Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2018

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 30.08.2018 – VG 1 K 726/12

1. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:0830.1K726.12.00

Tenor§

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 3. des 29. Teilbescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 20. Juni 2012 (Az. C...) verpflichtet, die Eigentumsrechte an dem Grundstück, Flurstück 35 der Flur 1 in der Gemarkung K... (eingetragen im Grundbuch von S..., Blatt 20088) zu einem weiteren halben Anteil an die Klägerin zurückzuübertragen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann deren Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110/100 der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand§

Die Klägerin begehrt die Rückübertragung des 9.075 m² großen (Forst-)Grundstücks Flurstück 35 der Flur 1 in dem heute zu C... gehörenden Ortsteil K..., heute eingetragen im Grundbuch von S... auf Blatt 20088. Das Grundstück stand ehemals im Eigentum des W..., der aufgrund des Urteils des „Volksgerichtshofes des Großdeutschen Reichs“ aus dem Jahr 1944 enteignet wurde. Sein Grundeigentum wurde im Rahmen der sogenannten „demokratischen Bodenreform“ zersiedelt und einzelnen Neubauern zugeteilt.

Das vorgenannte Grundstück wurde am 14. August 1946 (nach den Bestimmungen der Verordnung über den Eigentumsübergang und die Grundbücher der nach der Verordnung über die Bodenreform vom 6. September 1945 zugeteilten Grundstücke vom 01. April 1946 [VOBl. der Provinzialverwaltung Mark Brandenburg, Heft 11, S. 209]) als Eigentum des am 03. Dezember 1903 in K... geborenen „Landwirt(es) R...“ im Grundbuch von K..., Band I, Blatt 80, eingetragen; dieser besaß seinerzeit – soweit ersichtlich – kein weiteres Grundeigentum, 1948 wurde er im selben Grundbuch als Eigentümer einer weiteren im Zuge der Bodenreform enteigneten – vorliegend nicht streitgegenständlichen – 3.611 m² großen Ackerfläche eingetragen.

Richard Raden verstarb am 13. Mai 1989 und wurde ausweislich des Gemeinschaftlichen Erbscheines des Amtsgerichts Senftenberg vom 07. Januar 1997 von seiner am 28. November 1901 geborenen Ehefrau W... zu ½ sowie seinen Enkelkindern E... und A... – den Beigeladenen zu 1. und 2. – jeweils zu ¼ beerbt. Die Vorgenannten wurden am 19. November 1997 im Grundbuch von S..., Blatt 20088 als Eigentümer in Erbengemeinschaft eingetragen.

W... verstarb am 12. Februar 1997; sie wurde ausweislich des notariellen Testaments des staatlichen Notariats C... vom 09. Oktober 1984 von ihren Kindern G... und H... zu gleichen Teilen beerbt.

G... verstarb am 12. Februar 2011; sie wurde dem Gemeinschaftlichen Erbschein des Amtsgerichts Senftenberg vom 07. Oktober 2011 nach von C... und M... – der Beigeladenen zu 3. und dem Beigeladenen zu 4. – jeweils zur Hälfte beerbt. H... ist am 04. Februar 1993 verstorben; er wurde dem Gemeinschaftlichen Erbschein des Amtsgerichts Senftenberg vom 15. November 1999 nach von seiner E... und seinen Kindern H..., H..., E... und D... – den Beigeladenen zu 5. - 9. – beerbt.

Das streitgegenständliche Grundstück ließ das Land Brandenburg – zugleich im Wesentlichen handelnd als Vertreter ohne Vertretungsmacht für die Erben nach R... – am 13. September 2000 (Vertrag des Notars R... aus C..., UR-Nr. 1...) an sich mit der Begründung auf, das Land sei nach Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) gegenüber den Erben des ursprünglichen Bodenreformeigentümers vorrangig berechtigt, weil diese nicht nach Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB zuteilungsfähig seien. Zu einem Vollzug der Auflassung kam es nicht.

Am 15. Februar 2018 berichtigte das Amtsgericht Senftenberg die Eintragung hinsichtlich W... dahingehend, dass unter Hinweis auf das „Beteiligungsverhältnis gemäß Artikel 233 § 11 Abs. 2 EGBGB … unter Berücksichtigung des Miteigentumsanteils der Ehefrau von ½ gemäß Artikel 233 § 11 Abs. 5 EGBGB“ berichtigend ein ¾ Anteil eingetragen wurde. Zugleich wurden die Beigeladenen zu 3. – 9. in Erbengemeinschaft hinsichtlich des ¾ Anteils der verstorbenen W... eingetragen.

G... teilte auf Anfrage des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (im Folgenden vereinfachend: Bundesamtes) unter dem 16. März 2010 mit, ihre Mutter habe, wie es seinerzeit auf den Dörfern üblich gewesen sei, bis zum Rentenalter in der „privaten Landwirtschaft“ gearbeitet.

Das Bundesamt hörte die Beteiligten erstmals unter dem 18. Mai 2010 an.

Es sei beabsichtigt, den Rückübertragungsantrag abzulehnen, weil von einem redlichen Erwerb nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz – VermG) auszugehen sei. R... sei zwar am 15. März 1990 bereits verstorben, seine Ehefrau sei jedoch nach Art. 233 § 12 Abs. 3 S. 1 EGBGB zuteilungsfähig gewesen, weil sie vor Ablauf dieses Stichtages über 10 Jahre in der Landwirtschaft tätig gewesen und danach keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Ein Auflassungsanspruch eines Besserberechtigten nach Art. 233 § 11 Abs. 3 EGBGB sei nicht ersichtlich.

Die Klägerin wandte sich gegen die beabsichtigte Entscheidung im Wesentlichen mit der Begründung, W... sei nicht Mitglied in einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG), sondern bis zum Erreichen des Rentenalters in der „privaten“ Landwirtschaft tätig gewesen; der Bundesgerichtshof sei in dem Urteil vom 18. Juli 1997 (V ZR 121/86) jedoch davon ausgegangen, dass bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken (Schlägen) nur der Erbe zuteilungsfähig sei, der einer LPG angehört habe.

Unter dem 05. Juli 2011 hörte das Bundesamt die Beteiligten nochmals an.

Es sei nunmehr beabsichtigt, den Vermögenswert (lediglich) zu ½ an die Klägerin zurück zu übertragen. W... sei erst nach dem 22. Juli 1992 verstorben und sie habe nach Art. 233 § 11 Abs. 5 EGBGB einen hälftigen Anspruch auf das Grundeigentum gegenüber ihrem Ehemann besessen. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass R... im Zeitpunkt der Zuteilung des Bodenreformeigentums unredlich gewesen sei.

