Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW / 2026

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 22.07.2026 – 13 A 65/23

13. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0722.13A65.23.00

Gründe§

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nach den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor.

1. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Zweifel an der Richtigkeit bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2020 - 1 BvR 561/19 -, juris, Rn. 16, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2018 - 13 A 1547/16 -, juris, Rn. 7.

Für die Darlegung ernstlicher Zweifel genügt jedoch das bloße Anzweifeln der Richtigkeit der Entscheidung ebenso wenig wie die bloße Wiederholung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren. Erforderlich ist vielmehr, dass der die Zulassung begehrende Verfahrensbeteiligte sich substantiiert inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist. Soweit dabei tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen werden, reicht es nicht aus, bloß deren Richtigkeit in Frage zu stellen oder das schlichte Gegenteil zu behaupten, sondern muss der Rechtsmittelführer konkret aufzeigen, welcher Sachverhalt zutreffend sein soll und woraus er seine Sicht der Dinge konkret ableitet.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2024

- 5 A 2042/23 -, juris, Rn. 8 f., m. w. N.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass es an dem für den Erstattungsanspruch der Klägerin nach § 56 Abs. 5 Satz 3 IfSG primär erforderlichen Entschädigungsanspruch der Arbeitnehmerin X., die zum Zeitpunkt ihrer Absonderung in häusliche Quarantäne bei der Klägerin als „Unterstützung des Pressesprechers im Bereich Medien“ angestellt war, gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 IfSG fehle. Die Arbeitnehmerin habe keinen Verdienstausfall erlitten. Soweit sie während der Absonderung eine von ihr arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung von zu Hause aus erbracht habe, was wegen der ausdrücklichen Gestattung von Home-Office im Arbeitsvertrag naheliege, sei die Klägerin als Arbeitgeberin gemäß § 611, § 611a BGB zur Gewährung der vereinbarten Vergütung an die Arbeitnehmerin verpflichtet gewesen. Für den Fall, dass die Arbeitnehmerin keine oder keine weiteren Arbeitsleistungen aus dem Home-Office erbracht habe, sei die Klägerin nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen zur Lohnfortzahlung trotz nicht geleisteter Arbeit verpflichtet gewesen, weil sie sich nach § 615 Satz 1 BGB im Annahmeverzug befunden habe. Die Arbeitnehmerin sei während der Absonderung leistungsfähig und -willig gewesen. Dafür, dass sie krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sein könnte, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, fehle es an jedwedem Anhalt. Sie habe ihre Arbeitsleistung nicht ausschließlich auf dem Gelände der Klägerin geschuldet und habe wesentliche arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeiten, wie z. B. im Bereich Social-Media auch von zu Hause aus erledigen können. Die Klägerin sei nach dem Arbeitsvertrag zudem berechtigt gewesen, der Arbeitnehmerin auch eine andere, ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende, zumutbare Tätigkeit in der Firma zuzuweisen. Sie habe die Arbeitsleistung jedoch nicht weiter abgerufen, sodass ein Fall der Annahmeunwilligkeit gegeben gewesen sei. Eine förmliche Anerbietung der Arbeitsleistung sei entbehrlich gewesen. Sofern die Klägerin eine auch aus dem häuslichen Bereich heraus zu erbringende arbeitsvertraglich geschuldete Dienstleistung deshalb nicht abgefordert habe, weil diese für sie aufgrund der Einstellung des Spiel- und des regulären Trainingsbetriebs ohne Wert gewesen sei, habe sich insoweit das von ihr als Arbeitgeberin zu tragende Wirtschaftsrisiko realisiert.

Mit dem dagegen erhobenen Zulassungsvorbringen wird die Richtigkeit des angegriffenen Gerichtsbescheids nicht durchgreifend in Frage gestellt.

a. Die Klägerin wendet ohne Erfolg ein, die Arbeitnehmerin N. X. habe keinen Anspruch auf Zahlung ihres Arbeitsentgelts nach § 611a BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag gehabt, weil diese ihre arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht habe erbringen können. Denn selbst unterstellt, die Arbeitnehmerin hätte während des gesamten Absonderungszeitraums keinerlei Arbeitsleistung erbracht, träfe es zwar zu, dass ihr ein Anspruch auf Zahlung ihres Arbeitsentgelts aus § 611a BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag nicht zustünde. Das würde der Beschwerde indes nicht zum Erfolg verhelfen. Denn dann könnte die Arbeitnehmerin ihren Anspruch insgesamt auf § 615 Satz 1 BGB stützen, weil das diesbezügliche Zulassungsvorbringen nicht durchgreift (siehe unter b.).

