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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 12.12.2019 – 3 K 1828/15
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:1212.3K1828.15.00
Tenor§
Der Bescheid des Beklagten vom 3. März 2015 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 13. Oktober 2015 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand§
Die Klägerin wendet sich gegen eine bodenschutzrechtliche Sanierungsanordnung.
Auf dem Flurstück 29, Flur 11 in P... wurde von 1891 bis 1965 ein Gaswerk betrieben, zunächst von der Aktiengesellschaft für Gas und Elektrizität K... und ab 1948 durch die Stadtgemeinde P..., die auch jeweils Eigentümerin des Grundstücks waren. Im Jahr 1954 wurde das Grundstück samt Gaswerk in das Eigentum des Volkes überführt, Rechtsträger war zunächst der VEB Energieverteilung C... und ab 1959 der VEB Energieversorgung C... . Dieser legte das Gaswerk 1965 still. 1970 erfolgte ein Rechtsträgerwechsel zum Rat der Stadt P... .
Der VEB Energieversorgung C... war bis 1979 ein Teilbetrieb des regionalen Energiekombinates Ost, der durch die Dezentralisierung der Energiekombinate zum Energiekombinat C... wurde.
1990 wurde das Energiekombinat C... in die Energieversorgung S... -S... Aktiengesellschaft C... (E... ) als Treuhandgesellschaft umgewandelt. Von dieser spaltete sich mit Vertrag vom 25. April 1991 „mit allen zugehörigen Rechten und Pflichten“ rückwirkend zum 1. Juli 1990 die Gasversorgung S... -S... GmbH ab. Die Spaltung wurde gemäß des Gesetzes über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen (SpTrUG) vollzogen. Aus der Gasversorgung S... -S... ging durch Umfirmierung die Klägerin hervor.
1991 wurde das verfahrensgegenständliche Grundstück historisch erkundet. Ausweislich der „Ergebnisdokumentation der historischen Erkundung im Bereich des Altstandortes Gaswerk P... “ der Consens Umweltplanung existierten sichtbare Ablagerungen von boden- und grundwassergefährdenden Stoffen, zudem wurden Verdachtsflächen mit Kontaminationen unterschiedlicher Schadstoffe festgestellt.
Mit Bescheid über die Feststellung der Zuordnung einer ehemals volkseigenen Liegenschaft vom 27. April 1992 wurde das Grundstück gemäß Art. 22 des Einigungsvertrags der Stadt P... zugeordnet und ausweislich des „Überlassungsvertrags“ vom 29. August 1992 an die Wohnungsbau- und verwaltungsgesellschaft „V... “ mbH übereignet. Diese ging im gleichen Jahr insolvent.
Im April 2002 wurde das Grundstück an die Eheleute L... versteigert und aufgelassen, die es im Mai 2002 an Frau S... verkaufte, die es wiederum an Herrn K... verkaufte, der als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde.
Im Jahr 2006 wurde zur weiteren Beurteilung der Gefahrenlage eine orientierende Untersuchung des ehemaligen Gaswerkgeländes durchgeführt und ausweislich des Gutachtens der p... vom 26. Oktober 2006 hohe Gehalte näher beschriebener gaswerktypischer Schadstoffe in Boden und Grundwasser aufgefunden. Abschließende Aussagen zur horizontalen und vertikalen Ausdehnung der Bodenverunreinigung seien im Rahmen der orientierenden Untersuchung nicht möglich gewesen.
