Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2014
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 12.12.2014 – VG 3 K 1001/13
3. Kammer
Tenor§
Die Baugenehmigung des Beklagten vom 22. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2013 in der Fassung der 1. Änderungsgenehmigung vom 30. Januar 2014 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand§
Die Kläger sind Eigentümer des in der ...Straße in ... belegenen Grundstücks. Dieses ist im südlichen Bereich mit einem Wohnhaus bebaut. In 50 cm Abstand zur Grenze steht eine Garage, an der sich nördlich ein Schuppen anschließt. Das Gebäude ist insgesamt 14 m lang und 4 m breit. Die Höhe beträgt 3,30 m. Das sich östlich anschließende Grundstück der Beigeladenen ist im straßennahen Bereich ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaut. Rückwärtig findet sich ein Gebäude (Gartenhaus), welches mit der östlichen Spitze die gemeinsame Grundstücksgrenze berührt. Im nördlichen Bereich des Grundstücks der Beigeladenen ist ein Schuppen vorhanden. Dieser hat eine Länge von 5 m und eine Breite von 2,20 m. Der südlich des Gartenhauses belegene Schuppen weist eine Grundfläche von 4,60 m x 2,20 m auf.
Am 7. Dezember 2012 reichten die Beigeladenen einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung beim Beklagten betreffs des Vorhabens: „Änderung der grenzständigen Bebauung gemäß der festgestellten östlichen Grundstücksgrenze sowie nachträgliche Genehmigung“ ein. Ausweislich des objektbezogenen Lageplans vom 20. Dezember 2012 des Ingenieurbüros Thomas (Bauvorlage 01) sowie des beigefügten Grundrisses (Bauvorlage 02) soll im Bereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze der auf das Grundstück der Kläger ragende Überbau zurückgebaut werden. Ferner ist der Rückbau der Dacheindeckung (Asbestzementfaserplatten), die Errichtung eines Kaminofens sowie die Errichtung einer Wand mit 2 m Höhe im Bereich des Gartenhauses sowie des Schuppens mit einer Länge von ca. 8,70 m vorgesehen.
Mit Bescheid vom 22. Mai 2013 erteilte der Beklagte den Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung und gestattete, das Vorhaben entsprechend den Nebenbestimmungen und beigefügten, als zugehörig gekennzeichneten Bauvorlagen auszuführen. Nach der Auflage Textziffer 2.2 hat die wirksame Schornsteinhöhe entsprechend DIN 18160 Teil 1. 5.5.1 mindestens 4 m zu betragen. Satz 2 der Auflage lautet: „Bei geringerer Schornsteinhöhe ist der Funktionsnachweis zum Beispiel durch eine feuerungstechnische Berechnung zu erbringen.“
Am 12. Juni 2013 legten die Kläger gegen die Baugenehmigung Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2013 zurückgewiesen wurde. Darin führte der Beklagte aus, das Vorhaben verstoße nicht gegen Vorschriften der Brandenburgischen Bauordnung über einzuhaltende Abstandsflächen. Zwar halte das Nebengebäude, welches in einer Dreiecksform bis an die Grundstücksgrenze heranreiche, den 3 m Abstand nicht ein. Vorliegend werde jedoch grenzständig gebaut, so dass allein das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme beachtlich sei. Gegen dieses werde nicht verstoßen. Der Baukörper habe in seiner Form und Größe keine Auswirkung auf das Wohnhaus der Kläger. Zudem entspreche auch die Grenzbebauung auf dem Grundstück der Kläger nicht den bauordnungsrechtlichen Vorschriften. Ein Verstoß gegen die Vorschriften in der Brandenburgischen Feuerungsverordnung sei nicht festzustellen. Die Beurteilung durch den Bezirksschornsteinfeger habe keine Bedenken zur Errichtung der Feuerstätte im Nebengebäude ergeben. Unzumutbare Belästigungen seien nicht zu erwarten.
Am 10. Oktober 2013 reichten die Beigeladenen einen Baugenehmigungsantrag für die Änderung der grenzständigen Bebauung ein. Nach der Planzeichnung Grundriss, Schnitt, Ansichten, vom 17. Januar 2014 ändern sich die äußere Form des Gartenhauses im Bereich zur Grundstücksgrenze, der Aufstellungsort des Kaminofens (7 kW) sowie der Standort des Schornsteins. Die Höhe des Schornsteins wurde mit 5,60 m angegeben. Nach den vorliegenden Planzeichnungen liegt die Entfernung des Schornsteins zum Wohnhaus der Kläger bei ca. 18 m; der geringste Abstand zu dem Garagen- und Schuppengebäude beträgt ca. 6 m.
Mit Bescheid vom 30. Januar 2014 erteilte der Beklagte den Beigeladenen die Änderungsgenehmigung Nr. 1 zu dem Vorhaben „Änderung der grenzständigen Bebauung gemäß der festgestellten östlichen Grundstücksgrenze“. Ferner heißt es darin: „Die Nebenbestimmungen der oben genannten Baugenehmigung sind weiterhin bestandskräftig und damit wirksam, sofern sie durch die 1. Änderungsgenehmigung nicht ersetzt wurden oder der Gegenstand der Nebenbestimmungen durch die Änderung entfallen ist.“
Die Kläger haben am 18. November 2013 Klage erhoben. Im Rahmen mündlichen Verhandlung haben sie zu Protokoll des Gerichts Widerspruch gegen die Änderungsgenehmigung Nr. 1 erhoben.
