Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2018
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 05.09.2018 – VG 4 K 1700/17
4. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:0905.4K1700.17.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand§
Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines bestandskräftigen Wasserversorgungsbeitragsbescheids des Beklagten.
Sie ist Eigentümerin des Grundstücks K_____ 10 in 1_____, Gemarkung K_____, Flur 5, Flurstück 144/1, das jedenfalls vor dem Jahr 2000 eine Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Wasserversorgungsanlage des ehemaligen Wasser- und Abwasserverbandes Alt Schadow (WAVAS) hatte.
Dieser gilt nach den Regelungen des Feststellungsbescheides nach dem Zweckverbandsstabilisierungsgesetz des Landrates des Landkreises Dahme-Spreewald vom 10. November 1999 (öffentlich bekannt gegeben im „Dahme-Spreewald Kreis Anzeiger Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald“ Nr. 21, 6. Jahrgang vom 7. Dezember 1999 auf S. 1 ff.) als am 4. Juli 1992 entstanden. Die erste Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Wasserversorgung im Bereich des WAVAS wurde am 26. September 1996 beschlossen und am 10. Oktober 1996 im „Dahme-Spreewald Kreis Anzeiger“ Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald Nr. 7, 3. Jahrgang öffentlich bekannt gemacht. Die Satzung sollte am 1. November 1996 in Kraft treten. Der WAVAS ist dem vom Beklagten vertretenen Zweckverband (MAWV) zum 1. Oktober 2008 beigetreten. Seine öffentliche Anlage zur zentralen Wasserversorgung führt der beklagte Verband bis heute im Wesentlichen unverändert als von den übrigen öffentlichen Anlagen zur zentralen Wasserversorgung getrennte Einrichtung separat fort.
Der MAWV gilt ausweislich der Feststellungen des Landrates des Landkreises Dahme-Spreewald in seinem Feststellungsbescheid vom 26. Juni 2000 nach den Bestimmungen des Gesetzes zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (StabG) vom 6. Juli 1998 (GVBl. I S. 162) als am 1. Mai 1994 entstanden.
Mit Bescheid vom 20. Juni 2011 (Bescheid Nr. AW20110451) veranlagte der Beklagte die Klägerin zu einem Wasserversorgungsbeitrag in Höhe von 323,76 Euro. Der Beitrag wurde für die erstmalige Neuherstellung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage für das Grundstück der Klägerin erhoben. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin vom 08. Juli 2011 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09. September 2011 zurück.
Am 23. März 2016 beantragte die Klägerin die Aufhebung des Bescheides vom 20. Juni 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. September 2011. Der Bescheid sei gemäß § 51 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) aufzuheben und der entrichtete Betrag zu erstatten. Der ursprünglich erhobene Beitrag sei zu Unrecht erhoben worden, da die rückwirkende Beitragsveranlagung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14) und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16) rechts- und verfassungswidrig sei. Ferner sei der Bescheid gemäß § 44 VwVfG nichtig und gemäß § 48 VwVfG zurückzunehmen.
Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 20. März 2017 ab. § 51 VwVfG sei nicht anwendbar. Daher könne eine etwaige Aufhebung des Bescheides nur nach den Regelungen der Abgabenordnung erfolgen. Der Beitragsbescheid vom 20. Juni 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. September 2011, dessen Aufhebung die Klägerin begehre, sei aber rechtmäßig. Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung sei nicht auf ihren Fall anwendbar, da sie in einer Gemeinde wohne, die erst nach dem 01. Januar 2000 dem MAWV beigetreten sei. Die Aufhebung des Bescheides stehe unabhängig von dessen Rechtmäßigkeit im Ermessen der Behörde. Hierbei sei auch die Wertung des § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes zu berücksichtigen, nach der bestandskräftige Bescheide von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unberührt blieben, selbst wenn dieses die Auslegung einer Norm für verfassungswidrig erkläre. Nach Abwägung des Einzelfalls überwögen zudem die Interessen der Allgemeinheit an Rechtssicherheit und Rechtsfrieden das Interesse der Klägerin an der Aufhebung des Bescheides.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin vom 24. April 2016 wies der Beklagte mit Bescheid vom 21. Juni 2017 zurück. Hierin wiederholt er zunächst seine Ausführungen aus dem Bescheid vom 20. März 2017. Aber selbst, wenn der Beitragsbescheid rechtswidrig sein sollte, bestehe kein Anspruch auf Rücknahme. Der Beitragsbescheid sei nicht nichtig, weil er an keinem schweren und offenkundigen Fehler leiden würde. Das Ermessen bezüglich der Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides sei auch nicht etwa auf Null reduziert. Dies käme nur in einer Ausnahmesituation in Betracht, die hier nicht vorliege. Daher sei im Rahmen der Ermessensentscheidung das Interesse der Allgemeinheit an Rechtssicherheit und Rechtsfrieden gegen das Interesse des Bürgers auf Aufhebung des Bescheides abzuwägen. Diese Abwägung ginge zu Gunsten des öffentlichen Interesses aus. Zwar sei die finanzielle Belastung der Klägerin nicht unerheblich. Jedoch sei ihr in gleicher Höhe eine Vorteilslage durch die Anschlussmöglichkeit zuteil geworden. Diese Anschlussmöglichkeit habe den Verkehrswert des Grundstückes der Klägerin erhöht. Zudem habe sie erst die Bestandskraft des Bescheides herbeigeführt und ihre Begründung bereits im Rechtsbehelfsverfahren vorbringen können. Mit den Beitragseinnahmen seien zudem bereits getätigte Aufwendungen der öffentlichen Hand refinanziert worden, die eine öffentliche Einrichtung vorhalte und errichtet habe. Die öffentliche Hand müsse darauf vertrauen können, dass die durch bestandskräftige Bescheide eingenommen Beiträge für Investitionen in die öffentliche Anlage verwendet werden können. Rechtssicherheit bedeute hier auch Planungs- und Haushaltssicherheit für die öffentliche Hand.
Die Klägerin hat am 23. Juli 2017 Klage erhoben und führt aus, § 51 VwVfG sei entgegen der Auffassung des Beklagten anwendbar, da er eine besondere Vorschrift i.S.d. § 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) darstelle. Ferner sei der Bescheid vom 20. Juni 2011 wegen Eintritts der hypothetischen Festsetzungsverjährung rechtswidrig gewesen. Die Vorteilslage und damit die Beitragspflicht sei spätestens am 31. Dezember 1999 entstanden wegen der bereits am 1. November 1996 in Kraft getretenen ersten Wasserversorgungsbeitragssatzung des WAVAS und des in dessen damaligem Versorgungsgebiet gelegenen Grundstückes der Klägerin.
Der Beklagte habe ferner keine ausgewogene und objektive Ermessensabwägung der maßgeblichen, rechtlichen Grundsätze vorgenommen. Aufgrund der massenhaften, häufig gleichartigen Anträge hätte er berücksichtigen müssen, dass die betroffenen Grundstückseigentümer selbst wesentlicher Teil der Allgemeinheit seien, deren Rechtssicherheit und Rechtsfrieden bei der Abwägung zu berücksichtigen sei. Das Vertrauen nahezu aller Grundstückseigentümer in die Rechtssicherheit sei durch den Verfahrensgang und die letztliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits erheblich erschüttert. Dies führe zu einer Unerträglichkeit der weiteren Aufrechterhaltung des Bescheides. Die Allgemeinheit bestünde in Wirklichkeit auch aus jenen unzähligen Grundstückseigentümern, die unter Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot und damit des verfassungsrechtlich geschützten Vertrauens in die Rechtsstaatlichkeit zu Beiträgen herangezogen worden seien. Der Beklagte sei zudem rechtlich nicht gebunden gewesen Beiträge zu erheben. Die Beitragserhebung sei letztlich in der Verbandsstruktur des Beklagten begründet, da die großen Städte kein Interesse an einer gebührenfinanzierten Umlage hätten. Diese würde nämlich auch die zur Miete wohnende Bevölkerung betreffen. Die Beitragserhebung dagegen treffe vor allem Grundstückseigentümer mit großen ländlichen Grundstücken.
