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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 24.02.2026 – 6 U 123/24

6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0224.6U123.24.00

Tenor§

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 07.11.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin, Az. 5 O 143/24, abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin das Kraftfahrzeug Opel Vivaro mit der FIN: …, amtl. Kz. …, nebst einem Fahrzeugschlüssel herauszugeben.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegenüber Herrn Rechtsanwalt … (Vorname01) (Name01) von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 €, resultierend aus der Rechnung des Herrn Rechtsanwalt … (Vorname01) (Name01) vom 28.10.2022 (Liquidationsnr.: …), freizustellen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe§

(abgekürzt nach § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 ZPO)

I.

Die Parteien streiten über Zurückbehaltungs- bzw. Aufwendungsersatzansprüche der von der Klägerin auf Herausgabe ihres Pkw verklagten Werkstattunternehmerin (Beklagte) für Standplatzkosten nach Erledigung einer zunächst vom ADAC zu Gunsten der Klägerin beauftragten Fahrzeugabschleppung und eines im Anschluss daran vom Lebensgefährten der Klägerin mit der Beklagten vereinbarten Werkstattauftrags.

Von der weiteren Darstellung eines Tatbestandes im Berufungsurteil wird mit Rücksicht auf den Gegenstandswert des Berufungsrechtsstreits gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß §§ 517 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat die Berufung auch Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagte entgegen der Auffassung des Landgerichts ein Anspruch auf unbedingte Herausgabe ihres Fahrzeugs aus § 985 BGB zu. Die Widerklage ist unbegründet.

1. Die Klägerin ist unstreitig Fahrzeughalterin und auch Eigentümerin des streitgegenständlichen Pkw Opel Vivaro; sie ist daher für den Herausgabeanspruch aus § 985 BGB aktivlegitimiert. Die Beklagte ist als Besitzerin des Fahrzeugs die für den Vindikationsanspruch richtige Anspruchsgegnerin. Ein zur Herausgabeverweigerung berechtigendes Recht zum Besitz (§ 986 BGB) oder ein zur Zug-um-Zug-Verurteilung führendes Zurückbehaltungsrecht (vgl. § 274 Abs. 2 BGB) stehen der Beklagten entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht zur Seite.

a) Ein vertragliches Besitzrecht der Beklagten im Sinne von § 986 BGB scheidet vorliegend, wie auch das Landgericht angenommen hat, von vornherein aus. Nach dem übereinstimmenden Parteivortrag wurde der Abschleppvorgang über den ADAC als Auftraggeber veranlasst und war dieser mit der Einlieferung des Fahrzeugs bei der Beklagten grundsätzlich beendet. Soweit der nachfolgende Werkstattauftrag des Zeugen … (Name02) zur Feststellung der Reparaturbedürftigkeit des Fahrzeugs dessen weiteren Verbleib auf dem Gelände der Beklagten bedingte, wurde dieser Werkvertrag nach den unangegriffenen Feststellungen der Vorinstanz durch den Zeugen im eigenen Namen mit der Beklagten geschlossen. Mangels Vertretungsmacht oder Genehmigung der Klägerin begründete der Auftrag ihres Lebensgefährten zu ihr kein Vertragsverhältnis.

b) Auch ein Aufwands- oder Verwendungsersatzanspruch, wie er der Beklagten vom Landgericht auf deren Widerklage hin in Höhe von 714 € für fahrzeugbezogene Standgebühren aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) gemäß §§ 677, 683 ff. BGB zuerkannt wurde, ist jedoch weder danach noch aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) gemäß §§ 994 ff. BGB gegeben und daher nicht geeignet, das vom Landgericht bejahte Zurückbehaltungsrecht der Beklagten gegenüber dem Herausgabeanspruch (vgl. § 273 Abs. 2, § 1000 BGB) und infolgedessen die - von der Klägerin mit der Berufung allein angegriffene - Zug-um-Zug-Verurteilung zu begründen.

