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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 12.02.2026 – 5 U 27/25

5. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0212.5U27.25.00

Tenor§

Die Berufung der Kläger gegen das am 21. Februar 2025 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 11 O 292/22, wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.

Dieses sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung aus diesen Urteilen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieser Urteile beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 35.000 €

Gründe§

I.

Die Kläger verlangen einen Vorschuss für die Beseitigung von Schäden an ihrem Haus, die im Zuge einer Grundwasserabsenkung für von der Beklagten durchgeführte Bauarbeiten in der Nähe des Grundstücks der Kläger im Jahr 2020 entstanden sein sollen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat unter Berücksichtigung des Ergebnisses eines selbständigen Beweisverfahrens, Az. 14 OH 1/21 Landgericht Frankfurt (Oder) und einer ergänzenden weiteren Beweisaufnahme u. a. durch Einholung eines weiteren Gutachtens die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch entsprechend §§ 909, 906 Abs. 2 BGB komme nicht in Betracht, weil die Beklagte keine Nachbarin im Sinne von § 906 BGB sei.

Ein Schadensersatz aus §§ 823 Abs. 2, 909 BGB komme ebenfalls nicht in Betracht. Das Verbot der unzulässigen Vertiefung richte sich zwar an jeden, der ein Grundstück vertiefe, und eine Vertiefung sei nicht nur die Entnahme von Bodensubstanz, sondern auch die Grundwasserabsenkung, wenn es dadurch zu Senkungen auf dem Nachbargrundstück komme, weil dessen Boden seine auch im Grundwasser bestehende Stütze entzogen werde.

Die Kläger hätten aber im Streitfall nicht beweisen können, dass die Ursache der von ihnen behaupteten Schäden der durch eine Grundwasserabsenkung verursachte Stützverlust sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei das Gericht nicht davon überzeugt, dass ein solcher kausaler Zusammenhang bestehe. Vernünftige Zweifel an einem solchen ergäben sich aus der Gesamtschau des Gutachtens und der beiden Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing./Arch. … (Vorname01) (Name01). Der Sachverständige habe festgestellt, dass die Risse in den Wand- und Deckenflächen im Putz entlang unterschiedlicher Baustoffe und Anbauten nicht auf die Grundwasserabsenkung im Zeitraum Oktober bis November 2020 zurückzuführen sei. Während der Nutzungszeit des Wohnhauses der Kläger sei es zu Umbaumaßnahmen und Renovierungen gekommen. Ob bei der letzten Sanierung die mit Sicherheit vorhandenen Risse fachgerecht saniert worden seien, könne er nicht feststellen. Die Konstruktion des Wohnhauses in Verbindung mit der vorhandenen Gründung und dem Baugrund sei dem Grunde nach rissgefährdet. Es könne also nicht ausgeschlossen werden, dass weitere Risse künftig entstehen. Grundsätzlich gelte, dass unterschiedlich alte, unterschiedlich gegründete oder unterschiedlich schwere Baukörper voneinander über Dehn- oder Bewegungsfugen zu trennen seien. Die Gebäude seien aber nicht verbunden. Es seien bereits vor der Grundwasserabsenkung durch die Beklagte wesentliche Risse vorhanden gewesen, an denen der Versuch einer Risssanierung vorgenommen worden sei, aber deren zeitlicher Verlauf nicht dokumentiert worden sei. Durch einzelne Bauteilöffnungen habe er erkennen können, dass Risse vor der Fassadeninstandsetzung im Jahr 2013 schon vorhanden gewesen seien und Sanierungsversuche durch Verfüllung mittels dauerelastischen Fugenmaterials durchgeführt worden seien. Aufgrund der Rissbilder und der Ergebnisse der Bauteilöffnungen sei davon auszugehen, dass das Gebäude Vorschäden aufweise.

Zudem habe er eine Absenkung des Geländes durch die Grundwasserabsenkung nicht feststellen können. Er könne auch nicht feststellen, dass das Grundstück infolge der Grundwasserabsenkung abgesackt sei. Denklogisch sei es nicht plausibel, dass sich das Erdreich rings um das Haus gesenkt habe, das Haus selbst jedoch in seiner Lage verblieben sei.

