Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 11.12.2025 – 5 U 26/25
5. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:1211.5U26.25.00
Tenor§
Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. Februar 2025 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin, Az. 3 O 386/21, wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen, das am 24. Februar 2025 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin, Az. 3 O 386/21, teilweise abgeändert und die Klageanträge zu 2 (Zahlung von 3.234,42 € = Ziffer 1 des Tenors) und 5 (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten = Ziffer 4 des Tenors) abgewiesen und die Klageanträge zu 7 (Feststellung Duldung Abwasserleitungen = Ziffer 2 des Tenors) und 8 (Feststellung Duldung Trinkwasserleitungen = Ziffer 3 des Tenors als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu 77 % und die Beklagten zu 23 %.
Dieses sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 16.000 €
Gründe§
I.
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn, die Grundstücke sind u. a. mit an der Grundstücksgrenze miteinander verbundenen Wohngebäuden bebaut. Die Beklagten haben an ihrer Doppelhaushälfte nach dem Erwerb des Grundstücks umfangreiche Baumaßnahmen durchgeführt und u. a. die Wand zum Grundstück der Klägerin neu hergestellt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob sie zuvor eine entsprechend bereits vorhandene Wand zunächst abgerissen haben. Ein Teil der Schmutz- und Frischwasserleitungen zum Haus der Klägerin verlaufen über das Grundstück der Beklagten, auf deren Grundstück auch die Sickergrube für das Grundstück der Klägerin gelegen ist. Die Parteien machen wechselseitig mit Klage und Widerklage eine Reihe von Duldungs- und Beseitigungsansprüchen geltend.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Dachentwässerung der Gebäude auf beiden Grundstücken und zur Errichtung der neuen Nachbarwand auf dem Grundstück der Beklagten Klage und Widerklage teilweise stattgegeben und sie im Übrigen jeweils abgewiesen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Gegen das ihr am 26. Februar 2025 zugestellte Urteil des Landgerichts Neuruppin hat die Klägerin mit am 24. März 2025 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie, nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, mit am 26. Mai 2025 eingegangenem Schriftsatz begründet hat.
Den Beklagten wurde das Urteil des Landgerichts Neuruppin ebenfalls am 26. Februar 2025 zugestellt. Sie haben mit am 25. März 2025 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26. Mai 2025, mit am 25. Mai 2025 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens macht die Klägerin insbesondere geltend, die Beklagten seien entgegen der Auffassung des Landgerichts verpflichtet, den Hohlraum zwischen ihrer Grenzwand und der neu errichteten Wand der Beklagten zu verfüllen (Klageantrag zu 1; Bezifferung jeweils nach der Darstellung im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils). Die Sachverständige habe festgestellt, dass zwischen den beiden Giebelwänden ein Abstand von 45 cm bestehe und im Hohlraum keinerlei Wärmedämmmaßnahmen erkennbar seien. Holzbalken aus der Giebelwand ihres Hauses ragten zwischen den beiden Giebelwänden in den Hohlraum hinein. Den Lichtbildern der Anlage D des Gutachtens lasse sich entnehmen, dass die abgerissene Giebelwand bündig an ihre eigene Giebelwand angeschlossen habe. Dadurch sei eine kalte Giebelaußenwand entstanden. Die Feststellungen der Sachverständigen, es sei ursprünglich nur eine Giebelwand vorhanden gewesen und die Beklagten hätten eine weitere errichtet, träfen nicht zu. Das Gegenteil habe sie unter Beweis durch Vernehmung des Zeugen Durschnabel gestellt. Durch den Abriss sei nunmehr die ursprüngliche Dämmung nicht mehr vorhanden. Der Hohlraum habe auch deswegen verschlossen werden müssen, um Rauch- und Feuerdurchtritt zu verhindern. Die entsprechenden Mindestanforderungen ergäben sich aus der DIN 4102. Ob das Ausfüllen den Regeln der Baukunst entspreche, sei durch ein Sachverständigengutachten zu klären.
