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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 06.01.2026 – 11 U 57/25

11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0106.11U57.25.00

Tenor§

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 28. Mai 2025, Az. 14 O 1/25, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe§

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Versicherungsleistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung, von der die Beklagte mit Schreiben vom 31. August 2009 mit der Begründung zurückgetreten ist, dass der Kläger bei Antragstellung am 27. Juni 2006 mehrere Vorerkrankungen nicht angegeben habe.

Wegen der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.

Das Landgericht hat den Kläger und den in der Berufungsinstanz nicht mehr beteiligten Beklagten zu 2) (im Weiteren: Beklagter zu 2) persönlich angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen Dr. … (Name01) und der Frau … (Name02). Im Ergebnis hat es die Klage vollumfänglich abgewiesen, da der Kläger infolge des wirksamen Rücktritts vom Versicherungsvertrag und seiner arglistigen Verletzung der Anzeigepflicht keine Leistung von der Beklagten beanspruchen könne. In zeitlicher Hinsicht sei dabei zu beachten, dass sich die Frage, ob der Versicherungsnehmer gegen seine vorvertragliche Anzeigeobliegenheit verstoßen habe, noch nach altem Recht beurteile; für die Folgen das neue nach dem Inkrafttreten der VVG-Novelle 2008 geltende Recht anzuwenden sei.

Hier habe der Kläger die im Antragsformular der Beklagten enthaltenen Gesundheitsfrage Nr. 3, ob der Kläger in den letzten 5 Jahren untersucht, beraten oder behandelt worden ist u.a. hinsichtlich Atmungsorganen, Knochen, Gelenken, Wirbelsäulen und Muskeln, wissentlich falsch mit „nein“ beantwortet. Dies gelte auch für die Frage Nr. 4 des Antragsformulars, ob in den letzten 12 Monaten Rücken-/Gelenkschmerzen, Hautveränderungen, Allergien, Atembeschwerden, seelische Störungen, Herz-/Kreislaufprobleme bestanden haben. Davon sei das Landgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt, weil der Kläger im maßgeblichen Zeitraum an Atembeschwerden gelitten und ihm deshalb wiederholt das Medikament Aarane-Aerosol verschrieben worden und er zudem wegen Bewegungseinschränkung in der rechten Schulter und Taubheit in beiden Händen in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Insoweit habe in diesem Zusammenhang die Vorschrift des § 213 Abs. 1 VVG der damaligen Datenerhebung im Jahr 2009 durch die Beklagte zum Zwecke der Überprüfung vorvertraglicher Anzeigeobliegenheiten- verletzungen des Klägers nicht entgegen gestanden. Unstreitig haben vom Kläger unterzeichnete formularmäßige Schweigepflichtentbindungen vorgelegen, die auch die Fragen nach den Vorerkrankungen abgedeckt haben. Zudem sei eine konkrete Verdachtslage für eine Obliegen- heitsverletzung nicht erforderlich.

Der Zeuge Dr. … (Name01), der behandelnde Arzt des Klägers, habe sodann bestätigt, dass der Kläger bereits Aarane Aerosol genommen habe, als er bei ihm 2003 vorstellig geworden sei. Verschrieben werde dieses Medikament bei chronischer Bronchitis oder Asthma; es erweitere die Lungenbläschen. Auch habe der Kläger ausweislich der ärztlichen Notizen damals häufig an Atemnot gelitten. Aus diesen Angaben habe er eine asthmatoide Bronchitis diagnostiziert. Es könne sein, dass er das Medikament Aarane im Zeitraum 6/03-11/06 verschrieben habe. Der Kläger sei im Jahre 2003 erstmals zu ihm gekommen, weil er über Bewegungseinschränkungen in der rechten Schulter und die Taubheit in beiden Händen geklagt habe. Der Zeuge habe notiert, dass der Kläger Schmerzen in der rechten Schulter seit zwei Jahren habe. Bezüglich dieser Thematik habe er dem Kläger Pirox verschrieben und Diazepam wegen der Verspannungen. Er habe den Kläger auch an einen Orthopäden überwiesen. Der Kläger persönlich habe dazu angegeben, dass er damals Verspannungen im Nacken gehabt habe sowie dass er das Medikament Aarane damals schon genommen habe, um sich wegen der bei ihm auf der Arbeit von Heizöl und Staub belasteten Luft Linderung zu verschaffen.

In der Würdigung der Aussage des Zeugen Dr. … (Name01) und der Angaben des Klägers sei es daher letztlich auch nicht streitig, dass der Kläger den Zeugen zweimal im Jahr 2003 und damit innerhalb des Zeitraumes von 5 Jahren – betrachtet vom Zeitpunkt des Antragsgesprächs am 27. Juni 2006 – wegen Verspannungen in der Nackenmuskulatur aufgesucht habe. Auch sei das Landgericht davon überzeugt, dass der Kläger im Zeitraum 2003 bis 2006 an Atembeschwerden gelitten habe und deswegen das Medikament Aarane Aerosol eingenommen habe und zwar auch innerhalb der letzten 12 Monate – betrachtet vom Zeitpunkt des Antragsgesprächs am 27. Juni 2006. Im Ergebnis habe der Kläger deshalb die Gesundheitsfragen Nr. 3 und Nr. 4 deshalb falsch beantwortet.

Die Vorerkrankungen und Beschwerden seien auch gefahrerhebliche Umstände im Sinne § 16 Abs. 1 Satz 2 VVG a.F. gewesen. Dabei gelte ein Umstand, nach dem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich fragt, im Zweifel als gefahrerheblich (§ 16 Abs. 1 Satz 3 VVG a.F.). Angesichts dieser Vermutungsregel liege eine Gefahrerheblichkeit eines Umstandes nur dann nicht „auf der Hand“, wenn es sich um eine Gesundheitsstörung handele, die offenkundig als leicht einzuordnen sei, diese nicht wiederholt aufgetreten sei und deshalb von vornherein keinen Anhalt dafür biete, dass sie für die Risikoeinschätzung des Versicherers hinsichtlich des auf Dauer angelegten Versicherungsvertrages von Bedeutung sein könnte. Hier seien die Beschwerden des Klägers aber gerade nicht als leicht oder vorübergehend einzuordnen gewesen.

Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass der in der Berufungsinstanz nicht mehr beteiligte Beklagte zu 2), der als Versicherungsvertreter zu bewerten sei, ihm gegenüber die Gesundheitsfragen in dem Antragsformular anders vermittelt habe, nämlich dass er nur solche Gesundheitszustände angeben müsse, wegen derer er krankgeschrieben worden sei oder sich in stationärer Behandlung befunden habe. Davon sei das Landgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahmen nicht überzeugt. Unter Würdigung der Aussage der Zeugin … (Name02) und der Angaben des Klägers und des in der Berufungsinstanz nicht mehr beteiligten Beklagten zu 2) sei es vielmehr davon überzeugt, dass der Beklagte zu 2) dem Kläger die Gesundheitsfragen im Fragebogen ordnungsgemäß und umfassend vorgelesen bzw. zur Kenntnis gebracht habe, weil die Ausführungen des Beklagten zu 2) im Rahmen der persönlichen Anhörung zum Ablauf des Antragsgesprächs als glaubhaft erschienen, jene des Klägers und der Zeugin … (Name02) hingegen nicht. Das Landgericht habe keine Zweifel daran, dass der Beklagte zu 2) den üblichen Ablauf der Ausfüllung und Unterzeichnung eines Versicherungsantrages unter seiner Mitwirkung wahrheitsgemäß dargestellt und sich dieser auch im vorliegenden Fall so ereignet habe. Der Beklagte zu 2 habe dies widerspruchsfrei, anschaulich und detailliert geschildert und für das Gericht nachvollziehbare und plausible Beweggründe für besondere Vorgehensweisen - etwa das Vorlesen oder die Wichtigkeit der Gesundheitsfragen - angegeben. Er habe Anlass und Durchführung der Ausfüllung und Unterzeichnung des streitgegenständlichen Formulars anschaulich geschildert und auch Erinnerungsunsicherheiten offen eingeräumt. In der Anhörung habe das Gericht den Eindruck gewonnen, dass der Beklagte zu 2 akribisch, geradezu pedantisch mit den Klienten die jeweiligen Antragsformulare durchgehe, jeden einzelnen Punkt bzw. jede einzelne Frage erschöpfend abarbeite. Das Gericht sei davon überzeugt, dass dies auch bei dem Gespräch am 27. Juni 2006 mit dem Kläger der Fall gewesen sei und er insbesondere keine – sich aus dem Antragsformular nicht ergebende - Einschränkung gemacht habe. Die Empörung des Beklagten zu 2) über das ihm vorgeworfene unsorgfältige Verhalten sei bei dessen Anhörung geradezu greifbar gewesen. Eine entsprechende Überzeugungskraft komme den Angaben des Klägers und der Zeugin … (Name02) nicht zu. Die Darstellung des Klägers und seiner Ehefrau, der Zeugin … (Name02), seien dagegen nicht glaubhaft. Letztere habe angegeben, der Kläger habe bei Verlesen der Gesundheitsfrage mehrfach Angaben gemacht („Stopp, da war was!“), woraufhin der Beklagte zu 2) die streitige Einschränkung gemacht haben soll. Wie viele und welche Angaben der Kläger gemacht haben soll, vermochte die Zeugin aber nicht anzugeben.