Sie tragen vor, das Bauvorhaben sei mittlerweile errichtet. Sie würden seither unter unzumutbaren Immissionen leiden. Die Abgase würden durch die vorherrschend westlichen Winde „nach unten“ auf ihr Grundstück gedrückt. Eine Abnahme der Feuerungsanlage durch den Bezirksschornsteinfegermeister habe ihrer Kenntnis nach nicht stattgefunden. Die Beigeladenen hätten auch die Auflage hinsichtlich des Rückbaus der grenzständigen Bebauung nicht erfüllt. Die Baugenehmigung sei rechtswidrig, dies schon aus formellen Gründen. Dem Anhörungserfordernis sei nicht genügt. Sie seien im Laufe des Verwaltungsverfahrens nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Auch genüge die Entscheidung nicht dem Begründungserfordernis nach § 39 VwVfG. Die Baugenehmigung sei nicht hinreichend bestimmt. Die Unbestimmtheit beziehe sich vorliegend auf die künftige Nutzung. Was ein Gartenhaus sei, welchem Zweck es dienen solle und welchem Nutzungstyp im Sinne der Baunutzungsverordnung es zuzuordnen sei, sei nicht klar. Es sei auch so, dass die angezeigte Nutzung (Aufbewahrung von Gartengeräten, Werkzeug und Nutzung als Abstellraum) es nicht erforderlich mache, dass die bauliche Anlage mit einem Kaminofen beheizt werde. Ferner gäbe es Aussagen dahingehend, dass das Gartenhaus täglich genutzt werde. Von daher sei die Nutzung offen insbesondere, ob nicht das Gartenhaus auch zum täglichen Aufenthalt genutzt werden solle. Diese nachbarrechtsrelevante Unbestimmtheit wirke sich zu ihren Lasten aus, weil sie Grundstücksnachbarn der Beigeladenen seien und nur eine qualitativ spiegelbildliche Grenzbebauung hinnehmen müssten. Das Vorhaben füge sich auch nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse würden nicht gewahrt. Dies beziehe sich zum einen auf die Feuerungsanlage, zum anderen auf die Asbesteindeckung des Daches. Bauordnungsrechtlich verstoße das Vorhaben gegen das Abstandsflächenrecht. Nach § 6 Abs. 10 Satz 4 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) sei in der Grenzbebauung eine Feuerstätte nicht zulässig. Sie könnten sich auch auf das Verbot einer Feuerstätte in der Grenzbebauung berufen, dieses sei nachbarschützend. Dem könne weder ein treuwidriges Verhalten noch eine unzulässige Rechtsausübung entgegengehalten werden. Sie würden in ihrer Garage eine Feuerstätte nicht unterhalten. Auch handele es sich nicht um ein Gartenhaus, sondern um ein Nebengebäude, vom dem Geruchsimmissionen nicht ausgehen würden. Es sei auch so, dass die Regelung in § 6 Abs. 10 Satz 4 BbgBO dazu diene, dass das Nebengebäude nicht als Erweiterung der Nutzflächen der Hauptgebäude erscheine. Hobbyräume oder Gartenhäuschen seien mithin unzulässig. Eine dauerhafte Benutzung zu Wohnzwecken genösse einen anderen Stellenwert der qualitätiv nicht mit einer Garage zum Abstellen eines Personenkraftfahrzeuges oder gelegentlichen Nutzung als Werkstatt vergleichbar sei. Mit Blick auf § 14 BbgBO sei einzustellen, dass soweit die Baugenehmigung – wie sich aus den Bauvorlagen ergäbe - die Verwendung von Asbestfaserplatten gestatte, dies gegen das absolute Verwendungsverbot von Asbest sowie asbesthaltigen Bauprodukten verstoße. Das Verwendungsverbot greife für alle baulichen Maßnahmen nach 1989. Die bauliche Anlage „Werkstatt“ sei sukzessive seit dem Jahr 2000 errichtet worden. Folglich greife das sich aus § 16 Abs. 2 i.V.m. dem Anhang II Nr. 1 der Gefahrstoffverordnung ergebende Verwendungsverbot. Ferner verstoße die Genehmigung gegen § 36 Abs. 2 Satz 1 BbgBO. Insoweit sei festzuhalten, dass die ortstypischen westlichen Winde bewirkten, dass Immissionsfrachten ihr Grundstück erreichten und insoweit zu unzumutbaren Immissionen führten. Ferner seien die drittschützenden Vorgaben der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) zugrunde zu legen. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung müssten die Austrittsöffnungen von Schornsteinen in einem Umkreis von 15 m die Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenster oder Türen um mindestens 1 m überragen. Hingegen befinde sich das Lüftungsrohr der Garage auf ihrem Grundstück im 15 m Radius. Die Nachtragsgenehmigung ändere nichts Wesentliches an dem Sachverhalt. Lediglich die Schornsteinhöhe werde exakt definiert. In der Sache sei noch darauf hinzuweisen, dass der Beklagte die Rückbauauflage bis heute nicht vollzogen habe und auch nicht zu vollziehen gedenke. Auch solle der Schuppen bzw. Abstellraum, der tatsächlich als Hundezwinger genutzt werde, weiter Bestand haben.
