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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 06.05.2026 – 4 U 32/25

4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0506.4U32.25.00

Tenor§

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 30.01.2025 – 4 O 234/24 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Berufungsklägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 17.875,95 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Vergütung für die Herstellung und Lieferung eines Bausatzes für einen Carport und ein Gartenhaus aus Holz Zug um Zug gegen Abholung der entsprechenden Bausätze sowie auf Feststellung des Annahmeverzuges in Anspruch.

Die Klägerin bietet über ihre Website sog. Systemcarports in zwei Typen an. Bei dem (hier allein interessierenden) Typ „(„Typ 01“)“ besteht für potenzielle Kunden mit einem Konfigurator „die Möglichkeit, sich die gängigsten Varianten selbst zusammenzustellen“, wobei die Klägerin auf Wunsch auch einen individuellen Carport „exakt nach Ihrem persönlichen Bedarf“ fertigt.

Der Beklagte konfigurierte über die Website der Klägerin zunächst einen Carport. Auf dieser Grundlage machte die Klägerin dem Beklagten unter dem 07.06.2023 ein „Angebot“, mit dem sie zugleich auch ihre AGB übermittelte. In den AGB findet sich rot umrandet folgende Passage:

„Wird ein Werkvertrag ohne vorherigen persönlichen Kontakt beider Parteien unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z.B. Telefon, E-Mail, Fax) geschlossen, oder wird der Vertrag direkt beim Auftraggeber geschlossen, so steht dem Auftraggeber ein Widerrufsrecht mit einer Frist von 14 Tagen nach Vertragsabschluss zu. Hat ein persönlicher Kontakt stattgefunden, handelt es sich nicht um einen Fernabsatzvertrag. In diesem Fall hat der Auftraggeber kein Kündigungsrecht.“

Der Beklagte nahm das Angebot an und die Klägerin erteilte unter dem 12.06.2023 eine entsprechende Bestätigung. In der Folgezeit konfigurierte der Beklagte zusätzlich ein Gartenhaus (teilweise auch als Schuppen bezeichnet) und zeitlich parallel dazu stimmten die Parteien teils per E-Mail, teils telefonisch Änderungen hinsichtlich des ursprünglichen Carports ab. Unter dem 18.07.2023 unterbreitete die Klägerin dem Beklagten deshalb ein weiteres Angebot betreffend einen Carportbausatz zur Nutzung als Gartenhaus sowie ein Änderungsangebot betreffend den bestehenden Carportauftrag und bestätigte mit E-Mail vom 28.07.2023 nach weiterer E-Mail-Korrespondenz beide Aufträge zu einem Gesamtbetrag von 22.200 € und eine vorläufige Terminplanung zur Lieferung in der KW 36. Anschließend kam es zu verschiedenen Nachfragen, Bitten der Klägerin um Prüfung und Bestätigung z.B. des Pfostenplans, der Lage eines Ablaufs etc.

Mit E-Mail vom 14.09.2023, 10.26 Uhr teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie leider mit der Produktion „hinterherhinke“, woraufhin der Beklagte seinerseits um 10.51 Uhr mitteilte, er brauche jetzt einen Termin; die Lieferung müsse bis zum 29.09.2023 erfolgen. Mit weiterer E-Mail vom 24.09.2023 wies er darauf hin, wenn er den Carport nicht „diese Woche“ erhalte, werde es problematisch, was er der Mitarbeiterin der Klägerin („Name 01“) unter Schilderung seiner Situation (Notwendigkeit der Räumung des bisher bewohnten Hauses; Ende der Verfügbarkeit des Gartenbaubetriebes, der – dies war der Klägerin seit Juli bekannt – die Pfostenfundamente erstellen und Carport und Gartenhaus aufbauen sollte) am 26.09.2023 telefonisch erläutert haben will. Mit E-Mail vom 26.09.2023 stellte die Klägerin eine Lieferung „voraussichtlich zur nächsten Woche“ in Aussicht. Ob die Mitarbeiterin der Klägerin („Name 01“) dem Beklagten sodann am 27.09.2023 eine Lieferung für den 04.10.2023 zusagte, ist zwischen den Parteien ebenso streitig wie die weitere Behauptung des Beklagten, die Klägerin sei am 04. und 05.10.2023 telefonisch nicht erreichbar gewesen. Am 05.10.2023 teilte die Klägerin per E-Mail mit, sie könne keinen genauen Termin nennen, weil der Carport noch in Produktion sei und bat mit weiterer E-Mail vom 06.10.2023 um Geduld, weil sie anhaltend Probleme mit der Farbbehandlung habe.

