Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2026
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 12.02.2026 – 1 U 126/25
1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0212.1U126.25.00
Tenor§
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 12.11.2025, Az. 3 O 194/25, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 04.03.2026.
Gründe§
I.
Der Verfügungskläger, der unter dem Künstlernamen („Name 01“) u.a. als Redner bei öffentlichen Veranstaltungen auftritt, verlangt von der Verfügungsbeklagten, die Online-Versionen mehrerer Zeitungen aus der („Region 01“) und („Region 02“) betreibt, die Unterlassung der Verbreitung der Aussage in der Online-Version der Allgemeinen Zeitung, er sei ein „bekannter Verschwörungsideologe und Holocaustleugner“.
Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unzulässig verworfen. Das Landgericht Cottbus sei örtlich unzuständig. Es fehle an dem für die örtliche Zuständigkeit bei Äußerungen im Internet erforderlichen deutlichen Bezug des angerufenen Gerichts. Die Wahrnehmung der Äußerung müsse erheblich näher am angerufenen Gericht liegen als dies aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots bei anderen Gerichten der Fall sei. Der Verfügungskläger habe bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung - weder schriftsätzlich noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung - konkrete Tatsachen vorgetragen, wonach er die Äußerung aus dem Internet im Gerichtsbezirk des Landgerichts Cottbus wahrgenommen habe und dadurch die tatsächlichen Voraussetzungen des besonderen Gerichtsstands schlüssig dargelegt. Der erst nach Verkündung des Urteils nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz vom 12.11.2025 sei nach § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen gewesen; einen Antrag auf Gewährung einer Schriftsatzfrist habe der Verfügungskläger nicht gestellt.
Gegen das Urteil vom 12.11.2025 richtet sich die am 17.11.2025 eingelegte und am 03.12.2025 begründete Berufung des Verfügungsklägers, mit der er sein erstinstanzliches Unterlassungsbegehren vollumfänglich weiter verfolgt.
Das Landgericht sei unzutreffender Weise von seiner fehlenden Zuständigkeit ausgegangen. Es habe das in Bezug genommene Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28.11.2026 (Az. 1 U 6/16) rechtsfehlerhaft angewandt. Weder sei eine einschränkende Auslegung geboten noch käme es auf den Ort des Abrufs des Beitrages an. Der Verfügungskläger habe seinen Wohnsitz in („Ort 01“), was er durch eidesstattliche Versicherung vom 19.10.2025, durch Übersendung seines Personalausweises und durch eidesstattliche Versicherung vom 12.11.2025 glaubhaft gemacht habe. In jedem Fall sei Erfolgsort einer unerlaubten Persönlichkeitsrechtsverletzung der Wohnort. Zum Wohnort bestehe immer ein Ortsbezug, denn an diesem wirke sich die Rechtsverletzung am ehesten aus. Darüber hinaus habe das Landgericht zu Unrecht die am 12.11.2025 übersandte eidesstattliche Versicherung des Klägers unberücksichtigt gelassen. Diese sei noch während der mündlichen Verhandlung per beA-Nachricht um 12.58 Uhr und damit vor Schluss der mündlichen Verhandlung um 13.08 Uhr an das Landgericht übermittelt worden und wäre zu berücksichtigen gewesen. Jedenfalls sei der Vortrag zur örtlichen Zuständigkeit nunmehr in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen.
II.
Der Senat ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, noch gebieten die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, für den Verfügungskläger günstigere Entscheidung (§ 513 ZPO). Die Berücksichtigung des Vortrags des Verfügungsklägers in der Berufungsinstanz rechtfertigt keine andere Entscheidung als die des Landgerichts. Insbesondere liegen die monierten Rechtsanwendungsfehler unter Berücksichtigung der ständigen Senatsrechtsprechung nicht vor.
Im Einzelnen:
Das Landgericht Cottbus ist örtlich nicht zuständig.
Der für eine Zuständigkeitsbegründung einzig in Betracht kommende besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) ist vorliegend nicht einschlägig. Weder der Handlungs- noch der Erfolgsort liegen im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Cottbus.
Der Handlungsort der von § 32 ZPO erfassten Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB analog) liegt am Ort der Entäußerung bzw. des Absendens. Bei Onlineveröffentlichungen ist dies grundsätzlich der Serverstandort, der im vorliegenden Fall - insoweit unstreitig - nicht geeignet ist, eine Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Cottbus zu begründen.
Auch der Erfolgsort begründet - anders als der Verfügungskläger meint - keine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Cottbus. Erfolgsort ist der Ort, an dem - unabhängig von einem Schaden - der Verletzungserfolg eintritt. Bei der Geltendmachung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in Presseerzeugnissen besteht unter Anknüpfung an den Erfolgsort ein sog. fliegender Gerichtsstand überall dort, wo die Druckschrift verbreitet bzw. die Sendung ausgestrahlt wird. Dies sind bei streitigen Persönlichkeitsverletzungen im Internet gegebenenfalls viele Orte zugleich. Zur Vermeidung der einem Kläger danach im Ausgangspunkt gemäß § 35 ZPO zustehenden freien Gerichtswahl (sog. klägerseitiges „Forum Shopping“) und der damit einhergehenden Missbrauchsmöglichkeit, wird für Onlineveröffentlichungen - wie das Landgericht zutreffend ausführt - eine Einschränkung für erforderlich gehalten.
