Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 25.09.2025 – 10 U 9/25
10. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0925.10U9.25.00
Tenor§
Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 9.1.2025, Az. 1 O 251/20, werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte 15 % und die Klägerin 85 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Neuruppin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird bestimmt auf 9.200 €.
Gründe§
I.
Auf die tatbestandlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die Berufungen bleiben erfolglos. Der geltend gemachte Vorschussanspruch beruht auf § 637 Abs. 3 BGB iVm dem zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag. Dabei ist zwischen den Parteien im Wesentlichen das Vorliegen eines Mangels und die Höhe des Vorschusses umstritten, wobei das Vorliegen eines Mangels mit der Berufung der Beklagten (1.) - und die Höhe des Vorschusses mit der Berufung der Klägerin angegriffen ist (2.).
Die übrigen Voraussetzungen des Vorschussanspruchs sind erfüllt, insbesondere liegt die erforderliche Fristsetzung vor. Zwar genügt das anwaltliche Schreiben der Klägerin vom 11. Februar 2020 nicht, wonach die Beklagte binnen einer Frist ihre Bereitschaft zur Mangelbeseitigung erklären sollte (K8). Denn die Aufforderung des Bestellers, der Unternehmer möge die Mängel beseitigen und innerhalb einer Frist erklären, ob und in welchem Umfang er zur Mängelbeseitigung bereit sei, reicht regelmäßig für eine Fristsetzung nicht aus (st. Rspr.: etwa BGH, Urteil vom 16. September 1999 – VII ZR 456/98 –, BGHZ 142, 278-283). Allerdings hat die Klägerin mit Schreiben vom 20. August 2019 die erforderliche Frist gesetzt (K 5).
1. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Sie wendet sich gegen die Annahme des Landgerichts, ihr Werk sei mangelhaft.
Das Landgericht hat entschieden, dass die Oberflächenneigung des Pflasters an der Garage unter 3 Grad liege und daher mangelhaft sei. Da der Sachverständige auch ausgeführt habe, dass dadurch Wassereinbrüche in der Garage drohen, liege ohne Weiteres ein Mangel vor.
a) An diese Feststellung des Landgerichts ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, weil keine konkreten Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen.
Dem gegenständlichen Werkvertrag lassen sich keine Vereinbarungen zur Gestaltung der Pflasterfläche, insbesondere zum Gefälle entnehmen, im Angebot werden lediglich Pflasterarbeiten erwähnt (K 1), die Annahme des Angebots (K 2) führt ebenfalls nicht weiter. Daher kommt es gemäß § 633 Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB darauf an, ob sich die Pflasterfläche für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet. Dabei kann zunächst die zwischen den Parteien umstrittene Frage offenbleiben, ob die Pflasterfläche zum täglichen Befahren mit Fahrzeugen oder gelegentlichen Befahren dienen sollte, woraus nach den Feststellungen des Sachverständigen unterschiedliche Anforderungen an die Gestaltung der Pflasterfläche als Verkehrsfläche oder Gestaltungsfläche folgen. Denn sowohl bei Vorliegen einer Verkehrsfläche als auch bei Vorliegen einer Gestaltungsfläche ist das Gefälle nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht ausreichend. Der Sachverständige hat die Neigung der Fläche vor der Garage mit unter 3 Grad ermittelt (Bl. 25 GA). Soweit die Beklagte diese Messung als unzutreffend erachtet, ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, was daran falsch sein soll, zumal der Sachverständige diese Messung mit einem Lasernivelliergerät vorgenommen und dokumentiert hat (S. 2 2. Erg.GA). Dieses Gefälle reicht nicht aus. Denn Pflasterarbeiten eignen sich jedenfalls nicht für die gewöhnliche Verwendung gemäß § 633 Abs. 2 Nr. 2 BGB, wenn die Gestaltung der Pflasterfläche zu Wassereinbrüchen in der anliegenden Garage führen kann. Das ist nach den Feststellungen des Landgerichts der Fall. Soweit die Beklagte das von der Klägerin behauptete Eindringen von Wasser in die Garage bestreitet, ist das schon ungeachtet der Wirksamkeit des Bestreitens unerheblich. Denn der Sachverständige hat ermittelt, dass das Gefälle nicht ausreichend ist und zu Wassereinbrüchen in der Garage führen kann. Ob sich dieser Mangel schon in einer Flutung der Garage realisiert hat oder nicht, ist dafür nicht von Bedeutung.