Mit E-Mail vom 09.10.2023 erklärte der Beklagte die Kündigung des Auftrages betreffend den Gartenschuppen, setzte für die Lieferung des Carports eine Frist bis zum 20.10.2023 und bat um Bestätigung dieses Termins bis zum 11.10.2023, wobei er zugleich für den Fall des Ausbleibens einer fristgerechten Bestätigung oder Mitteilung eines anderweitigen Liefertermins die Kündigung auch für den Auftrag zur Lieferung des Carports ankündigte. Mit weiterer E-Mail vom 12.10.2023, 10.29 Uhr, erklärte der Beklagte, er kündige „nunmehr den gesamten Auftrag“. Erst im Anschluss daran, am 12.10.2023 um 10.48 Uhr, meldete sich die Klägerin per E-Mail und teilte mit, die Lieferung des Carports erfolge spätestens in der 42. KW und der Schuppen „sollte kommende Woche ebenfalls durch sein“, worauf der Beklagte mitteilte, er könne nicht mehr zurück, und daran auch nach einer weiteren Bitte der Klägerin vom 13.10.2023, seine Kündigung nochmals zu überdenken, festhielt. Einen Carport ließ er sodann durch ein anderes Unternehmen liefern.

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin einen Vergütungsanspruch in Höhe von 80 % der unter dem 18.07.2023 vereinbarten Vergütung Zug um Zug gegen Abholung (neu zu fertigender – die nach ihrer Behauptung ursprünglich gefertigten hat sie jedenfalls teilweise entsorgt -) Bausätze für einen Carport und ein Gartenhaus geltend.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 30.01.2025 abgewiesen. Dem Beklagten habe ein Widerrufsrecht gemäß § 312g BGB zugestanden. Die Verträge seien zwischen den Parteien mittels Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen. Die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB lägen nicht vor. Weder seien die Systemcarports der Klägerin so sehr auf Kundenwünsche zugeschnitten, dass diese sie nur noch mit erheblichen Verlusten weiterveräußern könne, noch könnten die einzelnen Teile nicht ohne Substanzverlust voneinander getrennt werden. Im Übrigen wäre die Klägerin gemäß Art. 246a § 1 Abs. 3 Ziffer 1 EGBGB verpflichtet gewesen, den Beklagten auf ein ausnahmsweises Nichtbestehen eines Widerrufsrechts infolge Individualisierung hinzuweisen. Das in den AGB der Klägerin aufgeführte Widerrufsrecht stehe im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben. Dem Beklagten stehe auch ein Rücktrittsrecht gemäß § 323 Abs. 1 BGB zu. Der Beklagte habe der Klägerin mit E-Mail vom 14.09.2023 wirksam eine Frist zur Lieferung bis zum 29.09.2023 gesetzt. Diese Frist sei auch nicht unangemessen kurz. Nach Verstreichen des nach dem Vortrag des Beklagten auf den 04.10.2023 noch hinausgeschobenen Termins sei der Beklagte berechtigt gewesen, von den Verträgen zurückzutreten, was er hinsichtlich des Gartenhauses auch getan habe. Der weiteren Fristsetzung mit E-Mail vom 09.10.2023 hätte es nicht mehr bedurft; die dabei gesetzte Rückmeldefrist sei auch nicht unangemessen kurz gewesen, da es nur um die Rückmeldung gegangen sei. Die 6-Wochen-Frist in den AGB der Klägerin sei unwirksam, da sie eine unangemessene Benachteiligung des Kunden enthalte.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dem Beklagten habe weder ein Widerrufsrecht, noch ein Rücktrittsrecht zugestanden. Dies gelte bereits deshalb, weil der Beklagte, bei dem es sich – was unstreitig ist - um einen Rechtsanwalt handele, ausdrücklich „Kündigungen“ erklärt habe. Ein Widerrufsrecht stehe dem Beklagten nicht zu, weil es sich entgegen der Auffassung des Landgerichts bei den Carportbausätzen um eine individuelle, nicht vorgefertigte, sondern nach den Angaben des Beklagten zentimetergenau produzierte Ware, bestehend aus einer Vielzahl von vom Beklagten ausgewählten Ausführungsdetails mit individuellen Abmessungen und damit letztlich um unverwechselbare Produkte handele (was die Klägerin im Einzelnen ausführt). Es sei nicht möglich diese Bausätze wirtschaftlich sinnvoll weiterzuverkaufen; die wiederholt selbe Kundenbestellung mit exakt den gleichen Parametern sei höchst unwahrscheinlich und im Fall des Beklagten aufgrund der zahlreichen Sonderwünsche ausgeschlossen. Die zugeschnittenen Hölzer könnten nicht in ihren Urzustand als Rohholz zurückversetzt werden und seien unter Berücksichtigung des Alterungsprozesses des Holzes und des industrialisierten Arbeitsablaufs bei der Klägerin wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll nutzbar; die Zusammenstellung als Carportbausatz könne nicht mit zumutbarem Aufwand getrennt werden. Einer Belehrung gemäß § 246a § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB habe es jedenfalls deshalb nicht bedurft, weil die Klägerin dem Beklagten ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt habe. Auf das freiwillig eingeräumte Widerrufsrecht sei § 356 BGB nicht anwendbar. Der Beklagte sei auch nicht zum Rücktritt berechtigt gewesen. Die Parteien hätten kein Fixgeschäft vereinbart; die Klägerin habe vielmehr bereits bei Abgabe ihres Angebotes klar zu erkennen gegeben, dass aus der Angabe 36. KW keine feste Lieferzeit abgeleitet werden könne. Die vom Beklagten mit E-Mail vom 09.10.2023 gesetzte Rückmelde- bzw. Abmahnfrist von zwei Tagen sei unangemessen kurz gewesen, zumal der Beklagte selbst bereit gewesen sei, die Leistung bis zum 20.10.2023 entgegenzunehmen; darauf habe die Klägerin vertrauen dürfen. Nachdem absehbar gewesen sei, dass beklagtenseits kein Interesse mehr an den Bauteilen bestand, habe die Klägerin die Holzteile entsorgt.