Hinsichtlich der geltend gemachten Heizkosten (Klageantrag zu 3 = Zahlung von 1.000 €) verkenne das Landgericht, dass sich ihr Heizbedarf erhöht habe. Der jährliche Energiebedarf sei nach der Baumaßnahme der Beklagten von 25.194 kW/h auf 31.575 kW/h gestiegen. Die Mehrkosten beliefen sich unter der Annahme eines Kostenanstiegs von 25 % auf mindestens 369,02 €.
Der Anspruch auf Auskunft (Klageantrag zu 4) ergebe sich bereits aus dem Prozessverhalten der Beklagten, die mit der Widerklage den Rückbau der Leitungen verlangten.
Schließlich seien die Beklagten verpflichtet, die Regenentwässerung zu dulden (Klageantrag zu 6). Diese bestehe schon seit ca. 30 Jahren und stamme aus einer Zeit vor der Parzellierung der Grundstücke. Die Änderung der Entwässerung sei mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, weil die Abflussrichtung verändert werden müsste. Der Duldungsanspruch ergebe sich damit ebenfalls aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis.
Die Berufung der Beklagten sei dagegen unbegründet. Selbst wenn diese ein Angebot zur Übernahme der Kosten für die Änderung der Dachentwässerung (Klageantrag zu 2) gemacht hätten, ändere dies nichts daran, dass sie daraufhin nicht tätig geworden seien. Das Grundstück der Beklagten werde durch die Frisch- und Schmutzwasserleitungen (Klageanträge zu 7 und 8 sowie Widerklageanträge zu 2 und 3) nicht wesentlich beeinträchtigt. Die Leitungen verliefen unterirdisch und verursachten keine sichtbaren, olifaktorischen oder hygienischen Belastungen. Eine Umverlegung der Leitungen sei nicht möglich.
Die Klägerin beantragt,
unter teilweiser Abänderung des am 24. Februar 2025 verkündeten Urteils des Landgerichts Neuruppin, Az. 3 O 386/21,
die Beklagten zu verurteilen, auf dem Grundstück ... (Ort 01), ... (Adresse 01), Gemarkung ... (Ort 01), Flur …, Flurstück … die Hohlräume an der Brandwand zwischen den Gebäuden zum Flurstück … vollständig mit nichtbrennbaren Stoffen aufzufüllen,
die Beklagten zu verurteilen, an sie einen weiteren Betrag in Höhe von 369,02 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
die Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft über die Lage und den Verlauf ihrer Abwasserleitung zu erteilen, soweit sie auf deren Grundstück verlaufe,
hilfsweise ihr ein Notleitungsrecht zu erteilen, soweit die Abwasserleitung auf dem Grundstück der Beklagten verlaufe,
festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, das aus der vorhandenen Dachentwässerung auf dem Grundstück der Klägerin, eingetragen beim Amtsgericht Neuruppin im Grundbuch von ... (Ort 01), Blatt …, Gemarkung … (Ort 01), Flurstücke … und … der Flur … austretende und auf die Flurstücke … und … abfließende Regenwasser zu dulden und den Zugang für notwendige Wartungs- und Reparaturarbeiten an der Dachentwässerung zu gewähren und
die Widerklage der Beklagten insgesamt abzuweisen
und
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagten beantragen,
unter teilweiser Abänderung des am 24. Februar 2025 verkündeten Urteils des Landgerichts Neuruppin, Az. 3 O 386/21,
die Klage vollumfänglich abzuweisen und
widerklagend
die Klägerin zu verurteilen, die auf dem Grundstück der Beklagten, eingetragen beim Amtsgericht Neuruppin im Grundbuch von ... (Ort 01), Blatt …, Gemarkung ... (Ort 01), Flurstück … der Flur … – auf der Lageskizze (Anlage B 2) rot gekennzeichnet – liegende Schmutzwasserleitung nebst Sickergrube zurückzubauen und zu entfernen,
hilfsweise festzustellen, dass die Beklagten berechtigt sind, die auf dem Grundstück, eingetragen beim Amtsgericht Neuruppin im Grundbuch von ... (Ort 01), Blatt …, Gemarkung ... (Ort 01), Flurstück … der Flur … – auf der Lageskizze (Anlage B 2) rot gekennzeichnet – liegende Schmutzwasserleitung nebst Sickergrube zu kappen und selbst zu beseitigen,
