Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 27.04.2020 – 6 K 76/16

6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0427.6K76.16.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag durch den Beklagten.

Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Flur 13, Flurstück 623, S... in 0..., welches seit dem Jahr 2002 an die zentrale öffentliche Schmutzwasserentsorgungseinrichtung des Beklagten angeschlossen und mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebaut ist. Daneben befindet sich u. a. noch ein Schwimmbecken auf dem Grundstück.

Am 19. Januar 1999 schloss der damalige Eigentümer des Grundstücks und Vater der Klägerin mit dem Rechtsvorgänger des Beklagten schriftlich eine Vereinbarung, wonach der zukünftig entstehende Anschlussbeitrag für das Grundstück gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 6.732,00 DM abgelöst werden sollte. Zur Ermittlung dieser Ablösesumme wurden in § 2 der Vereinbarung unter Verweis auf § 8 der Anschlussbeitragssatzung des Rechtsvorgängers des Beklagten vom 4. Juli 1994 eine anrechenbare Grundstücksfläche von 935 m², eine Bebaubarkeit des Grundstücks mit zwei Geschossen sowie 60% des Beitragssatzes von 8,00 DM pro m² zugrunde gelegt. Der damalige Eigentümer zahlte die vereinbarte Ablösesumme an den Rechtsvorgänger des Beklagten.

Mit einem als Kontenklärung bezeichneten Schreiben vom 2. Oktober 2014 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, alle bislang erfolgten Beitragserhebungen dem aktuellen Beitragsrecht anzupassen, woraus sich Beitragsnacherhebungen ergeben könnten. Die auf ihr Grundstück entfallende Beitragslast betrage 7.939,94 Euro. Dem stünden bereits erfolgte Beitragszahlungen in Höhe von 3.442,02 Euro gegenüber.

Mit Bescheid vom 24. März 2015 setzte der Beklagte sodann einen Abwasseranschlussbeitrag in Höhe von 3.858,66 Euro für das Grundstück der Klägerin fest. Er veranlagte hierbei von der Gesamtgrundstücksfläche von 2.553,00 m² eine Teilfläche von 1.819,00 m², von der er noch 935,00 m² aus der Ablösungsvereinbarung abzog. Dies ergab eine anrechenbare Grundstücksfläche von 884,00 m². Im Übrigen ging der Beklagte von einer Bebaubarkeit des Grundstücks mit zwei Vollgeschossen aus und legte einen Beitragssatz von 2,91 Euro pro m² zugrunde.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 23. April 2015 Widerspruch. Zur Begründung trug sie vor, dass die Ablösevereinbarung aus dem Jahr 1999 einer erneuten Beitragserhebung entgegenstehe. Außerdem sei eine Nacherhebung ausgeschlossen, wenn – so wie hier – durch die erste Veranlagung der entstandene Beitragsanspruch voll ausgeschöpft worden sei und sich danach die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse ändern. Im Übrigen sei auch die Abwasserbeitragssatzung des Beklagten unwirksam und enthalte davon abgesehen keine Regelung, die es rechtfertige, einen im Außenbereich befindlichen Pool bei der Beitragsveranlagung zu berücksichtigen. Deshalb werde auch die angerrechnete Grundstücksfläche von 1.819,00 m² bestritten. Unabhängig davon habe sie 13 Jahre nach Herstellung des Abwasseranschlusses nicht mehr damit rechnen müssen, noch zu einem Anschlussbeitrag herangezogen zu werden. Die in § 19 des Kommunalabgabengesetzes eingeführte zeitliche Obergrenze für eine Beitragsfestsetzung von 15 Jahren nach Eintritt der Vorteilslage vermöge daran nichts zu ändern, da diese Regelung verfassungswidrig sei.

Mit Schreiben vom 26. August 2015 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die Bearbeitung des Widerspruchs aufgrund hoher Arbeitsbelastung noch einige Zeit in Anspruch nehmen werde.

Die Klägerin erwiderte mit Schreiben vom 17. Dezember 2015, dass sie noch in diesem Jahr den Erlass eines Widerspruchsbescheides erwarte und anderenfalls Untätigkeitsklage erheben werde.

Nachdem kein Widerspruchsbescheid erging, hat die Klägerin am 15. Januar 2016 Klage erhoben und zunächst beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 24. März 2015 aufzuheben. Zur Begründung wiederholte sie ihre Darlegungen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trug sie vor, dass die vor Erlass des Beitragsbescheides notwendige Anhörung unterblieben sei.