Selbst wenn der Beklagte für den Fall, dass ein Widerrufsrecht aufgrund der Ausnahmebestimmung des § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht bestünde, sich weiter auf ein Kündigungsrecht nach § 648 BGB stützen könne, schulde er gegenüber der Klägerin die Vergütung aus dem Vertrag abzüglich ersparter Aufwendungen, über deren Höhe die Parteien ebenfalls streiten.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 30.01.2025 – 4O 234/24 – abzuändern und

1. den Beklagten und Berufungsbeklagten zu verurteilen, an die Klägerin und Berufungsklägerin einen Betrag in Höhe von 17.875,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.12.2023, Zug um Zug gegen Abholung

(a) des Carportbausatzes "(„Typ 01“)", anthrazit, Breite: 5,50 m, Länge: 7,00 m, lichte Höhe: 2,10 m, bestehend aus Pfosten 12 cm x 12 cm, Artikel-Nr.: …, mit Gründach 39,0 m², Artikel-Nr.: …, Zink-Fallrohr inkl. drei Bögen und Befestigungsschellen, Artikel-Nr.: …, Wand aus Profilholz "Duoprofil", 6,0 m, Artikel-Nr.: …, Abstellraum aus Profilholz "Duoprofil", 3,00 m x 2,00 m, Artikel-Nr.: …, Schiebetür, Artikel-Nr.: …, Drückergarnitur, Edelstahl gebürstet, mit Kastenschloss und Profilzylinder, Artikel-Nr.: … und Lichtband, ca. 43 cm Höhe, 4 mm Echtglas, Artikel-Nr.: …, und

(b) des Carportbausatzes zur Nutzung als Gartenhaus "(„Typ 01“)", anthrazit, Breite: 3,00 m, Länge: 2,00 m, lichte Höhe: 2,10 m, bestehend aus Pfosten 12 cm x 12 cm, Artikel-Nr.: …, mit Gründach 6,0 m², Artikel-Nr.: …, Zink-Fallrohr inkl. drei Bögen und Befestigungsschellen, Artikel-Nr.: …, Wand aus Profilholz "Duoprofil", 10,0 m, Artikel-Nr.: …, Schiebetür, Artikel-Nr.: …, Drückergarnitur, Edelstahl gebürstet, mit Kastenschloss und Profilzylinder, Artikel-Nr.: …, Lichtband, ca. 43 cm Höhe, 4 mm Echtglas, Artikel-Nr.: … und zusätzlichem Lichtband, ca. 43 cm Höhe, 4 mm Echtglas, Artikel-Nr.: …,

zu zahlen,

2. festzustellen, dass der Beklagte und Berufungsbeklagte die Annahme der unter dem Klageantrag zu 1. genannten Waren (zwei Carportbausätze - (a) und (b) - nebst jeweiligem Zubehör) ernsthaft und endgültig verweigert hat und sich im Annahmeverzug befindet.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das Urteil des Landgerichts. Er hält insbesondere weiterhin daran fest, dass die Ausnahmeregelung des § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht eingreife. Der Beklagte habe keine individualisierenden Vorgaben gemacht; er habe bis zu den Angeboten der Klägerin lediglich in dem Online-Konfigurator eine Auswahl aus den von der Klägerin vorgegebenen Rastermaßen vorgenommen und von der Klägerin angebotene Ausstattungen (Farbe, Holzart, Dach) ausgewählt. Bei den von der Klägerin angebotenen Systemcarports handele sich nicht um Waren, die nach den vom Käufer angegebenen individuellen Wünschen und Anforderungen gefertigt und „im Prinzip einmalig“ seien. Zudem habe die Klägerin keinen einheitlichen von ihr angefertigten Gegenstand liefern sollen, sondern einen Bausatz aus einer Vielzahl von Brettern, Pfosten Schrauben und sonstigen Kleinteilen; jedes dieser Teile könne unmittelbar oder mit geringfügigen Anpassungen bei anderen von der Klägerin zusammen gestellten Bausätzen verwendet werden. Der Beklagte habe einen Carportbausatz für einen einfachen Doppelcarport mit Abstellraum bestellt mit einer ebenso standardisierten Farbbeschichtung, wie er im Land unzählige Male vorkomme. Der Doppelcarport und der Gartenschuppen könnten ohne Weiteres auf jedem anderen Grundstück aufgebaut werden. Auch das Lichtband stelle keine Individualisierung dar; die Auswahl eines Lichtbandes biete die Klägerin wie in einem Baukastensystem an. Jeder Besteller benötige für die Belichtung des ansonsten abgeschlossenen Abstellraums eine entsprechende Aussparung; es mache auch keinen Unterschied, an welcher von zwei möglichen Seiten des Carports oder des Abstellraums diese Aussparung vorgenommen werde. Für das Gartenhaus gelte nichts anderes. Darauf komme es indes nicht einmal an, da die Widerrufsbelehrung gemäß Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB wegen des Fehlens einer ausreichenden Information untauglich sei. Auch für ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht habe die Frist mangels hinreichender Belehrung nicht zu laufen begonnen. Das Landgericht habe auch die Voraussetzungen für einen Rücktritt gemäß § 323 BGB zu Recht bejaht. Hinzu komme, dass der Beklagte weiterhin bestreite, dass die Klägerin die Bausätze überhaupt gefertigt habe.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen („Name 02“). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15.04.2026 (Blatt 131 ff. der eA) Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht gemäß §§ 517 ff. ZPO eingereicht und begründet worden.

