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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 10.06.2026 – 4 U 129/25

4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0610.4U129.25.00

Tenor§

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 18.08.2025, Az. 3 O 127/24, wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 80.000 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Klägerin erbringt landwirtschaftliche Dienst- und Werkleistungen und erbrachte solche Leistungen auch für den beklagten Landwirt.

Die Klägerin verlangt Vergütung für Leistungen aus der Zeit von September bis November 2022, insbesondere für das Häckseln und Silieren von Mais, gemäß zweier Rechnungen vom 29.04.2024 über brutto 32.640,27 € (Anlage K9).

Weiter verlangt die Klägerin die teilweise Rückzahlung eines Vorschusses für den Kauf von Frischmais in Höhe von 13.856,36 €. Mit dem zugrunde liegenden Vertrag vom 30.05.2023 verkaufte der Beklagte der Klägerin die Ernte 2023 aus dem Anbau von 160 ha Frischmais - „frei BGA … (Ort 01)“ - wobei die Parteien von einem Ertrag von insgesamt 4.800 t ausgingen. Der Kaufpreis wurde in Abhängigkeit vom Trockensubstanzwert des Ernteguts vereinbart mit einem maximalen Kaufpreis von netto 39,60 €/Tonne. Die Klägerin zahlte an den Beklagten auf die Kaufpreisforderung einen Vorschuss von brutto 74.900 €. Aus der Ernte wurden lediglich insgesamt 1.317,86 t an die Biogasanlage geliefert. Darüber hinaus rechnet sich die Klägerin die Entnahme von weiteren 122,8 t Maissilage aus einem Silo in … (Ort 02) auf die vertraglich vereinbarten Mengen an. Auf der Grundlage von 1.440,66 t errechnet die Klägerin eine Kaufpreisforderung von brutto 61.043,64 € und eine Überzahlung in der geltend gemachten Höhe.

Schließlich verlangt die Klägerin Vergütung für das Abernten und das Silieren von Mais in der Zeit vom 14. bis zum 20.09.2023 über insgesamt brutto 29.924,18 €.

Der Beklagte hat behauptet, die Klägerin sei nicht berechtigt gewesen, Mais aus dem Silo in … (Ort 02) zu entnehmen. Er hat die Ansicht vertreten, für das Abernten des Mais aus der verkauften Ernte und dessen Verbringung könne die Klägerin keine Vergütung verlangen.

Das Landgericht hat der Klage - bis auf einen kleinen Teil der Verzinsung - stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass der Kaufvertrag - entsprechend der zu Abschlagzahlungen im Werkvertragsrecht ergangenen Rechtsprechung - so auszulegen sei, dass die Klägerin den überzahlten Teil des Kaufpreises zurückverlangen könne. Jedenfalls stehe der Klägerin ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch zu. Die im Jahr 2022 erbrachten Leistungen der Klägerin und die Angemessenheit der Vergütung habe der Beklagte nicht substantiiert bestritten. Die Klägerin könne auch für die Ernteleistung aus dem Jahr 2023 Vergütung beanspruchen. Denn die vertragliche Formulierung „frei BGA … (Ort 01)“ zeige, dass der Beklagte aus dem Vertrag zur Lieferung verpflichtet war, sodass die Ernteleistung der Klägerin nicht unentgeltlich erfolgt sei. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Mit der Berufung wendet sich der Beklagte gegen die Verurteilung. Er meint, das Landgericht habe den Kaufvertrag falsch ausgelegt, indem es zur Begründung des Rückforderungsanspruchs Werkvertragsrecht herangezogen habe. Zudem habe das Landgericht keinerlei Feststellungen dazu getroffen, dass die von Landgericht berücksichtigte Silage aus tatsächlich … (Ort 02) Teil des vertraglich verkauften Ernteguts gewesen sei. Das Landgericht habe unzutreffend zugrunde gelegt, dass die Vertragsparteien ursprünglich von 4.800 t Erntemenge ausgegangen seien. Die Forderung der Klägerin sei im Übrigen erst am 02.07.2025 fällig geworden. Eine Vereinbarung über eine entgeltliche Leistungserbringung im Jahr 2023 habe es nicht gegeben. Auch habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass der Beklagte die Üblichkeit des angesetzten Werklohns bestritten habe. Schließlich sei nicht geprüft worden, ob überhaupt eine Abnahme erfolgt sei.