aa) Rein prozessual zutreffend hat das Landgericht noch den von ihm auf die Widerklage hin nebst Zinsen bejahten Zahlungsanspruch der Beklagten zugleich in die auf die Klage hin erfolgte Zug-um-Zug-Verurteilung auf Herausgabe des Fahrzeugs - hier allerdings ohne den Zinsanspruch - aufgenommen; denn die Berücksichtigung einer Gegenforderung im Rahmen des § 274 BGB schließt eine eigenständige Verurteilung auf die Widerklage nicht aus, wenn der Beklagte ein - wie grundsätzlich anzunehmen ist - entsprechendes Titulierungsinteresse hat (vgl. OLG Düsseldorf Urteil vom 15.07.2004 - I-2 U 150/01, juris Rn. 104). Ob das Landgericht die selbständig titulierte Widerklageforderung ebenfalls nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs hätte aussprechen dürfen, wovon auszugehen wäre, wenn man aufgrund des Herausgabeverlangens der Klägerin ein auch ihrerseits konkludent geltend gemachtes Zurückbehaltungsrecht am Fahrzeug annähme, kann hier im Ergebnis offenbleiben.

bb) Ein Anspruch aus berechtigter GoA gemäß § 677, § 683 Satz 1, § 670 BGB besteht entgegen der Auffassung des Landgerichts für die Beklagte nicht aus dem Gesichtspunkt eines „auch-Fremdgeschäfts“. Es fehlt hierfür jedenfalls am erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen.

(1) Nach §§ 683, 677, 670 BGB kann ein zur Fremdgeschäftsführung berechtigter Geschäftsführer ohne Auftrag, dessen Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht, den Ersatz seiner Aufwendungen wie ein rechtsgeschäftlich Beauftragter (vgl. §§ 662 ff. BGB) verlangen. Dies setzt gemäß § 677 BGB zunächst voraus, dass der Geschäftsführer bewusst ein Geschäft „für einen anderen“ besorgt, mithin ein objektiv fremdes.

Das kann auch der Fall sein, wenn er das Geschäft nicht (nur) als eigenes, sondern - wie das Landgericht angenommen hat - als objektiv „auch“ fremdes führt und dabei zugleich mit dem Willen, zumindest auch im Interesse eines anderen zu handeln. Ein objektiv zugleich fremdes Geschäft - äquivok als Auch-Gestion bezeichnet - liegt vor, wenn sich der Gegenstand der Geschäftsbesorgung nicht ausschließlich dem Rechts- und Interessenkreis des Geschäftsherrn zuordnen lässt, sondern ebenso in den Rechtskreis des Geschäftsführers hinübergreift. Der Geschäftsführer nimmt dann gleichzeitig ein eigenes als auch ein fremdes Geschäft wahr. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt für die Anwendung der §§ 677 ff. BGB ein solches auch-fremdes Geschäft, um die Regeln der GoA zur Anwendung zu bringen (siehe nur BGH, Urteil vom 26.11.1998 - III ZR 223/97, BGHZ 140, 102, 109 mwN). Die Feststellung, ob ein entsprechender Fremdgeschäftsführungswille vorliegt, der bei einem objektiv (auch) fremden Geschäfts grundsätzlich vermutet wird, hängt aber von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab (BGH, Urteil vom 08.11.2001 - III ZR 294/00, juris Rn. 16).