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

1. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Vergütung Zug um Zug gegen Lieferung von Bausätzen für einen Holzcarport und ein Gartenhaus zu.

a) Zwar haben die Parteien aufgrund der infolge der Angebote der Klägerin vom 18.07.2023 und von ihr mit E-Mail vom 28.07.2023 bestätigten fernmündlich getroffenen Vereinbarungen wirksame Werklieferungsverträge im Sinne des § 650 BGB geschlossen, wobei letztlich dahinstehen kann, ob es sich trotz der vereinbarten Vergütung von insgesamt 22.200 € weiterhin um zwei verschiedene Verträge über den Bausatz für den Carport einerseits und den Bausatz für das Gartenhaus andererseits handelte. Auf diese Verträge sind gemäß § 650 BGB die Regelungen des Kaufrechts anwendbar, hier, da es sich um zwischen dem als Verbraucher handelnden Beklagten und der Klägerin als Unternehmerin geschlossene Kaufverträge über die Lieferung von Waren handelt, mit den Besonderheiten der Regelungen des Verbrauchsgüterkaufrechts gemäß § 474 ff. BGB.

b) Das Landgericht ist jedoch – auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Klägerin im Berufungsverfahren – zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die wechselseitigen Leistungspflichten der Parteien entfallen sind, weil der Beklagte seine Willenserklärung(en) zum Abschluss der Verträge mit der Erklärung vom 12.10.2023 insgesamt wirksam widerrufen hat.

aa) Der Senat teilt die Sichtweise des Landgerichts, wonach es nicht darauf ankommt, dass der Beklagte nach dem Wortlaut der E-Mail vom 12.10.2023 nicht einen Widerruf, sondern eine Kündigung des Auftrages erklärt hat. Entscheidend ist – auch bei einem Rechtsanwalt wie dem Beklagten, zumal wenn er, wie hier, in eigener Sache handelt - nicht der Wortlaut der Erklärung, sondern deren durch Auslegung zu ermittelndes Ziel, das hier eindeutig darin besteht, das Vertragsverhältnis zu beenden und zwar in einer Weise, die zum Entfallen der wechselseitigen Verpflichtungen führt.

bb) Dem Beklagten stand gemäß § 312g Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu.

Bei den streitgegenständlichen Verträgen handelt es sich um zwischen dem Beklagten als Verbraucher und der Klägerin als Unternehmerin geschlossene Fernabsatzverträge im Sinne des § 312c BGB. Die Parteien haben sowohl für die Vertragsverhandlungen als auch für den Vertragsschluss unstreitig ausschließlich Fernkommunikationsmittel (E-Mails, Telefonate) verwendet. Die Klägerin hat auch nicht in Abrede gestellt, dass der Vertragsschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems erfolgt ist.

cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin war das Widerrufsrecht des Beklagten nicht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen.

Nach dieser Regelung besteht das Widerrufsrecht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.

