Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 25.09.2025 – 13 UF 96/24
4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2025:0925.13UF96.24.00
Tenor§
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 28.03.2024 - 4 F 119/16 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 27.704 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Beteiligten streiten sich außerhalb des Scheidungsverbunds über den Zugewinnausgleich.
Die Scheidung ihrer am 01.10.2004 geschlossenen Ehe ist seit dem 24.06.2015 beim Amtsgericht Schwedt/Oder - … - rechtshängig. Die Ehegatten leben seit dem 15.04.2014 getrennt.
Zum Zeitpunkt der Eheschließung (im Folgenden: Stichtag des Anfangsvermögens) verfügte der Antragsteller über Aktiva und Passiva, die unter Einschluss eines Werts von 800 € für Holzvorräte zu einem Vermögen in Höhe von 5.105,72 € (nach Indexierung) führen, über das sich die Beteiligten im zweiten Rechtszug einig sind.
Zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidung (im Folgenden: Stichtag des Endvermögens) verfügte der Antragsteller über Aktiva, die in Höhe von 91.943 € (84.103 € bereits erstinstanzlich unstreitig, plus 7.840 € Forderung gegen die Kaskoversicherung) im Verlauf des Beschwerdeverfahrens unstreitig gestellt worden sind. Über Verbindlichkeiten des Antragstellers zum Stichtag des Endvermögens in Höhe von insgesamt 35.820,95 € sind sich die Beteiligten einig, über weitere Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 21.430 € (drei Darlehensverbindlichkeiten des Antragstellers gegenüber seiner Mutter Frau („Name 01“) in Höhe von 3.730 €, 6.800 € und 10.900 €) streiten die Beteiligten auch im zweiten Rechtszug.
Die Antragsgegnerin verfügte zum Stichtag des Anfangsvermögens über zwischen den Beteiligten unstreitige Aktiva in Höhe von 89.767,65 €, deren Erhöhung um einen Betrag von 800 € für Holzvorräte, um einen Betrag über 19.767,34 € nach § 1374 Abs. 2 BGB (Hinzurechnung des Erbes von der Mutter), um einen weiteren Betrag in Höhe von 121.725,06 € nach § 1374 Abs. 2 BGB (Hinzurechnung des Erbes vom Vater), und nach Abzug zweier Darlehensverbindlichkeiten (22.609,48 €, 41.705,78 € nach Indexierung), die die Ehegatten gemeinsam gegenüber Banken hatten, zu einem zwischen den Beteiligten im Verlauf des Beschwerdeverfahrens unstreitig gewordenen Vermögen in Höhe von 167.744,89 € (indexiert) führt.
Die Antragsgegnerin verfügte zum Stichtag des Endvermögens über Aktiva und Passiva, die zu einem im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nicht mehr streitigen Vermögen in Höhe von 208.956,47 € führen.
Nach Auskunftserteilung aufgrund des verfahrenseinleitenden Stufenantrags des Antragstellers vom 31.03.2016 (Bl. 1) hat dieser mit Schriftsatz vom 16.05.2019 (Bl. 134) einen Zugewinnausgleichsanspruch beziffert. Er hat dabei im Wesentlichen geltend gemacht, die Antragsgegnerin könne in ihre Vermögensbilanz zum Stichtag des Endvermögens angebliche Nachlassverbindlichkeiten gegenüber ihren Schwestern, den Miterbinnen bzw. Pflichtteilsberechtigten aus den Erbteilen ihrer beiden Eltern, nicht einstellen, da diese Verbindlichkeiten bereits bei der Ermittlung ihres Anfangsvermögens (§ 1374 Abs. 2 BGB) berücksichtigt würden. Das Endvermögen der Antragsgegnerin belaufe sich daher auf 247.174,83 €, ihr Anfangsvermögen auf 100.391,90 € und ihr Zugewinn auf 146.782,93 €. Seinen eigenen Zugewinn hat der Antragsteller - insbesondere unter Berücksichtigung der Darlehensverbindlichkeiten gegenüber seiner Mutter und ohne Aktivierung einer Forderung über 7.840 € gegenüber dem Kaskoversicherer - mit 21.957,28 € beziffert.