Die Kläger beantragen, nachdem sie ursprünglich auch einen Ausspruch zur Rückgängigmachung der Vollziehung begehrt haben,
die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 22. März 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2013 sowie die Änderungsgenehmigung vom 30. Januar 2014 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, in der Sache sei es so, dass der Beigeladene ein an der Grundstücksgrenze befindliches Gebäude abgerissen und mit größerer Kubatur neu errichtet habe. Das Erfordernis eines Baugenehmigungsverfahrens habe bestanden. Das Gebäude sei auf mehreren Grundstücken errichtet worden. Nach der Vereinigung der Flurstücke sei ein entsprechender Bauantrag gestellt worden. Die erteilte Baugenehmigung verstoße nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die zugleich den Interessen der Kläger als Nachbarn zu dienen bestimmt seien. Die Baugenehmigung sei hinreichend bestimmt. Als Nutzung sei angegeben worden: Gartenhaus (Gartengeräte, Werkzeug, Abstellraum, nicht zum dauernden Aufenthalt). Die Raumhöhe betrage im Schnitt 2,20 m und erreiche damit nicht das nach § 40 Abs. 1 BbgBO notwendige Maß für Aufenthaltsräume von 2,40 m. Ebenso sei eine ausreichende Belichtung nach § 40 Abs. 2 BbgBO nicht gegeben. Die angegebene Nutzungsart und die bauordnungsrechtlichen Maße würden bestimmt genug definieren, dass ein Gebäude ohne Aufenthaltsraum genehmigt worden sei. Es sei im Übrigen durchaus üblich und praxisnah, dass sich ein Nutzer auch täglich in einem Nebengebäude aufhalte, dadurch werde es nicht zu einem Aufenthaltsraum oder zu einem Wohnhaus. Soweit sich die Kläger auf § 6 Abs. 10 BbgBO berufen, greife dies nicht. Es könnte schon ein Fall des § 6 Abs. 1 BbgBO vorliegen, da in der näheren Umgebung die Nebengebäude ebenfalls planungsrechtlich zulässig an der Grenze errichtet worden seien. Zudem könne ein Nachbar sich in aller Regel nicht auf die Verletzung von Nachbarrechten berufen, wenn er selbst Abstandsflächen nicht einhalte. Hier wäre das Grundstück der Beigeladenen durch die Bebauung auf dem Grundstück der Kläger stärker als umgekehrt betroffen. Die grenzständige Garage mit dem anschließenden Nebengebäude übertreffe sowohl in Höhe als auch in Länge bei weitem das Vorhaben der Beigeladenen. Im Übrigen richte sich die Frage des Grenzabstandes allein nach den abstandsflächenrechtlichen Vorschriften. Es seien nur die konkret mit dem jeweiligen Verstoß verbundenen Beeinträchtigungen für den Vergleich heranzuziehen. Im Übrigen dürften die Abwehrrechte der Kläger aus abstandsflächenrechtlicher Sicht verwirkt sein. Das heute in dieser Form vorhandene Gebäude sei bereits im Jahr 2000 errichtet worden. Erst im Jahr 2011 und damit 11 Jahre danach, hätten die Kläger Einwände gegen die Bebauung erhoben. Hinsichtlich der Feuerstätte sei zu prüfen, ob den Anforderungen nach § 36 BbgBO entsprochen werde. Die Beteiligung des Bezirksschornsteinfegermeisters hätte Bedenken zur Errichtung der Feuerstätte im Nebengebäude nicht ergeben. Die sich aus § 36 Abs. 2 BbgBO ergebenden Anforderungen seien mit der Auflage Nr. 2.1 der Baugenehmigung gesichert. Soweit die Kläger auf Öffnungen in der Garage verweisen würden, greife dies nicht, da es sich insoweit nicht um schützenswerte Aufenthaltsräume handele, die belüftet würden. Hinsichtlich der Emissionen (Abgase) der streitgegenständlichen Heizungsanlage seien keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu befürchten. Die maßgeblichen Bestimmungen der 1. BImSchV würden eingehalten. Der erforderliche Abstand von 15 m sei gewahrt. Über die Regelungen der 1. BImSchV hinaus seien keine weiteren Anforderungen zu stellen. Den Anforderungen aus der VDI-Richtlinie 3781 Blatt 4 sei entsprochen. Bei der hier in Rede stehenden Feuerungswärmeleistung von 7 kW ergäbe sich ein Einwirkungsbereich von 10,25 m. Die Oberkante des in 19 m entfernten höchsten Fensters der Kläger liege in einer Höhe von 3,90 m. Der Schornstein sei tatsächlich 5,61 m hoch errichtet. Angesichts des tatsächlichen Abstandes von 19 m vom Schornstein zu Fensteroberkante und dem Einwirkungsbereich von 10,25 m sei nach der VDI-Richtlinie eine Absenkung der erforderlichen Schornsteinhöhe von 4,90 m auf 2,50 m möglich. Die errichtete Schornsteinhöhe von 5,61 m liege mithin deutlich über das berechnete Maß und sei Gegenstand des Änderungsverfahrens. Im Übrigen habe der Bezirksschornsteinfegermeister die nach § 36 Abs. 6 BbgBO erforderliche Erklärung abgegeben. Dieser habe die Voraussetzungen an den Betrieb der Feuerstätte geprüft. Dies lasse die Einschätzung zu, dass die Feuerstätte den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Entgegen der Ansicht der Kläger gestatte die Baugenehmigung auch nicht die Verwendung von Asbestfaserplatten. Es sei nach der entsprechenden Baubeschreibung vorgesehen, die Asbestzementplatten zurückzubauen und fachgerecht auf Nachweis zu entsorgen. Im Übrigen sei auf den Inhalt der nachträglich erteilten Baugenehmigung vom 22. Mai 2013 hinzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