Das Widerrufsrecht des Verbrauchers wird nicht bereits dann ausgeschlossen, wenn die Ware beim Unternehmer nicht vorrätig ist, sondern erst auf individuelle Bestellung des Verbrauchers gefertigt wird. Angesichts der sich verändernden Produktionsprozesse, die zum einen die Lagerhaltung minimieren sollen und zum anderen dem Kundenwunsch nach einem möglichst passgenauen Produkt entgegenkommen, muss § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB eng ausgelegt werden, um Widerrufsrechte des Verbrauchers nicht unangemessen zu beschränken. Es genügt grundsätzlich nicht, dass der Verbraucher bestimmte Eigenschaften der Ware aus vom Unternehmer bereitgestellten Listen auswählen kann. Das Widerrufsrecht des Verbrauchers ist deshalb nur dann wegen Anfertigung der Ware „nach Kundenspezifikation" ausgeschlossen, wenn der Unternehmer durch die Rücknahme auf Bestellung angefertigter Ware erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleidet, die spezifisch damit zusammenhängen und dadurch entstehen, dass die Ware erst auf Bestellung des Kunden nach dessen besonderen Wünschen angefertigt wurde. Nicht ausreichend sind dagegen die Nachteile, die mit der Rücknahme bereits produzierter Ware stets verbunden sind (OLG Stuttgart, Urteil vom 11.03.2025 – 6 U 57/24 –, Rn. 50, juris). Diese hat der Unternehmer nach dem Gesetz hinzunehmen. Nur wenn der Unternehmer darüberhinausgehende besondere Nachteile erleidet, die gerade durch die Anfertigung nach Kundenspezifikation bedingt sind, kann dem Unternehmer ein Widerrufsrecht des Verbrauchers und die damit verbundene Pflicht zur Rücknahme der Ware - ausnahmsweise - nicht zugemutet werden (BGH, Urteil vom 19.03.2003 – VIII ZR 295/01 – Rn. 14, juris).

Dies setzt zunächst voraus, dass die vom Kunden veranlasste Anfertigung der Ware nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden kann. Lässt sich dagegen die Ware ohne Einbuße an Substanz und Funktionsfähigkeit ihrer Bestandteile mit verhältnismäßig geringem Aufwand wieder in den Zustand vor der Anfertigung versetzen, liegt schon aus diesem Grund eine das Widerrufsrecht des Verbrauchers ausschließende Anfertigung nach Kundenspezifikation nicht vor. In diesem Fall ist dem Unternehmer die Rücknahme der Ware zumutbar, weil er deren Anfertigung mit wirtschaftlich tragbarem Aufwand rückgängig machen kann und dadurch die Bestandteile wiedererlangt, die er vor der Anfertigung besaß. In einem solchen Fall erleidet der Unternehmer durch die Rücknahme auf Bestellung angefertigter Ware keinen unzumutbaren Nachteil im Vergleich zu einem Fernabsatzvertrag über die Lieferung der Bestandteile selbst, bei dem ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Anfertigung der Ware nach Kundenspezifikation von vornherein nicht in Betracht käme (BGH, a.a.O. Rn. 15).

Darüber hinaus müssen die Angaben des Verbrauchers, nach denen die Ware angefertigt wird, die Sache so individualisieren, dass diese für den Unternehmer im Falle ihrer Rücknahme deshalb (wirtschaftlich) wertlos ist, weil er sie wegen ihrer vom Verbraucher veranlassten besonderen Gestalt anderweitig nicht mehr oder nur noch mit erheblichen Schwierigkeiten oder Preisnachlässen absetzen kann (BGH, a.a.O. Rn. 16)

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Da der Carport und das Gartenhaus als Bausätze zur Selbstmontage geliefert werden sollten, stellt sich – dies stellt die Klägerin selbst nicht in Abrede - von vornherein nicht die Frage, dass die Zusammenstellung der ohnehin nicht fest miteinander verbundenen Einzelteile grundsätzlich unschwer wieder gelöst werden kann. Bereits insoweit besteht ein erheblicher Unterschied zu den Bausätzen für Wintergärten, die Gegenstand des von der Klägerin in Bezug genommenen Urteils des OLG Schleswig (Urteil vom 25.03.2021 – 6 U 48/20) waren, bei denen die (maßgefertigten) Kunststoffelemente der Fenster fest miteinander verschweißt sind und deshalb nicht ohne Zerstörung mehr getrennt werden können. Die beliebige Wiederverwendbarkeit der vorliegend streitgegenständlichen Einzelteile ist lediglich hinsichtlich der aus Holz gefertigten Teile – nicht jedoch für die anderen Ausstattungselemente wie Fallrohre, Schiebetür, Drückergarnitur, Glas des Lichtbandes - begrenzt durch die jeweils gewählte Holzqualität und -farbe sowie vor allem durch den von den vom Beklagten gewählten Maßen abhängigen Zuschnitt der Bretter und Pfosten und die an diesen (entsprechend den Maßen und vom Beklagten gewählten Ausstattungen wie etwa den Lichtbänder) angebrachten Bohrungen und sog. Verklinkungen.

Zwar lässt sich diese Bearbeitung nicht in der Weise rückgängig machen, dass das Holz in seinen Urzustand zurückversetzt werden könnte. Dies ändert jedoch nichts daran, dass technisch kein Grund ersichtlich ist, weshalb die Klägerin die jeweiligen Bretter und Pfosten, allenfalls mit wenigen Ausnahmen – etwa bei Brettern mit Verklinkungen für die Lichtbänder oder Bohrungen für die Anbindung des Abstellraums – nicht für jeden weiteren Auftrag für einen Carport oder ein Gartenhaus mit denselben Parametern für Holzqualität und -farbe und denselben Längenmaßen hätte weiterverwenden können. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die vom Beklagten gewählten Parameter für einen Carport oder ein Gartenhaus so ungewöhnlich wären, dass mit einem entsprechenden weiteren Auftrag der Klägerin nicht oder jedenfalls nicht in einem absehbaren Zeitraum gerechnet werden konnte.

