Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 06.10.2025 – 11 U 159/24

11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:1006.11U159.24.00

Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das am 27.06.2024 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin - 6 O 69/21 - wird hinsichtlich des Berufungsantrags zu Ziffer 2 gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Im Übrigen wird die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 22.000,00 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Prämienanpassungen im Rahmen eines Vertrages über eine private Krankenversicherung zur Versicherungsnummer AK-… in verschiedenen Tarifen und sich daraus ergebender Ansprüche auf Rückerstattung, Feststellung und Herausgabe von Nutzungen sowie Freistellung von vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten.

Zwischen den Parteien standen erstinstanzlich zuletzt die Beitragsanpassungen (im Folgenden auch BAP) der Beklagten im Tarif … zum 01.01.2010 um 39,63 €, zum 01.01.2017 um 39,40 €, zum 01.01.2018 um 18,45 € und zum 01.01.2020 um 31,11 €; im Tarif … die Erhöhung zum 01.01.2009 um 13,08 €, zum 01.01.2012 um 20,26 €, zum 01.01.2013 um 19,14 € und zum 01.01.2018 um 44,94 € und im Tarif … die Erhöhung zum 01.01.2013 um 9,47 € im Streit.

Der Kläger hat mit seiner im Jahr 2019 rechtshängigen Klage sowie nach mehrfacher Antragsumstellung (vgl. LGU 4 ff.) zuletzt die Feststellung der Unwirksamkeit der genannten Beitragsanpassungen sowie eine Rückzahlung geleisteter Zahlbeträge in Höhe von 19.186,16 € nebst Zinsen sowie die Freistellung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 593,57 € verlangt. Darüber hinaus hat er die Feststellung zur Herausgabe verzinster Nutzungen begehrt. Wegen der Einzelheiten der klägerischen Antragstellung wird auf das angefochtene Urteil (LGU 7 f.) verwiesen. In der Sache hat er unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten die formelle und die materielle Wirksamkeit der Beitragsanpassungen in Abrede gestellt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.12.2021 hat das Landgericht ausweislich des Sitzungsprotokolls nach Ausschluss der Öffentlichkeit gem. § 172 Nr. 2 GVG den Kläger sowie seine anwesende Prozessbevollmächtigte, Rechtsanwältin („Name 01“) (Anwaltskanzlei („Name 02“)), zur Geheimhaltung der ihnen zur Kenntnis gebrachten und für geheimhaltungsbedürftig bezeichneten Unterlagen verpflichtet (GA II 351 ff.). Am 23.06.2023 hat das Landgericht ausweislich des Sitzungsprotokolls nach Ausschluss der Öffentlichkeit gem. § 172 Nr. 2 GVG den Kläger sowie seinen anwesenden Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwältin Dr. („Name 03“) (Anwaltskanzlei („Name 02“)), zur Geheimhaltung der ihnen zur Kenntnis gebrachten für geheimhaltungsbedürftig bezeichneten weiteren Limitierungsunterlagen verpflichtet (GA III 524 ff.). Darüber hinaus hat das Landgericht im genannten Verhandlungstermin am 23.06.2023 die Treuhänder der Beklagten („Name 04“), Dr. („Name 05“) und („Name 06“) zeugenschaftlich vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 23.06.2023 verwiesen (GA II 524 ff.).

Mit am 27.06.2024 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 475,56 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.11.2019 zu zahlen. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Urteil ist durch die Geschäftsstellenmitarbeiterin des Landgerichts am 04.07.2024 zum Zwecke der Zustellung an die besonderen elektronischen Postfächer der Prozessbevollmächtigten beider Parteien versandt worden (GA IV 788) und dort jeweils eingegangen. Mit Datum vom 25.07.2024 hat der klägerische Rechtsanwalt Dr. („Name 03“) (Kanzlei („Name 02“)) den Empfang der Urteilsabschrift bestätigt (GA IV 799).