Der Beklagte hat im Klageverfahren mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2016 den Widerspruch der Klägerin vom 24. April 2015 zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid ist der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 19. März 2016 zugestellt worden.

Die Klägerin hat den nach Klageerhebung ergangenen Widerspruchsbescheid mit Schriftsatz vom 15. August 2016 in ihre Klage einbezogen und verfolgt ihr Klagebegehren weiter. Ergänzend trägt sie nunmehr vor, dass der im Laufe des Klageverfahrens ergangene Widerspruchsbescheid kraft Gesetzes in das Klageverfahren einbezogen werde. Sie weist zudem darauf hin, dass das streitgegenständliche Grundstück bis 2019 aufgrund eines Nießbrauchrechts ausschließlich von ihrem Vater genutzt worden sei.

Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 24. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2016 aufzuheben,

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, dass die Klage bereits unzulässig sei, da die Klägerin den Widerspruchsbescheid nicht innerhalb der einmonatigen Klagefrist in das Klageverfahren einbezogen habe. Im Übrigen und rein vorsorglich führt er aus, dass es sich bei der Beitragserhebung um eine zulässige Nacherhebung eines bislang noch nicht in der vollen Höhe festgesetzten Beitrags handele. Die Ermittlung der anrechenbaren Grundstücksfläche von 1.819,00 m² sei dergestalt erfolgt, dass neben der im Innenbereich gelegenen Teilfläche des Grundstücks auch noch die im Außenbereich gelegene Fläche bis zur Einfassung eines dort fest installierten Swimmingpools herangezogen worden sei. Dies sei zulässig, da die bauliche Nutzung durch den Pool im sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Wohnnutzung des Grundstücks erfolge. Die Klägerin sei als Eigentümerin des Grundstücks auch zutreffend als Beitragsschuldnerin in Anspruch genommen worden. Ein etwaiges Nießbrauchrecht ihres Vaters sei für die Beitragspflicht unerheblich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge nebst den Satzungsunterlagen verwiesen, die jeweils der Entscheidung zu Grunde lagen.

Entscheidungsgründe§

Die Kammer konnte gemäß §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Wege des schriftlichen Verfahrens durch den Berichterstatter entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit jeweils einverstanden erklärt haben.

Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO zulässig.

Hinsichtlich des Ausgangsbescheides vom 24. März 2015 war die Klage zunächst in Form einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig, da der Beklagte über den am 23. April 2015 eingegangenen Widerspruch der Klägerin nicht innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 75 Satz 2 VwGO entschieden hatte. Ein zureichender Grund hierfür im Sinne von § 75 Satz 3 VwGO ist nicht erkennbar. Zwar hat der Beklagte im Widerspruchsverfahren auf eine hohe Arbeitsbelastung infolge einer Vielzahl von Widersprüchen verwiesen. Eine solche hohe Belastung der Behörde kann grundsätzlich auch einen zureichenden Grund darstellen. Dies gilt allerdings nur, wenn sie vorübergehender Natur und nicht auf behördeninterne Bearbeitungsengpässe, wie etwa die urlaubs- oder krankheitsbedingte Abwesenheit von Mitarbeitern oder eine personelle Unterausstattung, zurückzuführen ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. Januar 2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Juli 2017 – 3 M 92.17 –, juris Rn. 7, VerfGH Berlin, Beschluss vom 20. Juni 2012 - 119/09 -, juris, Rn. 19; ThürVerfGH, Beschluss vom 15. März 2001 - VerfGH 1/00 -, NJW 2001, 2708, 2710 f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 1. September 1989 - Bs I 44/89 -, NJW 1990, 1379, 1380; VG Cottbus, Beschluss vom 6. Dezember 2016 – 6 K 287/16 –, juris Rn. 6; Porsch in Schoch u.a., VwGO, Stand Juli 2019, § 75 Rn. 8; Brenner in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 75 Rn. 51 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 75 Rn. 13). Gemessen daran lässt sich die vorliegende Bescheidung des Widerspruchs erst nach nahezu 11 Monaten nicht mit einer nur vorübergehenden hohen Belastung des Beklagten begründen. Abgesehen davon, dass dieser die außergewöhnlich hohe Belastung schon nicht substantiiert dargelegt hat, war diese – wenn überhaupt – von längerer Dauer und wäre mithin auf ein Organisationsdefizit zurückzuführen. Es ist vorliegend auch weder vorgetragen worden noch ersichtlich, dass der Beklagte einer etwaigen hohen Belastung mit Abhilfemaßnahmen entgegengewirkt hätte.