Der Beklagte beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 18.08.2025, Az. 3 O 127/24, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

1.

Die Klägerin hat wegen der von ihr im Jahr 2022 durchgeführten Erntearbeiten einen Werklohnanspruch gemäß § 632 Abs. 2 BGB von brutto 32.640,27 € gegen den Beklagten.

a)

Zutreffend hat das Landgericht den Vertrag über das Häckseln und das Silieren von Mais als Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB eingeordnet, da die vertragliche Leistung in erster Linie auf die Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs gerichtet ist. Die entsprechende Beauftragung der Klägerin durch den Beklagten ist unstreitig und wird auch von der Berufung nicht infrage gestellt.

b)

Auch ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die - in den ersten beiden Rechnungen der Anlage K9 aufgeführten - Leistungen erbracht wurden und das einfache Bestreiten des Beklagten als unsubstantiiert zu qualifizieren ist.

Die Anlage K9 enthält zwei Rechnungen für Leistungen aus dem Jahr 2022. Die erste Rechnung über brutto 22.509,68 € (Nr. 2324318) betrifft Leistungen aus September 2022 über das Häckseln von 166,170 ha Mais zu einem Einheitspreis von netto 110 €/ha und den Bau und das Walzen eines Silos von 9,1 bh (bh = Betriebsstunden) zu einem Einheitspreis von netto 70 €/bh. Aus der Anlage K11 ergeben sich dazu ergänzende Informationen, nämlich die genauen Uhrzeiten der jeweiligen Leistung mit Benennung der Ackerschläge nebst Größe der Fläche, der eingesetzten Geräte (mit amtlichem Kennzeichen) sowie des Namens des Mitarbeiters der Klägerin. Die gehäckselten Flächen addieren sich auf die in der Rechnung angegebene Summe. Die Anlage K12 enthält jeweils farbige Landkarten der betroffenen Flächen sowie die Geschwindigkeitsprofile für die Leistungszeiten.

Die zweite Rechnung über brutto 10.130,59 € (Nr. 2324319) betrifft das Häckseln von 64,590 ha Mais zum o.g. Einheitspreis, 780 l Diesel zu netto 1,69 €/l sowie zwei Einsatzpauschalen zu je netto 45 €. Aus der Anlage K13 ergeben sich dazu ergänzende Informationen, nämlich die genauen Uhrzeiten der jeweiligen Leistung mit Benennung der Ackerschläge nebst Größe der Fläche, der eingesetzten Geräte (mit amtlichem Kennzeichen) sowie des Namens des Mitarbeiters der Klägerin. Die gehäckselten Flächen addieren sich auf die in der Rechnung angegebene Summe. Die Anlage K14 enthält jeweils farbige Landkarten der betroffenen Flächen sowie die Geschwindigkeitsprofile für die Leistungszeiten.

Der Beklagte hat sich zu diesem Sachvortrag der Klägerin erstinstanzlich wie folgt verhalten: In der Klageerwiderung vom 01.11.2014 hat der Beklagte „die Erbringung der gegenständlichen Leistungen […] zunächst bestritten“. Im Schriftsatz vom 13.12.2024 hat der Beklagte „bestritten, dass die dort abgerechneten Leistungen erbracht wurden“. In der mündlichen Verhandlung am 23.06.2025 hat das Landgericht den Beklagten darauf hingewiesen, dass sein Vortrag bezüglich der Erbringung der Leistungen durch die Klägerin unsubstantiiert sei. Innerhalb der mehrfach verlängerten Stellungnahmefrist hat der Beklagte erstinstanzlich keine weitere Erklärung abgegeben. In der Berufungsin,stanz geht der Beklagte auf diesen Punkt nicht näher ein.

