Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2019
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 22.10.2019 – 6 L 289/19
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:1022.6L289.19.00
Tenor§
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 360,82 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der (sinngemäße) Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (Az.: 6 K 772/19) gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 6. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2019 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch sonst zulässige Antrag ist unbegründet.
Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Diese kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1, erster Halbsatz VwGO vom Gericht in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Dies ist hier nicht der Fall. Die Abgabenerhebung unterliegt weder ernstlichen Zweifeln noch kann dem Vorbringen der Antragstellerin entnommen werden, dass die Vollziehung der angefochtenen Bescheide für sie eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO.
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheides bestehen erst und nur dann, wenn der Erfolg des Rechtbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, wobei die Rechtmäßigkeit lediglich in einem im Vergleich zum Hauptsacheverfahren beschränkten Umfang zu prüfen ist. Regelmäßig ist von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zu Grunde liegenden Satzungsvorschriften auszugehen, es sei denn, diese sind offensichtlich nichtig. Das Gericht hat sich auf die (summarische) Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler sowie auf die Prüfung substantiierter Einwände des Antragstellers gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 - 9 S 33.05 -, S. 3 des Entscheidungsabdrucks).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein Erfolg des Widerspruchs bei summarischer Prüfung nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Heranziehung der Antragstellerin zu einem Anschlussbeitrag erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig.
Der Bescheid findet seine rechtliche Grundlage in der Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes L... vom 22. April 2015 (Schmutzwasserbeitragssatzung - SBS 2015), die sich Rückwirkung auf den 18. Oktober 2012 beimisst (§ 15 Abs. 1 SBS 2015) und damit den angegriffenen Beitragsbescheid in zeitlicher Hinsicht erfasst. Die Schmutzwasserbeitragssatzung 2015 ist ihrerseits gemäß § 15 Abs. 1 der Verbandssatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes L... in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 07. Mai 2014 im Amtsblatt für den Landkreis D... vom 24.04.2015, im Amtsblatt für den Landkreis T... vom 07. Mai 2015 und im Amtsblatt für das Amt K... vom 01. Mai 2015 veröffentlicht worden; auch sonst sind formelle Bedenken in Bezug auf die Schmutzwasserbeitragssatzung 2015 nicht vorgetragen oder drängen sich auf.
Die Schmutzwasserbeitragssatzung 2015 verstößt bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung auch in materieller Hinsicht nicht gegen höherrangiges Recht. Die Wirksamkeit der Satzung, insbesondere jene des festgelegten Beitragsmaßstabes und des Beitragssatzes, hat die Kammer bereits mit Urteil vom 24. Juni 2015 - 6 K 336/13 -, veröff. in juris festgestellt; hieran wird unter Zugrundelegung des im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Prüfungsmaßstabes auch in Ansehung des Vortrages der Antragstellerin festgehalten.
Namentlich der Beitragsmaßstab weist keine durchgreifenden Rechtsfehler auf. § 4 Abs. 1 SBS 2015 bestimmt, dass der Beitrag nach einem nutzungsbezogenen Flächenmaßstab berechnet wird, der sich aus der mit einem Nutzungsfaktor vervielfachten Grundstücksfläche errechnet, wobei der Nutzungsfaktor bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss 1 und für jedes weitere Vollgeschoss zusätzlich 0,25 beträgt. Der insoweit in der Satzung vorgesehene Vollgeschossmaßstab ist dabei ein üblicher, praktikabler und zulässiger Maßstab, mit dem der Satzungsgeber eine dem § 8 Abs. 6 Satz 3 KAG genügende Regelung getroffen hat, die typisierend Unterschiede im Maß der baulichen Nutzung abbildet und die regelmäßig keiner weiteren Ausdifferenzierung bedarf, wie sie die Antragstellerin etwa für die von ihr näher bezeichneten „Sondernutzungen“ verlangt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 - 9 A 3/08 -, juris). Insbesondere ist die Zulässigkeit einer (dynamischen) Verweisung in einer Anschlussbeitragssatzung auf § 34 Baugesetzbuch (BauGB) entgegen der Auffassung der Antragstellerin in der Rechtsprechung allgemein anerkannt und unbedenklich (vgl. etwa – ohne dies überhaupt zu problematisieren – OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 2. Dezember 2009 – 9 S 20.09 -, juris; Beschluss vom 30. November 2011 – 9 S 41.11 -, juris; Beschluss vom 10. September 2015 – 9 N 66.13 -, juris; Urteil vom 15. Juni 2016 – 9 B 31.14 -, juris; Urteil vom 6. Juni 2018 – 9 S 5.18 -, juris).
