Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2014
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 18.11.2014 – VG 6 K 1220/12
6. Kammer
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Wasserversorgungsbeitrag.
Die Klägerin ist Erbbauberechtigte des Grundstücks Flur 1, Flurstück 2, D-Straße in E.
Mit Bescheid vom 22. Dezember 2011 zog der Beklagte die Klägerin für die Möglichkeit des Anschlusses des o.g. Grundstückes an die zentrale öffentliche Wasserversorgungseinrichtung zu einem Wasserversorgungsbeitrag in Höhe von 11.706,74 Euro heran.
Hiergegen legte die Klägerin am 20. Januar 2012 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. November 2012, der Klägerin zugestellt am 13. November 2012 zurückwies.
Mit ihrer am 6. Dezember 2012 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie aus: Der angefochtene Beitragsbescheid lasse sich schon nicht auf eine wirksame Beitragssatzung stützen. Generelle Bedenken gegen die Satzung ergeben sich schon daraus, dass hier ein Herstellungsbeitrag für Altanschließer geltend gemacht werde. Im Anschlussbeitragsrecht gelte das Vorteilsprinzip. Von Altanschlussnehmern könnten Beiträge für eine Erneuerung damit immer nur dann erhoben werden, wenn ihnen qualitativ neue Vorteile erwüchsen. Soweit demgegenüber die Verwaltungsgerichte davon ausgingen, dass auch die Erhebung eines Herstellungsbeitrages zulässig sei, sei dies verfassungsrechtlich äußerst bedenklich. Die Vermischung der Tatbestände „Erneuerung“ und „Erstellung“ verletze das Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die sich an den Gesetzeswortlaut zu halten habe. Eine „Herstellung“ meine gerade nicht „Sanierung“ sondern die Neuerstellung einer Einrichtung. Auch der in der Satzung festgelegte Beitragssatz sei nicht nachvollziehbar und somit willkürlich. Insbesondere fehle es hier an einer Klarstellung, dass der Bürger lediglich die dem Beklagten tatsächlich entstandenen Kosten zu ersetzen habe. Auch werde diesseits mangels abweichender Darstellung des Beklagten davon ausgegangen, dass die Anlage nicht den Bedarf nach den örtlichen Gegebenheiten decke. Immerhin seien nach der Wiedervereinigung die Entwicklung der tatsächlichen Bevölkerungsdichte, die strukturelle Entwicklung und damit die Bebauung der Ortschaften bei der Aufwandsplanung vielfach falsch eingeschätzt worden. Diese Fehlplanungen hätten zu finanziellen Problemen der Zweckverbände geführt. Beiträge müssten jedoch der zu erwartenden Inanspruchnahme durch die Grundstücke entsprechen. Das Planungskonzept habe sich an der baulichen Entwicklung zu orientieren. Der einzelne Eigentümer könne deshalb für solche Fehlplanungen nicht herangezogen werden. Denn nur Kosten für erforderliche Anlagen könnten umgelegt werden. Insoweit sei davon auszugehen, dass der Beitragssatz überhöht sei. Im Übrigen fehle es auch an einer Ausweisung der Mehrwertsteuer. Auch die konkrete Veranlagung sei zu beanstanden. Die Forderung des Beklagten sei bereits verjährt. Für die Verjährung der Festsetzung der Beiträge sei die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht maßgeblich. Hierfür komme es nicht auf das Vorliegen einer wirksamen Beitragssatzung an, denn dies führe dazu, dass die Einrichtungsträger durch Erlass einer solchen Satzung letztlich selbst bestimmten, ab wann die Festsetzungsverjährung zu laufen beginne. Das verbriefte Recht zur Nutzung öffentlicher Anlagen habe aber nicht erst ab Satzungserlass, sondern schon mit dem Einigungsvertrag und der Möglichkeit der Regelung der Beitragserhebung in den Kommunalabgabengesetzen bestanden. Da die Ent- bzw. Versorgungseinrichtungen bereits bestanden hätten, müsse die Verjährung des Beitrags auch ab diesem Zeitpunkt verjähren, da dann eine Festsetzung erstmals möglich gewesen wäre. Auch dürfte eine Veranlagung des Grundstücks der Klägerin zu einem Herstellungsbeitrag gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) nicht mehr möglich sein. Eine Beitragssatzung könne nach dieser Vorschrift nur dann die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück begründen, wenn sie sich Rückwirkung auf den Zeitpunkt des erstmaligen - vermeintlichen – Inkrafttretens der ersten Beitragssatzung beigemessen hätte. Aufgrund der mit Rückwirkung in Kraft getretenen, zu einem späteren Zeitpunkt erlassenen Beitragssatzung könne jedoch eine Beitragsfestsetzung für das streitgegenständliche Grundstück nicht mehr erfolgen, weil mit Ablauf des 31. Dezember 1989 Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Der angefochtene Beitragsbescheid werde auch nicht den Mindestanforderungen einer Begründung gerecht. So lasse er bereits nicht den Erhebungszeitraum, auf den er sich beziehe, erkennen. Auch enthalte der Bescheid keine Aufstellung zu der betriebenen Anlage und keine ausreichende Kalkulationsgrundlage.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
den Beitragsbescheid vom 22. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2012 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus: Soweit die der Beitragserhebung zugrunde liegende Beitragssatzung auch die Heranziehung von Altanschließern ermögliche, sei dies nicht zu beanstanden. Von den nach 1990 hergestellten Anlagenteilen hätten alle Anschlussnehmer einen Vorteil, denn ohne sie würde die Wasserversorgungseinrichtung nicht mehr funktionieren. Es sei deshalb sachgerecht und rechtmäßig, auch Altanschließer an dem Aufwand zu beteiligen, der nach der Wiedervereinigung angefallen sei. Dementsprechend sei in die Beitragskalkulation gemäß § 18 KAG auch nur der Aufwand für solche Investitionen eingestellt worden, der nach dem 3. Oktober 1990 entstanden sei. Dem in der Beitragssatzung festgelegten Beitragssatz liege auch eine sachgerechte Kalkulation zugrunde. Deren Berechnung in die Satzung selbst aufzunehmen, würde deren Rahmen sprengen. Die Behauptung der Klägerin, es sei ein überhöhter und nicht erforderlicher Aufwand in die Kalkulation eingestellt worden, sei pauschal und unsubstantiiert. Auch die konkrete Veranlagung sei nicht zu beanstanden. Da das bisherige Beitragssatzungsrecht des Beklagten unwirksam gewesen sei, sei die sachliche Beitragspflicht erst im Dezember 2011 mit dem Inkrafttreten der Beitragssatzung vom 13. November 2012 entstanden. Auch die Einwände der Klägerin gegen die hinreichende Bestimmtheit und Begründung des Beitragsbescheides griffen nicht durch. Der Abgabenbescheid benötige keine ausführliche textliche Begründung. Es reiche aus, wenn die Berechnung des Beitrages auf der Grundlage des satzungsmäßigen Beitragsmaßstabes, der Grundstücksdaten und des Beitragssatzes nachvollziehbar berechnet worden sei. Dies sei geschehen. Der Erhebungszeitraum spiele nur bei wiederkehrenden Gebühren eine Rolle. Beiträge würden dagegen für eine bestimmte Maßnahme erhoben und nicht für einen Zeitraum.
Entscheidungsgründe§
Die Kammer konnte gemäß § 87 a Abse. 2 und 3, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Vorsitzenden als Berichterstatter im Wege des schriftlichen Verfahrens entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.
Der Beitragsbescheid findet in der rückwirkend zum 9. Dezember 2011 in Kraft getretenen Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung des Wasser- und Abwasserverbandes Elsterwerda vom 13. November 2012 (BGWAS 2012) eine i.S.d. § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hinreichende Rechtsgrundlage.
Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung 2012 weist keine formellen Satzungsfehler auf. Sie wurde ordnungsgemäß unter Angabe von Ort und Datum vom Verbandsvorsteher ausgefertigt und entsprechend den Vorgaben der Verbandssatzung vom 30. November 2010 in der Gestalt der 2. Änderungssatzung vom 3. April 2012 im Amtsblatt für den Landkreis Elbe- Elster vom 28. November 2012 veröffentlicht, wobei diese Veröffentlichung keinen Bedenken begegnet.
Materielle Satzungsfehler, die die Annahme der Unwirksamkeit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung 2012 rechtfertigen könnten, sind gleichfalls nicht ersichtlich. Die Satzung enthält die von § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG vorgesehenen Satzungsmindestbestandteile. Die dort getroffenen Regelungen sind auch wirksam. Dies gilt zunächst für die Vorschriften zum Abgabentatbestand (§§ 1 bis 3 BGWAS 2012), zum Kreis der Abgabenschuldner (§ 6 BGWAS 2012), zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe (§ 8 BGWAS 2012) und für die in der Satzung enthaltenen Regelungen zum Beitragsmaßstab (§ 5 BGWAS 2012).
Es ist hiernach zunächst nicht zu beanstanden, dass die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung 2012 tatbestandlich auch "altangeschlossene" Grundstücke im Sinne solcher Grundstücke erfasst, für die bereits vor dem 3. Oktober 1990 die Möglichkeit eines Anschlusses an eine technische Einrichtung der zentralen Wasserversorgung bestand. Denn allen Grundstücken, die an die zentrale Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen sind oder die zumindest die Anschlussmöglichkeit haben, kommt der - aufgrund des Kommunalabgabengesetzes durch einen Beitrag (ganz oder teilweise) abzugeltende - Dauervorteil zugute, durch diese rechtlich neu geschaffene öffentliche Einrichtung bzw. Anlage das Grundstück in gewissem Maße überhaupt oder jedenfalls besser nutzen zu können, als wenn es diese Einrichtung und mit ihr die wasserseitige Erschließung nicht gäbe (ebenso OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2012 - OVG 9 S 9.12 -, zit. nach juris Rn. 7 m.w.N.; Urteil vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 44.06 -, zit. nach juris Rn. 53). Auch der Landesgesetzgeber hat durch die Einfügung des Absatzes 4a in § 8 KAG nochmals erkennen lassen, dass ein Herstellungsbeitrag auch in Bezug auf Altanschließergrundstücke zu erheben ist, soweit sich eine Gemeinde oder ein Zweckverband überhaupt für eine Beitragsfinanzierung der Anlage entscheidet.
Die (sinngemäße) Auffassung der Klägerin, es sei nach dem 3. Oktober 1990 keine (neue) öffentliche Wasserversorgungseinrichtung erstmals hergestellt worden, die Gegenstand der Erhebung eines Herstellungsbeitrages sein könne, vielmehr sei bereits eine auf technisch modernem Stand befindliche Einrichtung vorhanden gewesen und es seien lediglich, jedenfalls überwiegend Maßnahmen der Instandhaltung, Sanierung und Rekonstruktion erfolgt, geht fehl. Insbesondere verkennt sie, dass es nach der Rechtsprechung des OVG Berlin- Brandenburg (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 44.06 -, juris; zuletzt Urteile vom 13. November 2013 – 9 B 34 und 35.12 -, zit. nach juris) wie auch des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg (vgl. Beschluss vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -, Juris Rn. 53) nicht entscheidend auf Anlagen im technischen Sinne, sondern auf Anlagen im (kommunalabgaben-)rechtlichen Sinne ankommt und dass rechtlich keine Identität und Kontinuität der Anlage des ehemaligen VEB mit der Anlage des Zweckverbandes besteht (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2012, a.a.O.; Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.). Spätestens aufgrund der Anordnung über die Bildung der VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung vom 23. März 1964 (GBl. III Nr. 20 S. 206) hat es auf dem Gebiet der damaligen DDR - rechtlich - keine kommunalen Wasser- bzw. Abwasseranlagen mehr gegeben. Erst infolge des Einigungsvertrages sind Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung wieder zu Aufgaben der durch die DDR-Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 neu konstituierten Kommunen geworden, so dass öffentliche Einrichtungen der Kommunen in diesem Aufgabenbereich neu entstehen konnten. Eine rechtliche Kontinuität der kommunalen Einrichtungen besteht daher selbst insoweit nicht, wie eine Wasserversorgung bzw. Abwasserbeseitigung schon vor der Neuentstehung der öffentlichen Einrichtung technisch gewährleistet worden ist (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 12. April 2001 - 2 D 73/00.NE -, S. 15 ff. m.w.N.). Vielmehr sind die alten technischen Anlagen in die neuen rechtlichen Einrichtungen eingegliedert worden und bildeten deren Anfangsbestand.
Mangels substantiierter Einwendungen des Klägers zum Beitragsschuldner, zur Fälligkeit und zum Beitragsmaßstab bedarf es hierzu keiner näheren Ausführungen.
Auch der in § 7 BGWAS 2012 normierte Beitragssatz unterliegt entgegen der zumindest sinngemäß zum Ausdruck gebrachten Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin keiner Beanstandung.
Im gerichtlichen Verfahren wird – unbeschadet substantiierter Einwendungen des Abgabenpflichtigen - die Beitragskalkulation insoweit überprüft, als es um die Plausibilität der Berechnung des konkreten Beitragssatzes geht (zum Prüfungsmaßstab des Abgabensatzes bei Abgabensatzungen: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 – 9 CN 1.01 -, juris Rn. 20 ff.; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417/01 -, juris Rn. 30). Zum einen überprüft das Gericht, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot gemäß § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG beachtet wurde, wonach das veranschlagte Beitragsaufkommen den ermittelten umlagefähigen Aufwand nicht überschreiten soll. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg ist dabei auch dann von einem Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot auszugehen, wenn sich der Satzungsgeber dazu entschlossen hat, nur einen Teil des Aufwands über Beiträge zu decken, und dann durch den Beitrag mehr an Aufwand umgelegt wird als der nach dem entsprechenden Beschluss umzulegende Anteil (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O. Rn. 40). Ferner überprüft das Gericht die Plausibilität einer Beitragssatzung im Hinblick auf erhebliche methodische Fehler, die die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet wurde oder nicht. Eine Prüfung „ins Blaue hinein“ gehört demgegenüber nicht zum Rechtsschutzauftrag des Gerichts (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 3. November 2000 – 15 A 2340/98 -, juris Rn. 2 und Urteil vom 2. Juni 1995 – 15 A 3123/93 -, juris Rn. 31; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417/01 -, juris Rn. 35; VG Potsdam, Urteil vom 18. September 2008 – 9 K 1128/05 -, juris Rn. 25). Eine entsprechende Kalkulation muss spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegt werden. Aus ihr muss sich ergeben, dass der Beitragssatz schon bei Inkrafttreten der Satzung rechtmäßig gewesen ist (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.). Bedenken gegen die Plausibilität der Beitragskalkulation bestehen hiernach nicht.