Die Klägerin wandte ein, aus Art. 233 § 11 Abs. 5 EGBGB folge keine Zuteilungsberechtigung, weil die Vorschrift als eine rein sachenrechtliche Abwicklungsregelung, die die Vorschriften des Vermögensgesetzes unberührt lasse, ausschließlich das zivilrechtliche Innenverhältnis zwischen den Ehegatten regele. Es komme nur darauf an, ob ein Ausschlussgrund nach § 4 Abs. 2 VermG vorliege. Das sei jedoch nicht der Fall. Selbst wenn die Witwe des Bodenreformeigentümers vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft des Familiengesetzbuches der DDR gelebt habe – was bestritten werde –, sei nicht von einem redlichen Erwerb auszugehen, denn die Witwe sei nicht zuteilungsberechtigt gewesen.

Mit dem 29. Teilbescheid vom 20. Juni 2012 stellte das Bundesamt fest, dass das Flurstück 35 der Flur 1 in der Gemarkung K... Bestandteil des ehemaligen land- und forstwirtschaftlichen Unternehmens Standesherrschaft L... war (Ziffer 1.), übertrug das Grundstück zu einem halben Anteil an die Klägerin zurück (Ziffer 2.) und lehnte den Antrag auf Rückübertragung im Übrigen ab (Ziffer 3.).

Zwar sei die Erbengemeinschaft nach R... am 15. März 1990 zunächst nach Art. 233 § 11 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 EGBGB Eigentümerin des Grundstücks gewesen, W... habe jedoch nach Art. 233 § 11 Abs. 5 EGBGB einen hälftigen Miteigentumsanteil erworben. Zum Zeitpunkt des Erbfalls seien die Eheleute verheiratet gewesen und W... habe den 22. Juli 1992 erlebt. Anhaltspunkte dafür, dass die Eheleute nicht im gesetzlichen Güterstand gelebt hätten, seien nicht bekannt; vielmehr weise die Aufteilungsregelung des Erbscheins nach R... darauf hin, dass dieser Güterstand maßgebend gewesen sei. Auf die Zuteilungsfähigkeit der W... komme es der Gesetzessystematik nach nicht an. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen des redlichen Erwerbs nicht vor, weil die Erbengemeinschaft nach R... zu ½ dem Auflassungsanspruch eines Besserberechtigten ausgesetzt sei.

Auf den ihr am 22. Juni 2012 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am Montag, den 23. Juli 2012 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihren bisherigen Vortrag bekräftigt und ergänzend im Wesentlichen ausführt:

Ungeachtet des Umstandes, dass dem Erbschein keine zwingende Aussage über den Güterstand der Eheleute R... zu entnehmen sei, könne eine Eigentums- und Vermögensgemeinschaft des Familiengesetzbuches der DDR auch als wahr unterstellt werden. Im Anwendungsbereich des Art. 233 § 11 Abs. 5 EGBGB sei ebenfalls die Zuteilungsberechtigung nach Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB maßgeblich, die W... nicht besessen habe. Aus der Gesetzessystematik und der Teleologie des Normgefüges ergebe sich das exakte Gegenteil zur Auffassung des Bundesamtes; die Gesetzessystematik zwinge dazu, die Frage der Zuteilungsberechtigung der Witwe ebenso wie die ihres Mannes nach Maßgabe des Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB zu beantworten.

Auch sei nicht nachvollziehbar, dass sich zwar die Erben des im Grundbuch eingetragenen Bodenreformeigentümers einer Prüfung nach Maßgabe des Art. 233 § 12 EGBGB stellen müssten, nicht hingegen die nicht als Eigentümerin eingetragene Ehefrau; die Besserstellung ihrer Erben sei im Ergebnis „geradezu grotesk“. Dieses Ergebnis entspreche der Rechtsprechung. Die Betroffenen sollten danach so gestellt werden, wie sie gestanden hätten, wenn die entsprechende Verordnung über den Besitzwechsel von den Behörden der DDR korrekt angewandt und vollzogen worden wäre. Nach den damaligen Bestimmungen hätte W... nach dem Tode ihres Mannes einen Antrag auf Neuzuteilung des Bodenreformlandes stellen müssen, der mangels Zuteilungsfähigkeit indessen abgelehnt worden wäre.

Selbst die ideelle Zuteilung von Bodenreformland durch Hoheitsakt nach Art. 233 § 11 Abs. 5 EGBGB als zutreffend unterstellt, lägen die Tatbestandvoraussetzungen des § 4 Abs. 2 S. 1 VermG nicht vor. Ein redlicher Erwerb liege bei einer gesetzlichen Eigentumszuweisung nicht vor. Hierauf könne sich nur der zuteilungsberechtigte Erbe berufen. Art. 233 § 11 Abs. 5 EGBGB regele ausschließlich das zivilrechtliche Innenverhältnis zwischen Ehegatten.

Die Klägerin beantragt,

den 29. Teilbescheid des Bundesamtes vom 20. Juni 2012 zu dem Az. C... in Ziffer 3. aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Eigentumsrechte an dem Grundstück, Flurstück 35 der Flur 1 in K... zu einem weiteren halben Anteil an sie zurück zu übertragen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf die Begründung des angefochtenen Bescheids des Bundesamtes.

Die Beigeladenen haben von einer Antragstellung abgesehen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang des Bundesamtes und die weitere Beiakte Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung der Kammer.

Entscheidungsgründe§

Die Kammer konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beigeladenen überwiegend nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen sind und auch nicht vertreten waren, denn sie sind ordnungsgemäß geladen und auf diese Rechtsfolgen hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

I. Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet.

Der 29. Teilbescheid des Bundesamtes vom 20. Juni 2012 hat der Klägerin zu Unrecht einen Anspruch auf Rückübertragung der weiteren ideellen Hälfte an dem streitgegenständlichen Grundstück versagt, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.