Zudem führt sie aus, andere Verbände hätten ihre Beitragsbescheide aufgehoben. Es sei aber mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz unvereinbar, wenn es vom Zufall der Lage der Grundstücke abhänge, ob Bescheide aufgehoben würden oder nicht. Auch der Plan des Beklagten auf eine gespaltene Gebühr umzustellen, begegne Bedenken vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes.
Auch sei der Bescheid vom 20. Juni 2011 nichtig. Bei der Missachtung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbotes handele es sich um einen besonders schwerwiegenden Fehler, der infolge der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes auch offenkundig geworden sei. Selbst ein Verstoß gegen die guten Sitten würde zur Nichtigkeit führen, sodass für einen Verfassungsverstoß nichts anderes gelten könne.
Die Klägerin beantragt,
1. den Bescheid des Beklagten vom 20. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2017 aufzuheben,
2. den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom 20. Juni 2011 aufzuheben ihr den darauf bezahlten Betrag in Höhe von 323,76 Euro verzinslich zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die jeweils Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Das Gericht legt den Antrag der Klägerin gemäß § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend aus, dass sie begehrt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2017 zur Aufhebung des Bescheides vom 20. Juni 2011 zu verpflichten, hilfsweise den Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 20. Juni 2011 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu bescheiden.
Der angegriffene Bescheid vom 20. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2017 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin dementsprechend auch nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.
Zurecht hat der Beklagte die Aufhebung des Bescheides vom 20. Juni 2011 abgelehnt.
Zunächst besteht kein Anspruch der Klägerin auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens aus § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i.V.m. § 51 Abs. 1 VwVfG. § 51 Abs. 1 VwVfG ist nicht anwendbar gem. § 12 Abs. 1 KAG. Hiernach gelten für Kommunalabgaben die dort aufgeführten Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) in der jeweiligen Fassung entsprechend, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Gesetze besondere Vorschriften enthalten. Zunächst ist § 51 VwVfG bereits keine besondere Bestimmung im Verhältnis zu den Regelungen der Abgabenordnung oder des Kommunalabgabengesetzes. Vielmehr verhält es sich umgekehrt. Die Abgabenordnung enthält keine dem § 51 VwVfG vergleichbare Regelung. Dies lässt nur den Schluss zu, dass im Abgabenrecht eine über die differenzierten Regelungen der §§ 130 ff. AO hinausgehende Regelung zur Aufhebung von Bescheiden nicht beabsichtigt war. Die §§ 130 ff. AO sind dementsprechend als besondere Vorschriften im Vergleich zu § 51 VwVfG anzusehen.
Darüber hinaus scheitert eine Anwendung von § 51 VwVfG auch an § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfGBbg. Hiernach gilt das VwVfGBbg nicht für Verwaltungsverfahren, in denen Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. Das ist in dem Verwaltungsverfahren, das dem hiesigen Fall zugrunde liegt, aufgrund § 12 KAG aber gerade der Fall (so auch VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. April 2018 – 5 K 977/17 –, Rn. 27, juris).
Selbst wenn man entgegen diesen Erwägungen eine Anwendung des § 51 VwVfG mit der Klägerin bejahen wollte, führte dies nicht zu einem Anspruch auf Aufhebung oder auf erneute Entscheidung über den Aufhebungsantrag. Denn die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG sind nicht erfüllt. Hiernach hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. So liegt es hier indes nicht.