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht - soweit dies für das Berufungsverfahren von Bedeutung ist - zusammengefasst Folgendes ausgeführt:

Die Klage sei in der Fassung der zuletzt gestellten Anträge zwar überwiegend zulässig. Soweit die Klage zulässig sei, sei sie aber nur hinsichtlich des ausgeurteilten Betrages von 475,56 € nebst Zinsen begründet und im Übrigen unbegründet. Der genannte Zahlungsanspruch folge aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB und beziehe sich auf die als formell unwirksam erachtete BAP der Beklagten im Tarif … zum 01.01.2010 um 39,63 € und belaufe sich aufgrund eingetretener Heilung und Verjährung lediglich auf einen Zeitraum von 12 Monaten. Weitergehende Zahlungsansprüche stünden dem Kläger nicht zu. Auch sei eine Unwirksamkeit der in Rede stehenden BAP nicht gerichtlich festzustellen. Die streitgegenständlichen BAP seien – soweit sie formell wirksam gewesen seien – insbesondere auch in materieller Hinsicht wirksam. Die beklagtenseits erhobene Einrede der Verjährung führe in Verbindung mit der rechtlich begründeten Heilungswirkung wirksamer Folgeanpassungen zu einem nur begrenzten Prüfungsumfang. Die im Jahr 2019 erhobene Klage habe die Verjährung nur für solche Ansprüche hemmen können, welche seit 01.01.2015 entstanden seien; alle älteren Forderungen seien hingegen verjährt (LGU 12). Die zum 01.01.2020 im Tarif …, zum 01.01.2018 im Tarif … und zum 01.01.2013 im Tarif … vorgenommenen BAP seien formell rechtmäßig erfolgt. Da materielle Einwände hiergegen nicht verfingen, führten diese BAP jeweils zu einer Heilung womöglich fehlerhafter vorangegangener BAP.

In materieller Hinsicht könne dem Kläger nicht darin gefolgt werden, dass die streitgegenständlichen Beitragserhöhungen unwirksam seien, da die Schwellenwertabweichung bei der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen nicht über dem gesetzlich festgelegten Wert von 10 % liege und die entsprechende Klausel in § 30 der AVB der Beklagten einen geringeren als den gesetzlich festgelegten Schwellenwert vorsehe (LGU 24 ff.). Ferner genüge auch der klägerische Vortrag dahingehend nicht, dass sich die Berechnung der auslösenden Faktoren nicht anhand der Treuhänderunterlagen überprüfen ließe (LGU 25 f.). Die materielle Unwirksamkeit einer Beitragsanpassung ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung der klägerischen Behauptung, wonach sich anhand der Treuhänderunterlagen die Rechtmäßigkeit der Limitierungsmaßnahmen nicht erkennen ließe, denn die Treuhänderprüfunterlagen müssten dem Versicherungsnehmer nicht eine umfangreiche Überprüfung der Beitragsanpassung ermöglichen (LGU 27 ff.). Soweit die Klägerseite Fehler bei den Limitierungsmaßnahmen wiederum auf unzureichende Unterlagen zurückführe, sei die Vollständigkeit der Unterlagen durch das Gericht nicht zu prüfen (LGU 28). Zudem enthalte der klägerische Vortrag hierzu nur allgemeine Behauptungen dahingehend, dass der Beklagten bei der Verteilung der Limitierungsmittel Fehler unterlaufen sein sollen. Dies genüge jedoch - mit Blick auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats - nicht den Anforderungen an einen zu leistenden Vortrag, da zumindest hinreichende Anhaltspunkte für etwaige Fehler vorzutragen seien (LGU 29). Schließlich liege auch ein substanziiertes Bestreiten der Wirksamkeit der Beitragsanpassungen durch den Kläger im Übrigen nicht vor (LGU 30 ff.).

Mit einem beim Berufungsgericht am 26.08.2024 eingelegten Schriftsatz des Rechtsanwalts Dr. („Name 03“) (Kanzlei („Name 02“)) hat der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel mit am 25.10.2024 (innerhalb nachgelassener Frist) beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz des Rechtsanwalts („Name 07“) (ebenfalls aus der Kanzlei („Name 02“)) begründet (eA 46). Zusammengefasst macht der Kläger Folgendes geltend:

Soweit das Landgericht die Zulässigkeit des Feststellungsantrags verneint habe, verkenne es, dass es sich nicht um eine Zwischenfeststellungsklage handele, sondern um eine negative Feststellungsklage. Er habe ausdrücklich geltend gemacht, dass er zwar einerseits für die Zeit vor der Klageerhebung Rückzahlung von Prämiendifferenzen begehre, für die Zukunft aber die Feststellung, nicht zur Zahlung verpflichtet zu sein.