Dieses einfache Bestreiten der Leistungserbringung genügt nicht. Da die Beauftragung der Klägerin unstreitig ist und die abgeernteten Flächen solche des Beklagten sind, haben die streitgegenständlichen Arbeiten im Wahrnehmungsbereich des Beklagten stattgefunden, sodass er seinerseits grundsätzlich gemäß § 138 Abs. 1 ZPO verpflichtet ist, eine substantiierte, insbesondere vollständige Sachverhaltsdarstellung abzugeben (vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2014 – V ZR 275/12, Rn. 11, juris).

c)

Sofern der Beklagte eine fehlende Einigung über den Werklohn bemängelt, steht dies - wie sich im Umkehrschluss aus § 632 Abs. 2 BGB ergibt - einem Vertragsschluss nicht entgegen. Tatsächlich trägt keine Seite vor, dass es eine Einigung über die Höhe des Werklohns gegeben habe, sodass gemäß § 632 Abs. 2 BGB – in Ermangelung einer Taxe - die übliche Vergütung gilt.

Die Klägerin hat bereits mit der Klageschrift behauptet, dass die angesetzten Preise marktüblich und angemessen seien und dies unter Sachverständigenbeweis gestellt. Diese Behauptung hat der Beklagte erstinstanzlich nicht bestritten, was das Landgericht auf S. 7 des angefochtenen Urteils auch (zutreffend) ausdrücklich festgestellt hat, ohne dass der Beklagte insofern die Tatbestandsberichtigung beantragt hat. Für das Berufungsverfahren ist daher gemäß § 314 ZPO davon auszugehen, dass die Marktüblichkeit und Angemessenheit des Werklohns als unstreitig zu behandeln ist. Soweit der Beklagte in der Berufungsinstanz die Üblichkeit der Vergütung bestreitet, ist dies als neues Verteidigungsmittel zu behandeln, dessen Berücksichtigung an § 531 Abs. 2 ZPO scheitert. Das Landgericht musste - entgegen der Ansicht des Beklagten - auch nicht darauf hinweisen, dass die Üblichkeit der Vergütung unstreitig war, da insoweit die Voraussetzungen des § 139 Abs. 2 ZPO nicht vorlagen. Im Übrigen hat der - als Landwirt tätige und mit den Marktpreisen vertraute - Beklagte auch in der Berufung keine Angaben dazu gemacht, welche konkrete Höhe eine seiner Meinung nach übliche Vergütung gehabt hätte, sodass schließlich auch dieses Bestreiten des Beklagten als unsubstantiiert zu qualifizieren ist.

d)

Die von der Klägerin behauptete Weiterveräußerung des Erntegutes durch den Beklagten an Dritte ist unbestritten geblieben, sodass hier eine stillschweigende Abnahme vorliegt. Im Übrigen hindert das Fehlen einer (ausdrücklichen) Abnahme hier die Fälligkeit des Werklohns nicht. Denn jedenfalls ist die jeweilige Ernteleistung nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin vollständig und ohne erkennbare Mängel erbracht, sodass das jeweilige Werk zumindest abnahmereif ist. Ist das Werk abnahmereif hergestellt und verweigert der Besteller die Abnahme unberechtigt und endgültig, dann kann der Unternehmer unmittelbar auf Zahlung klagen; in einem solchen Fall ist auch eine Fristsetzung zur Abnahme entbehrlich (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2007 – VII ZR 183/05, RN. 29, juris).

e)

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 3 S. 1, 288 BGB. Die Rechnungen vom 29.04.2024 sind dem Beklagten nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin am selben Tage per Email zugegangen, sodass sich der Beklagte nach Ablauf von 30 Tagen, d.h. ab dem 30.05.2025 in Verzug befindet.

2.

Die Klägerin hat zudem aus dem Kaufvertrag vom 30.05.2023 einen Rückforderungsanspruch in Höhe von 13.856,36 €. Der Kaufvertrag ist durch Annahme des ihm übersandten Angebots der Klägerin vom 30.05.2023 (Anlage K 1) durch Inrechnungstellung des darin niedergelegten Vorschusses mit Schreiben des Beklagten vom 30.05.2023 (Anlage K 2) zustande gekommen.

a)