(2) Grundsätzlich stellt die Verwahrung und Mängelfeststellung eines Fahrzeugs objektiv (auch) ein Geschäft des Eigentümers dar, bei dem der Fremdgeschäftsführungswille vermutet wird. Im Gegensatz etwa zu den Fallgestaltungen einer von einem Dritten quasi-treuhänderisch beauftragten Geschäftsbesorgung für den Eigentümer einer Sache (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21.10.1999 - III ZR 319/98, BGHZ 143, 9 ff.) handelte die Beklagte hier allerdings aufgrund eines konkreten Werkvertrages mit einem weiteren - vertraglich unmittelbar daraus als Besteller zum Leistungserhalt berechtigten - Dritten. Die Erfüllung einer vertraglichen Pflicht gegenüber einem Dritten, der für den Beauftragten bekanntermaßen nicht der Eigentümer bzw. Fahrzeughalter ist, lässt dessen Willen, gleichzeitig für den Eigentümer tätig zu werden, nach Auffassung des Senats jedenfalls dann entfallen, wenn die Abwicklung des Geschäfts sich innerhalb des vereinbarten Leistungsaustausches mit dem Vertragspartner erschöpft. Wollte man auch in solchen Fälle eine Auch-Gestion bejahen, würde sich das Insolvenzrisiko eines zahlungsunfähigen Vertragspartners auf einen (solventen) Eigentümer verlagern. In solchen Fällen ist ein zusätzlicher Fremdgeschäftsführungswille daher nach einschlägiger obergerichtlicher Rechtsprechung nicht zu vermuten; es müssen hier zumindest besondere Anhaltspunkte vorliegen, aus denen heraus dann dennoch auf das Vorliegen eines auch-Fremdgeschäftsführungswillens geschlossen werden kann (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 22.01.1999 - 29 U 42/98, MDR 1999, 1230; OLG Saarbrücken, Urteil vom 07.05.1997 - 1 U 771/96, NJW 1998, 828; OLG Koblenz, Urteil vom 20.06.1991 - 5 U 75/91, NJW 1992, 2367 f.).

(3) Nach Auffassung des Senats ist dazu festzustellen, dass die Beklagte nach dem abschleppbedingten Abstellen des Fahrzeugs auf ihrem Betriebsgelände nur noch zur Erfüllung einer eigenen Verbindlichkeit gegenüber dem Zeugen … (Name02) tätig war, sodass daneben für einen Fremdgeschäftsführungswillen kein Raum ist. Dies folgt im Streitfall insbesondere aus dem Umstand, dass der zunächst im Auftrag des ADAC - bei dem die Klägerin als Halterin des streitgegenständlichen Fahrzeugs zur betreffenden Zeit Mitglied war - durchgeführte Abschleppvorgang mit dem Abstellen des Fahrzeugs auf dem Betriebsgelände der Beklagten grundsätzlich erledigt war. Sein anschließender Verbleib auf dem Betriebsgelände, für das die Beklagte die mit Zurückbehaltungsrecht und Widerklage geltend gemachten Standplatzkosten verlangt, beruhte sodann auf dem durch den Zeugen erteilten Werkstattauftrag zur Feststellung der Mängel und des Reparaturbedarfs. Hätte es von Anfang an nur einen Vertragspartner der Beklagten gegeben, der also erst das Abschleppen und dann den Werkstattauftrag erteilt hätte, stellte sich der Fall indes nicht anders dar. Insbesondere wäre es auch dann fernliegend, den wegen des Nichtabholens des Fahrzeugs angefallenen Stellplatzaufwand als Aufwendungsersatzanspruch gegenüber dem Fahrzeugeigentümer aus GoA in Ansatz zu bringen - und nicht folgerichtig gegenüber dem Besteller aus dem Gesichtspunkt einer vertraglichen Nebenpflichtverletzung (§ 241 Abs. 2 BGB) und einen nach Mahnung begründeten Verzögerungsschaden (§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, § 286 BGB) oder im Falle eines vom Unternehmer bereits bewirkten Annahmeverzuges (§ 293 ff. BGB) aus dem Gesichtspunkt von dadurch angefallenen Mehraufwendungen (§ 304 BGB).

