Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2023
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 27.09.2023 – 11 U 65/23
11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2023:0927.11U65.23.00
Tenor§
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 07.02.2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin - 6 O 50/22 – wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das angefochtene Urteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 16.000,00 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht in vollem Umfang abgewiesen.
Berufungsgründe sind nicht gegeben; weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere - für den Kläger günstige(re) - Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Die Klage ist insgesamt unbegründet. Dem Kläger stehen die mit der Berufung weiterhin geltend gemachten und teilweise auch erweiterten Feststellungs- und Zahlungsansprüche nicht zu. Die Nebenansprüche teilen dabei das Schicksal der Hauptforderung. Zutreffend hat das Landgericht der Klage, soweit sie Gegenstand der klägerischen Berufung ist, einen Erfolg versagt. Dies betrifft auch die erstmals im Berufungsverfahren bezifferten Ansprüche, die durch den Kläger nach Anhängigkeit gezahlt wurden (vgl. hierzu BB 4, 5). Alle hier in Rede stehenden Mitteilungen der Beklagten zu den Beitragsanpassungen im Versicherungsverhältnis des Klägers zur Versicherungsscheinnummer … für den Kläger als Versicherten in den Jahren 2019, und 2021 im Tarif VC3P sowie für die mitversicherte S… W… in den Jahren 2020, 2021 und 2022 im Tarif VCN2P (vgl. zu den jeweiligen Beitragsanpassungsschreiben und Mitteilungen die Unterlagen im Anlagenkonvolut BLD 3) genügen in formeller Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. Dies hat der Senat bereits in ständiger Praxis zu gleichlautenden Beitragsanpassungen der Beklagten so entschieden (vgl. Urt. v. 12.07.2023 – 11 U 28/23; v. 29.03.2023 – 11 U 305/22; v. 22.03.2022 – 11 U 264/22; v. 15.03.2023 - 11 U 222/22 und 11 U 297/22; v. 01.03.2023 - 11 U 139/22 und 11 U 198/22; v. 25.01.2023 – 11 U 125/22; v. 18.01.2023 – 154/22; v. 21.12.2022 – 11 U 133/21; v. 07.12.2022 - 11 U 219/21) und auch das Landgericht ist dem mit zutreffender Begründung gefolgt (LGU 7, 8). Da sich die Berufungsbegründung des Klägers hiermit nicht weiter befasst, kann auf die den klägerischen Prozessbevollmächtigten bekannte, ständige Senatspraxis verwiesen werden.
3. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger schließlich darauf, dass sein Bestreiten der materiellen Rechtmäßigkeit der formell wirksamen Beitragsanpassungen der Beklagten zu einer Stattgabe seiner Klage hätte führen müssen.
a) Für den Senat ist zunächst nicht nachvollziehbar, weshalb das Landgericht gehörsverletzend seinen erstinstanzlichen Vortrag zur Verwendung der Limitierungsmittel übergangen haben soll.
Ausweislich des erstinstanzlichen Sitzungsprotokolls vom 07.02.2023 hat das Landgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es auf die isolierte Betrachtung der Vollständigkeit der dem Treuhänder übergebenen Unterlagen nicht ankomme und im Übrigen der Kläger die Berechnungen der Beklagten nicht in Frage gestellt habe (erstinstanzliche eA 161). Dem ist der Kläger nach dem Inhalt des vorgenannten Sitzungsprotokolls nicht weiter entgegengetreten.