1. Nach § 6 Abs. 6a S. 1 VermG kann der Berechtigte die Rückgabe derjenigen Vermögensgegenstände eines Unternehmens verlangen, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden oder an deren Stelle getreten sind, soweit die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Stilllegung des enteigneten Unternehmens zu dessen Vermögen gehörten, das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 vergleichbar war und die Rückgabe nach § 4 Abs. 1 S. 2 VermG ganz oder teilweise ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzungen liegen schon mit Blick auf die von Seiten der verfügungsberechtigten Beigeladenen nicht mit einer Klage angegriffene und daher be-standskräftige Entscheidung zu Ziffer 2. des Bescheides vom 20. Juni 2012 vor. Im Übrigen sind insoweit Rechtsfehler auch nicht ersichtlich oder geltend gemacht worden, insbesondere kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das landwirt-schaftliche Unternehmen "Standesherrschaft L... " einer schädigenden Maßnahme nach § 1 Abs. 6 VermG unterlag, weil das Eigentum des Rechtsvorgängers der Klägerin nach dem fehlgeschlagenen Attentat auf A... vom 20. Juli 1944 zu Gunsten des Deutschen Reiches enteignet worden ist.

Die Berechtigte kann sich nach alledem – soweit Restitutionsausschlussgründe u. a. nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2, 3 VermG nicht gegeben sind – darauf beschränken, nur die Rückgabe derjenigen Vermögensgegenstände zu verlangen, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in dem Eigentum ihres Rechtsvorgängers befanden oder an deren Stelle getreten sind. Hierbei handelt es sich um das streitgegenständliche Flurstück, das im Zeitpunkt der Stilllegung des Unternehmens seiner betrieblichen Zweckbestimmung nach zu dessen Vermögen gehörte (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. November 1997 – BVerwG 7 C 40.96 –, juris Rn. 20 ff.).

2. Die Rückübertragung einer weiteren ideellen Hälfte des streitgegenständlichen Grundstücks ist auch weder wegen redlichen Erwerbs nach § 4 Abs. 2, 3 VermG ausgeschlossen (sogleich unter a) noch liegen die Voraussetzungen einer (rechtlichen) Unmöglichkeit nach § 4 Abs. 1 S. 1 VermG vor (unter b).

a) Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 S. 1 VermG sind nicht gegeben.

Nach dieser Bestimmung ist die Rückübertragung ausgeschlossen, wenn u. a. natürliche Personen nach dem 08. Mai 1945 in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben (zur Prüfung im Rahmen der „Unternehmenstrümmerrestitution“ vgl. Wellhöfer in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR [RHB], VermG, 35. EL, § 6 Rn. 248; Rodenbach in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus: VermG, Oktober 2010, § 4 Rn. 26 und BVerwG, Beschl. v. 14. November 1994 – BVerwG 7 B 128.94 –, juris).

aa) Die Beigeladenen können sich nicht auf einen redlichen Erwerb aus eigenem Recht berufen.

Der Restitutionsausschlussgrund des § 4 Abs. 2 VermG kann schon seinem klaren Wortlaut nach („erworben“) nur auf einen Vorgang angewendet werden, der seiner Art nach die Prüfung der Redlichkeit des Erwerbers zulässt. Das trifft nur auf einen rechtsgeschäftlichen Erwerb und auf einen Erwerb durch einen mitwirkungsbedürftigen Hoheitsakt – so auch im Rahmen der Zuteilung von Bodenreformland (BVerwG, Urt. v. 17. Mai 2000 – BVerwG 8 C 16.99 –, juris Rn. 26) – zu, denn nur in diesen Fällen kann jeweils die Redlichkeit des Erwerbers bei Abschluss des Rechtsgeschäfts oder jedenfalls bei der Mitwirkung an der hoheitlichen Rechtsübertragung geprüft werden; dagegen ist ein Rechtserwerb ohne eine Mitwirkung des Erwerbers – wie vorliegend etwa durch Erbgang oder (ansonsten) kraft Gesetzes – einer Redlichkeitsprüfung von vornherein nicht zugänglich (vgl. nur: BVerwG, Urt. v. 23. Mai 2012 – BVerwG 8 C 25.11 –, juris Rn. 23).

bb) Die Beigeladenen können für sich aber auch nicht in Anspruch nehmen, dass der Bodenreform(alt)eigentümer R... das streitgegenständliche Grundstück redlich mit der – nach der Rechtsordnung der DDR zwangsläufigen – Folge erworben hat, dass seiner Ehefrau W... Miteigentum zu ½ zustand. Dieser Sachverhalt begründet hier keinen redlichen Erwerb nach § 4 Abs. 2 VermG.

Der redliche Erwerb hat zum Ziel, einen sozial verträglichen Ausgleich zwischen dem Interesse des Berechtigten an der Rückgabe seiner in der DDR rechtsstaatswidrig entzogenen Vermögenswerte und dem Interesse von Bürgern der DDR herzustellen, die daran in der Zwischenzeit Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben hatten. Das Vermögensgesetz löst diesen Konflikt zugunsten des Erwerbers, sofern sein Erwerb redlich erfolgt ist; dieser darf den Vermögenswert behalten, während der frühere Rechtsinhaber und seine Rechtsnachfolger auf eine Entschädigung verwiesen werden. Der Vorrang des redlichen Erwerbs wird damit durch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes gerechtfertigt: Bürger der DDR, die aufgrund der seinerzeit bestehenden Rechtslage ordnungsgemäß Vermögenswerte erworben haben und dabei vom Fortbestehen der Staats-, Rechts- und Gesellschaftsordnung der DDR ausgehen konnten und mussten, sollen in ihrem berechtigten Vertrauen auf den Bestand des Erwerbs nicht dadurch nachträglich enttäuscht werden, dass sich die politischen, gesellschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse in einer unvorhersehbaren Weise grundlegend geändert haben (BVerwG, Urt. v. 17. Mai 2000 – BVerwG 8 C 16.99 –, juris Rn. 27).

Der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nach kann sich auch der Erbe eines vor dem 16. März 1990 verstorbenen Bodenreformeigentümers auf dessen Redlichkeit im Rahmen der Zuteilung des Vermögenswertes durch die Behörden der DDR berufen, wenn (1.) der Gesamtrechtsnachfolger selbst nach Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB zuteilungsfähig war – zuteilungsfähig im Sinne des Art. 233 § 12 Abs. 1 und 2 EGBGB ist, wer bei Ablauf des 15. März 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft tätig war oder wer vor Ablauf des 15. März 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft insgesamt mindestens zehn Jahre lang tätig war (maßgebend ist eine betriebsbezogene Auslegung dergestalt, dass in der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft tätig war, wer in einem Betrieb arbeitete, der administrativ dem Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft zugeordnet war, was i. d. R. eine Zugehörigkeit zu einer LPG verlangte: BGH, Urt. v. 18. Juli 1997 – V ZR 121/96 –, juris Rn. 11 ff., 17 und Rauscher in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2016, Art. 233 § 12 EGBGB Rn. 53/54 m. w. N.) und im Anschluss an diese Tätigkeit keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und einer solchen voraussichtlich auf Dauer nicht nachgehen wird – und wenn er (2.) nicht dem Anspruch eines Besserberechtigten nach Art. 233 Art. 12 Abs. 2 EGBGB ausgesetzt ist (vgl. nur die maßgeblichen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts: Urteile v. 17. Mai 2000 – BVerwG 8 C 16.99 –, v. 19. Oktober 2000 – BVerwG 7 C 91.99 – und v. 23. Mai 2012 – BVerwG 8 C 25.11 –, jew. juris).