1. Die Klage hat mit dem geänderten erkennbar auf die Baugenehmigung vom 22. Mai 2013 gerichteten Erfolg.
Die Klage ist auch hinsichtlich der erteilten Änderungsgenehmigung Nr. 1 zulässig. Der Beklagte hat sich auf die Klage eingelassen, ohne das fehlende Vorverfahren zu rügen (vgl. Rennert in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 14. Auflage, Rdnr. 29 zu § 68 m.w.N.). Zudem ist einzustellen, dass der Beklagte Widerspruchsbehörde ist und der Erlass der Änderungsgenehmigung eine Reaktion auf das Vorbringen der Kläger im gerichtlichen Verfahren ist, wonach die ursprüngliche Baugenehmigung - etwa in Bezug auf die Schornsteinhöhe - nicht hinreichend bestimmt sei. Dies rechtfertigt zudem die Annahme, dass in Ansehung der im gerichtlichen Verfahren vertretenen Position des Beklagten die Durchführung des Widerspruchsverfahrens nicht zu einer Änderung der Sachentscheidung in Bezug auf die Änderungsgenehmigung führen wird.
2. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 22. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2013 in der Gestalt der Änderungsgenehmigung Nr. 1 vom 30. Januar 2014, die als bloßer Annex zur ursprünglichen Baugenehmigung anzusehen ist, ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
2.1. Zunächst bedarf es einer Bestimmung des Inhalts der hier in Rede stehenden Genehmigungen. Insoweit ist einzustellen, dass es in der Baugenehmigung vom 22. Mai 2013 in Textziffer I. heißt, für das Vorhaben „Änderungen der grenzständigen Bebauung gemäß der festgestellten östlichen Grundstücksgrenze (Gartenhaus und Schuppen)“ wird die Baugenehmigung erteilt und gestattet, das vorgenannte Vorhaben entsprechend den Nebenbestimmungen beigefügten Bauvorlagen auszuführen. Diesem Entscheidungsausspruch fehlt der Zusatz, wie er von den Beigeladenen in der zur Grundlage der erteilten Baugenehmigung gemachten Baubeschreibung enthalten ist, hinsichtlich der „nachträglichen“ Genehmigung. Gleichwohl beschränkt sich der Inhalt der angegriffenen Baugenehmigung nicht auf die in den entsprechenden Bauvorlagen dargestellten baulichen Änderungen in dem Bereich der Grundstücksgrenze, sondern erfasst auch die Legalisierung des Gartenhauses. Nicht nur war die Legalisierung des streitgegenständlichen Gebäudes Gegenstand der vorgerichtlichen Korrespondenz (vgl. etwa Schreiben des Beklagten an die Beigeladenen vom 23. Oktober 2012 – Bl. 100 VV BA I). Auch haben die Beigeladenen dies zum Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens gemacht, wobei die das Gartenhaus betreffenden Bauvorlagen 01 und 02 des Ingenieurbüros Thomas vom 20. Dezember 2012, die das Gartenhaus mit dem Kaminofen als Planobjekt aufnehmen, mit einem Genehmigungsvermerk versehen wurden. Auch der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 10. Oktober 2013 belegt, dass nicht nur die baulichen Änderungen am Bestand, sondern das Gebäude selbst Genehmigungsgegenstand sein sollte. In diesem wird auf das Vorbringen der Kläger bezogen auf die Zulässigkeit des Gebäudes und damit im Zusammenhang stehende Fragen des Nachbarschutzes eingegangen. Schließlich hat der Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine Zweifel daran gelassen, dass der Bestand, der andernfalls formell illegal wäre, von der angegriffenen Baugenehmigung erfasst sein soll.
2.2. Die erteilte Baugenehmigung ist auch (noch) wirksam. Zwar ist anerkannt, dass ein Verwaltungsakt gemäß § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) seine Wirksamkeit verlieren kann, etwa wenn er auf andere Weise erledigt ist. Eine Erledigung im Sinne der Vorschrift kann eintreten, wenn der Begünstigte auf die mit der Baugenehmigung gewährten Rechte verzichtet. Ein Verzicht kann dabei nicht nur in der Weise erfolgen, dass dies schriftlich gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde erklärt wird, sondern auch dadurch, dass der Betroffene entweder ein anderes Vorhaben errichtet oder aber die bauliche Anlage entgegen des Inhalts der erteilten Genehmigung (dauerhaft) nutzt. Dabei spricht viel dafür, dass die Beigeladenen das an der Grenze zum Grundstück der Kläger belegende Gebäude anders als in der erteilten Baugenehmigung bezeichnet nutzen. Nach der Baugenehmigung vom 22. Mai 2013, nach der das Vorhaben entsprechend den zugehörig gekennzeichneten Bauvorlagen auszuführen ist, und der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlage 02 Grundriss, Schnitt, Ansichten wurde den Beigeladenen ein Gartenhaus genehmigt mit dem in Klammern aufgenommenen Zusatz: Gartengeräte, Werkzeug, Abstellraum sowie „nicht zum dauernden Aufenthalt“. Auch hat der Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt, die Voraussetzungen für ein mit den entsprechenden Anforderungen der Brandenburgischen Bauordnung übereinstehenden Aufenthaltsraum lägen - etwa mit Blick auf eine ausreichende Belichtung - nicht vor. Tatsächlich wird das Gebäude gegenwärtig nicht als Gartenhauses, das typischerweise der Lagerung von Gartenmöbeln und Gartengeräten dient (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. Dezember 2005 – 3 A 3028/01 -, zitiert nach juris), sondern als Werkstatt genutzt. Dies belegen die anlässlich des Ortstermins am 8. August 2013 gefertigten Lichtbilder. Auch hat der Beigeladene zu 2. während der Anhörung vor dem Beklagten am 5. November 2012 erklärt, dass er sich in dem Gebäude (Werkstatt) täglich aufhalte und deshalb die Erwärmung der Räumlichkeiten erforderlich sei. Schließlich sind nach § 2 Abs. 5 BbgBO Aufenthaltsräume nicht nur solche, die nach Lage und Größe dazu geeignet sind, sondern auch solche, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind. Ob ein Werkstattgebäude im rückwärtigen Bereich der Beigeladenen bauplanungsrechtlich zulässig ist und den Klägern für diesen Fall ein Abwehrrecht zukäme, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Nicht nur ist eine derartige Baugenehmigung nicht erteilt worden, auch ist einzustellen, dass nach § 69 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) die Baugenehmigung eine Geltungsdauer von sechs Jahren hat und die Beigeladenen zu der genehmigten Nutzung etwa nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens ohne weiteres übergehen können.
