. BGH WM 1999, 1986, 1989) und noch notwendige weitere Ermittlungen zügig durchzuführen (vgl. BGH NJW 2013, 2425 Rn. 15; MüKoBGB/Gaier, 9. Aufl. 2022, BGB § 314 Rn. 46). Zum Zeitpunkt der Erklärung der außerordentlichen Kündigung im Schriftsatz vom 17. Februar 2023 war die Frist in jedem Fall abgelaufen.
(3) Der Rückzahlungsanspruch ist nicht durch Erfüllung gem. § 362 BGB erloschen. Die Berufung des Beklagten, der sich auf die Erfüllung durch Zahlung von 100.000 € an den Zeugen … (Name01) am 12. April 2019 beruft, ist unbegründet. Der Beklagte konnte die von ihm behauptete Erfüllung nicht beweisen.
Es kann dabei dahinstehen, ob der Zeuge … (Name01) über eine entsprechende Geldempfangsvollmacht verfügt hat. Diese hat das Landgericht aufgrund der eindeutigen Angaben des Zeugen … (Name01) verneint, ohne sich allerdings eingehender mit der Glaubwürdigkeit seiner Person oder der Glaubhaftigkeit seiner Bekundungen auseinanderzusetzen. Denn der Beklagte konnte seine Behauptung, er habe 100.000,00 € am 12. April 2019 dem Zeugen … (Name01) übergeben, nicht beweisen.
Die Geldübergabe hat der Zeuge … (Name01) bereits im Rahmen seiner erstinstanzlichen Vernehmung verneint, ebenso hat er verneint, die streitgegenständliche „Quittung“ vom 12. April 2019 eigenhändig unterschrieben zu haben. Das vom Senat eingeholte graphologische Sachverständigengutachten hat ebenfalls nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ergeben, dass die Unterschrift auf der streitgegenständlichen „Quittung“ von dem Zeugen stammt.
Der Beklagte hat zum Beweis seiner Behauptung der an den Zeugen am 12. April 2019 gezahlten 100.000 € ein vermeintlich vom Zeugen … (Name01) unterzeichnetes Schreiben zur Akte (im Original als Anlage zum Protokoll, Schutzfolie) gereicht. Dieses Schreiben ist als Quittung i.S.d. § 368 BGB zu qualifizieren. Die Quittung muss Angaben über die Parteien des Schuldverhältnisses, den Leistungsgegenstand, -ort, -zeit und das Schuldverhältnis selbst enthalten und grundsätzlich schriftlich verfasst sein (BeckOGK/Looschelders, 1.9.2021, BGB § 368 Rn. 1). Das Schreiben vom 12. April 2019 erfüllt all diese Anforderungen, wie sich aus dessen beglaubigter Übersetzung (Bl. 87 LG) ergibt.
Der Sachverständige … (Name03) führte zwar in seinem schriftlichen Gutachten vom 20. September 2024 aus, dass zwischen der streitigen Unterschrift X und den Vergleichsunterschriften V 1 - V 22 eine hohe Anzahl an Merkmalen übereinstimmen. Gleichwohl seien sowohl X als auch V 1 - 22 paraphenähnlich und damit nicht fälschungsresistent. Darüber hinaus weisen V 1 - 22 eine hohe Bandbreite an Variationen auf. Im Ergebnis sei es daher „nicht entscheidbar“, ob die streitige Unterschrift vom Zeugen … (Name01) stamme. Das von dem Sachverständigen gefundene Ergebnis ist nachvollziehbar und gut begründet. Der Senat hat keine Veranlassung das von dem Sachverständigen gewonnene Ergebnis in Zweifel zu ziehen. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige zunächst die allgemeinen Untersuchungsschritte dargestellt und dann gut nachvollziehbar begründet, dass die fehlende eindeutige Zuordnung hier aufgrund der fehlenden Fälschungsresistenz und auf der Variationsbreite der Vergleichsunterschriften beruhe.
Dem stehen auch die Feststellungen in dem von dem Beklagten eingeholten Parteigutachten des Sachverständigen … (Vorname04) … (Name04) vom 8. Februar 2025 nicht entgegen.
Beide Sachverständige haben jedenfalls dieselbe Methodik angewandt. Lediglich die Einschätzungen der Gutachter weichen insofern geringfügig voneinander ab, als der Parteigutachter … (Name04) die Fälschungssicherheit nicht als besonders ausschlaggebenden Punkt betrachtet. Auch der Privatgutachter kommt lediglich dazu, dass eine leicht überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Echtheit spricht.
Der gerichtlich bestellte Gutachter, dem das Privatgutachten vor der Verhandlung übersandt worden war, hat in der mündlichen Verhandlung nochmals das von ihm gewonnene Ergebnis für den Senat überzeugend dargelegt und ausführlich begründet, dass die Echtheitsfeststellung aufgrund der fehlenden Fälschungsresistenz deutlich eingeschränkt ist. Auch bei der aufgrund der Einwendungen erfolgten ergänzenden Befragung ist der Sachverständige bei seiner Einschätzung geblieben und hat das von ihm gefundene Ergebnis erneut gut begründet dargelegt.
Ein Obergutachten, wie es der Beklagte angeregt hat, ist schon deshalb nicht einzuholen, weil dies zwei sich widersprechende Gerichtsgutachten voraussetzt, die nicht vorliegen. Nach § 412 ZPO ist ein neues Gutachten nur einzuholen, wenn das erste Gutachten ungenügend ist. Auch dies ist hier nicht der Fall.
Da die Behauptung des Beklagten sachverständig nicht bestätigt wurde, lässt die Quittung im Rahmen der materiellen Beweiskraft, die den Anforderungen des § 286 ZPO unterliegt, nicht den Schluss zu, dass der Schuldner (der Beklagte) geleistet und der Gläubiger, mithin die Klägerin - vertreten durch ihren Sohn - die Leistung empfangen hat. Eine Erfüllung ist damit nicht eingetreten. Es verbleibt daher bei der Verpflichtung des Beklagten, die Darlehenssumme an die Klägerin zurückzuzahlen. Die Berufung des Beklagten ist somit insgesamt unbegründet.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO und entspricht dem Verhältnis Obsiegen/Unterliegen der Parteien.
Die Kosten erster Instanz waren der Klägerin aufzuerlegen. Das Landgericht hat zutreffend anhand der in der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2023 gestellten Anträge die Klage als „derzeit unbegründet“ abgewiesen und den Hilfsantrag als unzulässig bewertet.
Bestimmt das Gericht direkt einen Verkündungstermin, so ist die mündliche Verhandlung geschlossen (§ 136 Abs. 4 ZPO). Damit ist zunächst § 296a S. 1 ZPO anzuwenden, der weiteren Vortrag ausschließt. Ein Schriftsatznachlass gemäß § 283 ZPO schiebt den Schluss der mündlichen Verhandlung dagegen - jedenfalls teilweise - für die begünstigte Partei bis zum Fristende hinaus (vgl. Zöller/Stephan, ZPO, § 283 Rdnr. 1; Thomas/Putzo, § 283 Anm. 3 c; Fischer: Die Berücksichtigung „nachgereichter Schriftsätze“ im Zivilprozess, in: NJW 1994, 1315, beck-online). Gemäß dem Wortlaut des § 283 S. 2 Alt. 1 ZPO ist ein rechtzeitig eingegangener Schriftsatz deshalb zu berücksichtigen. Jedoch hat der Begünstigte nur ein Recht zur Replik, also zur Erwiderung auf den vorher neu eingereichten Schriftsatz bzw. erteilten Hinweis des Gerichts; neuer, darüber hinausgehender Vortrag braucht nicht berücksichtigt zu werden, das gleiche gilt für geänderte oder erstmals gestellte neue Anträge (vgl. Zöller/Stephan, § 283 Rdnr. 5; BGH, NJW 1966, 1658 für eine neue Klageforderung; Fischer, NJW 1994, 1315, beck-online). Letzteres war hier der Fall, der Antrag in dem nachgelassenen Schriftsatz war in erster Instanz unzulässig. Der gerichtliche Hinweis in dem Verhandlungstermin beinhaltete lediglich eine rechtliche Wertung der bereits vor der mündlichen Verhandlung bekannten streitigen Umstände zur Fälligkeit der Darlehensforderung, so dieser Hinweis nicht Anlass zur Stellung des Hilfsantrags bot;, sondern die Klägerin diesen bereits zuvor hätte stellen können und müssen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Beklagten aufzuerlegen.