War die Klage mithin zunächst als Untätigkeitsklage zulässig, konnte diese als gewöhnliche Anfechtungsklage fortgeführt werden, nachdem der Widerspruchsbescheid vom 15. März 2016 ergangen und durch Erklärung der Klägerin vom 15. August 2016 wirksam in das Verfahren einbezogen wurde (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. März 2010 – 11 ZB 08.1495 –, juris Rn. 14; VG Hannover, Urteil vom 28. Juni 2011 – 13 A 626/10 –, juris Rn. 18; Kopp/Schenke, a.a.O, § 75 Rnrn. 26, 21). Der Zulässigkeit dieser Anfechtungsklage steht entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht entgegen, dass der bereits am 19. März 2016 zugestellte Widerspruchsbescheid von der Klägerin nicht innerhalb der Klagefrist des § 74 VwGO in die anhängig gemachte Untätigkeitsklage einbezogen wurde. Denn bei einer - wie hier - ursprünglich zulässigen Untätigkeitsklage kann ein erst danach ergangener Widerspruchsbescheid auch ohne Einhaltung der Klagefrist des § 74 VwGO in das Verfahren einbezogen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2018 – OVG 10 B 4.16 –, juris Rn. 35; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. September 2012 – 9 S 2153/11 –, juris Rn. 7; Bayerischer VGH, Urteil vom 13. Mai 2005 – 22 A 96.40091 –, juris Rn. 48; VG Karlsruhe, Urteil vom 13. November 2014 – 2 K 1061/14 -, juris Rn. 41; VG Weimar, Urteil vom 10. Oktober 2001 - 6 K 2489/00.We -, LKV 2003, 40; Kopp/Schenke, a.a.O., § 75 Rnrn. 21 und 26; a. A. allerdings VG Hannover Urteil vom 28. Juni 2011 – 13 A 626/10 –, juris Rn. 17 ff.). Ausgangs- und Widerspruchsbescheid konstituieren eine letztlich einheitliche Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 – 2 C 22/09 –, juris Rn. 24; BVerwG, Beschluss vom 30. April 1996 - BVerwG 6 B 77.95 -, juris Rn. 6; Pietzcker in Schoch u.a., a.a.O., § 79 Rn. 3), bezüglich derer die Klägerin mit der ursprünglichen Klageerhebung bereits zum Ausdruck gebracht hat, dass sie den angefochtenen Bescheid nicht hinnehmen will, so dass grundsätzlich von einem fortbestehenden Abwehrwillen auszugehen sein dürfte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2018 – OVG 10 B 4.16 –, juris Rn. 35). Dem nachfolgend erlassenen Widerspruchsbescheid kommt insoweit keine eigenständige Bedeutung mehr zu. Vielmehr ist er schon bei seinem Erlass mit der anhängigen und zumindest ehemals zulässig gewesenen Klage behaftet.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin (daher) nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides findet entweder in der am 19. Februar 2015 in Kraft getretenen Satzung über die Erhebung von Abwasserbeiträgen des Wasser- und Abwasserverbandes W... für die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage D... vom 12. Februar 2015 (ABS 2015) oder in der rückwirkend zum 23. August 2011 in Kraft getretenen Satzung über die Erhebung von Abwasserbeiträgen des Wasser- und Abwasserverbandes W... vom 14. August 2012 (ABS 2012) eine hinreichende Rechtsgrundlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG). Erstere ist die zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beitragsbescheides gültige Abwasserbeitragssatzung des Beklagten. Letztere ist nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24. Oktober 2016 - VG 6 K 922/14 -, juris Rn. 88; VG Cottbus, Urteil vom 20.12.2016 – 6 K 1014/13 -, juris Rn. 39; vgl. hierzu noch unten) die erste wirksame Abwasserbeitragssatzung des Beklagten und damit gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG maßgeblich für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für das bereits seit dem Jahr 2002 anschließbare Grundstück der Klägerin, da alle vorherigen Beitragssatzungen des Beklagten unwirksam waren (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24. Oktober 2016 - VG 6 K 922/14 -, juris Rn. 88). Deshalb dürfte auch die ABS 2012 ungeachtet ihrer späteren Außerkraftsetzung durch die ABS 2015 (vgl. dort § 17 Satz 2) zumindest dann als satzungsmäßige Grundlage für eine Veranlagung in Betracht kommen, wenn die sachliche Beitragspflicht für ein Grundstück, wie hier, schon vor Inkrafttreten der ABS 2015 entstanden ist. Insoweit könnte die zitierte Satzungsvorschrift in dem Sinne auszulegen sein, dass die ABS 2012 lediglich insoweit durch die ABS 2015 abgelöst wird, als es um nach Inkrafttreten der ABS 2015 entstandene bzw. entstehende sachliche Beitragspflichten geht. Dies kann indessen offen bleiben. Da die beiden Satzungen nahezu gleichlautend sind und insbesondere zur gleichen Beitragshöhe führen, ist es ausreichend, dass der angefochtene Bescheid jedenfalls in einer der beiden Satzungen seine satzungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage findet.

Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser beiden Satzungen bestehen nicht. Die formelle Wirksamkeit der ABS 2012 wurde von der Kammer bereits festgestellt (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24. Oktober 2016 – 6 K 922/14 -, juris Rn. 16 ff.). Nichts Anderes gilt hinsichtlich der ABS 2015. Auch diese weist keine formellen Satzungsfehler auf. Die Satzung wurde ordnungsgemäß unter Angabe von Ort und Datum durch den Verbandsvorsteher ausgefertigt und entsprechend den Vorgaben des § 14 Abs. 2 Satz 1 der Verbandssatzung vom 15. Juni 2011 im Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserverband Westniederlausitz (WAV) Nr. 2 vom 18. Februar 2015 auf den Seiten 9 ff. in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht. Auch inhaltliche Satzungsmängel liegen nicht vor. Dies wurde von der Kammer bereits mit Urteil vom 24. Oktober 2016 - VG 6 K 922/14 – (juris Rn. 16 ff.) bezüglich der ABS 2012 festgestellt. An den dortigen Erwägungen hält die Kammer auch im vorliegenden Verfahren fest. Hinsichtlich der ABS 2015 ergeben sich insoweit keine Unterschiede, da diese im Wesentlichen gleichlautende Regelungen enthält. Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung wurden von der Klägerin weder vorgetragen, noch sind sie ersichtlich.

Der angefochtene Beitragsbescheid vom 24. März 2015 ist formell rechtmäßig. Dem steht nicht entgegen, dass nur eine sogenannte Kontenklärung durch den Beklagten mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 erfolgt ist, die Klägerin vor Erlass des Beitragsbescheides jedoch nicht gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. a. KAG i. V. m. § 91 Abs. 1 AO förmlich angehört worden ist. Insoweit dürfte bereits davon auszugehen sein, dass es sich bei Beitragsbescheiden um „gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl“ handelt, bei denen nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. a. KAG i. V. m. § 91 Abs. 2 Nr. 4 AO von einer Anhörung abgesehen werden kann (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 6. Juli 2010 – 6 L 65/10 -, juris Rn. 12; Driehaus in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 8 Rn. 75). Im Übrigen wäre ein etwaiger Anhörungsmangel gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b. KAG i. V. m. § 126 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 AO vorliegend dadurch geheilt worden, dass die Klägerin im Widerspruchsverfahren Gelegenheit hatte, ihre Einwendungen vorzubringen, der Beklagte diese zur Kenntnis genommen und sich im Widerspruchsbescheid vom 15. März 2016 mit ihnen auseinandergesetzt hat (vgl. Driehaus, a.a.O.) Dass der Beklagte – wie oben ausgeführt - über den Widerspruch ohne zureichenden Grund nicht innerhalb angemessener Frist entschieden hat, ist für die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung ohne Belang.

Auch in materiell-rechtlicher Sicht ist der Beitragsbescheid vom 24. März 2015 nicht zu beanstanden.