Dass es sich bei einem Doppelcarport aus Fichtenholz (gehobelt und gefast) mit zweitem Anstrich anthrazit und den Maßen von 7,00 m x 5,50 m (Carport) bzw. 3,00 m x 2,00 m (Gartenhaus) um derart ungewöhnlich Parameter handelt, trägt die Klägerin jedoch nicht vor. Darauf, dass aufgrund der Kombination dieser wesentlichen Parameter für die Holzelemente mit verschiedenen weiteren Ausstattungselementen sowie die Kombination des Auftrages für den Carport mit demjenigen für das Gartenhaus eine Weiterverwendung der Bausätze in ihrer Gesamtheit die Erteilung desselben Auftrages durch einen anderen Kunden eher unwahrscheinlich sein mag, kommt es für die Frage der Weiterverwendbarkeit der Einzelelemente nicht an. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, die Holzzuschnitte seien aufgrund des Alterungsprozesses des Holzes und des industrialisierten Arbeitsablaufs bei der Klägerin wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll nutzbar, betrifft dies die Frage des Aufwandes, der für die Klägerin mit der Lagerung und Integration der für den Auftrag des Beklagten produzierten Holzelemente in ihren Produktionsprozess für weitere Aufträge verbunden wäre. Dabei handelt es sich jedoch um Nachteile, die mit der Rücknahme bereits produzierter Ware stets verbunden sind und damit um Aufwendungen, die sie im Ausgleich zu den Vorteilen der erweiterten Absatzmöglichkeiten im Fernabsatzgeschäft hinzunehmen hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass behandeltes unverbautes Holz sich im Laufe der Zeit verwinden mag, wobei dahinstehen kann, ob dem durch die Art der Lagerung entgegengewirkt werden kann; jedenfalls wäre auch dieser Aspekt nur dann geeignet, eine Unzumutbarkeit für die Klägerin anzunehmen, wenn es bei den für den Auftrag des Beklagten produzierten Holzelementen nicht um für einen Doppelcarport oder ein Gartenhaus gängige Maße handeln würde. Ebenso wenig kann sich die Klägerin auf ihren industrialisierten Produktionsprozess berufen; denn der bloße Umstand, dass sie ihren Betrieb so ausgerichtet hat, dass sie nur auf eine individuelle Bestellung produziert, reicht – wie bereits ausgeführt – nicht aus, um den Ausschluss des Widerrufsrechts aus § 312g Abs. 1 BGB zu begründen.

Davon, dass die Klägerin die Bauteile der Bausätze aufgrund der maßgenauen Zuschnitte der Holzelemente nicht mit einem wirtschaftlich zumutbaren Aufwand anderweitig verwenden kann, ist der Senat schließlich auch nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht überzeugt.

Der Zeuge („Name 02“) hat bekundet, dass es möglich und vorstellbar sei, die angebotenen und verkauften Carport-Bausätze auseinanderzunehmen und Teile des Bausatzes einer Verwertung zuzuführen. Die Hölzer für die Holzelemente würden etwa je nach Holzart zum Teil aus dem eigenen Holzlager der Klägerin, die auch einen Holzverkauf betreibe, stammen. Zum Teil würden sie, wie etwa Brettschichtholz oder Fichtenholz für die Pfosten, bei der Firma („Firma 01“) auf Kommission bestellt, welche das Holz zugeschnitten anliefere. Die Klägerin habe in ihrem Holzverkauf eine „Zweite Wahl-Ecke“, in der einzelne Hölzer oder Holzabschnitte zu geringeren Preisen verkauft würden. Brettschichtholz sei zu schade zum Entsorgen, weshalb der Zeuge eine erfolgte Wiederverwendung auch des im konkreten Falle verbauten Brettschichtholzes nicht ausschließen konnte. Kleinere Metallteile wie Türklinken oder Schrauben würden in das eigene Lager zurücksortiert und wiederverwendet.

Der Zeuge hielt es auch für möglich, Carports mit gängigen Standardmaßen, etwa 3 x 6 Meter (Doppelcarports mit 5,50 x 7 Meter) mit einem Stahldach auch als Ganzes weiterzuverkaufen, allerdings mit der erforderlichen Aufarbeitung der durch Lagerung beeinträchtigten Holzelemente durch Farbbehandlung, wobei es bei der Klägerin an Lagerraum für ganze Carportsätze fehle. Standardgrößen würden zudem so gut wie nie verkauft.

Dachbalken mit gängigen Maßen von 8 x 18 Metern oder 6 × 16 Metern und mit Pfosten mit den Maßen 5 x 15 Meter oder Dachkränze in anthrazit mit Standardmaßen könnten für sich weiterverkauft werden. Wandverkleidungselemente könnten, wenn sie mit den anderen Maßen der Neubestellung übereinstimmten, für diese weiter verwendet werden. Bereits hergestellte Holzteile könnten auch, sofern ihr Zustand dies nach Lagerung zuließe, nach vorheriger Farbbehandlung auf andere Maß verkleinert werden.