Die Anzeigepflichtverletzung sei auch (mindestens) vorsätzlich erfolgt. Der Kläger habe im Grunde selbst ausgeführt, dass er bei richtiger Befragung – wovon das Landgericht allerdings ausgehe – die Fragen wahrheitsgemäß beantwortet hätte, ihm also die Erkrankungen bewusst gewesen seien. Es sei demnach davon auszugehen, dass der Kläger die Begehung einer Obliegenheitsverletzung (mindestens) für möglich gehalten und diese (mindestens) billigend in Kauf genommen habe.

Das vorsätzliche Verschweigen der Vorerkrankungen berechtigte die Beklagte gemäß § 19 Abs. 2 VVG n.F. daher zum Rücktritt, der mit Schreiben vom 31. August 2009 auch erklärt worden sei. Infolge dessen sei die Beklagte nicht zur Leistung verpflichtet, denn der Kläger habe arglistig gehandelt. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 21 Abs. 2 S. 2 VVG n.F. sei die Leistungsfreiheit des Versicherers (ohne Berücksichtigung der Kausalität) ausschließlich vom Vorliegen einer arglistigen Verletzung der Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer abhängig, nicht aber zusätzlich von einer vom Versicherer - hier nicht - erklärten Arglistanfechtung. Es stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger seine Vorerkrankungen und Behandlungen arglistig verschwiegen habe. Arglist setze in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Versicherungs- nehmer erkennt und billigt, der Versicherer werde seinen Antrag in Kenntnis des wahren Sachverhalts entweder gar nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen. Dies lasse sich allein mithilfe von Indizien nachweisen, wobei - jeweils im Kontext der konkreten Umstände - die Art, Schwere und Zweckrichtung der Falschangaben, der Umfang der verschwiegenen Tatsachen, die Dauer der Störungen, die Auswahl der genannten und nicht genannten Befunde sowie die zeitliche Nähe zur Antragstellung eine wichtige Rolle spielten. Stehe fest, dass Angaben beim Vertragsabschluss objektiv falsch gewesen sind, treffe den Versicherungsnehmer eine sekundäre Darlegungslast, in deren Rahmen er substantiiert und nachvollziehbar vortragen müsse, wie und weshalb es dazu gekommen sei. Nachvollziehbare Gründe für die Falschangabe hat der Kläger aber nicht angegeben, nachdem das Gericht ihn in den Beschlüssen vom 07. Juli 2022 und vom 19. Oktober 2022 darauf hingewiesen habe, dass es nach Anhörung der Parteien und Vernehmung der Zeugin … (Name02) davon ausgehe, dass der Beklagte zu 2) dem Kläger die Gesundheitsfragen im Fragebogen ordnungsgemäß und umfassend vorgelesen bzw. zur Kenntnis gebracht und er die Eintragung von Behandlungen, Gesundheitszuständen etc. in den Fragebogen nicht davon abhängig gemacht habe, dass diese mit einer Krankschreibung oder gar einer stationären Behandlung verbunden gewesen seien. Der Kläger habe auf die Hinweise angegeben, er habe bei der Antragstellung weder an seine Atembeschwerden und die Verschreibung des Medikamentes Aarane-Aerosol - das er nicht als Medikament gegen eine Erkrankung, sondern als Wohlfühlmittel angesehen habe -, noch – wegen ihres Bagatellcharakters - an die Behandlung wegen Bewegungseinschränkungen in der rechten Schulter und Taubheit in beiden Händen gedacht. Bei seiner Darstellung zum Ablauf des Antragsgesprächs sei der Kläger indes geblieben. Die Angaben des Klägers seien nicht nachvollziehbar und plausibel, sondern unglaubhaft. Der Kläger habe an anhaltenden bzw. wiederkehrenden Atembeschwerden gelitten und in diesem Zusammenhang im Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens drei Jahren ein verschreibungspflichtiges Medikament eingenommen. An die gesundheitlichen Einschränkungen bei Antragstellung nicht gedacht zu haben, erscheine abwegig.

Da die Beklagte aufgrund arglistiger Verletzung der Anzeigepflicht durch den Kläger nicht zur Leistung verpflichtet sei, habe dahin stehen können, ob der Kläger überhaupt wegen einer mittelgradigen depressiven Episode, einer somatoformen Schmerzstörung und einer anankastischen Persönlichkeitsstörung bedingungsgemäß berufsunfähig war oder ist.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, die er im Wesentlichen damit begründet, dass die Beklagte nicht wegen schuldhafter Pflichtverletzung des Klägers wirksam vom Vertrag zurückgetreten sei. Jedenfalls habe der Kläger die vorvertragliche Anzeigepflicht nicht arglistig verletzt bzw. sei der Arglisteinwand der Beklagten nicht zu berücksichtigen.

Die vom Landgericht angenommene Zulässigkeit der Datenerhebung im Jahr 2009 zu den vorvertraglichen Gesundheitsumständen des Klägers sei mit dem Urteil des BGH vom 22. Februar 2017, IV ZR 289/14 (VersR 2017, 469 ff.) nicht vereinbar, da der Kläger nicht darauf hingewiesen worden sei, dass es ihm nicht obliege, gleich sämtliche Gesundheitsumstände zu offenbaren, sondern dass er seine Auskunftsobliegenheit auch stufenweise entsprechend den obigen Vorgaben des BGH im Sinne eines gestuften Dialogs mit der Beklagten hätte erfüllen können. Demzufolge seien die Schweigepflichtsentbindungen unwirksam.

Eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung des Klägers liege – entgegen der Annahme des Landgerichts – auch deshalb nicht vor, weil der ehemalige Beklagte zu 2) dem Kläger die Gesundheitsfragen in dem Antragsformular anders vermittelt habe als niedergeschrieben, so dass der Kläger keine Kenntnis von den richtigen Antragsfragen erlangt habe. Der beklagte Versicherer habe nicht bewiesen, dass der Versicherungsvertreter die Gesundheitsfragen so gestellt habe, wie im Versicherungsantrag formuliert und dazu keine die Gesundheitsfragen einschränkenden Bemerkungen gemacht habe. Bei seiner Beweiswürdigung habe das Landgericht rechtsfehlerhaft wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, die gegen die Behauptung des Beklagten zu 2) sprächen, er gehe bei Antragsgesprächen akribisch, geradezu pedantisch vor und habe keine einschränkenden Angaben zu den Gesundheitsfragen dem Kläger gegenüber gemacht. Zur Gesundheitsfrage Nr. 3 habe der Beklagte zu 2) selbst angegeben, dass er in diesem Zusammenhang nach Arztbesuchen frage, obwohl die Gesundheitsfrage Nr. 3 keinen Arztbezug aufweise, sondern allgemein nach Untersuchungen, Beratungen und Behandlungen – mithin auch bei anderen Personen als Ärzten - in den letzten 5 Jahren frage. Auf diesen Fehler angesprochen habe der Beklagte zu 2) nicht etwa ein Einsehen gezeigt, sondern sein Fehlverhalten vielmehr als sprachliche Spitzfindigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers abzutun versucht. Dies belege anschaulich das Unverständnis und die fehlende Sensibilität des Vertreters … (Name03) für die Wichtigkeit einer genauen, unverkürzten und uneingeschränkten Übermittlung der Gesundheitsfragen des Antragsformulars an die Versicherungsinteressenten. Dass der Beklagte zu 2) alles andere als akribisch und genau bei der Versicherungsantragstellung vorgehe, werde auch dadurch belegt, dass bei der Eintragung „Kreuzbandriss rechtes Knie 1996“ im dafür vorgesehenen Feld des Antragsformulars keine Eintragungen zum Ergebnis und zu den Folgen durch ihn erfolgt seien, obwohl danach im Vordruck gefragt werde. Die Einlassung des Beklagten zu 2), die diesbezüglichen Eintragungen erachte er für unnötig, weil es einen umfangreichen Extrafragebogen gebe, der durch die Eintragung bei Frage 6 ausgelöst werde, belege ebenfalls, dass der Beklagte zu 2) sich über die im Antragsformular der Beklagten abgedruckten Fragen hinwegsetze und selbst entscheide, was er den Versicherungsinteressenten wie fragt und was er wie in das Antragsformular aufnimmt.