Auch bedurfte es keiner besonderen Maßstabsbestimmung für Wohnungseigentum oder Teileigentum. Der beitragspflichtige Vorteil nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg entfällt auf Grundstücke und nicht auf Teileigentum oder Wohnungseigentumseinheiten als solche bzw. auf das Sondereigentum an einer Wohnung. Demgemäß wird der Anschlussbeitrag gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG von den Eigentümern des Grundstücks erhoben. Gibt es Erbbauberechtigte oder Nutzer im Sinne von § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes, sind diese an der Stelle des Grundstückseigentümers beitragspflichtig (§ 8 Abs. 2 Satz 3 bis Satz 6 KAG); andere Sonderfälle sieht der Gesetzgeber nicht vor. Dem entsprechen die Regelungen in der Satzung. Danach kann dahinstehen, ob eine etwaige besondere Maßstabsregelung für Wohnungs- oder Teileigentum überhaupt zulässig wäre; jedenfalls bedarf es insoweit einer eigenen Maßstabsbestimmung nicht (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 2. April 2013 - 9 S 74.12 -, S. 3 des EA; Urteil vom 14. November 2013 – 9 B 34.12 -, juris).
Auch hinsichtlich des Beitragssatzes ergeben sich insoweit aus dem Vortrag der Antragstellerin keine abweichenden Erkenntnisse, da sich dieser mit der Wirksamkeit des in § 3 Abs. 2 SBS 2015 geregelten Beitragssatzes, der auf der Grundlage einer (nach den tatsächlichen Aufwendungen erstellten) Globalkalkulation - wie sie der Antragsgegner mit der Kalkulation vom 22. November 2011 in der Fassung der Ergänzung vom 27. November 2014 in Parallelverfahren vorgelegt hat - ermittelt und der gegenüber dem Beitragssatz in der Vorgängersatzung deutlich reduziert wurde, nicht substantiiert auseinandersetzt. Die von der Antragstellerin geäußerten Annahmen in der Antragsbegründung und den nachfolgenden Schriftsätzen gehen insoweit an den an eine Globalkalkulation zu stellenden Anforderungen und an den einfachgesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Kalkulation eines Beitrages vorbei.
Soweit die Antragstellerin rügt, bei der Kalkulation des Beitragssatzes seien vom Verband vereinnahmte, der Deckung des Investitionsaufwandes dienende Gebühren nicht berücksichtigt worden, hat sich die Kammer hiermit bereits in ihrem Urteil vom 24. Juni 2015 (a.a.O., Rn. 51 ff.) auseinandergesetzt und festgestellt, dass der Beitragssatz unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden ist. Hierauf wird Bezug genommen. Gleiches gilt, soweit die Antragstellerin rügt, der Antragsgegner habe im Widerspruchsbescheid eingeräumt, dass die erhaltenen Fördermittel keine Berücksichtigung gefunden hätten. Zwar ist die Formulierung im Widerspruchsbescheid insoweit unglücklich. Jedoch hat die Kammer in ihrem Urteil vom 24. Juni 2015 (a.a.O., Rn. 50, 52, 58, 60 ff.) festgestellt, dass,soweit von dem im Rahmen einer – wie hier – Globalkalkulation zu ermittelnden Gesamtaufwand gemäß § 8 Abs. 4 Satz 7 KAG ein Abzug der Fördermittel bzw. Zuschüsse Dritter vorzunehmen ist, dem Genüge getan wurde und der Beitragssatz auch insoweit gerechtfertigt ist. Auch hierauf wird Bezug genommen.
Soweit die Antragstellerin die „Kalkulation der Gesamtfläche“ und eine „Überdimensionierung der Schmutzwasserbeseitigungsanlage“ wegen „Abwanderungstendenz“ rügt, ist der diesbezügliche Vortrag hinsichtlich der Rüge des Flächenansatzes bereits unverständlich und im Übrigen insgesamt unsubstantiiert und pauschal offensichtlich „ins Blaue hinein“ erfolgt, so dass die Kammer diesem unter Berücksichtigung des oben dargelegten Prüfungsmaßstabes des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) nicht weiter nachgehen musste. Gleiches gilt für den Vortrag der Antragstellerin, bei der „Kostenkalkulation“ sei die Einleitung von Oberflächenwasser in die Schmutzwasserbeseitigungsanlagen nicht berücksichtigt worden. Eine Relevanz für die Kalkulation des Beitragssatzes ist insoweit nicht erkennbar.