2.3. Ein Erfolg der Klage folgt hier nicht schon aus einem Verstoß gegen abstandrechtliche Vorschriften. Zwar wurde die Baugenehmigung nicht in Übereinstimmung mit § 6 Abs. 10 Satz 4 BbgBO erteilt. Danach sind Feuerstätten in der Grenzbebauung unzulässig. Unstreitig ist Inhalt der hier in Rede stehenden Baugenehmigung die Errichtung einer Feuerungsanlage nämlich eines Kaminofens mit Schornstein. Rechtsfolge der nicht zulässigen Errichtung der Feuerungsanlage in der Grenzbebauung ist, der Wegfall der Privilegierung, so dass für ein solches Gebäude die allgemeinen Abstandsflächenvorschriften gelten. Auf den Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften können sich die Kläger aber unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung nicht mit Erfolg berufen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Bebauung auf dem eigenen Grundstück gegenüber dem Nachbargrundstück im vergleichbarem Umfange die nach dem geltenden Recht erforderlichen Abstandsflächen nicht einhält, wobei eine quantitativ und qualitativ wertende Betrachtung der mit den Abstandsflächenvorschriften einhergehenden Beeinträchtigungen vorzunehmen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. August 2011 – OVG 2 N 64.09 -). So liegt der Fall hier. Denn nicht nur ist in Ansehung des auf dem Grundstück der Kläger befindlichen 14 m langen Garagen- und Werkstattgebäudes eine Überschreitung der Abstandsfläche im Vergleich zu der, die auf ihrem Grundstück zu liegen kommt, festzustellen. Auch sind die auf ihrem Grundstück befindliche Gebäude höher als diejenigen, die sich auf dem Grundstück der Beigeladenen befinden. Ein Nachteil mit Blick auf die Belichtung, Besonnung und Belüftung ist mithin für die Kläger nicht gegeben. Der weitere Zweck des Abstandsflächenrechts, einen hinreichenden Sozialabstand zu gewährleisten, greift vorliegend ebenfalls nicht durch. Genehmigungsinhalt der angegriffenen Baugenehmigung ist die Nutzung des Gebäudes als Gartenhaus. Andererseits erschöpft sich die Nutzung des Gebäudes auf dem Grundstück der Kläger nicht in einem bloßen Abstellen von Fahrzeugen. Vielmehr wird dieses - jedenfalls in Teilen - als Werkstatt genutzt bzw. kann dafür genutzt werden.
Auch vermögen die Kläger mit ihren Erwägungen zu etwaigen mit der Nutzung des Kaminofens einhergehenden Belästigungen nicht durchzudringen. Soweit sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf eine etwaige Feinstaubbelastung hinweisen, genügt dies in Ansehung dessen, dass – wie der Beklagte zutreffend ausführt – die sich aus den einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Vorschriften ergebenden Anforderungen, die auch dem Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen dienen (vgl. § 23 Abs. 1 BImSchG, i.V.m. den Regelungen der 1. BImSchV), eingehalten werden, nicht. Der Umstand, dass der Schutzgedanke des Gesetzes in den Regelungen der 1. BImSchV seine nähere Ausformung durch die vorgegebenen Abstände der emittierenden Anlage zu den schutzbedürftigen Räumen gefunden hat, begründet sogleich die Vermutung, dass bei Einhaltung der Abstände Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen im Sinne immissionsschutzrechtlicher Vorschriften von der Anlage nicht ausgehen. Im Übrigen wird hierzu – wie auch in Bezug auf die Abstandsflächenproblematik - auf die den Beteiligten bekannten Erwägungen der Kammer in dem Beschluss vom 12. August 2013 – 3 L 142/13 - entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen
3. Die Baugenehmigung erweist sich mit Blick auf § 67 Abs. 1 Satz 1 BbgBO darüber hinaus als rechtswidrig, da sie die Errichtung einer baulichen Anlage unter Nutzung von Baustoffen gestattet, deren Verwendung nach den einschlägigen Vorschriften unzulässig ist (3.1.), wobei die Kläger sich hierauf auch berufen können (3.2.).