die Klägerin zu verurteilen, die auf dem Grundstück der Beklagten, eingetragen beim Amtsgericht Neuruppin im Grundbuch von ... (Ort 01), Blatt …, Gemarkung ... (Ort 01), Flurstück … der Flur … – auf der Lageskizze (Anlage B 2) grün gekennzeichnet – liegende Trinkwasserleitung zurückzubauen und zu entfernen,
hilfsweise festzustellen, dass die Beklagten berechtigt sind, die auf dem Grundstück, eingetragen beim Amtsgericht Neuruppin im Grundbuch von ... (Ort 01), Blatt …0, Gemarkung ... (Ort 01), Flurstück … der Flur … – auf der Lageskizze (Anlage B 2) grün gekennzeichnet – liegende Trinkwasserleitung zu kappen und selbst zu beseitigen,
hilfsweise das am 24. Februar 2025 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin, Az. 3 O 386/21, aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht Neuruppin zurückzuverweisen
und
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens machen die Beklagten insbesondere geltend, ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) einschließlich der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten (Klageanträge zu 2 und 5) stehe der Klägerin nicht zu. Hinsichtlich der Zahlung von 3.234,42 € habe schon kein fremdes Geschäft vorgelegen. Die von der Klägerin hergestellte Dachanbindung sei bereits vor den Umbaumaßnahmen mangelhaft gewesen und habe zum Eintritt von Niederschlagswasser geführt. Das Landgericht übergehe zudem den mit Beweisantritten unterlegten Sachvortrag, dass der Klägerin im Zuge der Dachsanierung ausdrücklich angeboten worden sei, die Dachanbindung durch das bereits beauftragte Unternehmen auf ihre, der Beklagten Kosten herstellen zu lassen. Dies habe die Klägerin mit dem Hinweis abgelehnt, sie wolle die Dachanbindung selbst herstellen. Das Vorbringen im Schriftsatz vom 12. Juli 2022 habe sich erkennbar auf das Vorbringen der Klägerin bezüglich der nicht fachgerechten Ausführung der von den Beklagten beauftragten Leistungen bezogen.
Auch die subjektiven Voraussetzungen der GoA lägen nicht vor, weil die Klägerin davon ausgegangen sei, selbst zur Herstellung des Dachanschlusses verpflichtet zu sein. Deswegen habe die Übernahme des Geschäfts auch nicht dem Interesse der Beklagten entsprochen. Die Sachverständige habe nach ihren eigenen Angaben den Zustand vor den Umbaumaßnahmen nicht ermitteln können.
Die Klageanträge zu 7 und 8 seien bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Sie seien insbesondere nicht nach den Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zur Duldung der Leitungen verpflichtet. Wie das Landgericht zutreffend bei der Prüfung eines Anspruchs aus § 917 Abs. 1 BGB ausgeführt habe, sei es der Klägerin zumutbar, für eine eigene Verbindung zu der öffentlichen Abwasseranlage und zur Trinkwasserversorgung zu sorgen. Die Nutzung durch streng räumlich getrennte Einheiten erfolge bereits seit Jahren. Der Zustand des Grundstücks mit den Leitungen sei ihnen bei dessen Erwerb nicht bekannt gewesen.
Die Entscheidung des Landgerichts sei verfahrensfehlerhaft, weil es nicht darauf hingewiesen habe, dass es auch auf die Situation auf ihrem Grundstück, insbesondere auf die von den Leitungen ausgehenden Beeinträchtigungen ankomme. Wäre der Hinweis erfolgt, hätten sie vorgetragen, dass durch die Leitungen ihr Eigentum beeinträchtigt werde. Die Abwasserleitung und die offene Sickergrube würden Ratten anlocken. Die Leitungen der Abwasserentsorgung würden in der Nähe der Wohnräume verlaufen, von ihnen gingen Geruchsbelästigungen aus. Die Entwässerung über einen offenen Schacht entspräche nicht dem Stand der Technik. Die Leitungen verliefen zudem quer über ihr Grundstück. Bereits durch die Sickergrube sei die Nutzung eines erheblichen Teils des unmittelbar vor den Wohnräumen liegenden Grundstücks nicht möglich.