Von vornherein neben der Sache liegt insoweit der Einwand der Klägerin, „es fehle an einer Klarstellung, dass der Bürger dem Beklagten lediglich die tatsächlich entstandenen Kosten zu ersetzen habe“. Eine solche satzungsmäßige Klarstellung ist nicht geboten. Maßgeblich ist allein, dass die Kalkulation nicht zu beanstanden und der Beitragssatz nach Maßgabe vorstehender Ausführungen im Ergebnis gerechtfertigt ist. Dies ist der Fall.
Die vorliegende Beitragskalkulation ist eine zulässige Globalkalkulation gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG, bei der zunächst der bisherige und zukünftige Investitionsaufwand für die erstmalige Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung bis zur Realisierung des nach der Planungskonzeption vorgesehenen Ausbauzustandes sowie die zu berücksichtigenden Flächeneinheiten ermittelt werden und sodann der auf die jeweilige Maßstabseinheit entfallende Betrag berechnet wird. Sie beruht auf den tatsächlichen Aufwendungen für den Gesamtzeitraum vom Beginn bis zur endgültigen Herstellung der Anlage und zwar regelgerecht in der Weise, dass der Aufwand seit dem 3. Oktober 1990 einschließlich sämtlicher Anlageübernahmeverbindlichkeiten und der Investitionen in der Folgezeit sowie des zukünftigen Aufwands für den als voraussichtlich endgültigem Herstellungszeitpunkt der öffentlichen Einrichtung prognostizierten zukünftigen Aufwand berechnet worden ist. Bedenken gegen die Kalkulation hat der Klägervertreter weder substantiiert geltend gemacht noch bestehen solche nach dem oben dargestellten Maßstab einer Plausibilitätskontrolle.
Soweit der Klägervertreter mit seinem Vortrag, die „Anlage entspreche nicht dem Bedarf nach den örtlichen Gegebenheiten“ sinngemäß rügt, die Einrichtung weise Überkapazitäten auf, sei infolgedessen überdimensioniert und der Beklagte habe bei Planung und Durchführung der Investitionsmaßnahmen den Grundsatz der Erforderlichkeit bzw. die haushaltsrechtlichen Gebote der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nicht beachtet, vermag er hiermit eine Fehlerhaftigkeit der Kalkulation des Beitragssatzes gleichfalls nicht darzutun.
Der Vortrag ist – soweit der Klägervertreter allgemein geltend macht, „nach der Wiedervereinigung seien die Entwicklung der tatsächlichen Bevölkerungsdichte und die strukturelle Entwicklung bei der Aufwandsplanung vielfach falsch eingeschätzt worden“ und „Fehlplanungen hätten zu finanziellen Problemen der Zweckverbände geführt“, bereits pauschal und unsubstantiiert und ohne Bezug zum Einrichtungsgebiet des Beklagten, so dass die Kammer ihm nicht näher nachgehen musste. Zwar sind die Verwaltungsgerichte in der Regel verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze des Zumutbaren zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Meinung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Der Grundsatz der Amtsermittlung des § 86 Abs. 1 VwGO findet jedoch in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten seine Grenze. Diese besteht nicht nur darin, das Gericht bei der Erforschung des Sachverhalts zu unterstützen, sondern auch und gerade darin, dass ein Kläger die zur Begründung seines Rechtsbehelfs und seiner Einwendungen dienenden Tatsachen und Beweismittel nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO angeben soll. Solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, überprüfbare Tatsachen vorzutragen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhafter Satzungsbestimmungen nicht nachzugehen. Insoweit ist insbesondere bei der Überprüfung von Kalkulationen aufgrund der Bindung der öffentlichen Verwaltung an Recht und Gesetz gemäß Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) davon auszugehen, dass Aufklärungsmaßnahmen nur insoweit angezeigt sind, als sich dem Gericht im Sinne einer Plausibilitätskontrolle nach den beigezogenen Unterlagen oder Sachvortrag der klagenden Partei Fehler und/oder Widersprüche aufdrängen. Lässt es die klagende Partei insoweit an substantiiertem Sachvortrag fehlen, begnügt sie sich vielmehr mit schlichtem Bestreiten der jeweiligen Kostenansätze oder Spekulationen oder rügt sie pauschal die mangelnde Nachvollziehbarkeit des Aufwandes und ergibt sich auch aus den Unterlagen im Sinne einer Plausibilitätskontrolle kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit mit Blick auf die oben dargelegten rechtlichen Bindungen des Einrichtungsträgers sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 12. Februar 2009 – 6 K 333/08 -, veröff. in juris).
Im Übrigen vermag der Klägervertreter mit seinem Vortrag zum Vorliegen einer Überdimensionierung der öffentlichen Einrichtung, der zum Ansatz nicht berücksichtigungsfähiger - weil gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit verstoßender – Überkapazitäten geführt haben soll, auch der Sache nach nicht durchzudringen.
Beitragsrechtlich ist eine behauptete Überdimensionierung einer Anlage nur dann relevant, wenn der Aufgabenträger im Zeitpunkt der Planung der Anlage sein Planungsermessen schuldhaft fehlerhaft ausgeübt hat, d. h. wenn er bei der seinerzeit anzustellenden Prognoseentscheidung nicht von sachgerechten Erwägungen ausgegangen ist (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 13. November 2001, - 4 K 24/99 -, DVBl. 2002, 643; VG Potsdam, Urteil vom 30. Januar 2002, - 8 K 3275/96 -, KStZ 2003, 157 ff.). Dabei ist es zulässig, die Kapazität an Belastungsspitzen auszurichten (vgl. OVG Greifswald, a.a.O.). Weiterhin ist dann festzustellen, dass die behauptete Überkapazität auch zu einer nennenswerten Überschreitung des Aufwandsüberschreitungsverbots geführt hat (vgl. BVerwG, Beschl. vom 21. Juni 1995 - 8 B 67/95 -, zit. nach juris zum Gebührenrecht).
Gemessen hieran hat der Klägervertreter eine aufwandsrelevante Überdimensionierung der öffentlichen Einrichtung nicht hinreichend dargetan und ist diese auch sonst nicht ersichtlich.
Die Ausführungen des Klägervertreters zur fehlenden Ausweisung des für die Wasserversorgung maßgeblichen Mehrwertsteuersatzes in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung 2012 liegen neben der Sache.
Die von den Gemeinden bzw. Verbänden erhobenen Wasserversorgungsbeiträge sind gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) umsatzsteuerpflichtig. Nach dieser Vorschrift unterliegen der Umsatzsteuer u. a. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Als Unternehmer gilt gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist nach § 2 Abs. 1 S. 3 UStG jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Die Bereitstellung einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage durch eine Gemeinde ist eine selbständige gewerbliche Tätigkeit in diesem Sinne. Zwar stellt eine Gemeinde eine öffentliche Wasserversorgungsanlage den Grundstückseigentümern nicht in erster Linie bereit, um Einnahmen zu erzielen, sondern um die ihr kraft Gemeindeverfassungsrechts obliegende Pflicht zur Daseinsvorsorge zu erfüllen. Gleichwohl erzielt die Gemeinde im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit Einnahmen, nämlich Beiträge zur Deckung des Aufwands für die Herstellung oder Verbesserung ihrer öffentlichen Wasserversorgungsanlage. Das reicht für die Annahme, die Bereitstellung erfolge "zur Erzielung von Einnahmen" in vorbezeichnetem Sinn. Mit der Bereitstellung der Wasserversorgungsanlage wird von der Gemeinde ferner eine Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG erbracht. Mit der Bereitstellung der Wasserversorgungsanlage verschafft die Gemeinde den Grundstückseigentümern einen - die Erhebung von Beiträgen rechtfertigenden - Vorteil, nämlich die Möglichkeit, ihr Grundstück an die Wasserversorgungsanlage anzuschließen und diese damit in Anspruch zu nehmen. Die betreffende Leistung wird von der Gemeinde auch im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG gegen Entgelt erbracht. Die für die Bereitstellung der Wasserversorgungsanlage von den Grundstückseigentümern zu entrichtenden Wasserversorgungsbeiträge sind Entgelt im Sinne dieser Vorschrift (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 - 8 C 33.85 -, BVerwGE 79,266; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 15. September 2011 - 2 S 654/11 -, zit. nach juris). Gemäß § 12 Abs. 1 UStG aF beträgt die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz 16 %; gemäß § 12 Abs. 1 UStG in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung sind es 19 %. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 % für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb der in der Anlage zu § 12 UStG bezeichneten Gegenstände. Darin ist – soweit hier von Interesse - in Nummer 34 aufgeführt: "Wasser, ausgenommen Trinkwasser, …., das in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht wird…“
Ob die Gemeinde oder ein Verband als Schuldner(in) der auf den Wasserversorgungsbeitrag entfallenden Umsatzsteuer berechtigt ist, die Steuer auf die Beitragspflichtigen überzuwälzen, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes oder der Beitragssatzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1988, a.a.O.). § 8 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 7 KAG sieht eine solche Überbürdung vor, ebenso § 19 BGWAS 2012. Soweit Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt danach zu den Entgelten die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu. Die sich aus §§ 2 ff. BGWAS 2012 ergebende Verpflichtung zur Zahlung des von der Beklagten zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen erhobenen Wasserversorgungsbeitrags schließt demgemäß die Verpflichtung zur Entrichtung der auf den Beitrag entfallenden Umsatzsteuer ein. Einer diesbezüglichen ausdrücklichen Ausweisung des Mehrwertsteuersatzes der Höhe nach in der Kalkulation oder Beitragssatzung bedarf es nicht. Hier ist allein maßgeblich, dass der sich brutto errechnende Beitragssatz nicht dergestalt überhöht ist, dass die Vorgaben des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht beachtet wurden. Dies ist hier nicht der Fall, zumal der satzungsmäßig festgelegte Beitragssatz von 0,37 Euro netto bzw. 0,40 Euro brutto noch unter dem kalkulatorisch zulässigen von 1,41 Euro netto liegt.
Auch die konkrete Veranlagung ist nicht zu beanstanden.
Auf der Grundlage der wirksamen Satzung ist die Beitragspflicht für das klägerische Grundstück entstanden.
Der Beitragstatbestand der §§ 3 Abs. 1 lit. b) und 4 Abs. 1 BGWAS 2012 ist erfüllt. Danach unterliegen Grundstücke, die an die betriebsfertige öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden können und für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und die Bebauung oder die gewerbliche Nutzung rechtlich und tatsächlich möglich ist. Dies ist hier der Fall.
Das Grundstück liegt nach dem vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht bestrittenen Vortrag des Beklagten im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB. Das Grundstück ist auch an die zentrale Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen. Ob von der genannten Tatbestandsregelung nur solche (baulich oder gewerblich nutzbare) Grundstücke erfasst werden, für die erst nach dem Inkrafttreten der Satzung eine Anschlussmöglichkeit geboten wird, nicht aber (ohne weiteres) solche Grundstücke, bei denen die Anschlussmöglichkeit – wie hier – schon vor dem Inkrafttreten der Satzung eingetreten ist (in diesem Sinne etwa OVG Nordrhein- Westfalen, Urt. vom 21. Dezember 1976 – II A 596/75 -, S. 2 ff. des E.A.; Urt. vom 20. Juni 1984 – 2 A 1300/82 -, S. 5 ff. des E.A.; Urt. vom 26. September 1984 – 2 A 2649/91 -, S. 5 ff. des E.A.; Urteil vom 31. Mai 1988 – 2 A 2608/85 -, S. 12 ff. des E.A.; 13. September 2004, a.a.O.; Dietzel in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 555; a.A. etwa OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom 26. März 2001 – 1 M 101/00 -, zit. nach juris; VG Schwerin, Urteil vom 13. September 2004, a.a.O.), bedarf vorliegend keiner abschließenden Klärung. Denn wenn – wie hier - die den Gegenstand der Beitragspflicht regelnde Vorschrift den Begriff „Anschlussmöglichkeit“ nicht näher konkretisiert, so genügt es jedenfalls, dass sich ein entsprechender Wille des Ortsgesetzgebers, auch schon früher anschließbare Grundstücke der Beitragspflicht zu unterwerfen, mit hinreichender Deutlichkeit aus anderen Vorschriften der Satzung ergibt, die insoweit (im weitesten Sinne) zur Tatbestands(gesamt)regelung gehören (vgl. o.g. Entscheidungen des OVG Nordrhein- Westfalen, jew. a.a.o.). Ein solcher Wille ergibt sich im vorliegenden Fall aus § 4 Abs. 3 BGWAS 2012, in dem im Zusammenhang mit der Regelung über den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bestimmt wird, dass für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bereits an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden konnten, die Beitragspflicht mit dem Inkrafttreten der wirksam Beitragssatzung entstehe. Dass die Vorschrift an sich den Entstehungszeitpunkt betrifft, ist ohne Belang. Denn indem sie ein Regelung über den Zeitpunkt trifft, setzt sie voraus, dass auch solche Grundstücke, die schon vor Inkrafttreten der Satzung angeschlossen oder anschließbar waren, unter den Beitragstatbestand fallen (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, jew. a.a.O.).
DieBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung 2012 erfasst infolge ihrer Rückwirkungsanordnung (vgl. § 21 Abs. 1 der Satzung) in zeitlicher Hinsicht die gegenständliche Beitragserhebung.
