Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2026
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 30.01.2026 – 1 W 65/25
1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0130.1W65.25.00
Tenor§
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 30.10.2024 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe§
I.
Der Kläger macht in dem vorliegenden Rechtsstreit Aufwandsentschädigungsansprüche für die Bewirtschaftung der im Eigentum der Beklagten stehenden Liegenschaften des sogenannten („Ausflugsziel 01“) und der („Ausflugsziel 02“) geltend und hat hierzu – wie zuvor bereits erfolglos in einem isolierten Prozesskostenhilfeverfahren (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Az. 1 W 20/17) – mit Schriftsatz vom 09.09.2019 die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Nachdem der Kläger zunächst mit Verfügung des Einzelrichters Schulz vom 14.07.2021 darauf hingewiesen worden war, dass und weshalb seine beabsichtigte Rechtsverfolgung mangels Schlüssigkeit des Klagevorbringens keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete, wies der Einzelrichter das Prozesskostenhilfegesuch mit Beschluss vom 10.11.2021 zurück. Der bereits am 11.11.2021 hinaus gegebene Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich seines Empfangsbekenntnisses erst am 21.11.2021 zugestellt worden.
Gegen diesen Beschluss legte der Kläger mit Schriftsatz vom 01.12.2021 sofortige Beschwerde ein und lehnte den zuständigen Einzelrichter wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Eine Begründung wurde nach Gewährung der zugleich beantragten Akteneinsicht angekündigt. Die Akteneinsicht wurde aufgrund der richterlichen Verfügung vom 02.12.2021 gewährt.
Mit Schriftsatz vom 13.12.2021 monierte der Klägervertreter, dass die übersandte Akte nicht das PKH-Heft enthalten habe. Dieses wurde ihm sodann aufgrund ergänzender richterlicher Verfügung vom 16.12.2021 nachgesandt.
Mit weiterem Schriftsatz vom 06.01.2022 bat der Kläger sodann um Klarstellung, ob die richterliche Verfügung vom 15.09.2021 von dem abgelehnten Richter stammt sowie um Mitteilung, „an welchen Tagen zwischen dem 12. Oktober 2021 und dem 9. November 2021 der Richter S____ nicht im Dienst war“. Auch diese Informationen wurden dem Kläger erteilt.
Am 22.01.2022 begründete der Kläger schließlich sein Ablehnungsgesuch gegen den Richter sowie die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe.
Die Kammer hat das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Richter Schulz mit Beschluss vom 16.03.2022 zurückgewiesen.
Gegen diesen, ihm am 26.03.2022 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 10.04.2022 sofortige Beschwerde eingelegt. Die Parteien haben die Beschwerde nach Hinweis der Kammer vom 24.05.2022, wonach der abgelehnte Richter endgültig aus der Kammer ausgeschieden sei, übereinstimmend für erledigt erklärt.
Nachdem mehrere, von dem Kläger initiierte Ablehnungsgesuche gegen die Kammermitglieder im Übrigen sowie die Mitglieder des Beschwerdegerichts und die anschließen Anhörungsrügen beschieden worden waren, hat die Kammer dem Kläger mit Beschluss vom 30.10.2024 gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des erledigten Beschwerdeverfahrens auferlegt. Jener am 05.11.2024 hinaus gegebene Beschluss ist dem Klägervertreter ausweislich seines Empfangsbekenntnisses erst am 16.11.2024 zugestellt worden.
Der auch hiergegen mit Schriftsatz vom 30.11.2024 eingelegten sofortigen Beschwerde folgten mehrere weitere Ablehnungsgesuche gegen die Kammer und das Beschwerdegericht, welche abermals mit einer erfolglosen Anhörungsrüge ergänzt wurden.
Nachdem auch diese Zwischenverfahren beendet waren, hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde des Klägers vom 30.11.2024 gegen den Beschluss vom 30.10.2024 am 17.09.2025 nicht abgeholfen und das Verfahren dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist jedenfalls unbegründet.
Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen hat. Die Regelung findet in allen kontradiktorischen Verfahren, in denen wie hier eine Entscheidung über eine „Hauptsache“ zu treffen ist und zusätzlich eine Kostengrundentscheidung zu erfolgen hat, Anwendung (vgl. BGH, MDR 2010, 521, Rn. 7, m.w.N.).