b) Für den Senat ist in diesem Zusammenhang auch nicht erkennbar, dass der Kläger „inzident“ eine ermessensüberschreitende Limitierungsmittelvergabe „mitbehauptet“ habe. Ein solcher Vortrag lässt sich dem klägerischen Vorbringen in erster Instanz nicht entnehmen. In der Klageschrift vom 07.04.2022 ging es dem Kläger noch um eine Stufenklage und zur vermeintlichen materiellen Rechtswidrigkeit war der Vortrag pauschal und nicht einmal nach den jeweiligen Beitragsanpassungen zuzuordnen. Im Übrigen wurde die materielle Unwirksamkeit ausschließlich auf die Unvollständigkeit der dem Treuhänder übergebenen Prüfunterlagen gestützt (vgl. Klageschrift S. 27 ff.). Auch aus dem Schriftsatz vom 31.08.2022 ergibt sich hierzu nichts anderes. Im Gegenteil, der Kläger hat darin ausdrücklich klargestellt, dass er die grundsätzliche Richtigkeit der erfolgten Kalkulationsgrundlage nicht bestreite (dort S. 9; vgl. zu ähnlichen Textbausteinen offenbar OLG Köln, Urt. v. 10.02.2023 – 20 U 355/22, Rn. 19, juris).
c) Die Vollständigkeit der dem Treuhänder seitens der beklagten Versicherung übergebenen Unterlagen betrifft indessen - entgegen der klägerseits vertretenen Rechtsauffassung (vgl. hierzu BB 11) - nicht die materielle Rechtmäßigkeit, sondern das hierfür vorgesehene Verfahren. Dies hat das Landgericht zutreffend erkannt (LGU 8 f.). Die dahingehende Rechtsauffassung entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. hierzu statt vieler Urt. v. 12.07.2023 – 11 U 28/23; v. 05.07.2023 - 11 U 24/23; Beschl. v. 24.05.2023 - 11 U 275/22; vgl. hierzu auch OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.09.2023 – 8 U 810/23, Rn. 10, juris; OLG Köln, a.a.O., Rn. 17), an deren Ergebnis die Ausführungen des Klägers in seiner Berufungsbegründung nichts zu ändern vermögen.
aa) Nach § 155 Abs. 1 S. 2 VAG (bzw. § 12b Abs. 1 VAG a.F.) wird dem Treuhänder im Hinblick auf die Berechnung der Prämien auferlegt, dass er zu prüfen hat, ob diese mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang stehen. Ist dies der Fall, ist die Zustimmung nach Satz 5 dieser Regelung zu erteilen. Was dagegen die in § 155 Abs. 2 VAG (bzw. § 12 b Abs. 2 VAG a.F.) gesondert geregelte Verwendung der (erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen) RfB-Mittel angeht, die der Zustimmung des Treuhänders bedürfen, so heißt es demgegenüber lediglich, dass er darauf zu achten habe, dass die in der Satzung und den Versicherungsbedingungen bestimmten Voraussetzungen erfüllt und die Belange der Versicherten ausreichend gewahrt sind (Senatsurt. v. 05.07.2023 - 11 U 24/23; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 21.02.2023 – 16 U 139/19, Rn. 69 ff., juris). Der Umstand, ob dem Treuhänder die erforderlichen Unterlagen vollständig vorgelegt worden sind, betrifft demnach nicht die formelle oder materielle Wirksamkeit der Beitragsanpassung als solcher (Senat, a.a.O.; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, a.a.O., Rn. 71, juris). Dieser Umstand und die daraus resultierende Folgefrage, ob nämlich der Treuhänder auf der Grundlage der – vollständig oder nicht – vorgelegten Unterlagen seine tatsächlich erteilte Zustimmung hätte erteilen dürfen, betrifft nach mittlerweile ständiger Senatsrechtsprechung nicht die Wirksamkeit der Beitragsanpassung, sondern ist Teil der aufsichtsrechtlichen Aufgaben des Treuhänders. Diese zu überprüfen ist aber nicht Sache der Zivilgerichte, sondern der Aufsichtsbehörde (vgl. mit überzeugender Begründung OLG Nürnberg, Beschl. v. 05.06.2023 – 8 U 3284/22, BeckRS 2023, 12283 Rn. 44). Zwar macht § 203 Abs. 2 S. 1 VVG die Berechtigung des Versicherers zur Neufestsetzung der Prämie davon abhängig, dass der zustimmende Treuhänder die „technischen Berechnungsgrundlagen“ überprüft hat. Allein deren Unvollständigkeit als solche vermittelt dem Versicherungsnehmer nach zutreffender Auffassung des OLG Nürnberg, der der Senat folgt, aber keine Befugnis, die Wirksamkeit der Prämienanpassung mit Erfolg zu beanstanden. Der Wortlaut des § 203 VVG gibt insoweit keinen Aufschluss darüber, ob sich der Versicherungsnehmer im Prämienanpassungsstreit mit Erfolg auf die Unvollständigkeit der Treuhänderunterlagen berufen kann. § 203 Abs. 2 S. 1 VVG verlangt vielmehr lediglich, dass die Unterlagen den Treuhänder in die Lage versetzen müssen, die Beitragsanpassung nach Maßgabe des in § 203 Abs. 2 S. 4 VVG in Verbindung mit § 155 VAG vorgeschriebenen Verfahrens zu überprüfen. § 155 Abs. 1 S. 3 und 4 VAG ordnen ausdrücklich an, dass dem Treuhänder „sämtliche“ Berechnungsgrundlagen, die inhaltlich „vollständig“ sein müssen, vorzulegen sind (statt vieler Senat, a.a.O.). Ob § 203 VVG insoweit aber nur einen Verweis auf das einzuhaltende Verfahren beinhaltet oder dessen Nichteinhaltung – hier: betreffend die Unterlagenvollständigkeit – vom Versicherungsnehmer mit Erfolg im Prämienanpassungsstreit gerügt werden können soll, geht aus dem Wortlaut nicht hervor (OLG Nürnberg, a.a.O., Rn. 45). Rechtssystematische Erwägungen und die Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung sprechen jedenfalls nicht dafür, dass der Versicherungsnehmer die Wirksamkeit der Prämienanpassung allein mit der behaupteten Unvollständigkeit der Treuhänderunterlagen angreifen könnte (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O. unter Hinweis auf OLG Hamm, Hinweisbeschl. v. 12.05.2023 – 20 U 7/23). Die Zivilgerichte haben demnach den Treuhändervorgang an sich nicht zu überprüfen (vgl. Senat, a.a.O.).
bb) Soweit der Kläger bereits in seiner Klageschrift (dort insbesondere ab S. 28) bestritten hatte, dass aus den dem Treuhänder übergebenen Unterlagen die durchschnittliche Altersverteilung der von der Verteilung der Limitierungsmittel betroffenen Tarife erkennbar gewesen sei, worauf sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung wohl auch bezieht, verfängt auch dies nicht. Eine Kontrolle, die sich auf eine „Ausbalancierung“ der Limitierungsmaßnahmen über alle in einem Jahr anzupassenden Tarife hinweg zu erstrecken hätte und die der Versicherer – bei Strafe der Unwirksamkeit sämtlicher Beitragsanpassungen eines jeweiligen Jahres – durch ein verschriftlichtes Limitierungskonzept oder eine anderweitige ausführliche Dokumentation seiner jeweiligen tarifbezogenen Motivation zu ermöglichen hätte und ein damit verbundener Überprüfungsauftrag hinsichtlich der Angemessenheit der Verteilung auf die Versichertenbestände insgesamt durch den Treuhänder, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (Senat, a.a.O.). Insbesondere § 155 Abs. 2 S. 2, 3 VAG räumt dem Treuhänder ein eigenständiges Ermessen nicht ein. Von der Forderung eines Limitierungskonzeptes, einer Dokumentation oder auch nur eines ausführlichen Prüfvermerks des Treuhänders sind Expertenkommission und Gesetzgeber schon bei ihren Überlegungen weit entfernt gewesen; Anklang im Gesetz haben sie erst recht nicht gefunden (vgl. hierzu insgesamt und mit weiteren Nachweisen Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, a.a.O., Rn. 87, juris). Wie bereits dargetan, war dem erstinstanzlichen Vortrag des Klägers weder ein substanziiertes Bestreiten der ordnungsgemäßen Limitierung noch diesbezüglich eine Ermessensüberschreitung zu entnehmen. Die weitergehenden Ausführungen des Klägers sind mit Blick auf seinen erstinstanzlichen Vortrag, insbesondere aus der Klageschrift, nicht verständlich und gehen – wie mit den Parteien besprochen - ins Leere.