Der Antragsteller hat beantragt (Bl. 465R, 373R, 134),
die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn einen Zugewinnausgleich in Höhe von 84.370,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen, sowie
den Widerantrag der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt (Bl. 465R, 373R,
unter Zurückweisung des Antrags des Antragstellers diesen zu verpflichten, an sie einen Zugewinnausgleich in Höhe von 16.234,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
Sie hat im Wesentlichen die Aktivierung einer Forderung über 7.840 € gegen den Kaskoversicherer verlangt, die Passivierung dreier Verbindlichkeiten des Antragstellers gegenüber seiner Mutter in seinem Endvermögen beanstandet und die Passivierung eigener Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 81.135,50 € aufgrund von Ansprüchen ihrer Schwestern im Zusammenhang mit dem Nachlass ihrer Eltern geltend gemacht. Die Forderung gegen den Kaskoversicherer in Höhe von 7.840 € sei im Aktivvermögen des Antragstellers zu berücksichtigen, da diese Forderung bereits kurz nach dem Stichtag, am 30.06.2025, erfüllt worden sei und an ihrem Bestehen zum Endvermögensstichtag kein Zweifel bestanden habe. Etwaige Verbindlichkeiten gegenüber seiner Mutter habe der Antragsteller unzureichend dargelegt, es lägen auch keine tatsächlichen Darlehenshingaben vor, und die Behauptungen des Antragstellers, wofür er die Geldbeträge angeblich benötigt habe - Wohnungseinrichtung, Kauf eines PKW - seien widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Vor allem habe der Antragsteller seine Behauptungen über die Existenz und Höhe angeblicher Darlehen, die ihm seine Mutter gewährt habe, im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens mehrfach und jeweils nicht nachvollziehbar modifiziert.
Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der („Name 01“) und des Bruders des Antragstellers, („Name 02“), als Zeugen. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme verweist der Senat auf die Vernehmungsprotokolle des Amtsgerichts vom 04.12.2020 (Bl. 303, Mutter) und 29.02.2024 (Bl. 464, Bruder).
Durch die angefochtene Entscheidung vom 28.03.2024 (Bl. 475) ist der Antragsteller unter Zurückweisung seines Antrags verpflichtet worden, an die Antragsgegnerin, deren Antrag im Übrigen abgewiesen worden ist, einen Zugewinnausgleich in Höhe von 1.974,39 € nebst Zinsen zu zahlen. Das Amtsgericht hat die Forderung des Antragstellers gegenüber dem Kaskoversicherer in Höhe von 7.840 € in dessen Endvermögen aktiviert. Von den drei behaupteten Darlehensverbindlichkeiten des Antragstellers gegenüber seiner Mutter hat es unter Hinweis auf die Aussagequalität der Zeugin („Name 01“) nur das Bestehen einer Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von 3.730 € für bewiesen erachtet und im Endvermögen des Antragstellers passiviert. Weiter hat es die Vermögenswerte, die der Antragsgegnerin zugeflossen sind, nachdem sie zunächst ihre Mutter und im Anschluss daran ihren Vater beerbt hat, ohne Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten ermittelt. Sodann hat das Amtsgericht nach § 1374 Abs. 2 BGB die errechneten Aktiva in das Anfangsvermögen der Antragsgegnerin eingestellt und Nachlassverbindlichkeiten der Antragsgegnerin in Höhe von insgesamt 81.135,50 € in der Endvermögensbilanz der Antragsgegnerin passiviert.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 22.05.2024 (Bl. 502), mit der er zunächst sein erstinstanzliches Ziel weiterverfolgt hat, indem er sich unter Wiederholung seines bisherigen Vortrags weiterhin gegen die Passivierung von Nachlassverbindlichkeiten der Antragsgegnerin in ihrem und die Aktivierung einer Forderung über 7.840 € in seinem Endvermögen gewendet und weiterhin die Passivierung aller drei behaupteten Zahlungsverpflichtungen gegenüber seiner Mutter verlangt hat. Die erstinstanzliche Beweisaufnahme ergebe eindeutig, dass seine Mutter ihm die in Rede stehenden Geldbeträge darlehensweise gegeben habe, und er die Beträge zum Stichtag des Endvermögens noch nicht zurückgeführt habe.