Soweit das Landgericht von einer formellen Wirksamkeit der in Rede stehenden BAP ausgehe, begegne dies zwar einigen rechtlichen Bedenken, werde aber mit Blick auf die materielle Unwirksamkeit mit der Berufung nicht weiter angegriffen. Soweit das Landgericht die Anpassungsklausel für wirksam gehalten und die Unabhängigkeit des Treuhänders als nicht zu überprüfen angesehen habe, sowie von Verjährung ausgegangen sei, werde das Urteil des Landgerichts ebenfalls nicht angegriffen (BB 4).

Das Landgericht gehe allerdings zu Unrecht davon aus, dass die materiellen Erhöhungsvoraussetzungen gegeben gewesen seien. Ohne diese Voraussetzungen geprüft zu haben unterstelle es deren Vorliegen, weil der Kläger keine konkreten Anhaltspunkte für die materielle Unwirksamkeit vorgetragen habe.

Das Landgericht verkenne hierbei, dass aus der Zuweisung der Beweislast zur Beklagten auch deren primäre Darlegungslast folge. Indem das Landgericht von ihm Anhaltspunkte zur materiellen Unrichtigkeit verlange, bürde es ihm trotz fehlender Beweislast de facto die Darlegungslast auf. Er müsse sich nicht dafür rechtfertigen, dass er die ihm einseitig aufgebürdete Belastung mit einer höheren Prämie als vertraglich vereinbart nicht einfach hinnehmen wolle und die Rechtmäßigkeit der Erhöhung bezweifele, weshalb es fehlerhaft sei, wenn das Landgericht von ihm über sein erstinstanzlichen Bestreiten mit Nichtwissen hinaus ein „substanziiertes Bestreiten“ verlange (BB 4 ff.; 23 ff.). Mit seinem „Sonderweg“ weiche das Landgericht von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofs und der ganz h.M. ab (BB 7 ff., 9 ff.). Soweit das Landgericht meine, er könne die Vollständigkeit der Unterlagen nicht rügen, so verkenne es den Inhalt seiner Vortrages, denn er habe gerügt, dass sich die Anpassungsvoraussetzungen nicht vollständig aus den Unterlagen ergäben (BB 6). Anders als das Landgericht gemeint hat, erstrecke sich die Zustimmungserklärung des Treuhänders nicht auf die Berechnung der auslösenden Faktoren (BB 9).

Mit Urteil vom 20.3.2024 (Az.: IV ZR 68/22) habe der BGH noch einmal ausdrücklich klargestellt, dass die Beweislast für das Vorliegen der Erhöhungsvoraussetzungen und damit auch für Ansprüche aus § 812 BGB beim Versicherer liege. Infolge dessen dürfe der Versicherungsnehmer uneingeschränkt „ins Blaue hinein“ rügen und ausforschen (BB 16 ff.). Der Vortrag der Beklagten, insbesondere der Verweis auf Anlagen genüge hingegen nicht der ihr obliegenden Darlegungslast (BB 18 ff.; 22 ff.).

Die Forderung des Landgerichts nach einem substanziierten Bestreiten lasse sich auch nicht auf den Vorwurf eines vermeintlichen Rechtsmissbrauchs stützen, denn das Gebrauchmachen von einem gesetzlich eingeräumten Recht könne unter gewöhnlichen Umständen nicht zugleich rechtsmissbräuchlich sein (BB 25 ff.). Rechtsfehlerhaft fordere das Landgericht vom Kläger die Mitteilung greifbarer Anhaltspunkte zu Fehlern der Beklagten bei den jeweiligen Limitierungsentscheidungen (BB 26 ff.). Mit Blick auf die neue Rechtsprechung des BGH werde ausdrücklich klargestellt, dass er nicht nur das Fehlen der Erhöhungsvoraussetzungen rüge, sondern hilfsweise auch niedrigere Prämien geltend mache, die auf einem Anspruch auf eine höhere Beteiligung an den RfB-Mitteln beruhten (BB 28 ff.). Hierzu gehe er davon aus, dass die Limitierungsentscheidungen der Beklagten an schwerwiegenden Verstößen iS der neuen BGH-Rechtsprechung litte, ihm deshalb höhere Limitierungsmittel hätten zugeteilt werden müssen und dass er (auch) deshalb nicht zur Zahlung einer erhöhten Prämie verpflichtet sei (BB 28).