Im Einzelnen geht die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. exemplarisch: BVerwG, Urteile v. 17. Mai 2000 – BVerwG 8 C 16.99 –, juris Rn. 28 und v. 19. Oktober 2000 – BVerwG 7 C 91.99 –, juris Rn. 29) von folgenden Grundsätzen aus:

„…Die Zuteilung von Bodenreformland aus dem Bodenfonds ist ein Eigentumserwerb im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG.

Erwerb im Sinne dieser Bestimmung ist nicht nur der Erwerb durch zweiseitiges Rechtsgeschäft. Dies folgt schon daraus, daß die in § 4 Abs. 2 VermG ausdrücklich genannten dinglichen Nutzungsrechte nicht durch Rechtsgeschäft erworben, sondern durch staatlichen Hoheitsakt verliehen wurden (§§ 287 und 291 ZGB). Wie die Verleihung eines dinglichen Nutzungsrechts bedurfte die Zuteilung von Bodenreformland der Mitwirkung des Erwerbers, hinsichtlich derer die Redlichkeit geprüft werden kann.

Die Einbeziehung des hoheitlichen Erwerbs in den Restitutionsschutz des § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 VermG ist auch nach dessen Sinn und Zweck geboten. Die Vorschrift dient dem Zweck, einen sozial verträglichen Ausgleich zwischen dem Interesse der Berechtigten an der Rückgabe ihrer in der DDR rechtsstaatswidrig entzogenen Vermögenswerte und dem Interesse von Bürgern der DDR herzustellen, die daran in der Zwischenzeit Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben hatten. Das Vermögensgesetz löst diesen Konflikt zugunsten des Erwerbers, sofern sein Erwerb redlich erfolgt ist. Er darf den Vermögenswert behalten, während der frühere Rechtsinhaber und seine Rechtsnachfolger auf eine Entschädigung verwiesen werden (§ 4 Abs. 2 Satz 1, § 9 VermG - vgl. Urteil vom 19. Januar 1995 - BVerwG 7 C 42.93 - BVerwGE 97, 286 <292 f.> = Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 12, S. 21 <26 f.>). Der Vorrang des redlichen Erwerbs wird durch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes gerechtfertigt. Bürger der DDR, die aufgrund der seinerzeit bestehenden Rechtslage ordnungsgemäß Vermögenswerte erworben haben und dabei vom Fortbestehen der Staats-, Rechts- und Gesellschaftsordnung der DDR ausgehen konnten und mußten, sollen in ihrem berechtigten Vertrauen auf den Bestand des Erwerbs nicht dadurch nachträglich enttäuscht werden, daß sich in einer damals nicht vorhersehbaren Weise die politischen und rechtlichen Verhältnisse grundlegend geändert haben (vgl. Urteil vom 12. November 1993 - BVerwG 7 C 7.93 - BVerwGE 94, 279 <285> = Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 4 S. 5 <11>). Dabei ist es ohne Bedeutung, ob dieser Erwerb durch Rechtsgeschäft oder durch Hoheitsakt erfolgte.

Im Rahmen der Beantwortung der Frage, ob ein Erwerb redlich war, ist zwar grundsätzlich auf den gegenwärtigen Rechtsinhaber abzustellen (vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 23. Juni 1995 - BVerwG 7 PKH 2.94 (7 C 13.94) - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 20 S. 47 <48 f.>).

Etwas anderes gilt aber beim Erwerb durch Erbfolge; denn der Erbe tritt im Wege der Universalsukzession in die Rechtsstellung des Erblassers ein. In diesem Fall ist entscheidend, ob der Erblasser den Vermögenswert redlich erworben hat (vgl. Urteil vom 27. Oktober 1995 - BVerwG 7 C 56.94 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 24 S. 56 <60>).

War ein Erblasser Bodenreformeigentümer, gilt nichts anderes, wobei dahinstehen kann, ob Bodenreformeigentum vererblich war (so BGHZ 140, 223) oder ob es nach den hier maßgeblichen Besitzwechselverordnungen vom 7. August 1975 (GBl DDR I S. 629) und vom 7. Januar 1988 (GBl DDR I S. 25) nicht unmittelbar vererbt wurde, sondern der Erbe erst durch einen konstitutiven staatlichen Übertragungsakt Eigentümer wurde (so BVerfG, VIZ 1996, 81 und BVerwG, Urteil vom 29. August 1996 - BVerwG 7 C 43.95 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 23 S. 30 <32>). Denn jedenfalls hat der Gesetzgeber nunmehr bei der gesetzlichen Zuordnung des Bodenreformeigentums durch Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB an das Erbrecht angeknüpft. Diese gesetzgeberische Entscheidung rechtfertigt es, bei der Prüfung des redlichen Erwerbs von Bodenreformeigentum in gleicher Weise auf den Erwerb durch den Erblasser abzustellen wie bei Erwerb von unbeschränktem Eigentum …“ (BVerwG, Urt. v. 17. Mai 2000 – BVerwG 8 C 16.99 –, juris)

„…Das Eigentum an Bodenreformgrundstücken konnte auf den Erben des Bodenreformeigentümers übergehen.

Dessen Eigentumserwerb vollzog sich zunächst nicht allein nach den Bestimmungen des bürgerlichen Erbrechts. Diese Bestimmungen wurden vielmehr durch die Vorschriften der Besitzwechselverordnungen überlagert. Nach der hier einschlägigen Verordnung über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom 7. August 1975 - Besitzwechsel-VO 1975 - (GBl I S. 629) trat der Erbe nur dann in die mit dem Bodenreformgrundstück verbundenen Rechte und Pflichten ein, wenn er Mitglied einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft oder Arbeiter der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft und darüber hinaus in der Lage war, das Grundstück zweckentsprechend zu nutzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Besitzwechsel-VO 1975). Mehrere Erben hatten sich innerhalb einer vom Rat des Kreises festgelegten Frist darüber zu einigen, welchem Erben das Bodenreformgrundstück "übertragen" werden sollte (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Besitzwechsel-VO 1975). Waren die Voraussetzungen für eine Übertragung nicht gegeben, war das Bodenreformgrundstück in den staatlichen Bodenfonds zurückzuführen (§ 4 Abs. 3 Besitzwechsel-VO 1975). Demnach setzte der Eigentumserwerb des Erben die (erneute) staatliche Übertragung des Bodenreformgrundstücks an ihn persönlich oder (bei Alleinerben) die staatliche Zustimmung zu seinem Erwerb voraus.