Er hat mit seiner Beschwerde der Sache nach zunächst beantragt (Bl. 3 der Akte des OLG, im Folgenden: OLG),
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Antragsgegnerin unter Abweisung ihres Widerantrags zu verpflichten, an ihn einen Zugewinnausgleich in Höhe von 25.729,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.05.2024 zu zahlen,
hilfweise den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
Mit Schriftsätzen vom 08.07.2025 (Bl. 334 OLG), ergänzt durch Schriftsatz vom 24.07.2025 (Bl. 339 OLG) stützt der Antragsteller die nur noch in Höhe von 3.947,50 € geltend gemachte Abänderung der angefochtenen Entscheidung unter Verzicht auf die weitere Beanstandung der Aktivierung der Forderung über 7.840 € in seinem Endvermögen und der Passivierung der erstinstanzlich vom Endvermögen der Antragsgegnerin abgezogenen Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von 81.135,50 € auf die zusätzliche Passivierung der von ihm behaupteten Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 6.800 € und 10.900 € gegenüber seiner Mutter. Er meint, das Bestehen sämtlicher Verbindlichkeiten zum Stichtag des Endvermögens sei bereits durch die erstinstanzlich erfolgte Vernehmung seiner Mutter erfolgreich bewiesen. Einer Wiederholung der Zeugenvernehmung bedürfe es daher nicht. Seine Mutter könne aufgrund ihres hohen Alters von 96 Jahren und ihres Demenzleidens nicht mehr aussagen. Sie könne die Zusammenhänge nicht mehr erfassen (Bl. 334).
Er beantragt mithin zuletzt sinngemäß (Bl. 334, 339 OLG),
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Antragsgegnerin unter Abweisung ihres Widerantrags zu verpflichten, an ihn einen Zugewinnausgleich in Höhe von 3.947,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.05.2024 zu zahlen,
hilfweise den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
Die Antragsgegnerin beantragt (Bl. 19 OLG),
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens gegen das Bestehen der vom Antragsteller behaupteten Darlehensverbindlichkeiten gegenüber seiner Mutter.
Der Senat entscheidet, wie zuletzt angekündigt (Bl. 335 OLG) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG. Der umfangreiche Schriftwechsel der Beteiligten in beiden Rechtszügen und die aussagekräftigen Protokolle des Amtsgerichts von den mündlichen Verhandlungen am 04.12.2020 (Bl. 307) und 29.02.2024 (Bl. 464) vermittelt dem Senat, insbesondere auch unter Berücksichtigung seiner mit Schriftsätzen vom 21.03.2025 (Bl. 57 OLG), 30.06.2025 (Bl. 333 OLG), 17.07.2025 (Bl. 335 OLG) und 25.07.2025 (Bl. 340 OLG) mitgeteilten Rechtsauffassung, auf die die Beteiligten schriftsätzlich erwidert haben, eine umfassende Kenntnis von den Interessen und Positionen der Beteiligten. Ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn ist von einer mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtszug nicht zu erwarten.
Zur Entscheidung über die Beschwerde kommt auch nicht die Durchführung einer Beweisaufnahme durch erneute Vernehmung der Zeugin („Name 01“) im zweiten Rechtszug in Betracht. Der Senat hat den Antragsteller mit Verfügung vom 30.06.2025 (Bl. 333 OLG) auf seine Absicht hingewiesen, im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen die Zeugin („Name 01“) erneut zu vernehmen. Die Erklärungen des Antragstellers mit Schriftsätzen vom 08.07.2025 (Bl. 333 OLG) und 24.07.2025 (Bl. 339), die Zeugin sei nicht zu einer Aussage in der Lage, und es komme auf ihre Vernehmung auch nicht an, stellen - worauf der Senat die Beteiligten mit Verfügung vom 21.08.2025 (Bl. 342 OLG) hingewiesen hat - einen wirksamen Verzicht auf die - bereits erstinstanzlich angebotene - Vernehmung dieser Zeugin dar, § 399 ZPO.