Darüber hinaus seien auffallende Erinnerungslücken des Beklagten zu 2) in Bezug auf das konkrete, hier maßgebliche Antragsgespräch im Hinblick auf die genaue Sitzkonstellation und den expliziten Ablauf der gemeinschaftlichen Prüfung des Antragsformulars eingeräumt worden, während er sein behauptetes Standardvorgehen mit fester Überzeugung geschildert habe. Dies belege, dass der Beklagte zu 2) rückschauend aus einer behaupteten Standardpraxis Aussagen für den Einzelfall ableite, ohne tatsächlich eine verlässliche Erinnerung an das entscheidende Beratungsgespräch vorweisen zu können. Bei einem solchen außergewöhnlich langen, sogar freundschaftlich geprägten Beratungstermin – wie hier -, der verschiedene Themen umfasst habe und bei dem gegessen und getrunken worden sei, wären solch fundamentale Details plausibel erinnerlich. Deshalb sei auch davon auszugehen, dass entgegen der klischeehaft dargestellten Protokollroutine eine entspanntere und damit auch zwanglosere Gesprächsführung in Bezug auf die Gesundheitsfragen vorgelegen habe.

Weiter weise die eindeutige Emotionalität des Beklagten zu 2) keine Belegfunktion für dessen tatsächliche Redlichkeit auf, sondern dokumentiere im Gegenteil eine defensive, konfliktscheue Grundhaltung, wie sie typisch bei Vermittlern vorkomme, die genaue Erinnerungen verneinen und auf angebliches optimales Standardverfahren und Eigenlob zurückfallen.

Die Behauptung des Beklagten zu 2) in der mündlichen Verhandlung am 28. März 2022 – nachdem er das Formular ausgefüllt habe, frage er immer noch, ob er noch irgendetwas wissen müsse – spreche gegen das akribische Standartvorgehen, denn es hätten zu diesem Zeitpunkt sämtliche Fragen bereits beantwortet sein müssen.

Darüber hinaus habe die Beklagte nicht den erforderlichen Beweis geführt, dass ihr Vertreter, der Beklagte zu 2), dem Kläger das Antragsformular nach Beantwortung der Antragsfragen mit der Aufforderung zur Durchsicht und nicht lediglich mit der Aufforderung zur Unterschrift vorgelegt habe.

Jedenfalls sei dem Kläger keine arglistige Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung verlange eine Gesamtschau der objektiven und subjektiven Umstände, wobei Indizien aus dem Behandlungsablauf und der Schwere der Beschwerden zwingend zu berücksichtigen seien. Umstände, die hier klar gegen eine Arglist des Klägers sprechen, habe das Landgericht aber überhaupt nicht berücksichtigt und auch keine Gesamtschau vorgenommen. So seien die Beschwerden des Klägers (Atemprobleme, Schulterbeschwerden, Taubheit in den Händen) nachweislich von geringer Schwere gewesen und führten gerade nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung seiner Lebensführung, wie auch Dr. … (Name01) in seiner Aussage im Termin am 28. März 2022 angegeben habe. Es habe sich lediglich um kurzfristige oder geringfügige Beschwerden gehandelt, die weder eine eingehende Behandlung noch eine Krankschreibung noch eine Überweisung zum Spezialisten oder eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erforderlich machten. Der Arzt habe auch keine signifikanten oder nachhaltigen therapeutischen Maßnahmen durchgeführt, vielmehr sei das Behandlungsspektrum minimal gewesen und habe sich am Bagatellbereich orientiert. Die Diagnose "asthmatoide Bronchitis" sei nie objektiv gesichert worden und habe keinen Anlass zu einer weitergehenden Diagnostik, einer speziellen pulmonologischen Untersuchung oder Therapie gegeben. Diese Inhalationen habe der Kläger nicht als Behandlung einer Erkrankung, sondern schlicht als Erleichterung der Atemwege im Tagesgeschäft empfunden. Die pauschale und unzutreffende Annahme des Landgerichts, der Kläger habe bei Versicherungsantragstellung „seit mindestens drei Jahren“ ein verschreibungspflichtiges Medikament (Aarane Aerosol) konstant eingenommen, widerspreche den Aussagen des behandelnden Arztes im Termin am 28. März 2022 und seiner tatsächlichen Dokumentation. Soweit Rezepte ausgestellt worden seien, könne dies – so der Arzt – auch so geschehen sein, dass der Kläger sich diese in der Praxis am Tresen holte, ohne in der Sprechstunde bei Herrn Dr. … (Name01) gewesen zu sein. Auch bei den orthopädischen Problemen (rechte Schulter, Taubheit beider Hände) habe es sich nach der Aussage von Dr. … (Name01) lediglich um vorübergehende Bewegungseinschränkungen und sensible Missempfindungen ohne größere Relevanz gehandelt. Er habe hierzu lediglich schmerzstillende und entspannende Mittel in niedrigen Dosen (Diazepam 2 mg, Pirox) verschrieben, aber auf weiterführende Diagnostik, eine Überweisung, Krankschreibung oder andere intensive Maßnahmen verzichtet.

Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht zudem verkannt, dass der Versicherer nach § 21 Abs. 2 S. 2 VVG eine Anfechtung zu erklären habe, was aus der Gesetzessystematik und der gebotenen Vermeidung von Wertungswidersprüchen folge. Anderenfalls liefe § 22 VVG leer und es würden unzulässig die Fristen des § 124 BGB umgangen. Deshalb sei der von der Beklagten erstmals mit Schreiben vom 29. August 2022 – und damit mehr als 9 Jahre nach Klageerhebung, mehr als vier Jahre nach dem ersten Urteil I. Instanz und fast drei Jahre nach Abschluss des ersten Berufungsverfahrens - erhobene Arglisteinwand nicht mehr zu berücksichtigen gewesen. Dieser verstoße gegen die prozessuale Förderungspflicht (§ 282 ZPO) und wäre bei Erhebung im ersten Berufungsverfahren nach § 531 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen gewesen. Deshalb könne sich die Beklagte im darauffolgenden erstinstanzlichen Verfahren nach der Zurückverweisung erst recht nicht mehr erstmals auf eine vermeintliche Arglist des Klägers berufen. Jedenfalls könne sie dies wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) mehr als 9 Jahre nach Beginn des Prozesses nicht mehr. Eine späte, zweckdienlich nachgeschobene Arglist-Behauptung nach dem richterlichen Hinweis vom 7. Juli 2022, dass nunmehr in die medizinische Beweisaufnahme einzusteigen sei, sei rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich. Gerade weil die Beklagte den Einwand erst nach Ablauf eines langen Zeitraums und ohne geänderte Sachverhaltslage nur vor dem Hintergrund einer für sie nachteiligen richterlichen Einschätzung erhebe, wäre dessen Berücksichtigung ein Verstoß gegen das Gebot der Prozessökonomie und gegen den Vertrauensschutz des Klägers.

Der Kläger beantragt,

Das Urteil des Landgerichts Potsdam – 14 O 1/15 – vom 28.05.2025 wird wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 98.738,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 32.981,80 seit dem 01.05.2010, aus einem Teilbetrag von jeweils weiteren 1.878,76 € seit dem 1. eines jeden Monats ab dem 01.06.2010 bis einschließlich 01.04.2013 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zur Versicherungsnummer … beginnend ab Mai 2013 bis längstens November 2017 bis zum 1. eines jeden Monats jeweils eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.878,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, und zwar ab dem 2. des jeweiligen Monats zu zahlen.

Die Beklage wird verurteilt, den Kläger von der Prämienzahlungspflicht für die Berufsunfähigkeitsversicherung zur Versicherungsnummer … ab dem 01.09.2009 bis längstens zum 30.11.2017 zu befreien.