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag so auszulegen ist, dass über den Vorschuss abzurechnen und der Beklagte eine Überzahlung wieder zurückzuzahlen hat. Dies ergibt schon die einfache Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB und folgt aus dem vorläufigen Charakter einer Vorschuss- oder Abschlagszahlung, ohne dass es insoweit der entsprechenden Anwendung des Werkvertragsrechts bedarf. Bei der vom Landgericht zitierten Entscheidung (BGH, Urteil vom 08.01.2015 – VII ZR 6/14, Rn 13, juris) hat der BGH lediglich klargestellt, dass es sich bei der Rückforderung einer Überzahlung um einen vertraglichen und nicht um einen bereicherungsrechtlichen Anspruch handelt. Zwar betraf die zitierte Entscheidung einen werkvertraglichen Rückforderungsanspruch; dies bedeutet jedoch nicht - wie offenbar der Beklagte meint - dass es einen solchen Anspruch ausschließlich im Werkvertragsrecht gäbe. Selbst wenn nicht von einem vertraglichen Anspruch auszugehen wäre, bestünde ein bereicherungsrechtlicher Anspruch in gleicher Höhe, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.

b)

Ob die Entnahme des Mais aus dem Silo in … (Ort 02) durch die Klägerin widerrechtlich war, ist hier nicht relevant. Da die Klägerin sich die aus dem Silo … (Ort 02) entnommenen 122,8 t als Erfüllung des Kaufvertrages anrechnet und insofern den Kaufpreis erhöht, gereicht dies dem Beklagten nicht zum Nachteil, denn damit wird der Rückforderungsanspruch der Klägerin verringert. Der Beklagte behauptet auch nicht, dass diese Menge einen höheren Wert als der im Kaufvertrag festgelegte Maximalpreis habe oder dass ihm sonst Schäden entstanden wären, mit denen er etwa aufrechnen könnte.

Ohne Relevanz ist auch der Umstand, dass die Parteien bei Vertragsschluss ursprünglich von 4.800 t Frischmais ausgegangen sind, da die Klägerin keine Rechte in Bezug auf die Differenzmenge geltend macht.

3.

Schließlich hat die Klägerin wegen der im Jahr 2023 erbrachten Ernteleistungen einen Werklohnanspruch von brutto 29.924,18 €.

Auch hier handelt es sich um einen Werkvertrag über die Erbringung von Ernteleistungen (Häckseln und Silieren von Mais). Die Auftragserteilung ist unstreitig; die einzelnen Leistungen ergeben sich aus den vier letzten Rechnungen der Anlage K9. Dabei ist es für die Qualifikation als Werkvertrag unschädlich, dass mit der letzten Rechnung auch verarbeitetes Material (Silofolie und Kabelbinder) berechnet wird. Wie schon bei den Leistungen aus dem Jahr 2022 (s.o.) ergeben sich die genauen Uhrzeiten der jeweiligen Leistung mit Benennung der Ackerschläge nebst Größe der Fläche, der eingesetzten Geräte (mit amtlichem Kennzeichen) sowie des Namens des Mitarbeiters der Klägerin aus den Anlagen K15, K17 und K19 bzw. die farbigen Landkarten der betroffenen Flächen mit den Geschwindigkeitsprofilen für die Leistungszeiten aus den Anlagen K16, K18 und K20.

Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung zur Leistungserbringung, dem Werklohn, der Abnahme und den Zinsen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zu den im Jahr 2022 erbrachten Leistungen Bezug genommen (s.o. 1.).

Das Landgericht ist dabei auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Werkleistung nicht aufgrund des Kaufvertrages unentgeltlich erfolgen sollte. Der Zusatz im Kaufvertrag „frei BGA … (Ort 01)“ kann nur als Lieferverpflichtung des Beklagten bzw. jedenfalls als Verpflichtung zur Tragung der Kosten der Lieferung ausgelegt werden, sodass die Klägerin gerade nicht aus dem Kaufvertrag verpflichtet war, die Ernte und den Transport zur Biogasanlage … (Ort 01) selbst und unentgeltlich vorzunehmen. Im Übrigen trägt der Besteller die Beweislast für die Vereinbarung einer unentgeltlichen Werkleistung (vgl. BGH, Urteil vom 09.04.1987 – VII ZR 266/86, juris). Andere Gründe für die Unentgeltlichkeit der Werkleistung der Klägerin sind weder dargetan noch ersichtlich.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.