Hinsichtlich der Frage der zeitlichen Erfassung des Zeitpunkts der erstmaligen Inanspruchnahmemöglichkeit durch den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung 2012 gilt, dass diese entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf der Grundlage des neu gefassten Kommunalabgabengesetzes nicht erforderlich ist. Dem steht insbesondere nicht die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg bzw. des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg entgegen stehen, wonach der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht zeitlich fixiert wird durch die erstmalige Anschlussmöglichkeit an die zentrale Wasserver- bzw. Schmutzwasserentsorgungseinrichtung – frühestens mit dem (beabsichtigten) Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung – und sich eine nach diesem Zeitpunkt erlassene Beitragssatzung Rückwirkung auf diesen Zeitraum messen muss, um den Sachverhalt in abgabenrechtlicher Hinsicht zu erfassen (vgl. statt vieler OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 – 9 B 44.06 und 9 B 45/06 –, LKV 2008, 369). Diese Rechtsprechung beruht nämlich auf der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des 2. Gesetzes zur Entlastung der Kommune von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294ff.) zum 1. Februar 2004. Nach dieser entstand die Beitragspflicht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F., sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden konnte, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung. Vorliegend findet indes die Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des vorgenannten Gesetzes Anwendung, weil der Beklagte – wie noch auszuführen sein wird - vor dem 9. Dezember 2011 nicht über eine rechtswirksame Wasseranschlussbeitragssatzung verfügte – die sachliche Beitragspflicht vor diesem Zeitpunkt dementsprechend nicht entstehen konnte -, sich dieBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung 2012 als erste wirksame Beitragssatzung keine Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Februar 2004 beimisst und auch die konkrete Beitragsveranlagung der Klägerin erst nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen war (vgl. zu diesen Voraussetzungen OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, a.a.O., auch dazu, dass in der Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 7 KAG n.F. auf Fälle der vorliegenden Art keine unzulässige Rückwirkung liege). Nach § 8 Abs.7 Satz 2 KAG n.F. entsteht die sachliche Beitragspflicht nunmehr frühestens mit dem Inkrafttreten einer rechtswirksamen Beitragssatzung.
Die hiergegen der Sache nach vorgebrachte Kritik der Klägerin überzeugt nicht.
Die – von einer grundlegenden und tiefgreifenden Verkennung der systematischen Zusammenhänge des Abgabenrechts geprägte - Auffassung der Klägerin, gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. sei die sachliche Beitragspflicht bereits mit Inkrafttreten einer unwirksamen Satzung entstanden, trifft nicht zu. Ohne wirksame Beitragssatzung, die insoweit Teil des Abgabentatbestandes i.S.d. § 38 Abgabenordnung (AO) ist, kann die sachliche Beitragspflicht nicht entstehen; dies war schon vor Inkrafttreten des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. so, der lediglich den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht verlagert hat. Auch das OVG Brandenburg bzw. Berlin- Brandenburg hat Gegenteiliges nie vertreten. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. hat insoweit lediglich festgelegt, dass nur eine in dem Zeitpunkt des 1. Satzungsbeschlusses gültige Satzung Grundlage der Beitragserhebung sein könne und dass es für die Festlegung dieses Zeitpunktes auf die Wirksamkeit der als erstes beschlossenen Satzung nicht ankommt. Mit anderen Worten hat der Zeitpunkt, zu dem der Einrichtungsträger erstmals eine Beitragssatzung durch eine entsprechenden Akt hat in Kraft setzen wollen, den Zeitpunkt markiert, in dem die Beitragspflicht allein hat entstehen können. Nach dem Kommunalabgabengesetz alter Fassung hat sich demnach eine wirksame Beitragssatzung, die die sachliche Beitragspflicht nachträglich durch Heilung bisherigen, unwirksamen Satzungsrechts hat begründen sollen, Rückwirkung bis zu diesem Zeitpunkt beilegen müssen. Auch nach § 8 Abs. 7 Satz 2 AO war aber das Vorliegen einer wirksamen Satzung notwendige Voraussetzung für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, ohne die auch die persönliche Beitragspflicht nicht entstehen kann. Durch die Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG ist lediglich der rückwirkende Erlass einer Beitragssatzung zur Heilung bisherigen, unwirksamen Satzungsrechts nicht mehr erforderlich. Vielmehr entsteht die Beitragspflicht für alle anschließbaren und angeschlossenen Grundstücke mit der ersten wirksamen Satzung, die nach dem 1. Februar 2004 erlassen worden ist bzw. erlassen wird, soweit nicht bereits vor diesem Zeitpunkt eine wirksame Satzung vorhanden gewesen ist (vgl. deutlich bereits OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 – 2 D 29/98 -, LKV 2001, 133; Urteil vom 27. 3. 2002 – 2 A 480/00 -, S. 20 des E.A.; Beschluss vom 8. September 2004 – 2 B 112/04 -, 2 A 226/98 -; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 – 9 S 33/05 -, S. 4 des E.A.; Beschluss vom 7. April 2006 – 9 M 70/05 -, S. 4 des E.A.; ebenso Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012 – 436/11 -, zit. nach juris; Möller in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., § 8 Rn. 1998 f.; Becker, a.a.O., § 8 Rn. 351).
Der Beitragserhebung steht – entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin – auch nicht der Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. § 169 f. der Abgabenordnung (AO) entgegen. Insoweit erweist sich als maßgebend, dass die Verjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) und Abs. 3 a KAG nach § 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, zu laufen beginnt. Die sachliche Beitragspflicht ist jedoch vor Inkrafttreten der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung 2012 nicht entstanden. Denn alle vorangegangenen Wasseranschlussbeitragssatzungen waren – wovon auch die Klägerseite, die rechtsirrig meint der Lauf der Festsetzungsverjährung setze keine wirksame Beitragssatzung voraus, zumindest teilweise auszugehen scheint – unwirksam.
Dies gilt zunächst für den Beitragsteil der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung vom 25. November 1993 (BGWAS 1993). Diese Satzung ist insoweit – abgesehen davon, dass der Beklagte hierzu keine ausgefertigte Satzungsurkunde vorzulegen vermag - bereits deshalb unwirksam, weil die Regelung in § 4 BGWAS 1993 zum Beitragsschuldner den Vorgaben des § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 KAG in der Ursprungsfassung vom 27. Juni 1991 widerspricht. § 8 Abs. 2 KAG 1991 bestimmt insoweit in Satz 2 den Grundstückseigentümer zum Beitragspflichtigen, regelt aber in Satz 3, dass bei Vorhandensein eines Erbbauberechtigten dieser an die Stelle des Eigentümers tritt. Dem trägt § 4 BGWAS 1993 nicht Rechnung, da er einen Vorrang der Beitragspflicht des Erbbauberechtigten nicht normiert, sondern den Eigentümer und den Erbbauberechtigten nebeneinander zum Beitragsschuldner bestimmt, was die Annahme einer gesamtschuldnerischen Haftung nahelegt. Dieser Widerspruch der Beitragssatzung zu den gesetzlichen Vorgaben führt zu deren Unwirksamkeit (vgl. Becker in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 8 Rn. 151). Auch die Regelung zum Beitragsmaßstab in § 5 BGWAS 1993 ist unwirksam, wie noch zur Beitrags- und Gebührensatzung vom 22. September 1998 auszuführen sein wird. Die 1. Änderungssatzung vom 10. Dezember 1993 zur BGWAS 1993 geht mangels zu ändernden Substrats ins Leere.
Auch der Beitragsteil der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung vom 29. April 1996 (BGWAS 1996) ist unwirksam. Dieser Satzung haftet in § 4 BGWAS 1996 der gleiche Mangel an wie der BGWAS 1993. Zudem genügt die Regelung des § 4 BGWAS 1996 nicht den Vorgaben des § 8 Abs. 2 Sätze 4 bis 6 KAG in der insoweit maßgeblichen Fassung vom 27. Juni 1995. Denn es mangelt insoweit an einer Normierung der Beitragspflicht des Nutzers i.S.d. § 9 Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG), so dass die gesetzlichen Vorgaben des § 8 Abs. 2 KAG nicht vollständig umgesetzt werden. Dies führt zur Unwirksamkeit der Satzung (vgl. Becker, a.a.O.). Auch die Regelung zum Beitragsmaßstab in § 5 BGWAS 1993 ist unwirksam, wie noch zur Beitrags- und Gebührensatzung vom 22. September 1998 auszuführen sein wird. Schließlich ist keine sachliche Rechtfertigung für die in § 2 Abs. 2 Satz 1 BGWAS 1996 zum Beitragstatbestand als Satzungsmindestbestandteil gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG getroffene Regelung erkennbar, Grundstücke, die vor dem 1. Juli 1993 an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen waren, nicht zu einem Anschlussbeitrag zu veranlagen. Auch diese Grundstücke sind, wie auch Grundstücke, die vor dem 3. Oktober 1990 angeschlossen oder anschließbar waren (vgl. hierzu bereits oben und noch unten), beitragspflichtig. Die 1. Änderungssatzung vom 16. Dezember 1997 zur BGWAS 1996 geht mangels zu ändernden Substrats ins Leere.
Auch der Beitragsteil der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung vom 22. September 1998 (BGWAS 1998) ist nichtig, weil seine Maßstabsregelung mit der Folge der Gesamtnichtigkeit der Satzung unwirksam ist. Als fehlerhaft erweisen sich insoweit - ungeachtet der Frage der Zulässigkeit des in der Satzung geregelten „reinen“ Geschossflächenmaßstabes als solchen - die Vorschriften zur Ermittlung der Geschossfläche in § 5 BGWAS 1998 bei bebauten Grundstücken in beplanten bzw. unbeplanten Gebieten. Während bei bebauten Grundstücken nach § 5 Abs. 1 BGWAS 1998 der Beitrag nach der tatsächlichen Geschossfläche berechnet wird, kommt es für unbebaute, aber bebaubare Grundstücke gemäß § 5 Abs. 4 BGWAS 1998 auf die „umliegende ortsübliche Bebauung“ an. Abgesehen davon, dass insoweit für im Geltungsbereich eines Bebauungsplans belegene Grundstücke nicht – wie geboten – sowohl für bebaute als auch für unbebaute Grundstücke grundsätzlich auf die Festsetzungen des Bebauungsplans abgestellt wird, liegt hierin eine Privilegierung der Eigentümer bebauter Grundstücke im unbeplanten Gebiet, bei denen die vorhandene Geschosszahl hinter dem zurückbleibt, was nach der Bebauung der näheren Umgebung zulässig wäre, gegenüber Eigentümern unbebauter, aber bebaubarer Grundstücke im unbeplanten Innenbereich, für die auf die nach der „umliegenden ortsüblichen Bebauung“ zulässige Nutzung unabhängig davon abgestellt wird, ob diese verwirklicht wird. Diese Ungleichbehandlung ist nach dem Vorteilsprinzip des § 8 Abs. 6 Satz 1 und 2 KAG sachlich nicht gerechtfertigt; denn der durch die Anschlussmöglichkeit gebotene Vorteil bemisst sich danach nach der rechtlich zulässigen, nicht nach der tatsächlich verwirklichten Nutzung. Sie ist auch nicht aus Erwägungen der Praktikabilität zu rechtfertigen (vgl. zum Ganzen ausführlich: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 – 2 D 29/98 -, juris Rn. 72, ständige Rechtsprechung). Damit fehlt es jedenfalls an einer wirksamen Regelung über die bei bebauten, im unbeplanten und beplanten Innenbereich liegenden Grundstücken anzusetzende Geschossfläche. Hieraus folgt im Hinblick auf den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit der satzungsmäßigen Verteilungsregelung die Unwirksamkeit der Maßstabsregelung des § 5 BGWAS 1998 und damit wegen Fehlens eines Satzungsmindestbestandteils gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG der Satzung insgesamt. Schließlich ist keine sachliche Rechtfertigung für die in § 2 Abs. 2 Satz 1 BGWAS 1998 zum Beitragstatbestand als Satzungsmindestbestandteil gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG getroffene Regelung erkennbar, Grundstücke, die vor dem 1. Juli 1993 an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen waren, nicht zu einem Anschlussbeitrag zu veranlagen. Auch diese Grundstücke sind, wie auch Grundstücke, die vor dem 3. Oktober 1990 angeschlossen oder anschließbar waren (vgl. hierzu noch unten), beitragspflichtig.
Auch der Beitragsteil der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung vom 18. April 2000 (BGWAS 2000 I) ist unwirksam. Der Maßstabsregelung in § 5 BGWAS 2000 I haftet der gleiche Mangel an wie den Maßstabsregelungen in den vorgenannten Satzungen.
Auch der Beitragsteil der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung vom 4. Oktober 2000 (BGWAS 2000 II) ist unwirksam. Der Maßstabsregelung in § 5 BGWAS 2000 II haftet der gleiche Mangel an wie den Maßstabsregelungen in den vorgenannten Satzungen.
Auch der Beitragsteil der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung vom 14. März 2002 (BGWAS 2002) ist unwirksam. In ihm fehlt es bereits an Regelungen dazu, wie bei (bebauten, vgl. § 2 Abs. 2 BGWAS 2002) Grundstücken im Außenbereich gemäß § 35 BauGB die Vollgeschosse zu ermitteln sind, was mit dem oben dargelegten Grundsatz der konkreten Vollständigkeit nicht vereinbar ist. Soweit § 5 Abs. 3 Satz 8 lit. f Nr. 2 BGWAS 2002 bestimmt, im Außenbereich gelte als Zahl der Vollgeschosse die Zahl der nach § 34 BauGB zulässigen Vollgeschosse, trägt dies bereits im Ansatz nicht, da § 34 Abs. 1 BauGB im Außenbereich gerade keine Anwendung findet. Während für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens auf einem im Innenbereich belegenen Grundstück gemäß § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung auf die Eigenart der näheren Umgebung abzustellen ist, enthält § 35 BauGB gerade keine Bestimmung für das zulässige Maß der baulichen Nutzung. Die zum Merkmal des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB entwickelten Regeln können insoweit nicht ohne weiteres auf den Außenbereich übertragen werden. Im unbeplanten Innenbereich bestimmt die vorhandene Bebauung den Gebietscharakter und gibt – als Planersatz – auch den Maßstab für den Umfang der hinzukommenden baulichen Nutzung ab. Grundstücke im Außenbereich zeichnen sich dagegen – sofern sie überhaupt bebaubar sind – dadurch aus, dass sie nicht von Bebauung umgeben sind, so dass es regelmäßig an einer maßstabsprägenden Umgebungsbebauung fehlt. Mit der Situation im unbeplanten Innenbereich ist daher im Außenbereich allenfalls jene einer (unechten) „Baulücke“ innerhalb einer Splittersiedlung vergleichbar, deren Auffüllung nicht zwingend zu einer städtebaulich unerwünschten Verstärkung der Zersiedlung führen muss, sondern ausnahmsweise zulässig sein kann (vgl.BVerwG, Urteile vom 27. August 1998 – 4 C 13.97 – NVwZ 1999, 295, vom 22. Juni 1990 – 4 C 6/87 – NVwZ 1991,64 und vom 29. Oktober 1982 – 4 C 31.78 – ZfBR 1983, 31; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 24. Januar 1979 – VII A 2277.77 – BRS 35 Nr. 75); auch hier wird die Bebaubarkeit des Grundstückes durch die umgebende Bebauung zugleich begründet und begrenzt, so dass die analoge Anwendung der Regeln über das Einfügen im unbeplanten Innenbereich gerechtfertigt sein kann. In allen übrigen Fällen aber hängt die Frage, ob ein im Außenbereich gelegenes Grundstück überhaupt bebaubar ist, nicht unmittelbar von der in seiner Umgebung vorhandenen Bebauung ab. Es kann deshalb nur darum gehen, ob eine aus anderen Gründen prinzipiell zulässige Bebauung des Außenbereichs im Einzelfall dennoch unzulässig ist, weil sie sich nicht mit der vorhandenen Bebauung verträgt. Dies setzt erhebliche Unterschiede im Maß der Bebauung voraus. Schon die im Außenbereich häufig größeren Abstände zu bebauten Nachbargrundstücken mindern im Regelfall ihre Ausstrahlungswirkung (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1990 a.a.O.). In der Überschreitung des in der Nachbarschaft verwirklichten Maßes der baulichen Nutzung durch ein Vorhaben im Außenbereich liegt daher regelmäßig keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange i. S. d. § 35 Abse. 2 und 3 BauGB, so dass sich hieraus kein Kriterium für die Zulässigkeit des Vorhabens gewinnen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1990 a. a. O.).