Mit Bescheid vom 3. März 2015 ordnete der Beklagte eine Detailuntersuchung des Grundstücks im Hinblick auf eine Verunreinigung näher bezeichneter schädlicher Stoffe an und verpflichtete die Klägerin unter Androhung der Ersatzvornahme (Ziffer 2) ein entsprechendes Gutachten vorzulegen (Ziffer 1a). Unter den Ziffern 1b) bis 1d) konkretisierte er, durch wen und wie die Untersuchung durchzuführen sei und setzte unter Ziffer 3 eine Gebühr fest. Zur Begründung führte er unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der orientierenden Untersuchung im Wesentlichen aus, dass Prüfwertüberschreitungen von mehreren Parametern im Boden und Grundwasser festgestellt worden seien. Hinsichtlich der vertikalen und horizontalen Ausbreitung der Boden- und Grundwasserkontamination bestünde weiterer Handlungsbedarf. Die Auswahl des Pflichtigen stünde im Ermessen der Behörde. Insbesondere käme es auf die Leistungsfähigkeit des Personenkreises an, den der Beklagte konkret benannte. In der Gesamtschau sei die Klägerin in Anspruch zu nehmen. Unter Bezugnahme auf ihre Jahresüberschüsse sei sie wirtschaftlich leistungsfähig und zur effektiven Gefahrenabwehr in der Lage. Dabei spiele neben der örtlichen Nähe zum Untersuchungsobjekt auch die personelle Ausstattung mit sachkundigem Personal eine Rolle. Die Inanspruchnahme der Klägerin verspreche eine rasche und zuverlässige Beseitigung der Gefahr.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, sie gehöre nicht zum Kreis der Pflichtigen. Insbesondere sei sie nicht Gesamtrechtsnachfolgerin des Verursachers. Die Verursacherhaftung sei gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 der Anordnung über die Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken vom 7. Juli 1969 auf den Rat der Stadt P... 1970 übergegangen. Durch die Neuorganisation der Energiewirtschaft in der DDR im Jahr 1969 durch Auflösung des zentralen Energiekombinats (mit den VEB als Teilbetrieben) und Aufteilung in regionale Energiekombinate sei eine etwaige Verursachung durch den VEB Energieverteilung C... und den VEB Energieversorgung C... nicht auf die neu gegründeten Energiekombinate übergegangen. Bei der Abspaltung der Gasversorgung von der E... und Neugründung der S... -S... GmbH seien Verbindlichkeiten in Bezug auf Grundstücke, bei denen das Energiekombinat C... vor Umwandlung in die E... nicht Rechtsträger des Volkseigentums war, nicht auf die Gasversorgung S... -S... GmbH (heute firmierend unter der Klägerin) übergegangen. Das Grundstück sei nicht in der Auflistung der Grundstücke enthalten, die mit dem Abspaltungsvertrag übertragen worden seien. Eine Haftung sei ferner deshalb ausgeschlossen, weil das Gaswerk bis zu seiner Stilllegung genehmigt und daher rechtmäßig betrieben worden sei, aufgrund der Legalisierungswirkung seien die Verursacher schon nicht polizeipflichtig gewesen. Eine Haftung verstieße gegen das Verbot der Rückwirkung. Ein eigener Verursachungsbeitrag der vermeintlichen Rechtsvorgänger der Klägerin sei nicht nachweisbar. Schließlich sei die Auswahl des Sanierungspflichtigen ermessensfehlerhaft.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2015 wies der Beklagte den Widerspruch zurück, wobei er die sofortige Vollziehung der Detailuntersuchung anordnete. Zur Begründung wiederholte er die Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid und ergänzte im Wesentlichen, die schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten seien dem VEB Energieversorgung C... zurechenbar. Der Umstand, dass es sich bei den Schadstoffen um gerade typischerweise solche eines Gaswerkes handle, ließen darauf schließen, dass der Schadstoffeintrag durch den Betrieb des Gaswerkes erfolgte; die Verantwortlichkeit bestünde verschuldensunabhängig. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Betrieb des Gaswerkes seinerzeit der Genehmigungslage entsprochen habe. Es läge kein Fall der echten Rückwirkung vor, da kein abgeschlossener Sachverhalt gegeben sei, da die Bodenschädigung fortdauernd bestanden habe und immer noch bestehe. Der Verursacher sei einer Haftung (jedenfalls abstrakt) ausgesetzt gewesen, weil schon zum Zeit des Betriebes des Gaswerkes Normen bezüglich des Bodenschutzes existierten. Ein Rechtsnachfolger der potentiell verhaltensverantwortlichen Aktiengesellschaft für Gas und Elektrizität K... sei nicht bekannt. Dem jetzigen Eigentümer sowie den Voreigentümern, den Eheleuten L... und Frau S..., werde die Umsetzung der Sanierung nicht zugetraut, weil sie weder wirtschaftlich imstande noch über die erforderliche Erfahrung, den Sachverstand verfügten.
Die Klägerin hat am 16. November 2015 Klage erhoben. Sie verweist auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren, vertieft und ergänzt diese dahingehend, dass die Aktiengesellschaft für Gas und Elektrizität K... die Gefahr gesetzt und ein eigenständiger Verursachungsbeitrag des VEB Energieverteilung C... und des VEB Energieversorgung C... nicht nachweisbar sei. Zudem läge auch insoweit ein Ermessensfehler vor, weil der Beklagte die Rechtsnachfolger der Aktiengesellschaft für Gas und Elektrizität nicht ermittelt habe, ein solcher in Form der T... -Aktiengesellschaft aber noch existiere.