b. Das Vorbringen der Klägerin zur Leistungsunfähigkeit der Arbeitnehmerin und dem fehlenden Angebot der Leistung vermag die Feststellungen des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen. Die Klägerin trägt vor, sie sei nicht im Annahmeverzug gewesen. Die Arbeitnehmerin sei nicht (vollständig) leistungsfähig gewesen, denn sie habe ihre Arbeitsleistung nach dem Arbeitsvertrag an mindestens zwei Tagen in der Woche und nach Weisung der Klägerin an deren Betriebssitz erbringen müssen. Dazu sei sie wegen der Absonderung aber nicht in der Lage gewesen. Daran ändere auch die Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag nichts, die lediglich inhaltliche Änderungen des Arbeitsprogramms in bestimmten Grenzen, nicht jedoch eine Änderung des Arbeitsorts, ermögliche. Dementsprechend habe die Arbeitnehmerin keine Arbeitsleistung erbringen können und die Arbeit auch nicht, wie zur Begründung von Annahmeverzug regelmäßig erforderlich und hier nicht entbehrlich, tatsächlich angeboten.

Soweit die Klägerin ohne weitere Konkretisierung annimmt, die Arbeitnehmerin sei im Home-Office nicht leistungsfähig im Sinne des § 297 BGB gewesen, setzt sie sich schon nicht in der erforderlichen Weise inhaltlich substantiiert mit der Feststellung des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach die im Medienbereich der Geschäftsstelle beschäftigte Arbeitnehmerin wesentliche arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeiten, wie z. B. die Pflege und „Befüllung“ der Social-Media-Kanäle mit sog. „contents“, auch von zu Hause hätte ausführen können und ihr nach § 1 des Arbeitsvertrags zudem andere, ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende Tätigkeiten hätten zugewiesen werden können. Soweit sie die Leistungsunfähigkeit der Arbeitnehmerin allein damit begründet, dass diese „an mindestens zwei Tagen in der Woche und nach Weisung der Klägerin“ zur Leistungserbringung am Betriebssitz verpflichtet gewesen sei, und sie mit der Arbeitsleistung von zu Hause daher nicht ihrer vertraglichen Verpflichtung hätte nachkommen können, ist diese Behauptung bereits unrichtig, denn der in Bezug genommene Arbeitsvertrag der Arbeitnehmerin spricht nur von „bis zu 2 Präsenztagen in der Woche“ und lässt daher Raum für eine Leistungserbringung ausschließlich von zu Hause für den Zeitraum der Quarantäne (vgl. § 2 der Ergänzungsvereinbarung i. V. m. § 2 Abs. 3 des Arbeitsvertrags vom 21.09.2017). Mit dem bloßen Verweis auf die vertragliche Bestimmung macht die Klägerin auch nicht hinreichend substantiiert geltend, die Tätigkeit der Arbeitnehmerin sei durch die Ausübung ihres Direktionsrechts als Arbeitgeberin,

vgl. zu deren Maßgeblichkeit für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2025 - 13 A 776/23 -, juris, Rn. 11 f. m. w. N.,

dahin konkretisiert worden, dass sie - auch für den Quarantänezeitraum - zwingend eine wöchentliche Anwesenheit am Betriebssitz erfordere.

Mit dem Vorbringen, es habe jedenfalls kein verzugsbegründendes tatsächliches Angebot der Arbeitnehmerin i. S. v. § 294 BGB gegeben, wird die Rechtmäßigkeit des Gerichtsbescheids ebenfalls nicht nachvollziehbar in Zweifel gezogen. Denn davon geht gleichfalls das Verwaltungsgericht aus, hat aber die Entbehrlichkeit eines solchen Angebots angenommen, weil die Arbeitnehmerin davon habe ausgehen müssen, dass die Klägerin keine weiteren Arbeitsleistungen während der Zeit des häuslichen Aufenthalts von ihr abverlangen werde. Mit der ohne weitere Begründung geäußerten gegenteiligen Rechtsauffassung, das Angebot sei nicht entbehrlich gewesen, dringt die Klägerin nicht durch. Die Behauptung genügt dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht.