Auch bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der konkreten Her-anziehung der Antragstellerin zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag.
Erweist sich die Schmutzwasserbeitragssatzung 2015 als wirksam und erfasst diese von ihrem zeitlichen Anwendungsbereich her aufgrund der - wegen der Unwirksamkeit aller vorangegangenen Beitragssatzungen (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 24. Juni 2015, a.a.O., Rn. 62 ff.) - rechtlich nicht zu beanstandenden (vgl. Urt. der Kammer vom 24. Juni 2015, a.a.O.) Rückwirkung auf den 18. Oktober 2012 auch den vorliegend angegriffenen Bescheid, so steht einer Veranlagung der Antragstellerin nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens zu dem hier in Rede stehenden Anschlussbeitrag zunächst ein Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. § 169 f. der Abgabenordnung (AO) nicht entgegen. Maßgebend ist, dass die Verjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) und Abs. 3 a KAG nach § 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, beginnt, diese jedoch nicht vor dem 18. Oktober 2012 entstehen konnte. Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der – bei summarischer Prüfung - maßgeblichen Fassung des 2. Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294ff.) entsteht die sachliche Beitragspflicht - gerade in Fällen, in denen es nach Schaffung der Anschlussmöglichkeit nur noch am Satzungsrecht fehlte - frühestens mit dem Inkrafttreten einer rechtswirksamen Beitragssatzung. Ist die sachliche Beitragspflicht damit frühestens im Jahre 2012 entstanden, war die Festsetzungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides nicht verstrichen. Angesichts dessen brauchte das Gericht in diesem Zusammenhang im vorliegenden Verfahren auch nicht aufzuklären, zu welchem konkreten Zeitpunkt das Grundstück der Antragstellerin die Anschlussmöglichkeit und damit den durch den Anschlussbeitrag abzugeltenden Vorteil erhalten hat. Denn da die sachliche Beitragspflicht frühestens zum 18. Oktober 2012 entstanden ist, ist der Umstand, dass das Grundstück bereits vor diesem Zeitpunkt eine Anschlussmöglichkeit erhalten hat (vgl. dazu noch unten), für die Frage der Festsetzungsverjährung nicht von Bedeutung.
Einer Heranziehung der Antragstellerin steht insoweit auch entgegen ihrer (sinngemäßen) Auffassung nicht entgegen, dass ihre Veranlagung zu einem Anschlussbeitrag nicht mehr möglich wäre, da § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. vorliegend keine Anwendung fände und es (daher) bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbliebe, wonach aufgrund eingetretener „hypothetischer Festsetzungsverjährung“ eine Veranlagung (erst) im Jahre 2015 ausschiede.
Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. verstößt in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nicht mehr erhoben werden konnten bzw. hätten erhoben werden können, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 -, juris Rz. 39; vgl. aus jüngerer Zeit etwa Urteil der Kammer vom 20. Juli 2017 – 6 K 1847/15 -, juris) mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbleibt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2019 – 9 S 1.19 -, S. 4 ff. des E.A.; Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 B 1.16 -, juris Rz. 30 sowie Urteil der Kammer vom 20. Juli 2017, a.a.O.).
Hier liegt indes kein Fall vor, in dem der Beitrag nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nicht mehr erhoben werden könnte bzw. hätte werden können, da in Anwendung dieser Vorschrift mit dem Entstehen der Beitragspflicht (eine entsprechend weit zurückwirkende und zugleich wirksame Satzung unterstellt) zugleich die Festsetzungsverjährung einträte bzw. eingetreten wäre.
Gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. entsteht die Beitragspflicht eines Anschlussbeitrags nach § 8 Abs. 4 KAG, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung, wobei die Satzung einen späteren Zeitpunkt bestimmen kann. Die Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (vgl. Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris, Rz. 43 ff.) und der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. u.a. Urteil vom 12. Dezember 2007 - 9 B 45.06 -, Juris Rz. 54, 58 m.w.N.) dahin zu verstehen, dass eine formell oder materiell rechtswidrige und damit nichtige Beitragssatzung wegen ihrer Nichtigkeit zwar nicht ausreicht, um die sachliche Beitragspflicht entstehen zu lassen, ihr Erlass aber gleichwohl für den Zeitpunkt bedeutsam ist, zu dem die sachliche Beitragspflicht überhaupt noch durch eine nachfolgende wirksame Satzung zur Entstehung gebracht werden kann. Zum einen ist das in der ersten Beitragssatzung mit formalem Geltungsanspruch geregelte Inkrafttretensdatum (oder das in ihr nach § 8 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 KAG a. F. geregelte spätere Datum) unbeschadet der fehlenden Wirksamkeit der Satzung der Zeitpunkt, zu dem nach dem Willen des Gesetzgebers die sachliche Beitragspflicht für alle bis dahin schon anschließbaren Grundstücke zur Entstehung gebracht werden muss. Zum anderen reicht das Vorhandensein einer solchen Satzung aus, um in Bezug auf alle erst später anschließbaren Grundstücke das Datum der Schaffung der Anschlussmöglichkeit zu dem für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht maßgeblichen Zeitpunkt zu machen. Eine nachfolgende wirksame Satzung kann die sachliche Beitragspflicht für die genannten Grundstücke nur begründen, soweit sie mit Rückwirkung auf diese Zeitpunkte erlassen wird. Durch diese Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. wird sichergestellt, dass der Beginn der gesetzlichen Festsetzungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 170 Abs. 1 AO) nicht vom Erlass der ersten rechtswirksamen Satzung abhängt und sich damit unter Umständen um viele Jahre nach hinten verschieben kann, soweit Satzungen immer wieder wegen Rechtsfehlern unwirksam sind (vgl. zum Vorstehenden insgesamt jüngst OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2019, a.a.O.). Eine Fallgestaltung der hypothetischen Festsetzungsverjährung ist - zusammenfassend – mithin anzunehmen, wenn ein potenziell beitragspflichtiger Grundstückseigentümer nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. in der Auslegung, die die Vorschrift durch das Oberverwaltungsgericht Brandenburg (Urteil vom 8. Juni 2000, a.a.O.) erfahren hat, aufgrund eines unwirksamen ersten Satzungsversuchs des zuständigen Einrichtungsträgers darauf vertrauen konnte, dass ein weiterer, nunmehr wirksamer Satzungsversuch zwar die Beitragspflicht zur Entstehung bringen würde, diese aber im gleichen Moment verjährt wäre. Das trifft – wegen § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1, § 170 Abs. 1 AO – auf Satzungen zu, die vom zuständigen Einrichtungsträger spätestens im Jahre 1999 erlassen worden sind beziehungsweise bestimmten, dass die sachliche Beitragspflicht spätestens im Jahre 1999 entstehen sollte, wobei die satzungsmäßige Vorteilslage im Sinne einer rechtlich gesicherten tatsächlichen Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung des Einrichtungsträgers ebenfalls spätestens im Jahre 1999 gegeben sein musste, sogenannte hypothetische Festsetzungsverjährung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 B 1.16 –, juris, Rn. 29 ff.). Grundstücke hingegen, für die erst im Kalenderjahr 2000 oder später die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit geschaffen worden ist, unterfallen nicht dem hier in Rede stehenden Vertrauensschutz; bei ihnen kann zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1. Februar 2004) noch keine hypothetische Festsetzungsfrist abgelaufen gewesen sein, weil eine solche regulär bis Ende 2004 gelaufen wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O. Rn. 32 f.). Dabei ist auf die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung abzustellen, so dass eine etwa fehlende Identität der in Rede stehenden Einrichtung, für die der Beitrag erhoben wird, mit einer früheren (aufgegebenen) Einrichtung beachtet werden muss, auch wenn die frühere Einrichtung ein Teil der neuen Einrichtung geworden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., Rn. 27; Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 – VG 6 K 852/14 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 9. Mai 2019 - 6 K 423/17 –, juris, Rn. 32 ff.). Nur in Bezug auf Grundstücke mit Anschlussmöglichkeit im beschriebenen Sinne im Jahr 1999 oder früher kann es Vertrauensschutz gegenüber der Gesetzesänderung geben (vgl. dazu ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., juris Rn. 32).