Die Sach- und Rechtslage hat sich nicht nachträglich zugunsten der Klägerin geändert. Insbesondere führt die von der Klägerin benannte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 - juris) und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 - juris) nicht zur Annahme einer Änderung der Rechtslage zugunsten der Klägerin. Eine Änderung der ober- oder höchstrichterlichen Rechtsprechung ist grundsätzlich keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG (BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 1981 - BVerwG 8 B 89. und 93.80 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 9 unter Hinweis auf BVerfGE 2, 380 <395 f.>; BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1993 – 9 B 241/92 –, Rn. 3, juris). Ebenso stellt es keine Änderung der Rechtslage dar, wenn eine Norm für nichtig erklärt wird (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 51 Rn. 30 m.w.N.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27.07.1983 - 1 A 132/81 NVwZ 1984, 595; VGH Mannheim, Urteil vom 28.11.1989 - 10 S 1011/89 - NVwZ 1990, 985). Nichts anderes gilt dann, wenn nur eine bestimmte Auslegung einer Norm – wie hier – vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wird.
Die Klägerin kann eine Aufhebung des Bescheides vom 20. Juni 2011 auch nicht gemäß § 130 Abs. 1 AO verlangen. Hiernach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Der Bescheid vom 20. Juni 2011 ist allerdings rechtswidrig. Für das im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück bestand keine sachliche Beitragspflicht. Eine solche Pflicht ist schon nicht entstanden. Das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht richtet sich für das Grundstück der Klägerin nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F und nicht nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F., da die Anwendung des letzteren gegen das rechtstaatliche Rückwirkungsverbot verstoßen würde (zu dem Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot in Fällen wie dem Vorliegenden: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 -, juris Rn. 39; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 -, juris Rn. 30; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 05. Mai 2017 – 5 K 1798/15 –, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03. Juli 2018 – OVG 9 N 4.18 –, juris).
Vorliegend hätten Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. nicht mehr erhoben werden können, da diese hypothetisch festsetzungsverjährt waren. Die Klägerin hätte am 1. Februar 2004 nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. nicht mehr veranlagt werden können, da die vierjährige Festsetzungsfrist des § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG i. V. m. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO hypothetisch abgelaufen war. Denn die hypothetische Festsetzungsfrist begann vorliegend spätestens mit Ablauf des Jahres 1999 zu laufen. Die erste – wenngleich unwirksame – Satzung mit formellem Geltungsanspruch des WAVAS war die Satzung vom 26. September 1996, die zum 1. November 1996 in Kraft trat. Die Klägerin hatte unstreitig bereits vor dem Jahr 2000 die Möglichkeit des Anschlusses an die Anlage des WAVAS. Die Festsetzungsfrist endete gem. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG i. V. m. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO damit hypothetisch am 31. Dezember 2003.
Dies muss sich der Beklagte auch zurechnen lassen. Denn die Beitragspflicht und damit auch die hypothetische Festsetzungsverjährung sind anlagenbezogen. Die jetzige Anlage des MAWV ist indes mit der damaligen Anlage des WAVAS, ungeachtet der Frage, ob der MAWV Rechtsnachfolger des Verbandes ist, identisch, so dass die in den 90er Jahren erstmals gegebene Vorteilslage später nicht noch einmal neu entstanden ist. Dies steht vor dem Hintergrund, dass die Einrichtung des WAVAS gerade als separate Einrichtung (fort)geführt wird, außer Frage.
Ist nach dem Vorstehenden auf den vorliegenden Fall § 8 Abs. 7 S. 2 a.F. KAG anzuwenden, so konnte auch unter Geltung dieser Norm ein Beitrag durch den Bescheid vom 20. Juni 2011 nicht mehr rechtmäßig erhoben werden. Denn insoweit war dieser zum einen bereits im Jahr 2003 verjährt, zum anderen fehlte es an einer wirksamen Satzung, die sich Rückwirkung auf den maßgeblichen Zeitpunkt beimisst (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 05. Mai 2017 – 5 K 1798/15 –, juris, Rn. 31ff.).