Der jeweils in § 5 BGWAS 2002 geregelte Beitragsmaßstab erweist sich darüber hinaus auch als vorteilswidrig lückenhaft und verstößt gegen § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG in der vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. Teil I Nr. 16, S. 294) geltenden Fassung, weil er die Vorteilslage in Baugebieten mit zugelassener gewerblicher oder industrieller Nutzung nicht erfasst. Denn nach dem wirtschaftlichen Vorteilsbegriff des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG, wonach Beiträge für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung oder Anlage gebotene Steigerung des Gebrauchswertes des Grundstückes erhoben werden (ständige Rechtsprechung des OVG Brandenburg, vgl. u.a. Urteil vom 26. September 2002 – 2 D 9/02.NE –, LKV 2003, S. 284), bedarf es nach alter, hier noch maßgeblicher Rechtslage für gewerbliche und industrielle Nutzung sowie diejenige in Kerngebieten eines Zuschlages nach der Nutzungsart, wenn eine solche Nutzung nicht nach den örtlichen Verhältnissen im Gebiet des Einrichtungsträgers – was in dem auch durch gewerbliche und industrielle Nutzungen geprägten Verbandsgebiet offensichtlich nicht der Fall ist - vernachlässigt werden können. Der wirtschaftliche Gebrauchswert des Grundstücks wird – nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. Teil I Nr. 16, S. 294) – auch durch die Art der baurechtlich zulässigen Nutzung geprägt, und es entspricht einer zulässigen maßstabsrechtlichen Betrachtung, dass eine zugelassene gewerbliche oder industrielle Nutzung regelmäßig bereits als solche einen höheren Gebrauchswert des Grundstücks gegenüber einer Wohnnutzung nach sich zieht und die Steigerung des Gebrauchswerts durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Wasserver- bzw. Abwasserentsorgung deshalb höher zu bewerten ist, weil durch die Nutzung des Grundstücks typischerweise eine deutlich höhere Rendite erzielt werden kann, als dies bei einer Nutzung nur für Wohnzwecke der Fall ist (OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417/01 –, S. 19 des E.A.).
Die 1. Änderungssatzung vom 20. Februar 2003, die 2. Änderungssatzung vom 8. Juli 2003, die 3. Änderungssatzung vom 25. Februar 2004 und die 4. Änderungssatzung vom 27. Oktober 2004 zur BGWAS 2002 gehen mangels zu ändernden Substrats ins Leere.
Auch der Beitragsteil der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung vom 2. Dezember 2004 (BGWAS 2004) ist unwirksam.
So weist zunächst zwar die Satzung Bestimmungen zur Ermittlung der zulässigen Zahl der (Voll)Geschosse für die Fälle auf, in denen der Bebauungsplan nur Baumassenzahlen (§ 5 Abs. 4 lit. c BGWAS 2004 bzw. die höchstzulässige Gebäudehöhe (§ 5 Abs. 4 lit. b BGWAS 2004) festsetzt. Jedoch enthält § 5 Abs. 2 BGWAS 2004 für Fälle, in denen der Bebauungsplan nur eine Regelung zur Geschossfläche(nzahl) und Grundfläche(nzahl) ausweist – solche Bebauungspläne sind planungsrechtlich nicht von vornherein ausgeschlossen bzw. fehlerhaft (vgl. zu einem solchen Fall: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. August 1989 -3 B 1418/88-; offen insoweit OVG Berlin- Brandenburg, Beschlüsse vom 19. Oktober 2011 – 9 S 50.11 -, wonach solche Fälle „unter Umständen“ einen Planungsfehler darstellen könnten, was im Hauptsacheverfahren zu prüfen sei) -, keine Regelung, wie hier die Anzahl der zulässigen Zahl der Geschosse zu ermitteln ist mit der Folge, dass der Beitragsteil der Satzung wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05. Oktober 2011 -OVG 9 N 114.11-; VGH München, Beschluss vom 06. April 2010 -6 ZB 09.1583- zitiert nach juris, zum Erschließungsbeitrag; VG Halle, Urteil vom 26. Februar 2004 -4 A 683/01-, zitiert nach juris; Urteile der Kammer vom 21. April 2011 –VG 6 K 135/10-, zitiert nach juris, und vom 31. Mai 2012 –VG 6 K 256/08-) insgesamt nichtig ist. Die zulässige Zahl der Geschosse ist insoweit nicht immer eindeutig bestimmbar. Entscheidet sich der Satzungsgeber für den kombinierten Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstab, so erfordert es der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit, dass die Satzung für jeden denkbaren Fall bestimmt, wie die zulässige Zahl der Geschosse zu ermitteln ist. Der allgemein anzuwendende Verteilungsmaßstab (Vollgeschoss-Maßstab) muss auch für solche Fälle passend und anwendbar eine in die Vollgeschosszahl ermöglichende Umrechnung vorsehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1979, BVerwG 4 C 61-68 und 80-84.75, BauR 1979, 315 zum Erschließungsbeitragsrecht). In der Satzung des Beklagten fehlt eine solche Regelung. Sie kann auch nicht anderen Regelungen entnommen werden. Namentlich die Satzungsregelung in § 5 Abs. 4 lit. a) BGWAS 2004, wonach die festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse maßgeblich sein soll, ist ungeeignet zur Bestimmung der anzusetzenden Zahl der Vollgeschosse. Dies gilt selbst dann, wenn man § 5 Abs. 4 lit. a) BGWAS 2004 - über seinen Wortlaut hinaus - allgemein als Bestimmung begreifen sollte, dass im Falle des Bestehens eines Bebauungsplanes stets dessen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung maßgeblich sind. Denn allein aus der Festsetzung in einem Bebauungsplan zur Geschossflächen(zahl) und Grundflächen(zahl) kann -ohne eine entsprechende Satzungsregelung- nicht auf die zulässige Zahl der Vollgeschosse geschlossen werden. Die zulässige Geschosszahl ist insbesondere grundsätzlich nicht gleichzusetzen mit dem Produkt von Grundstücksfläche und Grundflächen- bzw. Geschossflächenzahl. Allein durch Kenntnis der zulässigen Geschossfläche(nzahl) und Grundfläche(nzahl) lässt sich die Zahl der zulässigen Vollgeschosse nicht berechnen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. August 1989, a.a.O.). Eine bloße Umrechnung der in einem Bebauungsplan festgesetzten Geschossfläche(nzahl) und Grundfläche(nzahl) in die auf dem Grundstück möglichen Vollgeschosse ist daher -bei Fehlen einer dies regelnden Satzungsbestimmung- nicht möglich, so dass es mangels einer Bestimmung in der Satzung, die diese Fallgestaltung (konkret) regelt, an einer vollständigen Verteilungsregelung fehlt.
Scheidet damit eine „bloße“ Umrechnung der im Bebauungsplan festgesetzten Geschossfläche(nzahl)/Grundfläche(nzahl) in die zulässige Zahl der Geschosse aus, fehlt es an einer eindeutigen und vollständigen satzungsmäßigen Regelung für die Verteilung des beitragsfähigen Aufwands auf die beitragspflichtigen Grundstücke. Dieser Mangel kann nur durch eine wertende Entscheidung des Satzungsgebers im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums behoben werden, nicht aber durch richterliche Rechtsfortbildung (vgl. zum Ganzen VGH München, Beschluss vom 06. April 2010, a.a.O., hinsichtlich fehlender Regelungen zur Umrechnung der im Bebauungsplan festgesetzten Grundflächen- und Vollgeschosszahl in die zulässige Geschossfläche im Rahmen der Erhebung eines Erschließungsbeitrages; VG Halle, Urteil vom 26. Februar 2004, a.a.O.; Urteile der Kammer vom 21. April 2011, a.a.O., vom 11. Mai 2011 –VG 6 K 796/09 und vom 31. Mai 2012, a.a.O.).
Die dargestellte Lückenhaftigkeit der Maßstabsregelungen ist im vorliegenden Fall auch nicht ausnahmsweise unschädlich, da auf die Maßstabsregelungen für diese Grundstücke nicht verzichtet werden kann. Dafür wäre erforderlich, dass derzeit solche Grundstücke nicht vorhanden sind und der Beklagte gesicherte Erkenntnisse darüber vorweisen kann, dass während der Geltung seiner Beitragssatzung bzw. des Herstellungszeitraumes der öffentlichen Einrichtung solche Grundstücke nicht entstehen werden (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2003 -2 A 116/02.Z-, S. 4 des E.A. zur Lückenhaftigkeit des Maßstabes einer Beitragssatzung im beplanten Bereich). An eine solche Ausnahme sind – vor allem im vorliegenden Fall eines mehrere Gemeinden umfassenden Verbandsgebietes- angesichts des Umstandes, dass die gemeindliche Willensbildung zur Aufstellung von Bauleitplänen regelmäßig ebenso wenig wie zukünftige städtebauliche Entwicklungen hinreichend sicher und nachhaltig vorherzusehen sind, erhebliche Anforderungen zu stellen, die nur äußerst selten erfüllt sein dürften (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2003, a.a.O.). Vorliegend bedurfte es keiner weiteren Anhörung des Antragsgegners oder der Antragstellerin hinsichtlich der Frage, ob solche Grundstücke im Verbandsgebiet vorhanden sind oder in Zukunft entstehen können. Jedenfalls vor dem Hintergrund, dass hier der Beitragssatzungsgeber nicht zugleich auch der Satzungsgeber für die Bebauungspläne ist, lässt sich nicht mit der gebotenen Sicherheit ausschließen, dass während der Geltung der Beitragssatzung bzw. des Herstellungszeitraumes der öffentlichen Einrichtung Grundstücke nicht entstehen werden, für die der Bebauungsplan lediglich die Geschossfläche(nzahl) bzw. Grundfläche(nzahl) ausweist bzw. auf denen zwar kein Vollgeschoss verwirklicht werden darf, die aber gleichwohl baulich oder gewerblich nutzbar sind.
Die angesprochenen Maßstabslücken sind mit Blick auf den im Anschlussbeitragsrecht geltenden Grundsatzes der „konkreten Vollständigkeit“ auch sonst nicht ausnahmsweise etwa deshalb unschädlich, weil ihr lediglich eine (ganz) unwesentliche Maßstabsbestimmung fehlt bzw. diese Bestimmung nur einen unbedeutenden und damit gegebenenfalls vernachlässigungsfähigen Anwendungsbereich hat (vgl. zu diesem Ansatz: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Oktober 2011 – 9 S 50.11-; OVG Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 -2 D 29/98.NE-, zitiert nach juris; offen lassend: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012, a.a.O.).
Die Kammer hält ihre oben wiedergegebene Auffassung, dass die Regelungen zum Maßstab keine Lücken aufweisen dürfen, mit Blick auf den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit für zwingend. Der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit verlangt gerade – wie bereits ausgeführt -, dass der Ortsgesetzgeber den Verteilungsmaßstab für alle im Entsorgungsgebiet denkbaren Anwendungsfälle treffen muss. Ausnahmen, in Form der Vernachlässigung einzelner – wenn auch seltener - Fälle, lässt der Wortlaut “Vollständigkeit” in diesem Zusammenhang schon nicht zu. Daher kann auch die Häufigkeit der einzelnen Anwendungsbereiche keinen Einfluss darauf haben, ob ein Verstoß gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit vorliegt. Eine Ausnahmeregelung, die sich an der Häufigkeit der Anwendungsfälle orientiert, würde sich auch in Widerspruch zu der o.a. Ausnahmeregelung (Grundstücke sind nicht vorhanden bzw. solche Grundstücke werden nicht entstehen) setzen. Wenn man – wie im vorliegenden Fall (vgl. Ausführungen oben) - die Lückenhaftigkeit der Maßstabsregelungen nicht ausnahmsweise für unschädlich erachtet, weil der Satzungsgeber keine gesicherten Erkenntnisse darüber vorweisen kann, dass während der Geltung seiner Beitragssatzung bzw. des Herstellungszeitraumes der öffentlichen Einrichtung solche Grundstücke nicht entstehen werden, dann kann eine weitere Ausnahme, die die Häufigkeit der nicht geregelten Anwendungsfälle in den Blick nimmt, auch nicht zum Tragen kommen. Wenn der Satzungsgeber schon keine gesicherten Erkenntnisse vorweisen kann, dass solche Grundstücke nicht entstehen werden, dann muss man in der Konsequenz auch davon ausgehen, dass keine gesicherten Erkenntnisse über die Häufigkeit der Fälle in der Zukunft vorliegen. Es ist insbesondere auch nicht auszuschließen, dass die Maßstabslücke, die derzeit einen äußerst seltenen – aber denkbaren- Anwendungsbereich betrifft, in Zukunft an Bedeutung gewinnt.
Ferner ist eine Betrachtung nach der Häufigkeit der in Betracht kommenden Fälle auch mit der Zielsetzung des Grundsatzes der konkreten Vollständigkeit nicht vereinbar. Ohne vollständigen Maßstab ist eine Abgabenberechnung für die genannten Fälle, mögen sie (gegenwärtig) auch (äußerst) selten sein, nicht möglich. Zudem würde die Beitragsbemessung für diese einzelnen Fälle der Entscheidung der Verwaltung im Einzelfall überlassen bleiben. Dies soll der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit mit Blick auf die Anforderungen aus dem Gleichheitsgrundsatz und dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot jedoch gerade ausschließen (vgl. zum Ganzen Urteile der Kammer vom 31. Mai 2012 – 6 K 256/08 - und vom 16. Juli 2012 – 6 K 950/11 -).