Das Landgericht habe insgesamt die Anforderungen an seine Darlegungslast, auch zu den Limitierungsmitteln, überspannt und dementsprechend sein Bestreiten bewusst unberücksichtigt gelassen und zudem seinen entscheidungserheblichen Vortrag unbewusst übergangen, was eine Verletzung der Gewährleistung rechtlichen Gehörs darstelle. Dies wiederum begründe einen Verfahrensmangel iSd § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, der die Aufhebung und Zurückverweisung erforderlich mache (BB 33 f.).

Zu Unrecht meine das Landgericht, dass von ihm schon vor einer Kenntnis der Berechnungsunterlagen der Beklagten ein substanziiertes Bestreiten der materiellen Rechtmäßigkeit gefordert werden könne, denn dies würde ihm etwas tatsächlich Unmögliches abverlangen (BB 29 ff.).

Ferner berücksichtige Landgericht rechtsfehlerhaft den Tatsachenvortrag aus dem Schriftsatz vom 24.02.2022 nicht, in dem er sich anhand der Berechnungsunterlagen der Beklagten vorsorglich mit der materiellen Unwirksamkeit auseinander gesetzt und dabei gleich zu mehreren Aspekten sehr konkrete „Anhaltspunkte“ für deren Fehlen aufgezeigt habe (BB 31 ff.).

Rechtsfehlerhaft sei schließlich auch die Abweisung der Nebenansprüche erfolgt (BB 33).

Aufgrund vorliegender Divergenz sei jedenfalls die Revision zuzulassen (BB 12; 34).

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 27.06.2024 aufzuheben und an das Landgericht Neuruppin zurückzuverweisen,

hilfsweise

das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 27.06.2024 abzuändern und

festzustellen, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungs- nummer AK-… unwirksam sind und er nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrags verpflichtet ist:

im Tarif … die Erhöhung zum 01.01.2010 um 39,63 €, zum 01.01.2017 um 39,40 €, zum 01.01.2018 um 18,45 € und zum 01.01.2020 um 31,11 €,

im Tarif … die Erhöhung zum 01.01.2009 um 13,08 €, zum 01.01.2012 um 20,26 €, zum 01.01.2013 um 19,14 € und zum 01.01.2018 um 44,94 €,

im Tarif … die Erhöhung zum 01.01.2013 um 9,47 €.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.627,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent- punkten über dem Basiszinssatz ab dem 19.12.2018 zu zahlen,

festzustellen, dass ihm die Beklagte

zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie vor dem 19.12.2018 aus dem unter 1. bezeichneten Betrag gezogen hat und

die nach 3. a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 19.12.2018 zu verzinsen hat sowie

die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten iHv 593,57 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Bekräftigung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Zusammengefasst macht sie Folgendes geltend:

