Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2026
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 26.03.2026 – 9 WF 5/25
1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2026:0326.9WF5.25.00
Tenor§
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eberswalde vom 07.11.2024 (Az. 34 F 93/24) und das Verfahren, auf dem er beruht, aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Eberswalde zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen obliegt dem Familiengericht die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe§
I.
Mit Erklärung vom 24.06.2024 hat die alleinsorgeberechtigte Mutter als gesetzliche Vertreterin des betroffenen Kindes für dieses die Erbschaft des am 07.06.2024 in („Land 01“) verstorbenen Kindesvaters, Herrn („Name 01“), ausgeschlagen und zugleich die familiengerichtliche Genehmigung hierfür beantragt.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 07.11.2024, erlassen am 08.11.2024, die Genehmigung versagt, da eine Überschuldung des Nachlasses nicht feststehe. Verbindlichkeiten aus einer Unterhaltsverpflichtung seien nicht dargelegt und hinreichend glaubhaft gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.
Mit der Beschwerde wird das Genehmigungsbegehren unter Hinweis auf bestehende Unterhaltsschulden sowie der Unkenntnis bestehender Verbindlichkeiten und Schulden des Erblassers weiterverfolgt.
II.
Die nach §§ 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat insoweit vorläufig Erfolg, als sie gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 und 3 FamFG zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und des Verfahrens sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht führt.
1.
Das Familiengericht des Amtsgerichts Eberswalde ist als Gericht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes international zuständig, Art. 7 Abs. 1, Art. 97 Brüssel IIb-VO. Die Frage der Genehmigung der Erbausschlagung durch die vertretungsberechtigten Eltern ist eine Frage der elterlichen Verantwortung, Art. 7 Abs. 1 Brüssel IIb-VO. Zudem ist die Ausschlagung des Erbes von der Mutter vor dem AG Eberswalde erklärt worden; damit kann die Mutter auch die Genehmigung der Ausschlagung vor diesem Gericht beantragen, unabhängig von der Zuständigkeit des Gerichts für die Erbausschlagung, Art. 16 Abs. 3 Brüssel IIb-VO (BeckOGK/Eitzinger, BGB § 1643 Rn. 97).
Die Frage des anwendbaren Rechts richtet sich aus deutscher Sicht grundsätzlich nach dem Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ), welches Art. 21 EGBGB und dem Haager Minderjährigenschutzabkommen (MSA) vorgeht, Art. 51 KSÜ. Bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit wenden die Behörden der Vertragsstaaten ihr eigenes Recht an, Art. 15 Abs. 1 KSÜ. Es gilt ein Gleichlauf zwischen der internationalen Zuständigkeit und dem anwendbaren Recht (BeckOGK/Markwardt, KSÜ Art. 15 Rn. 9). Dass Art. 15 Abs. 1 KSÜ dabei nur auf die Zuständigkeit nach Kapitel II KSÜ Bezug nimmt, ist unschädlich; Art. 15 Abs. 1 KSÜ findet auch dann Anwendung, wenn die Zuständigkeit sich aus anderen vorrangigen Vorschriften, wie hier Art. 7 Abs. 1, 16 Abs. 3 Brüssel IIb-VO ergibt (BeckOGK/Markwardt, Art. 15 KSÜ Rn. 3, 10; OLG Stuttgart, FamRZ 2021, 783; OLG Saarbrücken FamRZ 2019, 985; OLG Köln, NZFam 2017, 855).
2.
Nach § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG darf das Beschwerdegericht die Sache unter Aufhebung des Beschlusses und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverweisen, soweit das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Ein wesentlicher Mangel des Verfahrens liegt vor, weil das Amtsgericht gegen seine Verpflichtung zur Amtsermittlung verstoßen hat. Das Verfahren zur familiengerichtlichen Genehmigung einer Erbausschlagung ist eine Kindschaftssache nach § 151 Abs. 1 Nr. 1 FamFG. In diesem Verfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 26 FamFG, wonach das Gericht von Amts wegen verpflichtet ist, den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären und hierbei sämtliche Umstände für eine Prüfung und Gesamtwürdigung der entscheidungserheblichen Umstände zu ermitteln. Zwar muss das Gericht hierbei nicht jeder nur denkbaren Möglichkeit nachgehen. Gleichwohl müssen sich Richtung und Umfang der einzuleitenden und durchzuführenden Amtsermittlung stets an der Lage des Einzelfalls orientieren und werden durch die Tatbestandsmerkmale der anzuwendenden materiell-rechtlichen Vorschriften bestimmt und begrenzt. Werden Ermittlungen, zu denen im konkreten Einzelfall Anlass bestanden hätte, nicht durchgeführt, ist die richterliche Aufklärungspflicht verletzt. Dabei gelten gerade in personenbezogenen Verfahren - wie dem vorliegenden Kindschaftsverfahren - gesteigerte Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung und damit an die Ausschöpfung der Aufklärungs- und Prüfungsmöglichkeiten (vgl. Sternal/Sternal, 21. Auflage 2023, FamFG § 26 Rn. 17-20).
