Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 01.04.2020 – 6 K 1918/16
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0401.6K1918.16.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag durch den Beklagten.
Er ist Eigentümer des bebauten Grundstücks Flur 1, Flurstück 193/1, B... in 0... . Es handelt sich um ein Hinterliegergrundstück, weil es durch ein unbebautes und bewaldetes Grundstück, das nicht im Eigentum des Klägers steht, von der B... getrennt wird. Über dieses Vorderliegergrundstück wird das klägerische Grundstück auch wegemäßig erschlossen. In der B... liegt eine vom Beklagten betriebene öffentliche Schmutzwasserkanalisation.
Mit Bescheid vom 8. Februar 2012 erließ der Beklagte eine Anschlussverfügung, worin dem Kläger aufgegeben wurde, sein Grundstück an diese öffentliche Schmutzwasserkanalisation anzuschließen. Dieser Bescheid ist mittlerweile bestandskräftig (Urteil der Kammer vom 19. Dezember 2012 – 6 K 323/12 -; Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Dezember 2014 – OVG 9 N 114.13).
Mit Bescheid vom 20. August 2012 zog der Beklagte den Kläger für die Möglichkeit des Anschlusses dieses Grundstückes an die zentrale öffentliche Schmutzwasserentsorgungseinrichtung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag in Höhe von 800,25 Euro heran. Der Berechnung der Beitragshöhe lagen eine anrechenbare Grundstücksfläche von 275,00 m² sowie ein Nutzungsfaktor von 1 für ein Vollgeschoss und ein Beitragssatz von 2,91 € pro Quadratmeter zu Grunde. Am 5. September 2012 legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte zudem die Aussetzung der Vollziehung des Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheides. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 12. September 2012 ab.
Den Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid vom 20. August 2012 anzuordnen, wies die erkennende Kammer mit Beschluss vom 18. März 2013 – Aktenzeichen 6 L 329/12 – zurück.
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2016 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid vom 20. August 2012 zurück.
Am 4. November 2016 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung der Klage trägt er vor, dass das Grundstück über keinen Anschluss an die öffentliche Entwässerungsanlage des Beklagten verfüge. Ein solcher Anschluss sei auch nicht möglich, da hierfür auf einer Strecke von etwa 60 Metern ein nicht dem Kläger gehörendes Waldgrundstück durchquert werden müsse. Die Ableitung der Abwässer über eine solch weite Strecke sei schon mangels Gefälle vermutlich nicht möglich. Einer Durchquerung des Waldes stehen auch naturschutzrechtliche Belange entgegen, da das Wurzelwerk der Bäume beschädigt werden könne. Wenn überhaupt obliege es dem Beklagten, die Grundstücksanschlussleitung durch das Waldgrundstück zu verlegen. Solange dies noch nicht erfolgt sei, könne der Beklagte keinen Beitrag erheben.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 20. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2016 aufzuheben,
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus, dass das im Außenbereich befindliche Grundstück seit Beendigung der Erschließungsbaumaßnahmen am 24. Oktober 2007 an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Beklagten habe angeschlossen werden können. Die bestehende Anschlussmöglichkeit für das Grundstück sei auch bereits im Verfahren 6 K 323/12 rechtskräftig festgestellt worden. Als Eigentümer des Grundstücks sei der Kläger beitragspflichtig. Die Höhe des Beitrages sei zutreffend bemessen worden, der Beitragsbescheid mithin rechtmäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten im hiesigen Verfahren sowie in den Verfahren 6 L 329/12 und 6 K 323/12 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge nebst den Satzungsunterlagen verwiesen, die jeweils der Entscheidung zu Grunde lagen.
Entscheidungsgründe§
Die Kammer konnte gemäß §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Wege des schriftlichen Verfahrens durch den Berichterstatter entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit jeweils einverstanden erklärt haben.
Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) ist unbegründet. Der angefochtene Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger (daher) nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides findet entweder in der am 19. Februar 2015 in Kraft getretenen Satzung über die Erhebung von Abwasserbeiträgen des Wasser- und Abwasserverbandes W... für die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage D... vom 12. Februar 2015 (ABS 2015) oder in der rückwirkend zum 23. August 2011 in Kraft getretenen Satzung über die Erhebung von Abwasserbeiträgen des Wasser- und Abwasserverbandes W... vom 14. August 2012 (ABS 2012) eine hinreichende Rechtsgrundlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG). Erstere ist die zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides gültige Abwasserbeitragssatzung des Beklagten. Letztere erfasst den angefochtenen Beitragsbescheid in zeitlicher Hinsicht und ist nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24. Oktober 2016 - VG 6 K 922/14 -, juris Rn. 88; VG Cottbus, Urteil vom 20.12.2016 – 6 K 1014/13 -, juris Rn. 39) die erste wirksame Abwasserbeitragssatzung des Beklagten und damit gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG maßgeblich für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, da alle vorherigen Beitragssatzungen des Beklagten unwirksam waren (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24. Oktober 2016 - VG 6 K 922/14 -, juris Rn. 88).
Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser beiden Satzungen bestehen nicht. Die formelle Wirksamkeit der ABS 2012 wurde von der Kammer bereits festgestellt (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24.10.2016 – 6 K 922/14 -, juris Rn. 16 ff.). Nichts Anderes gilt hinsichtlich der ABS 2015. Auch diese weist keine formellen Satzungsfehler auf. Die Satzung wurde ordnungsgemäß unter Angabe von Ort und Datum durch den Verbandsvorsteher ausgefertigt und entsprechend den Vorgaben des § 14 Abs. 2 Satz 1 der Verbandssatzung vom 15. Juni 2011 im Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserverband W... (WAV) Nr. 2 vom 18. Februar 2015 auf den Seiten 9 ff. in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht. Auch inhaltliche Satzungsmängel liegen nicht vor. Dies wurde von der Kammer bereits mit Urteil vom 24. Oktober 2016 - VG 6 K 922/14 – (juris Rn. 16 ff.) bezüglich der ABS 2012 festgestellt. An den dortigen Erwägungen hält die Kammer auch im vorliegenden Verfahren fest. Hinsichtlich der ABS 2015 ergeben sich insoweit keine Unterschiede, da diese im Wesentlichen gleichlautende Regelungen enthält.
Auch die konkrete Veranlagung des klägerischen Grundstücks ist nicht zu beanstanden. Auf der Grundlage der wirksamen Abwasserbeitragssatzungen ist die Beitragspflicht für das Grundstück entstanden. Der Beitragstatbestand des in beiden Satzungen gleichlautenden § 2 Abs. 2 ABS 2012 und ABS 2015 ist erfüllt. Danach unterliegen Grundstücke im Außenbereich der Beitragspflicht, wenn sie dauerhaft oder vorübergehend mit baulichen Anlagen, bei deren Benutzung Schmutzwasser anfällt oder anfallen kann, bebaut sind und an die betriebsfertig hergestellte leitungsgebundene öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen sind oder angeschlossen werden können. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten ist das veranlagte Grundstück mit einem Wohnhaus bebaut. Dessen Lage im Außenbereich gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB) lässt sich aus der am 15. Juli 2015 in Kraft getretenen Klarstellungs- und Abrundungssatzung der Gemeinde S... im Amt E... in der Fassung vom 4. Juni 2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 7 vom 15. Juli 2017, entnehmen. Eine solche Abgrenzung des Innen- vom Außenbereich durch eine Klarstellungssatzung ist für das Gericht bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Beitrags maßgeblich und verbindlich. Denn für die Beitragserhebung ist grundsätzlich von der Rechtsverbindlichkeit bauplanerischer Satzungen auszugehen, solange – wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen - diese nicht aufgehoben oder durch (allgemein-)verbindlichen Ausspruch in einer gerichtlichen Entscheidung, ggf. in einem Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO für nichtig bzw. unwirksam erklärt worden sind (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417.01 -, S. 28 d. E. A.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 15 A 3408/92 -, juris Rn. 16; VG Cottbus, Beschluss vom 22. Juni 2015 - 6 K 853/14 -, juris Rn. 21; Urteil vom 20. Dezember 2016 – 6 K 1015/13 -, juris Rn.18). Anhaltspunkte dafür, dass das Grundstück vor Inkrafttreten der Klarstellungssatzung im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht im Jahr 2011 baurechtlich nicht als Außenbereichsgrundstück zu beurteilen war, liegen keine vor. Vielmehr lässt sich auch den Luftbildaufnahmen und Ansichten in dem allgemein zugänglichen Informationsportal Brandenburg-Viewer sowie in Google Maps entnehmen, dass das Grundstück zwar einerseits bebaut ist, aufgrund seiner Hinterliegereigenschaft jedoch nicht an dem durch die Umgebungsbebauung vermittelten Bebauungszusammenhang teilnimmt.
