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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 03.03.2026 – 3 U 20/25
3. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0303.3U20.25.00
Tenor§
Die Berufung des Klägers gegen das am 21.02.2025 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam, Az.: 1 O 186/24, wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil und das oben genannte Urteil des Landgerichts Potsdam sind vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 25.000 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten sinngemäß, es zu unterlassen, die Steganlage zu betreten sowie den von diesem innegehaltenen Liegeplatz zu nutzen sowie sämtliche Schlüssel zur Schließanlage der Steganlage herauszugeben, hilfsweise die Feststellung, dass er an den oben genannten Anlagen aus dem von ihm mit („Name 01“) abgeschlossenen Überlassungsvertrag vom 09.06.2023 keinerlei Rechte herleiten kann.
Unter dem 20.03.2014 schlossen der Kläger und Herr („Name 01“) (dort („Name 02“)) einen sogenannten „Kaufvertrag Steganlage“ mit der genauen Bezeichnung der schifffahrtspolizeilichen Genehmigung und der Nutzungsnummer, wobei der Kläger als Verkäufer und („Name 01“) als Käufer bezeichnet wurden (Anl. B1 eAkte LG). An dieser Steganlage befindet sich der von dem Beklagten innegehaltene Liegeplatz.
Im Jahr 2016 kam es zum Abschluss eines Vertrages zwischen („Name 01“) und der WSV (Wasser Schifffahrtsverwaltung des Bundes) über Land- und Wasserflächen betreffend das Flurstück … (teilweise) der Flur … der Gemarkung („Ort 01“) mit einer Fläche von 1574 m2, wobei als Nutzfläche nur Wasser in vorgenannter Größe angegeben und hinsichtlich der Fläche auf dem beigefügten Lageplan verwiesen wurde (Anl. K6 eAkte LG). Ferner wurde als Nutzungszweck in § 2 angegeben: „Eine Steganlage mit Bootsliegeflächen und Festmacherpfählen“.
(„Name 01“) schloss mit dem Beklagten einen sogenannten Überlassungsvertrag am 09.06.2023 über den Liegeplatz Nummer 6 (Anl. K1 eAkte LG), in dem es wörtlich unter anderem heißt:
„Bei einer Weitergabe der Strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung (SSG) PHv 97 Nr. …, am rechten Ufer der Bundeswasserstraße „(„Adresse 01“)“, bei km 5,736, bleiben die dauerhaften Überlassungen unberührt. Ein möglicher neuer Genehmigungsinhaber oder Genehmigungsinhaberin müssen die dauerhaften Überlassungen hinnehmen und akzeptieren. Die dauerhaften Überlassungen gehen automatisch, bei der Übernahme der Genehmigung, auf den neuen Genehmigungsinhaber oder die neue Genehmigungsinhaberin über. ..“
Des Weiteren vereinbarten die Parteien dieses Vertrages eine Beteiligung an Instandsetzungsmaßnahmen und weiteren Kosten sowie die Zahlung einer jährlichen anteiligen Wasserpacht für den Liegeplatz i.H.v. 92,50 €. Für die dauerhafte Überlassung entrichtete der Beklagte einen einmaligen festgelegten Betrag (25.000 €) an („Name 01“).
In der mündlichen Verhandlung vom 06.09.2023 vor dem 7. Senat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts schlossen der Kläger und („Name 01“) einen Vergleich, der im Wesentlichen die oben bezeichnete Anlage zum Gegenstand hat (Anl. K2 eAkte LG). Hier heißt es wörtlich:
„Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, alle erforderlichen Erklärungen einander und gegenüber Dritten, sowohl Behörden als auch Privaten, abzugeben, um zum 1. Januar 2024 für die Steganlage mit der schifffahrtspolizeilichen Genehmigung … und der Nutzungsnummer … PHv bei Kilometer 5,736 am rechten Ufer der („Adresse 01“) vom Beklagten auf den Kläger übergehen zu lassen:
a) die vom Wasser- und Schifffahrtsamt erteilte schifffahrtspolizeiliche Genehmigung,
b) den Pachtvertrag über die Wasserfläche, der mit dem Bund geschlossen ist und ebenfalls vom Wasser- und Schifffahrtsamt verwaltet wird,
c) die Nutzungs- und Überlassungsverträge mit den einzelnen Liegeplatzinhabern,
d) den Versorgungvertrag mit dem Unternehmen, das elektrische Energie liefert.