Die in Rede stehende Satzung ist darüber hinaus in ihrem Beitragsteil auch deswegen nichtig, weil ihr Beitragsmaßstab insoweit unvollständig ist, als er Grundstücke nicht erfasst, auf denen zwar kein Vollgeschoss verwirklicht werden darf, die aber gleichwohl baulich oder gewerblich genutzt bzw. nutzbar sind (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 – 9 B 62.11 -, veröff. in juris). Namentlich ist nicht etwa ein „Mindestfaktor von einem Vollgeschoss“ bestimmt; ein solcher versteht sich angesichts des vom Kommunalabgabengesetzgewährten Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers auch nicht von selbst.
Soweit es im Verbandsgebiet keinen betreffenden Anwendungsfall geben mag, macht dies die Maßstabslücke nicht unschädlich. Zwar kann – wie ausgeführt - auf eine Maßstabsregelung verzichtet werden, wenn betreffende Grundstücke derzeit nicht vorhanden sind und der Beklagte gesicherte Erkenntnisse darüber vorweist, dass während der Geltung seiner Beitragssatzung bzw. des Herstellungszeitraums der öffentlichen Einrichtung solche Grundstücke nicht entstehen werden. Dafür ist aber nichts ersichtlich, zumal der Beklagte – wie dargelegt - darauf, ob die jeweiligen Gemeinden Bebauungspläne mit entsprechenden Festsetzungen erlassen werden, rechtlich keinen Einfluss hat. Die angesprochene Maßstabslücke ist auch nicht deshalb unschädlich, weil sie nur einen ganz unwesentlichen, mutmaßlich jedenfalls äußerst seltenen Fall betrifft (vgl. bereits oben). Denn jedenfalls geht es vorliegend nicht um unwesentliche, kaum denkbare Fälle. Zu den mit weniger als einem Vollgeschoss bebaubaren Grundstücken zählen nämlich beispielsweise auch die an die Trinkwasserversorgung anschließbaren bzw. angeschlossenen Lagerplätze, Campingplätze, Laubenkolonien und Grundstücke mit niedrigen Wochenendgebäuden, die durch Bebauungsplan festgesetzt werden oder als bestandsgeschützte oder geduldete Bebauung im Außenbereich vorhanden sein können.
Zur Unwirksamkeit des Beitragsteils der BGWAS 2004 führt auch die in § 5 Abs. 4 lit. b) BGWAS 2004 getroffenen Regelung zur Ermittlung der Vollgeschosszahl in Fällen, in denen im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe baulicher Anlagen bzw. Baumassenzahlen festgesetzt worden sind. Hiernach gilt bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten die durch 3,5 und in allen anderen Baugebieten die durch 2,4 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe, jeweils aufgerundet auf ganze Zahlen. Eine solche generelle Aufrundungsanordnung ist im vorliegenden Fall -jedenfalls für Grundstücke in anderen als Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten gelegenen Gebieten- mit dem Vorteilsprinzip und dem Gleichheitsgebot nicht vereinbar (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 3. März 2011 – 6 K 351/09 -, veröff. in juris zum Faktor 2,3; die Entscheidung bestätigend OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 27. Juni 2012 – 9 B 20.11 -, veröff. in juris).
Nach § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG sind die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen. Dabei obliegt es dem Ortsgesetzgeber nach seinem Ermessen einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen, der an Kriterien anknüpft, die die Unterschiede, die sich aus der jeweiligen baulichen Ausnutzung bzw. Ausnutzbarkeit bevorteilter Grundstücke nach ihrer Größe und Lage unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ergeben, angemessen zum Ausdruck bringen. Es kann hierbei jeder Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen Vorteilen steht. Hiervon ausgehend wird eine Regelung, die eine generelle Aufrundung vorsieht und dann ein weiteres Vollgeschoss der Beitragsbemessung zugrunde legt, dem Vorteilsprinzip nicht gerecht und weicht auch von den sonstigen Bemessungsvorgaben der Satzung ab, erweist sich also wegen Verstoßes gegen eine selbst statuierte Sachgesetzlichkeit als systemwidrig und daher unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG. § 5 Abs. 3 lit. a) und b) BGWAS 2004 enthält eine Definition des Vollgeschosses, indem dort bestimmt wird, dass Vollgeschosse Geschosse sind, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeroberfläche hinausragt (lit. b) und die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben (lit. a). Der Satzungsgeber hat damit festgelegt, dass ein Vollgeschoss erst dann angenommen werden kann, wenn dieses eine Mindesthöhe von 2,30 m aufweist, ohne insoweit eine generelle Aufrundung vorzusehen. Hiervon weicht der Satzungsgeber aber ohne rechtfertigenden Grund in den Fällen ab, in denen die Zahl der Vollgeschosse im Bebauungsplan nicht angegeben ist. Denn hier wird für Gewerbe-, Industrie- und Sondergebiete die durch 3,5 geteilte und in sonstigen Gebieten die durch 2,4 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe, aufgerundet auf ganze Zahlen zugrunde gelegt. Zwar mag die Regelung für Gewerbe-, Industrie- und Sondergebiete noch damit zu rechtfertigen sein, dass in diesen Gebieten üblicherweise die Geschosshöhe die in Wohngebäuden anzutreffende Geschosshöhe übersteigt. Indes ist eine Rechtfertigung der Regelung für sonstige Gebiete und damit (und vor allem) auch für Gebiete, in denen eine Wohnnutzung vorgesehen ist, nicht erkennbar. Denn die Regelung führt – auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass insoweit nicht der Faktor 2,3, sondern der Faktor 2,4 als Teiler gewählt wurde, dazu, dass bereits bei einer geringen Überschreitung der Höhe von 2,40 m (beziehungsweise der sich bei entsprechender Multiplikation ergebenden Gebäudehöhe) ein weiteres Vollgeschoss anzunehmen ist, ohne dass damit auch nur annähernd eine Steigerung der baulichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks einhergehen würde. Sieht etwa der Bebauungsplan für Gebiete mit Wohn- oder sonstiger Nutzung eine Höhe der baulichen Anlagen von maximal 5 Metern vor, so würde sich nach der Umrechnungsformel des § 5 Abs. 4 lit. b) BGWAS 2004 eine Vollgeschosszahl von 3 ergeben (5 : 2,4 = 2,08 aufgerundet auf 3) und damit die zwei Vollgeschosse mit einer Höhe von gesamt 4,60m übersteigenden 40 cm als ein ganzes Vollgeschoss gewertet, obwohl nach der von Satzungsgeber selbst vorgegebenen Definition des § 5 Abs. 3 BGWAS 2004 lediglich zwei Vollgeschosse angenommen werden könnten und die betreffenden Baulichkeiten auch nicht in einem größeren Maße baulich ausnutzbar sind, so dass von einer Gebrauchswertsteigerung des Grundstücks nicht ausgegangen werden kann. Bei einer Festsetzung von 10 m errechnet sich insoweit eine Vollgeschosszahl von 5 (10 : 2,4 = 4,16 aufgerundet auf 5), so dass die 4 Vollgeschosse mit einer Höhe von gesamt 9,20 m übersteigenden 80 cm als ein ganzes Vollgeschoss gewertet werden. Zudem wäre es fernliegend anzunehmen, dass in den beispielhaft angenommenen Gebäuden mehr als zwei bzw. vier Geschosse untergebracht werden könnten, da im Mittel ein Geschoss die Höhe von 1,67 m (5m : 3 = 1,67m) bzw. 2 m (10m : 5 = 2 m) nicht überschreiten würde. Es ist auch nicht gerechtfertigt anzunehmen, es entspräche dem Regelfall, bereits bei einer geringen Überschreitung der maßgeblichen Höhe von 2,30 m (bzw. 4,60 m, 6,90 m usw.) sei eine Steigerung der baulichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks erreicht. Dies ist vielmehr die Ausnahme. Von einer eine Aufrundung rechtfertigenden, beachtlichen Gebrauchswertsteigerung kann allenfalls dann ausgegangen werden, wenn sich die Höhe des Bauwerks den Werten annähert, die nach den vom Satzungsgeber selbst aufgestellten Regelungen zu einer verstärkten Nutzbarkeit durch ein weiteres Vollgeschoss führen würden.
Die Regelung erweist sich auch nicht unter Praktikabilitätsgesichtspunkten als rechtfertigungsfähig. Dass mit dieser Regelung eine Verwaltungsvereinfachung verbunden wäre, ist nicht erkennbar. Denn bei Anwendung einer Umrechnungsformel, die es ermöglichen soll, die Zahl der Vollgeschosse in Gebieten, in denen der Bebauungsplan diese nicht festlegt, zu ermitteln, ist es ohnehin geboten, die erforderlichen Daten zur Höhe der baulichen Anlagen dem Bebauungsplan zu entnehmen und die sich auf einen (einfachen) mathematischen Vorgang beschränkende Berechnung vorzunehmen. Zwar ist es erforderlich, im Ergebnis eine ganze Zahl für die Vollgeschosse zu erhalten. Dies ist aber durch jede andere Rundungsregelung ebenfalls möglich. Inwiefern durch eine generelle Aufrundungsregel Verwaltungsaufwand eingespart werden könnte, erschließt sich nicht im Ansatz.
Auch eine Rechtfertigung der Aufrundungsregelung nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit scheidet aus. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit findet Anwendung, wenn der Satzungsgeber für die Abgabenbemessung ausschließlich an den typischen (Regel-) Fall, d.h. an die ganz überwiegende Zahl der zu regelnden Sachverhalte und die für sie hinsichtlich einer Inanspruchnahme der Leistung maßgeblichen Merkmale anknüpft, obwohl es vom Regelfall abweichende Fälle gibt, die bei isolierter Betrachtung andere bzw. zusätzliche Bemessungskriterien erforderten. Er gestattet es dem Gesetz- und Satzungsgeber, bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten, insbesondere verwaltungspraktikabler Art im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit zu verallgemeinern und zu pauschalieren. Er lässt es genügen, an die Regelfälle eines Sachbereichs anzuknüpfen und sie als so genannte typische Fälle gleichartig zu behandeln und damit die sich dem Typ entziehenden Umstände der Einzelfälle außer Betracht zu lassen. Geschieht dies, können sich die Betroffenen, die deswegen ungleich behandelt werden, weil die Umstände ihres Einzelfalls nicht denen der Typenfälle entsprechen, nicht auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes berufen. Der Grundsatz der individuellen Gerechtigkeit tritt insoweit hinter dem Grundsatz der generellen Gleichmäßigkeit zurück. Seine Rechtfertigung bezieht der Grundsatz der Typengerechtigkeit daraus, dass es unter dem Gesichtspunkt möglicher Differenzierungen nach sachlichen Unterschiedlichkeiten jedenfalls auf der Normebene keine absolute Gerechtigkeit geben kann, sondern wegen der Vielfalt der Einzelfälle dem Gesetz- und Satzungsgeber ein weiter Spielraum für generalisierende, pauschalierende oder typisierende Regelungen zuzuerkennen ist. Insoweit ist insbesondere bei Entgeltabgaben zu berücksichtigen, dass die Kriterien der Bemessung des Abgabensatzes sowohl bei dem Aufwand bzw. den Kosten als auch bei dem Maß der Bevorteilung bzw. bei der Leistungsinanspruchnahme von vielfältigen prognostischen und sonst notwendig vereinfachenden Bewertungen abhängig sind, wozu eine bis ins Einzelne gehende Differenzierung auf der Tatbestands- oder Maßstabsebene nicht passte oder sogar in einem inneren Widerspruch stehen könnte (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995 -8 N3/93 -, juris Rn. 11, Urteil vom 01. August 1986 – 8 C 112.84 -, juris Rn. 21, Beschluss vom 19. September 1983 – 8 N 1.83 -, juris Rn. 9; zum Gebührenrecht: Urteil der Kammer vom 14. Juni 2007 – 6 K 1420/03 -, S. 25 f.). Dabei rechtfertigt der Grundsatz der Typengerechtigkeit die Gleichbehandlung ungleicher Fälle aber nur so lange, soweit die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung steht und die Zahl der Ausnahmen gering bleibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 2005 -10 BN 2.05-, zitiert nach Juris). Zudem darf der Gesetz- bzw. Satzungsgeber für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen. Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2010 – 2 BvL 13/09 -, zit. nach juris Rn. 38 m.w.N.). Hiervon ausgehend kommt eine Rechtfertigung der mit der Aufrundungsregelung verbundenen Ungleichbehandlung nicht in Betracht. Zum einen ist - wie bereits dargelegt - schon nicht erkennbar, welche erhebungstechnischen oder verwaltungspraktischen Vorteile mit einer generellen Aufrundung auf die nächsthöhere Zahl verbunden sein könnten; von der notwendigen Ermittlung der Daten anhand der Bebauungspläne und Durchführung der mathematischen Rechenschritte wird der Beklagte hierdurch nicht enthoben. Zwar ist es erforderlich, im Ergebnis eine ganze Zahl für die Vollgeschosse zu erhalten. Dies ist aber durch jede andere Rundungsregelung ebenfalls möglich. Es ist – wie ausgeführt - auch nicht gerechtfertigt anzunehmen, es entspräche dem Regelfall, bereits bei einer geringen Überschreitung der maßgeblichen Höhe von 2,30 m (bzw. 4,60 m, 6,90 m usw.) sei eine Steigerung der baulichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks erreicht. Vorliegend verfehlt die Regelung vielmehr den Regelfall (eine generelle Aufrundungsregelung ebenfalls als unzulässig bzw. bedenklich ansehend: Becker in Becker u.a., KAG, § 8 Rdn. 295; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. August 2003 -9 LA 36/03-, zitiert nach Juris; VG Mainz, Urteil vom 27. Oktober 2010 -3 K 1334/09.MZ-, zitiert nach Juris; eine "kaufmännische" Aufrundungsregel für wirksam erachtend: OVG Magdeburg, Beschluss vom 16. Januar 2009 -4 M 430/08-, juris; ferner zu einer solchen Satzungsregelung des Amtes Döbern-Land: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 -9 A 3.08-, zitiert nach Juris, wenn auch ohne Problematisierung in der Entscheidung).