Der Beklagte hat im Wege der Ersatzvornahme die Detailuntersuchung durchführen lassen und begehrt nunmehr die Erstattung der hierbei entstandenen Kosten.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 3. März 2015 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 13. Oktober 2015 aufzuheben sowie
die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, hinsichtlich der Aktiengesellschaft für Gas und Elektrizität K... ergäbe sich aus den von der Klägerin eingereichten Unterlagen nicht, dass die Vermögensübertragung auf den Nachfolger auch eine Gesamtrechtsnachfolge erfasse. Selbst wenn die in M... ansässige T... -Aktiengesellschaft Rechtsnachfolgerin sei, sei die Heranziehung der Klägerin deshalb ermessensgerecht, weil sie in örtlicher Nähe zum Grundstück ansässig und damit für den Beklagten auch eher zu erreichen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage hat Erfolg.
Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte die angeordneten Detailuntersuchungen im Wege der Ersatzvornahme selbst hat vornehmen lassen. Denn einem Grundverwaltungsakt, mit dem Handlungspflichten auferlegt werden, die im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt wurden, kommen weiterhin rechtliche Wirkungen für das Vollstreckungsverfahren zu. Er bildet die Grundlage für den Kostenbescheid, sodass seine Titelfunktion andauert (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 7 C 5/08 – juris Rn. 13).
Die Klage ist begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
1. Rechtsgrundlage für die unter Ziffer 1a) des Ausgangsbescheids auferlegte Verpflichtung zur Durchführung einer Detailuntersuchung ist § 9 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten vom 17. März 1998 (Bundesbodenschutzgesetz – BBodSchG). Nach § 9 Abs. 2 S. 1 BBodSchG kann die Bodenschutzbehörde anordnen, dass die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast besteht.
a) Zwar liegen aufgrund der von der p... durchgeführten orientierenden Untersuchungen konkrete Anhaltspunkte für den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast vor, weil die orientierende Untersuchung eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben hat. Dies stellt die Klägerin auch nicht in Abrede. Insoweit wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen und Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Es kann dahingestellt bleiben, ob der VEB Energieverteilung C... bzw. der VEB Energieversorgung C... einen Verursachungsbeitrag geleistet hat (b) und ob die Klägerin deren Rechtsnachfolgerin ist (c), weil jedenfalls keine abstrakte Sanierungspflicht auf die Klägerin übergegangen ist (d).
b) Dem Gutachten zur orientierenden Untersuchung der p... vom 26. Oktober 2006 lässt sich nicht entnehmen, in welchem Zeitraum die gaswerktypischen Schadstoffe in Boden und Grundwasser gelangt sind (vgl. insbesondere S. 29, 30 des Gutachtens). Insbesondere lässt sich nicht feststellen, ob der Schadenseintrag schon durch die Aktiengesellschaft für Gas und Elektrizität K... (Betrieb des Gaswerkes von 1891 bis 1948), der Stadtgemeinde P... (bis 1954) herbeigeführt wurde oder aber dem VEB Energieverteilung C... bzw. VEB Energieversorgung C... zurechenbar ist.
Die Heranziehung eines Anlagenbetreibers als (Mit-)Verursacher einer Altlast kommt zwar nur dann in Betracht, wenn seine (Mit-)Verantwortung objektiv feststeht; eine Verursacherhaftung nach § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG lässt sich also nicht auf bloße Vermutungen zu etwaigen Kausalverläufen stützen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. September 2002 – 10 S 957/02 – juris Rn. 21; VGH Bayern, Beschluss vom 10. Juni 2010 – 22 ZB 09.1928 – juris Rn. 14). Allerdings ist für den Bereich des Altlastenrechts dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es vor allem bei gewerblich genutzten Grundstücken sehr häufig nicht möglich sein wird, den konkreten Nachweis zu führen, welcher von mehreren Grundstücksnutzern eine Bodenverunreinigung verursacht hat (vgl. zu den Anforderungen VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 3. September 2002 – 10 S 957/02 –, vom 27. März 2012 – 10 S 2572/11 – und vom 11. August 2015 – 10 S 980/15 – sämtlich juris). Selbst wenn der Betrieb des Gaswerks über einen Zeitraum von elf (von insgesamt 74 Betriebs-) Jahren allein noch nicht als tragfähiges Indiz zur Annahme eines Verursachungsbeitrags ausreichen sollte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 3. September 2002 – 10 S 957/02 – juris Rn. 22, vom 27. März 2012 – 10 S 2572/11 – juris Rn. 10 und vom 11. August 2015 – 10 S 980/15 – juris Rn. 13 m.w.N.), ergibt sich ein solches hier womöglich (auch) daraus, dass dem VEB Energieversorgung C... als letzten Betreiber des Gaswerks besondere Pflichten bei dessen Schließung erwachsen sein könnten, er insbesondere sicherzustellen hatte, dass keine durch den Betrieb des Gaswerks beruhenden Schadstoffe auf dem Grundstück verbleiben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Dezember 2007 – 10 S 2351/06 – juris Rn. 43). Dies kann – wie ausgeführt – aber dahingestellt bleiben.