Der Beklagte sichert zu und übernimmt die Gewähr dafür, dass keiner der Liegeplätze an einen Liegeplatzinhaber verkauft worden wäre.
Die gegenseitige Verpflichtung erstreckt sich auf alle Erklärungen, die erforderlich sind, um Vertragsübernahmen mit den dritten Vertragspartnern zu erreichen.
Der Beklagte erklärt und übernimmt die Gewähr dafür, dass Entgelte der Liegeplatzinhaber für das Jahr 2023 von ihm vereinnahmt worden sind, nicht aber für die darüber hinausreichende Zeit.
Der Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger alle Geschäftsunterlagen, Papiere, Verträge oder Dateien spätestens am 01. Januar 2024 herauszugeben, die erforderlich sind, um die bezeichnete Steganlage zu verwalten und zu betreiben und fortlaufende Verträge für sie abzuschließen.
Der Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger spätestens am 01. Januar 2024 alle Schlüssel zu übergeben, die nötig sind, um Zugang zu der Steganlage zu bekommen, und zwar einschließlich der Unterlagen und Angaben, die erforderlich sind, um diese Schlüssel zu vervielfältigen oder nachmachen zu lassen.
Der Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger spätestens am 01. Januar 2024 den Besitz an der Steganlage zu überlassen. Er gewährt ihm unter Ausschluss eigener künftiger Nutzung jede Zugangsmöglichkeit ab diesem Tag. Der Kläger verpflichtet sich, als Gegenleistung an den Beklagten 50.000 Euro zu zahlen. Diese Zahlung ist fällig am 30. November 2023. Der Kläger hat zu zahlen auf das Konto des Beklagten mit der IBAN …. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.“
Unter dem 02.12.2023/12.12.2023 kam zwischen dem Kläger und der WSV ein Nutzungsvertrag über die oben benannte Fläche (Anl. K5 eAkte LG) zustande; der Vertrag ist im Wesentlichen inhaltlich identisch mit dem schon zuvor mit („Name 01“) im Jahr 2016 geschlossenen Vertrag, der unstreitig zum 31.12.2023 endete. Vertragsbeginn war der 01.01.2024. Die WSV genehmigte die Steganlage mit Bescheid vom 19.12.2023 (Anl. K7 eAkte LG).
In einem nach Abschluss des Vergleiches vor dem 7. Zivilsenat verfassten Informationsschreiben an die Inhaber der Bootsliegestellen (Anl. B2 eAkte LG) teilte der Kläger - unter anderem dem Beklagten – mit, dass er nicht Eigentümer der Steganlage sei, da diese fest mit dem Grund und Boden verankert und daher der WSV Eigentümer sei. Eine Eigentumsübertragung durch („Name 01“) habe damit nicht stattfinden können. In der Folgezeit wechselte der Kläger die Schlösser für das Schließsystem an der Steganlage aus und übergab den jeweiligen Inhabern der Bootsliegestellen und damit auch dem Beklagten die entsprechenden Schlüssel. Auf Anfrage von („Name 01“) teilte der WSV diesem mit Schreiben vom 02.09.2024 (Anl. B3 eAkte LG) sein Rechtsansicht mit, dass die auf Bundeswasserstraßen errichteten Anlagen, soweit sie von Dritten errichtet worden sind, nicht im Eigentum des WSV stünden. Vielmehr seien diese Scheinbestandteile.