Vorliegend hat das Amtsgericht keinerlei Ermittlungen durchgeführt, um sich die erforderlichen Kenntnisse für die nach §§ 1644, 1697a BGB gebotene Kindeswohlprüfung zu verschaffen. Eine Erbausschlagung des alleinsorgeberechtigten Elternteils für sein minderjähriges Kind ist nach § 1644 BGB zu genehmigen, wenn sie dem Wohl des Kindes unter Berücksichtigung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung nicht widerspricht. Für eine Genehmigung der Ausschlagung einer Erbschaft besteht danach grundsätzlich kein Grund, soweit der Nachlass nicht überschuldet ist (vgl. Döll in: Erman, BGB Kommentar, 17. Auflage 9/2023, § 1644 Rn. 9). Die Mutter hat am 08.07.2024 unter Vorlage einer Kopie der Sterbeurkunde des Erblassers mitgeteilt, ihr sei der Nachlassbestand nicht bekannt und sie habe keinerlei Kenntnisse über etwaige Verpflichtungen und Schulden des Kindesvaters. Bei dieser Sachlage hätte das Amtsgericht zur Überprüfung einer möglichen Überschuldung des Nachlasses Ermittlungen einleiten müssen. Verfahrensfehlerhaft ist das Amtsgericht auch davon ausgegangen, die Erteilung der Genehmigung hinge von der Darlegung der Anwendbarkeit des deutschen Erbrechts sowie der Glaubhaftmachung eines Ausschlagungsgrundes ab. Die gerichtliche Zuständigkeit ist - mangels anderweitiger ausdrücklicher Anordnung - in jeder Verfahrenslage und für alle Zuständigkeitsarten vorliegend von Amts wegen zu prüfen (vgl. MüKoFamFG/ Pabst, 4. Auflage 2025, FamFG vor § 2 Rn. 1). Eine die gerichtliche Ermittlungspflicht des Gerichts möglicherweise einschränkende Obliegenheit zur Glaubhaftmachung eines Ausschlagungsgrundes sieht das FamFG in Nachlasssachen für die Entgegennahme von Erklärungen (§ 342 Abs. 1 Nr. 5 FamFG), anders als etwa in Erbscheinsverfahren (§§ 352 ff. FamFG) oder in Erbauseinandersetzungsverfahren (vgl. § 363 Abs. 3 FamFG), für den Fall einer Erbausschlagung wegen Nachlassüberschuldung nicht vor. Die gänzlich unterlassenen Ermittlungen sind damit nicht zu rechtfertigen.
Den nach § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG erforderlichen Antrag eines Beteiligten auf Zurückverweisung der Sache hat die Kindesmutter mit Schreiben vom 19.02.2025 gestellt. Dies führt zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht, damit dieses die notwendigen, einer Beweiserhebung im Sinne von § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG gleichstehenden (vgl. MüKoFamFG/ Fischer, a. a. O., § 69 Rn. 90; Zöller/Feskorn, ZPO, 35. Auflage 2024., § 69 FamFG Rn. 10 m. w. N.), Ermittlungen (§ 26 FamFG) nachholen kann. Gerade die noch zu treffenden umfangreichen Tatsachenfeststellungen lassen es sachgerecht erscheinen, das Verfahren zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
Der Senat entscheidet gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung. Zur Beurteilung der dem Amtsgericht unterlaufenen Verfahrensfehler, die zur Zurückverweisung der Sache führen, reicht der schriftliche Vortrag der Beteiligten aus. Ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn im Rahmen einer erneuten Anhörung der Beteiligten im Beschwerdeverfahren ist nicht zu erwarten.
Die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. Die übrige Kostenentscheidung über das Beschwerdeverfahren ist dem Amtsgericht vorzubehalten (vgl. Keidel-Sternal, a. a. O., § 69, Rn. 39 a m. w. N.).
Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG a. F., § 63 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 Nr. 3, Art. 13 Abs. 3 KostBRÄG 2025.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht.