Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 18.11.2025 – 3 U 2/25
3. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:1118.3U2.25.00
Tenor§
Der Termin zur mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren vom 09.12.2025 wird aufgehoben.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 03.12.2024, Az. 3 O 2/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe§
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache offensichtlich keinen Erfolg. Der Kläger kann mit seinem im Wege des angefochtenen Teilurteils beschiedenen Zahlungsantrag (zu 4 seiner Klageanträge) nicht durchdringen.
Der Antrag ist bereits unzulässig, weshalb die Klage insoweit der Verwerfung unterlegen hätte.
Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss eine Klageschrift den Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs benennen und einen bestimmten Antrag enthalten. Zahlungsklagen sind dabei zu beziffern. Mindestens müssen sie durch solche Faktoren gekennzeichnet sein, die jederzeit eine ziffernmäßige Bestimmung ermöglichen (BGHZ 22, 54, 63; BGH BeckRS 2023, 40799 Rn. 13; BAG AP § 253 ZPO Nr. 2; OLG Dresden JW 1938, 1469). Setzt sich ein Gesamtanspruch aus mehreren Einzelforderungen zusammen, so muss der Klageantrag erkennen lassen, welche konkreten Einzelforderungen dessen Gegenstand bilden (OLG Frankfurt a.M. VersR 1996, 764, 766.). Ein unbezifferter Zahlungsantrag ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn es dem Kläger unmöglich oder unzumutbar ist, eine Bezifferung vorzunehmen, das Gericht dazu aber in der Lage ist (BGHZ 125, 41, 44; RGZ 140, 211, 213). Im Einzelfall kann auch die Auslegung zur Bestimmtheit führen (LG Rostock ZMR 2004, 916, 917). So wird bei der unbezifferten Leistungsklage der streitige Anspruch insgesamt rechtshängig, auch wenn ein Mindestbetrag verlangt wird (BGH NJW 2006, 515, 517). Ein nicht bezifferter Antrag ist insbesondere zulässig, wenn der konkrete Betrag durch richterliches Gestaltungsurteil mit einer Ermessensentscheidung des Gerichts zu bestimmen ist (Stein/Roth, ZPO, 24. Aufl., § 253 Rz. 48), also z.B. in den Fällen der §§ 315 Abs. 3 Satz 2, 319 Abs. 1 Satz 2, 343, 655, 660 Abs. 1 Satz 2, 2048 Satz 3, 2156 Satz 2, 2192 BGB. Nicht ausreichend für einen unbezifferten Antrag ist aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Kläger die Höhe seiner Forderung nicht überschaut und der Ausgang einer Beweisaufnahme ungewiss ist (BGH NJW 2009, 1950 Rn. 14; Musielak/Voit/Foerste § 253 Rn. 35; BeckOK ZPO/Bacher, 52. Ed. 1.3.2024, ZPO § 253 Rn. 61).
Den skizzierten rechtlichen Vorgaben wird der Klageantrag zu 4 nicht gerecht. Er ist auch keiner Auslegung oder Umstellung mit einem zulässigen Inhalt fähig, weshalb es insoweit keines gerichtlichen Hinweises nach § 139 ZPO bedurfte.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, das im Testament vom ....2019 zu seinen Gunsten ausgesetzte Vermächtnis zu erfüllen und an ihn einen angemessenen Anteil aus dem Nachlass des Erblassers zu zahlen. Durch das zugrundeliegende Testament hatte der Erblasser die Beklagte, seine Ehefrau, zur Alleinerbin eingesetzt und daneben bestimmt: „Ich bitte meine Ehefrau einen angemessenen Anteil meinen Sohn („Name 01“) geb. am ...1988 aus meinem Nachlaß zu zahlen.“ Der Kläger hat hierzu vorgebracht, der Erblasser habe es aus Gründen eines reibungslosen Übergangs seines Geschäftsbetriebs in die Hände der Beklagten vermeiden wollen, mehrere Erben einzusetzen, stattdessen aber ihn, den Kläger angemessen an dem Nachlass in einem den gesetzlichen Pflichtteil übersteigenden Umfang bis zur Höhe des gesetzlichen Erbteils beteiligen wollen. Den Antrag hat er im Rahmen einer erbrechtlichen Stufenklage gestellt, in deren Rahmen die Beklagte die ihr durch Anerkenntnisteilurteil vom 08.10.2024 auferlegte Auskunftsverpflichtung noch nicht erfüllt und ein bestimmter den (zu 3) geltend gemachten Pflichtteilsanspruch betreffender Zahlungsantrag (demnach) noch nicht gestellt worden ist; stattdessen hat der Kläger seinen auf Auszahlung des vorgeblich vermächtnisweise zugewandten Betrags gerichteten Klageantrag (zu 4) als Hauptantrag gegenüber dem nur hilfsweise geltend gemachten, auf Pflichtteilszahlung gerichteten Zahlungsantrag (zu 3) gestellt.
Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ansatzweise zu erkennen, in welcher Höhe sich der mögliche Zahlungsanspruch zu 4 des Klägers bewegen könnte. Es bedarf vielmehr erst des Ergebnisses der im Rahmen der Stufenklage zu erteilenden Auskunft, um den Antrag seiner Höhe nach näher - im Sinne der Bestimmbarkeit eines Mindest- bzw. Höchstbetrags - spezifizieren zu können. Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht erfolgreich darauf berufen, der Erblasser hätte - wenn es sich vorliegend überhaupt um ein Vermächtnis im Gesetzessinne handelte - ein Zweckvermächtnis nach § 2156 BGB ausgelobt, auf das die §§ 315 ff BGB Anwendung fänden und die Bestimmung der geschuldeten Zahlung dem richterlichen Ermessensspielraum unterläge. Der Erblasser hat nämlich in diesem Zusammenhang keinen Zweck der etwaig gewollten konkreten Zuwendung an den Kläger benannt, so dass § 2156 BGB nicht zur Anwendung kommen kann, worauf das Landgericht zurecht und mit zutreffender Begründung hingewiesen hat.
Im Hinblick auf die danach geboten gewesene Verwerfung der Klage hinsichtlich ihres streitgegenständlichen Antrags bedarf es keiner abschließenden Klärung der Frage, inwieweit mit Teilurteil der Klageantrag zu 4 hätte beschieden werden dürfen oder es sich um eine gemäß § 301 ZPO unzulässige Entscheidung gehandelt hat. Die Unzulässigkeit hätte mit Blick auf die rechtlichen Vorgaben des § 2307 Abs. 1 S. 2 BGB erwogen werden können, nicht aber wegen der vom Beklagten behaupteten Wechselbezüglichkeit im unjuristischen Sinne, die in der dargestellten Weise von Rechts wegen nicht besteht (vgl. § 2270 BGB). Jedenfalls besteht vorliegend nicht die den Erlass eines Teilurteils unzulässig machende Gefahr divergierender Entscheidungen, da sich der Klageantrag zu 4 bereits als unzulässig darstellt, mithin keine Sachentscheidung über ihn ergeht.
Ungeachtet dessen spricht viel dafür, dass es sich schon bei der vorliegenden testamentarischen Regelung, wonach die Beklagte dem Kläger „einen angemessenen Anteil“ zahlen solle, um kein rechtsförmiges Vermächtnis im Sinne von § 1939 BGB handeln sollte, sondern um eine lediglich formfreie, juristisch nicht bindende Bitte an sie. Dafür spricht etwa das zu unterstellende Vertrauen des Erblassers in die Beklagte, die er als Alleinerbin eingesetzt und damit auch zur Rechtsnachfolgerin seines Unternehmens eingesetzt hat, und zudem gerade die fehlende Bezifferung des insofern zu leistenden Betrags. Ein etwaiges vom Erblasser gewolltes Vermächtnis erwiese sich aber jedenfalls aus den im angefochtenen Urteil dargestellten Gründen als unwirksam.