Es ist nicht ersichtlich, dass sich vorliegend ein besonderer Wertungsgesichtspunkt daraus ergibt, dass für den Abschleppauftrag mit dem ADAC und den Werkstattauftrag mit dem Zeugen … (Name02) kein einheitliches, sondern zwei gesonderte Vertragsverhältnisse begründet wurden. Ein Unternehmer, der aufgrund eines Vertrages mit einem Dritten leistet, will damit in der Regel jeweils nur seine eigene Vertragspflicht erfüllen. Der hier zu beurteilende Sachverhalt liegt damit aber auch ganz anders als der typische Fall einer auch-Fremdgeschäftsführung, in dem ein Geschäftsführer einerseits in seinem originären Eigeninteresse handelt (nicht aus einer gegenüber Dritten bestehenden Leistungspflicht) und andererseits ein zugleich objektives Geschäft erledigt, wie etwa beim typischen Abschleppenlassen eines unberechtigt geparkten Fahrzeugs in einer Grundstückseinfahrt durch den Hausbesitzer, das der Absteller wegen verbotener Eigenmacht (vgl. § 858 BGB) selbst entfernen müsste (vgl. Grüneberg/Retzlaff, BGB, 85. Auflage, § 677 Rn. 6). Die demgegenüber im Streitfall nur mittelbare Beziehung zu den Interessen der Klägerin als Fahrzeughalterin reicht demgegenüber nicht aus, um darin die Besorgung eines fremden Geschäfts zu sehen, da andernfalls die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag unangemessen ausgeweitet würden (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 19.03.2013 - 14 U 613/12, NJW-RR 2013, 1325). Insbesondere führt allein die Kenntnis der Haltereigenschaft, die hier für die Beklagte aufgrund des über den ADAC erfolgten Abschleppvorgangs gegeben war, nicht dazu, dass jede spätere, auf einem Drittvertrag basierende Handlung im Wege einer fiktiven Annahme zum Geschäft des Fahrzeughalters wird.

(4) Übereinstimmend mit vorstehenden Überlegungen hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 21.10.2003 - X ZR 66/01, juris Rn. 17) - ohne nähere dogmatische Abgrenzung zu den Tatbestandsmerkmalen der GoA - entschieden, dass jedenfalls immer dann, wenn die Verpflichtung des Geschäftsführers auf einem wirksam geschlossenen Vertrag beruht, der die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und insbesondere die Entgeltfrage umfassend regelt, ein Dritter, dem das Geschäft auch zugutekommt, nicht wie ein Zweitschuldner auf Aufwendungsersatz wegen einer Geschäftsführung ohne Auftrag in Anspruch genommen werden kann. Wenn solche Vertragsbeziehungen mit Dritten bestehen, ist für eine sogenannte „Durchgriffs-GoA“ kein Raum (Grüneberg/Retzlaff, BGB, 85. Auflage, § 677 Rn. 6 mwN), denn eine umfassende Regelung der Entgeltfrage innerhalb einer wirksamen Vertragsbeziehung wirkt hinsichtlich des Ausgleichs für die erbrachten Leistungen auch im Verhältnis zu objektiv weiteren Begünstigten grundsätzlich abschließend (BGH, aaO). In diesen Fällen können Kosten für eine die Aufbewahrung einer Sache nach Erfüllung der vertraglichen Leistung schuldrechtliche Ersatzansprüche gegenüber dem Vertragspartner begründen, nicht aber aus GoA gegenüber einem davon verschiedenen Sacheigentümer. Das ist im Sinne der Zurückdrängung der GoA als uferloser „Auffangtatbestand“ ebenso konsequent wie erforderlich, denn ihre Anwendung würde andernfalls zu einer Durchbrechung der Relativität der Schuldverhältnisse führen und insbesondere einen Vertrag zwischen Werkstatt und Kunden unter Umständen faktisch zu einem Vertrag zu Lasten Dritter machen.

(5) Soweit der Bundesgerichtshof andererseits entschieden hat, dass zu den erstattungsfähigen Kosten eines Abschleppauftrags nicht nur die reinen Abschleppkosten gehören können, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Verwahrung des Fahrzeugs im Anschluss an den Abschleppvorgang entstehen, weil jene dann „dessen Abwicklung“ dient (BGH, Urteil vom 17.11.2023 - V ZR 192/22, juris Rn. 14 ff.), ist diese Rechtsprechung für den Streitfall nicht einschlägig. Vorliegend verdrängt der vom Zeugen gegenüber der Beklagten erteilte Werkstattauftrag als neuer Grund für das Abstellen und den Verbleib des Fahrzeugs deren Umstandseintritt als bloße Folge des Abschleppvorgangs, weil der Werkstattauftrag den Verbleib des Fahrzeugs selbst notwendig bedingte. Die Wahrung eigener (Vertrags-)Interessen schließt die Anwendung der Regeln über die GoA zwar wie ausgeführt nicht grundsätzlich aus. Ein Fremdgeschäftsführungswille kann in Fällen gewerblicher Leistungserbringung gegenüber einem Dritten - hier gegenüber dem Zeugen im Rahmen eines Werkstattauftrags - aber nicht allein deshalb angenommen werden, weil die Leistung auch dem Fahrzeughalter - hier der Klägerin - dennoch „irgendwie“ zugutekommt. Die fortdauernde „Verwahrung“ des Fahrzeugs stellt sich im Streitfall als Reflex seines durch die Mängelfeststellung begründeten Verbleibs dar.