Den Erben wuchs das Eigentum an einem Bodenreformgrundstück mithin bei Eintritt des Erbfalls nur belastet mit einer Pflicht zur Rückgabe an den Bodenfonds zu. Mit der staatlichen Übertragung oder Zustimmung trat der Erbe des Neubauern in dessen Rechtsposition als Bodenreformeigentümer ein (vgl. BVerwG Urteil vom 25. Februar 1994 - BVerwG 7 C 32.92 - BVerwGE 95, 170 <174>). Bis zu dieser Entscheidung des Staates hatte der Erbe (oder bei mehreren Erben einer von ihnen) lediglich die tatsächliche Aussicht oder bestenfalls, insbesondere nach § 4 Abs. 1 Besitzwechsel-VO in der Fassung der Zweiten Verordnung über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom 7. Januar 1988 (GBl I S. 25), einen Rechtsanspruch auf Erwerb des Eigentums an dem Bodenreformgrundstück (BVerwG, Urteil vom 29. August 1996 - BVerwG 7 C 43.95 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 23).

Hiermit stimmt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Ergebnis überein. Der Bundesgerichtshof nimmt an, mit dem Tod eines Begünstigten aus der Bodenreform seien seine Erben Eigentümer der dem Begünstigten aus der Bodenreform zugewiesenen Grundstücke geworden (Urteil vom 17. Dezember 1998 - V ZR 200/97 - BGHZ 140, 223). Der Bundesgerichtshof hebt ebenfalls hervor, das kraft erbrechtlicher Nachfolge erworbene Eigentum habe öffentlich-rechtlichen Bindungen unterlegen. Die Rechtsstellung der Erben habe sich tatsächlich in der Aussicht eines von ihnen erschöpft, das Eigentum an den Bodenreformgrundstücken durch einen Verwaltungsakt übertragen zu erhalten oder aufgrund eines solchen Verwaltungsakts behalten zu können.

Eine solche bloß tatsächliche Aussicht hätte - unbeschadet ihres Erwerbs durch Erbgang - keinen tauglichen Anknüpfungspunkt für einen Redlichkeitsschutz nach § 4 Abs. 2 VermG sein können. Dieses Hindernis ist jedoch durch das bereits erwähnte Gesetz vom 6. März 1990 (Anm. des BE: das am 16. März 1990 in Kraft getretene Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 06. März 1990[GBl. I Nr. 17 S. 134 - volkstümlich: „Modrow-(Bodenreform-)Gesetz“] hat nach seinem § 1 folgenden Inhalt: Für das Recht zum Besitz, zur Nutzung und zur Verfügung von Grundstücken aus der Bodenreform gelten die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 [GBl. I. Nr. 27 S. 465]. In Rechtsvorschriften enthaltene entgegenstehende Verfügungsbeschränkungen sind aufgehoben.) beseitigt worden. Mit seinem In-Kraft-Treten wurden alle Verfügungsbeschränkungen aufgehoben, die für Grundstücke aus der Bodenreform galten. Für das Recht zum Besitz und zur Nutzung solcher Grundstücke sowie zur Verfügung über sie galten fortan die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (ZGB). Das Bodenreformeigentum erstarkte zum Volleigentum (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. April 1991 - 1 BvR 1170, 1174, 1175/90 - BVerfGE 84, 90 <99>).

Das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz hat durch Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 EGBGB diesen Erwerb unter der Voraussetzung als endgültig bestätigt, dass der Erbe bei Ablauf des 15. März 1990 zuteilungsfähig war. Unter dieser Voraussetzung wirkt Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB ebenso als Bestätigung des Erwerbs wie in den Fällen der Nr. 1 dieser Vorschrift, in denen der im Grundbuch eingetragene Bodenreformeigentümer bei Ablauf des 15. März 1990 noch lebte. Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB stellt den Erwerb durch den eingetragenen Bodenreformeigentümer und den Erwerb durch dessen zuteilungsfähige Erben hinsichtlich der zivilrechtlichen Rechtsbeständigkeit gleich.

Ein solcher Vollerwerb ist, was die Anwendung des § 4 Abs. 2 VermG angeht, als Erwerb kraft Erbfolge anzusehen, denn er beruht auf der Erbenstellung, die mit dem Gesetz vom 6. März 1990 ihrer öffentlich-rechtlichen Überlagerung entkleidet worden ist, durch Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 EGBGB ihre Bestätigung erfahren hat und in diesem Sinne auf den Zeitpunkt des Erbfalls "zurückwirkt".

In diesen Fällen verlangt der sozialverträgliche Ausgleich, den das Vermögensgesetz unter anderem mit § 4 Abs. 2 VermG anstrebt, dem Bestandsinteresse des Erben des Bodenreformeigentümers den Vorrang vor dem Restitutionsinteresse des Alteigentümers einzuräumen, nicht anders als in den Fällen des Erwerbs von unbeschränktem Eigentum im Wege der Erbfolge.

Dem Erben kommt ein redlicher Erwerb nicht zugute, wenn Besserberechtigte im Sinne des Art. 233 § 12 Abs. 2 EGBGB vorhanden sind.

Anderenfalls würden Fälle dem Schutzbereich des § 4 Abs. 2 VermG zugeordnet, in denen ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der erworbenen Rechtsposition unter Geltung gerade der Rechtsordnung der DDR nicht bestand. Zudem würde in diesen Fällen der Ausschluss der Restitution nach § 4 Abs. 2 VermG letztlich zugunsten des Besserberechtigten wirken, der Eigentum erstmals durch die Auflassung nach Art. 233 § 11 Abs. 3 EGBGB erwirbt und sich für diesen rechtsgeschäftlichen Erwerb nach In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes weder auf eigene Redlichkeit noch auf eine solche des früheren Bodenreformeigentümers berufen könnte. Damit käme der Restitutionsausschluss auch dem besserberechtigten Landesfiskus als dem Nachfolger des Bodenfonds zugute, in den bei einer Nachzeichnung der Besitzwechselentscheidungen das Bodenreformgrundstück hätte zurückgeführt werden müssen.