Bei übereinstimmender Erledigung des Verfahrens ist über die Kosten gemäß § 91a Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei entspricht es in der Regel billigem Ermessen, die Kosten derjenigen Partei aufzuerlegen, die bei einem streitigen Fortgang des Verfahrens voraussichtlich unterlegen gewesen wäre und die Kosten nach den §§ 91 ff ZPO zu tragen gehabt hätte (Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 15.01.2026 - 7 W 20/25, juris Rn. 10; OLG Dresden, Beschluss vom 08.09.2025 - 4 W 534/25, juris Rn. 4, jeweils m.w.N.).
1.
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs waren dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, weil das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Schulz schon deshalb ohne Aussicht auf Erfolg war, weil es nicht „unverzüglich“ im Sinne des § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO angebracht wurde.
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Ablehnungsgesuche unverzüglich, das heißt ohne prozesswidriges Verzögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB), nach Kenntniserlangung des Ablehnungsgrundes geltend gemacht werden (vgl. BT-Drs. 19/13828, S. 17). In Ansehung der damit bezweckten Vermeidung von Verfahrensverschleppungen ist an die Auslegung dieses Begriffes ein strenger Maßstab anzulegen. Das Ablehnungsgesuch ist danach nicht mehr unverzüglich, wenn der Beteiligte über den Ablauf einer ihm zuzubilligenden Überlegungsfrist hinaus mit dem Gesuch zuwartet (BGH, Beschluss vom 19.01.2022 - XII ZB 357/21, juris Rn. 8 ff.; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 06.08.2020 - 13 UF 162/18, juris Rn. 5; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.02.2023 - 18 UFH 1/23, juris Rn. 18; Zöller/Vollkommer, ZPO, 36. Aufl., § 44 Rn. 11a; BeckOGKZPO/Gräbener, Stand 15.01.2026, § 44 Rn. 31).
Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob auf einen Überlegungszeitraum von nur wenigen Tagen oder bis zu zwei Wochen oder zum Ablauf einer zugleich laufenden Rechtsmittelfrist abzustellen war (vgl. zum Streitstand mit jeweiligem Nachweis: BeckOGKZPO/Gräbener, Stand 15.01.2026, § 44 Rn. 31; Stein/Bork, ZPO, 24. Aufl., § 44 Rn. 2; s.a. BGH, Beschluss vom 15.03.2022 - II ZR 97/21, juris Rn. 11), da sämtliche vorgenannten Fristen so deutlich überschritten worden sind, dass eine unverzügliche Geltendmachung ersichtlich ausscheidet. Denn der bloße Ablehnungsantrag ohne Begründung vom 01.12.2021 stellte für sich genommen keine, jedenfalls keine zulässige Ablehnung im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO dar (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 01.12.2023 - 1 AGH 128/21, Rn. 9; Hanseatisches OLG, NJW-RR 2018, 831 Rn. 5; MüKoZPO/Stackmann, 7. Aufl., § 44 Rn. 5). Die Begründung eines Ablehnungsantrages muss - auch im Interesse des Verfahrensfortganges - zumindest im Kern sofort gegeben werden. Sie kann nicht nachgereicht, sondern allenfalls ergänzt werden (Senat, Beschluss vom 06.01.2021 - 1 W 33/20, juris Rn. 11; LG Marburg, Beschluss vom 26.10.2022 - 3 T 167/22, juris Rn. 11; Zöller/Vollkommer, ZPO, 36. Aufl., § 44 Rn. 4; MüKoZPO/Stackmann, 7. Aufl., § 44 Rn. 5; Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO, 5. Aufl., § 44 Rn. 15; Stein/Bork, ZPO, 24. Aufl., § 44 Rn. 6). Denn wegen der einschneidenden Folgen für den Fortgang des Verfahrens, insbesondere im Hinblick auf § 47 ZPO, darf nicht in der Schwebe bleiben, ob ein ordnungsgemäßes Ablehnungsgesuch vorliegt. Der Ablehnende kann weder vom abgelehnten Richter noch von dem über das Ablehnungsgesuch entscheidenden Gericht eine Frist zum Beibringen einer Begründung verlangen (OLG Köln NJW-RR 1996, 1339; Stein/Bork, ZPO, 24. Aufl., § 44 Rn. 6).