d) Ungeachtet dessen ist der gesamte erstinstanzliche klägerische Vortrag des Klägers zur vermeintlichen materiellen Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Beitragsanpassungen für ihn und die mitversicherte S… W… „ins Blaue hinein“ erfolgt und damit prozessual unbeachtlich. Der Kläger hat insbesondere für die behaupteten Rechtsverstöße im Prüfungsverfahren keine konkrete Anhaltspunkte vorgetragen, sondern lediglich subjektive Zweifel mitgeteilt, die er auf einen – woran auch immer festgemachten – Eindruck stützt, dass in Bezug auf die Limitierungsmittelverwendung die treuhänderische Zustimmung ohne tatsächliche Prüfung der Voraussetzungen erteilt worden sei. Selbst wenn man – entgegen der vorgenannten hiesigen Rechtsauffassung – das Prüfungsverfahren des Treuhänders einer zivilgerichtlichen Kontrolle unterwerfen wollte, setzte diese unabhängig von der Verteilung der Beweislast zumindest voraus, dass insoweit Fehler durch den Kläger schlüssig vorgebracht werden. Hieran fehlt es vorliegend, denn Anlass für seinen Vortrag waren erklärtermaßen keine Ungereimtheiten, sondern bloße Spekulationen, denen ein tatsachenbasierter Vortrag seitens des Klägers nicht zugrundelag. Hierzu im Einzelnen:
aa) Im Ausgangspunkt tritt der Senat der klägerischen Rechtsauffassung bei (vgl. hierzu bereits S. 29 ff. der Klageschrift), wonach die Frage einer materiell wirksamen Prämienerhöhung des privaten Krankenversicherers grundsätzlich uneingeschränkt der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Die Klage auf Rückzahlung der Erhöhungsbeträge aufgrund einer behaupteten materiellen Unwirksamkeit der Prämienanpassung setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die der Kläger anführt und der auch der Senat folgt, nämlich nur voraus, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von einer Prämienerhöhung hat und diese für materiell nicht berechtigt hält (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.2022 – IV ZR 193/20, juris Rn. 51; statt vieler auch Senatsurt. v. 12.07.2023 – 11 U 28/23). Auch folgt der Senat in diesem Zusammenhang der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Prozessbeteiligten die Möglichkeiten haben müssen, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (Beschl. v. 28.12.1999 – 1 BvR 2203/98, juris). Im Ergebnis dessen trifft den beklagten Krankenversicherer die Darlegungs- und Beweislast für die materielle Rechtmäßigkeit der von ihm geltend gemachten Beitragsanpassung (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.2022 – IV ZR 193/20, r+s 2022, 462 Rn. 51 m.w.N.). Der Kläger geht daher noch im Ansatz zu Recht davon aus, dass ein Klagevortrag nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits dann schlüssig und erheblich ist, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Das gilt auch dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat. Dabei darf sie von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptung in einen Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann.
Unbeachtlich ist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei aber dann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt, wobei dies einer strengen Kontrolle unterliegt (st. Rspr. BGH, z.B. Beschl. v. 10.01.2023 - VIII ZR 9/21,Rn. 14 f., juris, m.w.N.). Die Beweislast zu Lasten des Krankenversicherers wird demnach daher nur im Falle einer prozessual beachtlichen Beanstandung seitens des klagenden Versicherungsnehmers ausgelöst (vgl. hierzu OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.09.2023 – 8 U 810/23, Rn. 20, juris m.w.N.), die nicht „ins Blaue hinein“ erfolgt.