In Fällen, in denen die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die jeweilige konkrete Anlage erst im Kalenderjahr 2000 oder danach bis zum Inkrafttreten der neuen Fassung des § 8 Abs. 7 Satz KAG gegeben war, hat die Änderung der Vorschrift mithin lediglich zur Folge, dass eine an sich laufende, aber eben noch nicht abgelaufene (hypothetische) Festsetzungsverjährungsfrist unbeachtlich wird und durch eine Festsetzungsverjährungsfrist abgelöst wird, deren Beginn von der Wirksamkeit der Beitragssatzung abhängt (vgl. ähnlich: Brüning in Rechtsgutachten „Die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen des BVerfG vom 12. November 2015 (BvR 2961/14 u.a.), S. 17). Damit wird mithin nachträglich nicht in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt (etwa eine bereits eingetretene sog. hypothetische Festsetzungsverjährung) eingegriffen, so dass nicht mehr von einer echten, sondern nur von einer unechten Rückwirkung gesprochen werden kann (vgl. jüngst Beschluss der Kammer vom 2. Dezember 2018 – 6 L 166/18 -, juris, Rn. 29). Eine unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung entfaltet eine Rechtsänderung nämlich dann, wenn sie (lediglich) auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt, die Norm also künftige Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht. Eine echte Rückwirkung bzw. eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen liegt dagegen dann vor, wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm und der Eintritt ihrer Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitraum bestimmt wird und das Gesetz dadurch nachträglich ändernd in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingreift (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.).
Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist davon auszugehen, dass eine rechtlich gesicherte Anschlussmöglichkeit an die Einrichtung des Verbandes für das veranlagte Grundstück erst im Jahr 2004 geschaffen worden ist und damit kein Fall einer unzulässigen Rückwirkung im oben aufgezeigten Sinne gegeben ist.
Denn abzustellen ist insoweit – wie dargelegt - auf die Anschlussmöglichkeit an diejenige Einrichtung, für die der konkret in Rede stehende Beitrag erhoben wird (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 B 43.15 -, juris Rn. 27), hier also an die Schmutzwasseranlage des TAZV L... . Dieser betreibt seine Anlage im Ortsteil S... der Gemeine S... jedoch erst seit deren Beitritt zum Verband im Jahre 2003 (vgl. Art. I der 7. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des TAZV L... vom 10. Dezember 2003). Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. am 1. Februar 2014 hatte die (hypothetische) Festsetzungsfrist für Grundstücke im Ortsteil S... damit gerade erst zu laufen begonnen, so dass die Gesetzesänderung hier keinen Eingriff in einen abgeschlossenen Sachverhalt im Sinne einer echten Rückwirkung darstellt (vgl. bereits VG Cottbus, Urteil vom 5. Dezember 2018 – 6 K 1664/14 -, juris, Rn. 35 ff.).
Dass für das Grundstück der Antragstellerin bereits Mitte der 1990er Jahre eine Anschlussmöglichkeit an die Schmutzwasseranlage der Gemeinde S... bestanden haben mag, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Denn zwischen dieser Anlage und der hier in Rede stehenden Anlage des TAZV L... besteht entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine rechtliche Kontinuität. Vielmehr wurde die bereits bestehende Anlage des TAZV L... durch den Beitritt der Gemeinde lediglich rechtlich um Anlagenteile erweitert, ist aber nicht identisch mit der früheren (aufgegebenen) Einrichtung der Gemeinde (vgl. hierzu bereits Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2017 – 9 S 28.16 -, juris Rn. 9; Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 – 6 K 852/14 -, juris Rn. 42).
Anknüpfungspunkt für die Beitragserhebung nach dem Kommunalabgabengesetz sind insoweit nicht Anlagen im technischen, sondern öffentliche Einrichtungen und Anlagen im kommunalrechtlichen Sinne, weshalb insoweit auch nicht tatsächlich (insbesondere technisch), sondern rechtlich zu beantworten ist, wann eine Veränderung zum Entstehen einer neuen Anlage führt. Räumliche Erweiterungen einer bereits bestehenden Anlage berühren deren Anlagenidentität rechtlich regelmäßig nicht, während die rechtliche Lebensgeschichte einer Anlage „abbricht“, die so mit einer anderen Anlage zusammengeführt wird, dass sich das Ganze rechtlich als ihr Aufgehen in einer schon bestehenden oder im Zuge der Zusammenführung erst entstehenden anderen Anlage darstellt (vgl. hierzu ausführlich Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16 -, juris Rn. 18 ff.).