Die Beklagte wird verurteilt, die Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.878,76 € monatlich durch Überschusszuweisungen in Form einer monatlichen Bonusrente, berechnet nach § 4 Abs. 6 AVB BUV zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu erhöhen, erstmals nach einem vollen Rentenbezugsjahr, längstens bis zum 30.11.2017.

Hilfsweise wird beantragt,

das Urteil des Landgerichts Potsdam – 14 O 1/25 – vom 28.05.2025 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Potsdam zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil unter Verweis und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Insbesondere würde sich ein etwaiger Verstoß gegen § 213 Abs. 1 VVG nicht auswirken, weil gerade bei – wie hier – arglistigem Verhalten des Versicherungsnehmers die ggf. erforderliche Abwägung der widerstreitenden Rechte zu Lasten des Versicherungsnehmers ausfallen würde. Des Weiteren sei das Berufungsgericht hier an die erstinstanzlich vom Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, da der Kläger keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen aufgezeigt habe. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei nicht zu beanstanden. Die Angaben des Beklagten zu 2) seien nachvollziehbar und glaubhaft. Das Einräumen von Erinnerungslücken sei ein Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussage. Aus den bestehenden routinemäßigen Abläufen zu solchen Antragsgesprächen auf den hiesigen Einzelfall zu schließen, sei ebenfalls legitim und in der Rechtsprechung anerkannt. Schließlich sei auch die Würdigung des Landgerichts betreffend das arglistige Handeln des Klägers, der in seiner Berufungsbegründung seine Erkrankungen und Beschwerden weiterhin bagatellisiere, nicht zu beanstanden. Im Übrigen sei der Beklagten hier eine Treuwidrigkeit nicht anzulasten. Die Beklagte habe sich seit Beginn des Verfahrens auf den Rücktritt berufen. Wenn der Verschuldensgrad Arglist rechtfertige, so sei dies kein neuer Umstand, sondern die Würdigung der seit Prozessbeginn vorgetragenen Tatsachen.

II.

Die Berufung des Klägers bietet in der Sache keine Aussicht auf Erfolg; sie ist offensichtlich unbegründet, wovon der Senat einstimmig überzeugt ist. Darüber hinaus fehlt es der vorliegenden Rechtssache an grundsätzlicher Bedeutung. Auch zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Judikatur ist keine Entscheidung durch das Berufungsgericht im Urteilswege erforderlich und auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage zu Recht in vollem Umfang abgewiesen, weil die Beklagte von dem mit dem Kläger geschlossenen Versicherungsvertrag wirksam zurückgetreten ist und der Kläger arglistig gehandelt hat. Der Kläger zeigt durchgreifende Berufungsgründe im Sinne von § 513 Abs. 1 ZPO nicht auf. Die angefochtene und auch inhaltlich richtige Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer unzureichenden Tatsachenfeststellung noch auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung.

Die Voraussetzungen eines Rücktritts sowie die beachtlichen Rechtsvorschriften und Entscheidungsmaßstäbe hat das Landgericht zutreffend und vollständig dargelegt (S. 8f. LGU), worauf zunächst verwiesen wird. Nach § 13 Abs. 3 AVB BUV (Bl. 48 d.A.) bzw. § 16 VVG a.F. hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer bei Vertragsschluss alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, anzuzeigen, wobei als relevant die Gefahrenumstände anzusehen sind, die sich dazu eignen, den Entschluss des Versicherers zu beeinflussen, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen und ein Umstand, nach dem der Versicherer ausdrücklich schriftlich fragt, im Zweifel als erheblich gilt. Bei vorsätzlicher Verletzung dieser Anzeigepflicht ist der Versicherer nach § 19 Abs. 2 VVG n.F. zum Rücktritt berechtigt und wird nach § 21 Abs. 2 S. 2 VVG n.F. bei arglistiger Anzeigepflicht- verletzung ohne Kausalitätsnachweis leistungsfrei.

Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass die Rücktrittsvoraussetzungen vorliegen und die Beklagte infolge des arglistigen Handelns des Klägers leistungsfrei geworden ist.

Im angefochtenen Urteil ist umfassend ausgeführt, welche dem Kläger gestellten gefahrerheblichen Fragen zu seinem Gesundheitszustand er objektiv falsch beantwortet hat. Das Landgericht hat in diesem Rahmen beanstandungsfrei festgestellt, an welchen ärztlich behandelten Erkrankungen und Beschwerden der Kläger litt und dass er diese im Versicherungsantrag vorsätzlich verneint habe. Dabei hat der Beklagte zu 2) bei Stellen der Gesundheitsfragen keine der vom Kläger behaupteten Einschränkungen zu erfolgten Krankschreibungen oder stationären Behandlungen getätigt. Diese Feststellung sowie die ausführlich begründete Annahme des Landgerichts, der Kläger habe seine Obliegenheit zur wahrheitsgemäßen Beantwortung der Gesundheitsfragen arglistig verletzt, sind ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die dagegen mit der Berufungsbegründung erhobenen Einwände des Klägers verfangen nicht.

1.

Zu Unrecht verweist der Kläger auf S. 12 BB darauf, dass die Datenerhebung der Beklagten im Jahr 2009 zu den vorvertraglichen Gesundheitsumständen des Klägers gegen die Anforderungen höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 22.02.2017, IV ZR 289/14, VersR 2017, 469 ff.) verstoße und daraus ein Verwertungsverbot folge. Die Beklagte konnte die im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht fünf Jahre zurückliegenden Erkrankungen des Klägers, die aufgrund der Einwilligung vom 15. Juli 2009 (Anlage BLD 8, Bl. 216 d.A.) beim Arzt Dr. … (Name01) ermittelt worden sind, zur Grundlage ihrer Rücktrittserklärung vom 31. August 2009 (Anlage K8, Bl. 74f.) machen.

a) Insbesondere folgt ein Verwertungsverbot nicht aus einem Verstoß gegen § 213 VVG, denn diese Vorschrift ist auf den vorliegenden Sachverhalt nach Art. 1 Abs. 2 EGVVG nicht anwendbar. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23. November 2007 (BGBl. I, S. 2631) in § 213 VVG den Schutz der informationellen Selbstbestimmung der Versicherungsnehmerinnen und -nehmer geregelt. Diese Regelung findet gemäß Art. 1 Abs. 2 EGVVG jedoch keine Anwendung, wenn ein Versicherungsfall – wie hier – vor dem 31. Dezember 2008 eingetreten ist. Der Kläger beruft sich auf eine Berufsunfähigkeit seit dem 17. September 2008.

b) Gleichwohl obliegt es in diesen Fällen den Gerichten, bei der Gesetzes- und Vertragsauslegung einen wirksamen Schutz der informationellen Selbstbestimmung zu gewährleisten, indem sie prüfen, wie das Interesse der Versicherten an wirkungsvollem informationellen Selbstschutz und das in der von Art. 12 GG geschützten Vertragsfreiheit wurzelnde Offenbarungsinteresse des Versicherungsunternehmens in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden können (BVerfG, Beschl. v. 17.07.2013 - 1 BvR 3167/08, ZD 2014, 84, beck-online). Eines Ausgleichs bedarf es hierbei insbesondere hinsichtlich der Frage, wie die für die Beurteilung der Leistungspflicht erforderlichen Informationen eingegrenzt werden können. Das Versicherungsunternehmen muss einerseits den Eintritt des Versicherungsfalls prüfen können, dabei muss anderseits aber die Übermittlung von persönlichen Daten auf das hierfür Erforderliche begrenzt bleiben. Allerdings ist es dem Versicherer oft nicht möglich, im Voraus alle Informationen zu beschreiben, auf die es für die Überprüfung ankommen kann. Auch wenn die für die Prüfung benötigten Auskünfte begrenzt sein können, lassen sich diese zum Teil erst dann bestimmen, wenn der Versicherer zunächst einen Überblick über die insgesamt in Betracht kommenden Informationsquellen und damit weiterreichende Informationen erlangt hat. In einer solchen Situation wird das verfassungsrechtlich gebotene Schutzniveau unterschritten, wenn die Gerichte den Versicherungsvertrag so auslegen, dass die Versicherten eine Obliegenheit trifft, eine umfassende Schweigepflichtentbindung abzugeben, die es dem Versicherungsunternehmen ermöglicht, „sachdienliche Auskünfte” bei einem nicht konkret bestimmten Personenkreis von Ärzten, Krankenhäusern, Krankenkassen, Versicherungsgesellschaften, Sozialversicherungs- trägern, Behörden und Arbeitgebern einzuholen (vgl. BVerfGK 9, 353, 362 ff. [= MMR 2007, 93]). Bestehen keine ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen über den informationellen Selbstschutz, kann es zur Gewährleistung eines schonenden Ausgleichs der verschiedenen Grundrechts- positionen geboten sein, eine verfahrensrechtliche Lösung zu suchen. Insoweit sind Kooperationspflichten zu konstatieren, die sicherstellen, dass Versicherte und Versicherung im Dialog ermitteln, welche Daten zur Abwicklung des Versicherungsfalls erforderlich sind (BVerfG, a.a.O., ZD 2014, 84, beck-online). Dem Versicherungsnehmer obliegt insoweit alternativ zur eigenständigen Einholung der ärztlichen Befunde eine schrittweise zu erfüllenden Mitwirkungsobliegenheit (vgl. BGH, Urt. v. 05.07.2017 - IV ZR 121/15, VersR 2017, 1129 Rn. 29).

