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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 05.11.2025 – 4 U 96/24
4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:1105.4U96.24.00
Tenor§
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts („Ort 01“) vom 20.09.2024, Az. 6 O 348/23, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts („Ort 01“) sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe§
I.
Der Kläger nimmt das beklagte Autohaus auf materiellen und immateriellen Schadensersatz wegen eines Sturzes auf dessen Betriebsgelände in Anspruch.
Der Kläger, ein selbständiger Handelsvertreter der („Bausparkasse 01“), stürzte am 12.12.2022 gegen 8:30 Uhr auf dem Betriebsgelände der Beklagten bei winterlichen Witterungsverhältnissen.
Der Kläger hat behauptet, er sei nach dem Aussteigen aus seinem Pkw etwa 2 bis 3 Meter vor dem Eingang ausgerutscht, habe sich infolge des Sturzes das linke Wadenbein gebrochen, einer Operation unterziehen müssen und sei nahezu 5 Monate krankgeschrieben gewesen. Die Beklagte sei ihrer Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen, obwohl an besagtem Tag starker Schneefall geherrscht und sich in jenem Bereich eine Schneeschicht und darunter erhebliche Glätte gebildet hätten. Sie habe seine materiellen Schäden, insbesondere seinen Verdienstausfall i.H.v. 34.500 € zu erstatten und ein Schmerzensgeld von 7.000 € zu zahlen. Nach wie vor bestehe ein unfallbedingtes CRPS-Syndrom, weshalb insbesondere die Schmerzensgeldhöhe unklar sei.
Die Beklagte hat Unfallhergang und -ursache sowie die behaupteten Unfallfolgen mit Nichtwissen bestritten und überdies insbesondere geltend gemacht, die Fläche des Parkplatzes, die nahtlos zum Gebäudeeingang führe, durch den für sie tätigen Hausmeister gegen 6:30 Uhr durch ein mit Schiebeschild und Gummilippe ausgestattetes Fahrzeug geräumt und gestreut worden. Eine (erneute) Pflicht zum Räumen und Streuen habe zur Zeit des Sturzes nicht bestanden, weil es an jenem Tag anhaltend geschneit habe und der Schneefall noch nicht beendet gewesen sei.
Das Landgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen hinsichtlich der Einzelheiten gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe weder ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 278, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2, 249 BGB noch aus § 823 BGB gegen die Beklagte zu, denn dieser sei eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Form von Schneeräum- und Streupflichten nicht vorzuwerfen. Die Räum- und Streupflicht stehe unter dem Vorbehalt des dem Verkehrssicherungspflichtigen Zumutbaren. Bei anhaltendem Schneefall fehle es an der Zumutbarkeit, weil die Erfüllung der Räum- und Streupflicht dann nicht zu einem anhaltenden Erfolg führen kann; auch wenn es gerade aufgehört habe zu schneien, sei dem Verkehrssicherungspflichtigen eine angemessene Wartezeit zuzubilligen, um festzustellen, ob der Schneefall nur kurz unterbrochen oder tatsächlich beendet sei. Dies zeige sich wertungsmäßig in der - hier nicht einschlägigen - Straßenreinigungssatzung der Stadt („Ort 01“), müsse aber erst recht für den Betreiber eines Kundenparkplatzes gelten, der geringeren Verkehrssicherungspflichten ausgesetzt sei. Das Gericht sehe es als erwiesen an, dass zur Zeit des Sturzes des Klägers Schnee gefallen sei. Der Kläger selbst habe bei seiner Anhörung geschildert, es habe bei seiner Fahrt auf der Autobahn so stark geschneit, dass die rechte Spur nicht befahrbar gewesen sei, auf dem Parkplatz habe festgefahrener Schnee gelegen und es habe nicht mehr so geschneit. Auch nach der Äußerung der Beklagten habe es zu diesem Zeitpunkt noch geschneit. Das Bestreiten des anhaltenden Schneefalls durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers müsse hinter der lebensnahen Schilderung des Klägers zurücktreten. Dafür, dass bei den Witterungsverhältnissen das Streuen habe keinen Nutzen bringen können, spreche auch, dass nach dem Sturz des Klägers gestreut worden, gleichwohl der Sanitäter, der den Kläger abgeholt habe, ausgerutscht sei.
Im Übrigen träte ein Verschulden der Beklagten vollständig hinter dem Mitverschulden des Klägers zurück, denn angesichts der von ihm selbst geschilderten winterlichen Witterungsverhältnisse habe er davon ausgehen müssen, dass es sehr rutschig sein könne, und sich mit äußerster Vorsicht fortbewegen müssen.
