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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 16.09.2025 – 6 U 97/24

6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0916.6U97.24.00

Tenor§

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Cottbus vom 27.08.2024, Az. 4 O 391/22, abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf einen Gebührenwert bis 3.000 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Klägerin nimmt die beklagte Fluggesellschaft, die in der Republik … (Land01) ansässig ist, auf Schadensersatz nach dem Montrealer Übereinkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (nachfolgend: MÜ) in Anspruch.

Die Klägerin buchte für sich, ihren Sohn, ihre Mutter und ihren Stiefvater bei der Beklagten am 14.06.2022 eine Flugreise von … (Ort01) über … (Ort02) nach … (Ort03). Bei Antritt der Reise am 14.07.2022 gaben die Reisenden jeweils einen Koffer auf, welche bei ihrer Ankunft in … (Ort03) fehlten. Zwei der fehlenden Koffer wurden im Verlauf der Reise nachgeliefert; die Koffer der Klägerin und ihres Sohnes blieben verloren. Die Klägerin sandte deshalb am 22. und 29.07. sowie am 01. und 02.08.2022 E-Mail-Schreiben an die Beklagte.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht auf Zahlung von 5.244,42 € nebst Verzugszinsen in Anspruch genommen. Sie hat vorgetragen, die Reiseteilnehmer hätten wegen des fehlenden Gepäcks ersatzweise Kleidung, Kosmetik, Hygieneartikel und Medikamente im Umfang von insgesamt 1.122,72 € beschafft. Der Wert der verlorenen Koffer nebst Inhalt belaufe sich auf insgesamt 4.121,70 €.

Die Beklagte ist der Klage in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegengetreten.

Das Landgericht hat die Klägerin persönlich angehört und ihre Mitreisenden als Zeugen vernommen. Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat es die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 2.994,76 € nebst Verzugszinsen verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Betrag stehe der Klägerin nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 MÜ wegen des Verlustes ihres eigenen Koffers und wegen des Verlustes des Koffers ihres Sohnes als Schadensersatz zu. Das Übereinkommen finde Anwendung. Die Klägerin sei als Vertragspartnerin der Beklagten aktivlegitimiert, sodass es auf die Wirksamkeit der behaupteten Abtretung nicht ankomme. Der Verlust der Koffer sei unstreitig. Die Höhe des Schadens habe das Gericht auf der Grundlage der Angaben der Klägerin geschätzt, wobei der Ersatzanspruch hinsichtlich des eigenen Koffers der Klägerin durch den Haftungshöchstbetrag nach Art. 22 Abs. 2 MÜ auf 1.550,92 € begrenzt sei. Wegen der verspäteten Beförderung der Koffer der weiteren Mitreisenden sei die Klage mangels ordnungsgemäßer Anzeige hingegen unbegründet.

Gegen das Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie beanstandet aus verschiedenen Erwägungen die landgerichtliche Schadensschätzung. Ferner habe das Landgericht zu Unrecht eine Aktivlegitimation für Ansprüche von nichtverwandten Mitreisenden angenommen, den Haftungshöchstbetrag nicht wegen der teilweisen Klageabweisung anteilig gekürzt, kein Mitverschulden wegen der Beförderung wertvoller Gegenstände im Aufgabegepäck berücksichtigt und verkannt, dass der Beförderungsvertrag … (Land01) Recht unterliege, weshalb ein Zinsanspruch auf der Grundlage von § 286 BGB nicht in Betracht komme.

Die Beklagte beantragt in der Sache,

das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 27.08.2024, Az. 4 O 391/22, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie stellt eine wirksame Bevollmächtigung des Beklagtenvertreters in Abrede und hält sowohl die Berufungs- als auch die Berufungsbegründungsschrift mangels Unterschrift des Beklagtenvertreters für unwirksam. Im Übrigen verteidigt sie die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der überreichten Unterlagen, im Übrigen auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Berufung hat Erfolg.

1.

Die statthafte Berufung ist zulässig. Das Rechtsmittel ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht daraus, dass vorbereitende Schriftsätze nach § 130 Nr. 6 ZPO die Unterschrift des Ausstellers enthalten sollen, die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift hingegen keine Unterschriften des Beklagtenvertreters aufweisen. Beide Dokumente sind gemäß §§ 130d, 130a ZPO als elektronische Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur eingereicht worden. Nach Art. 25 Abs. 2 VO (EU) 910/2014 hat eine qualifizierte elektronische Signatur die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift.

Die Beklagte ist im Berufungsverfahren auch wirksam vertreten. Der mit Beschluss vom 12.08.2025 gemäß § 89 Abs. 1 ZPO einstweilen zur Prozessführung zugelassene Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat innerhalb der hierfür bestimmten Frist seine Bevollmächtigung gemäß § 80 ZPO nachgewiesen. Der dagegen seitens der Klägerin erhobene Einwand, die Vollmachtsurkunde sei erst im Nachgang der mündlichen Verhandlung erstellt worden, weshalb weiterhin vom Fehlen einer Bevollmächtigung zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung auszugehen sei, ist unbehelflich. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte die Vollmachtsurkunde (Blatt 34 eA-OLG) – wie in deren Unterschriftzeile maschinenschriftlich eingetragen ist – am 09.03.2023 oder – gemäß der handschriftlichen Eintragung im Bereich ihres Stempels – am 19.08.2025 unterzeichnet hat. Denn bei gebotener Auslegung ist in der Erteilung der Vollmacht jedenfalls die Genehmigung der bisherigen Prozessführung ihres Prozessbevollmächtigten zu erkennen (vgl. BGH, Beschluss vom 30.10.2013 – V ZB 9/13, NJW 2014, 1242, Rn. 6). In dem für die hier zu treffende Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz ist damit eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung der Beklagten gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2002 – VII ZR 193/01, NJW 2002, 1957).