Die Gehörsrüge scheide im Streitfall für die Berufungsinstanz aus, denn zu den konkreten Hinweisen des Landgerichts habe der Kläger keine oder nur unzureichend Stellung genommen. Zwar sei von ihm ein „terminvorbereitender“ Schriftsatz eingereicht worden. Dabei habe sich der Kläger allerdings nur auf allgemeine Ausführungen zu seiner Ansicht zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast beschränkt, ohne konkret auf den Hinweis einzugehen, was ihm möglich und in der Sache geboten gewesen wäre, denn die Unterlagen seien ihm bereits in den Terminen 2022 und 2023 übergeben worden. Im Übrigen möge die Klägerseite einmal erklären, wie von einem angeblichen Vortrag zu geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen der Sachbearbeiter des Berufungsverfahrens Kenntnis haben kann, obwohl erstinstanzlich zwei unterschiedliche – aber jedenfalls andere – Kollegen zur Geheimhaltung verpflichtet worden seien. Ohne Erfolg bleibe auch die Rüge eines Gehörsverstoßes, denn das Landgericht habe den klägerischen Vortrag zur materiellen Unwirksamkeit berücksichtigt. Allerdings habe es diesen Vortrag im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und diverser Oberlandesgerichte und insbesondere der Rechtsprechung des erkennenden Senats für unbeachtlich gehalten und auch keinen „Sonderweg“ beschritten. Ihren konkreten und unter Beweis gestellten Vortrag habe der Kläger lediglich pauschal bestritten. Dieses standardisierte Bestreiten sei unbeachtlich und genüge für einen tauglichen materiellen Angriff im Ergebnis nicht. Der Kläger, den die primäre Darlegungs- und Beweislast treffe, habe keine ausreichenden Anhaltspunkte vortragen, die eine Überprüfung auslösen könnten. Nichts von allem Vorstehenden ändere sich durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.03.2024 (IV ZR 68/22), denn darin habe sich der BGH lediglich mit der Frage beschäftigt, ob und inwieweit im Rahmen eines Beitragsanpassungsprozesses die Frage der Limitierungsmittelverwendung nach § 155 Abs. 2 VAG durch die Zivilgerichte überprüft werden könne. Dabei habe der BGH noch einmal bekräftigt, dass es sich bei der Limitierungsmittelverwendung um eine unternehmerische Entscheidung des Versicherers handele und lediglich besonders schwerwiegende Verstöße gegen die schutzwürdigen Interessen der Versicherten überhaupt geeignet sein könnten, eine Versagung der Zustimmung des Treuhänders zur Wahrung der Versichertenbelange zu rechtfertigen und damit einen materiellen Verstoß gegen den sich aus § 155 Abs. 2 VAG ergebenen Prüfungsmaßstab zu begründen. Der bisherige Vortrag der Klägerseite erschöpfe sich jedoch in pauschalen Vermutungen und Behauptungen „ins Blaue hinein“. Einer solchen Vortragsweise hat der BGH jedoch bewusst eine klare Absage erteilt. Darüber hinaus mangelt es dem Zahlungsantrag an Schlüssigkeit. Die Klägerseite mache die Rückzahlung von (vermeintlich überzahlten) Beiträgen jeweils in Höhe der gesamten Beitragsanpassung geltend. Unter Berücksichtigung des Klagevortrags werde die Neukalkulation indes gar nicht angegriffen, so dass sie nur mit der Behauptung gehört werden kann, dass ihr weitere Limitierungsmittel zugestanden haben, die eine (weitere) Absenkung der gemäß § 155 Abs. 1 VAG nachkalkulierten Prämie zur Folge gehabt hätten.

Mit Beschluss vom 09.07.2025 (im Folgenden auch als „Hinweisbeschluss“ oder „HB“ bezeichnet) hat der Senat den Kläger auf Bedenken an der Zulässigkeit seiner Berufung und eine Verwerfung seines Rechtsmittels nach § 522 Abs. 1 ZPO hingewiesen. Darüber hinaus hat es den Kläger darauf hingewiesen, dass seine Berufung nach einstimmiger Überzeugung der Senatsmitglieder offensichtlich unbegründet und jedenfalls ein Vorgehen im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt sei.