Auf Grundlage der wirksamen Satzungen ist die Beitragspflicht für das streitgegenständliche Grundstück entstanden. Der Beitragstatbestand des in beiden Satzungen gleichlautenden § 2 Abs. 1 lit. b) ABS 2015 und ABS 2012 ist erfüllt. Danach unterliegt ein an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossenes oder anschließbares Grundstück, das im Bereich eines Bebauungsplans (§ 30 Baugesetzbuch - BauGB) oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) liegt und ungeachtet einer Festsetzung über die bauliche oder gewerbliche Nutzung entweder bebaubar oder gewerblich nutzbar ist oder tatsächlich bebaut oder gewerblich genutzt wird, der Beitragspflicht. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Denn das Grundstück der Klägerin liegt ausweislich der am 28. Juli 2010 in Kraft getretenen, vom Beklagten im Verfahren VG 6 L 198/18 vorgelegten und in den Satzungsunterlagen des Gerichts befindlichen Innenbereichs- und Ergänzungssatzung der Stadt D... sowie der mit Schriftsatz des Beklagten vom 27. Januar 2020 eingereichten Luftbildaufnahme zu einem Großteil im sogenannten Innenbereich gemäß § 34 BauGB und ist auf der dort belegenen Teilfläche mit einem Wohnhaus bebaut. Das Grundstück verfügt nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten zudem über einen Anschluss an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage des Beklagten.

Die Beitragspflicht ist auch nicht aufgrund der zwischen dem damaligen Eigentümer des Grundstücks und dem Rechtsvorgänger des Beklagten am 19. Januar 1999 abgeschlossene Vereinbarung über die Ablösung von Abwasseranschlussbeiträgen zugleich mit ihrem Entstehen wieder erloschen. Insoweit kann dahinstehen, ob mit dieser Vereinbarung nach dem Willen der Vertragspartner künftige Abwasseranschlussbeiträge endgültig und vollständig abgelöst werden sollten oder Beitragserhebungen bei baulichen bzw. baurechtlichen Veränderungen am Grundstück weiterhin möglich sein sollten. Denn die Ablösungsvereinbarung vom 19. Januar 1999 ist insgesamt unwirksam.

Zwar sind Ablösungsvereinbarungen auch im Hinblick auf Abwasserbeiträge grundsätzlich zulässig. Denn auch wenn diese - anders als im Erschließungsbeitragsrecht, das in § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB die „Ablösung des Erschließungsbeitrags“ erwähnt - in § 8 KAG nicht ausdrücklich vorgesehen sind, ist die vertragliche Ablösung des Beitrags ein von der Rechtsprechung seit langem anerkanntes Instrument zur Vorfinanzierung von beitragsfähigen Maßnahmen auch im Bereich der leitungsgebundenen Ent- bzw. Versorgung (vgl. etwa OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22. Januar 2018 – 1 M 780/17 –, juris Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. September 1989 – 2 A 2433/86 -, juris Rn. 6; VG Magdeburg, Urteil vom 21. Mai 2008 – 9 A 199/07 -, juris Rn. 18; VG Greifswald, Urteil vom 14. Dezember 2017 – 3 A 823/17 -, juris Rn. 35; VG Cottbus, Beschluss vom 19. Juni 2012 – 6 L 137/12 -, juris Rn. 25; VG Halle, Urteil vom 19. Oktober 2012 – 4 A 400/10 -, juris Rn. 64; Driehaus in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 152 m. w. N.; Möller in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 2060). Dem Vorbehalt des Gesetzes unterliegt eine Ablösungsvereinbarung nicht, da es sich um eine vertragliche Vereinbarung handelt, die mithin keinen einseitigen, hoheitlichen Eingriff in das Vermögen des (potentiell) beitragspflichtigen Grundstückseigentümers darstellt. Sie ergänzt die Möglichkeiten des öffentlichen Aufgabenträgers, etwa anstelle der Erhebung von Vorausleistungen gemäß § 8 Abs. 8 KAG die Refinanzierung einer beitragsfähigen Maßnahme frühzeitig und ohne bzw. mit geringerem Fremdkapital abzusichern (vgl. Becker in: Becker u.a., KAG Bbg, Kommentar, § 8 Rn. 376; zu § 10 KAG Kluge in: Becker u.a., § 10 Rn. 142).