cc) Ungeachtet dessen wäre allerdings auch fraglich, ob sich im Streitfall ein objektiv fremdes Geschäft und ein entsprechender Fremdgeschäftsführungswille der Beklagten (nur) hinsichtlich der weiteren Verwahrung für die Klägerin als Halterin des abgeschleppten Fahrzeugs dann begründen ließe, wenn für dieses nicht zuvor durch den Zeugen ein Werkstattauftrag erteilt worden wäre und sich die fortdauernde Aufbewahrung nach Beendigung des im Auftrag des ADAC erfolgten Abschleppvorgangs - als Vertrag zugunsten Dritter (Klägerin) gemäß § 328 BGB - daher nur als Teil von dessen „Abwicklung“ darstellte. Das kann hier aber dahinstehen, denn die von der Beklagten geltend gemachten Standkosten entstanden jedenfalls maßgeblich als Folge der werkvertraglichen Abwicklung mit dem Zeugen.

dd) Der Umstand, dass das Fahrzeug nach Erledigung des Werkstattauftrags im Streitfall nicht in einer Zeit, in der das nach Auftragserledigung für gewöhnlich zu erwarten gewesen wäre, abgeholt wurde, führt auch nicht etwa zur erstmaligen „Entstehung“ eines nunmehr objektiv fremden Geschäfts der Beklagten für die Klägerin. An dieser Beurteilung ändert die fortbestehend fehlende Fahrbereitschaft des Fahrzeugs nichts. Diese mag zwar ein objektives Interesse eines Fahrzeughalters an einer sicheren Aufbewahrung begründen, sie indiziert aber nicht den erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen der Werkstatt, wenn sie aufgrund eines Werkvertrages mit einem Dritten tätig wird. Der Streitfall stellt sich auch insoweit nicht anders dar als ein Fall, in dem der Verbleib eines Fahrzeugs nach Leistungserbringung der Werkstatt eintritt, nachdem es dort überhaupt nur für einen Reparaturauftrag hingebracht wurde und vom Besteller nicht abgeholt wird.

ee) Unabhängig davon war die vom Landgericht bejahte GoA aber auch nicht „berechtigt“ im Sinne des § 683 Satz 1 BGB, weil sie nicht dem mutmaßlichen Willen der Klägerin entsprochen hat, sodass (i.V.m. § 670 BGB) ein Aufwendungsersatzanspruch der Beklagten als Geschäftsführerin zugleich deshalb ausscheidet. Die Annahme des Landgerichts, die Verwahrung habe dem mutmaßlichen Willen der Klägerin entsprochen, da sie einerseits keinen entgegenstehenden Willen geäußert habe und die Geschäftsführung andererseits für sie objektiv nützlich war, greift zu kurz.