Aus diesem Grund bestehe auch der geltend gemachte Anspruch auf Rückbau und Entfernung der vorhandenen Leitungen einschließlich der Sickergrube (Widerklageanträge zu 2 und 3).
Sie bestreiten nochmals ausdrücklich, vor der Errichtung der neuen Giebelwand auf ihrem Grundstück eine bereits vorhandene Giebelwand abgerissen zu haben. Es habe sich ursprünglich um ein einheitliches Gebäude gehandelt und die Klägerin habe durch die Errichtung ihrer Giebelwand ihr Wohngebäude vom restlichen Gebäude abgetrennt. Sie hätten lediglich eine eigene Giebelwand errichtet. Auf den Lichtbildern (Anlage D zum Sachverständigengutachten) sei kein Fundament einer abgerissenen Giebelwand zu erkennen.
II.
A)
Die Berufung der Klägerin hat in der Sache insgesamt keinen Erfolg.
1. Berufungsantrag zu 1 (= Klageantrag zu 1)
a) Die Beklagte verfolgt ihren vom Landgericht abgewiesenen Antrag auf Verfüllung des Hohlraums zwischen den nunmehr vorhandenen zwei Giebelwänden der Wohngebäude der Parteien weiter, ohne in der Berufungsinstanz auf die entsprechende Regelung in dem den Beklagten erteilten Genehmigungsbescheid Bezug zu nehmen.
An der Zulässigkeit der Berufung ändert dies nichts, weil die Klägerin im Kern ihr erstinstanzliches Begehren, nämlich die Verfüllung des Hohlraums, weiterverfolgt. Die Klägerin hatte zunächst mit dem Klageantrag zu 1 in der Klageschrift die Dämmung der von den Beklagten freigelegten Giebelwand ihres Hauses verlangt. Dies hat sie nach Errichtung der Giebelwand des Hauses der Beklagten in den vom Landgericht dann abgewiesenen Klageantrag zu 1 geändert (Schriftsatz vom 15. Juni 2022). Sie hat dann in ihrem Schriftsatz vom 6. September 2022 auch geltend gemacht, durch die abweichende Ausführung der Brandmauer habe sie nun eine ungedämmte und lediglich 24 cm dicke Außenmauer. Dadurch entstehe eine kalte Außenwand, ein höherer Heizaufwand und wegen der Kondenswasserbildung an der Außenwand eine erhebliche Schimmelgefahr und hat dies unter Beweis gestellt durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
b) Ein Anspruch der Klägerin auf Verfüllung des Zwischenraumes von ca. 45 cm zwischen den beiden Gebäudewänden im Bereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze besteht auch unabhängig von den Regelungen in der Baugenehmigung nicht. Nach dem Vortrag der Klägerin verfügten beide Häuser vor den Umbaumaßnahmen der Beklagten jeweils über eine eigene Giebelwand. In der Berufungsinstanz trägt die Klägerin hierzu ergänzend vor, sie habe an eine 36 cm dicke Wand, die sich direkt auf der Grundstücksgrenze befunden habe, ihre Wand angebaut. Sie hat hierzu in ihrem Schriftsatz vom 6. September 2022 ausdrücklich vorgetragen, ursprünglich habe sich ihre ungedämmte und lediglich 24 cm dicke Außenmauer bündig an der abgerissenen und 36 cm dicken Außenmauer des Gebäudes der Beklagten befunden.
Legt man diesen Sachvortrag zugrunde, so erfüllt der Abriss der – unterstellten – alten Giebelwand nicht die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 BbgNRG, auf den die Klägerin ihren Anspruch in erster Linie stützt.