Etwas anderes gebietet auch nicht die klägerseits angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 28.12.1999 - 1 BvR 2203/98, r + s 2000, 167), das bei einer Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung eine materielle Überprüfung aus rechtsstaatlichen Gründen für geboten hält. Danach ist das Interesse des Versicherungsnehmers an einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Überprüfung der Berechnung der Prämienerhöhungen mit einem schutzwürdigen Interesse des Krankenversicherers an der Geheimhaltung der Berechnungsgrundlagen zum Ausgleich zu bringen. Von Verfassungs wegen darf daher insoweit eine sachliche Überprüfung der Berechnung der Prämienerhöhungen nicht allein mit Rücksicht auf Geheimhaltungsinteressen der Versicherung gänzlich versagt werden. Die Zivilgerichte haben darüber hinaus zu prüfen, inwieweit einem Interesse des Krankenversicherers an Geheimhaltung durch die Anwendung der §§ 172 Nr. 2, 173 Abs. 2, 174 Abs. 3 S. 1 GVG (vgl. auch § 353d Nr. 2 StGB) Rechnung getragen werden kann. Sie haben auch zu klären, worauf dieses Interesse sich im Einzelnen bezieht (BVerfG, a.a.O.).
bb) Weder das Bundesverfassungsgericht noch ihm folgend der Bundesgerichtshof fordern hierbei allerdings, dass dadurch die o.g. im Zivilprozess geltenden Regeln der Darlegungs- und Substanziierungslast insbesondere die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze zur prozessualen Unbeachtlichkeit eines Vortrags „ins Blaue hinein“ außer Kraft gesetzt würden.
Gemessen daran erfolgte das klägerische Bestreiten der jeweils materiell ordnungsgemäßen Beitragsanpassung im Streitfall, wie bereits auch in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle, die beim Senat anhängig waren und sind, offensichtlich und für alle Beteiligten erkennbar „ins Blaue hinein“ und ist damit prozessual unbeachtlich (vgl. hierzu bereits Senat, Beschl. v. 24.05.2023 - 11 U 275/22; Urt. v. 21.06.2023 - 11 U 336/22; s.a. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 22.05.2023 - 1 U 218/22, Rn. 11 ff. juris; dass., Beschl. v. 22.05.2023 - 1 U 222/22, Rn. 9 ff., juris; s.a. LG München, Urt. v. 01.06.2023 - 12 O 1228/19).
Bei dem Vorbringen des Klägers ist weder für das Gericht noch für die Beklagte der Umfang des Bestreitens überhaupt erkennbar. Der Kläger hat hier weder erstinstanzlich noch in der gem. § 520 Abs. 3 ZPO maßgeblichen Berufungsbegründung Tatsachen vorgetragen, weshalb er von der materiellen Unwirksamkeit in dem jeweiligen Tarif ausgeht; vielmehr beschränkte er sich durchgehend auf das bloße (pauschale) Bestreiten der im Gesetz genannten Anpassungsvoraussetzungen. Auf der Grundlage des klägerischen Vortrags sind im Streitfall keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme einer materiellen Unwirksamkeit eines oder mehrerer Tarife, die Gegenstand dieses Rechtsstreits sind, ersichtlich. Der Kläger hat weder erstinstanzlich noch im Berufungsverfahren irgendwelche „tatsachenbasierten“ Umstände dafür dargetan, weshalb die hier in Rede stehenden Prämienanpassungen materiell fehlerhaft sein könnten (in diese Richtung auch OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.09.2023 – 8 U 810/23, Rn. 21, juris; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 19.06.2023 – 1 U 70/23, juris Rn. 10; Franz/Püttgen, VersR 2022, 1, 25; LG Duisburg, Urt. v. 23.05.2023 – 6 O 281/22, juris Rn. 42). Ein Verweis auf angeblich nicht eingehaltene Rechtsvorschriften stellt insoweit keinen Sachvortrag dar, sondern wäre allenfalls erst das Ergebnis der Bewertung des – hier fehlenden – Sachvortrages. Insbesondere bietet allein das Bestehen von gesetzlichen Anforderungen keinen Anhalt für die Annahme, diese könnten im konkreten Streitfall nicht erfüllt sein (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.03.2023, I-13 U 125/22, zit n. LG Duisburg, Urt. v. 23.05.2023 – 6 O 281/22, BeckRS 2023, 16631 Rn. 21). Demzufolge ist der gleichermaßen pauschale Vortrag seiner Prozessbevollmächtigten, die nicht nur zu allen hier im Streit stehenden Beitragsanpassungen, sondern auch in zahlreichen Parallelverfahren, die eine Vielzahl von Tarifen verschiedenster Versicherer betreffen, rein spekulativ. Greifbare Anhaltspunkte im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder auch nur einen plausiblen Vortrag bleibt der Kläger auch hier schuldig (vgl. auch LG Wuppertal, Urt. v. 04.07.2023 – 4 O 276/22, BeckRS 2023, 17390 Rn. 27).