(1) Richtig ist, dass eine unterlassene Ablehnung der Klägerin nicht als Indiz für ein mutmaßliches Einverständnis gewertet werden kann, wenn sie mangels Information über die Kostenpflichtigkeit nicht in der Lage war, einen entgegenstehenden Willen zu äußern, worauf die Berufungsbegründung zutreffend hinweist. Das hat das Landgericht aber - entgegen der Berufungsbegründung - so auch nicht angenommen. Es ist vielmehr zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass es auf den mutmaßlichen Willen gerade ankommt, wenn der wirkliche Wille des Geschäftsherrn bei Übernahme der Geschäftsführung - wie im Streitfall mangels ausreichender Sachverhaltskenntnis der Klägerin - nicht festgestellt werden kann (vgl. BeckOGK/Thole, 010.7.2025, BGB § 683 Rn. 24 mwN). Das Landgericht hat sodann jedoch unzulässig allein von dem unterstellten objektiven Interesse auf den mutmaßlichen Willen der Klägerin geschlossen, also ohne zuvor zu versuchen, diesen eigenständig zu ermitteln. Der mutmaßliche Wille ist derjenige, den der Geschäftsherr bei objektiver Beurteilung aller Umstände im Zeitpunkt der Übernahme geäußert haben würde. Nur im Falle mangelnder Anhaltspunkte ist als mutmaßlicher Wille der Wille anzusehen, der dem Interesse des Geschäftsherrn entspricht (BGH, Urteil vom 11.03.2016 - V ZR 102/15, NJW 2016, 2407 Rn. 12). Die Feststellung des mutmaßlichen Willens hat daher immer Vorrang vor einer rein objektiven Nützlichkeitsbetrachtung (BGH, Urteil vom 02.04.1998 - III ZR 251/96, juris Rn. 29).

(2) Die Beklagte hat bereits nicht darlegen können, dass eine tägliche Belastung in Höhe der von ihr grundsätzlich verlangten Standgebühren in Höhe von 18 € netto für ein reparaturbedürftiges Fahrzeug dem mutmaßlichen Interesse der Klägerin als wirtschaftlich vernünftig handelnder Fahrzeughalterin entsprochen hätte. Vielmehr hat das Landgericht den von der Beklagten angesetzten Tagessatz gerade wegen objektiver Unverhältnismäßigkeit im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO erheblich gekürzt. Bei der gebotenen Ermittlung des mutmaßlichen Willens ergibt sich aber nach der Lebenserfahrung, dass ein Fahrzeughalter vernünftigerweise jedenfalls nicht in eine so teuer angebotene Verwahrung eingewilligt hätte, dass sich später einem Gericht im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO deren Kürzung wegen Unverhältnismäßigkeit aufdrängt. Letztlich kommt es auf diesen Gesichtspunkt, der, wie der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung zutreffend ausgeführt hat, einen ex-post schwer auszufüllenden Beurteilungsspielraum eröffnet, im Streitfall aber auch nicht entscheidend an.

(3) Denn von einem fehlenden mutmaßlichen Einverständnis mit der Geschäftsführung ist auch dann auszugehen, wenn ein Fahrzeughalter über andere Abstellmöglichkeiten auf privatem Grund verfügt oder sich zur Kostenvermeidung jedenfalls verschaffen kann. Hierfür kann dahinstehen, dass der Vortrag der Klägerin zu den von ihr - ohne nähere Darlegungen - in den Raum gestellten alternativen Abstellmöglichkeiten den Anforderungen an ihre sekundäre Darlegungslast nicht genügt hat.

Die Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich die Berechtigung der Geschäftsführung ergibt und mithin das Interesse und der mutmaßliche Wille des Geschäftsherrn (§ 683 Satz 1 BGB), liegt zunächst bei der Beklagten. Selbst wenn man unterstellte, die Klägerin hätte über keine sofort verfügbare eigene Stellfläche verfügt, entspräche es gleichwohl ihrem mutmaßlichen Willen, vor der Begründung einer derart kostenintensiven Verwahrung angehört zu werden, um über den weiteren Verbleib des Fahrzeugs (z. B. durch Veräußerung, Verbringung zu einem günstigeren Sammelplatz oder Verschrottung) selbst zu entscheiden. Anhaltspunkte dafür, dass sie für die Beklagte nach Beendigung des Abschleppvorgangs dauerhaft unerreichbar war, liegen nicht vor und sind den Umständen nach nicht plausibel anzunehmen. Eine kostenintensive Werkstattverwahrung ohne Rücksprache mit dem Halter wird aber regelmäßig dessen mutmaßlichen Willen widersprechen, sobald keine fortdauernd unaufschiebbare Notmaßnahme mehr vorliegt (vgl. § 679 BGB), wie das nach dem Abschleppen des streitgegenständlichen Fahrzeugs aus dem öffentlichen Straßenland der Fall war. Eine danach weiterhin fehlende Fahrbereitschaft des Fahrzeugs mag ein objektives Interesse des Halters an einer Verwahrung begründen, sie nimmt ihm aber nicht das Recht auf Selbstbestimmung darüber, wie mit dem defekten Fahrzeug nach dem Abschleppen weiter verfahren wird. Im Streitfall liegt nahe, warum die Beklagte glaubte, auf eine entsprechende Kontaktaufnahme verzichten zu können, denn sie hatte nach dem Abschleppen einen Werkstattauftrag mit dem Zeugen geschlossen, der die weitere „Verwahrung“ des Fahrzeugs bedingte. Daran zeigt sich aber nur noch einmal die Richtigkeit der obigen Annahme, dass die Erfüllung des den Verbleib des Fahrzeugs selbständig erfordernden Werkvertrages die Anwendbarkeit der Regeln der GoA gegenüber der Klägerin sperrt.