Gegen dieses ihm am 23.09.2024 zugestellte Urteil richtet sich die am 18.10.2024 eingelegte und innerhalb der bis zum 23.12.2024 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründete Berufung des Klägers, mit der er sein Klagebegehren weiter verfolgt.
Der Kläger rügt, dass das Landgericht unter Zugrundelegung des unstreitigen Sachverhalts zu dem Ergebnis hätte gelangen müssen, dass in der Zeit vor dem Unfall die Räum- und Streupflicht bestanden habe. Entgegen dem Landgericht sei im Eingangsbereich zu einem Verkaufsraum ein strengerer Maßstab anzulegen als für öffentliche Verkehrsflächen. Die zitierte Schilderung, "als er auf den Parkplatz gefahren sei, habe es nicht mehr geschneit", lasse die gezogene Schlussfolgerung nicht zu. Dafür, dass es bereits längere Zeit vor dem Auffahren auf den Parkplatz nicht mehr geschneit habe, spreche der Umstand, dass der Schnee auf den Straßen in („Ort 01“) schon zu Schneematsch geworden sei und auf dem Parkplatz plattgedrückter Schnee gelegen habe. Hilfsweise erhebe er die Aufklärungsrüge, weil das Landgericht seinem Beweisantritt dafür, dass es nicht nahtlos bis 8:30 Uhr geschneit habe, nicht nachgegangen sei.
Zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, es liege ein überwiegendes Mitverschulden des Klägers vor. Hierbei habe es außer Acht gelassen, dass dieser alles getan habe, um den Unfall zu vermeiden, insbesondere habe er - ohne dass die Beklagte dem entgegengetreten wäre - besonders winterfestes Schuhwerk getragen.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts („Ort 01“) vom 20.09.2024 (Az: 6 O 348/23)
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 44.130,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 12.09.2023 zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 1.877,11 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 12.09.2023 zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger sämtlichen weiteren entstehenden Schaden aufgrund des auf dem Betriebsgelände der Beklagten in der („Adresse 01“) in („Ort 01“) erfolgten Unfallereignis (Sturz des Klägers vom 12.12.2022 um 8:30 Uhr mit Verletzungsfolge) zu ersetzen hat,
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt mit näheren Ausführungen die angefochtene Entscheidung.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie aus den nachfolgenden, im Verhandlungstermin vom 24.09.2025 umfassend erörterten Gründen keinen Erfolg.
1.
Der Beklagten, die auf dem Gelände, auf dem sich der Sturz ereignet haben soll, das Autohaus betreibt, oblag zwar die Verkehrssicherungspflicht für den hier in Rede stehenden Bereich des Kundenparkplatzes. Denn sie hat mit der Einrichtung des an ihrem Autohaus gelegenen Parkplatzes eine allgemein zugängliche Fläche angelegt, die benutzergerecht unterhalten werden muss. Es ist anerkannt, dass derjenige, der einen Verkehrsraum eröffnet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen hat, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Bei dieser Verkehrssicherungspflicht handelt es sich nicht nur um eine deliktische Schutzpflicht, deren Verletzung Ansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB auslösen kann, sondern gleichzeitig um eine vertragliche Pflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB.
Indes ist, wie das Landgericht zutreffend ausführt, zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind (BGH, Urteile vom 2.10.2012 - VI ZR 311/11 - Rn 7; vom 6.03.1990 - VI ZR 246/89 -; vom 8.11.2005 - VI ZR 332/04 - Rn 10; vom 6.02.2007 - VI ZR 274/05 - Rn 15; vom 3.06.2008 - VI ZR 223/07 -; vom 9.09.2008 - VI ZR 279/06 -; vom 2.03.2010 - VI ZR 223/09 - Rn 9; vom 15.02.2011 - VI ZR 176/10 - Rn 9; jeweils mwN). Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte - so hart dies im Einzelfall sein mag - den Schaden selbst tragen.