Der Kläger, der vorliegend noch nicht einmal eine verlängerte Frist der Begründung seines Ablehnungsantrags beantragt, sondern diese für sich in Anspruch genommen hat, hat sein Ablehnungsgesuch vom 01.12.2021 erst mit Schriftsatz vom 22.01.2022 begründet. Die Begründung erfolgte damit mehr als zwei Monate nach Zustellung des die Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses am 21.11.2021 und damit unter keinen Umständen mehr „unverzüglich“ (vgl. BeckOGKZPO/Gräbener, Stand 15.01.2026, § 44 Rn. 31: keinesfalls mehr als ein Monat). Zugunsten des Klägers kann auch nicht unterstellt werden, dass es für das Ablehnungsgesuch erst noch auf das Ergebnis der Akteneinsicht ankam. Denn dies liefe auf eine Ablehnung „auf Vorrat“ hinaus, die der Regelung des § 42 Abs. 2 ZPO widerspricht.
Allenfalls in Betracht zu ziehen wäre es, in der nachgereichten Begründung vom 22.01.2022 ein neues Ablehnungsgesuch zu erblicken (in diesem Sinne wohl Hanseatisches OLG, Beschluss vom 26.01.2018 - 7 W 4/18, juris Rn. 6). Dies führt jedoch ebenso wenig zum Erfolg der Beschwerde, da das neue Gesuch nach dem o.g. Maßstab ebenso verspätet war.
2.
Wegen der Besorgnis der Befangenheit kann ein Richter nach § 42 Abs. 1 und 2 ZPO abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dafür ist das Vorliegen eines Sachverhalts erforderlich, aber auch ausreichend, der vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung und Würdigung aller Umstände berechtigten Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit des Richters gibt (BVerfG, NJW 2003, 3404, 3405; BGH, NJW 2012, 1890 Rn. 10; Zöller/Vollkommer, ZPO, 36. Auflage, § 42 Rn. 9). Dazu zählen Verstöße gegen das prozessuale Gleichbehandlungsgebot, eine negative Einstellung gegenüber einer Partei unter Bevorzugung der anderen Partei, unsachliche Äußerungen oder die willkürliche Benachteiligung oder Behinderung einer Partei in der Ausübung ihrer Rechte (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 36. Auflage, § 42 Rn. 20 ff. m.w.N.). Erforderlich ist stets, dass das Verhalten des Richters geeignet ist, den Eindruck einer unsachlichen, auf Voreingenommenheit beruhenden Einstellung gegenüber der Partei oder der streitbefangenen Sache zu erwecken (vgl. BGH, NJW-RR 1986, 738). Keine tauglichen Ablehnungsgründe sind vorläufige Meinungsäußerungen und Einschätzungen des Richters im Rahmen der materiellen Prozessleitung, bloße Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Entscheidungen, soweit die Grenze zur Willkür nicht überschritten ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 35. Auflage, § 42 Rn. 26 ff. m.w.N.). Die Befangenheitsablehnung ist dabei kein Instrument der Fehler- und Verfahrenskontrolle; das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, richterliche Anordnungen und Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (Senat, Beschluss vom 06.08.2010 - 1 W 12/10; vgl. auch Senat, Beschluss vom 06.03.2007 - 1 W 3/07).
Die Kammer ist durch den Einzelrichter Schulz bereits mit Hinweisverfügung vom 14.07.2021 und sodann in der PKH-Ablehnungsentscheidung vom 10.11.2021 in gebotener Kürze auf die kritischen Punkte des klägerischen Sachvortrags eingegangen. Dabei hat der Einzelrichter jeweils dargestellt, an welchem Tatbestandsmerkmal es hinsichtlich der klägerseits im Einzelnen angesprochenen Anspruchsgrundlagen mangelt. Der Kläger stellte dem schlicht seine gegenteilige Rechtsauffassung gegenüber, auf die es in der Beurteilung der Sach- und Rechtslage für den Einzelrichter allerdings nicht ankam. Für die Annahme eines willkürlich übergangenen Vortrags ist vor diesem Hintergrund kein Raum.
An dieser Einschätzung ändern auch die neueren, in der Sache jedoch lediglich wiederholenden Ausführungen in der klägerischen Stellungnahme vom 30.09.2025 auf den Nichtabhilfebeschluss nichts, in der er weiterhin versucht darzustellen, dass die Anspruchsvoraussetzungen aus seiner Sicht gegeben waren. Selbst wenn dies zuträfe, verbietet sich im Ablehnungsverfahren eine diesbezügliche Entscheidung bereits aus Gründen der richterlichen Unabhängigkeit. Der Kläger war insoweit auf die Rechtsmittelinstanz verwiesen, die ihm im Übrigen bescheinigte, dass die Anspruchsvoraussetzungen tatsächlich nicht vorlagen (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 25.09.2023 - 3 W 49/23: Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen die Prozesskostenhilfeablehnung mangels Erfolgsaussicht).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.