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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 28.01.2026 – 11 U 88/25
11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0128.11U88.25.00
Tenor§
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 4. September 2025 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, 13 O 279/24, nebst dem ihm zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Potsdam zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt der Entscheidung des Landgerichts vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 13.000,00 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Krankentagegeldversicherung. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 9.360,00 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten verurteilt sowie festgestellt, dass der zwischen den Parteien bestehende Versicherungsvertrag im Krankentagegeldtarif zur Versicherungsnummer ... (Nr. 01) fortbesteht. Zur Begründung hat es zusammengefasst ausgeführt, dass dem Kläger ein Krankentagegeldanspruch in Höhe von 65,00 € pro Tag im Zeitraum vom 10. April 2024 bis zum 1. September 2024 zustehe, da der Kläger insoweit bedingungsgemäß arbeitsunfähig gewesen sei. Da keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen vorgelegen hätten, sei eine Beweisaufnahme über eine etwaige Berufsunfähigkeit des Klägers entbehrlich gewesen. Der Zahlungsanspruch sei auch nicht durch hilfsweise Aufrechnung der Beklagten erloschen. Infolgedessen sei der Versicherungsvertrag über eine Krankentagegeld- versicherung nicht beendet worden. Der Anspruch auf Erstattung vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten folge aus den §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 2 Nr. 3 BGB.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie verfolgt ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren in vollem Umfang weiter und begehrt hilfsweise die Aufhebung des angefochtenen Urteils unter Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht.
Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung und Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens.
Mit Beschluss vom 28. November 2025 hat der Senat die Parteien auf die beabsichtigte Aufhebung und Zurückverweisung hingewiesen.
Die Parteien haben im Berufungsverfahren übereinstimmend die Erledigung des Feststellungsantrags erklärt und die Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO erteilt.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten führt - soweit hierüber nach übereinstimmender Erledigung des Feststellungsantrags noch zu entscheiden war - zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und des ihm zugrundeliegenden Verfahrens sowie zur Zurückverweisung an das Landgericht, § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
A. Nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO darf das Berufungsgericht die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wesentlichen Mangel leidet, aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwendige Beweisaufnahme notwendig ist und eine Partei - wie es hier der Fall ist - die Zurückverweisung beantragt. Dabei liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler in Gestalt einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör u.a. dann vor, wenn der Erstrichter den Kern des Parteivorbringens verkannt und daher eine entscheidungserhebliche Frage verfehlt oder einen wesentlichen Teil des Klagevortrags übergangen hat oder wenn Beweisanträge übergangen werden (Musielak/Voit/Ball, ZPO, 22. Aufl., § 538 Rn. 13, m.w.N. zur Rspr.; Zöller/Heßler, ZPO, 35. Aufl., § 538 Rn. 25). Ob ein Verfahrensfehler vorliegt, ist dabei vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Erstrichters aus zu beurteilen (vgl. wiederum Musielak/Voit/Ball, a. a. O., § 538 Rn. 8, m. w. N.; vgl. auch OLG Stuttgart, Urt. v. 10.06.2025 – 6 U 151/24, Rn. 35, juris).
B. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Landgericht hat den für die Argumentation der Beklagten zentralen, streitigen und von beiden Parteien für ihre jeweilige Version unter Zeugen- und Sachverständigenbeweis gestellten Vortrag in verfahrensfehlerhafter Weise übergangen.
1. Wie der Senat im Hinweisbeschluss ausgeführt hat, verweist die Beklagte mit ihrer Berufungsbegründung zu Recht darauf, dass es das Landgericht in einem ersten Schritt verabsäumt hat, die vom Kläger behauptete und von der Beklagten bestrittene Arbeitsunfähigkeit für den geltend gemachten Zeitraum nach dem 9. April 2024 aufzuklären. Es ist der Versicherungsnehmer, der Eintritt und Fortdauer bedingungsgemäßer Arbeitsunfähigkeit darzulegen und zu beweisen hat, soweit er vom Versicherer mit dieser Begründung Versicherungsleistungen begehrt (HB 1). Mit Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung allein hat der Kläger seine bedingungsgemäße Arbeitsunfähigkeit allerdings noch nicht bewiesen (BGH, Urt. v. 30.06.2010 - IV ZR 163/09, NJW 2010, 3657, Rn. 20). Unzutreffend ist daher die (unausgesprochen) vom Landgericht zugrunde gelegte Rechtsauffassung, wonach der Standpunkt des Versicherers, dass seine Leistungspflicht wegen Eintritts bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit geendet habe, zugleich ein Zugeständnis bedingungsgemäßer Arbeitsunfähigkeit sei (BGH, a.a.O., Rn. 18). Anders als der Kläger nochmals im Schriftsatz vom 26. November 2025 meint, war es vom Landgericht rechts- und gehörsfehlerhaft (LGU 6) eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers über den 9. April 2024 als unstreitig zu behandeln (BGH, a.a.O., Rn. 18). Das Landgericht hat keinerlei inhaltliche Feststellungen zur Arbeitsunfähigkeit des Klägers getroffen, was einen wesentlichen Verfahrensfehler begründet; die Feststellungen sind nunmehr nachzuholen.