Entgegen der Auffassung des Klägers besteht für sein Grundstück auch eine rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Entwässerungsanlage des Beklagten.
Bei einem Vorder- wie bei einem Hinterliegergrundstück ist die einen Vorteil vermittelnden tatsächliche Anschlussmöglichkeit gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 KAG gegeben, wenn dieses unter gemeingewöhnlichen Umständen an einen betriebsfertigen, das Grundstück erschließenden öffentlichen Kanal angeschlossen werden kann (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 30. Oktober 2018 – 6 K 1977/16 -, juris, Rn. 21; Urteile vom 20. Dezember 2016 – 6 K 1014/13 -, juris, Rn. 22 und – 6 K 1015/13 -, juris, Rn. 20; Urteil vom 24. Oktober 2010 – 6 K 197/08 –, juris Rn. 19; Beschluss vom 25. November 2016 – 6 L 474/16 –, juris Rn. 18; Beschluss vom 18. Mai 2012 – 6 L 81/12 –, juris Rn. 23; Beschluss vom 27. April 2010 – 6 K 197/08 -, juris, Rn. 19; Grünewald, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., § 8 Rn. 542). Der Begriff der gemeingewöhnlichen Umstände bezieht sich insoweit auf die Zumutbarkeit des Anschlusses im Hinblick auf den finanziellen Aufwand für die Anschlussleitungen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. April 2003 – 15 A 2254/01 –, juris Rn. 8f.; VG Cottbus, Urteil vom 9. Mai 2019 – 6 K 423/17 –, juris Rn. 22; Urteile vom 20. Dezember 2016, – 6 K 1014/13 -, juris, Rn. 22 und – 6 K 1015/13 -, juris, Rn. 20).
Dass sich ein betriebsfertiger Kanal in der B... vor dem Vorderliegergrundstück des klägerischen Grundstücks befindet, ist vorliegend unstreitig. An diesen Kanal kann das Grundstück des Klägers unter gemeingewöhnlichen Umständen angeschlossen werden. Dass es nicht unmittelbar an die B..., in der der Schmutzwasserkanal verlegt ist, grenzt, sondern von dieser durch ein Vorderliegergrundstück getrennt wird, steht dem ebenso wenig entgegen, wie der Umstand, dass keine Anschlussleitung bis an die Grenze des klägerischen Grundstücks heranreicht. Bei einem Vorderliegergrundstück besteht eine tatsächliche Anschlussmöglichkeit in der Regel (zumindest) dann, wenn es an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt, in der ein zur Einrichtung gehörender, betriebsfertiger Kanal verläuft, der bis an die Grundstücksgrenze herangeführt ist (vgl. im Einzelnen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2018 – 9 N 29.14 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. April 2003 - 15 A 2254/01 -, juris, Rn. 14; VG Cottbus, Urteil vom 9. Mai 2019 – 6 K 423/17 –, juris Rn. 22). Danach ist ein Hinterliegergrundstück in der Regel dann tatsächlich anschließbar, wenn die Möglichkeit besteht, nach Durchquerung des Vorderliegergrundstücks einen Anschluss herzustellen (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 19. Januar 2017 – 20 BV 15.817 –, juris Rn. 24). Dies ist hier der Fall, da der Beklagte unstrittig einen Abzweig vom Hauptsammler in der B... bis zu einem Revisionsschacht verlegt hat, der sich an der Grenze zwischen der B... und dem Vorderliegergrundstück befindet und an den das klägerische Grundstück über das Vorderliegergrundstück angeschlossen werden kann.