Nach § 16 BbgNRG ist eine Grenzwand eine unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück errichtete Wand auf dem Grundstück des Erbauers. Wer dann auf seinem Grundstück eine zweite Grenzwand errichtet, ist nach § 18 Abs. 1 BbgNRG verpflichtet, die Fuge zur bereits vorhandenen Grenzwand zu schließen, wenn dies den allgemeinen Regeln der Baukunst entspricht.
Der Abriss einer Grenzwand fällt schon nicht unter diese Vorschrift. Die Beklagten haben aber auch keine neue Grenzwand errichtet, weil sich die neue Giebelwand ihres Hauses nicht unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Beklagten befindet, sondern unstreitig in einem Abstand von 45 cm hierzu errichtet worden ist.
Ein Anspruch der Klägerin unmittelbar aus § 1004 Abs. 1 BGB besteht ebenfalls nicht, weil die Beklagten durch den – nach wie vor unterstellten – Abriss der Giebelwand auf ihrem Grundstück und der nicht unmittelbar an die Wand der Klägerin anschließenden neuen Giebelwand mit dem nunmehr vorhandenen Zwischenraum das Eigentum der Klägerin nicht dadurch beeinträchtigt worden ist, dass ihre Giebelwand die bisherige Dämmung verloren hat.
Stehen sich – hier unterstellt – zwei Grenzwände gegenüber, die keinen Anbau an eine – gemeinsame – Grenzwand darstellen, also schlicht nebeneinanderstehen, bestehen keine wechselseitige Ansprüche auf Ersatz derjenigen Aufwendungen, die erforderlich sind, um die nach einem Abriss stehenbleibende Grenzwand vor Umwelteinflüssen zu schützen. Es besteht dann auch keine Verpflichtung des Abreißenden zur Isolierung der fremden Grenzwand oder zur Übernahme sonstiger vergleichbarer Kosten (BGH NJW-RR 2016, 518 f. Rn. 8f.; OLG Frankfurt NJOZ 2010, 2651, beck-online m. w. Nachw.; ebenso OLG Köln NJW-RR 1987, 519).
Den Beklagten obliegt keine Pflicht, ihr Gebäude im Interesse der Klägerin stehen zu lassen, m. a. W. sie hätten das Gebäude auch vollständig abreißen können mit der Folge, dass die Giebelwand der Klägerin völlig ungeschützt Witterungseinflüssen preisgegeben wäre, ohne dass dies zu einem Anspruch auf Isolierung der Wand gegen die Beklagte geführt hätte. Es fehlt insoweit bereits an einer Eigentumsbeeinträchtigung.
Dies gilt erst recht, wenn das neue Gebäude – wie hier nach den Bauarbeiten der Beklagten - sich noch in der Nähe der Giebelwand der Beklagten befindet, diese also nicht völlig ungeschützt ist.
c) Den in der Berufungsinstanz neuen Vortrag, bei der abgerissenen Wand habe es sich um eine solche auf der Grundstücksgrenze stehende gemeinsame Wand für beide Gebäude gehandelt, haben die Beklagten in ihrer Berufungserwiderung vom 18. Juni 2025 bestritten.
Dieses neue Vorbringen in der Berufungsinstanz, in der I. Instanz hatte die Klägerin vorgetragen, die Beklagten hätten die Außenwand ihres eigenen Gebäudes abgerissen, kann danach bereits nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigt werden, weil die Klägerin Gründe, die eine solche Zulassung rechtfertigen könnten, nicht geltend macht. Selbst wenn man dieses Vorbringen zulassen wollte, könnte dies der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, weil die insoweit beweispflichtige Klägerin für die von den Beklagten bestrittene Lage der Wand auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze und der daraus folgenden Funktion als halbscheidige Giebelwand keinen Beweis angetreten hat.
2. Berufungsantrag zu 2 (= Klageantrag zu 3)
Das Landgericht hat den erstinstanzlichen Antrag zu 3, die Beklagten zu verurteilen, an sie 1.000 € wegen erhöhter Energiekosten durch die nunmehr ungedämmte Giebelwand zu zahlen abgewiesen, weil erhöhte Kosten schon nicht schlüssig dargelegt worden seien.