Die Klägerin hat aber keinen Anspruch auf eine Aufhebung des Beitragsbescheides aus § 130 Abs. 1 AO, obwohl die Erhebung des Beitrags aufgrund eines Verstoßes gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot rechtswidrig gewesen ist. § 130 Abs. 1 AO besagt nicht, dass ein rechtswidriger, auch bestandskräftiger Bescheid stets aufzuheben ist, sondern stellt die Aufhebung eines rechtswidrigen, bestandskräftigen Bescheides in das Ermessen der Behörde.
Dieses Ermessen ist nicht allein deswegen auf Null mit der Folge, dass lediglich eine im Sinne der Klägerin ergehende Entscheidung ermessensfehlerfrei ist, reduziert, weil der bzw. ein Bescheid rechtswidrig ist – selbst dann nicht, wenn er auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage oder – wie hier – der verfassungswidrigen Anwendung einer Norm beruht. Ist nach der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts eine Gesetzesvorschrift nur bei einer bestimmten Auslegung mit der Verfassung vereinbar, so ist weder die Verwaltung noch der Gesetzgeber verpflichtet, unanfechtbar gewordene Akte der öffentlichen Gewalt, die auf einer verfassungswidrigen Auslegung dieser Vorschrift beruhen, rückwirkend aufzuheben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 – 1 BvR 178/64 –, BVerfGE 20, 230-238 unter Verweis auf die Rechtsgrundsätze zu BVerfGG § 79 Abs 2 S 1 in BVerfG 1953-07-01 1 BvL 23/51 = BVerfGE 2, 380, 404 f und BVerfG 1957-12-12 1 BvR 678/57 = BVerfGE 7, 194, 195 ff; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 – 1 BvR 943/07 –, juris, m.w.N.). Ein solcher – hier nicht vorliegender Fall – einer Ermessensreduzierung auf Null könnte aber etwa dann vorliegen, wenn die Beitragserhebung gleichsam „sehenden Auges“ rechtswidrig erfolgt ist (vgl. zu einem solchen Fall VG Potsdam, Urteil vom 25. Juli 2018 – 8 K 4589/16 –, juris).
Gemessen hieran kann die Klägerin allenfalls einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung für sich behaupten, sofern die Entscheidung des Beklagten nach dem durch § 114 VwGO eingeschränkten Kontrollmaßstab des Gerichts Ermessensfehler erkennen lässt. Solche Fehler haften dem Bescheid vom 20. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2017 jedoch nicht an. Der Beklagte hat jedenfalls im Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2017 das Interesse der Klägerin an einer Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides mit den Interessen der Allgemeinheit an Rechtssicherheit und Rechtsfrieden sowie den wirtschaftlichen Folgen einer Bescheidsaufhebung nachvollziehbar abgewogen. Die hiergegen von der Klägerin vorgebrachten Einwendungen verfangen demgegenüber nicht. Zwar trifft es zu, dass die wie hier betroffenen Grundstückseigentümer Teil der Allgemeinheit sind und dass diese auch einen nicht ganz geringfügigen Anteil an der Allgemeinheit stellen. Jedoch lässt dies weder das Interesse der Allgemeinheit an der durch die Bestandskraft der Bescheide vermittelten Rechtssicherheit und Rechtsfrieden entfallen, noch stellt sich die von der Klägerin befürwortete Auslegung dieser Begriffe als zutreffend dar.
Das Interesse der Allgemeinheit ist nicht die Summe der subjektiven Partikularinteressen der einzelnen etwaig betroffenen Bürger. Es ist vielmehr das objektive Interesse der Allgemeinheit als abstrakter Gruppe an der durch die Bestandskraft des betreffenden Bescheides vermittelten Rechtssicherheit. Dieses Interesse und das Überwiegen dieses Interesses an dem Individualinteresse der Klägerin auf Herstellung rechtmäßiger Zustände hat der Beklagte mit vertretbaren Erwägungen bejaht.