c) Darüber hinaus folgt aus einer Verletzung der informationellen Selbstbestimmung nicht zwingend die Annahme eines „Verwertungsverbots“ bezüglich der aufgrund einer erteilten Einwilligung gewonnen Erkenntnisse von den angefragten Ärzten. Wie auch bei einer unzulässigen Datenerhebung ohne ausreichende Ermächtigungsgrundlage in anderen Fällen ist der Versicherer (nach § 242 BGB oder infolge eines Verwertungsverbots) nicht gehindert, sich auf die Ergebnisse seiner Ermittlungen zu berufen und von den ihm zustehenden Gestaltungsrechten Gebrauch zu machen (vgl. zur Arglistanfechtung bei zeitlich beschränkter Schweigepflichtentbindung: BGH, Beschl. v. 25.05.2011 - IV ZR 191/09, ZfSch 2011, 692 f zu 1.a). Nicht jedes rechts- und pflichtwidrige Verhalten führt stets oder auch nur regelmäßig zur Unzulässigkeit der Ausübung der hierdurch erlangten Rechtsstellung. Bei der gebotenen Abwägung sind der verfassungsrechtlich geschützten Interessenlage der Beteiligten und dem Gebot, ihren Grundrechten nach dem Prinzip der praktischen Konkordanz Geltung zu verschaffen, Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen: BGH, Urt. v. 05.07.2017 - IV ZR 121/15, VersR 2017, 1129 Rn. 36 ff.; Senat, Urt. vom 11.06.2014 – 11 U 2/13, NJW-RR 2014, 1501, beck-online). Insbesondere wenn sich ein zielgerichtet treuwidriges Verhalten des Versicherers nicht feststellen lässt, muss durch eine umfassende Abwägung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalles entschieden werden, ob und inwieweit einem Beteiligten die Ausübung einer Rechtsposition verwehrt sein soll. Dies muss umso mehr gelten, wenn beiden Seiten ein Rechtsverstoß zur Last fällt (so auch BGH, Urt. v. 28.10.2009, VersR 2010, 97).

aa) Ein zielgerichtet-treuwidriges Handeln der Beklagten ist aufgrund der hier vorliegenden Umstände nicht festzustellen. Ein solches wird insbesondere nicht dadurch begründet, dass die Beklagte den Behandler Dr. … (Name01) in ihrem Auskunftsersuchen zu dem Zeitraum vor 2006 befragt hat. Insoweit hatte der Kläger die Behandlungsspanne ab 2003 selbst in seinem Leistungsantrag vom 15. April 2009 (K 7, Bl. 65 d.A.) angegeben und musste dementsprechend auch mit einem dahingehenden Auskunftsersuchen der Beklagten rechnen. Verdachtsmomente waren, wie das Landgericht zutreffend unter Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung ausgeführt hat, dazu nicht erforderlich.

bb) Vielmehr war es der Kläger als Versicherungsnehmer, der sich zielgerichtet-treuwidrig verhalten hat, indem er die Beklagte über Risikoerhebliches arglistig getäuscht hat. Ausdrücklich nach Erkrankungen - und zwar bewiesener Maßen ohne Einschränkung auf Krankschreibungen oder Krankenhausaufenthalten - gefragt, verschwieg der Kläger solche, obwohl ihm bewusst sein musste, dass diese Bedeutung für seine berufliche Leistungsfähigkeit haben können, insbesondere da er nach eigenen Angaben gerade aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit „zur Erleichterung seiner Atmung“ das Medikament Aerosol über längere Zeit eingenommen hatte, welches nach den eindeutigen Angaben des Zeugen Dr. … (Name01) gerade zur Behandlung einer schweren Bronchitis eingesetzt und dem Kläger verschrieben worden sei. Dazu kommt, dass der streitgegenständliche Versicherungsvertrag nicht unmittelbar nach Stellung des Antrags im Juni 2006 zustande kam, sondern nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten zu 2) sich das Zustandekommen des Vertrages aufgrund einer Vielzahl an Rückfragen der Beklagten u.a. zum Beruf und Einkommen des Klägers und zur Erkrankung des Bewegungsapparats bis zum Dezember 2006 verzögerte. Dennoch sah der Kläger von der Korrektur seiner Gesundheitsangaben ab. Nachdem der Kläger zunächst sogar behauptet hatte, er habe die gesundheitlichen Einschränkungen im Gespräch vom 27. Juni 2006 nicht angeben können, weil diese nicht vorgelegen haben (Schriftsatz vom 04.10.2013, S. 2, Bl. 163 d.A.), hielt er sodann bis zuletzt an seiner Angabe fest, der Beklagte zu 2) habe die Falschangabe des Klägers zu verantworten, sowie dass die Erkrankungen des Klägers – trotz der eindeutigen Bekundungen seines behandelnden Arztes Dr. … (Name01) – als Bagatellen einzuordnen seien. Auch dies lässt sein Agieren - unabhängig von der Frage der Kausalität des Verschweigens der früheren Erkrankungen für den konkreten Vertragsschluss - in besonderem Maße missbilligenswert erscheinen.

cc) Demgegenüber fällt ein etwaiger Verstoß der Beklagten gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Klägers, sofern ein solcher überhaupt anzunehmen ist, deutlich leichter ins Gewicht.

(1) Um dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung Rechnung zu tragen, ist zumindest eine grobe Konkretisierung der Auskunftsgegenstände erforderlich, um so den erheblichen Umfang der durch die allgemein gehaltenen Schweigepflichtsentbindungen zugänglichen, überschießenden Informationen zu begrenzen (BVerfG, a.a.O. ZD 2014, 84, beck-online). Um den Betroffenen in die Lage zu versetzen, ob er in Wahrung seines informationellen Selbstbestimmungsrechts der Datenerhebung zustimmt oder ihr widerspricht, ist es erforderlich, dass ihm die Notwendigkeit der Datenerhebung zumindest kurz erläutert und angegeben wird, bei welchen Informationsquellen welche Daten erhoben werden sollen (Höra in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 213 Rn. 55; Beckmann in VersR-Handbuch, 3. Aufl. § 10 Rn. 229; OLG Stuttgart, Urt. v. 21.12.2017 – 7 U 101/17, BeckRS 2017, 151150 Rn. 85, 86, beck-online). Dem Betroffenen muss also ein zutreffendes Bild über den Umfang und den Gegenstand der Datenerhebung vermittelt werden (vgl. dazu nur Voit in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 213 Rn. 41).