c) Letzteres gilt auch hinsichtlich der Frage, ob die Klägerin Gesamtrechtsnachfolgerin des VEB Energieversorgung C... bzw. des VEB Energieversorgung C... ist. Voraussetzung hierfür ist, dass ausgehend vom VEB Energieversorgung C... oder schon vom VEB Energieverteilung C... eine ununterbrochene Kette von Gesamtrechtsnachfolgetatbeständen bis zur im Jahr 1991 erfolgten Umfirmierung der Gasversorgung S... -S... GmbH in die heutige Klägerin besteht und die aus einer Bodenverunreinigung ergebene Verhaltensverantwortlichkeit übergangsfähig ist.
Da es auf die Beantwortung der Frage der Gesamtrechtsnachfolge nicht ankommt, weist die Kammer nur ergänzend auf Folgendes hin:
Ein Rechtsnachfolgetatbestand ist jedenfalls insoweit gegeben, als dass das Energiekombinat C... im Jahr 1990 gemäß § 11 Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz - TreuHG) in die E... als Treuhandgesellschaft umgewandelt wurde. Mit dem Ziel der Privatisierung von Volkseigentum übertrug das Gesetz die Anteile an den in Kapitalgesellschaften umgewandelten VEB bzw. Kombinate (§§ 1 Abs. 4, 11 Abs. 1, 2 TreuHG) auf die Treuhandanstalt. Sodann sind die Rechte und Pflichten auf die Gasversorgung S... -S... GmbH übergegangen, die sich mit Vertrag vom 25. April 1991 von der E... gemäß des Gesetzes über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen (SpTrUG) abgespalten hat. Nach § 1 S. 2 Nr. 2 SpTrUG erfolgte die Abspaltung zur Neugründung unter Fortbestand der übertragenden Gesellschaft durch Übertragung eines Teils des Vermögens der E... als Gesamtheit auf eine dadurch gegründete neue Kapitalgesellschaft. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 SpTrUG ging mit Eintragung der Abspaltung in das Handelsregister der abgespaltene Teil des Vermögens einschließlich der Verbindlichkeiten entsprechend der im Spaltungsplan vorgesehenen Aufteilung jeweils als Gesamtheit auf die neue Gesellschaft über. Insofern liegt eine partielle Gesamtrechtsnachfolge vor. Auch der partielle Gesamtrechtsnachfolger ist vom Kreis der Pflichtigen nach § 4 Abs. 3 BBodSchG erfasst (VG Berlin, Urteil vom 5. Juli 2018 – 10 K 298.16 – juris Rn. 33-35, Giesberts/Hilf, in: BeckOK Umweltrecht, Stand Oktober 2019, § 4 BBodSchG, Rn. 27).