Diese Wertungswidersprüche bestehen unabhängig davon, ob Ansprüche nach Art. 233 § 11 Abs. 3 EGBGB auf unentgeltliche Auflassung des Grundstücks geltend gemacht, durchgesetzt oder nach Art. 233 § 14 EGBGB inzwischen verjährt sind. Dementsprechend kommt es auch nur auf das Vorhandensein eines Besserberechtigten an, nicht aber darauf, ob er seinen Auflassungsanspruch geltend gemacht hat…“ (BVerwG, Urt. v. 19. Oktober 2000 – BVerwG 7 C 91.99 –, juris).

Diese Rechtsprechung kann – vor allem in der hier vorliegenden Fallkonstellation, Tod des Bodenreformalteigentümers vor In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 06. März 1990 – entgegen der (seinerzeitgen) Auffassung des Bundesamtes nicht entsprechend auf Art. 233 § 11 Abs. 5 S. 1 EGBGB i. d. F. des am 25. Dezember 1993 in Kraft getretenen Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes (BGBl. I S. 2182) angewendet werden. Nach dieser Bestimmung sind, wenn bei Ablauf des 15. März 1990 eine verstorbene natürliche Person als Eigentümer eingetragen war (Art. 233 § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 1. Fall EGBGB), diese Person in dem maßgeblichen Zeitpunkt verheiratet war und die Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts dem gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft des Familiengesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Dezember 1965 (< FGB > GBl I S. 1 ff., 4) unterlag, diese Person und ihr Ehegatte zu gleichen Bruchteilen Eigentümer, sofern der Ehegatte den 22. Juli 1992 erlebt hat.

Mit der Regelung, die auf Empfehlung des Bundesrates in das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz aufgenommen wurde (vgl. BT-Drs. 360/1/93, S. 69/70), sollte klargestellt werden, dass auch Ehegatten von Bodenreformeigentümern – die nach dem Inkrafttreten des Familiengesetzbuches der DDR am 01. Januar 1976 verstorben sind, aber weiter im Grundbuch als Eigentümer eines Bodenreformgrundstücks eingetragen waren – hälftige Miteigentümer des Bodenreformlandes geworden sind. Es sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass an einer Bodenreformwirtschaft, die während der Ehe von einem Ehegatten erworben wurde, kraft Gesetzes die eheliche Vermögensgemeinschaft entstand, § 13 Abs. 1 FGB, und zwar selbst dann, wenn der Erwerb vor dem Inkrafttreten des FGB erfolgte, § 4 des Einführungsgesetzes zum Familiengesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Dezember 1965 (< EGFGB> GBl. DDR I S. 19, 20); lediglich abweichende Vereinbarungen nach § 14 FGB waren möglich (vgl. Oberstes Gericht der DDR < OG >, Urt. v. 16. Februar 1970 – I Pr – 15 -1/70 –, NJ 1970, 249 ff. und BGH, Urt. v. 07. Dezember 2007 – V ZR 65/07 –, juris Rn. 9 [Missbrauch der Vertretungsmacht durch das Ld. Bbg.]). Diese Regelung gilt auch in den Fällen, in denen der eingetragene Eigentümer bei Erwerb der Bodenreformwirtschaft ledig oder anderweitig verheiratet war (vgl. Thüringer OLG, Beschl. v. 16. April 2018 – 1 UF 251/17 –, Rn. 70, juris; Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 09. September 1999 – Wx 211/99 –, juris); sie lässt im Übrigen unberücksichtigt, ob das Grundstück überhaupt zu der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft gehörte (Rauscher in Staudinger: BGB, 2003, § 11 EGBGB Rn. 72). Auch diese Bestimmung ist damit Teil der vom Bundesgesetzgeber in Abgrenzung zu der reinen „Erbrechtslösung“ beschlossenen (allerdings pauschalierenden) „Nachzeichnungslösung“ nach Art. 233 § 11 ff. EGBGB (vgl. Rauscher in: Staudinger, BGB, 2016, Vorbemerkungen zu Art 233 §§ 11–16 EGBGB, Rn. 10).

aaa) Die oben genannten Grundsätze der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung für einen redlichen Erwerb von Bodenreformeigentum durch die (zuteilungsberechtigten) Erben eines im Grundbuch eingetragenen, aber vor dem 16. März 1990 verstorbenen Neubauern kommen den Beigeladenen zu 3. – 9. als Gesamtrechtsnachfolgern von W... bereits deshalb nicht zugute, weil ihre Rechtsvorgängerin das Eigentum an dem Bodenreformgrundstück nicht im Sinne von § 4 Abs. 2 VermG „erworben“ hat. Es fehlt hinsichtlich ihres hälftigen Eigentumsanteils, der ihr – eine Eigentums- und Vermögensgemeinschaft mit ihrem Ehemann unterstellt – nach § 13 Abs. 1 FGB zustand, im Grundbuch aber nicht eingetragen war, an einem Erwerbstatbestand. Der Eigentumserwerb der Ehefrau eines Bodenreformeigentümers nach den familienrechtlichen Bestimmungen der DDR ist vielmehr als gesetzlicher Erwerb einer Redlichkeitsprüfung nicht zugänglich.

bbb) Unabhängig hiervon ist entgegen der Rechtsauffassung des angefochtenen Bescheides auch im Zusammenhang mit Art. 233 § 11 Abs. 5 EGBGB die Zuteilungsberechtigung der Ehefrau im Sinne des Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB rechtserheblich, an der es vorliegend fehlt (vgl. unter 2. bb), weil es sich um ein land-/forstwirtschaftlich genutztes Grundstück handelt und W... nicht Mitglied einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft war (instruktiv zur Vergesellschaftung des Eigentums und insb. zur „Demokratischen Bodenreform“: R... : „Gutachten für die Enquete Kommission ‚Aufarbeitung der Geschichte und Bewältigung von Folgen der SED-Diktatur und des Übergangs in einen demokratischen Rechtsstaat im Land Brandenburg ‘, S. 32 ff., 41 ff., zit. nach [Datum des Abrufs: 03. September 2018 ] https://www.landtag.brandenburg.de/.../Gesamtgutachten %20Wun-nicke%2C).