Dies vorangestellt gilt:
Entsteht eine Glätte erst im Laufe des Tages, muss dem Pflichtigen ein angemessener Zeitraum zur Verfügung stehen, um die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Glätte einzuleiten. Der Pflichtige braucht aber keine zwecklosen Maßnahmen zu ergreifen. Dichter Schneefall kann sehr bald alle Streumittel so weit bedecken, dass sie wirkungslos werden in solchen Fällen wird dem Verpflichteten wiederum eine angemessene Frist gewährt, bis er nach Beendigung eines solchen dichten Schneefalls mit dem Streuen beginnen muss (BGH, Urteil vom 22.11.1965 - III ZR 32/65 - Rn 31, juris). Die Streupflicht besteht unverzüglich, d.h. im Rahmen einer gewissen Zeitspanne nach Beendigung des Schneefalls (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28.08.2023 - 2 U 1/23 -, juris).
Nach den vorliegend vom Landgericht getroffenen Feststellungen bestand keine solche Lage, die Beklagte zur Vornahme von Schutzmaßnahmen in Form von (erneutem) Streuen/Schneeräumen auf dem Kundenparkplatz verpflichtet hätte. Denn nach dem übereinstimmenden Parteivorbringen lässt sich eine Beendigung des - nach dem eigenen Vortrag des Klägers bei seiner Anhörung - während seiner Fahrt von („Ort 02“) bis („Ort 01“) dichten Schneefalls, der sogar zur Unbefahrbarkeit der linken Spur der Autobahn führte, und auch noch bei seiner Ankunft auf dem Parkplatz des Autohauses der Beklagten bestehenden Schneefalls ("Als ich auf den Parkplatz auffuhr, hat es nicht mehr so geschneit. Wie stark es genau geschneit hat zu diesem Zeitpunkt, (...)") nicht feststellen.
Dem Kläger verhilft insoweit nicht, dass sein Prozessbevollmächtigter - unmittelbar im Anschluss an die Angaben bei der persönlichen Anhörung des Klägers - einen "anhaltenden" Schneefall bestritten hat und zum Beweis dafür, dass es nicht nahtlos bis 8:30 Uhr geschneit habe, ein Gutachten des Deutschen Wetterdienstes angeboten hat. Abgesehen davon, dass der Klägervertreter sich damit in Widerspruch setzt zu den Angaben des persönlich angehörten Klägers, wonach seit Befahren der Autobahn nach („Ort 01“) durchgehend Schnee gefallen ist, lässt sein Vorbringen konkrete Angaben dazu vermissen, dass eine etwaig zwischenzeitlich eingetretene Schneefalllunterbrechung nach vorausschauender Einschätzung eines verständigen, umsichtigen, vorsichtigen und gewissenhaften Inhaber des Autohauses vor dem behaupteten Sturz des Klägers vor dem Autohaus den (erneuten) Einsatz von Streumitteln geboten hätte, und nicht zu erwarten war, dass diese wegen wieder einsetzendem Schneefall sofort wieder wirkungslos sein würden. Das bloße Bestreiten eines "nahtlosen" Schneefalls reicht hierfür ersichtlich nicht aus, und aus dem Umstand, dass auf den "Straßen in („Ort 01“) Schneematsch war, so dass ich vorsichtig fahren musste", lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass der Schneefall (auch nur zeitweilig) geendet hatte.
Die Einholung eines Gutachtens des deutschen Wetterdienstes dazu, dass es bis 8:30 Uhr nicht "nahtlos" geschneit habe, ist nach alledem nicht veranlasst.
2.
Der geltend gemachte Anspruch wegen eines Erwerbsschadens steht dem Kläger aber ungeachtet des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht dem Grunde nach auch deshalb nicht zu, weil der Erwerbsschaden i.H.v. 34.500 € nicht hinreichend dargetan ist.
Die Beklagte hat die Schadensfolgen, auch den geltend gemachten Erwerbsschaden, zulässig mit Nichtwissen bestritten. Der Kläger hat seinen Vortrag zum behaupteten Erwerbsschaden trotz des mit Terminsverfügung vom 25.03.2025 erteilten Hinweises (Bl. 19f elA) nicht näher dargestellt.
