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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 27.05.2026 – 1 W 8/26

1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0527.1W8.26.00

Tenor§

Die Ablehnung des Vorsitzenden sowie der Handelsrichter der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Neuruppin wird für begründet erklärt.

Zuständig für die weitere Bearbeitung ist das Landgericht Potsdam.

Gründe§

I.

Die Klägerin, eine Wohnungsgesellschaft, nimmt die Beklagte vor der Kammer für Handelssachen beim Landgericht Neuruppin auf Schadensersatz sowie wegen überzahlter Beträge in Anspruch, nachdem sie einen zwischen den Parteien im Jahr 2022 geschlossenen Bauvertrag außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt hat.

Der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen hat den Parteien unter dem 16.01.2026 zur Kenntnis gegeben, dass der Handelsrichter ... (Name 01), mit dem er bereits seit Jahren zusammenarbeite, ausweislich des Handelsregisters vom 29.05.2012 bis 05.04.2023 als Geschäftsführer der Klägerin eingetragen gewesen ist.

Die Beklagte hat daraufhin den Vorsitzenden Richter der Kammer für Handelssachen sowie die weiteren befassten Richter der Kammer wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der streitgegenständliche Bauvertrag von dem Handelsrichter ... (Name 01) in dessen damaliger Eigenschaft als Geschäftsführer nicht nur verhandelt und unterzeichnet worden sei, sondern dieser auch in der Planungsphase des Bauvorhabens eingebunden gewesen sei. Insoweit bestehe für den Handelsrichter ... (Name 01) ein Ausschlussgrund im Sinne des § 41 ZPO. Zudem führe die jahrelange Zusammenarbeit von Richtern in einem Kollegialgericht - hier der Kammer für Handelssachen - regelmäßig zu einer persönlichen Verbindung zwischen ihnen, was auch die Unbefangenheit der übrigen Richter der Kammer infrage stelle.

Unter Verweis auf § 45 Abs. 3 ZPO hat die Klägerin angeregt, dass das nächsthöhere Gericht nicht nur über das Ablehnungsgesuch, sondern im Falle einer erfolgreichen Ablehnung auch über das zuständige Gericht im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO entscheiden möge.

Der Vorsitzende der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin als regulärer Vertreter des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen hat das Verfahren nach vorheriger Anhörung der Parteien mit Verfügung vom 18.02.2026 dem Brandenburgischen Oberlandesgericht vorgelegt und hierzu ergänzend angemerkt, dass am Landgericht Neuruppin nur eine Kammer für Handelssachen eingerichtet sei. Nach Ablehnung sämtlicher Handels- und Berufsrichter sei die Kammer für Handelssachen zu einer Entscheidung nicht mehr in der Lage.

II.

Das Ablehnungsgesuch der Beklagten gegen sämtliche Mitglieder der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Neuruppin hat Erfolg. Es führt dazu, dass gleichzeitig nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Zuständigkeit des Landgerichts Potsdam für die weitere Bearbeitung des Rechtsstreits auszusprechen ist.

1.

Über das Ablehnungsgesuch ist nach § 45 Abs. 3 ZPO durch das Brandenburgische Oberlandesgericht als das im Rechtszug zunächst höhere Gericht zu entscheiden, denn das Landgericht Neuruppin ist zu einer Entscheidung nicht in der Lage. Gemäß § 45 Abs. 1 ZPO entscheidet über ein Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Gericht im Sinne dieser Regelung ist der durch seine geschäftsplanmäßigen Vertreter ergänzte Spruchkörper (BGH, NJW-RR 2007, 932, 933). Werden sämtliche Mitglieder der am jeweiligen Gericht angesiedelten Kammer(n) für Handelssachen abgelehnt, kann ein vertretungsweises Nachrücken nicht erfolgen, sodass eine Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht in mehr in ordnungsgemäßer Besetzung erfolgen kann (zuletzt etwa Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 18.02.2026 - 16 W 12/26, juris Rn. 7).

2.

Das Ablehnungsgesuch der Beklagten gegen sämtliche Mitglieder der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Neuruppin ist zulässig und begründet.

Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die abgelehnten Richter von der Beklagten - mit Ausnahme des Vorsitzenden und des ehemaligen Geschäftsführers der Klägerin - nicht namentlich benannt worden sind. Den Vorgaben des § 44 Abs. 1 ZPO genügt es, wenn die Ablehnung namentlich nicht genannter, gleichwohl aber ohne Weiteres bestimmbarer Richter eines gesamten Gerichts nicht allein mit deren Zugehörigkeit zu diesem Gericht als solcher begründet, sondern in Bezug auf alle abgelehnten Richterinnen und Richter ein darüber hinausgehender Umstand geltend gemacht wird, aus dem sich die Befangenheit ergeben soll und die abgelehnten Richterinnen und Richtern durch diesen identischen Ablehnungsgrund zweifelsfrei bestimmbar sind (BVerfG, Beschluss vom 05.05.2021 - 1 BvR 526/19, juris Rn. 24; BGH, Beschluss vom 25.08.2020 - VIII ARZ 2/20, juris Rn. 19; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 26.03.2020 - 1 AR 57/19, juris Rn. 8). Letzteres ist hier der Fall, da die Beklagte die Ablehnung sämtlicher Richter allein darauf gestützt, dass es sich beim ehemaligen Geschäftsführer der Klägerin ebenfalls um einen Handelsrichter beim Landgericht Neuruppin handelt und deshalb eine persönliche Nähe bestehe.