Ein solcher, allenfalls deliktischer Anspruch, besteht bereits dem Grunde nach nicht, weil, wie ausgeführt, die Klägerin keinen Anspruch auf die Dämmung ihrer Außenwand durch Verfüllen des Hohlraums zwischen den beiden Wänden hat.
Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass solche Mehrkosten, die sich in II. Instanz nur noch auf geschätzt 369,02 € belaufen sollen, so der nunmehrige Klageantrag zu 2, nach wie vor auch der Höhe nach nicht schlüssig dargelegt sind.
3. Berufungsantrag zu 3 (= Klageantrag zu 4)
Das Landgericht hat den mit diesem Antrag geltend gemachten Auskunftsanspruch deswegen abgelehnt und die Klage insoweit abgewiesen, weil die Klägerin durch die Leitungen nicht in ihrem Eigentum gestört sei, also nicht einen auf § 1004 BGB gestützten Beseitigungsanspruch habe. Der Auskunftsanspruch könne deswegen auch nicht aus § 242 BGB hergeleitet werden.
Das Landgericht hat die Klage damit jedenfalls im Ergebnis zutreffend abgewiesen, so dass auch die Berufung insoweit ohne Erfolg bleibt. Zwar kann ein Auskunftsanspruch nicht grundsätzlich deswegen ausgeschlossen werden, weil die Klägerin hinsichtlich der Leitungen keine Abwehransprüche geltend machen will. Solche Ansprüche können, je nach den Umständen des Einzelfalls, auch deswegen in Betracht kommen, weil es sich um die Leitungen der Klägerin handelt, die von den Beklagten, auf welcher rechtlichen Grundlage auch immer, zu dulden sind und die Klägerin keine Kenntnis über Zustand und/oder Lage der Leitungen hat.
Ein Anspruch auf Auskunft besteht aber jedenfalls nicht, weil die Beklagten selbst nicht über die entsprechenden Informationen verfügen und diese deswegen ohne weiteres an die Klägerin weitergeben könnten. Dass sie über derartige Informationen verfügen würden, hat die Klägerin aber schon nicht dargetan. Die Beklagten haben, zuletzt in ihrer Berufungsbegründung (dort S. 12), vorgetragen, dass sie allenfalls die Lage der offenen Sickergrube kennen, nicht aber die der Leitungen. Nicht anders ist ihr Vortrag zu verstehen, sie seien bei Erdarbeiten auf dem Grundstück gezwungen, die Leitungen mit erheblichem Aufwand zu orten, um diese nicht zu beschädigen. Umstände, aus denen sich eine Kenntnis der Beklagten über den Verlauf der Leitungen ergeben könnte, trägt die darlegungsbelastete Klägerin nicht vor.
Der in diesem Zusammenhang gestellte Hilfsantrag auf Erteilung eines Notleitungsrechts ist bereits nicht hinreichend bestimmt und damit unzulässig, weil sich ihm nicht entnehmen lässt, wo überhaupt das beanspruchte Notleitungsrecht verlaufen soll.
Er wäre im Übrigen auch unbegründet, weil die Beklagten allein unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses nach Treu und Glauben gehindert sind, die Beseitigung der Schmutzwasserleitung zu verlangen.
4. Berufungsantrag zu 4 (= Klageantrag zu 6)
Mit dem Klageantrag zu 6 begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagten nach § 1004 Abs. 2 BGB verpflichtet sind, die Niederschlagsableitung auf ihrem Grundstück zu dulden, deren Unterlassung die Beklagten mit ihrer Widerklage begehren. Die Berufung der Klägerin bleibt auch insoweit ohne Erfolg, allerdings mit der Maßgabe, dass die von ihr erhobene Feststellungsklage bereits unzulässig ist.
Sieht man in dem Antrag seinem Wortlaut gemäß eine positive Feststellungsklage, weil sie auf eine Duldung abzielt, fehlt das Feststellungsinteresse, weil sie in einer bloßen Negation des mit der Widerklage geltend gemachten Leistungsantrags auf Unterlassung besteht, der nur begründet ist, weil die Klägerin nicht die Duldung der gegenwärtigen Entwässerung von ihrem Grundstück auf das der Beklagten verlangen kann.