Überdies findet mit der in Rede stehenden Aufrundung insoweit auch eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Gebieten statt, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt hat, sowie gegenüber Gebieten im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im bebauten Außenbereich (§ 35 BauGB).
So werden in Bebauungsplangebieten, für die die höchstzulässige Vollgeschosszahl festgesetzt worden ist, allein diese festgesetzten Vollgeschosszahlen bzw. die gegebenenfalls darüber hinaus tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse berücksichtigt (§ 5 Abs. 4 lit. a) und lit. d) BGWAS 2004. Sonstige zusätzliche Bauteile bleiben unbeachtet, insbesondere auch die Höhe von Gebäudeteilen, die selbst keine Vollgeschosse ausmachen. Dies bedeutet praktisch eine Abrundung auf ganze Vollgeschosse. Eine entsprechende praktische Abrundung ist auch bestimmt für bebaute Außenbereichsgrundstücke und für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich (§ 5 Abs. 4 lit. g) Nr. 1 und Nr. 2 BGWAS 2004. Dafür, dass hingegen in den Fällen, in denen eine fiktive Vollgeschosszahl aus einer Höhenfestsetzung im Bebauungsplan abgeleitet wird, eine Aufrundung stattfindet, sobald auch nur ein Geringes über 2,30 m oder über einem Vielfachen dieses Wertes liegt, ist ein sachlich einleuchtender Grund weder vom Beklagten dargetan noch sonst ersichtlich.
Die Unwirksamkeit der Aufrundungsregel führt zur Gesamtnichtigkeit der Satzung; eine Teilnichtigkeit der Norm kann nicht angenommen werden. Die Satzung dürfte zwar auch ohne die nicht wirksamen Bestandteile sinnvoll und vollständig bleiben. Indes kann nicht angenommen werden, die verbleibenden Satzungsregelungen würden dem mutmaßlichen Willen des Satzungsgebers entsprechen. Denn die verbleibende Regelung würde ein Abrunden zur Folge haben. Dies folgt daraus, dass die Satzung für die Höhe des Nutzungsfaktors nur Steigerungen bei ganzen Vollgeschossen vorsieht mit der Folge, dass Bruchwerte unberücksichtigt bleiben müssten. Im Ergebnis würde dies aber bedeuten, dass erst bei Erreichen eines vollen Zahlenwertes ein weiteres Vollgeschoss in die Berechnung des Beitrags einfließen würde. Auch wäre eine vom Einrichtungsträger offenbar gerade nicht gewollte „Abrundung auf Null“ zu besorgen, womit die Entscheidung des Satzungsgebers, in jedem Fall aufrunden zu wollen, in ihr Gegenteil verkehrt würde. Eine Teilnichtigkeit kann zudem auch nicht mit der Überlegung begründet werden, dem Satzungsgeber verbliebe bei der Frage, wie Bruchwerte zu behandeln sind, kein Spielraum. Zwar wäre eine Regelung, die in jedem Fall eine Abrundung vorsieht, üblich (nach den Erfahrungen der Kammer im Beitragsrecht ist dies der Regelfall), vorteilsgerecht und rechtssicher; hierauf beschränkt sich aber der Handlungsspielraum des Satzungsgebers nicht. Denkbar erscheinen auch Regelungen, die kaufmännischen Rundungsregeln folgen (vgl. zu einer solchen Satzungsregelung des Amtes Döbern-Land: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 -9 A 3.08-, zitiert nach Juris, wenn auch ohne Problematisierung in der Entscheidung; ferner OVG Magdeburg, Beschluss vom 16. Januar 2009, a.a.O.) oder eine Aufrundung bei Überschreiten eines bestimmten Schwellenwertes (z.B. über 0,75) vorsehen.
Auch der Beitragsteil der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung vom 5. Dezember 2006 (BGWAS 2006) ist unwirksam. So weist zunächst zwar die Satzung Bestimmungen zur Ermittlung der zulässigen Zahl der (Voll)Geschosse für die Fälle auf, in denen der Bebauungsplan nur Baumassenzahlen (§ 5 Abs. 4 lit. c BGWAS 2006 bzw. die höchstzulässige Gebäudehöhe (§ 5 Abs. 4 lit. b BGWAS 2006) festsetzt. Jedoch enthält § 5 Abs. 2 BGWAS 2006 für Fälle, in denen der Bebauungsplan nur eine Regelung zur Geschossfläche(nzahl) und Grundfläche(nzahl) ausweist – solche Bebauungspläne sind planungsrechtlich nicht von vornherein ausgeschlossen bzw. fehlerhaft (vgl. zu einem solchen Fall: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. August 1989 -3 B 1418/88-; offen insoweit OVG Berlin- Brandenburg, Beschlüsse vom 19. Oktober 2011 – 9 S 50.11 -, wonach solche Fälle „unter Umständen“ einen Planungsfehler darstellen könnten, was im Hauptsacheverfahren zu prüfen sei) -, keine Regelung, wie hier die Anzahl der zulässigen Zahl der Geschosse zu ermitteln ist. Die in Rede stehende Satzung ist darüber hinaus in ihrem Beitragsteil auch deswegen nichtig, weil ihr Beitragsmaßstab insoweit unvollständig ist, als er Grundstücke nicht erfasst, auf denen zwar kein Vollgeschoss verwirklicht werden darf, die aber gleichwohl baulich oder gewerblich genutzt bzw. nutzbar sind. Insoweit kann jeweils auf die Ausführungen zur BGWAS 2004 Bezug genommen werden.
Die 1. Änderungssatzung vom 8. Mai 2007 geht mangels zu ändernden Substrats ins Leere.
Auch der Beitragsteil der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung vom 13. November 2007 (BGWAS 2007) ist unwirksam. Dieser Satzung haften die gleichen Mängel an wie der BGWAS 2004.
Die 1. Änderungssatzung vom 24. März 2009 und die 2. Änderungssatzung vom 4. Juni 2009 gehen mangels zu ändernden Substrats ins Leere.
Auch der Beitragsteil der Beitrags- und Gebührensatzungen zur Wasserabgabensatzung vom 27. Mai 2010 (BGWAS 2007), vom 27. Mai 2010 und 24. November 2011 sind unwirksam. Diesen Satzungen haften die gleichen Mängel an wie der BGWAS 2004.
Die zu diesen Satzungen erlassenen Änderungssatzungen gehen mangels zu ändernden Substrats ins Leere.
Erweisen sich mithin sämtliche vor dem 9. Dezember 2011 Geltung beanspruchende Wasserbeitragssatzungen des Zweckverbandes Elsterwerda als unwirksam, bestimmt sodann der durch Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 2. Oktober 2008 (GVBl. 2008 S. 218) eingeführte § 12 Abs. 3 a KAG, dass – soweit hier von Interesse - bei der Erhebung eines Beitrags für den Anschluss an eine leitungsgebundene Einrichtung oder Anlage im Bereich der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung oder für die Möglichkeit eines solchen Anschlusses die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011 endet (Satz 1), sofern nicht die Festsetzungsverjährung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten Gesetzes (am 7. Oktober 2008, vgl. Art. 2 des Gesetzes) bereits eingetreten ist (Satz 2). Ist die sachliche Beitragspflicht damit frühestens am 9. Dezember 2011 entstanden, war die Festsetzungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides wie auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 2. Oktober 2008 erkennbar nicht verstrichen.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die erstmalige Begründung einer Beitragspflicht der Klägerin durch die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung bestehen gleichfalls nicht.
§ 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entfaltet zwar Rückwirkung, und zwar ungeachtet dessen, dass der Gesetzgeber lediglich von einer Klarstellung ausgegangen ist (ebenso Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012 - 46/11 -, zit. nach juris).
Die Rückwirkung ist aber entgegen der (scheinbaren) Auffassung des Klägervertreters eine sogenannte unechte (ebenso Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.). Eine unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung entfaltet eine Rechtsänderung dann, wenn sie auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt, die Norm also künftige Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht. Eine echte Rückwirkung bzw. eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen liegt dagegen dann vor, wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm und der Eintritt ihrer Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitraum bestimmt wird und das Gesetz dadurch nachträglich ändernd in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingreift (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.).
Hier fehlt es an einem abgeschlossenen Sachverhalt. Die Festsetzungsverjährung war vorliegend – wie ausgeführt - bei Inkrafttreten des geänderten § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. zum 1. Februar 2004 noch nicht eingetreten. Das Abgabenrechtsverhältnis war nicht beendet, es war im Gegenteil – wie bereits ausgeführt - noch nicht einmal entstanden. Es kann insoweit gerade nicht davon ausgegangen werden, dass ein „nachträglicher Eingriff in einen verjährten Sachverhalt“ vorliegt.
Eine unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung ist in der Regel verfassungsrechtlich zulässig. Es muss dem Gesetzgeber grundsätzlich möglich sein, Normen zu erlassen, die an in der Vergangenheit liegende Tatbestände anknüpfen, und unter Änderung der künftigen Rechtsfolgen dieser Tatbestände auf veränderte Gegebenheiten zu reagieren. Es ist notwendig, die Rechtsordnung ändern zu können, um den Staat handlungs- und die Rechtsordnung anpassungsfähig zu erhalten. Hierbei sind die Grenzen zu beachten, die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben. Dieses schützt auch die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf. Für die Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung ist daher zu prüfen, ob schutzwürdiges Vertrauen des Einzelnen vorliegt, ob öffentliche Interessen die Erstreckung auf die Altfälle erforderlich machen und welches der sich gegenüberstehenden Interessen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im konkreten Fall den Vorrang verdient. Erst wenn kein angemessener Ausgleich zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit erfolgt, ist die unechte Rückwirkung verfassungswidrig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Februar 2012 – 1 BvR 2378/10 -, zitiert nach juris; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.).
Da das Rückwirkungsverbot im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze findet, gilt es dort nicht, wo sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte. Bei der Ermittlung des Vertrauensinteresses ist allgemein zu berücksichtigen, dass der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz nicht so weit geht, den Einzelnen vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde unverändert auch in der Zukunft fortbestehen, ist – soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten - verfassungsrechtlich nicht geschützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 2 BvL 5/10 -, zit. nach juris; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.).
Die in der Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG liegende unechte Rückwirkung wäre danach nur (ausnahmsweise) dann unzulässig, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornähme, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985 - 1 BvL 5/80 u.a. -, BVerfGE 69, 272, 309; Beschluss vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 99, 461/85 - BVerfGE 72, 175, 196). Zudem müsste das Vertrauen des Betroffenen schutzwürdiger sein als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2008 – 1 BvR 2137/06 -, BVerfGE 101, 239, 263). Beides ist hier nicht gegeben. Zwar ist ein Vertrauensschutz nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Erwartung der Klägerin, nicht mehr zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen zu werden, auf der Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg basierte, Entscheidungen der Rechtsprechung aber keine dem Gesetzesrecht vergleichbare Rechtsbindung erzeugen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 -, BVerfGE 84, 212, 227). Dies gilt jedenfalls deshalb, weil die Heranziehung der Klägerin vorliegend nicht durch eine Änderung der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, sondern durch eine Gesetzesänderung ermöglicht wurde. Mit einer solchen Gesetzesänderung musste die Klägerin aber rechnen, so dass ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen in die Beibehaltung der früheren Rechtslage unabhängig davon zu verneinen ist, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, welche schützenswerten wirtschaftlichen Dispositionen die Klägerin im Hinblick auf die vermeintlich nicht mehr zu erwartende Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag getroffen haben sollte, die durch die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entwertet worden wären (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12.12.2007, a.a.O.; Beschluss vom 14.12.2006 - 9 S 54.06 -). Für den Bereich des Abgabenrechts gilt, dass die bloße Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, grundsätzlich nicht geschützt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, 483, 484; BVerfG, Urteil vom 28. November 1984 - 1 BvR 1157/82 -, BVerfGE 68, 287, 307). Danach müssten auf Seiten der Klägerin weitere gewichtige Interessen angeführt werden, die dem öffentlichen Interesse, Beitragsausfälle zu vermeiden, vorgehen würden. Daran fehlt es hier. Nach dem dem Kommunalabgabengesetz zu Grunde liegenden Konzept der Gesamtfinanzierung durch spezielle Entgelte sollen kommunale öffentliche Einrichtungen, die - wie die vorliegende der Wasserversorgung - überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG), nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanziert werden (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 16). Daher kann derjenige, dem - wie der Klägerin - ein solcher wirtschaftlicher Vorteil geboten wird, grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entwickeln, diese öffentliche Leistung auf Dauer ohne Gegenleistung zu bekommen. Unerheblich ist auch, ob die Klägerin auf die Gültigkeit der früheren Beitragssatzungen des Beklagten vertraut hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 a.a.O.).