Die Klägerin habe neben ihrem Standort in („Ort 01“) mit Holzverkauf noch zwei weitere Standorte in („Ort 02“) und in („Ort 03“). Dort würde die Klägerin auch Muster-Carports und Musterhäuser sowie Schuppen ausstellen. Bereits ausgestellte Carports, die hätten ausgetauscht oder erneuert werden müssen, seien bei der Online Verkaufsplattform … zu einem niedrigeren Preis zum Verkauf angeboten, und, mit Modifikationen, auch verkauft worden.

Damit hat der Zeuge eine fehlende wirtschaftliche Möglichkeit der Wiederverwendung gerade nicht bestätigt. Im Gegenteil entnimmt der Senat den Angaben des Zeugen, dass bei der Klägerin auch für zugeschnittenes Holz aus einem Carport-Bausatz je nach Art und Verarbeitung durchaus - ggf. nach Farbbehandlung - Verwertungsmöglichkeiten bestehen, sei es der Verkauf in einer (Online-) Zweitmarktbörse oder im eigenen Holzhandel, sei es die Verkleinerung auf häufiger nachgefragte Standardmaße. Eine fehlende Lagerkapazität für größere Bauteile ist ein Problem, das typischerweise mit der Rückabwicklung von Kauf- oder Werklieferungsverträgen infolge Widerrufs verbunden ist und das regelmäßig die Kehrseite des auf einen möglichst großen Adressatenkreis und die unkomplizierte und weniger personalträchtige Abwicklung des Verkaufs ausgerichteten Fernabsatzes ist. Dass die Nutzung dieser Verwertungsmöglichkeiten mit einem so hohen Material- oder Personaleinsatz oder einer so hohen Materialverlustquote verbunden ist, dass sie sich als wirtschaftlich sinnlos erweist, hat der in der Produktion tätige Zeuge weder bekundet, noch hätte er solche Angaben mangels vorangegangener Tätigkeit im Vertrieb der Klägerin bekunden können.

Soweit der Zeuge weiter bekundet hat, dass einzelne Teile des Bausatzes wie vorliegend der Tragbalken für das Carport, der - was eher selten vorkommt - so konzipiert worden sei, dass er eine Entwässerung in der Mitte des Carports ermöglicht, als solcher nicht verwendbar sei, so folgt hieraus nicht, dass deshalb auch die wirtschaftliche Verwertung der übrigen Elemente des Carport-Bausatzes unmöglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich sei.

Die Klägerin ist auch aufgrund der Ausrichtung ihres Unternehmens nicht daran gehindert, einen Großteil der Elemente eines Carport-Bausatzes oder Schuppens wirtschaftlich zu verwerten. Denn der Umfang der Geschäftstätigkeit der Klägerin ist nicht auf die Herstellung und Zusammenstellung von Bauteilen für etwa 150 Carports pro Jahr beschränkt. Die Klägerin wirbt vielmehr auf ihrer Internetseite mit ihrem breiten Produkt- und Serviceangebot, das sie an immerhin drei Standorten gewährleistet. Im Rahmen ihres in („Ort 01“) betriebenen Holzhandels bietet sie ausweislich ihrer Internetpräsenz Holz für eine Vielzahl von Zwecken an (neben Carports etwa auch Fenster und Türen, Fußböden, Terrassen und Terrassendächer, Fassaden, Zäune, Spieltürme, Gartenhäuser, Holz für den Garten). Damit gehört der Umgang mit und die Verarbeitung von Holzelementen zum Kerngeschäft des Unternehmens, das ausweislich der Internetpräsenz auf eine über 200jährige Erfahrung mit Holzverarbeitung und Holzvertrieb zurückblicken kann. Dass die Klägerin mit Rücksicht hierauf über keinerlei Verwendungsmöglichkeiten für zugeschnittene Holzteile von Carports verfügt und sich solche auch nicht erschließen kann, vermag den Senat nicht zu überzeugen.

Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Klägerin mit der Vielzahl von Kombinationsmöglichkeiten von Ausstattungsmerkmalen und – jedenfalls nach ihrem Vortrag – vom jeweiligen Kunden frei, nicht an ein Raster gebundenen Abmessungen sowie maßgenauer Anfertigung gerade ein Höchstmaß an Individualität bei der Gestaltung ihrer Carports und Gartenhäuser anbietet. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei Carports und Gartenhäusern um wenig komplexe Bauwerke handelt, deren Gestaltung in erster Linie durch ihre Funktionalität bestimmt wird, d.h. bei einem Carport durch den Platz, der für die Abstellung von Fahrzeugen benötigt wird, und bei einem Gartenhaus, wie dem streitgegenständlichen, von dem für die Aufbewahrung von Gartengeräten oder Gartenmöbeln erforderlichen Platz.