Das klägerische Vorbringen, der Trainingsbetrieb sei nicht eingestellt gewesen, berührt keine tragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Es hat lediglich (Abdruck des Gerichtsbescheids, S. 13 unten bis S. 14 oben) für den unterstellten Fall, dass die Klägerin die von der Arbeitnehmerin grundsätzlich auch aus dem häuslichen Bereich heraus zu erbringenden arbeitsvertraglich geschuldeten Dienstleistungen deshalb nicht abgefordert habe, weil diese für sie aufgrund der Einstellung des Spiel- und des regulären Trainingsbetriebs ohne Wert gewesen wären, ausgeführt, dass auch dann ein Lohnfortzahlungsanspruch nach § 615 Satz 1 BGB bestanden hätte, weil sich dann das von der Klägerin als Arbeitgeberin zu tragende Wirtschaftsrisiko realisiert hätte. Zudem hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich ausgeführt, dass es nicht davon ausgehe, dass der Trainingsbetrieb während der streitgegenständlichen Absonderung vollständig, sondern nur in seinem regulären Umfang, ausgesetzt gewesen sei (S. 14.). Im Übrigen lässt die von der Klägerin vorgetragene Fortführung des Trainingsbetriebs durch die nicht in Absonderung befindlichen Spieler die Verzugsvoraussetzungen nicht entfallen. Es wäre insbesondere weiterhin von einer Nichtannahme möglicher Dienste der Arbeitnehmerin auszugehen. Dass sich ein anderes als das von § 615 Satz 1 BGB erfasste und von der Klägerin zu tragende (Wirtschafts-)Risiko realisiert hätte, ist nicht vorgetragen.

c. Das Zulassungsvorbringen weckt mit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung. Den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründende Richtigkeitszweifel bei der richterlichen Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO,

vgl. zu den Maßstäben nur OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 3 A 2107/15 -, juris, Rn. 15 f., m. w. N.,

zu der das Verwaltungsgericht insbesondere den Arbeitsvertrag herangezogen hat, zeigt die Klägerin nicht auf. Sie bezieht sich insoweit allein auf ihren unsubstantiierten Vortrag zur Unmöglichkeit von Home-Office-Leistungen unter Zugrundelegung eines unzutreffenden Wortlauts des Arbeitsvertrags und ihre Ausführungen zu der - nicht entscheidungstragenden - Einstellung des Trainings- und Spielbetriebs.

d. Soweit das unter dem Zulassungsgrund der besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache enthaltene Vorbringen, die Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichts seien nicht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu dieser Thematik (§ 615 S. 1 BGB, § 106 GewO i. V. m. § 315 BGB) in Einklang zu bringen, auch als Darlegung ernstlicher Zweifel zu verstehen sein sollte, wird auch damit die Richtigkeit des angegriffenen Gerichtsbescheids nicht durchgreifend in Frage gestellt. Es erschließt sich - ohne weitere Konkretisierung oder die Angabe konkreter Aktenzeichen - jedenfalls nicht, welche Aspekte der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts das Verwaltungsgericht verkannt haben könnte.

2. Ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) dadurch, dass das Verwaltungsgericht einen falschen Sachverhalt hinsichtlich der tatsächlichen Möglichkeit der Leistungserbringung vom Home-Office aus und der vollständigen Aussetzung des Trainings- und Spielbetriebs zugrunde gelegt habe, ist entsprechend den obigen Ausführungen unter 1. zur Fehlerfreiheit der Beweiswürdigung nicht dargelegt.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Der Begriff der besonderen Schwierigkeiten im Sinne dieser Norm ist funktionsbezogen dahin auszulegen, dass besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten dann vorliegen, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern.

Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2021 - 13 A 928/19 -, juris, Rn. 35 f., m. w. N.

So liegt der Fall hier nicht. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass sich die von der Klägerin aufgeworfenen entscheidungserheblichen Fragen bereits im Zulassungsverfahren ohne Weiteres klären lassen.

4. Die Klägerin hat schließlich keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind demnach die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.

Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2024 - 13 A 183/21 -, juris, Rn. 47, und vom 4. November 2020 - 13 A 1528/16 -, juris, Rn. 77 f., m. w. N.

Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Indem die Klägerin das Verfahren „[a]ufgrund der Vielzahl der divergierenden Entscheidungen zu dieser Thematik, der bundesweiten Relevanz und der Vielzahl der ungeklärten zugrundeliegenden Rechtsfragen“ für grundsätzlich bedeutsam erachtet, formuliert sie bereits keine konkrete Frage. Es bleibt unklar, auf welche „divergierenden Entscheidungen“ und „ungeklärten Rechtsfragen“ sie sich bezieht. Dem Zulassungsvorbringen kann im Übrigen auch sinngemäß keine Frage entnommen werden, die über die vorliegenden Besonderheiten des Einzelfalls der hier abgesonderten Arbeitnehmerin hinausgehend klärungsbedürftig und -fähig wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).