II.
Die nach §§ 58 ff. FamFG statthafte und zulässige Beschwerde des Antragstellers ist in der Sache unbegründet.
Beschwerdegegenständlich ist aufgrund der als Teilrücknahme des Rechtsmittels zu wertenden Ausführungen des Antragstellers in seinen Schriftsätzen vom 08.07.2025 (Bl. 334 OLG) und 24.07.2025 (Bl. 339 OLG) nur noch die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahingehend, dass der Antragsteller einen Zugewinnausgleich in Höhe von 3.947,50 € geltend macht, worauf der Senat die Beteiligten mit Verfügung vom 21.08.2025 (Bl. 342 OLG) hingewiesen hat.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt schon keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung dergestalt, dass der Antragsteller keinen oder einen geringeren Zugewinnausgleich an die Antragsgegnerin zu zahlen haben könnte als den ausgesprochenen Betrag von 1.974,39 €. Erst recht kommt deswegen kein Zugewinnausgleichsanspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin in Betracht.
Aufgrund der Rücknahme der Beschwerde ist ein Zugewinn der Antragsgegnerin in Höhe von 41.211,58 € unstreitig. Er errechnet sich aus der Differenz zwischen dem - gegenüber der erstinstanzlichen Ermittlung um den Wert der Holzvorräte in Höhe von 800 € erhöhten - Anfangsvermögen der Antragsgegnerin in Höhe von insgesamt 167.744,89 € und ihrem - der erstinstanzlichen Ermittlung folgenden - Endvermögen in Höhe von 208.956,47 €. Für die Einzelheiten dieser Berechnung verweist der Senat auf seine Verfügung vom 21.03.2025 (Bl. 57 ff. OLG).
Der Zugewinn des Antragstellers errechnet sich unter Nichtberücksichtigung der mit der Beschwerde erfolglos beanstandeten Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 6.800 € und 10.900 € wie folgt. Das Anfangsvermögen des Antragstellers beläuft sich - unter Berücksichtigung der Holzvorräte in Höhe von 800 € - auf 5.105,72 € (nach Indexierung). Im Endvermögen des Antragstellers zu aktivieren ist - wie erstinstanzlich - ein Betrag in Höhe von 91.943 €, einschließlich der erstinstanzlich zurecht aktivierten Forderung des Antragstellers über 7.840 € gegen den Kaskoversicherer. Abzüglich der erstinstanzlich ermittelten Verbindlichkeiten des Antragstellers in Höhe von insgesamt 35.820, 95 € errechnet sich für das Endvermögen des Antragstellers - wie erstinstanzlich - ein Betrag in Höhe von 56.122 €. Nach Abzug des Anfangsvermögens verbleibt dem Antragsteller mithin ein Zugewinn in Höhe von 51.016 €. Da sein Zugewinn den der Antragsgegnerin zugeflossenen Zugewinn um 9.804,75 € übersteigt, kommt ein Ausgleich zu seinen Gunsten und eine Herabsetzung seiner erstinstanzlich ausgesprochenen Ausgleichsverpflichtung gegenüber der Antragsgegnerin nicht in Betracht.