Versteht man den Antrag als negativen auf Feststellung, dass der Unterlassungsanspruch nicht besteht, fehlt es ebenfalls am erforderlichen Feststellungsinteresse für die erst nach Rechtshängigkeit des entsprechenden Widerklageantrags erhobene Feststellungsklage.
Der mit der Widerklage geltend gemachte Leistungsanspruch geht über das Ziel einer bloßen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses hinaus, weil auch die eine Durchsetzung des Anspruchs ermöglichende Verurteilung verlangt wird. Deshalb begründet eine negative Feststellungsklage keine Rechtshängigkeitssperre für eine später erhobene Leistungsklage. Anders verhält es sich jedoch in dem hier vorliegenden umgekehrten Fall einer später als die Leistungsklage erhobenen negativen Feststellungsklage über denselben Anspruch. Für diesen Fall ist anerkannt, dass der Streitgegenstand der Leistungsklage auch den der späteren negativen Feststellungsklage umfasst, da der Antrag auf Verurteilung zur Leistung zugleich den engeren Feststellungsantrag enthält, dass der Anspruch besteht (BGH, Urteil vom 20. Januar 1989 – V ZR 173/87 –, Rn. 15, juris).
Die Feststellungsklage, die Gegenstand des Berufungsantrags zu 4 ist, ist damit bereits unzulässig.
5. Widerklageanträge zu 1 und 4 (I. Instanz)
a) Soweit die Klägerin unter Ziffer 5 des Tenors des angefochtenen Urteils auf den in I. Instanz gestellten Widerklageantrag zu 1 verurteilt worden ist, ihre Regenentwässerungsanlage (Dachrinne nebst Abflussleitungen) an ihren baulichen Anlagen so herzustellen, dass kein Niederschlagswasser auf das Grundstück der Beklagten abgeleitet wird und Niederschlagswasser, das auf das eigene Grundstück abgeleitet ist, nicht auf das Nachbargrundstück übertritt, hat die gegen diese Verurteilung gerichtete Berufung der Klägerin ebenfalls keinen Erfolg.
Der auf Unterlassung gerichtete Anspruch der Beklagten ist nicht verjährt, ohne dass es auf den Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks durch die Beklagten ankäme, weil es sich um eine einheitliche Dauerhandlung handelt (m. w. Nachw. Grüneberg/Herrler, BGB, § 1004 Rn. 45). Im Übrigen hat das Landgericht mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, diesem Widerklageantrag stattgegeben.
Dass eine Änderung der Dachentwässerung für sie mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden wäre, hat die Klägerin auch in der Berufungsinstanz nur pauschal und damit unsubstantiiert behauptet.
b) Damit können die Beklagten die ihnen durch die vorgerichtliche Geltendmachung dieses Anspruchs entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 659,74 € als
Verzugsschaden erstattet verlangen. Auf die insoweit mit der Berufung nicht angefochtenen Ausführungen des Landgerichts zum Verzug der Klägerin mit der Herstellung der Regenentwässerung wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
B) Berufung der Beklagten
1. Klageanträge zu 2 und 5 (I. Instanz)
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg, soweit sie durch das Landgericht zur Zahlung von 3.234,42 € zzgl. Zinsen sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 713,76 € zzgl. Zinsen verurteilt worden sind.
a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann die Klägerin unter keinem rechtlichen Aspekt die Erstattung von 3.234 € für die Änderung des Dachanschlusses nach den Umbauarbeiten am Haus der Beklagten verlangen, insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nicht unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag.
Das Landgericht hat diesem Antrag mit der Begründung stattgegeben, es bestehe ein entsprechender Anspruch aus GoA. Die Herstellung des neuen Dachanschlusses im Bereich des Daches der Klägerin habe auch dem Interesse der Beklagten gedient, denn diese sei verpflichtet gewesen, nach den Umbaumaßnahmen einen ordnungsgemäßen Dachanschluss wiederherzustellen.