Damit hat der Beklagte im Übrigen auch seine Herstellungspflicht vollständig erfüllt. Entgegen der Auffassung des Klägers muss er den Grundstücksanschluss nicht über das Vorderliegergrundstück hinweg bis an die Grenze des klägerischen Grundstücks verlegen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bereits mit Beschlüssen vom 28. Februar 2011 (OVG 9 S 63.10 -, juris, Rn. 7) und vom 2. Dezember 2014 (OVG 9 N 114.13 –, juris Rn. 6) entschieden. Dem schließt sich die Kammer auch im hiesigen Verfahren an.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Anschluss des klägerischen Grundstücks technisch nicht möglich wäre. Zwar hat der Kläger diesbezüglich vorgetragen, dass eine Ableitung der Abwässer im freien Gefälle angesichts einer zu überbrückenden Strecke von 58,50 m eventuell nicht möglich sei. Selbst wenn dies vorliegend der Fall wäre, ließe sich die Abwasserentsorgung aber mittels einer Hebeanlage bewerkstelligen. Deren Einbau und Betrieb kann der Beklagte gemäß seiner aktuell geltenden Satzung über die Entsorgung von Abwasser im Verbandsgebiet des Wasser- und Abwasserverbandes W... (Abwasserentsorgungssatzung – AbwES) vom 10.04.2019 von Grundstückseigentümern verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung des Abwassers nicht möglich ist (§ 9 Abs. 4 AbwES). Dies gilt mangels anderweitiger Satzungsregelung auch für Hinterliegergrundstücke. Dafür, dass für den Kläger die durch den Einbau einer solchen Anlage verursachten Kosten unter Berücksichtigung der durch die Erschließung vermittelten Wertsteigerung für das Grundstück eine zumutbare Höhe überschritten (vgl. hierzu Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. Mai 2006 – 23 ZB 06.306 –, juris Rn. 8; Kluge, in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 10 Rn. 99 ff., 102 ff.; Grünewald, in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 542), hat dieser nichts dargetan und ist auch ansonsten nichts ersichtlich. Dies gilt gleichermaßen hinsichtlich der Herstellung des Anschlusses. Auch insoweit liegen keine Anhaltspunkte vor, dass für den Kläger durch die damit verbundenen Kosten unter Berücksichtigung der durch die Erschließung vermittelten Wertsteigerung für sein Grundstück eine zumutbare Höhe überschritten wäre.
Die Anschlussmöglichkeit für das Hinterliegergrundstück des Klägers war im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides bzw. des Widerspruchsbescheides (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts im hier interessierenden Zusammenhang VG Cottbus, Urteil vom 9. Mai 2019 – 6 K 423/17 –, juris Rn. 23; Urteil vom 30. Oktober 2018 – 6 K 1977/16 -, juris, Rn. 23 ff.) auch rechtlich gesichert.
Für das Bestehen eines Anschlussrechts ist entscheidend, ob für das konkrete Grundstück bei Vorliegen der satzungsmäßigen Voraussetzungen ein Anspruch des Eigentümers auf die Anschließung des Grundstücks gegeben ist. Dies ist bei Hinterliegergrundstücken dann der Fall, wenn die maßgebliche Wasserversorgungs- bzw. Entwässerungsatzung auch für sie eindeutig ein unbedingtes, nicht nur in das Ermessen des Einrichtungsträgers gestelltes Anschlussrecht gewährt (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 25. November 2016 – 6 L 474/16 -, Rn. 18; so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 2. März 2004 – 15 A 1151/02 –, juris Rn. 22 und vom 1. April 2003 – 15 A 2254/01 –, juris Rn. 10; Grünewald, in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 543). Beschränkt die Satzung das Anschlussrecht hingegen auf Grundstücke, bei denen die öffentliche Ent- bzw. Versorgungsleitung in unmittelbarer Nähe oder auf dem Grundstück selbst verläuft oder die an eine kanalisierte Straße grenzen oder durch eine Straße erschlossen sind, in der die öffentliche Anlage betriebsfertig vorhanden ist, so werden Hinterliegergrundstücke von einem Anschlussrecht ausgeschlossen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Mai 2005 – 15 A 949/05 -, juris Rn. 2; Urteil vom 2. März 2004 – 15 A 1151/02 -, Rn. 34, Urteil vom 1. April 2003 - 15 A 2254/01 -, juris Rn. 10; VG Cottbus, Beschluss vom 30. April 2019 – 6 L 482/17 -, juris Rn. 18; Urteile vom 20. Dezember 2016, – 6 K 1014/13 -, juris, Rn. 28 und – 6 K 1015/13 -, juris Rn. 26); Beschluss vom 18. Mai 2012 – 6 L 81/12 -, juris Rn. 24; Grünewald, in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 543), soweit nicht die Satzung regelt, dass ein Anschlussrecht auch dann vorliegt, wenn ein Durchleitungsrecht über das Vorderliegergrundstück besteht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. März 2004 – 15 A 1151/02 -, juris Rn. 24; VG Cottbus, Beschluss vom 30. April 2019 – 6 L 482/17 -, juris Rn. 18). Daneben kann sich unabhängig von der Satzungslage ein Anschlussrecht auch aus einer bestandskräftigen Anschlussverfügung ergeben, da ein solcher Anschlusszwang ohne das jeweilige Recht nicht denkbar und das Teilhaberecht insoweit die Kehrseite des Anschlusszwangs ist (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 6. Mai 2014 - 6 K 838/11 -, juris Rn. 66; Urteil vom 9. Mai 2019 – 6 K 423/17 –, juris Rn. 24; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 25. Januar 2019 – 5 K 1769/15 –, juris Rn. 69).