3.1. Insoweit bestehen keine Zweifel, dass das Gartenhaus - so wie es zur Genehmigung gestellt wurde - unter Verwendung von Asbestzementplatten errichtet wurde. Auch wenn in der Baubeschreibung zur Dachhaut ausgeführt wurde, Schalung, Abdichtung, Profilblechdeckung, zeigt der weitere Zusatz, dass das gesamte Gebäude mit Asbestzementplatten besetzt ist. In der Baubeschreibung heißt es nämlich: „Rückbau vorhandener Asbestzementplatten im Bereich der Baumaßnahme und fachgerechte Entsorgung auf Nachweis“, wobei ausweislich der Bauvorlage 02 im Bereich des Schuppens und im Bereich des Gartenhauses Asbestzementfaserplatten rückgebaut werden sollen, dies jedoch nur in dem von der Anpassung des Gebäudes an den Verlauf der Grundstücksgrenze betroffenen Bereich. Daraus folgt sogleich, dass mit der Baugenehmigung im Übrigen die Verwendung von Asbestzementfaserplatten als zulässig angesehen und gestattet wird. Die Verwendung von Asbestzementfaserplatten als Dacheindeckung lässt sich zudem den vorliegenden Lichtbildern etwa vom 9. Dezember 2011 entnehmen, nach denen unterhalb der Stahlprofilabdeckung eine weitere Schicht von Dachplatten zu erkennen ist.
Der Einbau von Asbestzementplatten steht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die die Verwendung von gefährlichen Stoffen regeln. Dies gilt zunächst mit Blick auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 18. Dezember 2006 (nachfolgend REACH-VO). Diese Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 gilt nach Artikel 288 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Nach Artikel 67 Abs. 1 Satz 1 REACH-VO darf ein Stoff als solcher, in einem Gemisch oder in einem Erzeugnis, für die eine Beschränkung nach Anhang XVII gilt, nur hergestellt, in den Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn die Maßgaben dieser Beschränkung beachtet werden. Nach Anhang XVII Nr. 6 ist die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Asbestfasern sowie von Erzeugnissen und Gemischen, denen diese Fasern absichtlich zugesetzt werden, verboten. Als Verwendung wird in Artikel 3 Nr. 24 der Verordnung definiert: Verarbeiten, Formulieren, Verbrauchen, Lagern, Bereithalten, Behandeln, Abfüllen in Behältnisse, Umfüllen von einem Behältnis in andere, Mischen, Herstellen eines Erzeugnisses oder jeder anderer Gebrauch. Insoweit ist es nicht zweifelhaft, dass die – möglicherweise schon vorher - vorhandenen oder hergestellten oder in Verkehr gebrachten Asbestzementplatten einem neuen Gebrauch zugeführt wurden, in dem sie (neu) als Dacheindeckung für ein Gebäude, das so vorher nicht vorhanden war, verwandt wurden. Die in Anhang XVII der Nr. 6 Spalte 2 Nr. 2 aufgenommene Ausnahmevorschrift greift vorliegend nicht. Danach ist die Verwendung von Erzeugnissen, die Asbestfasern gemäß Abs. 1 enthalten und die schon vor dem 1. Januar 2005 installiert bzw. in Betrieb waren, weiterhin erlaubt, bis diese Erzeugnisse beseitigt werden oder bis ihre Nutzungsdauer abgelaufen ist. Nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge (Bl. 16) hat der Beigeladene zu 2. im Jahr 2005 die Umbaumaßnahmen vorgenommen, so dass die Verwendung von Erzeugnissen (hier der mit Asbestfasern versehenen Dachplatten) vor dem 1. Januar 2005 nicht belegt ist. Es kommt mithin nicht darauf an, ob die Vorschrift einer nachträglichen Genehmigung im Jahr 2013 einer noch vor dem 1. Januar 2005 erfolgten Baumaßnahme unter Verwendung von Asbestfasern entgegensteht, wofür freilich vieles spricht, da maßgeblich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Genehmigung ist.