Soweit die Beklagte meint, sie habe lediglich auf der bereits vorhandenen Bodenoberfläche aufbauen und keine Veränderung des Gefälles vornehmen sollen, ist das unerheblich und kann daher offenbleiben. Zwar kann die Mängelhaftung des Werkunternehmers ausgeschlossen sein, wenn die Unvollkommenheit der Werkleistung ihre Ursache im Verantwortungsbereich des Bauherrn hat und der Werkunternehmer seiner diesbezüglichen Prüfungs- bzw. Bedenkenhinweispflicht rechtzeitig und hinreichend nachgekommen ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2007 – VII ZR 183/05 –, BGHZ 174, 110-126, Rn. 21; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1986 – VII ZR 48/85 –, Rn. 8, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juni 2017 – I-22 U 14/17 –, Rn. 65, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 9. November 2017 – 7 W 40/17 –, Rn. 3, juris). Das ist jedoch nicht der Fall. Denn dann hätte die Beklagte auf das Risiko von Wassereinbrüchen hinweisen müssen, was sie nicht getan hat.
b) Die Berufung stellt im Ausgangspunkt zutreffend darauf ab, dass sich das Landgericht nicht ausdrücklich damit auseinandergesetzt hat, dass die Beklagte vorbringt, sie habe der Klägerin zum Einbau einer Entwässungsrinnne geraten und die Klägerin habe abgelehnt. Das Vorbringen kann erheblich sein, weil bei einer Gestaltungsfläche mit Rinne nach den Feststellungen des Sachverständigen kein Mangel vorgelegen hätte. Allerdings ist die Empfehlung zum Einbau einer Entwässerungsrinne nach dem Vorbringen der Klägerin erst nach Mängelrüge und zwar mit Schreiben vom 13. August 2019 erfolgt (Bl. 45 OLG). Dem hat die Beklagte zwar entgegengesetzt, dass die Beweisaufnahme – Zeugen („Name 01“) und („Name 02“) – ihre Behauptung bestätigt habe, dass eine Rinne bereits frühzeitig angeboten geworden sei. Das ist allerdings nicht der Fall, da die Zeugen lediglich ausgesagt haben, dass es Empfehlungen zum Einbau einer Rinne gegeben habe, nicht aber, dass dies vor dem 13. August 2019 war.
2. Das Landgericht hat mit dem ausgeurteilten Vorschuss von 1.500 € auch der Höhe nach zutreffend entschieden. Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung einen Vorschuss in Höhe 9.200 € verlangt, bleibt sie dagegen erfolglos. Denn die Klägerin kann keinen Vorschuss in Höhe von 9.200 € für die Herstellung eines ordnungsgemäßen Gefälles verlangen, der bereits zugesprochene Vorschuss von 1.500 € für den Einbau einer Rinne ist ausreichend.
Der Besteller darf solche Nacherfüllungsmaßnahmen durchführen, die den geschuldeten Erfolg nachhaltig erreichen (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1988 – VII ZR 182/87 –, Rn. 38, juris; Genius in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 637 BGB (Stand: 01.02.2023), Rn. 23). Die Anforderungen an einen schlüssigen Vortrag zur Höhe des verlangten Vorschusses sind nicht hoch; der Vorschuss kann nach § 287 ZPO geschätzt werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 25. Mai 2011 – 9 U 122/10 –, Rn. 44, juris; auch KG Berlin, Urteil vom 19. Februar 2019 – 21 U 40/18 –, Rn. 38, juris).