Nur für den Fall, dass die streitigen Verbindlichkeiten des Antragstellers in Höhe von 6.800 € und 10.900 € in seinem Endvermögen zu berücksichtigen wären, wären die Passiva auf 53.520,95 € zu erhöhen, so dass das Endvermögen des Antragstellers bei 38.422 € läge. Nur bei einem Anfangsvermögen in Höhe von 5.105,72 € und einem Endvermögen in Höhe von 38.422 € würde sich ein Zugewinn des Antragstellers in Höhe von 33.316,28 € errechnen. Der Zugewinn der Antragsgegnerin in Höhe von 41.211 € und der Zugewinn des Antragstellers in Höhe von 33.316 € würden nur für diesen Fall einen Ausgleichsanspruch des Antragstellers in Höhe von 3.947,50 € rechtfertigen.
Eine Berücksichtigung der streitigen Verbindlichkeiten des Antragstellers in Höhe von 6.800 € und 10.900 € in seinem Endvermögen kommt jedoch nicht in Betracht. Der Antragsteller ist, nachdem die Antragsgegnerin das Bestehen dieser Verbindlichkeiten bestreitet, insoweit endgültig beweisfällig geblieben. Sein Beschwerdevorbringen hätte allenfalls eine - infolge der Verzichtserklärung des Antragstellers, § 399 ZPO indessen ausgeschlossene - Wiederholung der Vernehmung der Zeugin („Name 01“) rechtfertigen können. Seine Beschwerde zielt auf eine von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung abweichende Beurteilung der Glaubhaftigkeit, Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit der Angaben der Zeugin („Name 01“) und ihrer Glaubwürdigkeit, zu der der Senat nicht ohne Wiederholung der Beweisaufnahme berufen ist.
Hegt das Gericht im zweiten Rechtszug Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung, ist in aller Regel eine erneute Beweisaufnahme geboten, § 529 Abs. 1 ZPO, und das zweitinstanzliche Gericht ist in einem solchen Fall nach § 398 Abs. 1 ZPO verpflichtet, in erster Instanz vernommene Zeugen wiederholt zu vernehmen, wenn es deren protokollierte Aussagen anders als die Vorinstanz verstehen oder würdigen will (vgl. MüKo ZPO/Weinland, 7. Aufl. 2025, § 298 ZPO Rn. 6). Eine ohne Wiederholung der Beweisaufnahme von der Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts abweichende Würdigung des Ergebnisses der erstinstanzlich erfolgten Beweisaufnahme kommt allenfalls dann in Betracht, wenn sich das Rechtsmittelgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen, also seine Glaubwürdigkeit, noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage, also die Glaubhaftigkeit seiner Angaben, betreffen, und es die Zeugenaussage deshalb ohne Verstoß gegen das Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung bewerten kann, weil es keines persönlichen Eindrucks von dem Zeugen bedarf (BGH NJW-RR 2023, 700 Rn. 7; NJW 2020, 776 Rn. 17; NJW-RR 2019, 134 Rn. 9; MüKo ZPO/Weinland § 398 ZPO Rn. 12).
Hieran gemessen kommt eine von der Beweiswürdigung des Amtsgerichts abweichende Würdigung der Angaben, die die Zeugin („Name 01“) in ihrer Vernehmung vom 04.12.2020 gemacht hat, ohne eine Wiederholung der Zeugenvernehmung durch den Senat nicht in Betracht. Das Amtsgericht begründet die Unglaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin zu ihrer darlehensweisen Hingabe eines Betrags in Höhe von 7.000 € an den Antragsteller für einen PKW und eines zusätzlichen Betrags über 11.000 € im selben Zeitraum damit, dass es diese Angaben für widersprüchlich und unvollständig hält. Eine davon abweichende Bewertung des Ergebnisses der erstinstanzlichen Vernehmung der Zeugin („Name 01“), bei der es nicht auf die Widerspruchsfreiheit und Vollständigkeit der Angaben der Zeugin ankommt, ist dem Senat nicht möglich. Anders als der Antragsteller meint, ist eine von der erstinstanzlichen Würdigung abweichende Beurteilung der Aussagen der Zeugin („Name 01“) durch den Senat ohne deren erneute Vernehmung nicht möglich.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 55 Abs. 2, 40, 35 FamGKG.
Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht, § 70 Abs. 2 FamFG.