Vor diesem Hintergrund ist - auch nach durchgeführter Beweisaufnahme - nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Klägerin, jedenfalls bei Carports und Gartenhäusern, deren Abmessungen und Ausstattungsmerkmale sich – wie hier - im Rahmen des Üblichen und Erwartbaren halten, die entsprechenden Bausätze nicht mit einem ihr zumutbaren Preisnachlass anbieten und dafür auch Abnehmer finden könnte, zumal sie potenziellen Kunden insoweit eine kurzfristigere Lieferung in Aussicht stellen könnte als bei einer individuelleren, aber zeitaufwändigeren Produktion nach Bestellung.

Dass die Klägerin derzeit keinen Handel mit bereits produzierten und zusammengestellten Bausätzen betreibt, steht dem nicht entgegen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass ein reduzierter Preis für Bausätze aus Rücknahmen wegen Widerrufs das auf die weitestmöglich individuelle Gestaltung ausgerichtete Geschäftsmodell der Klägerin, mit dem sie sich von Standardangeboten in Baumärkten absetzt, negativ beeinflussen könnte. Auch insoweit besteht ein erheblicher Unterschied zu den Bausätzen für Wintergärten, die Gegenstand der Entscheidung des OLG Schleswig (Urteil vom 25.03.2021 – 6 U 48/20) waren, darin, dass die von der Klägerin angebotenen Carports und Gartenhäuser nicht nach konkreten Aufmaßen vor Ort unter Berücksichtigung der dortigen Besonderheiten gefertigt werden.

dd) Den weiteren Beweisanträgen des Prozessvertreters der Klägerin in der mündlichen Verhandlung war nicht nachzugehen. Soweit der dort benannte Zeuge („Name 03“) bekunden können soll, dass die eingelagerten Teile eines bereits zusammengestellten Carports mangels Platzkapazität und Qualität nicht für die Verwendung im Rahmen einer Ausstellung geeignet gewesen seien, kann diese Behauptung zugunsten der Klägerin unterstellt werden. Da es sich nach dem Vorgenannten nicht um die einzig mögliche Absatzvariante für die Klägerin handelt, führt deren Wegfall auch nicht dazu, dass die Wiederverwendung der Holzbauteile nur noch mit unzumutbarem wirtschaftlichen Aufwand möglich wäre. Auch darauf, ob der Beklagte nachträglich Änderungswünsche an die Klägerin herangetragen hat, oder ob sämtliche nach Bestellung vorgenommenen Individualisierungen konzeptionsbedingt auf die Klägerin zurückgehen, kommt es nicht an, da dieser Umstand im Ergebnis nichts daran ändert, dass die Verwertung der so hergestellten und auf Kundenmaße angepassten Ware der Klägerin auch unter Berücksichtigung der hiermit verbundenen Nachteile zugemutet werden kann.

Da der Senat bereits auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin zu dem Ergebnis kommt, dass die Bereichsausnahme des § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht vorliegt, bedurfte es auch eines Nachlasses hinsichtlich der Schriftsätze der Beklagtenseite vom 08.04.2026 und vom 10.04.2026 nicht.

ee) Der Beklagte hat sein Widerrufsrecht am 09.10.2023 bzw. 12.10.2023 auch noch rechtzeitig ausgeübt. Dies gilt bereits deshalb, weil die Widerrufsfrist gemäß § 356 Abs. 2 Nr. 1 a) BGB bei einem Verbrauchsgüterkauf erst beginnt, sobald der Verbraucher oder ein von ihm bestimmter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die Waren erhalten hat. Die Bausätze für den Carport und das Gartenhaus waren unstreitig am 09.10.2023 bzw. 12.10.2023 noch nicht an den Beklagten ausgeliefert; sie befanden sich vielmehr selbst nach dem Vortrag der Klägerin noch in der Produktion.

b) Hat der Beklagte die mit der Klägerin geschlossenen Verträge danach wirksam widerrufen, kommt es darauf, ob der Beklagte sich auch auf ein Rücktrittsrecht gemäß § 323 BGB stützen könnte – insoweit bestehen, wie der Senat im Termin am 17.12.2025 ausgeführt hat, Bedenken gegen die Sichtweise des Landgerichts, weil zumindest zweifelhaft ist, ob die Leistung der Klägerin zum Zeitpunkt der vom Landgericht angenommenen Fristsetzung am 14.09.2023 bereits fällig war – nicht an. Ebenso kann dahinstehen, ob sich der Beklagte durch Kündigung – ein Recht zur freien Kündigung gemäß § 648 BGB besteht gemäß § 650 BGB bei einem Werklieferungsvertrag selbst dann nicht, wenn es sich um einen Vertrag über die Herstellung und Lieferung nicht vertretbarer Sachen handelt - von den Verträgen lösen konnte.

2. Kann die Klägerin aus den ausgeführten Gründen die Erfüllung der streitgegenständlichen Verträge nicht verlangen, ist auch kein Raum für die Feststellung des Annahmeverzuges des Beklagten.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 17.875,95 € festgesetzt.