Das Gericht folge den überzeugenden Feststellungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen … (Name01). Er habe sich in seinen Ergänzungsgutachten auch nachvollziehbar mit dem Privatgutachten … (Name02) und dem Maklergutachten auseinandergesetzt. An der Richtigkeit ergäben sich aufgrund des eingeholten Obergutachtens keine Zweifel. Soweit die Kläger angebliche Widersprüche an seinen Feststellungen, Bedenken gegen die Überzeugungskraft seiner Ausführungen oder gegen seine fachliche Eignung vorgetragen hätten, sei das Gericht dem durch Einholung eines Obergutachtens nachgegangen. Der Obergutachter sei nach eingehender Prüfung der einzelnen Feststellungen des Sachverständigen … (Name01) zu dem Ergebnis gelangt, dass dessen Feststellungen für ihn nicht unverständlich, widersprüchlich bzw. methodisch nicht überzeugend seien.

Gegen das ihnen am 24. Februar 2025 zugestellte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) haben die Kläger am 24. März 2025 Berufung eingelegt und diese, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26. Mai 2025, mit am 23. Mai 2025 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Sie machen insbesondere geltend, sie hätten darauf vertraut, dass durch den von der Beklagten beauftragten Sachverständigen … (Name02) der Zustand des Gebäudes zutreffend erfasst wird und Veränderungen durch die Grundwasserabsenkung zuverlässig festgestellt werden können. Es habe eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien gegeben, dass dieses Gutachten Grundlage für den Fall sein solle, dass sich im Nachgang Veränderungen an ihrem Haus zeigen sollten. Während der Zeit der Grundwasserabsenkung hätten sich alte Risse vertieft, neue Risse gezeigt und das gesamte Bodenterrain auf ihrem Grundstück habe sich verändert. Nach Beendigung der Arbeiten seien die Veränderungen der Beklagten angezeigt worden.

Dem Landgericht sei zuzustimmen, dass die eingeholten Gutachten nicht den Beweis erbracht hätten, dass die Veränderungen an ihrem Grundstück und ihrem Gebäude in einem kausalen Zusammenhang mit der Grundwasserabsenkung stehen. Aus ihrer Sicht müsse aber von einer Beweislastumkehr ausgegangen werden. Für sie, die Kläger, spreche auch der Beweis des ersten Anscheins. Es gereiche ihnen nun zum Nachteil, dass das Gutachten vom 7. Oktober 2020 zu unkonkret sei. Sie seien nicht gehalten gewesen, noch ein weiteres Gutachten zum Zustand ihres Grundstücks zu veranlassen. Der Beweis des ersten Anscheins spreche nun dafür, dass die in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit den Arbeiten aufgetretenen Schäden am Grundstück und am Haus gerade durch die Grundwasserabsenkung herbeigeführt worden seien. Erwarte ein potentieller Schädiger, dass die von ihm durchgeführten Arbeiten zu Schäden führen, und stellen sich dann in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang Schäden ein, sei es nicht sachgerecht, die Darlegungs- und Beweislast einseitig auf den Geschädigten zu verlagern.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des 21. Februar 2025 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 11 O 292/22, nach ihren erstinstanzlich gestellten Anträgen zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Bezugnahme auf diese und Wiederholung ihres Vorbringens. Eine Vereinbarung zu einer Bestandsaufnahme habe es nicht gegeben. Der Gutachter habe, wie bereits erstinstanzlich vorgetragen, auch nur das Haus von außen in Augenschein nehmen können, der Zutritt zum Haus sei ihm von den Klägern verwehrt worden. Dieser Vortrag sei erstinstanzlich nicht bestritten worden. Der Sachverständige … (Name01) habe in seinem Gutachten und den beiden Ergänzungsgutachten festgestellt, dass die Risse in den Wand- und Deckenflächen im Putz entlang unterschiedlicher Baustoffe und Anbauten nicht auf die Durchführung der Grundwasserabsenkung zurückzuführen seien. Gründe für eine erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemachte Beweislastumkehr seien nicht ersichtlich. Die Kläger hätten es aber selbst in der Hand gehabt, dem Gutachter … (Name02) den Zugang zu ihrem Haus zu gewähren oder selbst eine Bestandsaufnahme vorzunehmen. Auch der Beweis des ersten Anscheins komme den Klägern nicht zugute. Die Kläger seien selbst der Auffassung, sie hätten der Bestandsaufnahme durch den von ihr, der Beklagten beauftragten Gutachter nicht zustimmen müssen.