Selbst wenn man der von der Klägerin favorisierten Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „Interesse der Allgemeinheit an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit“ zustimmen würde, ergäbe sich nichts anderes. Denn die Klägerin verkennt in ihrer Argumentation, dass die vorliegende Konstellation nur die sog. Altanschließerfälle betrifft. Die übrigen Grundstückseigentümer im Verbandsgebiet des MAWV wurden und werden stets unstreitig grundsätzlich rechtmäßig zu Wasserversorgungsbeiträgen durch den Beklagten herangezogen. Es liegt auf der Hand, dass es nicht im Interesse dieser, ebenfalls zahlenmäßig bedeutsamen Gruppe ist, dadurch finanziell belastet zu werden, dass die Altanschließer – selbst bei Bestandskraft der sie betreffenden Festsetzungsbescheide – nunmehr erneut von der wirtschaftlichen Belastung durch Beiträge befreit werden. Denn dies führt zu einem großen Verwaltungsaufwand im Hinblick auf die finanzielle Umlage und eventuell zu einer spiegelbildlichen zusätzlichen Belastung der Neuanschließer – eingedenk, dass der MAWV nach wie vor gehalten ist, seine Investitionen in die von ihm betriebene Anlage zu finanzieren.
Soweit die Klägerin ferner die Nichtigkeit des Bescheides vom 20. Juni 2011 geltend macht, verhilft dies der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Bescheid ist nicht nichtig.
Gemäß § 125 Abs. 1 AO ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Indes ist hier keines der Tatbestandsmerkmale des § 125 Abs. 1 AO erfüllt.
Zwar ist die Erhebung des Beitrages durch den Bescheid vom 20. Juni 2011 – wie bereits ausgeführt - aufgrund rückwirkender Normanwendung wegen Verstoßes gegen das verfassungsrechtlich garantierte Rückwirkungsverbot rechtswidrig. Dies stellt indes keinen besonders schwerwiegenden Fehler dar. Die Voraussetzungen der Nichtigkeit sind nur ausnahmsweise gegeben; in der Regel ist ein rechtswidriger Verwaltungsakt lediglich anfechtbar. Um das Anfechtungserfordernis im Interesse der Rechtssicherheit nicht zu beeinträchtigen, hat die Rechtsprechung einen besonders schwerwiegenden Fehler nur angenommen, wenn er die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so hohen Maße verletzt, dass von niemandem erwartet werden kann, den ergangenen Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (st. Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, BFH-Beschluss vom 1. Oktober 1981 IV B 13/81, BFHE 134, 223, BStBl II 1982, 133; Urteile vom 11. Juli 1986 VI R 105/83, BFHE 147, 113, BStBl II 1986, 775; vom 22. November 1988 VII R 173/85, BFHE 155, 24, BStBl II 1989, 220; Beschluss vom 14. April 1989 III B 5/89, BFHE 156, 376, BStBl II 1990, 351; BFH, Urteil vom 20. Dezember 2000 – I R 50/00 –, BFHE 194, 1, BStBl II 2001, 381, Rn. 19).
Der Fehler, unter dem der Bescheid vom 20. Juni 2011 leidet, ist indes nicht einmal besonders schwerwiegend.
Denn letztlich hätte der Wasserversorgungsbeitrag aufgrund der genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung hier nur deshalb nicht festgesetzt werden dürfen, weil er infolge der Nichtanwendbarkeit einer neueren Norm bereits verjährt gewesen wäre. Verkennt aber eine Behörde, dass eine Norm verfassungskonform ausgelegt werden muss oder auch nur, dass ein Beitrag bereits verjährt ist, so führt dies nicht zu einem besonders schwerwiegenden Fehler. Vielmehr stellen sich beide Konstellationen als regelmäßig auftretende Fehler dar, deren Gewicht sogar – jedenfalls soweit es die Verkennung der Verjährung betrifft – eher als leicht betrachtet werden dürften.