c) Für einen im Falle einer unberechtigten GoA alternativen Aufwendungsersatzanspruch aus § 684 Satz 1, § 818 Abs. 2 BGB fehlt es im jedenfalls Streitfall daran, dass die Klägerin durch die Verwahrung des Fahrzeugs auf dem Gelände der Beklagten keinen Vermögenszuwachs erlangt hat, wofür von ihr noch Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB zu leisten wäre. Dazu können zwar auch ersparte Aufwendungen gehören, es ist aber weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin durch das kostenpflichtige Abstellen des Fahrzeugs auf dem Betriebsgelände der Beklagten ansonsten für sie zwingend anfallende Parkkosten erspart hätte (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.07.2019 - 1 U 121/18, juris Rn. 45 mwN).

d) Ein Verwendungsersatzanspruch der Beklagten folgt auch nicht aus dem gesetzlichen Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV), denn die Standplatzkosten waren im hier zu entscheidenden Fall keine notwendigen oder nützlichen Verwendungen im Sinne der §§ 994, 996 BGB.

aa) Verwendungen sind Vermögensaufwendungen, die der Sache zugutekommen sollen, indem sie ihrer Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung dienen. Standplatzkosten sind demgegenüber grundsätzlich nur ein Entgelt für die Inanspruchnahme von Raum, mithin für eine Dienstleistung des Besitzers (Verwahrung). Sie dienen nicht unmittelbar der Substanz der Sache, sondern vergüten eine Raumnutzung. Sie können aber einen sachbezogenen Werterfolg bewirken, wenn sie für die Erhaltung der Sache erforderlich sind und das Abstellen auf öffentlicher Verkehrsfläche keine akzeptable Alternative darstellt, wie das bei besonders großen oder einbruchsgefährdeten Transportfahrzeugen oder diebstahlsgefährdeten Luxusfahrzeugen zum Teil angenommen wird (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 19.03. 2013 - 14 U 613/12, NJW-RR 2013, 1325, 1326). Das Abstellen eines verschlossenen durchschnittlichen Personenkraftwagens auf einem Privatgelände wird demgegenüber nicht im Interesse der Sacherhaltung geboten sein, solange der Verbleib im öffentlichen Raum keine unmittelbare Beeinträchtigung der Sachsubstanz zur Folge hat.

Notwendige Verwendungen sind nur solche, die zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache erforderlich sind. Auszugehen ist hierbei von einem objektiven Maßstab ex ante; die Verwendung muss bei Beginn der Maßnahme zur Erhaltung der Funktionstauglichkeit geboten gewesen sein (BGH, Urteil vom 24.11.1995 - V ZR 88/95, juris Rn. 7). Letzteres ist auch hier schon deshalb nicht erkennbar, weil sich das Fahrzeug bei Beginn seiner „Verwahrung“ auf dem Betriebsgelände der Beklagten zur Erfüllung des mit dem Zeugen geschlossenen Werkvertrags befand. Es besteht aus objektiver Sicht allerdings auch keine Notwendigkeit, ein abgeschlepptes Fahrzeug zum Erhalt seiner Funktionstauglichkeit stets auf einem gesicherten Gelände abzustellen. In der Regel genügt schon eine Umsetzung des Fahrzeugs auf die nächstgelegene Verkehrsfläche, auf der das Fahrzeug, ohne den Besitz eines anderen zu stören, abgestellt werden kann (OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.07.2019 - 1 U 121/18, BeckRS 2019, 17092 Rn. 47). Dass das längere Abstellen nicht fahrbereiter Fahrzeuge auf öffentlichem Straßenland ordnungsrechtlich verboten ist und nach einiger Zeit ein behördlich veranlasstes Abschleppen zur Folge haben wird, bewirkt noch keine Substanzgefährdung der Sache im Sinne des § 994 BGB.