II.

Die Berufung der Kläger ist zulässig (§§ 517, 519, 520 ZPO), aber unbegründet.

Unabhängig von den vom Landgericht in Betracht gezogenen Anspruchsgrundlagen kann nicht festgestellt werden, dass die von den Klägern mit der Klage behaupteten Schäden an ihrem Grundstück durch die von der Beklagten durchgeführte Grundwasserabsenkung verursacht worden sind. Es kommt deswegen nicht darauf an, dass die Kläger den von ihnen geltend gemachten Vorschussanspruch, über den nach Durchführung von Sanierungsarbeiten abzurechnen wäre, auf §§ 823 Abs. 2, 909 BGB ohnehin nicht stützen können.

1.

Die Kläger können einen Anspruch insbesondere aus §§ 823 Abs. 2, 909 BGB nicht auf ihren in der Berufungsinstanz neuen Vortrag stützen, zwischen ihnen und der Beklagten sei eine Vereinbarung des Inhalts getroffen worden, dass die Feststellungen des von der Beklagten beauftragten Gutachters … (Name02) verbindlich den Zustand ihres Grundstücks vor Durchführung der Grundwasserabsenkung festlegen sollen.

Die Beklagte bestreitet in ihrer Berufungserwiderung dieses neue Vorbringen der Kläger. Damit sind, weil sie Gründe, die eine Zulassung des neuen Vorbringens in der Berufungsinstanz rechtfertigen könnten (§ 531 Abs. 2 S. 1 ZPO) nicht vorgetragen sind, mit diesem nach § 531 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen.

2.

a) Erstmals in der Berufungsinstanz machen die Kläger weiter geltend, zu ihren Gunsten müssten die Grundsätze des Anscheinsbeweises Anwendung finden. § 531 Abs. 1 ZPO spielt, auch wenn die Beklagte rügt, dass die Kläger hiermit in II. Instanz präkludiert seien, in diesem Kontext keine Rolle, weil die Kläger in diesem Zusammenhang keine neuen Tatsachen vortragen, sondern einwenden, das Landgericht habe die Beweislast unzutreffend beurteilt.

Voraussetzung für die Anwendung der Grundsätze über den Anscheinsbeweis ist, dass sich unter Berücksichtigung aller unstreitigen und festgestellten Einzelumstände und besonderen Merkmale des Sachverhalts ein für die zu beweisende Tatsache nach der Lebenserfahrung typischer Geschehensablauf ergibt. Dann kann von einer feststehenden Ursache auf einen bestimmten Erfolg oder umgekehrt geschlossen werden (BGH NJW 2005, 2398; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, § 286 Rn. 12 f.). Voraussetzung für den Beweis des ersten Anscheins ist damit, dass für andere Ursachen als die, die der Geschädigte vorgetragen hat, keine Anhaltspunkte bestehen (vgl. auch OLG Köln Urteil vom 8. September 2016, Az. 7 U 59/16 m.w.N.).

b) Danach können sich die Kläger zum Nachweis der Ursächlichkeit zwischen den von ihnen geltend gemachten Schäden insbesondere am Gebäude und der von der Beklagten im Oktober/November 2020 durchgeführten Grundwasserabsenkung nicht auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises berufen.

Ein Anscheinsbeweis kann zwar etwa dann eingreifen, wenn im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit umfangreichen Arbeiten auf einem benachbarten Grundstück Schäden an einem Gebäude entstehen. Die für die Annahme eines Anscheinsbeweises erforderliche Typizität des Geschehensablaufs scheidet vorliegend indes aus mehreren Gründen aus.

Ein solcher käme vorliegend nur in Betracht, wenn die Schäden am Grundstück der Kläger im zeitlichen Zusammenhang mit der von der Beklagten durchgeführten Grundabwasserabsenkung entstanden wären. Einer solchen Feststellung als Ausgangspunkt eines Anscheinsbeweises steht schon entgegen, dass aufgrund des im selbständigen Beweisverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens feststeht, dass die Risse am Gebäude bereits vor der Grundwasserabsenkung vorhanden waren und eine Absenkung des Grundstückes selbst nicht festgestellt werden konnte. Im Gegenteil steht danach fest, dass die Risse am Gebäude auf mehrere andere Ursachen (Eindringen von Niederschlagswasser, Haarrisse aufgrund des mehrschichtigen Putzsystems, fehlende konstruktionsbedinge Bewegungsfugen, mangelhafte Verputzarbeiten) zurückzuführen sind.