3.2. Auf die Nichteinhaltung der sich aus europarechtlichen Vorschriften beruhenden Anforderungen hinsichtlich der Nichtverwendung von gefährlichen Stoffen können sich die Kläger auch berufen. Insoweit ist anerkannt, dass europarechtliche Vorschriften eine individualschützende Wirkung entfalten können. Dies gilt dann, wenn diese Regelungen für die Gesundheit des Menschen beinhalten. Die Betroffenen müssen nämlich dann, wenn die mangelnde Befolgung der durch eine Richtlinie vorgeschriebenen Maßnahmen die Gesundheit von Menschen gefährden könnten, die Möglichkeit haben, sich auf zwingende Vorschriften zu berufen, um ihre Rechte geltend machen zu können (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. April 2007 – 4 C 12/05 -, zitiert nach juris, EuGH, Urteil vom 12. Dezember 1996 – C - 298/95 -, jeweils zitiert nach juris). Für Vorschriften des unmittelbar geltenden Sekundärrechts gilt nichts anderes. Dass die Vorschriften der REACH-VO jedenfalls auch dem Schutz der Gesundheit des Einzelnen dienen, ist nicht zweifelhaft. Dies lässt sich den der Verordnung vorangestellten Erwägungen ohne weiteres entnehmen. So heißt es etwa in dem Erwägungsgrund 69, dass um ein recht hohes Maß an Schutz der menschlichen Gesundheit, auch im Hinblick auf betroffene Bevölkerungsgruppen und ebenfalls auf bestimmte schutzbedürftige Untergruppen, sowie der Umwelt sicherzustellen bei besonders besorgniserregenden Stoffen entsprechend dem Vorsorgeprinzip mit größter Umsicht vorgegangen werden soll. Erwägungsgrund 70 lautet im Satz 1: „Schädliche Auswirkungen von besonders besorgniserregenden Stoffen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sollten durch die Anwendung geeigneter Risikomanagementmaßnahmen verhindert werden, um sicherzustellen, dass alle Gefahren im Zusammenhang mit der Verwendung eines Stoffes angemessen beherrscht werden, wobei die ……… Substitution dieser Stoffe durch geeignete weniger bedenkliche Alternativstoffe anzustreben ist.“. Der Erwägungsgrund 80 lautet: „Die Bestimmungen über die Zulassung und Beschränkung sollten so aufeinander abgestimmt sein, dass das effiziente Funktionieren des Binnenmarkts und der Schutz der menschlichen Gesundheit, der Sicherheit und der Umwelt gewährleistet sind.“ Insoweit ist weiter einzustellen, dass wegen der bekannten Gefährlichkeit von Asbestfasern in der Luft keine Grenzwerte definiert wurden, unterhalb derer eine Gesundheitsgefährdung nicht zu erwarten ist und die bauliche Anlage, die unter Verwendung von Asbestplatten hergestellt wurde, bis unmittelbar an das Grundstück der Kläger heranreicht.
Es kann danach offenbleiben, ob hinsichtlich einer etwaigen Asbestbelastung auch eine Gefährdung der Umwelt zu beklagen ist und die Kläger unter diesem Gesichtspunkt eine Rechtsverletzung geltend machen könnten (vgl. insoweit Schlussantrag des Generalanwalts Villalon vom 20. Juni 2013 in der Sache - C 72/12 - Rn. 98, wonach jeder Einzelne befugt, eher verpflichtet sei, Umweltbelange zu verfolgen und der Bürger insoweit selbst zur Durchsetzungsinstanz des Umweltschutzes werde).
4. Auch nach nationalen Vorschriften bestanden zum Zeitpunkt der Erteilung der angegriffenen Baugenehmigung Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen gerade in Bezug auf Asbest. Nach § 16 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 i.d.F. der Verordnung vom 24. April 2013, BGBl. I, 944, i.V.m. Anhang II Nr. 1 Abs. 2 ist die Gewinnung, Aufbereitung, Weiterverarbeitung und Wiederverwendung von natürlich vorkommenden mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Zubereitungen und Erzeugnissen, die Asbest mit einem Massegehalt von mehr als 0,1 % enthalten, verboten. Ferner sind Arbeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden, Geräten, Maschinen, Anlagen, Fahrzeuge und sonstigen Erzeugnissen verboten, wobei insoweit nach Anhang II Nr. 1 Abs. 1 davon Abbruch- und Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten nicht erfasst sind. Insoweit ist anzumerken, dass nach Satz 3 der genannten Vorschrift zu den verbotenen Arbeiten Überdeckungs-, Überbauungs- und Aufständerungsarbeiten an Asbestzementdächern und –wandverkleidungen gehören. Auch kommt nach § 1 Abs. 3 Satz 2 Gefahrstoffverordnung den genannten Vorschriften eine drittschützende Komponente zu. Danach gelten die Abschnitte 3 bis 6, wobei Abschnitt 5 der Verordnung den Verwendungsausschluss bestimmt, auch, wenn die Sicherheit und Gesundheit anderer Personen aufgrund von Tätigkeiten – hier im Sinne von § 2 Abs. 4 - gefährdet sein können, die durch Beschäftigte oder Unternehmer ohne Beschäftigte ausgeübt werden. Nach § 2 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung ist eine Tätigkeit jede Arbeit mit Stoffen, Zubereitung oder Erzeugnissen. Vorliegend ist die Möglichkeit einer Gefährdung nicht ausgeschlossen. Insoweit ist einzustellen, dass angesichts der hier rechtswidrig erteilten Zulassung einer Dacheindeckung mittels Asbestzementplatten und dem generellen Überdeckungsverbot von Asbestzementdächern, es nicht fernliegend ist, dass durch das unsachgemäße Aufbringen, durch ein mechanisches Einwirken auf die bestehende Dachhaut oder aber auch durch natürliche Korrosionsprozesse Asbestzementfasern freigesetzt werden, die in Ansehung der Nähe des hier in Rede stehenden Gebäudes zu dem Grundstück der Kläger zu einer Gesundheitsgefährdung der Kläger führen können.
Eine entsprechende Rechtslage bestand im Übrigen auch zum Zeitpunkt der Errichtung des hier in Rede stehenden Gebäudes, das seitens der Beigeladenen für den Zeitraum 2005/2006 angegeben wurde.