Der Verstoß eines Verwaltungsaktes gegen materielles Recht begründet aber in der Regel keine Nichtigkeit (BFH BStBl 82, 133; 87, 592; BFH/NV 94, 263; BVerwG in BVerwGE 19, 284), auch nicht ein Verstoß gegen höherrangiges Recht. Ein Verwaltungsakt ist auch nicht ohne Weiteres nichtig, wenn er bestandskräftig ist und sich aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts herausstellt, dass er auf einer verfassungswidrigen gesetzlichen Grundlage oder Auslegung beruht (vgl. BFH BStBl 07, 714; BFH/NV 10, 1238; § 79 II 1 BVerfGG; vgl. zu allem Klein/Ratschow AO § 125 Rn. 12-13; BeckOK AO/Füssenich AO § 125 Rn. 20-26, beck-online). Vielmehr muss nach seinem Ausmaß und seiner Schwere der Fehler den Verwaltungsakt als schlechterdings unerträglich erscheinen lassen, d.h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der (Steuer-)Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar sein (BVerwG 8 C 107/83, NJW 1985, 2658; ähnlich BFH VIII B 3/87, BStBl. II 1988, 183/185; BFH V R 57/09, BStBl. II 2011, 151; BFH VII R 27/08, BStBl. II 2011, 331; Koenig/Fritsch AO § 125 Rn. 4-22, beck-online).
Eine Nichtigkeit liegt insbesondere nicht vor, wenn der Verwaltungsakt – wie hier – auf einer nach seinem Erlass für verfassungswidrig erklärten Norm bzw. für verfassungswidrig erklärten Auslegung einer Norm beruht (BFH III R 13/06, BFH/NV 2006, 2204; TK § 125 Rz. 10; Kopp/Ramsauer § 44 Rz. 30; Koenig/Fritsch AO § 125 Rn. 4-22, beck-online). Erst Recht mangelt es an der Offenkundigkeit eines – schon nicht vorliegenden - besonders schwerwiegenden Fehlers.
Offenkundig ist ein Fehler, wenn jeder verständige Dritte, dem die Kenntnis aller in Betracht kommenden Umstände unterstellt werden kann, in der Lage ist, den Fehler in seiner besonderen Schwere zu erkennen (BFH-Urteil vom 13. Februar 1996 VII R 43/95, BFH/NV 1996, 530, m.w.N.; BFH, Urteil vom 23. August 2000 – X R 27/98 –, BFHE 193, 19, BStBl II 2001, 662, Rn. 27).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Schon bei der Rechtsfigur einer auf hypothetischer Festsetzungsverjährung beruhenden Rückwirkung handelt es sich um eine Einschätzung, die auf komplexen rechtlichen Erwägungen fußt. Erst Recht gilt dies, wenn – wie im hiesigen Fall – auch noch ein Beitragsbescheid bezüglich eines Grundstückes in Streit steht, welches sich in einer Beitrittsgemeinde befindet, die erst lange nach dem 01. Februar 2004 dem Anlagenträger beigetreten ist. In diesen Fällen stellen sich regelmäßig komplexe rechtliche und tatsächliche Fragen bzgl. der Anlagenkontinuität und Rechtsnachfolge, deren Beantwortung maßgeblich dafür ist, ob ein Fall hypothetischer Festsetzungsverjährung überhaupt vorliegt. Dass diese, selbst zwischen den Gerichten nicht einhellig beantworteten Überlegungen offenkundig seien, kann nicht vertreten werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
Im Hinblick darauf, dass eine große Anzahl weiterer Verfahren mit vergleichbarem Streitgegenstand beim Verwaltungsgericht anhängig ist, war vorliegend die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung zuzulassen, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.