Allerdings setzt das Vorliegen einer wirksamen Ablösungsvereinbarung u. a. voraus, dass sich diese auf zuvor erlassene, wirksame Ablösebestimmungen stützen lässt. Die in § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB erwähnten „Bestimmungen über die Ablösung“ müssen auch für Ablösungsvereinbarungen im Bereich des Anschlussbeitragsrechts vorliegen. Dies folgt daraus, dass die im Abgabenrecht bestehende strenge Bindung an die Abgabengleichheit und -gerechtigkeit im Falle einer Beitragsablösung nicht aufgegeben werden darf. Ablösebestimmungen dienen der Sicherung einer gleichmäßigen Ablösehandhabung. Dieser Grundsatz ist für einen Rechtsstaat so fundamental und für jeden rechtlich Denkenden so einleuchtend, dass seine Verletzung als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zu betrachten ist, der die Nichtigkeit der Ablösungsvereinbarung zur Folge hat (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22. Januar 2018 – 1 M 780/17 –, juris Rn. 14; OVG Thüringen, Beschluss vom 7. Dezember 1999 – 4 ZEO 931/97 -, NVwZ-RR 2001 S. 623; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. Mai 2002 – 1 L 169/02 –, LKV 2003 S. 189; VG Cottbus, Beschluss vom 19. Juni 2012 – 6 L 137/12 -, juris Rn. 26; VG Greifswald, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 3 B 879/14 –, juris Rn. 35; Becker, a.a.O., § 8 Rn. 379; Kluge, a.a.O., § 10 Rn. 142; Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 157).

Eine solche wirksame Ablösebestimmung lag zum Zeitpunkt des Abschlusses der fraglichen Vereinbarung zwischen dem damaligen Eigentümer des Grundstücks und dem Rechtsvorgänger des Beklagten nicht vor. Zwar enthielt die damals geltende Satzung über die Erhebung von Anschlussbeiträgen und Kostenersatz für die Erstellung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie der Haus- und Grundstücksanschlüsse des Zweckverbandes Trink- und Abwasser D... und Umland vom 4. Juli 1994 (Anschlussbeitragssatzung) in § 8 Regelungen über die Ablösung von Beiträgen. Diese Satzung ist jedoch nach der Rechtsprechung der Kammer nichtig (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 14. Mai 2009, 6 K 1037/05 S. 41f. des E.A.; Urteil vom 29. März 2007 – 6 K 456/02 -, S. 26 des E.A.), so dass sich auch die Ablösungsvereinbarung nicht auf diese Satzungsbestimmung stützen lässt. Andere in Betracht kommende wirksame Ablösebestimmungen sind vorliegend nicht ersichtlich.

Die Klägerin ist zurecht als Beitragsschuldnerin herangezogen worden. Beitragspflichtig ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ABS 2012 u. a., wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht Eigentümer des Grundstücks ist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ABS 2015 ist beitragspflichtig u. a., wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Beide Voraussetzungen treffen auf die Klägerin zu. Denn nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag ist sie seit 1999 Eigentümerin des Grundstücks und war dies mithin sowohl bei Entstehung der sachlichen Beitragspflicht mit Inkrafttreten der ABS 2012 im Jahr 2011 als auch bei Erlass des Beitragsbescheides im Jahr 2015. Der Bescheid war auch nicht aufgrund eines für diesen bestellten Nießbrauchs an ihren Vater als Inhaltsadressaten zu richten. Denn ein Nießbraucher gehört nicht zu dem in § 8 Abs. 2 KAG und den beiden Abwasserbeitragssatzungen des Beklagten abschließend bezeichneten Kreis der Beitragsschuldner und darf daher auch nicht zu einem Beitrag herangezogen werden.