5. Die Baugenehmigung erweist sich ferner deshalb als rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, da sie mit Blick auf die zum Gegenstand der Genehmigung gemachten baulichen Änderungen an den bestehenden Asbestflächen, den sich aus § 3 BbgBO ergebenden Anforderungen, insbesondere mit Blick auf den Schutz von Leben und Gesundheit nicht genügt. Insoweit hat der Beklagte zwar ausweislich des Inhalts der erteilten Baugenehmigung vom 22. Mai 2013 die Problematik der Verwendung eines Asbestdaches und dessen Rückbaus gesehen. Jedoch genügen die in der Anlage D - Hinweise – der angegriffenen Baugenehmigung aufgenommenen Empfehlungen nicht, um den genehmigten Rückbau des Asbestzementdaches in einer Weise vorzunehmen, der eine Gefährdung der Kläger ausschließt. In den Hinweisen unter Textziffer 12.3 heißt es lediglich, dass bei Rückbau und Entsorgung asbesthaltige Materialien die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen der TRGS 519 und die Vorgaben des LAGA-Merkblattes 23 „Entsorgung asbesthaltiger Abfälle“ zu beachten sind. Ferner wird ausgeführt, dass der gewerbliche Abbruch, Transport und die Entsorgung nur von Fachfirmen mit entsprechendem Sachkundenachweis durchgeführt werden darf. Dies bedeutet einerseits, dass eine bindende Verpflichtung hinsichtlich der Art und Weise des Rückbaus der vorhandenen Asbestzementdächer in unmittelbarer Nähe zum Grundstück der Kläger nicht erfolgt ist und auch keine Verpflichtung dahingehend besteht, dass dies nur unter Inanspruchnahme einer Fachfirma erfolgen darf. Gerade in Ansehung der greifbaren Gesundheitsgefährdung, da eingeatmete Fasern zu unheilbaren Erkrankungen wie Asbestose und Lungenkrebs führen können (vgl. LAGA, Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle, Anhang II Textziffer 2) und technische Regeln für Gefahrstoffe, insbesondere für die Arbeit mit Asbest vorliegen, vgl. TRGS 519, mit damit einhergehenden Verpflichtungen zur Vermeidung von Staub und Faserbildungen, kann dann, wenn die Baugenehmigung auch den Abbruch bzw. das Ersetzen von asbesthaltigen Bauteilen regelt, die Frage, wie dies umzusetzen ist, nicht offenbleiben. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Rückbau in unmittelbarer Grenznähe erfolgen soll.
Darauf können sich die Kläger auch noch berufen. Ausweislich des insoweit nicht bestrittenen Vortrages ist der Rückbau seitens der Beigeladenen bisher nicht erfolgt.
6. Den Klägern steht der Gesichtspunkt der Verwirkung nicht entgegen. Eine Verwirkung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil für den Beginn des Zeitraums, der für eine Verwirkung des materiellen Abwehrrechts der Kläger in Betracht zu ziehen ist, auf die Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung abzustellen ist. Die Baugenehmigung bedeutet für die Geltendmachung nachbarlicher Abwehrrechte eine Zäsur. Für die Kläger stellt sich die Frage des Vorgehens neu, da mit der Baugenehmigung erstmals eine Legalisierung einer bisher ungenehmigten baulichen Anlage erfolgt (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Juni 2014 – 2 A 2752/12 -, zitiert nach juris). Dies gilt hier auch deshalb, da die zur Genehmigung gestellte Anlage insgesamt sich neu und verändert darstellt, etwa in Ansehung der verwendeten Baumaterialien, der äußeren Form, insbesondere der Nutzung, die mit Blick auf die Befeuerungsanlage auch eine neue nachbarrelevante Komponente beinhaltet. Die Baugenehmigung gestattet daher den Beigeladenen eine andere (vollwertige) Nutzung der baulichen Anlage letztlich auch zu Aufenthaltszwecken.
Im Übrigen käme mit Blick auf die bisher gegebene fehlende formelle Legalität der baulichen Anlage auf dem Grundstück der Beigeladenen, lediglich die Verwirkung des materiell-rechtlichen Abwehrrechts in Betracht. Diese können zwar auch gegenüber ungenehmigten Bauvorhaben verwirkt werden. Dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen, erschließt sich aus dem Vortrag des Beklagten nicht. Eine Verwirkung des materiellen Abwehrrechts setzt außer der Untätigkeit des Berechtigten während eines längeren Zeitraums voraus, dass besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), wenn der Verpflichtete auch tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Es bedarf mithin einer kausalen Verknüpfung zwischen der Untätigkeit des Berechtigten und bestimmten Maßnahmen des Verpflichteten (vergleiche zu allem: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2014 - 10 S 35. 13-). Dafür liegen hier hinreichende Anhaltspunkte nicht vor. Insbesondere ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass die Beigeladenen gerade in Ansehung der Untätigkeit der Kläger das hier in Rede stehende Vorhaben realisiert hätten. Auch ist einzustellen, dass der Zeitpunkt, der für die Annahme einer Verwirkung beachtlich ist, variieren kann, je nach dem, wann die nachbarliche Beeinträchtigung erkennbar wird. Gerade in Ansehung der maßgeblichen Dacheindeckung ist einzustellen, dass es sich um eine vom Aufwand her geringfügige Maßnahme handelt, die regelmäßig in einer Frist realisiert wird, die kürzer als diejenige ist, die dem Nachbarn zur Geltendmachung seiner Rechte zur Verfügung steht (vergleiche insoweit: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Mai 1991 – 4 C 4. 89 -, zitiert nach juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Von einer Überbürdung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auf den Beklagten ist abzusehen, da die Beigeladenen einen Antrag nicht gestellt und sich somit auch einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt haben.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §708 ff. ZPO.
Beschluss§
Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand Juli 2013, Textziffer 9.7.1, auf insgesamt 7.500 Euro festzusetzen.