Ausweislich § 1 des Spaltungsplanes vom 21. April 1991 war Gegenstand der Übertragung der gesamte Unternehmensbereich Gas mit allen zugehörigen Rechten und Pflichten, Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten, die teilweise („insbesondere“) aufgelistet wurden. Problematisch ist hier allerdings, dass die abstrakte Sanierungsverantwortlichkeit für die auf dem Grundstück des ehemaligen Gaswerkes lagernden Altlasten nicht ausdrücklich vom Spaltungsplan erfasst war. Hinsichtlich des inzwischen nicht mehr gültigen Umwandlungsgesetzes (UmwG 1969), das in der hier einschlägigen Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 9 SpTrUG eine Parallele findet, ist umstritten, ob – für den Fall, dass der bisherige Rechtsträger fortbesteht – bei Nichtaufnahme im Spaltungs- und Übernahmevertrag die entsprechende Verbindlichkeit bei dem übertragenden Rechtsträger verblieb (so VG Berlin, Urteil vom 5. Juli 2018 – 10 K 298.16 – juris Rn. 38 - 39). Überwiegendes dürfte freilich dafür sprechen, dass bei sogenannten vergessenen Vermögenswerten die Verhaltensstörereigenschaft dort zugeordnet wird, wo sie näher an dem Pflichtenkreis liegt (so Verstyl, in: BBodSchG, 2. Aufl. 2005, § 4 Rn. 54). Dies ist im vorliegenden Fall die für die Sparte Gas zuständige S... -S... GmbH.
Die Verantwortlichkeit des ursprünglichen Verursachers kann im Wege der Verhaltensverantwortlichkeit übergehen, unabhängig davon, ob die Gefahr bereits konkretisiert ist oder nur abstrakt im Sinne einer latenten Gefahr/Gefahrenprognose gegeben ist (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 – 7 C 3/05 – juris Rn. 26 ff.). Voraussetzung hierfür ist, dass zum Zeitpunkt des Betriebs des Gaswerks durch den VEB Energieverteilung C... bzw. den VEB Energieversorgung C... überhaupt eine entsprechende Pflicht bestand. Dies ist hier der Fall. Zwar ergibt sich eine solche entgegen der Auffassung des Beklagten nicht aus § 52 der seit 1869 gültigen Gewerbeordnung, weil diese jedenfalls nicht für volkseigene Betriebe galt. Allerdings ergibt sich eine Verpflichtung aus § 20 Abs. 2 des Gesetzes über den Schutz, die Nutzung und die Instandhaltung der Gewässer und den Schutz vor Hochwassergefahren (DDR-Wassergesetz) vom 17. April 1963. Danach sind feste Stoffe, Flüssigkeiten und Gase so zu lagern und zu verwenden, dass Gewässer nicht nachteilig beeinflusst werden können. Gemäß § 44 Abs. 1 DDR-Wassergesetz sind Betriebe verpflichtet, ihren wasserrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen und demnach auch Maßnahmen zu unterlassen, die das Grundwasser beeinträchtigen. Dies ist vorliegend nicht geschehen.
Nach alledem steht entgegen der Auffassung der Klägerin einer Heranziehung zur Detailuntersuchung grundsätzlich nicht entgegen, dass der Betrieb des Gaswerks von einer Genehmigung gedeckt gewesen sei, unabhängig davon, ob die Behauptung sachlich zutreffend ist (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. März 1984 – 12 A 2194/82 – juris Leitsatz).
d) Der Inanspruchnahme der Klägerin steht aber jedenfalls entgegen, dass die abstrakte Sanierungspflicht – zwar nicht nach § 11 aber – gemäß § 7 Abs. 2 der Anordnung über die Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken vom 7. Juli 1969 auf den Rat der Stadt P... übergegangen ist. Nach Satz 1 übernimmt mit dem Tage der Rechtswirksamkeit des Rechtsträgerwechsels der neue Rechtsträger die Verantwortung für das betreffende volkseigene Grundstück. Nach Satz 2 hat der neue Rechtsträger die Übernahme der mit dem Grundstück im Zusammenhang stehenden Verpflichtungen zu gewährleisten. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 2 Abs. 3 der Anordnung ist der Rechtsträger für die Erstellung der Substanz und den Schutz der Vermögenswerte – hier der volkseigenen Grundstücke – verantwortlich. Dies entspricht auch der Lebenswirklichkeit der DDR. Denn unabhängig davon, ob und inwieweit ein Rechtsträger eines in die Planwirtschaft der DDR eingebundenen volkseigenen Betriebs überhaupt selbständig unternehmerische Entscheidungen treffen konnte, entsprach es der Realität in der DDR, dass zumindest bei Übergang der Rechtsträgerschaft eines volkseigenen Betriebs keine Verantwortlichkeiten – damit auch keine abstrakten Polizeipflichten – beim bisherigen Rechtsträger verblieben. Mit dem Wechsel der Rechtsträgerschaft auf den Rat der Stadt P... im Jahr 1970 endete dementsprechend auch eine etwaige aus dem Betrieb des Gaswerks resultierende Sanierungsverantwortung des VEB Energieversorgung C... .