Zur Frage der Zulässigkeit seiner Berufung hat der Kläger innerhalb nachgelassener Frist mit Schriftsatz vom 16.09.2025 Stellung genommen. Er hat darin erstmals die Zusammensetzung des Zahlungsantrags zu Ziffer 2 aus der Berufungsbegründung dargelegt und infolge seiner Berechnungen die Berufung um insgesamt 71,16 € zurückgenommen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die in der Berufungsbegründung genannte Mehrforderung auf einem Rechenfehler beruhe, der der Zulässigkeit der Berufung nicht entgegenstehe. Auch liege keine Widersprüchlichkeit beim klägerischen Feststellungsbegehren vor, denn die knapp formulierte Beschränkung der Berufung sei für die mit der Materie vertrauten Beteiligten ohne Weiteres verständlich. Insoweit führe die korrekte Behandlung des Feststellungsantrags dazu, dass die Verjährung der Rückzahlungsansprüche keine Rolle spielen könne, denn der Verjährung unterlägen gemäß § 194 BGB nur Ansprüche, nicht aber Rechtsverhältnisse als Ganzes. Er könne daher auch die Feststellung der Unwirksamkeit von Prämienanpassungen geltend machen, die vor dem 01.01.2018 lagen, weshalb sich die Verjährungsthematik bei korrekter Behandlung des Feststellungsantrags lediglich auf den Rückzahlungsantrag auswirke. Zu den materiellen Fragen werde gesondert Stellung genommen, da es sich insoweit in erster Linie um Rechtsausführungen handele, die auf die „ständige Praxis“ des Berufungsgerichts Bezug nähmen, Prämienanpassungsklagen ohne Sachprüfung den Erfolg zu versagen.

II.

Die Berufung ist nur teilweise, nämlich hinsichtlich der Berufungsanträge zu den Ziffern 1., 3. und 4. aus der Berufungsbegründung vom 25.10.2025 zulässig. Hinsichtlich des Zahlungsantrags zu Ziffer 2 ist die Berufung unzulässig.

A. Wie bereits im Hinweisbeschluss vom 09.07.2025 dargelegt wurde, lässt sich dem Zahlungsantrag in Verbindung mit den innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingegangenen klägerischen Schriftsätzen ein nachvollziehbares Berufungsvorbringen des Klägers nicht entnehmen, aus dem sich der geltend gemachte Betrag in Höhe von 10.627,56 € ergeben soll. Auf die Ausführungen des Senats im Hinweisbeschluss (HB 3 ff.) wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst verwiesen. Die hiergegen im nachgelassenen Schriftsatz vom 16.09.2025 vorgebrachten Einwände rechtfertigen kein anderes Ergebnis, sondern bestätigen die Richtigkeit der Annahme des Senats. Der Berufungsantrag zu Ziffer 2 weicht inhaltlich sowohl vom klägerischen Zahlungsbegehren in erster Instanz als auch von den anhand der Klageschrift nachvollziehbaren Berechnungen - auch unter Berücksichtigung der erfolgten Ausführungen zur Beschränkung der Berufung - erheblich ab. Der mit der Berufung geltend gemachte Zahlungsbetrag lässt sich - wie im Hinweisbeschluss im Einzelnen dargelegt - bei vernünftigem Verständnis des rudimentären klägerischen Berufungsvorbringens nicht ermitteln, da die klägerischen Prozessbevollmächtigten in ihrer Berufungsbegründung auf jegliche Berechnung der Klagesumme im Berufungsantrag zu Ziffer 2. verzichtet haben. Die nunmehr erfolgten Berechnungen des Klägers im Schriftsatz vom 16.09.2025 ließen sich angesichts zahlreicher Änderungen im erstinstanzlichen Klägerbegehren und der hieraus resultierenden immer wieder geänderten Antragstellung auf der Grundlage des Vorbringens in der Berufungsbegründung gerade nicht eindeutig nachvollziehbaren. Dem klägerischen Berufungsbegehren war daher - wie von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefordert - bezogen auf den Zahlungsantrag zu Ziffer 2 eine „aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils bekämpft und welche Gründe ihm entgegengesetzt werden“ (BGH, Beschl. v. 10.02.2015 – VI ZB 26/14, NJW-RR 2015, 756) auch bei gebotener Auslegung und Heranziehung seiner inhaltlichen Ausführungen zur Begründung seines Berufungsanspruchs nicht zu entnehmen. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang nicht die Berechnung, die der Kläger nunmehr im nachgelassenen Schriftsatz unter teilweiser Zurücknahme seines Rechtsmittels vornimmt, selbst wenn sich nunmehr der nach Rücknahme verbleibende Forderungsbetrag anhand der Erläuterungen im nachgelassenen Schriftsatz nachvollziehen ließe.