(2) Hier wurde der Kläger bereits durch die Regelung in § 14 Abs. 2 d) AVB BUV (Bl. 49 d.A.) über seine Obliegenheit informiert, dass er bei Beantragung der Versicherungsleistungen wegen eingetretener Berufsunfähigkeit verpflichtet ist, eine Aufstellung der behandelnden Ärzte sowie eine Ermächtigung, dort Auskünfte zur Prüfung der Ansprüche einzuholen, vorzulegen. Das Erfordernis der Datenerhebung zum Zwecke der Prüfung des Versicherungsfalls hat die Beklagte dem Kläger auf seinen Leistungsantrag hin nochmals im Schreiben vom 6. Mai 2009 (BLD 11, Bl. 265 d.A.) mitgeteilt. Dementsprechend sollten der Beklagten, wie ausdrücklich aus den Erklärungen vom 15. Juli 2009 hervorgeht, „alle vorliegenden ärztlichen Unterlagen […] insbesondere ärztliche Berichte, Stellungnahmen, Entlassungsberichte, Befundunterlagen und Untersuchungsergebnisse“ zur Verfügung gestellt werden. Der Kläger wusste dabei, auf welche Behandlungsräume sich das Auskunftsersuchen der Beklagten beziehen wird, denn er hatte die ihn behandelnden Ärzte in seinem zeitlich unmittelbar vor Abgabe der Schweigepflicht- entbindungen vom 15. Juli 2009 gestellten Leistungsantrag vom 15. April 2009 mit den jeweiligen Behandlungszeiträumen angegeben, u.a. auch die Behandlung durch Dr. … (Name01) seit „06/2003“ (K 7, Bl. 66 d.A.). Dahingehend findet sich bereits auf der letzten Seite des Leistungsantrags vom 15. April 2009 die Bitte der Beklagten, alle Unterlagen, „insbesondere die Ihnen vorliegenden medizinischen Unterlagen“ zurückzusenden, so dass der Kläger auch deshalb Kenntnis davon hatte, dass die Beklagte zu den von ihm selbst angegebenen ärztlichen Behandlungen Unterlagen benötigt. Zudem war dem Kläger bei Abgabe der einzelnen Einwilligungen im Rahmen der Schweigepflichtentbindung erkennbar, auf welche Behandler und Institutionen sich die Erklärung bezieht, denn in den Einwilligungen (BLD 8 – 10, Bl. 216ff. d.A.) sind die jeweiligen Stellen (Dr. med. … (Name01), Dr. med. … (Name04) und die … Krankenversicherung AG) ausdrücklich benannt. In den Einwilligungen vom 15. Juli 2009 hat sich der Kläger sodann ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass die jeweiligen Stellen der Beklagten umfassend Auskünfte zur Prüfung seiner Berufsunfähigkeitsleistungen erteilen. Dabei war die Beklagte auch nicht gehalten, den Kläger unmittelbar vor der Datenerhebung nochmals zu unterrichten, denn die vorherige Unterrichtung ergibt nur dann einen Sinn, wenn die Einwilligungserklärung und die Datenerhebung mit einem erheblichen zeitlichen Abstand voneinander erfolgen. Fehlt es daran, wie hier, wo die Einwilligung vom 15. Juli 2009 unmittelbar vor der Datenerhebung erteilt wurde - Dr. … (Name01) berichtete über den Kläger bereits am 18. August 2009 (BLD 6, Bl. 148 d.A.) -, ist eine quasi doppelte Information entbehrlich (vgl. Rixecker in Römer/Langheid, § 213 Rn. 16; Senat, Urt. vom 11.06.2014 – 11 U 2/13, NJW-RR 2014, 1501, beck-online – jew. zu § 213 Abs. 2 VVG). Zudem enthält die Einwilligung vom 15. Juli 2009 auch einen ausreichenden Hinweis auf die bestehende Widerspruchsmöglichkeit des Klägers bzw. die Möglichkeit der Verweigerung der Zustimmung zur Datenerhebung.

dd) Ob das Vorgehen der Beklagten das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Klägers vollumfänglich gewahrt hat, kann letztlich dahinstehen. Ein Verstoß der Beklagten, sofern dieser vorläge, erscheint hier im Hinblick auf den dargestellten zeitlichen Ablauf der Einwilligung des Klägers und der Datenerhebung sowie den dem Kläger vorab erteilten Informationen jedenfalls nicht besonders schwerwiegend. Das arglistige Verhalten des Klägers in dem beschriebenen Ausmaß stellt sich dagegen im Rahmen der hier vorzunehmenden Güterabwägung als gewichtiger Umstand dar (vgl. so auch OLG Stuttgart, Urt. v. 21.12.2017 – 7 U 101/17, BeckRS 2017, 151150 Rn. 88-101, beck-online), so dass das Schutzbedürfnis des Klägers an der Geheimhaltung seiner Gesundheitsdaten hier zurücktritt und die Beklagte nicht gehindert ist, die von ihr erlangten Gesundheitsdaten zur Begründung ihres Rücktritts heranzuziehen.

2.

Wie vom Landgericht zutreffend erkannt, hat der Kläger die Gesundheitsfragen Nr. 3 und 4. falsch beantwortet, obwohl er deren Umfang und Bedeutung kannte, denn der Beklagte zu 2) hatte dem Kläger nach den Feststellungen des Landgerichts die Fragen uneingeschränkt – also nicht unter der Prämisse, dass nur solche Gesundheitsumstände angeben müssen, wegen derer er krankgeschrieben gewesen sei oder sich in stationärer Behandlung befunden habe - vorgelesen. An diese Feststellungen des Landgerichts ist der Senat gebunden, § 529 Abs. 1 ZPO.

a) Die Berufung dient in erster Linie der Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung. Das Berufungsgericht ist daher an die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen grundsätzlich gebunden. Eine neue Tatsachenfeststellung ist nur als Ausnahme vorgesehen, soweit in erster Instanz die Feststellungen nicht vollständig und nicht überzeugend getroffen worden sind (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Beweiswürdigung ist generell Aufgabe des erstinstanzlichen Tatrichters und von diesem umfassend vorgenommen worden. Allerdings können sich Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertungen ergeben (BGH, Urt. v. 09.03.2005 - VIII ZR 266/03, Rn. 5; BGH, Beschl. v. 10.05.2016 - VIII ZR 214/15, Rn. 16, jeweils zitiert nach juris). Hat sich das Erstgericht mit den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt - ist die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich und verstößt nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze - und ist auch das Berufungsgericht von der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung überzeugt, so sind die Feststellungen bindend. Eine Partei kann dann nicht in zulässiger Weise ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Erstgerichts setzen (zusammenfassend: OLG Nürnberg, Urt. v. 23.06.2022 - 13 U 247/22, Rn. 9, zitiert nach juris).

b) Widersprüche in der Beweiswürdigung oder Verstöße gegen Denkgesetze innerhalb des landgerichtlichen Urteils hat die Berufung nicht aufgezeigt; solche sind auch sonst nicht ersichtlich.

Die vom Kläger ab S. 14 BB angebrachten Einwände gegen die landgerichtliche Würdigung, insbesondere die Außerachtlassung von gegen die Akribität des Beklagten zu 2) sprechenden Umständen, vermag der Senat nicht zu erkennen.

aa) Sofern sich der Kläger darauf beruft, der vormalige Beklagte zu 2) habe selbst angegeben, dass er die Gesundheitsfrage Nr. 3 nur eingeschränkt und verkürzt zur Kenntnis gebracht habe, indem er auf Arztbesuche verwiesen habe, obwohl ganz allgemein nach Untersuchungen, Beratungen und Behandlungen in den letzten fünf Jahren gefragt werde, spricht dies nicht gegen die vom Beklagten zu 2) an den Tag gelegte Akribität. Vielmehr ergibt der Zusammenhang der Untersuchungen, Beratungen und Behandlungen mit den in der Frage aufgeführten – erheblichen – Erkrankungen, dass nach dem allgemeinen Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, auf das es auch bei Auslegung von Gesundheitsfragen ankommt, auf die Untersuchung, Beratung und Behandlung eines Arztes abzustellen ist. Die im Antragsformular aufgeführten Erkrankungen unterliegen schließlich nach dem allgemeinen Verständnis regelmäßig einer ärztlichen Erstberatung und ggf. Behandlung, selbst wenn danach an eine andere behandelnde Stelle, wie zum Beispiel die Physiotherapie, verwiesen wird.

bb) Wenn der Kläger weiter darauf verweist, dass der Beklagte zu 2) bei der Eintragung im Antragsformular „Kreuzbandriss rechtes Knie 1996“ im dafür vorgesehenen Feld keine Eintragungen zum Ergebnis und zu den Folgen vorgenommen hat, obwohl danach im Vordruck gefragt wird, hat sich der Beklagte zu 2) – entgegen der Ansicht des Klägers - dabei nicht nach seinem Gutdünken über diesen Punkt hinweggesetzt, sondern dazu in seiner persönlichen Anhörung vom 28. März 2022 (Prot., Bl. 1166 d.A.) ausgeführt, dass dies unnötig gewesen sei, weil es einen umfangreichen Extrafragebogen dazu gebe. Dies ist aufgrund des augenscheinlich nur begrenzt vorhandenen Platzes für die Eintragung der Folgen der Erkrankung ohne Weiteres nachvollziehbar und wird auch dadurch belegt, dass die Beklagte zu diesem Themenbereich gesonderte Gesundheitsfragen gestellt (BLD 2, Bl. 144 d.A.) und sodann mit dem Kläger für diese Erkrankung einen Leistungsausschluss vereinbart hat (BLD 3, Bl. 145 d.A.).

cc) Insbesondere stellt auch das Einräumen von Erinnerungslücken vielmehr ein Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussage dar, als dass sie dadurch in Zweifel gezogen würde, worauf auch die Beklagte zutreffend verweist. Es sind viele Randumstände - teilweise im Einklang mit den Darlegungen des Klägers - angegeben worden, was für Erinnerungen und nicht für die Angabe von einem Standardvorgehen spricht.