Danach muss die als rechtsverletzend beanstandete Internetveröffentlichung einen deutlichen Bezug zu dem Ort des angerufenen Gerichts in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen aufgrund einer Kenntnisnahme von der beanstandeten Veröffentlichung nach den Umständen des konkreten Falls an dem betreffenden Gerichtsort erheblich näher liegt als dies aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre, und die vom Betroffenen behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung auch an diesem Ort eintreten wird (vgl. insoweit Senat, Urteil vom 28.11.2016 - 1 U 6/16, Rn. 14; Beschluss vom 16.11.2023 - 1 W 25/23; OLG Jena, Urteil vom 07.11.2014 - 1 U 511/13). Maßgebliches Kriterium ist insoweit die bestimmungsgemäße Abrufbarkeit und damit eine bestimmungsgemäße Auswirkung der beanstandeten Inhalte am fliegenden Gerichtsstand. Denn die weltweite Abrufbarkeit einer Internetseite ist nicht notwendigerweise bezweckt, sondern oftmals eine zwangsläufige, technisch bedingte Gegebenheit des hierfür verwendeten Mediums; wie sie sich nach der Intention des den Inhalt Einstellenden auswirken soll, kann daher nicht ohne Prüfung ihres Inhalts festgestellt werden. Daher kommt es maßgeblich darauf an, inwieweit aufgrund objektiver Kriterien anhand Darstellung und Inhalt der einzelnen Internetseite ein bestimmter Wirkungskreis festgestellt werden kann. Ist dies nicht der Fall, weil sich die Veröffentlichung nicht auf einen örtlich begrenzten Adressatenkreis bezieht, sondern Leser anspricht, die sich überall in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten können, kann auch ein bestimmungsgemäßer Erfolg am Ort des angerufenen Gerichts bejaht werden. Eine Einschränkung der grds. bundesweit gegebenen Zuständigkeit kommt aber dann in Betracht, wenn der streitgegenständliche Internetinhalt einen klaren lokalen oder regionalen Bezug aufweist (Senat, a.a.O, Rn. 15).
Nach diesem Maßstab ist eine Zuständigkeit des Landgerichts Cottbus vorliegend nicht ersichtlich. Der im einstweiligen Verfügungsverfahren beanstandete Artikel der „… Zeitung“ mit Nachrichten aus der Region („Ort 02“) ist abzurufen unter der Rubrik Politik/Politik („Region 03“), wodurch bereits ein regionaler Bezug hergestellt wird. Gegenstand des Artikels ist ein bevorstehender Auftritt des Verfügungsklägers im städtischen Bürgerhaus in („Ort 02“). Selbst wenn man davon ausginge, dass der Adressatenkreis nicht von vornherein auf die genannte Region begrenzt ist, weist der streitgegenständliche Internetinhalt doch einen klaren lokalen bzw. regionalen Bezug auf, der außerhalb des Landgerichtsbezirks Cottbus liegt.
Soweit die Berufungsbegründung hiervon abweichend ausführt, die Senatsrechtsprechung habe gerade keine Einschränkung des § 32 ZPO zum Gegenstand, sage sogar das Gegenteil aus, ist dies nach dem Vorstehenden unzutreffend. Die im Rahmen der Berufung angeführten Zitate beziehen sich auf die Fallkonstellation in der sich - anders als vorliegend - weder aufgrund des Inhalts noch der Umstände der Veröffentlichung ein erkennbarer regionaler Bezug ergab und die bestimmungsgemäße Kenntnisnahme an jedem Ort in der Bundesrepublik gleichermaßen wahrscheinlich war. Nur wenn es an einer bestimmungsgemäßen Abrufbarkeit bzw. einer bestimmungsgemäßen Auswirkung fehlt, kommt indes eine weitergehende Einengung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 ZPO nicht in Betracht und kann der Taterfolg durch Mitteilung an den bestimmungsgemäßen Empfänger verwirklicht werden (Senat, a.a.O. Rn. 17, 18).
Mit Blick auf die vorliegend bestehende bestimmungsgemäße Abrufbarkeit und Auswirkung des beanstandeten Internetinhalts im Landgerichtsbezirk („Ort 02“), ist weder der Wohnsitz noch der dortige Abruf des Artikels von Belang. Vor diesem Hintergrund führt auch die in der Berufungsbegründung beanstandete fehlende Berücksichtigung des Vortrags des Verfügungsklägers, sein Wohnsitz befinde sich in („Ort 01“) und dort habe er den Beitrag auch abgerufen und zur Kenntnis genommen, nicht zu einem anderen Ergebnis. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob das Landgericht - mit Blick auf die Ankündigung des klägerischen Prozessbevollmächtigten, eine ergänzte eidesstattliche Versicherung zur Akte gereicht zu haben - von Amts wegen gehalten gewesen wäre, diese abzuwarten, insoweit eine kurze Frist zur Stellungnahme einzuräumen oder sogar die bereits geschlossene Verhandlung wiederzueröffnen, § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Nur im Falle des Fehlens eines lokalen bzw. regionalen Bezugs und der damit einhergehenden bestimmungsgemäßen Auswirkung der beanstandeten Inhalte kommt die Begründung eines am - vorliegend streitigen - (Wohn-)Sitz des Verletzten liegenden Gerichtsstands, den der Verfügungskläger mit seinem Vortrag zu begründen sucht, überhaupt in Betracht. Denn anders als der Berufungskläger meint, soll ein am (Wohn-)Sitz des Verletzten - als Mittelpunkt seiner persönlichen Interessen - liegender „de facto-Klägergerichtsstand“ durch die vorgenannten Einschränkungen des § 32 ZPO gerade vermieden werden.
Anhaltspunkte dafür, dass der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung zukommt, dass eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich oder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten ist, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO).
Der Senat regt vor diesem Hintergrund an, die Durchführung der Berufung zu überdenken.