Vorliegend bestand für den Kläger ein solches Anschlussrecht jedenfalls auf der Grundlage der sowohl im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides als auch des Widerspruchsbescheides geltenden Abwasserentsorgungssatzung des Beklagten vom 17. August 2011 (AbwES 2011). Denn nach § 4 Abs. 1 S. 1 AbwES 2011 kann jeder Grundstückseigentümer verlangen, dass sein Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen wird. Nach Abs. 2 S. 1 der Regelung erstreckt sich das Anschluss- und Benutzungsrecht auf solche Grundstücke, die durch einen Abwasserkanal des Zweckverbandes erschlossen sind oder werden. Damit wird jedem Grundstückseigentümer ein unbedingtes, nicht in das Ermessen des Einrichtungsträgers gestelltes Anschlussrecht gewährt. Eine Beschränkung auf Vorderliegergrundstücke im oben genannten Sinne enthält die Regelung nicht (vgl. hierzu bereits VG Cottbus, Beschluss vom 30. April 2019 – 6 L 482/17 -, juris Rn. 20; Urteile vom 20. Dezember 2016, 6 K 1014/13 -, juris, Rn. 29 und – 6 K 1015/13 -, juris Rn. 27). Zudem lag bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2016 auch eine bestandskräftige Anschlussverfügung vor. Denn mit Bescheid vom 8. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 28. Februar 2012 erließ der Beklagte eine Anschlussverfügung, worin dem Kläger aufgegeben wurde, die Schmutzwasserentsorgungseinrichtung auf seinem Grundstück mit der öffentlichen Schmutzwasserkanalisation zu verbinden und hierzu den an der Grenze von B... und Vorderliegergrundstück befindlichen Revisionsschacht als Anschlusspunkt zu verwenden. Die hiergegen unter dem Aktenzeichen 6 K 323/12 erhobene Klage wies die Kammer mit Urteil vom 19. Dezember 2012 ab. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 2. Dezember 2014 (OVG 9 N 114.13 –, juris) ab.
Neben dem nach vorstehenden Ausführungen bestehenden Anschlussrecht bedarf es für eine rechtlich gesicherte Anschlussmöglichkeit auch eines auf Dauer gesicherten Durchleitungsrechts zu Gunsten des Hinterliegergrundstücks des Klägers. Anderenfalls fehlte es an einer dauerhaften Vorteilsvermittlung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 KAG i. V. m. § 1 Abs. 3 ABS 2012 und ABS 2015. Denn von einer solchen ist nur dann auszugehen, wenn die Möglichkeit der Benutzung der den Anschlussvorteil vermittelnden öffentlichen Einrichtung (auch) rechtlich dauerhaft gesichert ist. Dies setzt, wenn – so wie hier - Vorder- und Hinterliegergrundstück in verschiedenem Eigentum stehen, voraus, dass auch die Verlegung einer Stichleitung durch das Vorderliegergrundstück und deren dauerhafter Benutzung durch den Hinterlieger hinreichend rechtlich abgesichert ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. März 2004 – 15 A 1151/02 –, juris Rn. 24 ff.; Urteil vom 15. Februar 2000 – 15 A 5328/96 –, juris Rn. 74; Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. Mai 1999 – 23 ZS 99.1327 –, juris Rn. 2; VG Cottbus, Urteil vom 30. Oktober 2018 – 6 K 1977/16 –, juris Rn. 27; Urteil vom 14. September 2018 – 6 K 1174/14 –, juris Rn. 33; Grünewald, in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 544; Blomenkamp, in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1050a; Haack, in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 2210).