B. Im Übrigen ist die Berufung zulässig. Der Senat stellt die im Hinweisbeschluss vom 09.07.2025 geäußerten Zulässigkeitsbedenken zur Rechtzeitigkeit der Rechtsmitteleinlegung mit Blick auf die Angaben des Klägervertreters im nachgelassenen Schriftsatz vom 16.09.2025 (dort ab S. 1) zurück. Ausgehend von einer Zustellung des angefochtenen Urteils an den klägerischen Rechtsanwalt Dr. („Name 03“) am 25.07.2024 wäre die Berufungseinlegung am 26.08.2024 (Montag) beim Berufungsgericht fristgerecht erfolgt.

Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers im nachgelassenen Schriftsatz erscheint auch die dortige Lesart des klägerischen Feststellungsbegehren als zumindest vertretbar, weshalb der Senat auch insoweit die im Hinweisbeschluss geäußerten Zulässigkeitsbedenken zurückstellt.

III.

Ungeachtet dessen ist die Berufung in all ihren Anträgen offensichtlich unbegründet und daher durch einstimmig gefassten Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht ganz überwiegend abgewiesen. Die Klage ist - soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist - in allen Haupt- und Nebenforderungen unbegründet. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Senats im gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO ergangenen Hinweisbeschluss ergänzend Bezug genommen.

Hiergegen hat der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz vom 16.09.2025 nichts weiter vorgebracht, so dass es bei der umfassenden Bezugnahme verbleiben kann. Eine weitergehende Frist zur ergänzenden Stellungnahme hat der Kläger nicht beantragt und auch innerhalb weiterer mehr als zwei Wochen nach Übersendung des Schriftsatzes vom 16.09.2025 nicht eingereicht. Seine Ankündigung weiteren Vortrags auf S. 1 des nachgelassenen Schriftsatzes gehen daher ins Leere.

IV.

A. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre rechtliche Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

B. Anders als der Kläger in seiner Berufungsbegründung meint liegen im Streitfall die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 ZPO nicht vor, so dass der Senat im Beschlusswege verfahren kann. Die Rechtssache hat für keine der in Rede stehenden Rechtsfragen eine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts (vgl. hierzu insbesondere und eingehend Senatsurteile v. 27.09.2024 - 11 U 254/21; v. 23.10.2024 - 11 U 71/22; v. 08.11.2023 – 11 U 263/21 [rechtskräftig nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde]; v. 04.10.2023 – 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23 und Urt. v. 03.07.2024 - 11 U 172/20 zu jeweils vergleichbaren Rügen der klägerischen Prozessbevollmächtigten). Der Senat befindet sich im Hinblick auf die entscheidungserheblichen Rechtssätze im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und weicht insoweit auch nicht von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte ab. Daran ändern auch die vom Kläger nochmals in der Berufungsbegründung angeführten Entscheidungen nichts, die schon inhaltlich aufgrund der hier erfolgten Einsicht in die Unterlagen nicht übertragbar sind. Maßgeblich für die im Streitfall angenommene Rechtsmissbräuchlichkeit des Vortrags des Klägers ist sein Vorbringen in diesem Rechtsstreit und somit eine tatrichterliche Einzelfallwürdigung (vgl. BGH, Urt. v. 14.06.2016 – XI ZR 242/15, juris Rn. 40; BGH, Urt. v. 16.02.2005 – IV ZR 18/04, Rn. 25, juris). Der Kläger verkennt überdies, dass der Bundesgerichtshof in keiner Entscheidung, bei der die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung in Rede stand, eine Abkehr von seiner bislang über Jahrzehnte hinweg gefestigten Rechtsprechung zu den Anforderungen an einen rechtsmissbräuchlichen Vortrag, der stets einer Einzelfallwürdigung zu unterziehen ist, erklärt hat (vgl. Senatsurteile v. 27.09.2024 - 11 U 254/21, juris Rn. 66.; v. 08.11.2023 – 11 U 263/21; v. 04.10.2023 – 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23 zu jeweils vergleichbaren Rügen der klägerischen Prozessbevollmächtigten; vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.05.2024 – 9 U 85/23, Rn. 42, juris). Das betrifft auch den Vortrag zu den auslösenden Faktoren und den limitierenden Maßnahmen und der hier zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 20.03.2024 (IV ZR 68/22), der sich der Senat bereits in ständiger Praxis – wie eingehend dargelegt – angeschlossen hat. Dementsprechend ist die Zulassung der Revision im Streitfall, die im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergeht, nicht angezeigt. Selbiges gilt hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit der Versicherungsnehmer selbst nach Einsicht in die geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen völlig anhaltlos und „ins Blaue hinein“ die Anpassungsvoraussetzungen bzw. die Datengrundlage prozessual beachtlich bestreiten kann (vgl. BGH, Urt. v. 09.12.2015 - IV ZR 272/15 juris Rn. 24).