Mit Blick darauf hätte sich der Kläger ohne Weiteres etwa auf vergleichbare Anpassungen anderer Versicherungsunternehmen beziehen können. Der Kläger hat auch keine anderen Erkenntnisquellen herangezogen, um sein Vorbringen weiter zu substantiieren, was ihm ohne großen Aufwand möglich gewesen wäre. So hätte er Auskünfte bei der B… hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit des Tarifes einholen können. Hierzu fordert die B… – wie mit den Parteien im Senatstermin am 27.09.2023 erörtert - auf ihrer Webseite ausdrücklich auf. Der Kläger hat – wie die Kläger in zahlreichen Parallelverfahren auch - keinerlei konkrete Tatsachen vorgetragen, die einen gewissen Anhaltspunkt dafür liefern könnten, dass und aus welchem Grund die Beitragsanpassungen seitens der Beklagten in Bezug auf den Einsatz limitierender Maßnahmen nicht korrekt vorgenommen worden sein könnten (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.09.2023 – 8 U 810/23, Rn. 22, juris). Schließlich hat er sich nicht einmal ansatzweise mit den Darlegungen der Beklagten aus der Klageerwiderung (dort ab S. 21) befasst. Der Kläger legt zwar mit der Klageschrift ausführlich abstrakt dar, welche Vorgaben bei der Verteilung der Limitierungsmittel zu beachten sind, versäumt dann aber - bezogen auf den konkreten Einzelfall - mitzuteilen, was er davon nicht eingehalten sehen will und hat nicht einmal die Einsichtnahme in die Unterlagen der Beklagten begehrt (zu einer ähnlichen Konstellation offenbar auch LG Wuppertal, Urt. v. 04.07.2023 – 4 O 276/22, BeckRS 2023, 17390 Rn. 23).
Die hier vorgenommene Wertung entspricht im Übrigen auch der Ausgangslage, die der vorgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde lag. Dort hatte der Kläger zumindest – anders als der hiesige Kläger – einen greifbaren Anhaltspunkt, der ihn misstrauisch werden ließ und lassen durfte. Die dortige Versicherung hatte nämlich in einem Umfang Beitragserhöhungen vorgenommen, der nach dem klägerischen (und zumindest insoweit substanziierten) Vortrag weit über den allgemeinen Entwicklungen bei den privaten Krankenversicherungen in vergleichbaren Tarifen aufwies.
cc) Mit dieser Begründung liegt der Senat im Übrigen auch auf der Argumentationslinie des Bundesgerichtshofs in vergleichbaren Fallkonstellationen. So hat der BGH in einer Entscheidung zu einer Beitragsanpassungen in einem gleichgelagerten Fall (BGH, Urt. v. 09.02.2022, IV ZR 337/20, Rn. 21) ausgeführt, dass der Kläger im Bezugsverfahren im Wesentlichen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Beitragsanpassungen, einer Abweichung der Rechnungsgrundlagen über den Schwellenwert und die Richtigkeit der Beitragskalkulation „ins Blaue hinein“ bestritten haben könnte. Der Bundesgerichtshof hat insoweit – auch wenn er diese Frage letztendlich im genannten Bezugsfall offengelassen hat - die Annahme seines Vortrags als ein Bestreiten „ins Blaue hinein“ in Erwägung gezogen.