Die Gesetzessystematik und der Wortlaut der Bestimmungen des Art. 233 § 11 Abs. 2, 3 und 5 EGBGB – beides mag für die Rechtsauffassung der Beklagten sprechen – sind hierbei von vornherein nicht von entscheidender Bedeutung, denn es geht im vermögensrechtlichen Restitutionsverfahren nicht um eine unmittelbare Anwendung dieser Bestimmungen – nach Art. 233 § 16 Abs. 1 S. 1 EGBGB lassen die Vorschriften des zweiten Abschnitts des Art. 233 EGBGB (Abwicklung der Bodenreform) die Bestimmungen des Vermögensgesetzes sowie andere Vorschriften unberührt, nach denen die Aufhebung staatlicher Entscheidungen oder von Verzichtserklärungen oder die Rückübertragung von Vermögenswerten verlangt werden kann –, sondern um eine entsprechende Berücksichtigung im Rahmen der vorliegend allein maßgeblichen Restitutionsausschlusstatbestände des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen.

Maßgebend ist vielmehr, dass es, ausgehend von den entscheidungstragenden Erwägungen der (bundes-)verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, für einen redlichen Erwerb der Ehefrau des Bodenreformeigentümers Richard Raden ohne deren eigene Zuteilungsberechtigung an einer Rechtfertigung fehlt. Die auf den familienrechtlichen Vorschriften der DDR beruhenden Rechte der Ehefrau (und ab dem 13. Mai 1989 Witwe) sind untrennbar mit den Rechten desjenigen, dem das Grundstück (rechtmäßig) nach den Vorschriften über die Bodenreform oder den Besitzwechsel zugewiesen oder übergeben worden ist, verknüpft, hier dem verstorbenen Ehemann der W..., R... . Zwar wäre die Ehefrau eines Bodenreformeigentümers zu Zeiten der DDR ebenfalls im Grundbuch als Miteigentümerin einzutragen gewesen und Art. 233 § 11 Abs. 5 EGBGB dient gerade der Korrektur unterlassener Eigentumsumschreibung zu Gunsten der Ehefrau (vgl. nur OG (Präsidium), Urt. v. 16. Februar 1970 – I Pr – 15 – 1/70 –, NJ 1970, 249 ff.), jedoch wäre auch der ½ Miteigentumsanteil der W... zu Zeiten der DDR und bereits vor dem In-Kraft-Treten des für einen Vollrechtserwerb maßgeblichen Gesetzes vom 06. März 1990 in den Bodenfonds zurückzuführen gewesen.

Der Rechtserwerb der W... nach § 13 FGB hat den Rechtserwerb ihres Ehemannes W... zur Voraussetzung und er steht hiermit in einem untrennbaren Zusammenhang. Bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 06. März 1990 besaß W... ebenfalls lediglich eine „tatsächliche Aussicht“ auf einen Vollrechtserwerb, zu dem es nach dem Tod ihres Ehemannes jedoch nicht mehr kommen konnte, weil die Voraussetzungen der maßgeblichen Besitzwechselverordnung – hier der Verordnung über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom 07. August 1975 (GBl. I Nr. 35 S. 629) i. d. F. der Zweiten Verordnung über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom 07. Januar 1988 (GBl. I Nr. 3 S. 25), im Folgenden: BesitzwechselVO1975 – nicht vorlagen und weil das Grundstück daher insgesamt in den Bodenfonds zurückzuführen gewesen wäre:

Nach § 1 BesitzwechselVO1975 konnten Bodenreformgrundstücke von den bisherigen Eigentümern durch Besitzwechsel an Mitglieder landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften und Arbeiter der Land-, Forst- und Nahrungsmittelwirtschaft (im Folgenden Genossenschaftsmitglieder und Arbeiter genannt) übertragen werden; nach § 2 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 S. 1 BesitzwechselVO1975 hatte der Rat des Kreises die Genehmigung hierfür zu erteilen, wenn der beabsichtigte Besitzwechsel den Grundsätzen der sozialistischen Bodenpolitik entsprach „und“ zur planmäßigen Verbesserung der Wohnbedürfnisse der Genossenschaftsmitglieder und Arbeiter beitrug.

Nach § 4 Abs. 1 S. 1 BesitzwechselVO1975 hatte der Rat des Kreises auf Verlangen des Erben ihm oder einem seiner von ihm benannten Verwandten die Rechte und Pflichten zur Bewirtschaftung des Bodenreformgrundstücks zu übertragen, wenn er oder der Verwandte das Bodenreformgrundstück als Genossenschaftsmitglied oder Arbeiter zweckentsprechend nutzen werde; dem Erben, der nicht zu dem in § 1 BesitzwechselVO1975 genannten Personenkreis gehörte, konnte durch den Rat des Kreises das Nutzungsrecht am Bodenreformgrundstücke in dem in § 3 Abs. 1 BesitzwechselVO genannten Umfang – nach dieser Bestimmung umfasste der Besitzwechsel die zur Befriedigung der Wohnbedürfnisse erforderlichen Gebäude und die zur Nutzung der Gebäude erforderlichen Flächen, wenn der Übernehmende nicht Mitglied einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft war – eingeräumt werden, wenn er bereits in dem zum Bodenreformgrundstück gehörenden Wohnhaus wohnte oder ihm im Rahmen der Wohnraumlenkung die Wohnungszuweisung dafür erteilt werden konnte.

Nach § 2 Abs. 4 BesitzwechselVO1975 in ihrer überarbeiteten Fassung, war der Besitzwechsel an Verwandte von den Räten der Kreise besonders zu unterstützen, um hierbei „Traditionen der Tätigkeit in der LPG, dem VEG oder einem anderen Betrieb der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft innerhalb der Familie“ zu fördern.

Sämtliche Voraussetzungen liegen nicht vor.

Die im Zeitpunkt des Todes ihres Mannes bereits 87 Jahre alte Rentnerin W... konnte das Bodenreformgrundstück nach dem Tod ihres Mannes nicht selbst bewirtschaften, sie war nicht Mitglied einer LPG und es handelt sich vorliegend auch nicht um ein Wohngrundstück, sondern um eine Forstfläche (ein Schlag).