Gemessen hieran ist vorliegend die frühere Schmutzwasseranlage der Gemeinde S... durch deren Beitritt zum TAZV L... für den Ortsteil S... rechtlich in der fortbestehenden Anlage des aufnehmenden Verbandes aufgegangen, so dass für die Grundstückseigentümer des Ortsteils S... mit dem Beitritt erstmalig die Anschlussmöglichkeit an eine – für sie – neue Anlage, nämlich die (erweiterte) des TAZV L..., geschaffen worden ist (vgl. ausführlich bereits VG Cottbus, Urteil vom 5. Dezember 2018, a.a.O.; Urteil vom 23. August 2018 – VG 6 K 1730/14 -, S. 14 f UA). Dafür, dass der TAZV die frühere Anlage der Gemeinde als rechtlich selbständige Anlage getrennt fortführt (vgl. hierzu: Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 20. Juli 2017 – VG 6 K 1847/15 -, juris Rn. 20), sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, insbesondere fehlt es an einer entsprechenden satzungsrechtlichen Bestimmung.
Dass die Antragstellerin vor dem Beitritt der Gemeinde S... zum TAZV L... vor einer Beitragserhebung durch diese bereits infolge eingetretener (hypothetischer) Festsetzungsverjährung geschützt gewesen sein mag, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn dies beträfe nur Forderungen hinsichtlich der vormaligen gemeindlichen Einrichtung, für die der Antragsgegner einen Anschlussbeitrag aber ohnehin nicht erheben dürfte, da die Einrichtung – wie bereits dargelegt - mittlerweile aufgegeben ist und weil der Antragsgegner – anders als im Fall der Eingliederung eines Verbandes in einen anderen - zudem bloßer Funktions-, nicht aber Rechtsnachfolger der Gemeinde ist (vgl. Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 – VG 6 K 852/14 – juris Rn. 31; Bayerischer Verwaltungsgerichthof, Urteil vom 29. Juni 2006 – 23 N 05.3090 -, juris Rn. 23 ff., 46).
Im Hinblick auf die nach alledem erst aufgrund des im Jahr 2003 für den Ortsteil S... erfolgten Beitritts der Gemeinde S... zum Verband gegebene Anschlussmöglichkeit des klägerischen Grundstücks an die konkrete Anlage des TAZV liegt im Inkrafttreten des § 8 Abs. 7 KAG n.F. am 1. Februar 2004 lediglich eine unechte Rückwirkung. Diese ist zulässig.
Die mit der Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG im vorliegenden Fall danach einhergehende (lediglich) unechte Rückwirkung wäre nur dann (ausnahmsweise) unzulässig, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornähme, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 16. Juli 1985 – 1 BvL 5/80 u.a. -, juris Rn. 129; und Beschluss vom 13. Mai 1986 – 1 BvR 99/85, 1 BvR 461/85 -, juris Rn. 52). Zudem müsste das Vertrauen des jeweiligen Grundstückseigentümers schutzwürdiger sein als die mit der Gesetzesneufassung verfolgten Anliegen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28. Februar 2008 – 1 BvR 2137/06 -, juris Rn. 43), also auf Antragstellerseite weitere gewichtige Interessen angeführt werden, die dem öffentlichen Interesse, Beitragsausfälle zu vermeiden, vorgehen würden. Dies ist hier nicht der Fall.