dd) Für ein unzulässiges Bestreiten „ins Blaue hinein“ sprechen im Streitfall erhebliche (weitere) Gesichtspunkte, zumal eine Erhöhung der Prämien nur mit Zustimmung des aufsichtsrechtlich überwachten Treuhänders, der in der Argumentationslinie des BGH die Interessen der Gesamtheit der Versicherten wahrnimmt, demgemäß auch nicht im Lager des Versicherers steht, möglich ist. Der Treuhänder ist als unabhängige Kontrollinstanz an die Stelle der Finanzaufsicht getreten. Alle Argumente, die der BGH gegen die Nichtüberprüfbarkeit der Unabhängigkeit des Treuhänders angeführt hat (vgl. hierzu grundlegend BGH, Urt. v. 19.12.2018 – IV ZR 255/17, NJW 2019, 919 Rn. 48, 53, 55, 71), lassen sich auch gegen die gerichtliche Prüfbarkeit aufgrund eines ausschließlich pauschalen Vortrags übertragen:
Wenn - so wie es der Kläger und seine Prozessbevollmächtigten fordern - die Zivilgerichte im Bereicherungsprozess eine anhaltslose und umfassende materielle Prüfung von Voraussetzungen und Umfang der vorgenommenen Prämienerhöhung „ins Blaue hinein“ vorzunehmen hätten, wäre dadurch offensichtlich die Stabilität der Prämien gefährdet (vgl. hierzu BGH, a.a.O., Rn. 48). Auch würde diese serienmäßige Prüfung die Gefahr mit sich bringen, dass eine Überprüfung ihrer Richtigkeit die Einhaltung des Äquivalenzprinzips und die dauerhafte Erfüllbarkeit der Versicherungsleistungen unterliefe (Arg. BGH, a.a.O., Rn. 49). Auch muss eine vorübergehende Äquivalenzstörung im Interesse der Beitragsstabilität vermieden werden (BGH, a.a.O., Rn. 49). Zudem darf der Zweck der Einschaltung des Prämientreuhänders bei dieser Aufgabe keine Überprüfungsmöglichkeit der materiellen Rechtmäßigkeit durch den einzelnen Versicherungsnehmer im Rechtsstreit über eine Prämienanpassung erfordern (BGH, a.a.O., Rn. 50), denn der Treuhänder übernimmt an dieser Stelle gerade die staatlichen Aufgaben. Die Einführung des Bedingungstreuhänders verfolgte überdies den Zweck, anstelle des bisherigen aufsichtsrechtlichen Instrumentariums der Bedingungsgenehmigung ein neues vertragsrechtliches Instrumentarium zu entwickeln. Dieses Instrumentarium sollte ein Ersatz für die bisherige aufsichtsrechtliche Qualitätskontrolle darstellen. Das bedeutete, dass die Wirksamkeit der Bedingungsänderung an die Prüfung und Zustimmung des Treuhänders geknüpft sein sollte (vgl. hierzu eingehend Langheid/Wandt/Boetius, MüKO-VVG; 2. Aufl. 2017, § 203 Rn. 597 m.w.N.). Aus der engen Verzahnung zwischen Vertrags- und Aufsichtsrecht, wie sie in § 203 Abs. 2 S. 4 VVG zum Ausdruck kommt, folgt zudem, dass der Zweck des Anpassungsrechts nach § 155 VAG, namentlich die dauerhafte Erfüllbarkeit der vertraglichen Verpflichtungen des Versicherers sicherzustellen und damit die Belange der Versicherten zu wahren sind und nicht durch eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung konterkariert werden dürfen (Langheid/Rixecker/Muschner, VVG, 7. Aufl. 2022, § 203 Rn. 37). Zwar ist der Treuhänder kein Organ der Versicherungsaufsicht (Langheid/Wandt/Boetius, a.a.O., § 203 Rn. 603). Allerdings verpflichtet § 155 Abs. 3 Satz 5 VAG den Treuhänder, die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn er zu einer notwendigen Prämienanpassung mit dem Versicherungsunternehmen keine übereinstimmende Beurteilung erzielen kann (Langheid/Wandt/Boetius, a.a.O., § 203 Rn. 606). Zudem betont der BGH die unternehmerische Entscheidung, die der Prämienerhöhung zugrunde liegt (BGH, a.a.O., Rn. 52). Schließlich ist dem BGH auch darin zuzustimmen, dass die Grenzen der dem Versicherer zustehenden Beurteilungsspielräume grundsätzlich im Rahmen der materiellen Überprüfung der Berechtigung des Versicherers zur Prämienanpassung gewährleistet werden müssen (BGH, a.a.O., Rn. 53). Dies setzt jedoch greifbare Anhaltspunkte für dahingehende Fehler voraus. Das dies in tausenden, bei den Instanzgerichten anhängigen und annähernd gleichgelagerten Individualfällen „ins Blaue hinein“ geprüft werden muss, mit dem Risiko gravierender inhaltlicher Divergenzen bei jedem einzelnen Tarif wird weder von den Vorschriften des VVG noch den Normen des VAG und somit überlagernd die allgemeinen zivilprozessualen Grundsätze gefordert.
Die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung wird überdies durch die jüngste Praxis des Bundesgerichtshofs bestätigt, denn der BGH geht selber nicht davon aus, dass es für den Einstieg in eine materielle Überprüfung der Wirksamkeit der jeweiligen Tarife ausreicht, dass der Kläger die materielle Rechtmäßigkeit anhaltslos behauptet, denn sonst hätte der Versicherungssenat des BGH etwa in seiner Entscheidung vom 19.07.2023 (IV ZR 123/22, juris) die materielle Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Beitragsanpassungen ohne eine weitere Sachprüfung nicht bejahen können. Dass der für das Versicherungsrecht zuständige 4. Zivilsenat beim Bundesgerichtshof daher ohne jegliche Begründung von den allgemein anerkannten Grundsätzen abweichen wollte, die er im Übrigen in anderen Zusammenhängen nicht infrage stellt, liegt fern (so überzeugend auch LG Wuppertal, Urt. v. 04.07.2023 – 4 O 276/22, BeckRS 2023, 17390 Rn. 25).
ee) Ohne Erfolg bezieht sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung – wie bereits dargelegt - auf obergerichtliche Verfügungen und Entscheidungen, die der Argumentation des Landgerichts im Streitfall vermeintlich entgegenstehen (BB 13 f.). Ob und inwieweit der dortige Sachvortrag dem hiesigen Sachvortrag vergleichbar ist, ist nicht ersichtlich.
4. Mit Blick auf die vorangegangenen Ausführungen kann im Streitfall dahinstehen, ob das Landgericht – wofür die hierfür gegebene Begründung spricht (LGU 6, 7). – zu Recht von einer Unzulässigkeit des Feststellungsantrags für die Reduzierung der Beiträge auf 188,15 € ausgegangen ist, denn die daraus resultierenden Forderungen bestehen jedenfalls in der Sache nicht.
II.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 ZPO hierfür nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts (vgl. hierzu insbesondere und eingehend auch zu den Belehrungen der Beklagten Senatsbeschl. v. 21.12.2022 – 11 U 224/21). Der Senat weicht von keinen Rechtssätzen der ober – oder höchstrichterlichen Rechtsprechung ab, sondern folgt diesen uneingeschränkt. Die entscheidenden Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt; die Bewertung, ob die Mitteilungen der Beklagten zu den jeweiligen Beitragsanpassungen den Vorgaben des § 203 VVG genügen, obliegt - wie ausgeführt - dem Tatrichter (st. Rspr. vgl. statt vieler Senatsurt. v. 29.03.2023 – 11 U 305/22; v. 15.03.2023 – 11 U 222/22; v. 03.03.2023 - 11 U 162/22).