Der Ausfall der Arbeitskraft als solcher ist kein Vermögensschaden - dass der Kläger, wie er behauptet hat, nahezu 5 Monate krankgeschrieben gewesen sei, kann deshalb einen Schadensersatzanspruch nicht stützen. Dem in seiner Arbeitsfähigkeit Geschädigten entsteht ein gegebenenfalls zu ersetzender Vermögensschaden nach st. Rspr. (siehe nur BGH, Urteil vom 19.09.2017 - VI ZR 530/16 - Rn 13 mwN) erst dann, wenn sich der Ausfall oder die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit konkret und sichtbar ausgewirkt hat, was sich allerdings nicht im Verlust bisher bezogener Einnahmen zeigen muss, sondern auch dadurch sichtbar werden kann, dass ohne die Schädigung zu erwartende, gegebenenfalls auch gesteigerte Gewinne nicht gemacht werden konnten. Daher bedarf es bei selbständig Tätigen zur Beantwortung der Frage, ob diese einen Verdienstausfallschaden erlitten haben, der Prüfung, wie sich das von ihnen betriebene Unternehmen ohne den Unfall voraussichtlich entwickelt hätte. Dass dem Geschädigten die Darlegungs- und Beweiserleichterungen nach § 252 BGB, § 287 ZPO zugute kommen, ändert nichts daran, dass es im Rahmen der notwendigen Prognose des entgangenen Gewinns im Sinn des § 252 Satz 2 BGB ebenso wie für die Ermittlung des Erwerbsschadens nach § 287 ZPO konkreter Anknüpfungstatsachen bedarf, die der Geschädigte darlegen und zur Überzeugung des Gerichts nachweisen muss.
An der Darlegung solcher konkreter Anknüpfungstatsachen in Form der Darstellung des Betriebsergebnisses der letzten Jahre vor dem Unfall und des Jahres 2022 fehlt es. Die Bescheinigung seines Steuerberaters (Anlage K 6) genügt hierfür ersichtlich nicht. Auf den erteilten rechtlichen Hinweis hat der Kläger weder schriftsätzlich weiter vorgetragen, noch die erbetenen entsprechenden Einkommenssteuererklärungen und -bescheide des Finanzamts vorgelegt, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre. Er hat zudem im Verhandlungstermin, in dem dieser Gesichtspunkt ausdrücklich erörtert worden ist, nicht konkret dargetan, dass sich seine tatsächlichen Erwerbseinkünfte in dem Jahr 2023, in dem er 5 Monate krankgeschrieben gewesen sei, um 5/12 des Vorjahreseinkommens geringer gewesen sei und nur 57.250 € (91-750 € - 34.500 €) betragen hätten.
3.
Ebenfalls ungeachtet des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht dem Grunde nach ist das mit dem Klage- und Berufungsantrag zu 3 verfolgte Feststellungsbegehren gerichtet darauf die Erstattungspflicht der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden aus dem Unfallereignis festzustellen, nicht begründet.
Die Klage auf Feststellung der Eintrittspflicht für künftige Schäden ist begründet, wenn künftige Schäden nicht nur möglich, sondern auch wahrscheinlich sind.
Der Senat hält an seiner im Verhandlungstermin dargestellten Sichtweise - gegen die der Kläger auch nichts eingewandt hat - fest, der Eintritt künftiger materieller Schäden in Anbetracht der insgesamt eingereichten Krankenunterlagen nicht wahrscheinlich ist. Nach dem mit dem Anlagenkonvolut Anlage K 10 eingereichten MRT-Untersuchungsbericht vom 07.06.2024 (Bl. 20 AnlBd) hat der Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. („Name 01“) den erhobenen Befund mit "Kein Nachweis mehr eines posttraumatischen oder entzündlichen Prozesses im OSG-Bereich" beurteilt; damit besteht keine hinreichende Grundlage (mehr) für die Annahme, dass aus dem Unfallereignis mit gewisser Wahrscheinlichkeit in Zukunft weitere Schäden entstehen werden.
Damit ist der begehrten Feststellung auch in Bezug auf immaterielle Schäden die Grundlage entzogen; ohnehin würde allerdings ein zuzuerkennender Schmerzensgeldbetrag bereits die absehbare künftige Entwicklung des Schadensbildes mitberücksichtigen.
4.
Wie ebenfalls im Senatstermin ausgeführt, fehlt es für eine Erstattungspflicht der mit Klage- und Berufungsantrag zu 2 geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (1.877,11 €) an einer Rechtsgrundlage. Nach den Angaben des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 24.07.2024 (Bl. 41 d.A.) hat nicht der Kläger, sondern die Rechtsschutzversicherung des Klägers die Anwaltskosten beglichen, so dass dem Kläger ein erstattungsfähiger Schaden nicht entstanden ist. Dass die Rechtsschutzversicherung ihn aufgefordert hat, die vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichtlich geltend zu machen, ändert hieran nichts
Eine Umstellung auf Zahlung an die Rechtsschutzversicherung ist - auch nach Erörterung dieses Gesichtspunktes im Termin am 24.09.2025 - nicht beantragt worden.
III.
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Eine Revisionszulassung ist nicht veranlasst, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch die Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen ist (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).