Diese rechtliche Absicherung ergibt sich hier aus dem Bestehen eines Notleitungsrechts gegenüber dem Vorderliegengrundstück gemäß § 44 des Brandenburger Nachbarrechtsgesetzes (BbgNRG). Nach dieser Vorschrift müssen der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks dulden, dass durch ihr Grundstück der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten des (nach § 2 Abs. 1 BbgNRG angrenzenden) Nachbargrundstücks auf eigene Kosten Versorgungs- und Abwasserleitungen hindurchführen, wenn das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig, der Anschluss an das Versorgungs- und Entwässerungsnetz anders nicht möglich und die damit verbundene Beeinträchtigung nicht erheblich ist. Diese Voraussetzungen sind im Verhältnis des klägerischen Grundstücks zum Vorderliegergrundstück erfüllt. Insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 27. Dezember 2010 (- 6 L 321/09 -, S. 5 ff. des E.A.), an denen sie festhält sowie auf die des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 2. Dezember 2014 (- 9 N 114.13 -, juris Rn. 9) verwiesen, denen sich die Kammer aufgrund einer eigenen Bewertung des Streitgegenstandes auch im hiesigen Klageverfahren anschließt.
Soweit der Kläger diesem Notleitungsrecht Belange des Natur- und Baumschutzes im Allgemeinen und die Gehölzschutzverordnung des Landkreises E... vom 12. Februar 2013 (GehölzSchVO), veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis E..., Ausgabe Nr. 3 vom 27. Februar 2013, im Speziellen entgegenhält, kann dem nicht gefolgt werden. Auch wenn es sich bei dem Vorderliegergrundstück unstrittig um ein Waldgrundstück handelt, bedeutet dies nicht, dass damit eine leitungsmäßige Durchquerung von vornherein ausgeschlossen ist. Nach Einschätzung der Kammer ließe sich eine Leitung dort so verlegen, dass die vorhandenen Bäume und Sträucher weitestgehend erhalten blieben. Da das Grundstück des Klägers bereits wegemäßig über das Waldgrundstück erschlossen ist, drängt sich zur Schonung des vorhandenen Pflanzenbestandes eine Verlegung der Leitung unter diesem Weg auf. Darüber hinaus wäre angesichts der zur Verfügung stehenden Leitungsverlegungsmethoden auch eine grabenlose Rohrverlegung möglich. Zwar kann auch dabei nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass das Wurzelwerk einzelner Bäume geschädigt wird. Die davon ausgehende Beeinträchtigung für das Vorderliegergrundstück würde aber weder quantitativ noch qualitativ die Erheblichkeitsschwelle im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 3 BbgNRG überschreiten.
Nichts Anderes folgt in diesem Zusammenhang aus der vom Kläger angeführten Gehölzschutzverordnung des Landkreises Elbe-Elster vom 12. Februar 2013. Diese dürfte hier schon deshalb keine Anwendung finden, weil sie nach § 2 Abs. 4 Nr. 3 GehölzSchVO für Wald im Sinne des Brandenburgischen Waldgesetzes nicht gilt und vorliegend alles dafür spricht, dass der Baumbestand auf dem Vorderliegergrundstück unter den Waldbegriff nach § 2 des Waldgesetzes fällt. Selbst wenn dies - etwa mangels hinreichender Größe der bewaldeten Fläche - nicht der Fall sein und die Gehölzschutzverordnung auf den Baumbestand des Vorderliegergrundstücks Anwendung finden sollte, stellte diese nicht sämtliche Bäume unter Schutz. Vielmehr sind nach § 2 Abs. 2 GehölzSchVO – abgesehen von Stieleichen, Traubeneichen, Rotbuchen, Ebereschen und Rotdornen mit einem Stammumfang von mindestens 50 cm - nur Bäume ab einem Stammumfang von 100 cm geschützt. Dass solche Bäume auf dem Vorderliegergrundstück wachsen, hat der Kläger nicht vorgetragen. Abgesehen davon könnte nach § 6 GehölzSchVO auch eine Ausnahmegenehmigung bei der unteren Naturschutzbehörde beantragt werden, wenn eine Leitungsverlegung nicht ohne Beschädigung einzelner geschützter Bäume möglich wäre.