Auch der Zulassungsgrund der „grundsätzlichen Bedeutung“ gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nicht gegeben. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Sache zu, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage setzt die Revisibilität des anzuwendenden Rechts nach § 545 Abs. 1 ZPO voraus. Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (BVerfG, Beschl. v. 05.07.2022 – 1 BvR 832/21, BeckRS 2022, 20740 Rn. 14). Das kann insbesondere bei Musterprozessen und Verfahren, in denen die Auslegung typischer Vertragsbestimmungen, Tarife, Formularverträge oder allgemeiner Geschäftsbedingungen erforderlich wird, aber auch in sonstigen Fällen, in denen Leitentscheidungen des Revisionsgerichts notwendig erscheinen, der Fall sein. Liegt bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, ist eine (erneute oder ergänzende) Klärungsbedürftigkeit nur zu bejahen, wenn in Literatur und Rechtsprechung – nicht nur vereinzelt – mit beachtlichen, vom Revisionsgericht noch nicht berücksichtigten Argumenten Widerspruch erhoben wird, die Anlass zu einer Überprüfung des bisherigen Standpunkts geben können (st. Rspr. des Senats, vgl. statt vieler Senatsurteile v. 08.11.2023 – 11 U 263/21; v. 04.10.2023 – 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23 vgl. hierzu insgesamt BeckOK ZPO/Kessal-Wulf, 54. Ed., § 543 Rn. 19, 21 m.w.N.). Gemessen daran ist die Grundsätzlichkeit der Entscheidung im Streitfall auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens zu verneinen, da die streitentscheidenden Fragen höchstrichterlich geklärt sind oder eine tatrichterlich vorzunehmende Würdigung des Sachvortrags im hier zu entscheidenden Fall betreffen.

Schließlich ist die Annahme zu einem rechtsmissbräuchlichen Vorbringen des Klägers zur vermeintlich fehlenden materiellen Rechtmäßigkeit ebenfalls einzelfallbezogen, weshalb auch insoweit eine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit nicht gegeben ist. Vorliegend beruhen die nach Darstellung des Klägers gegenteiligen Entscheidungen und Hinweise der angeführten Oberlandesgerichte ebenso auf der Würdigung des jeweils vorgetragenen Sachverhaltes in tatsächlicher Hinsicht und nicht auf anderslautenden abstrakten Rechtssätzen (vgl. in diesem Sinne auch OLG Dresden, Beschl. v. 09.03.2023 – 4 U 2496/22, Rn. 5, juris), zumal keines der vorgenannten Gerichte (insoweit konsequent) eine Revisionszulassung erwogen hat. Auch hatte keines der dort genannten Obergerichte über die hier maßgeblichen Tarife der hiesigen Beklagten zu entscheiden. Aus der Sicht des Senats sind die hierzu maßgeblichen Rechtssätze - wie im Einzelnen dargelegt - unzweifelhaft höchstrichterlich geklärt. Folglich war etwa auch in den bereits erwähnten Entscheidungen des OLG Frankfurt (Urt. v. 02.10.2024 - 3 U 188/23) und OLG Düsseldorf (Urt. v. 13.05.2024 - 9 U 85/23), die ähnlich wie der Senat argumentierten, keine Revisionszulassung angezeigt.