Das Landgericht hat nach Umstellung des Herausgabe- und Räumungsantrags die Klage, die sodann auf Feststellung gerichtet war, dass der Beklagte keinerlei Rechte aus dem mit („Name 01“) abgeschlossenen Nutzungsvertrag keinerlei Rechte auf Nutzung bzw. Überlassung des Liegeplatzes Nr. … herleiten könne, abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Anspruch aus § 1004 BGB daran scheitere, dass der Kläger nicht Eigentümer des streitgegenständlichen Bootstegs sei. Auch andere Anspruchsgrundlagen seien nicht ersichtlich. Besitzschutzrechte könne der Kläger nicht zu seinen Gunsten anführen. Zwar sei der berechtigte Besitz im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB ein geschütztes Rechtsgut, der Besitz an dem Liegeplatz Nr… sei allerdings nie von dem Beklagten aufgegeben worden. Auch verbotene Eigenmacht liege nicht vor. Der Feststellungsanspruch greife nicht durch. Insbesondere könne der Kläger aus dem vor dem Oberlandesgericht geschlossenen Vergleich keinerlei Rechte herleiten. Der Kläger habe den zwischen („Name 01“) und dem Beklagten abgeschlossenen Vertrag übernommen. Dies ergebe sich aus dem Vergleich vor dem OLG. Der Vertragsübernahme habe der Beklagte konkludent zugestimmt. Insofern würden die Vorschriften der §§ 566, 593 BGB eingreifen.
Der Kläger ficht das Urteil in vollem Umfang an und verfolgt sein Ziel vorrangig nunmehr im Wesentlichen mit Unterlassungsanträgen und hilfsweise das erstinstanzlich geltend gemachte Feststellungsbegehren unter Wiederholung und Vertiefung seiner Ausführungen weiter. Zur Begründung führt der Kläger aus, der Klageanspruch lasse sich aus § 823 i.V.m. § 1004 BGB ableiten. In Bezug auf die Wasserfläche ergebe sich seine Berechtigung aus dem mit dem WSV abgeschlossenen Nutzungsvertrag. Aus dem gerichtlichen Vergleich vor dem Oberlandesgericht lasse sich zumindest konkludent der Eigentumsübergang ableiten, was auch der wesentliche Zweck des Vergleichs gewesen sei. Zudem sei sein eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb betroffen. Insofern könne er sich auch auf einen deliktischen Schutz berufen. Eine Vertragsübernahme könne dem Vergleich nicht entnommen werden, da dieser lediglich eine Verpflichtung zur Abgabe von Willenserklärungen enthalte. Er habe auch keine Kenntnis von den Nutzungsverträgen mit den Liegeplatzinhabern gehabt. Es habe im gerichtlichen Vergleich eine Regelung gefunden werden sollen, die dem Kläger ermögliche, ab dem 01.01.2024 Einnahmen aus der Vermietung der Liegeplätze zu erhalten.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 21.02.2025, Az: 1 O 186/24, den Beklagten zu verurteilen, unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten die Nutzung des Liegeplatzes Nummer … an der Steganlage mit der Strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung (SSG) PHv/ 97 Nr. … sowie das Betreten der vorgenannten Steganlage zu unterlassen, sowie sämtliche in seinem Besitz befindlichen Schlüssel zur Schließanlage der vorgenannten Steganlage herauszugeben,
hilfsweise für den Fall, dass dem Unterlassungsanspruch nicht stattgegeben wird, festzustellen, dass der Beklagte aus dem von ihm mit Herrn („Name 01“) abgeschlossenen Überlassungsvertrag vom 09.06.2023 zu dem Liegeplatz Nr. … an der Steganlage mit der Strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung (SSG) PHv/ 97 Nr. …, keinerlei Rechte in Bezug auf vorgenannte Steganlage bzw. vorgenannten Liegeplatz herleiten kann, insbesondere kein Recht auf Nutzung bzw. Überlassung ab dem 01.01.2024.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens die landgerichtliche Entscheidung.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig.