e) Eine sich aus § 4 Abs. 3 BBodSchG ergebende Verantwortlichkeit auch des ehemaligen Rechtsträgers, dessen Sanierungspflicht bereits vor Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes übergegangen ist, verstieße im Übrigen gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Rückwirkung, weil Rechtsfolgen für einen davor liegenden Zeitraum bewirkt würden (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 – 7 C 3/05 – juris).
f) Die Entlassung der Klägerin aus der Pflichtenstellung trägt auch der vom Bundesverwaltungsgericht aufgeworfenen Frage Rechnung, ob Altlasten einzelnen Kommunen zugeordnet werden können oder es sich nicht vielmehr um Allgemeinlasten einer höheren staatlichen Ebene handelt, weil sie von den auf Bezirksebene tätigen Energiekombinaten der DDR verursacht wurden. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit der Freistellung von der Schadensbeseitigungspflicht nach Art. 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes der DDR vom 29. Juni 1990 in der Fassung von Art. 12 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991. In diesem Zusammenhang macht die Klägerin zutreffend geltend, dass sie einen Freistellungsantrag nicht einreichen konnte, da das streitgegenständliche Grundstück nicht von ihr „erworben“ wurde bzw. nicht Teil der übernommenen Anlage war. Ferner stützt das Bundesverwaltungsgericht seine Einschätzung darauf, dass der Bund über die Treuhandanstalt bei der Teilprivatisierung der regionalen Gasversorgungsgesellschaften den privaten Erwerbern zugesagt hat, sich mit bis zu 90 v.H. an den Aufwendungen der Gasgesellschaften für die Altlastensanierung zu beteiligen (zu alledem: BVerwG, Urteil vom 11. November 2004 – 3 C 4/04 – juris Rn. 46), wobei es auch Verträge mit den Gemeinden gegeben haben muss, in denen sich die Treuhandstelle zur Tragung von Sanierungskosten verpflichtet hatte (vgl. BVermG, a. a. O., Rn. 50).
g) Darüber hinaus leidet – hier unterstellt, dass bei der Klägerin eine Verantwortlichkeit verblieben wäre - die in Ziffer 1a) des angegriffenen Bescheids auferlegte Detailuntersuchung an einem Ermessensfehler, weil es an einer der Störerauswahl vorgelagerten ordnungsgemäßen und möglichst erschöpfenden Ermittlung des hierfür maßgeblichen Sachverhalts fehlt.
Zwar begründet § 4 Abs. 3 BBodSchG kein Rangverhältnis zwischen den in Betracht kommenden Verantwortlichen. Bei der Ausübung ihres Auswahlermessens hat sich die Behörde in erster Linie von dem Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes leiten zu lassen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Dezember 2012 – 10 S 744.12 – juris Rn. 36; VGH Bayern, Urteil vom 30. Januar 2018 – 22 B 16.2099 – juris Rn. 16; a.A. Frenz, Bundesbodenschutzgesetz 2000, § 3 Rn. 122). Dies schließt nicht aus, dass daneben auch andere Gesichtspunkte berücksichtigt werden, wie z.B. die größere Gefahrennähe eines Störers (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Dezember 2012 – 10 S 744.12 – juris Rn. 36). Die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens setzt aber jedenfalls voraus, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt einschließlich aller in Betracht kommenden Störer und ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit sowie deren Möglichkeiten zur Beseitigung der Verunreinigung zutreffend ermittelt und zur Grundlage der Störerauswahl gemacht werden (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2011 – OVG 11 B 10.09 – juris Rn. 45).
Hiervon ausgehend liegt mit Blick auf mögliche Rechtsnachfolger der Aktiengesellschaft für Gas und Elektrizität K... ein Ermessensdefizit vor, weil der Beklagte nicht alle in Betracht kommenden Verantwortlichen ermittelt und in seine Überlegungen zur Störerauswahl einbezogen hat. Zwar hat er im Widerspruchbescheid auf Seite 15 ausgeführt, seine „erschöpfenden Amtsermittlungen“ seien insoweit erfolglos gewesen. Die Verwaltungsvorgänge bieten indes keine Anhaltspunkte dafür, dass überhaupt irgendwelche Anstrengungen zur Ermittlung eines Rechtsnachfolgers unternommen wurden. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte hierzu nichts vorgetragen.