Die Heranziehung des Klägers zu einem Abwasseranschlussbeitrag begegnet auch im Übrigen keinen durchgreifenden Bedenken.
Die konkrete Höhe der Veranlagung ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat entsprechend § 6 lit. f) ABS 2012 und § 6 Nr. 6 ABS 2015 lediglich die fünffache Gebäudegrundfläche (55 m² geteilt durch 0,2 = 275 m²) als beitragspflichtige Grundstücksfläche berücksichtigt und nicht die gesamte Grundstücksfläche des im Außenbereich liegenden Grundstücks von 523 m².
Auch gegen das für das klägerische Grundstück zugrunde gelegte Vollgeschoss und den sich daraus nach dem gleichlautenden § 7 Abs. 1 Nr. 1 ABS 2012 bzw. § 7 Abs. 1 a) ABS 2015 ergebenden Nutzungsfaktor von 1,0 ist nichts zu erinnern. Dies findet seine satzungsrechtliche Grundlage in § 7 Abs. 6 Satz 1 ABS 2015 bzw. § 7 Abs. 6 ABS 2012, wonach sich bei Grundstücken im Außenbereich der Veranlagungsfaktor nach der Anzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse der baulichen Anlagen, die zur Sicherung der Erschließung mit Schmutzwasserbeseitigungsanlagen auszustatten sind, richtet. Anhaltspunkte dafür, dass das Grundstück nicht eingeschossig bebaut ist, wurden von den Beteiligten weder vorgetragen, noch sind sie ersichtlich.
Dem angegriffenen Bescheid steht auch kein Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b. KAG i. V. m. §§ 169 f. AO entgegen. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b. KAG i. V. m. § 170 Abs. 1 AO beginnt die vierjährige Verjährungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist. Diese ist vorliegend erst im Jahr 2011 entstanden. Denn gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entsteht die Beitragspflicht frühestens mit Inkrafttreten einer rechtswirksamen Beitragssatzung. Erste wirksame Schmutzwasserbeitragssatzung des Beklagten war nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24. Oktober 2016 - VG 6 K 922/14 -, juris Rn. 88; VG Cottbus, Urteil vom 20.12.2016 – 6 K 1014/13 -, juris Rn. 39) die rückwirkend zum 23. August 2011 in Kraft getretene ABS 2012, da alle vorherigen Beitragssatzungen des Beklagten unwirksam waren (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24. Oktober 2016 - VG 6 K 922/14 -, juris Rn. 88). Folglich begann die Festsetzungsverjährungsfrist erst zum 1. Januar 2012 und war zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides im Jahr 2012 noch nicht verstrichen.
Es liegt hier auch kein Fall vor, in dem § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG keine Anwendung finden kann, weil dies nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris) gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot verstoßen und insoweit das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzen würde. Dies kommt nur bei Grundstücken in Betracht, für die bereits vor dem Jahr 2000 die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung geschaffen worden ist. Denn nur bei solchen Grundstücken kann infolge der vierjährigen Festsetzungsfrist nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b. KAG i. V. m. §§ 169 Abs. 2 Satz 1, 170 Abs. 1 AO im Zeitpunkt der Änderung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (1. Februar 2004) die Lage einer Vertrauensschutz schaffenden hypothetischen Festsetzungsverjährung eingetreten sein (vgl. zu den Einzelheiten der hypothetischen Festsetzungsverjährung OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 -, juris Rn. 29 ff.; Beschluss vom 04. September 2019 – OVG 9 S 18.18 -, juris Rn. 11). Dies ist hier nicht gegeben, weil nach dem vom Kläger nicht bestrittenen Vortrag des Beklagten die öffentliche Schmutzwasserentsorgungsanlage, an die das streitgegenständliche Grundstück über das Vorderliegergrundstück angeschlossen werden kann, erst im Jahr 2007 fertiggestellt worden ist.
Die Beitragserhebung verstößt schließlich auch nicht gegen das absolute Festsetzungsverbot des § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG. Danach dürfen Abgaben zum Vorteilsausgleich mit Ablauf des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden. In Anbetracht der erstmaligen tatsächlichen Anschlussmöglichkeit für das klägerische Grundstück erst im Jahr 2007 tritt dieses Festsetzungsverbot jedoch frühestens am 31. Dezember 2022 ein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).