Nach den Feststellungen des Landgerichts auf der Grundlage der überzeugenden Ausführugnen des Sachverständigen ist vorliegend die Mangelbeseitigung durch Einbau einer Entwässerungsrinne vor der Garage ausreichend und die Pflasterfläche muss nicht neu hergestellt werden. Bei der Art der Mangelbeseitigung müsse zwischen Flächen, auf denen ab und an Fahrzeuge fahren (Gestaltungsfläche) und solchen, auf denen regelmäßig Fahrzeuge fahren (notwendige Verkehrsflächen), unterschieden werden. Liege eine notwendige Verkehrsfläche vor, müsse die Pflasterfläche ein Gefälle nach der DIN 18318 von mindestens 3 % aufweisen, deren Errichtung einen Vorschuss von 9.200 € erfordere. Bei Vorliegen einer Gestaltungsfläche reiche dagegen eine Rinnenentwässerung für 1.500 € aus.
An diese Feststellungen des Landgerichts ist der Senat ebenfalls nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Insbesondere stellt sich die vorgenommene Differenzierung nach notwendigen Verkehrsflächen und Gestaltungsflächen als zutreffend dar, weil es sich bei der DIN 18318 um die DIN für Pflasterdecken und Plattenbeläge in ungebundener Ausführung sowie für Einfassungen und Entwässerungsrinnen im Verkehrswegebau handelt und die damit ersichtlich andere Anforderungen als die andernfalls anwendbare „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen für den Bau von Wegen und Plätzen außerhalb von Flächen des Straßenverkehrs“ (ZTV-Wegebau) aufstellt. Danach kommt es für die Art und den Umfang der Mangelbeseitigung im Wesentlichen darauf an, ob es sich vorliegend um eine notwendige Verkehrsfläche - die zur Neuanlegung der gegenständlichen Pflasterfläche führen würde - oder eine Gestaltungsfläche - bei der eine Entwässerungsrinne ausreicht - handelt.
Dabei ist der Senat an das Ergebnis der landgerichtlichen Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung zu der Frage gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, ob die Parteien bei Vertragsschluss von einer notwendigen Verkehrsfläche oder einer Gestaltungsfläche ausgegangen sind. Das Landgericht hat dazu knapp aber überzeugend gewürdigt, dass die Beweisaufnahme nicht ergeben hat, dass die Zufahrt eine notwendige Verkehrsfläche darstelle, weil aus den Zeugenaussagen hierfür keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich geworden seien. Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit der Abbildung 23 des ersten Gutachtens des Sachverständigen, die einen unter eine Plane stehenden Oldtimer in der Garage zeigt (S. 17 GA), auch sind auf verschiedene Abbildungen Gartenmöbel auf der streitgegenständlichen Rangierfläche zu sehen.
Da das Vorliegen einer notwendigen Verkehrsfläche einen für die Klägerin günstigen Umstand darstellt – sie kann auf diesem Weg einen höheren Kostenvorschuss erzielen – ist sie beweisbelastet und das non liquet geht zu ihren Lasten. Auch ist unerheblich, dass im Nachtragsangebot der Beklagten fomuliert ist, der Hofeinlauf müsse „LKW befahrbar“ sein (K 10). Daraus folgt nicht, welche Häufigkeit von Fahrten über die Einfahrt beabsichtigt ist. Insgesamt reicht nach den vorstehenden Ausführungen die Errichtung einer Rinne zur Mangelbeseitigung aus. Die Höhe der Kosten für die danach ausreichende Mangelbeseitigung in Form einer Rinne von 1.500 € ist nicht angegriffen.
c) Soweit sich der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachdrücklich auf einen funktionalen Mangelbegriff berufen hat, führt das zu keinem anderen Ergebnis. Zwar tritt der Werkerfolg nur dann ein, wenn das Werk funktionstauglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2007 – VII ZR 183/05 –, BGHZ 174, 110-126, Rn. 19; Staudinger/Klein/Moufang (2024) BGB § 650q, Rn. 28). Da das Werk allerdings nach der Beseitigung des Mangels durch eine Rinne funktionstauglich ist, kann auch ein funktionaler Mangelbegriff nicht zum Erfolg der Berufung führen.
3. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
4. Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordern, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung bereits höchstrichterlich geklärter Rechtsfragen im Einzelfall.