2.

Die Berufung greift auch in der Sache durch. Die Klage ist mangels internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (st. Rspr., s. etwa BGH, Urteil vom 18.06.2025 – VIII ZR 219/23, BeckRS 2025, 14300, Rn. 30), unzulässig.

Die in der Berufungsinstanz streitgegenständlichen Schadenersatzansprüche können allein unter den Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 2 MÜ und mit den Beschränkungen dieses Übereinkommens geltend gemacht werden, Art. 29 Satz 1 MÜ. Demnach muss die Schadensersatzklage gemäß Art. 33 Abs. 1 MÜ im Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten erhoben werden, und zwar nach Wahl des Klägers entweder bei dem Gericht des Ortes, an dem sich der Wohnsitz des Luftfrachtführers, seine Hauptniederlassung oder seine Geschäftsstelle befindet, durch die der Vertrag geschlossen worden ist, oder bei dem Gericht des Bestimmungsorts. Im Streitfall befindet sich keiner dieser Orte in Deutschland.

Die Beklagte hat weder ihren Wohnsitz noch ihre Hauptniederlassung in Deutschland, sondern ist in der Republik … (Land01) ansässig. Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass sie in Deutschland eine Geschäftsstelle unterhält und dass der am 14.06.2022 zwischen den Parteien zustande gekommene Beförderungsvertrag über diese Geschäftsstelle abgeschlossen worden ist. Schließlich liegt auch der Bestimmungsort nicht in Deutschland. Denn hierunter ist das Ziel des als einheitliche Leistung vereinbarten Beförderungsvorgangs zu verstehen, also der Ort der vertraglich vereinbarten letzten Landung, an dem nach dem Beförderungsvertrag der Fluggast das Luftfahrzeug endgültig verlässt (vgl. BGH, Urteil vom 23.11.2021 – X ZR 85/20, r+s 2022, 282, Rn. 23). Dies ist vorliegend … (Ort03). Dass die Klägerin neben dem Flug nach … (Ort03) auch den Rückflug nach … (Ort01) oder zu einem anderen Ort innerhalb Deutschlands als einheitliche Leistung mit der Beklagten vereinbart hat, ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr ist der als Anlage K1 vorgelegten Buchungsbestätigung zu entnehmen, dass die Klägerin lediglich die Flüge von … (Ort01) nach … (Ort02) und von … (Ort02) nach … (Ort03) gebucht und bezahlt hat.

Der Klägerin ist auch nicht darin zu folgen, dass die in Art. 33 Abs. 1 MÜ genannten Orte lediglich für die innerstaatliche Gerichtszuständigkeit maßgebend seien, während die internationale Zuständigkeit für alle Vertragsstaaten des Übereinkommens gegeben sei. Nach der in Deutschland vorherrschenden Auffassung regelt Art. 33 Abs. 1 MÜ zwar auch die örtliche Zuständigkeit für Klagen gegen den Luftfrachtführer (anders etwa die in der US-amerikanischen Rechtsprechung wohl vorherrschende Ansicht, wonach Art. 33 Abs. 1 MÜ ausschließlich den Vertragsstaat bestimmt und es dem nationalen Recht überlässt, das konkret zuständige Gericht zu bestimmen, vgl. Förster, in: BeckOGK, Stand: 15.05.2025, Art. 33 MÜ, Rn. 6 m.w.N.). Dass die Vorschrift daneben aber jedenfalls auch die internationale Zuständigkeit bestimmt, eine Schadensersatzklage also nicht in einem beliebigen Vertragsstaat erhoben werden kann, sondern als „Klagestaat“ nur ein Vertragsstaat in Betracht kommt, in dem einer der genannten Orte liegt, wird hingegen – soweit ersichtlich – weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur infrage gestellt (s. etwa BT-Drs. 15/2359, Seite 35; Pokrant, in: Ebenroth/Boujong, HGB, 5. Auflage 2024, Art. 33 MÜ, Rn. 6; Förster, a.a.O., Rn. 7). Den von der Klägerin für ihre gegenteilige Auffassung angeführten Rechtsprechungs- und Literaturzitaten lässt sich nichts anderes entnehmen. Vielmehr wird auch in der von ihr zitierten Handbuch- und Kommentarliteratur auf die herrschende Auffassung verwiesen, wonach Art. 33 Abs. 1 MÜ neben der internationalen Zuständigkeit zugleich die örtliche Zuständigkeit bestimmt (s. etwa Führich/Achilles-Pujol, in: Führich/Staudinger, Reiserecht, 9. Auflage 2024, § 37, Rn. 62).

Da die Gerichtsstände nach Art. 33 Abs. 1 MÜ abschließend sind (statt vieler Förster, a.a.O., Art. 33, Rn. 11 m.w.N.), kommt eine Begründung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für die in der Berufungsinstanz streitgegenständlichen Schadenersatzansprüche nach Art. 17 Abs. 2 MÜ auch nicht auf einer anderen Rechtsgrundlage in Betracht.

3.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.

Die Festsetzung des Streitwerts für die Berufungsinstanz folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.