Einer Veranlagung der Klägerin steht auch nicht entgegen, dass ihr Grundstück möglicherweise bereits vor dem 3. Oktober 1990 an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen bzw. anschließbar gewesen sein mag. Auch insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 13. September 2012 (a.a.O., S. 52 ff. des E.A.) sowie auf den Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. September 2012 (a.a.O.) Bezug genommen.Es trifft nicht zu, dass lediglich solche Grundstücke zu einem Anschlussbeitrag veranlagt werden könnten, die erst nach dem 3. Oktober 1990 den Anschluss oder die Anschlussmöglichkeit erhalten haben. Denn allen Grundstücken, die an die im Verbandsgebiet bestehende zentrale Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind oder zumindest die Anschlussmöglichkeit haben, kommt – wie bereits ausgeführt - der - aufgrund des Kommunalabgabengesetzes durch einen Beitrag (ganz oder teilweise) abzugeltende - Dauervorteil zugute, durch diese rechtlich neu geschaffene öffentliche Einrichtung bzw. Anlage das Grundstück in gewissem Maße überhaupt oder jedenfalls besser nutzen zu können, als wenn es diese Einrichtung und mit ihr die (ab)wasserseitige Erschließung nicht gäbe (ebenso Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2012, a.a.O., zit. nach juris Rn. 7; Urteil vom 12. Dezember 2007, a.a.O., zit. nach juris Rn. 53; Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.). Insbesondere ist – wie bereits ausgeführt - in der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts (a.a.O.), des OVG Brandenburg (vgl. Urteil vom 12. April 2001, a.a.O.; Urteil vom 5. Dezember 2001, a.a.O.; Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O.) bzw. Berlin- Brandenburg (vgl. neben den oben zitierten Urteilen auch Urteil vom 12. Dezember 2007 – 9 B 44.06 und 9 B 45/06 -, LKV 2008, 369; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 – 9 B 22.08 -, zit. nach juris) und der Kammer (vgl. oben zitierte Entscheidungen, jeweils a.a.O.) geklärt, dass keine rechtliche Kontinuität zwischen den Anlagen der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung zu DDR- Zeiten und den nach der Wende entstandenen kommunalen Ver- und Entsorgungseinrichtungen bzw. Anlagen besteht. Die auf der Grundlage der Kommunalverfassung der DDR, der Gemeindeordnung bzw. des Gesetzes für kommunale Gemeinschaftsarbeit neu entstandenen kommunalen öffentlichen Wasserversorgungseinrichtungen sind rechtlich nicht identisch mit der früheren staatlichen Wasserversorgung der DDR. Das gilt ungeachtet der Übernahme und weiteren Bewirtschaftung von technischen Anlagen, die in der DDR gebaut wurden. Anknüpfungspunkt für die Beitragserhebung nach dem KAG sind nicht Anlagen im technischen, sondern öffentliche Einrichtungen und Anlagen im kommunalrechtlichen Sinne. Diese entstanden originär erst, seit die Wasserversorgung aufgrund der kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften aus den Händen der VEB WAB wieder auf die Kommunen übergegangen waren. Dementsprechend sind auch die "altangeschlossenen" Grundstücke, d.h. diejenigen Grundstücke, die bereits vor dem 3. Oktober 1990 bzw. dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes an die zentrale Trinkwasserversorgungs- bzw. Abwasserentsorgungseinrichtung angeschlossen waren bzw. angeschlossen werden konnten (vgl. zu diesem Begriffsverständnis OVG Brandenburg, Urt. vom 3. Dezember 2003, a.a.O.), durch diese Einrichtungen beitragsrechtlich bevorteilt. Durch die Berechtigung, diese neuen kommunalen öffentlichen Einrichtungen dauerhaft zu nutzen, entstand auch für sie erstmalig eine Vorteilslage im Sinne des § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG. Diese rechtfertigt die Beitragserhebung nicht nur, sondern gebietet sie sogar vor dem Hintergrund einer gleichmäßigen und gerechten Beteiligung aller durch die Anschlussmöglichkeit zu der öffentlichen Einrichtung bevorteilten Grundstücke, sofern der Einrichtungsträger von dem ihm insoweit durch § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG eingeräumten Ermessen, Beiträge zu erheben, durch den Erlass einer Beitragssatzung Gebrauch macht und sich so das durch § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG eröffnete Ermessen zur Beitragserhebung zur Beitragserhebungspflicht verdichtet (vgl. für den Bereich der Trinkwasserversorgung OVG Brandenburg, Urteil vom 5. Dezember 2001, a.a.O.; ferner Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417.01 –, S. 17 d.E.A.; Urteile vom 3. Dezember 2003 – 2 A 733.03 -, a.a.O.; zur Beitragserhebungspflicht vgl. auch Schmidt- Wottrich, LKV 2008 S. 355, 356). Die dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit der Grundstücke an eine zentrale öffentliche Einrichtung ist damit das bestimmende Merkmal beider Vergleichsgruppen. Ihnen kommt jeweils der rechtlich gesicherte und sich wirtschaftlich niederschlagende Vorteil, künftig die kommunale Wasserversorgungsanlage auf Dauer nutzen zu können, zugute. Die Erschließung im Sinne baurechtlicher Vorschriften (§ 30 Baugesetzbuch – BauGB bzw. § 4 Abs. 1 Brandenburgische Bauordnung – BbgBO) ist damit gesichert.
Der Beitragsbescheid leidet auch nicht an dem vom Klägervertreter angenommenen Begründungsmangel.
Ein schriftlicher Verwaltungsakt ist nach § 121 Abs. 1 AO i.V.m § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG zu begründen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. Schriftliche Abgabenbescheide müssen die festgesetzte Abgabe nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Abgabe schuldet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG i. V. m. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO). Einer Begründung bedarf es gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 2 AO nur dann nicht, wenn demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Finanzbehörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne schriftliche Begründung für ihn ohne Weiteres erkennbar ist. Der Bundesfinanzhof (vgl. BFH, Urteil vom 30. Juli 1980 - I R 148/79 -, BStBl II 1981, 3; Beschluss vom 28. Juni 2001 - VII B 51/01 -, BFH/NV 2001, 1376) hat in weiterer Konkretisierung dieser Norm, der sich die Kammer anschließt, ausgeführt, dass die Begründungspflicht der Verwirklichung des gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gewährten effektiven Rechtsschutzes gegen öffentliche Hoheitsakte dient. Der Betroffene kann Rechtsschutz nur dann effektiv in Anspruch nehmen, wenn er weiß, wie die Behörde ihren Verwaltungsakt rechtfertigt und auf welche Rechtsgrundlagen sie ihn stützt; dem Bürger wird damit nicht angelastet, überhaupt erst eine geeignete Rechtsgrundlage seinerseits zu suchen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 1988 - 1 BvR 273/88 -, HFR 1989, 317). Umfang und Inhalt der nach § 121 Abs. 1 AO geforderten Begründungspflicht, soweit dies zum Verständnis des Verwaltungsakts erforderlich ist, bleiben hinter denen des § 39 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und nach § 35 Abs. 1 Satz 2 des X. Sozialgesetzbuches (SGB X) zurück; nach den letzteren Vorschriften sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Mit der demgegenüber schwächeren Ausgestaltung der Begründungspflicht durch § 121 Abs. 1 AO wollte der Gesetzgeber den praktischen Bedürfnissen der Finanzverwaltung Rechnung tragen. Die Finanzbehörde kann sich daher in ihrer zum Verständnis des Verwaltungsakts erforderlichen Begründung darauf beschränken, die ihre Entscheidung, d. h. den Tenor des Verwaltungsaktes maßgebend tragenden Erwägungen bekanntzugeben. Dabei ist das Maß der erforderlichen Begründung jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen individuellen Verständnisfähigkeit des Inhaltsadressaten oder Betroffenen zu bestimmen Zur Begründung des Verwaltungsaktes gehört die Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen, auf denen der Abgabenbetrag beruht (vgl. BFH, Urteil vom 11. Februar 2004 - II R 5/02 -, BFH/NV 2004, 1062). Nach Maßgabe des Gebots effektiven Rechtsschutzes muss der Abgabenschuldner damit seine Beitragsschuld anhand des Beitragsbescheides sowie der ihm bekannten Umstände einschließlich der Satzungsgrundlagen nachvollziehen können (ebenso VG Potsdam, Beschluss vom 24. Januar 2008 - 8 L 604/07 -, zit. nach juris; Beschluss vom 15. Januar 2010 - 8 L 135/09 -, zit. nach juris). Daran gemessen ist der angefochtene Beitragsbescheid hinreichend begründet worden, da die Klägerin als Beitragsschuldnerin ihre Beitragsschuld anhand des Beitragsbescheides sowie der ihr bekannten Umstände einschließlich der Satzungsgrundlagen ohne weiteres nachvollziehen kann. Eine Beschreibung der öffentlichen Einrichtung, an die die Beitragserhebung anknüpft, sowie eine nähere Bezeichnung der Kalkulationsgrundlagen ist vom Begründungserfordernis ebenso wenig umfasst, wie die Verwendung von Textbausteinen ausgeschlossen ist. Einen „Erhebungszeitraum“ gibt es bei einem Beitrag von vornherein nicht, da dieser – wie ausgeführt – (einmalig) für die Anschlussmöglichkeit erhoben wird.
Die Kammer hat mangels substantiierten Vortrags des Klägervertreters auch keine Veranlassung, an der Rechtmäßigkeit der konkreten Höhe der Veranlagung zu zweifeln.
Der angefochtene Beitragsbescheid begegnet schließlich auch nicht mit Blick auf den
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013, a.a.O. wegen einer Verfassungswidrigkeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG mangels Festlegung einer zeitlichen Obergrenze für die Beitragserhebung rechtlichen Bedenken.
Zwar hat die Kammer mit Beschlüssen vom 8. Mai 2013 (- 6 L 328/12 -, veröff. in juris) und vom 20. Juni 2013 (– 6 L 338/12 -, veröff. in juris) und vom 28. August 2013 (- 6 L 52/13 -, veröff. in juris) entschieden, dass die Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Gesamtschau der KAG- Regelungen und der von ihr in Bezug genommenen Bestimmungen der Abgabenordnung Einfluss auf die Bewertung der Vereinbarkeit des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit habe. Betrachte man diese Regelung zusammen mit den Vorschriften über die Verjährung in § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b), Abs. 3 a KAG i.V.m. §§ 169 ff. AO, so sei das Kommunalabgabengesetz Brandenburg unvollständig. Denn indem § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. für die Erhebung von Anschlussbeiträgen bestimme, dass die Beitragspflicht entstehe, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden könne (1. Halbsatz), frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung (2. Halbsatz), wobei die Satzung sogar einen späteren Zeitpunkt bestimmen könne (3. Halbsatz), ohne dass insoweit eine zeitliche Obergrenze für den Beginn der Verjährung im vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Sinne normiert sei, seien auch hier Fälle denkbar, für die das Gesetz im Sinne der zitierten Entscheidung des BVerfG keine zeitliche Grenze für die Beitragserhebung gewährleiste, zumal eine Verpflichtung des Satzungsgebers die erste wirksame Beitragssatzung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten Beitragssatzung im Kraft zu setzen, nicht (mehr) bestehe. Eine Beitragserhebung sei vielmehr noch „nach Jahr und Tag“ denkbar. Dies sei unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip in seiner vom Bundesverfassungsgericht konkretisierten Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit (vgl. in diesem Sinne auch BVerfG, Beschluss vom 3. September 2013 – 1 BvR 1282/13 -, zit. nach juris).
Diesen Bedenken hat aber der Brandenburgische Gesetzgeber mit Art. 1 des 6. Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (6. KAGÄndG) vom 20. November 2013 (Beschlussdatum)/5. Dezember 2013 (Ausfertigungsdatum) (GVBl. I, Nummer 40 S. 1), in Kraft getreten am 7. Dezember 2013 (vgl. Art. 2 des Gesetzes), Rechnung getragen, indem in dem – neu eingefügten - § 19 KAG (Zeitliche Obergrenze für den Vorteilsausgleich) nunmehr Folgendes geregelt ist: (1) „Abgaben zum Vorteilsausgleich dürfen mit Ablauf des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden. §§ 169 Absatz 1 Satz 3 und 171 Abgabenordnung gelten in der in § 12 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b angeordneten Weise entsprechend. Aufgrund der Sondersituation nach der Deutschen Einheit ist der Lauf der Frist bis zum 3. Oktober 2000 gehemmt. (2) ….“
Mit dieser Regelung hat der Landesgesetzgeber - auch für, wie hier, noch nicht bestandskräftige Beitragsbescheide (vgl. § 20 Abs. 2 KAG n.F.) - den oben aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken in (verfassungs)rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen.
Es ist insoweit Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit, also daran, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang sie zu einem Beitrag herangezogen werden können, durch entsprechende Gestaltung der gesetzlichen Vorschriften zur Beitragsveranlagung zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013, a.a.O.). Das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit gilt für alle Fallkonstellationen, in denen eine abzugeltende Vorteilslage eintritt, die daran anknüpfenden Abgaben aber wegen des Fehlens sonstiger Voraussetzungen nicht entstehen und deshalb auch nicht verjähren können (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 – 4 C 11/13 -, zit. nach juris, Rn. 17; Bayerischer VGH, Urteil vom 14. November 2013 - 6 B 12.704 -, zit. juris Rn. 21). Dabei steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es dem Gesetzgeber lediglich, die berechtigten Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setzt. Ein allgemeines schutzwürdiges Interesse des Bürgers, dass Abgaben so zeitnah wie möglich festgesetzt werden, gibt es demgegenüber nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013, a.a.O.). Dem hat der brandenburgische Gesetzgeber vorliegend entsprochen. Der Vorteil des Abgabeschuldners, der durch die Erschließung eines Grundstücks und die Schaffung der erstmaligen Anschließbarkeit an die zentralen Anlagen der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung vermittelt wird, wirkt in die Zukunft fort, so dass die Beitragserhebung auch noch lange Zeit nach Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage zulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013, a.a.O.). Da im Kommunalabgabengesetz unabhängig von der Festsetzungs- und Zahlungsverjährung eine absolute zeitliche Obergrenze (Höchstfrist) für die Beitragsheranziehung im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geregelt werden soll(te), hat sich diese Frist an diesen erlangten Dauervorteilen auszurichten und ist insoweit eine Orientierung an der absoluten Verjährungshöchstfrist von 30 Jahren, wie sie ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfes der Landesregierung (vgl. Drs. 5/7642, Seite 8 ff.) zunächst erfolgt ist, um sodann deren Halbierung auf 15 Jahre vorzunehmen (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG n.F.), gemessen an den rechtsstaatlichen Kriterien der Belastungsklarheit und –sicherheit bzw. –vorhersehbarkeit sachgerecht. Es handelt sich um einen zumutbaren Zeitraum. Vergleichbar lange Fristen (vgl. § 15a Abs. 2 Erschließungsbeitragsgesetz Berlin), wie auch mit 30 Jahren längere Fristen (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG) sind im öffentlichen Recht nicht selten (vgl. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 14. November 2013, a.a.O., der eine Orientierung an der 30jährigen Verjährung gemäß § 53 Abs. 2 BayVwVfG als Höchstgrenze der Beitragsfestsetzung für das Erschließungsbeitragsrecht nicht beanstandet; vgl. auch VG Dresden, Urteil vom 14. Mai 2013 – 2 K 742/11 -, zit. nach juris). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2008 – 3 C 37/07 -, BVerfGE 132, 324) ist insoweit geklärt, dass Rechtssicherheit und –frieden eine Verjährung nach 30 Jahren erfordern, aber auch genügen lassen. Nichts anderes kann insoweit für eine – wie hier – zeitliche Höchstgrenze für die Beitragsfestsetzung neben den Verjährungsvorschriften der Abgabenordnung gelten. Die etwa in § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers auf die längste im Zivilrecht vorgesehene Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 197 BGB) zu beschränken (vgl. Bayerischer VGH, a.a.O.) und zwar unabhängig vom Entstehen des Anspruchs (vgl. § 199 Abs. 2 und 3 Nr. 2 BGB), kann zur Ausgestaltung einer Veranlagungshöchstfrist übernommen werden (so zum Erschließungsbeitragsrecht auch BVerwG, Urteil vom 20. März 2014, a.a.O., Rn. 33).