Zwar dürfen die Anforderungen an das ordnungsbehördliche Auswahlermessen nicht überspannt werden. Umfangreiche und im Ergebnis oft unzulängliche behördliche Ermittlungen zur Person des Schadensverursachers und zu dessen (anteiligen) Schadensbeitrag sind vielfach untunlich, weil zeitnah eingeschritten werden muss (BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 7 C 5/08 – juris Rn. 15). So liegt der Fall hier indes nicht. Ermittlungen zur Rechtsnachfolge der Aktiengesellschaft für Gas und Elektrizität K... waren hier nicht entbehrlich, weil sie andernfalls eine möglichst zügige Untersuchung verhindert hätten. Denn angesichts der Dauer des Verwaltungsverfahrens (spätestens seit dem Gutachten der p... aus 2006, also etwa neun Jahre) ist nicht ersichtlich, dass eine Prüfung der Gesamtrechtsnachfolge der Aktiengesellschaft ernstlich zu einer weiteren Verzögerung der Untersuchungen geführt hätte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2011 – OVG 11 B 10.09 – juris Rn. 49). Der Beklagte hat es unterlassen, nach möglichen Rechtsnachfolgern der Aktiengesellschaft zu ermitteln und deren Inanspruchnahme zu prüfen. Demgegenüber hat die Klägerin Unterlagen eingereicht, die dafür sprechen, dass die heute noch existierende T... -Aktiengesellschaft Rechtsnachfolgerin der Aktiengesellschaft für Gas und Elektrizität K... ist.
Nach den obigen Ausführungen kann offen bleiben, ob der partielle Ermessensausfall durch die Ausführungen des Beklagten zur Störerauswahl mit Schriftsatz vom 19. Mai 2016 behoben werden (kann), wofür freilich wenig spricht. Nach § 114 S. 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des angefochtenen Verwaltungsakts zwar auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Damit ist allerdings kein uneingeschränktes Nachschieben von Ermessenserwägungen eröffnet, insbesondere nicht deren vollständige Nachholung oder Auswechslung, sondern nur die Ergänzung einer zumindest ansatzweise bereits vorhandenen Ermessensentscheidung (BVerwG, Beschluss vom 30. April 2010 – 9 B 42/10 – juris Rn. 4 m.w.N.). Erwägt die für den Vollzug des Bundesbodenschutzgesetzes zuständige Behörde – wie hier –, ob ein anderer nach § 4 Abs. 3 BBodSchG Pflichtiger in Betracht kommt und für die fachlich gebotene Maßnahme in Anspruch genommen werden soll, so erfordert dies (auch) eine abwägende Gegenüberstellung der bisher Betroffenen einerseits mit dem – möglicherweise „vorzugswürdigen“ – anderen Adressaten eines gegebenenfalls neu zu erlassenden belastenden Verwaltungsakts andererseits. Diese Einbeziehung eines weiteren Pflichtigen in die Auswahlentscheidung führt zu einer neuen (zusätzlichen) Ermessensentschließung darüber, ob die bisherige Wahl des Adressaten auch bei Berücksichtigung eines anderen potentiell in Anspruch zu Nehmenden Bestand haben kann. In Bezug auf einen bisher nicht in die Auswahl einbezogenen „Störer“ handelt es sich vorliegend um den – nach § 114 Satz 2 VwGO nicht gedeckten – Austausch der Begründung für die Störerauswahl (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12. September 2000 – 4 L 87/00 – juris Rn. 47; VGH Bayern, Urteil vom 30. Januar 2018 – 22 B 16.2099 – juris Rn. 46.; offen gelassen OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2011 – OVG 11 B 10.09 – juris Rn. 51).
2. Nach alledem sind auch die mit den Ziffern 1b) bis 1d) des angegriffenen Bescheids enthaltenen Vorgaben zur konkreten Durchführung der Detailuntersuchung rechtswidrig. Insoweit gelten die obigen Ausführungen entsprechend.
3. Die im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid festgesetzten Gebühren begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, denn die Erhebung einer Gebühr setzt ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln voraus.
4. Die Klage ist ferner gegen die unter Ziffer 2. des Ausgangsbescheids angedrohte Ersatzvornahme begründet, da an einem rechtswidrigen Verwaltungsakt kein öffentliches Vollziehungsinteresse besteht (Beschluss der Kammer vom 29. November 2019 – 3 L 505/19 – juris Rn. 20).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 S. 1, 2 ZPO.
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vorliegen.