Zwar ist ein Vertrauensschutz nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Erwartung der Antragstellerin, nicht mehr zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen zu werden, auf der Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg basierte, Entscheidungen der Rechtsprechung aber keine dem Gesetzesrecht vergleichbare Rechtsbindung erzeugen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 -, BVerfGE 84, 212, 227). Dies gilt jedenfalls deshalb, weil die Heranziehung der Antragstellerin vorliegend nicht durch eine Änderung der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, sondern durch eine Gesetzesänderung ermöglicht wurde. Mit einer solchen Gesetzesänderung musste die Antragstellerin aber rechnen, so dass ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen in die Beibehaltung der früheren Rechtslage unabhängig davon zu verneinen ist, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, welche schützenswerten wirtschaftlichen Dispositionen die Antragstellerin im Hinblick auf die vermeintlich nicht mehr zu erwartende Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag getroffen haben sollte, die durch die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entwertet worden wären (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12.12.2007, a.a.O.; Beschluss vom 14.12.2006 - 9 S 54.06 -). Für den Bereich des Abgabenrechts gilt, dass die bloße Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, grundsätzlich nicht geschützt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, 483, 484; BVerfG, Urteil vom 28. November 1984 - 1 BvR 1157/82 -, BVerfGE 68, 287, 307). Danach müssten auf Seiten des Abgabenpflichtigen weitere gewichtige Interessen angeführt werden, die dem öffentlichen Interesse, Beitragsausfälle zu vermeiden, vorgehen würden. Daran fehlt es hier. Nach dem dem Kommunalabgabengesetz zu Grunde liegenden Konzept der Gesamtfinanzierung durch spezielle Entgelte sollen kommunale öffentliche Einrichtungen, die - wie die vorliegende der Abwasserentsorgung - überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG), nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanziert werden (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 16). Daher kann derjenige, dem - wie der Antragstellerin - ein solcher wirtschaftlicher Vorteil geboten wird, grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entwickeln, diese öffentliche Leistung auf Dauer ohne Gegenleistung zu bekommen. Unerheblich ist auch, ob der Kläger auf die Gültigkeit der früheren Beitragssatzungen des Beklagten vertraut hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 a.a.O.).
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beitragsbescheides gegen das absolute Festsetzungsverbot des § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG verstieße. Nach dieser die Reaktion des Brandenburgischen Gesetzgebers auf den Beschluss des BVerfG vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, 143 ff.) darstellenden (vgl. hierzu Herrmann in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 19 Rn. 3 ff.), verfassungsrechtlich unbedenklichen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2014 - 9 N 69.14 -, juris, Rn. 25 ff.; Beschluss vom 10. Januar 2014 - 9 S 64.13 -, juris, Rn. 15; Beschluss vom 28. August 2015 - 9 N 8.15 -, Seite 12 f. des EA; Beschluss vom 29. September 2014 - OVG 9 N 18.14 -, juris, Rn. 22; mit ausführlicher Begründung VG Cottbus, Urteil vom 10. September 2014 - VG 6 K 652/14 -, juris, Rn. 52 ff.) Regelung dürfen Abgaben zum Vorteilsausgleich mit Ablauf des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden. Es handelt sich um eine zeitliche Obergrenze für den beitragsrechtlichen Vorteilsausgleich. Dabei ist der Lauf der Frist aufgrund der Sondersituation nach der Deutschen Einheit bis zum 3. Oktober 2000 gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG gehemmt.
Systematisch besteht das Festsetzungsverbot gemäß § 19 Absatz 1 KAG unabhängig von der vierjährigen Festsetzungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 AO, die an den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs anknüpft und somit die Geltung einer wirksamen Satzungsgrundlage voraussetzt. Die zeitliche Obergrenze für die Abgabenerhebung ist vom rechtlichen Entstehen der Abgabenschuld in beitragssatzungsmäßigem Sinne losgelöst und stellt auf den Zeitpunkt ab, in dem der Bürger den abzugeltenden Vorteil erlangt hat. Unabhängig davon, ob als Vorteilslage dabei im Anschlussbeitragsrecht der (spätestmögliche) Zeitpunkt zu definieren ist, in dem alle rechtlichen Voraussetzungen für die Abgabenpflicht erfüllt sind – bis auf die Geltung einer wirksamen Satzung (vgl. in diesem Sinne jüngst Beschluss der Kammer vom 20. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 37), setzt diese jedenfalls das Vorliegen einer rechtlich gesicherten tatsächlichen Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung des Einrichtungsträgers gerade für das veranlagte Grundstück im wirtschaftlichen Sinne und ferner voraus, dass dem Grundstück durch die Anschlussmöglichkeit überhaupt ein wirtschaftlicher Vorteil vermittelt wird, es insbesondere dem satzungsmäßigen Beitragstatbestand unterfällt. Die beschriebene Vorteilslage betrifft dabei wiederum – vorbehaltlich sich aus einem etwaigen Rechtsnachfolgetatbestand ergebender Bindungen - im Grundsatz die – rechtlich – neue öffentliche Einrichtung der Kommune oder des Zweckverbandes, nicht die – gegebenenfalls schon länger vorhandenen – technischen Anlagen eines anderen Einrichtungsträgers (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2014 – 9 N 69.14 –, juris, Rn. 25; VG Cottbus, Urteil vom 14. April 2016 – 6 K 1160/15 –, juris, Rn. 9; Beschluss vom 20. Dezember 2018, a.a.O.; Urteil vom 9. Mai 2019, a.a.O., Rn. 56 ff.; Herrmann, a.a.O., Rn. 28 ff., 31).