Bei der Umstellung des Klageantrags von der negativen Feststellungs- auf eine Unterlassungsklage (unter Aufrechterhaltung des Feststellungsantrags als Hilfsantrag) handelt es sich – zumindest in diesem Fall – nicht um eine nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässige Klageänderung (§§ 263, 533 ZPO), sondern lediglich um eine Klageerweiterung (§ 264 Nr. 2 ZPO), die auch im Berufungsverfahren zulässig ist (§§ 525, 264 ZPO; vgl. zur Umstellung einer Feststellungsklage auf eine Leistungsklage nur BGH, Beschl. v. 08.12.2009, Az.: VIII ZR 92/07, m.w.N., juris). Bei dem Übergang von der Feststellungs- zur Leistungsklage ist von einer Klageerweiterung gem. § 264 Nr. 2 ZPO auszugehen, wenn sich der neue Antrag auf dasselbe Rechtsverhältnis bezieht (BGH a.a.O.) So liegt der Fall auch bei der vom Kläger vorgenommenen Umstellung von einer Feststellungsklage auf eine Unterlassungsklage, denn der Klagegrund hat sich in der Berufungsinstanz gegenüber dem ersten Rechtszug nicht verändert. Die Zulässigkeit einer Modifizierung des Klageantrags nach § 264 Nr. 2 ZPO auch in dieser Konstellation anzunehmen, entspricht dem Zweck der Vorschrift, die die prozessökonomische und endgültige Erledigung des Streitstoffs zwischen den Parteien fördern soll. Die Vorschrift des § 533 ZPO steht einer Anwendung des § 264 ZPO auf das Berufungsverfahren nicht entgegen (BGH a.a.O.).
Das Rechtsmittel des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Vertragliche Ansprüche sind nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Landgerichts fand allerdings keine Vertragsübernahme statt. Dafür sind die Angaben im Vergleich selbst zu unscharf, als dass sie sich ohne weiteres auf den Vertrag des Beklagten beziehen könnten. Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte in eine solche Vertragsübernahme eingebunden worden wäre. Abgesehen davon kann der Kläger selbst bei Annahme einer Vertragsübernahme nichts Günstiges für sich herleiten. Der Ausschluss der Kündigung in dem zwischen dem Beklagten und („Name 01“) geschlossenen Überlassungsvertrag ist nicht rechtswidrig. Ob in diesem Zusammenhang in Bezug auf die Steganlage auch § 566 BGB, der auch für Pachtverträge Geltung beansprucht, zur (analogen) Anwendung kommen kann, kann dahinstehen.
Ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB ist ebenfalls nicht gegeben. Der Kläger ist weder Eigentümer der Wasserflächen noch hat er für sich in Anspruch genommen, dass er von dem WSV ermächtigt wäre, in seinem Namen (im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft) Herausgabe bzw. Unterlassung zu verlangen, noch hat er hinreichend dargelegt, dass das Eigentum an der Steganlage auf ihn übergegangen ist. Ob in diesem Zusammenhang bei der Steganlage gemäß § 95 BGB von einem Scheinbestandteil, der nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Boden verbunden ist, im Hinblick auf die kurze Dauer des mit dem WSV geschlossenen Vertrages und die vereinbarte Verpflichtung zur Räumung der Wasserflächen nach Beendigung des Vertrages auszugehen ist, kann dahingestellt bleiben. Es ist weder von dem Kläger dargetan noch sonst ersichtlich, dass er Eigentümer des Bootsstegs geworden ist. Dies ergibt sich aber schon allein aus seinem vorprozessualen Verhalten. Er hat in seiner Information an die Inhaber der Bootsliegestellen (Anl. B2 AnlHeft Bekl. LG) mit dem Betreff: „Rechtslage für die Nutzer der Steganlage…“ unmissverständlich ausgeführt, dass er nicht Eigentümer geworden sei. Ebenso hat er mitgeteilt, dass sich auch ein Eigentumsübergang nicht aus dem Vergleich mit („Name 01“) vor dem OLG ergibt. Insofern sind die Ausführungen des Klägers in zweiter Instanz, wesentliches Element dieses Vergleichs sei die Eigentumsübertagung der Steganlage, nicht nachvollziehbar. Der Vergleich gibt auch inhaltlich für Derartiges nichts her. Dem Vergleich lassen sich lediglich Verpflichtungen der Parteien entnehmen. Selbst wenn man die Steganlage als Zubehör im Sinne von § 97 BGB betrachten würde, ergibt sich nichts anderes. Auch hier ist nicht ersichtlich, dass der Kläger Eigentümer der Anlage ist.