Bereits diese Feststellung entspricht nicht dem Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens. Die Sachverständige hat (S. 25 des Gutachtens) festgestellt, dass die Flachdachfläche des Gebäudes der Klägerin zum Grundstück der Beklagten hin wegen des vorhandenen Gefälles entwässerte und sich dort nunmehr wegen der Umbaumaßnahmen staute. Weil aber schon die Dachentwässerung am Gebäude der Klägerin selbst bereits vor den Umbaumaßnahmen der Beklagten nicht den Anforderungen des § 52 Abs. 1 BbgNRG entsprach, handelt es sich bei der Änderung der Dachentwässerung im Kern um ein eigenes Geschäft der Klägerin, da sie verpflichtet war, eine Entwässerung des Niederschlagswassers auf das Grundstück der Beklagten zu unterbinden.
Es handelt sich bei den Aufwendungen, die Gegenstand dieses Klageantrages sind, damit nicht um solche, die im Sinne von § 683 S. 1 BGB dem Interesse der Beklagten entsprachen. Da die Beklagten zudem die Maßnahmen der Klägerin vor deren Ausführung abgelehnt hatten, nach Auffassung des Landgerichts deswegen, weil sie ihre Umbaumaßnahmen für ordnungsgemäß hielten, entsprachen diese auch nicht ihrem Willen. Sie hatten vielmehr ihren entgegenstehenden Willen zum Ausdruck gebracht, so dass es auf den mutmaßlichen nicht ankommt.
b) Besteht damit kein Anspruch auf Erstattung dieser Aufwendungen, können auch die hierauf entfallenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht als Schadensersatz von den Beklagten ersetzt verlangt werden.
2. Klageanträge zu 7 und 8 (I. Instanz)
Soweit das Landgericht den Klageanträgen zu 7 und 8 entsprochen und festgestellt hat, dass die Beklagten verpflichtet sind, die über ihr Grundstück verlaufenden Versorgungsleitungen (Schmutz- und Trinkwasser) für das Grundstück der Klägerin zu dulden, hat das Rechtsmittel der Beklagten schon deswegen Erfolg, weil die beiden Feststellungsanträge bereits unzulässig sind.
Den Anträgen fehlt aus den unter A) 4. dargelegten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO, nachdem die Beklagten bereits vor Erhebung dieser Klageanträge mit ihrer Widerklage die Beseitigung dieser Leitungen verlangt hatten.
3. Widerklageanträge zu 2 und 3 (I. Instanz)
Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg, soweit sie die Abweisung der erstinstanzlich gestellten Widerklageanträge zu 2 und 3 auf Beseitigung der Schmutz- und Trinkwasserleitung einschließlich des Sickerschachts, hilfsweise die Feststellung zur Duldung der Entfernung durch sie selbst, begehren und insoweit ihren erstinstanzliches Klageabweisungsantrag weiterverfolgen.
Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass ein Anspruch der Beklagten auf Beseitigung dieser Leitungen nicht besteht, weil sie diese nach den Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zu dulden haben. Auf die insgesamt zutreffenden Ausführungen des Landgerichts wird insoweit Bezug genommen.
Eine unzumutbare Beeinträchtigung ihres Grundstücks durch diese Leitungen haben die Beklagten auch in der Berufungsinstanz nicht hinreichend schlüssig dargelegt. Sie behaupten lediglich pauschal und ohne nähere Konkretisierung durch den nicht näher bezeichneten Verlauf der Leitungen in der Grundstücksnutzung beeinträchtigt zu sein. Auch die nunmehr behaupteten Geruchsbelästigungen werden nach Art und Umfang nicht konkret dargelegt. Das in der Berufungsinstanz vorgelegte Lichtbild, das zwei Ratten im Bereich des Sickerschachts zeigt, belegt nicht, dass deren Anwesenheit auf dem Grundstück der Beklagten auf die Leitungen der Klägerin zurückzuführen ist.
Die Beklagten sind demgemäß auch nicht berechtigt, die Leitungen selbst zu entfernen, so dass das Landgericht auch die Hilfsanträge mit Recht abgewiesen hat.
C) Nebenentscheidungen
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 16.000 € festgesetzt.