Vorliegend bestand für das in Rede stehende Grundstück der Antragstellerin unter Zugrundelegung obiger Ausführungen eine rechtlich gesicherte tatsächliche Inanspruchnahmemöglichkeit in Bezug auf die Schutzwasserbeseitigungseinrichtung des TAZV L... frühestens im Jahre 2003. Dies zugrunde gelegt, durfte ein Beitrag mit Ablauf des Jahres 2018 nicht mehr erhoben werden. Der angefochtene Beitragsbescheid vom 6. November 2015 wurde damit rechtzeitig erlassen.
Auch eine unzulässige Doppelveranlagung liegt nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor.
Zunächst ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin in Bezug auf das hiesige Grundstück und die hier in Rede stehende öffentlichen Einrichtung des TAZV L... bereits bestandskräftig zu einem Schmutzwasserbeitrag herangezogen wurde.
Soweit die Antragstellerin in Bezug auf ihr Grundstück bereits mit Bescheid des Amtes U... vom 7. März 1995 bestandskräftig zu einem Schmutzwasserbeitrag veranlagt worden ist, steht der insoweit von ihr geleistete Beitrag für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserentsorgungsanlage in S... dem hier streitgegenständlichen Beitragsbescheid schon deshalb nicht entgegen, weil – wie ausgeführt - die ehemalige Anlage der Gemeinde S... in Bezug auf den Ortsteil S... nicht identisch mit der Anlage des Verbandes ist. Genauso gilt dies für frühere - längst aufgegebene - Einrichtungen. Zwar verlieren insoweit Grundstückseigentümer, die schon einen Beitrag für ihr Grundstück in Bezug auf eine andere Einrichtung gezahlt haben, durch das – wie hier – Aufgehen dieser Anlage in eine rechtlich andere Anlage nicht den Schutz des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG und des Äquivalenzprinzips, wenn es um die Abgabenerhebung bezüglich der anderen Anlage geht. Dieser Schutz kann aber im Wege verschiedener praktikabler Lösungen verwirklicht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007 – 10 BN 5/06 -, juris, Rn. 10; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2018 – 9 N 142.16 -, juris, Rn. 15; VG Cottbus, Urteil vom 5. Dezember 2018 – 6 K 1664/14 -, juris, Rn. 42 ff.). Diesen Vorgaben dürfte jedoch der Antragsgegner, zumal der Belastungsausgleich noch nicht einmal „centgenau“, sondern nur im Rahmen eines praktikablen Verfahrens erfolgen muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007, a.a.O.; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2018, a.a.O.)durch die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Anrechnung des an die Gemeinde S... bzw. das Amt U... geleisteten Beitrages genügt haben. (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juli 2019 – 9 N 77.18 -, juris, Rn. 16; OVG Thüringen, Beschluss vom 27. Februar 2018 – 4 ED 839/17 -, juris, Rn. 18) Jedenfalls handelt es sich insoweit um eine schwierige Rechtsfrage, die letztlich der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss.
Gründe, an der Rechtmäßigkeit der Höhe der streitgegenständlichen Veranlagung zu zweifeln, hat die Antragstellerin weder geltend gemacht noch sind solche bei summarischer Prüfung ersichtlich.
Schließlich lassen sich Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung des Beitragsbescheides für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben könnte, ihrem Vorbringen nicht entnehmen. Eine unbillige Härte liegt dann vor, wenn durch die sofortige Vollziehung für den Betroffenen über die eigentliche Zahlung hinausgehende Nachteile entstehen, die nicht oder nur schwer gutzumachen sind. Dass der Antragstellerin derartige Nachteile im Falle der Vollziehung des Beitragsbescheides drohen könnten, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgetragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung entspricht der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin (§ 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes). Die Kammer legt in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, Ziff. 1.5) in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Abgabensachen regelmäßig ein Viertel des Abgabenbetrages zugrunde, dessen Beitreibung vorläufig verhindert werden soll.