Auch unter dem Gesichtspunkt des Besitzschutzes gemäß §§ 861, 862 BGB kann der Kläger nichts Günstiges für sich herleiten. Ein Anspruch scheitert schon allein daran, dass der Besitz des Beklagten an dem Liegeplatz nicht fehlerhaft ist im Sinne des § 858 Abs. 2 S. 1 BGB. Es fehlt an der für einen solchen Anspruch notwendigen verbotenen Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB. Verbotene Eigenmacht ist dann zu bejahen, wenn dem Besitzer ohne dessen Willen der Besitz entzogen wird. Davon kann allerdings nicht die Rede sein, da der Kläger dem Beklagten, nachdem er die Schlösser an der Steganlage ausgetauscht hat, neue Schlüssel zur Verfügung gestellt hat. Entgegen der im Schriftsatz vom 04.02.2026 geäußerten Auffassung des Klägers konnte sich die Zurverfügungstellung der Schlüssel bei verständiger Würdigung nicht nur auf die Nutzung des Stegs selber beziehen. Vielmehr war damit auch die Einräumung des Besitzes an dem Liegeplatz verbunden, der der Steg selber nur Mittel zum Zweck ist, nämlich um den Zugang zu dem betreffenden Liegeplatz zu ermöglichen. Dass sich der Zugang zur Steganlage lediglich darin erschöpfen sollte, dass dieser nur begehbar sein sollte, erscheint fernliegend. Insofern scheitert auch der Antrag des Klägers auf Herausgabe der Schlüssel.
Insofern teilt der Senat die Auffassung des 4. Zivilsenats im Hause (Urteil vom 28.01.2026, Az. 4 U 99/25, juris), dass ein vertraglich eingeräumtes Recht zum Besitz nicht ausreicht. Zur Begründung kann auf die Ausführungen dort Bezug genommen werden.
Soweit der Kläger meint, dass hier als geschütztes Rechtsgut der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb – unbeschadet der Frage, ob ein derartiger Gewerbebetrieb hier vorliegt - in Betracht kommt, kann er damit nicht durchdringen. Dies scheitert nicht nur an der mangelnden Betriebsbezogenheit des vermeintlichen Eingriffs sondern schon allein an der Tatsache, dass es hier an einem Eingriff fehlt, zumal der Kläger selbst die Schlüssel für die Steganlage aus der Hand gegeben hat.
Auch für einen Anspruch aus § 826 BGB gibt der Sachverhalt nichts her, da weder ersichtlich noch vom Kläger dargetan worden ist, dass der Beklagte und („Name 01“) kollusiv zu seinem Nachteil zusammengewirkt haben.
Der auf eine negative Feststellungsklage gerichtete Hilfsantrag ist ebenfalls ohne Erfolg. Es fehlt an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Inhalt seines Antrages ist sinngemäß festzustellen, dass der Beklagte aus dem mit („Name 01“) abgeschlossenen Überlassungsvertrag keinerlei Rechte in Bezug auf die Steganlage und den Liegeplatz herleiten kann. Es ist nicht erkennbar, dass ein Urteil mit dem hier gestellten Antrag geeignet ist, die Gefahr der Unsicherheit zu beseitigen. Selbst bei Stattgabe des Antrags folgt daraus nicht, dass der Kläger von ihm Herausgabe bzw. Unterlassen verlangen könnte. Abgesehen davon fehlt auch das rechtliche Interesse, weil der Kläger, wie er es schon mit seinem Hauptantrag getan hat, Unterlassungsklage erheben könnte. Der Feststellungsantrag des Klägers ist auch nicht als sogenannte Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Voraussetzung für die Zulässigkeit ist die Vorgreiflichkeit der Feststellung. Daran fehlt es hier. Die zu klärenden Rechtsbeziehungen der Parteien sind bereits durch die Entscheidung in der Hauptsache erschöpfend geregelt. Eine Bedeutung der von ihm begehrten Feststellung über den Rechtsstreit hinaus ist nicht ersichtlich.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Ihre Voraussetzungen nicht vorlagen. Soweit der vierte Zivilsenat im Hause hinsichtlich der Entscheidung zum Hilfsantrag in dem dort zu entscheidenden Verfahren einen Anspruch des Klägers bejaht hat, beruht dies unter der von dem Senat vorgenommenen Auslegung des Antrags unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, was allerdings keine Zulassung der Revision rechtfertigt.