Wegen der Besorgnis der Befangenheit kann ein Richter nach § 42 Abs. 1 und 2 ZPO abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dafür ist das Vorliegen eines Sachverhalts erforderlich, aber auch ausreichend, der vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung und Würdigung aller Umstände berechtigten Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit des Richters gibt (BVerfG, NJW 2003, 3404, 3405; BGH, NJW 2012, 1890 Rn. 10; Zöller/Vollkommer, ZPO, 36. Auflage, § 42 Rn. 9).

Nach diesen Grundsätzen ist eine fehlende Unparteilichkeit des Vorsitzenden und der Handelsrichter der Kammer für Handelssachen beim Landgericht Neuruppin zu besorgen; unerheblich ist, ob eine Voreingenommenheit tatsächlich zu bejahen wäre. Vorliegend führt bereits der Umstand, dass es sich bei dem ehemaligen Geschäftsführer der Klägerin um einen der Kammer zugehörigen Handelsrichter handelt, dazu, dass eine persönliche Beziehung besteht, die aus der Sicht einer besonnenen und vernünftigen Prozesspartei einen berechtigten Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit – auch – der übrigen (Handels)Richter gibt. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als dass gerade der von dem Handelsrichter ... (Name 01) im Namen der Klägerin geschlossene Bauvertrag (vgl. Anlage K1) zur Entscheidung gestellt wird. Die enge Zusammenarbeit von Richtern in einem Kollegialgericht führt regelmäßig zu einer persönlichen Beziehung zwischen ihnen, die ihre Unbefangenheit infrage stellt, wenn einer von ihnen selbst als Partei am Rechtsstreit beteiligt ist (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 26.03.2020 - 1 AR 57/19, juris Rn. 12; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.10.2012 - 3 W 139/12, juris Rn. 9; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.02.2006 - 14 W 3/06, juris Rn. 5; s.a. Zöller/Vollkommer, ZPO, 36. Aufl., § 42 Rn. 12, m.w.N.). Das gilt auch dann, wenn jener Richter nicht persönlich, sondern als Organ einer Gesellschaft am Rechtsstreit beteiligt ist oder war (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 06.02.2023 - 16 W 8/23, juris Rn. 8; OLG Celle, Beschluss vom 17.03.2009 - 9 W 20/09, juris Rn. 4). Die gemeinsame kollegiale Arbeit ist auf offene und vertrauensvolle Zusammenarbeit angelegt und führt zwangsläufig auch zu persönlichen Kontakten und Eindrücken, die sich auf die Einstellung zu der von einem Handelsrichter, der zugleich Richterkollege ist, in „seinem" Prozess eingenommenen Position auswirken kann. Dabei ist nicht entscheidend, in welchen Intervallen die Zusammenarbeit stattfindet; mehrere gemeinsame Sitzungen (mit diesbezüglichen Besprechungen, Beratungen und Abstimmungen des Verfahrensablaufs) im Jahr genügen, um die ablehnende Partei ein persönliches Verhältnis der genannten Art voraussetzen lassen zu können (OLG Celle, a.a.O.).

3.

Da somit sämtliche Handelsrichter der einzigen Kammer für Handelssachen beim Landgericht Neuruppin an der weiteren Bearbeitung des vorliegenden Rechtsstreits gehindert sind und der planmäßige Vertreter des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen den Rechtsstreit ohne Mitwirkung der Handelsrichter nicht fortführen kann, mithin eine Entscheidung der Kammer für Handelssachen dort nicht mehr möglich ist, ist für die Fortsetzung des Verfahrens das zuständige Gericht nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu bestimmen (vgl. Zöller/Schultzky, ZPO, 36. Aufl., § 36 Rn. 17; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 26.03.2020 - 1 AR 57/19, juris Rn.14).

Über die Bestimmung des zuständigen Gerichts ist ebenfalls durch den Senat zu befinden, da auch hier das Brandenburgische Oberlandesgericht als zunächst höheres Gericht nach § 36 Abs. 2 ZPO zur Entscheidung berufen ist und nach dem Geschäftsverteilungsplan des Brandenburgischen Oberlandesgerichts die Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 ZPO der Zuständigkeit des 1. Zivilsenats unterfällt.

Der gemäß § 37 Abs. 1 ZPO erforderliche Antrag (vgl. Wieczorek/Smid/Hartmann, ZPO, 5. Aufl., § 36 Rn. 22 und § 37 Rn. 3; BeckOGK ZPO/Hagspiel, Stand 01.04.2026, § 36 Rn. 9) auf die Durchführung einer Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist gegeben. Dafür reicht die Anregung einer Gerichtsstandsbestimmung durch die Klägerin aus (vgl. BayObLG, Beschluss vom 01.12.2004, 1Z AR 158/04, juris Rn. 6).

Nach den insoweit maßgeblichen Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und Prozesswirtschaftlichkeit (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG; Beschluss vom 27.03.2023 - 2 AR 4/23, juris Rn. 11) ist das Landgericht Potsdam als fortan zuständiges Gericht zu bestimmen, das nicht nur das örtlich nächstgelegene Landgericht ist, sondern auch zwei Kammern für Handelssachen eingerichtet hat.

4.

Eine Kostenentscheidung ist weder für die Entscheidung im Ablehnungsverfahren noch für die daran anknüpfende Gerichtsstandsbestimmung geboten.