So räumte der Beklagte zu 2) ein, dass er nicht mehr wisse, ob er gegenüber oder neben dem Kläger gesessen habe (vgl. Prot. v. 28.03.2022, Bl. 1165 d.A.) und bestätigte dies auch nochmals auf Vorhalt (Bl. 1165R). Soweit er im Gegensatz dazu am 30. April 2015 (Prot. Bl. 304) noch erklärte, er habe dem Kläger gegenüber gesessen, stellt dies keinen Widerspruch dar, sondern belegt vielmehr den Umstand, dass ihm eine vor vielen Jahren bestandene Sitzsituation nur eingeschränkt in Erinnerung verblieben ist. Er beharrte also gerade nicht auf seine vorigen Angaben, um sich positiv darzustellen. Schließlich haben selbst der Kläger und seine Ehefrau diese Umstände unterschiedlich erinnert. Der Kläger gab an, er habe dem Beklagten zu 2) gegenüber gesessen (Prot. v. 28.03.2022, Bl. 1164). Seine Ehefrau bekundete, die Sitzsituation sei über Eck gewesen (Prot. v. 28.03.2022, Bl. 1166R).

dd) Dass der Beklagte zu 2) dabei teilweise von seiner üblichen Beratungspraxis auf das hier vorliegende Einzelfallgespräch schloss, ist mit den Gründen des Landgerichts nicht zu beanstanden. Die fehlende konkrete Erinnerung eines Zeugen an einen zeitlich zurückliegenden und aus damaliger Sicht alltäglichen Vorgang, dessen besondere Bedeutung erst im Nachhinein zu Tage getreten ist, steht der Beweisführung nicht entgegen. So kann die Aussage eines Zeugen, der bekundet, er könne sich zwar nicht mehr an jede Einzelheit erinnern, wohl aber an einzelne Umstände, aus denen er den Schluss auf ein bestimmtes Ereignis ziehe, im Einzelfall durchaus zum Beweis einer Parteibehauptung geeignet sein. Die Beurteilung, welcher Beweiswert der Bekundung eines Zeugen beizumessen ist, der sein Erinnerungsvermögen selbstkritisch hinterfragt und bei seiner Aussage erkennbar besondere Vorsicht walten lässt, unterliegt grundsätzlich der freien Beweiswürdigung, denn das Gericht hat gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Unter Beachtung dieser Grundsätze kann es einen durch eine Zeugenaussage bestätigten Sachverhalt je nach Lage des Falls auch dann für bewiesen halten, wenn der Zeuge einräumt und nachvollziehbare Gründe dafür nennt, dass er an den betreffenden Vorgang keine konkrete Erinnerung mehr hat (BGH, Urt. v. 18.06.2002 - VI ZR 448/01, NJW 2002, 3027, beck-online). Dies hat das Landgericht getan, indem es sich durch seinen eigens gewonnen Eindruck vom Beklagten zu 2) und dessen für das Landgericht auch in der Anhörung zu Tage getretenen Akribität und Empörung über die ihm angelasteten Verfehlungen von der Glaubhaftigkeit seiner Aussage, er habe den streitgegenständlichen Beratungs- und Vertragsanbahnungsverlauf zwar nicht mehr vollständig in Erinnerung, arbeite aber immer akribisch und lese dementsprechend die Gesundheitsfragen stets vollständig und verständlich vor, überzeugt hat (LGU 18f.). Schließlich wäre es auch wenig glaubhaft, wenn der Beklagte zu 2) nach Ablauf von über zehn Jahren vorgeben würde, noch alle Einzelheiten des Gesprächs präsent zu haben, da die Aufnahme von Versicherungsanträgen für ihn ein ganz alltägliches Geschäft darstellte und er folglich eine Vielzahl gleichgearteter Gespräche abgewickelt hat (OLG Hamm, Urt. v. 27.2.2004 – 20 U 186/03, BeckRS 2006, 4904, beck-online). Der Beklagte 2) unterschied deshalb klar und deutlich zwischen konkreten Erinnerungen, die er noch an das Gespräch vom 27. Juni 2006 hatte, und Schilderungen, die sein übliches Verhalten bei der Antragsaufnahme wiedergaben.

ee) Das Vorbringen des Klägers, dass bei außergewöhnlich langen, sogar freundschaftlich geprägten Beratungstermin mit verschiedenen Themen, bei dem gegessen und getrunken wurde, eine entspanntere und damit auch zwanglosere Gesprächsführung in Bezug auf die Gesundheitsfragen vorgelegen habe, begründet nicht, warum der Beklagte zu 2) zu den vorhandenen Bestandteilen der Gesundheitsfragen zusätzliche - unzutreffende - Einschränkungen hätte machen sollen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein erfahrener, auf Dauer tätiger Versicherungsvertreter – wie es unstreitig der Beklagte zu 2) war - typischerweise nicht an Vertragsabschlüssen „um jeden Preis“, sondern an dem Abschluss (provisions-) wirksamer Verträge interessiert ist. Er weiß, dass im Leistungsfall verschwiegene Vorerkrankungen gerade auch bei Berufsunfähigkeitsversicherungen von den Versicherern vielfach entdeckt werden und zu Rücktrittserklärungen (oder Anfechtungserklärungen) führen. Er weiß auch, dass er dann in Konflikt sowohl mit seinen Kunden als auch mit dem Versicherer gerät (OLG Hamm Urt. v. 14.7.2004 – 20 U 20/04, BeckRS 2005, 13331, beck-online). Für ein solches folgenorientiertes Vorgehen des Beklagten zu 2) spricht jedenfalls der Umstand, dass er den Hinweis auf den Kreuzbandriss trotz der Zeitspanne von über 10 Jahren dennoch eingetragen hat (Prot. v. 28.03.2022, Bl. 1165f. d.A; so schon am 30.04.2015, Prot. Bl. 304). Insoweit nahm die Beklagte diese Eintragung zum Anlass, vorvertraglich entsprechende Nachfragen zu stellen (BLD 2, Bl. 144 d.A.) und eine dahingehende Ausschlussklausel zu vereinbaren (BLD 3, Bl. 145 d.A).

ff) Das vom Beklagten zu 2) geschilderte Verhalten spiegelt sich letztlich auch in seiner emotionalen Reaktion wieder, die anschaulich im Protokoll vom 28. März 2022 als auch im Urteil auf S. 17 beschrieben wird und die das Landgericht zutreffend zur Begründung der Glaubhaftigkeit der Aussage des Beklagten zu 2) herangezogen hat. Eine defensive, konfliktscheue Grundhaltung des Beklagten zu 2) geht aus diesem dokumentierten Verhalten entgegen der Ansicht des Klägers gerade nicht hervor. Ebenso spricht die in der mündlichen Verhandlung am 28. März 2022 getätigte Aussage des Beklagten zu 2), nachdem er das Formular ausgefüllt habe, frage er immer noch, ob er noch irgendetwas wissen müsse, nicht gegen dessen Akribität, sondern für ein kundenfreundliches Verhalten mit umfassender Fragemöglichkeit.

gg) Auch im Übrigen ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Die Ausführungen des Beklagten waren während des gesamten Prozesses konsistent und widerspruchsfrei, insbesondere im Hinblick auf das Vorlesen der Gesundheitsfragen – ohne Beschränkung auf einen Krankenhausaufenthalt oder eine Krankschreibung (Prot. v. 30.04.2015, Bl. 304, und Prot. v. 28.03.2022, Bl. 1165 d.A.). Der Kläger und dessen Ehefrau haben die Situation der Befragung dagegen unterschiedlich geschildert. Während der Kläger sagte, der Beklagte zu 2) habe die Gesundheitsfragen „runtergeleiert“, gab die Zeugin … (Name02) an, dass der Kläger immer „Stopp“ gerufen habe, wenn er eine Anmerkung machen wollte. Zu welchen Punkten oder wie oft dies der Fall gewesen sei, konnte die Zeugin ausweislich ihrer protokollierten Aussage jedoch nicht erinnern (vgl. Prot. v. 28.03.2022, Bl. 1165 d.A.).

3.