Die Anmerkung der Terminsvertreterin der Beigeladenen zu 3. und 4. in der mündlichen Verhandlung, sie könne eine fehlende LPG-Mitgliedschaft der W... nicht bestätigen, gibt der Kammer keine Veranlassung, dieser Frage im Wege einer Sachaufklärung von Amts wegen weiter nachzugehen, § 86 Abs. 1 S. 1 1. Hs. VwGO. Diese weitere Aufklärung ist mit Blick auf die Angaben der am 23. Oktober 1924 geborenen Tochter der verstorbenen W... – und damit eines Verwandten 1. Grades, § 1589 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der über die Verhältnisse der Familie R... mutmaßlich eher sachkundig sein dürfte, als entferntere Verwandte –in dem Schreiben vom 16. März 2010 (Blatt 43 des Verwaltungsvorgangs), ihre Mutter habe in der „privaten“ Landwirtschaft gearbeitet, nicht angezeigt. Eine Aufklärung würde sich nach derzeitigem Sachstand als eine Ermittlung „ins Blaue hinein“ erweisen, die sich aus verfahrensökonomischen Gründen verbietet.

Die Frage, ob die weiteren Miterben nach R... die vorgenannten Voraussetzungen erfüllten, kann auf sich beruhen, weil das Miteigentum der Wilhelmine Raden aus Gründen des Familienrechts der Deutschen Demokratischen Republik mit dem Eigentum des Verstorbenen verknüpft war.

Eine Bodenreformwirtschaft, die während der Ehe von einem Ehegatten erworben wurde, fiel hiernach zwar entsprechend § 13 Abs. 1 FGB in die eheliche Vermögensgemeinschaft, den Bindungen des Bodenreformeigentums auf Grund der Besitzwechselvorschriften unterlag jedoch nicht nur das Eigentum des Neubauern, sondern entsprechend das hiervon abgeleitete Miteigentum des Ehegatten. Im Ergebnis hat die Klägerin damit zutreffend darauf verwiesen, dass durch die von Seiten des Bundesamtes vertretene Rechtsauffassung die Erben der nichteingetragenen Ehefrau ungerechtfertigt besser gestellt werden, als die Erben des eingetragenen Eigentümers.

b) Der von der Klägerin begehrten Rückübertragung eines weiteren ideellen halben Anteils an dem streitgegenständlichen Vermögenswert steht auch § 4 Abs. 1 S. 1 VermG nicht entgegen, wonach eine Rückübertragung des Eigentumsrechtes oder sonstiger Rechte an Vermögenswerten ausgeschlossen ist, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist.

Dieser Restitutionsausschlussgrund erfasst neben der tatsächlichen auch Fälle der rechtlichen Unmöglichkeit, die gegeben ist, wenn der Vermögenswert zwar noch faktisch vorhanden ist, durch die Rückgabe aber seine rechtliche Existenz infrage gestellt werden würde oder aber wenn der Rückgabe unüberwindliche rechtliche Hindernisse entgegenstehen, weil sie gegen die geltende Rechtsordnung verstieße oder zu einer Beeinträchtigung Dritter führte, für die es keine gesetzliche Ermächtigung gibt (Rodenbach in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus: VermG, Oktober 2010, § 4 Rn. 31 ff. und BVerwG, Urt. v. 09. Dezember 2004 – BVerwG 7 C 4.04 –, juris Rn. 17).

Hierfür ist allein mit Blick auf Art. 233 § 11 Abs. 5 S. 1 EGBGB angesichts der vorstehenden Ausführungen nichts ersichtlich. Art. 233 §§ 11 ff. EGBGB stellen rein sachenrechtliche Abwicklungsregelungen dar, die nach Art. 233 § 16 Abs. 1 S. 1 EGBGB die endgültige Zuordnung des Bodenreformlandes unberührt lassen (Bassenge in: Palandt: BGB, 61. Aufl. 2002, EGBGB Art. 233 § 16 Rn. 1).

3. Die Festsetzung eines Ablösebetrages nach § 18 Abs. 1 S. 1 VermG kommt den vorliegenden Unterlagen nach nicht in Betracht, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass das Grundstück bei Überführung in Volkseigentum dinglich belastet war. Entsprechend ist der angefochtene Bescheid in seiner Begründung auf Seite 9 im Zusammenhang mit der Rückübertragungsentscheidung zu Ziffer 2. davon ausgegangen, dass „Nebenentscheidungen nach den §§ 7, 7a, 18 VermG … nicht zu treffen“ gewesen seien.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Nach § 162 Abs. 3 VwGO sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Im Grundsatz entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen der unterlegenen Partei aufzuerlegen, wenn der Beigeladene einen Sachantrag gestellt – und damit wegen § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko eingegangen ist –, oder wenn er das Verfahren wesentlich gefördert hat (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 01. August 2011 – 2 C 11.1470 –, juris Rn. 2; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 11. Juli 2017 – 2 Bs 114/17 –, juris Rn. 22 m. w. N.; so auch st. Rspr. d. Kammer, etwa Urt. v. 21. Juni 2006 – 1 K 837/00 –, Urteilsabdruck S. 16; Olbertz in: Schoch/Schneider/Bier/Olbertz, VwGO, 33. Aufl. 2017, § 162 Rn. 92-93, …; Schmidt in: Eyermann, VwGO 14. A. 2014, § 162 Rn. 17, …; Michael Just in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, VwGO § 162 Rn. 41-47, …; Wysk in: Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 162 Rn. 67-69, …; a. A.: BeckOK VwGO/Kunze VwGO § 162 Rn. 95-97, …, nur wenn beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen).

Vorliegend entspricht es nicht der Billigkeit, der Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko auf sich genommen, und ihre Beteiligung im Klageverfahren hat sich auch ansonsten auf eine rein formale beschränkt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 709 S. 1 und 2 und § 711 S. 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 135 i. V. m. § 132 VwGO.

Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, sind nicht gegeben. Zwar ist die im vorliegenden Klageverfahren maßgebliche Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – soweit ersichtlich – nicht geklärt; es ist jedoch weder dargelegt noch ersichtlich, dass sie im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer höchstrichterlichen Klärung bedürfte.

Bei dem Verwaltungsgericht Cottbus ist lediglich das derzeit ruhende Verfahren 1 K 2289/03 anhängig und die Vertreterin des Bundesamtes hat zum einen darauf hingewiesen, dass die Behörde (zwischenzeitlich) die Rechtsauffassung der Kammer teile, zum anderen, dass durch das Bundesamt lediglich noch einzelne derzeit ausgesetzte Restitutionsansprüche mit derselben Problematik – mutmaßlich ebenfalls Restitutionsbegehren der Klägerin – zu entscheiden seien. Vor diesem Hintergrund kann schwerlich davon ausgegangen werden, dass der Rechtsfrage eine grundsätzliche Bedeutung zukommt.