Weil damit andere Ursachen für die von den Klägern geltend gemachten Schäden jedenfalls nicht völlig ausgeschlossen sind, vielmehr naheliegen und diese Schäden im Wesentlichen bereits vor der Grundwasserabsenkung vorgelegen haben, spricht kein Beweis des ersten Anscheins für einen kausalen Zusammenhang zwischen diesen Schäden und der Grundwasserabsenkung.

3.

a) Die Kläger können sich schließlich nicht, wie sie ebenfalls erstmals in der Berufungsinstanz geltend machen, darauf berufen, ihnen kämen Beweiserleichterungen zugute bzw. es sei von einer Beweislastumkehr auszugehen. Die Abgrenzung von Beweiserleichterungen zu einer vollständigen Beweislastumkehr ist im Einzelfall schwierig und fließend. Damit sind zwei im theoretischen Ansatz unterschiedliche, in ihrer praktischen Auswirkung aber ähnliche Mechanismen angesprochen. Beweiserleichterungen haben keinen Einfluss auf die Frage, zu wessen Lasten ein non liquet geht. Sie können vielmehr dazu führen, dass ein non liquet nicht eintritt, weil das Gericht zu einer bestimmten Überzeugung gelangt, obwohl es bei einer „strengen“ Betrachtung an einer hinreichenden Grundlage dafür fehlen könnte. Beweiserleichterungen betreffen mithin nicht die Beweislast, sondern die Beweiswürdigung nach § 286 ZPO (BeckOK/Bacher, ZPO § 284 Rn. 88, beck-online).

b) Eine gesetzliche Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz, dass die Kläger die tatsächlichen Voraussetzungen des von ihnen geltend gemachten Schadensersatzanspruches darlegen und beweisen müssen, ist nicht ersichtlich. Auch eine von der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme von diesem Grundsatz, wie sie etwa im Arzthaftungsrecht anerkannt ist, ist weder konkret geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Vielmehr bleiben die Kläger nach den allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die Beschädigung ihres Grundstücks auf ein Verhalten der Beklagten, also die Grundwasserabsenkung, zurückzuführen ist (vgl. auch BGH Urteil vom 17. Juli 2009, Az. V ZR 95/08).

c) Die Voraussetzungen für eine ihnen zugutekommende Beweiserleichterung liegen ebenfalls nicht vor.

Eine Beweiserleichterung kommt etwa bei der Verletzung von Nebenpflichten in Betracht, wenn als Schadensursache nur eine solche aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners in Betracht kommt, so dass dieser sich entlasten muss (vgl. Thomas/Putzo/Seiler, Vorb § 284 Rn. 26). Eine hierauf gestützte Beweiserleichterung scheitert daran, dass die Verletzung von Nebenpflichten bei der Durchführung der Grundwasserabsenkung nicht ersichtlich ist und zudem, wie ausgeführt, andere Ursachen für die bereits am Gebäude der Kläger vorhandenen Schäden näherliegen.

Die Kläger stehen auch nicht derartig außerhalb des Geschehensablaufs, dass es unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben veranlasst wäre, ihnen hinsichtlich der Feststellung des maßgeblichen Geschehensablaufs durch die Annahme einer Beweiserleichterung entgegenzukommen.

4.

Schließlich ist die Feststellung des Landgerichts, die Kläger hätten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme den ihnen obliegenden Beweis für eine Ursächlichkeit zwischen den geltend gemachten Schäden und der Grundwasserabsenkung nicht zur Überzeugung des Gerichts geführt, nicht zu beanstanden.

In diesem Zusammenhang räumen die Kläger mit ihrer Berufungsbegründung selbst ein, dem Landgericht sei zuzustimmen, dass die eingeholten Gutachten nicht den Beweis erbracht hätten, dass die Veränderungen an ihrem Grundstück und ihrem Gebäude in einem kausalen Zusammenhang mit der Grundwasserabsenkung stehen.

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) bestehen nicht.