Entgegen der Ansicht des Klägers (BB18) hat die Beklagte auch bewiesen, dass der Kläger das Antragsformular nach Beantwortung der Antragsfragen nicht lediglich unterschrieben, sondern auch durchgelesen hat. Die Zeugin … (Name02) hat bekundet, dass sie und der Kläger das Antragsformular nochmal durchgeschaut haben, bevor der Kläger unterschrieben hat, denn „man unterschreib[e] ja nicht einfach so“ (Prot. v. 28.03.2022, Bl. 1167). Ähnliches hatte sie bereits in ihrer ersten Vernehmung geäußert: „Ich habe das Antragsformular natürlich hinterher gesehen, als wir die ganzen Sachen durchgegangen sind“ (Prot. v. 30.04.2015, Bl. 307 d.A.). Korrespondierend dazu hat dies auch der Beklagte zu 2) bestätigt (Anhörung v. 30.04.2015, Prot. Bl. 304), auch wenn er sich später daran nicht mehr zu erinnern vermochte (Prot. v. 28.03.2022, Bl. 1165R).

4.

Dem Kläger ist auch eine arglistige Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen (entgegen BB 18f.). Insoweit hat das Landgericht umfassend im Rahmen einer Gesamtabwägung der vorliegenden und bewiesenen Umstände dargelegt, warum von einem arglistigen Handeln des Klägers auszugehen ist. Dabei hat es keinen der vom Kläger vorgebrachten Umstände außer Acht gelassen.

a) Unzutreffend ist das Vorbringen des Klägers, seine Beschwerden (Atemprobleme, Schulterbeschwerden, Taubheit in den Händen) seien nachweislich von geringer Schwere und führten nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung seiner Lebensführung. Dies hat der Zeuge Dr. … (Name01) in seiner Aussage vom 28. März 2022 keineswegs bestätigt, wie der Kläger es darzustellen versucht. In der mündlichen Verhandlung vom 05. November 2020 (Prot. Bl. 1006-1009 d.A.) bekundete der Zeuge Dr. … (Name01) vielmehr, dass, wenn er das – unstreitig verschreibungspflichtige – Medikament Arane Aerosol dem Kläger verordnet habe, Anzeichen zumindest einer schweren Bronchitis vorgelegen haben müssen. Einfach so zur Erleichterung hätte er das Medikament nicht verschrieben. Dies hat der Zeuge in seiner ergänzenden Vernehmung vom 28. März 2022 (Prot. Bl. 1162-1167 d.A.) bestätigt sowie auch, dass der Kläger dies als Dauermedikation genommen habe (Bl. 1163). Letzteres hat der Kläger schließlich selbst im Rahmen seiner persönlichen Anhörung eingeräumt (Prot. v. 28.03.2022, Bl. 1165R) und sogar auf die Verwendung der Medikamente seiner Mutter und seines Bruders hingewiesen, die nicht erkennbar im gleichen Berufsfeld tätig waren.

Auf Vorhalt seiner ärztlichen Stellungnahme (Anlage BLD 6, Bl. 148ff.) und seiner Patientendokumentation (K 23, Bl. 1048ff, Leseabschrift Bl. 1153f.) bestätigte der Zeuge Dr. … (Name01) zudem, dass der Kläger bei ihm mehrmals wegen Nackenschmerzen bzw. HWS-Syndrom und radikulären Ausfällen in Behandlung gewesen sei und er dahingehend wirkende Medikamente verordnet und ihn an einen Orthopäden überwiesen habe (Prot. vom 28.03.2022 Bl. 1163f. d.A.) sowie dass es eine „fortlaufende Behandlung“ (Prot. vom 05.11.2020, Bl. 1008 d.A.) gegeben habe. Der Kläger habe zu diesem Zeitpunkt bereits seit zwei Jahren über Schulterschmerzen geklagt (Prot. vom 28.03.2022 Bl. 1163 d.A.). Insoweit hat der Kläger ebenso selbst eingeräumt, im Juni 2003 an Verspannungen in der Nackenmuskulatur gelitten zu haben, wenn nach seiner Behauptung auch nur kurzzeitig (vgl. Klageschrift S. 12, Bl. 29 d.A.).

Es handelte sich demzufolge nicht lediglich um kurzfristige oder geringfügige Beschwerden, die keine eingehende Behandlung und keine Überweisung zum Spezialisten erforderlich machten und sich am Bagatellbereich orientierten, wie der Kläger meint.

5.

Nach § 21 Abs. 2 Satz 2 VVG, der zeitlich auch auf den hiesigen Sachverhalt anzuwenden ist, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer - wie hier anzunehmen und vorstehend dargelegt - die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Nicht zu folgen ist der Ansicht des Klägers (BB 21f.), dass es infolge seiner arglistigen Falschangabe einer Anfechtung des Versicherungsvertrages seitens der Beklagten bedurft hätte. Insoweit stellt § 22 VVG lediglich klar, dass eine Anfechtung neben dem Rücktritt möglich ist. Nach dem Wortlaut von § 22 VVG bleibt das Anfechtungsrecht „unberührt“. Die systematische Stellung der Vorschrift und ihre Entstehungsgeschichte belegt dabei, wovon das in den §§ 123 f. BGB geregelte Anfechtungsrecht unberührt bleiben soll, nämlich von sämtlichen dem § 22 VVG n. F. vorangestellten Vorschriften der §§ 19 bis 21 VVG n. F. über die vorvertragliche Anzeigeobliegenheit des Versicherungsnehmers und die Rechtsfolgen ihrer Verletzung (BGH, Urt. v. 25. 11. 2015 – IV ZR 277/14, r+s 2016, 117, beck-online). § 22 VVG eröffnet also nicht nur die Rechtsfolgen aus §§ 123, 142 BGB, sondern verweist auch hinsichtlich der Voraussetzungen des Anfechtungsrechts auf die allgemeinen Grundsätze, hebt also die Sperrwirkung der §§ 19 –21 VVG partiell, hinsichtlich des Anfechtungsrechts auf (Looschelders/Pohlmann/Looschelders VVG § 22 Rn. 2; Brand VersR 2009, 715; BeckOK VVG/Spuhl, 29. Ed. 20.10.2025, VVG § 22 Rn. 2, beck-online). Gleichwohl folgt daraus, dass die Regelungen des Rücktritts- und Anfechtungsrechts unabhängig voneinander gelten, mithin auch die jeweils anzuwendenden Fristen des § 21 Abs. 1 und 3 VVG für den Rücktritt und des § 124 Abs. 1 und 3 BGB für die Anfechtung voneinander divergieren (vgl. BGH, a.a.O., r+s 2016, 117 Rn. 17 m.w.N., beck-online).

6.

Die Beklagte hat hier von ihrem Gestaltungsrecht in Form des Rücktritts in zulässiger Weise Gebrauch gemacht und zwar unter Einhaltung der dafür maßgeblichen Frist des § 13 Abs. 3 AVB BUV (Bl. 48 d.A.) bzw. § 21 Abs. 1 VVG. Der von der Beklagten erstmals mit Schreiben vom 29. August 2022 erhobene „Arglisteinwand“ ist demgegenüber keine Einwendung oder Einrede, die fristgebunden oder gar in Form eines Gestaltungsrechts zu erheben war. Sie ist vielmehr von Gesetzes wegen eine weitere Voraussetzung der Leistungsfreiheit des Versicherers nach erklärtem Rücktritt (§ 21 Abs. 2 Satz 2 VVG). Diese hat das Landgericht zu Recht in seinem Urteil vom 28. Mai 2025 berücksichtigt (und letztlich bejaht), denn bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ist sämtliches Parteivorbringen zu berücksichtigen, §§ 136 Abs. 4, 156 ZPO. Insoweit ist der Rechtsstreit unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Verfahrens mit Urteil des Senats vom 18. Dezember 2019 an das Landgericht zurückverwiesen worden (§ 538 ZPO). Die Zurückverweisung überlässt die ersetzende Entscheidung dann ganz dem Erstgericht. Das dortige Verfahren setzt das frühere erstinstanzliche Verfahren fort bzw. muss das Erstgericht das Verfahren, soweit aufgehoben, wiederholen (Anders/Gehle/Göertz, 84. Aufl. 2026, ZPO § 538 Rn. 35, beck-online). Infolge dessen sind sämtliche auf BB 22ff. getätigten Ausführungen des Klägers zu einem verspäteten Vorbringen des Arglisteinwands unbeachtlich. Auch ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten vermag der Senat aufgrund der bereits angestellten Erwägungen nicht zu erkennen.

Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).