2. Verfahrensfehlerhaft hat es das Landgericht zudem verabsäumt, die von der Beklagten geltend gemachte Berufsunfähigkeit des Klägers – sollte sich dessen fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit erweisen - aufzuklären. Zwar hat das Landgericht, wie im Hinweisbeschluss ausgeführt (HB 2), eingangs noch richtige Obersätze zum Vorliegen einer Berufsunfähigkeit gebildet (LGU 6). Unzutreffend ist allerdings die Annahme des Landgerichts, dass die Beklagte nicht substanziiert dargelegt habe, dass der Kläger aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht auf unabsehbare Zeit unfähig gewesen sei, seine konkret zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit wieder aufzunehmen (LGU 7). Ab Seite 3 ihrer Klageerwiderung vom 27. September 2024 und nochmals im nachgelassenen Schriftsatz vom 21. August 2025 hat die Beklagte unmissverständlich geltend gemacht, dass und weshalb sie der Auffassung sei, dass beim Kläger eine der fortgesetzten Krankentagegeldzahlung entgegenstehende Berufsunfähigkeit vorliege. Darüber hinaus hat die Beklagte, der dafür die Beweislast obliegt, für die Richtigkeit ihrer Annahme geeigneten Beweis durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens angetreten. Auch dies wird das Landgericht ggf. nachzuholen haben.
3. Die danach vorliegenden wesentlichen Verfahrensmängel sind auch im erforderlichen Sinne und unter Zugrundelegung des materiell-rechtlichen Standpunkts des Landgerichts für das Urteil kausal geworden. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass das Landgericht nach Aufklärung der in Streit stehenden Arbeitsunfähigkeit des Klägers und ggf. der weitergehenden Aufklärung der von der Beklagten eingewandten und unter Beweis gestellten Berufsunfähigkeit, die der Fortzahlung des Krankentagegeldes entgegenstünde, zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Diese Verfahrensmängel werden eine umfangreiche und aufwendige Beweiserhebung erforderlich machen.
4. Der Senat macht deshalb von seinem nach § 538 Abs. 2 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch, den vorliegenden Rechtsstreit ausnahmsweise unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils an die erste Instanz zurückzuverweisen, da dies in der Gesamtschau trotz des mit der Zurückverweisung verbundenen, zusätzlichen Zeit- und Kostenaufwandes sachdienlich und im Interesse beider Parteien ist. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ist absehbar, dass der Rechtsstreit deutlich weniger Schwierigkeiten in rechtlicher als in tatsächlicher Hinsicht bereitet. In Anbetracht dessen, wie auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die notwendige Beweisaufnahme erstinstanzlich vollständig unterblieben sind, ist dies gerechtfertigt, um den Parteien im Sinne eines umfassenden Justizgewährungsanspruches in Bezug auf die anstehende anspruchsvolle - und damit fehleranfällige - Beweisaufnahme eine Korrekturmöglichkeit in einer zweiten Tatsacheninstanz offenzuhalten.
III.
A. Über die Kosten des Berufungsverfahrens (einschließlich der Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Feststellungsantrags) wird die Zivilkammer in ihrem Schlussurteil zu befinden haben, da der Ausspruch über die Kosten eines Rechtsstreits prinzipiell einheitlich erfolgen muss und gegenwärtig noch nicht feststeht, welche Seite letztendlich inwieweit unterlegen sein wird.
B. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Berufungsurteils stützt sich auf § 708 Nr. 10 ZPO. Obwohl es selbst keinen vollstreckungsfähigen Inhalt im eigentlichen Sinne hat und die vorläufige Vollstreckbarkeit der angefochtenen Entscheidung gemäß § 717 Abs. 1 ZPO schon mit der Verkündung des aufhebenden Urteils außer Kraft tritt, ist in den Fällen der vorliegenden Art ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erforderlich, weil nach der zwar keineswegs unumstrittenen, aber doch wohl noch immer herrschenden Auffassung, die der Senat teilt, das zuständige Vollstreckungsorgan die Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil laut § 775 Nr. 1 und § 776 Satz 1 ZPO erst einstellen und bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln aufheben darf, wenn ihm eine vollstreckbare Ausfertigung vorgelegt wird (so insb. Senatsurt v. 07.04.2021 – 11 U 104/20, Rn. 22, juris; OLG München, Urt. v. 18.09.2002 - 27 U 1011/01; offen gelassen in BGH, Beschl. v. 01.08.2013 - VII ZB 1/13, Rn. 17, juris; jeweils m.w.N.). Für gerichtliche Schutzanordnungen nach § 711 ZPO bleibt allerdings kein Raum, weil es an einem vollstreckbaren Leistungsausspruch im Berufungsurteil fehlt (Senat, a.a.O.).
C. Die Revision wird durch den Senat – in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG – nicht zugelassen. Die vorliegende Rechtssache hat weder grundsätzliche – über den Streitfall hinausgehende – Bedeutung (für eine unbestimmte Vielzahl zu erwartender Streitigkeiten, in denen sich gleiche Fragen als klärungsbedürftig erweisen) noch erfordert die Fortbildung des Rechtes oder die Sicherung einer einheitlichen Judikatur eine Befassung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht damit. Das Urteil des erkennenden Senates beruht im Wesentlichen auf der Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall und auf der Würdigung von dessen tatsächlichen Umständen. Divergenzen zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes oder zu Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte, die höchstrichterlich noch ungeklärte Fragen mit Relevanz für den Ausgang des hiesigen Streitfalles betreffen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.