bb) Im Streitfall fehlt es zudem deshalb an der objektiven Notwendigkeit der für Standgebühren geltend gemachten Verwendungen, weil Notwendigkeit im Sinne des § 994 Abs. 1 BGB auch nur dann vorliegt, wenn der Aufwand keinen Sonderzwecken des Besitzers dient (Grüneberg/Herrler, aaO, § 994 Rn. 5 mwN). Vorliegend bezweckte das Abstellen auf dem gewerblichen Betriebsgelände nach Erteilung des Werkstattauftrags - wie ausgeführt - eine vertragsgemäße Erfüllung des von der Beklagten mit dem Zeugen geschlossenen Werkvertrages und stellte sich der überlange Verbleib des Fahrzeugs als Teil dieser Auftragsabwicklung dar. Das Parken in einer entgeltpflichtigen Werkstatt war eine spezifische Folge der vertraglichen Beziehung und keine inhärente Notwendigkeit des Substanzerhalts. Noch deutlicher wird das an Aufwendungen, die ein Besitzer lediglich deshalb tätigt, um die Sache primär im eigenen Interesse (etwa zur Sicherung seiner Werklohnforderung durch Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts respektive Unternehmerpfandrechts gegenüber dem Besteller) in seinem Besitz zu behalten.

cc) Ein Anspruch auf Ersatz nützlicher Verwendungen gemäß § 996 BGB scheidet im vorliegenden Fall von vornherein aus. § 996 BGB setzt voraus, dass die Verwendung den Wert der Sache im Zeitpunkt der Wiedererlangung durch den Eigentümer noch erhöht (Grüneberg/Herrler, aaO, § 996 Rn. 2 mwN). Eine solche Wertsteigerung ist durch das bloße Abstellen eines nicht fahrbereiten Pkw auf einem gewerblichen Betriebsgelände nicht gegeben. Das Fahrzeug gewann durch den Aufenthalt auf dem Gelände der Beklagten nicht an objektivem Marktwert. Die Kosten der Verwahrung stellen eine reine Belastung dar und keinen wertsteigernden Faktor.

e) Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) auf Ersatz von Verwendungen sind nach der gesetzlichen Systematik von vornherein ausgeschlossen, wenn wie vorliegend im Zeitpunkt der Verwendung ein EBV grundsätzlich vorlag (siehe nur BGH, Urteil vom 29.09.1995 - V ZR 130/94, NJW 1996, 52, 53 mwN). Im Übrigen müsste ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB (Rückgriffskondiktion) am im Bereicherungsrecht allgemein anerkannten Grundsatz des Vorrangs der Leistungsbeziehung - hier zwischen der Beklagten und dem Zeugen … (Name02) - scheitern.

2. In Ermangelung eines Zahlungsanspruchs entfällt nicht nur das geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht und ist die Beklagte deshalb zur unbedingten Herausgabe des Fahrzeugs zu verurteilen, sondern ist auch die sich dazu spiegelbildlich verhaltende Widerklage abzuweisen.

3. Den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat bereits das Landgericht ungeschmälert zugesprochen (zutreffend auch im Fall einer Zug-um-Zug-Verurteilung, weil eine solche den Gegenstandswert für die anwaltliche Geschäftsgebühr nicht verringert).

4. Die Nebenentscheidung zu den Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

5. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die entscheidungserheblichen Fragen für den vorliegenden Einzelfall sind in der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung ausreichend geklärt. Die Rechtssache hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), und auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erfordern keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

Streitwert II. Instanz: 714 €; vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 43 Abs. 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ff. ZPO