Ist die grundsätzliche Anknüpfung der Höchstfrist für die Beitragsveranlagung an die 30jährige Verjährung mithin nicht zu beanstanden, berücksichtigt die Neuregelung für den „Hemmungstatbestand“ in § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG n.F. innerhalb des gebotenen und vom Beklagten insoweit – ausweislich der sowohl auf § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG n.F. als auch auf § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG n.F. bezogenen, einheitlich zu betrachtenden Gesetzesbegründung - insgesamt für das 6. KAGÄndG vorgenommenen Interessenausgleichs in – unter Berücksichtigung des weiten gesetzgeberischen Spielraums – nicht zu beanstandender Weise die einmalige Sondersituation nach der Wiederherstellung der Deutschen Einheit, wenn den Einrichtungsträgern mit der Fristhemmung bis zum 3. Oktober 2000 in § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG n.F. eine – wie es in der Begründung des Gesetzesentwurfs der Landesregierung (a.a.O., S. 8 ff.) heißt – „zehnjährige Schonfrist zum Aufbau ihrer Verwaltungen und zur Sammlung von Erfahrungen“ eingeräumt wird. Die Landesregierung weist in der Begründung des Gesetzesentwurfs (a.a.O.) nachvollziehbar darauf hin, dass beim Fehlen einer entsprechenden Ablaufhemmung erhebliche Nachteile für das Gemeinwohl zu besorgen wären. Nach der Neugründung der Kommunen im Mai 1990 hätten der Gesetzgeber der DDR und ab dem 3. Oktober 1990 der Gesetzgeber des Landes Brandenburg die rechtlichen Grundlagen für den Aufbau einer funktionierenden kommunalen Selbstverwaltung, für die Übertragung der Aufgaben und deren Finanzierung, die Übertragung des Vermögens auf die Kommunen, für die kommunale Gemeinschaftsarbeit in Zweckverbänden sowie die einfachgesetzlichen Grundlagen für die Abgabenerhebung erst schaffen müssen. Bei der Erledigung der Aufgaben seien neben den rechtlichen Problemen zahlreiche technische und betriebswirtschaftliche Schwierigkeiten aufgetreten. Sofern und soweit die Gemeinden die Aufgaben der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung nicht selbst, sondern in wirtschaftlich leistungsfähigeren Einheiten hätten erledigen wollen, seien kommunale Zweckverbände zu errichten und ihre Liquidität zu sichern gewesen. Die rechtswirksame Gründung kommunaler Zweckverbände durch den Erlass einer rechtswirksamen Satzung sei aufgrund formeller Fehler in den überwiegenden Fällen nicht gelungen. Den sehr erheblichen Schwierigkeiten bei der Errichtung der Zweckverbände und der Unsicherheit über deren rechtliche Existenz sei der Gesetzgeber unter anderem 1996 durch das Gesetz zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit von Zweckverbänden (Zweckverbandssicherungsgesetz - ZwVerbSG) begegnet. Jedoch habe auch durch dieses Gesetz nicht die Unsicherheit über die rechtliche Existenz der Zweckverbände beseitigt werden können, da unter anderem das OVG Brandenburg zu dem brandenburgischen ZwVerbSG ausgeführt habe, dass eine Heilung nach diesem Gesetz nur in Betracht komme, wenn die Vertreter der Gemeinden durch Beschlüsse der Gemeindevertretungen zu einer Beitrittserklärung legitimiert gewesen seien. Im Übrigen habe das ZwVerbSG keine materiellen Mängel der Gründungssatzung heilen können (vgl. OVG Brandenburg, Urteile vom 14. August 1997 - 2 D 33/96.NE - und vom 18. Dezember 1997 - 2 D 16/97.NE -). Auch das nachfolgende Gesetz zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 6. Juni 1998 (Zweckverbandsstabilisierungsgesetz) und die daraufhin ergangenen Errichtungsbescheide hätten unmittelbar keine Klarheit über die rechtliche Existenz der Zweckverbände gebracht, da die Vereinbarkeit mit der Verfassung umstritten gewesen sei. Die rechtlichen Probleme bei der Errichtung der kommunalen Zweckverbände hätten erst im Jahr 2000 durch das Urteil des Landesverfassungsgerichts zum Zweckverbandsstabilisierungsgesetz und den daraufhin ergangenen Errichtungsbescheiden abschließend geklärt werden können (vgl. VerfG Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 2000 - 53/98 und 3/99 -, zit. nach juris). Neben der Gründung der Zweckverbände sei es für die neu gegründeten Kommunen wie auch für die Zweckverbände generell eine Herausforderung gewesen, wirksames Satzungsrecht zu erlassen. Die im Aufbau befindlichen Verwaltungen, Beschäftigten und neu gewählten Organe seien auf zahlreiche Schwierigkeiten gestoßen, die der Aufbausituation eines neuen Landes immanent seien. Diese Überlegungen sind zur Rechtfertigung der in Rede stehenden Neuregelung(en) unter Berücksichtigung des oben dargelegten Prüfungsmaßstabes nicht zu beanstanden. Insbesondere ist es dem Landesgesetzgeber nicht verwehrt, eine Hemmung per Gesetz zu regeln, zumal ihm eine solche Befugnis vom BVerfG (a.a.O.) ausdrücklich zugestanden wird.
Der Gesetzgeber hat insoweit auch nicht die Schwierigkeiten beim Verwaltungsaufbau vollständig und einseitig auf die Grundstückseigentümer abgewälzt. Der Hemmungszeitraum erscheint – angesichts der mit der Beitragserhebung abzugeltenden Dauervorteile - vor dem vom Gesetzgeber beschriebenen Hintergrund nicht unangemessen lang, sondern moderat, zumal ein Teil der genannten Schwierigkeiten vielfach sogar noch bis in die Gegenwart besteht. Der Gesetzgeber ist insoweit gerade nicht von einem „faktischen Stillstand der Verwaltung“, sondern von einem dynamischen Aufbau- und Lernprozess ausgegangen und hat diesem im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung in nachvollziehbarer Weise Rechnung getragen.
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG mit Blick auf die sog. altangeschlossenen Grundstücke liegt in der in Rede stehenden „Schonfrist“ nicht. Diese ist vielmehr aus den dargelegten Gründen sachlich gerechtfertigt.
Die sich insoweit ergebende Höchstfrist für die Beitragsfestsetzung von 25 Jahren ist auch insgesamt bedenkenfrei. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Frist wie die hier in Rede stehende nicht so kurz bemessen sein darf, dass ein Anspruchsverlust wegen Überschreitens dieser Frist nicht nur im Ausnahmefall zu besorgen sein darf. Eine Höchstfrist für die Beitragsfestsetzung nach Schaffung der tatsächlichen Anschlussmöglichkeit muss vielmehr so lang sein, dass die Gefahr, dass Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden dürfen, auf ein hinnehmbares Maß beschränkt ist (vgl. BFH, Urteil vom 7. Juli 2009 – VII R 24/06 -, zit. nach juris). Dies hat der Gesetzgeber berücksichtigt, denn er hat entscheidend darauf abgestellt, dass die Beitragserhebung der Finanzierung der kommunalen Aufgaben und der dafür notwendigen kommunalen Einrichtungen dient. Bei Fehlen der Ablaufhemmung und damit eines Fristablaufs vor Ende 2015 wäre die Aufgabenfinanzierung und damit die Aufgabenerledigung gefährdet. Diesem erheblichen Interesse an einer Sicherung der Finanzierung der öffentlichen Einrichtungen und damit der im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung stehen Interessen der Anschlussnehmer entgegen, die insgesamt weniger wiegen. Zwar streitet für den Beitragspflichtigen ein Interesse, irgendwann Rechtssicherheit zu bekommen, ob die Vermittlung des Vorteils noch Anknüpfungspunkt für eine Beitragserhebung sein wird. Der Gesetzgeber hat aber zu Recht in die Betrachtung einbezogen, dass ein besonderes wirtschaftliches Interesse an einer möglichst zeitnahen Geltendmachung des Beitragsanspruchs nicht besteht. Das Interesse des Beitragspflichtigen liegt letztlich nur darin, erkennen zu können, wann mit einer Inanspruchnahme nicht mehr zu rechnen ist. Dass bei der Gewichtung der Interessen der Anschlussnehmer diese jedenfalls vor Ablauf einer Frist von 25 Jahren geringer zu bewerten sind, ergibt auch eine Vergleichsüberlegung. Dem Einrichtungsträger obliegt die Ermessensentscheidung, ob er zur Refinanzierung der Investitionskosten der öffentlichen Einrichtung Beiträge, Beiträge und Gebühren bzw. Entgelte oder nur Gebühren bzw. Entgelte erhebt. Entscheidet sich der Einrichtungsträger für eine gebühren- bzw. entgeltgestützte Refinanzierung, erfolgt eine Umlegung auf die Gebühren- bzw. Entgeltschuldner über Abschreibungen auf die Herstellungs- und Anschaffungskosten. Angesichts dessen, dass gerade für langlebige Güter die Abschreibungen auf mehrere Jahrzehnte zu berechnen sind, erfolgt eine Refinanzierung über ebenso lange Zeiträume, ohne dass der Gebühren- bzw. Entgeltpflichtige - vorbehaltlich des Eintritts von Festsetzungs- oder Zahlungsverjährung - zu seinen Gunsten sprechende Umstände aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit einwenden könnte, die gegen eine Refinanzierung sprechen könnten. Aus welchen Gründen ein Abgabenpflichtiger im Gebiet eines Einrichtungsträgers, der sich (auch) für eine Beitragsfinanzierung entschieden hat, nur binnen eines kürzeren Zeitraums als 25 Jahre mit einer Beteiligung an der Refinanzierung zu rechnen haben sollte, obwohl ihm immer noch ein Vorteil zukommt, leuchtet nicht ein. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, wann die Einrichtungsträger von der rechtlich gebotenen Heranziehung der Altanschließer Kenntnis erhalten haben. Fragen der Aufbewahrungsfristen für Rechnungen u.s.w. nach dem Handelsgesetzbuch oder nach anderen Gesetzen haben für die verfassungsrechtliche Bewertung der in Rede stehenden Neuregelung gleichfalls keine Relevanz. Den Betroffenen steht es frei, maßgebliche Unterlagen länger aufzubewahren. Auch auf in anderen einfachgesetzlichen Vorschriften geregelte Verjährungsfristen kommt es nicht an. Weder macht der Klägervertreter geltend oder ist sonst irgendwie ersichtlich, dass es sich bei diesen Fristen jeweils um das verfassungsrechtlich Höchstzulässige handelt noch ist davon auszugehen, dass insoweit eine Vergleichbarkeit mit der hier in Rede stehenden Regelung besteht. Sachgerecht hat sich vielmehr der Gesetzgeber des Kommunalabgabengesetzes für die zeitliche Höchstgrenze der Beitragsfestsetzung an der hergebrachten 30jährigen Verjährungshöchstgrenze (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Dezember 2008, a.a.O.; eine 30jährige Verjährungsfrist für die Festsetzung von Erschließungsbeiträgen nicht beanstandend Bayerischer VGH, Urteil vom 14. November 2013, a.a.O. und BVerwG, Urteil vom 20. März 2014, a.a.O.) orientiert. Die sich nach der Neuregelung insoweit ergebende Frist von 25 Jahren liegt zudem noch unterhalb der genannten „absoluten Verjährungsfrist“. Demgegenüber wäre eine Orientierung an der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist des § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. § 169 AO nicht zielführend gewesen. Denn der Lauf der Festsetzungsverjährungsfrist setzt – wie bereits ausgeführt - die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht voraus.Ohne wirksame Beitragssatzung, die insoweit Teil des Abgabentatbestandes i.S.d. § 38 AO ist, kann die sachliche Beitragspflicht nicht entstehen; dies war schon vor Inkrafttreten des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. so, der lediglich den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht verlagert hat. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. hat insoweit lediglich festgelegt, dass nur eine in dem Zeitpunkt des 1. Satzungsbeschlusses gültige Satzung Grundlage der Beitragserhebung sein könne und dass es für die Festlegung dieses Zeitpunktes auf die Wirksamkeit der als erstes beschlossenen Satzung nicht ankommt. Mit anderen Worten hat der Zeitpunkt, zu dem der Einrichtungsträger erstmals eine Beitragssatzung durch eine entsprechenden Akt hat in Kraft setzen wollen, den Zeitpunkt markiert, in dem die Beitragspflicht allein hat entstehen können. Nach dem Kommunalabgabengesetz alter Fassung hat sich demnach eine wirksame Beitragssatzung, die die sachliche Beitragspflicht nachträglich durch Heilung bisherigen, unwirksamen Satzungsrechts hat begründen sollen, Rückwirkung bis zu diesem Zeitpunkt beilegen müssen. Auch nach § 8 Abs. 7 Satz 2 AO war aber das Vorliegen einer wirksamen Satzung notwendige Voraussetzung für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, ohne die auch die persönliche Beitragspflicht nicht entstehen kann. Durch die Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG ist lediglich der rückwirkende Erlass einer Beitragssatzung zur Heilung bisherigen, unwirksamen Satzungsrechts nicht mehr erforderlich. Vielmehr entsteht die Beitragspflicht für alle anschließbaren und angeschlossenen Grundstücke mit der ersten wirksamen Satzung, die nach dem 1. Februar 2004 erlassen worden ist bzw. erlassen wird, soweit nicht bereits vor diesem Zeitpunkt eine wirksame Satzung vorhanden gewesen ist (vgl. deutlich bereits OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 – 2 D 29/98 -, LKV 2001, 133; Urteil vom 27. 3. 2002 – 2 A 480/00 -, S. 20 des E.A.; Beschluss vom 8. September 2004 – 2 B 112/04 -, 2 A 226/98 -; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 – 9 S 33/05 -, S. 4 des E.A.; Beschluss vom 7. April 2006 – 9 M 70/05 -, S. 4 des E.A.; ebenso VerfG Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.). Wollte man unabhängig von der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht und vom Lauf der Festsetzungsverjährung die Höchstgrenze für eine Beitragserhebung (gleichfalls) bei vier Jahren ab Entstehung der tatsächlichen Vorteilslage festlegen, liefen die gesetzlichen Verjährungsvorschriften leer. Ein die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich berücksichtigender Interessenausgleich wäre dies nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).