Entgegen dem Vorbringen der Klägerin verstößt die Beitragserhebung auch nicht gegen das Verbot einer Doppelveranlagung. Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung und das hieraus folgende Verbot der Doppelveranlagung besagen, dass die sachliche Beitragspflicht für ein Grundstück bezogen auf eine beitragsfähige Ausbaumaßnahme einer bestimmten Anlage nur einmal und endgültig in Höhe des nach Maßgabe der Satzung abzugeltenden Vorteils entsteht und dass der entsprechende Aufwand durch einen einmaligen Beitrag in der entstandenen Höhe gedeckt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1983 - 8 C 47/82 u. a. -, juris Rn. 22; Beschluss vom 10. September 1998 – 8 B 102/98 -, juris Rn. 4; Urteil vom 14. Februar 2001 – 11 C 9/00 – juris Rn. 32; OVG Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris Rn. 54; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. April 2011 – 9 B 21.09 – juris Rn. 32; Beschluss vom 27. Mai 2013 – OVG 9 S 75.12 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 22. September 2017 - 9 S 8.17 -, juris Rn. 11, das allerdings terminologisch unscharf von einem „Verbot der Doppelbelastung“ spricht; OVG Thüringen, Urteil vom 11. Juni 2007 - 4 N 1359/98 -, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juli 1990 - 2 S 412/90 -, juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. März 1998 -15 A 3421/94 -, juris Rn. 2; Beschluss vom 1. März 2013 - 15 A 2170/12 -, juris Rn. 4; Driehaus in Driehaus, a.a.O., § 8 Rnrn. 8c, 10, 12a, 12b; Petermann in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1476; Sauthoff in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1606 ff.). Vorliegend ist die sachliche Beitragspflicht für das streitgegenständliche Grundstück jedoch erstmalig auf der Grundlage der rückwirkend zum August 2011 in Kraft getretenen ABS 2012 entstanden. Denn diese war wie oben ausgeführt die erste wirksame Abwasserbeitragssatzung des Beklagten und damit gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG maßgeblich für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht. Die Ablösungsvereinbarung vom 19. Januar 1999 hat die Beitragspflicht auch nicht zumindest formell-rechtlich entstehen lassen (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. März 2013 - 15 A 2170/12 -, juris Rn. 4 ff.; Beschluss vom 27. März 1998 – 15 A 3421/94 -, juris Rn. 20; Driehaus in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 12 a). Denn abgesehen davon, dass mit dieser Vereinbarung gerade kein Beitrag, sondern vielmehr ein Ablösebetrag für eine noch nicht entstandene Beitragspflicht vereinbart werden sollte, ist diese, wie oben ausgeführt worden ist, unwirksam und damit rechtlich gegenstandslos. Folge ist, dass mit Bescheid vom 24. März 2015 erstmals ein Abwasseranschlussbeitrag für das streitgegenständliche Grundstück wirksam erhoben worden ist, so dass es sich hierbei weder um eine unzulässige Doppelveranlagung noch um eine bloße Nacherhebung eines bei einer vorangegangenen Beitragserhebung bewusst oder unbewusst nicht vollständig ausgeschöpften Beitrages, sondern vielmehr um eine erstmalige Beitragserhebung handelt.

Auch der im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerte Grundsatz des Vertrauensschutzes steht der Beitragserhebung durch den angefochtenen Bescheid nicht entgegen. Die nichtige Ablösungsvereinbarung vermag keinen Vertrauensschutz für die Klägerin zu begründen. Abgesehen davon, dass vorliegend schon eine adäquate Vertrauensbetätigung nicht vorgetragen ist, würde die Annahme eines schutzwürdigen Vertrauens der Klägerin in die Verbindlichkeit der Ablösungsvereinbarung dazu führen, dass sich der Beklagte an einer nichtigen Vereinbarung festhalten lassen müsste – ein Ergebnis, das mit dem gewichtigen, ebenfalls aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht vereinbar wäre (vgl. VG Greifswald, Urteil vom 14. Dezember 2017 – 3 A 823/17 HGW -, juris Rn. 39). Im Übrigen würde ein schutzwürdiges Vertrauen voraussetzen, dass im Zuge der gebotenen Interessenabwägung die Interessen des Abgabepflichtigen gegenüber den Interessen der Allgemeinheit überwiegen, was aber infolge der andauernden Nutzungsvorteile aus der öffentlichen Einrichtung in aller Regel nicht der Fall ist und wofür auch vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. August 2010 – 2 S 10/10 -, juris Rn. 27; Haack in Driehaus, a.a.O, § 8 Rn. 2245).

Dem angegriffenen Bescheid steht auch kein Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b. KAG i. V. m. §§ 169 f. AO entgegen. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b. KAG i. V. m. § 170 Abs. 1 AO beginnt die vierjährige Verjährungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist. Diese entstand jedoch gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG erst mit Inkrafttreten der ABS 2012 als erster wirksamer Schmutzwasserbeitragssatzung des Beklagten. Folglich begann die Festsetzungsverjährungsfrist erst zum 1. Januar 2012 und war zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides im Jahr 2015 noch nicht verstrichen.

Es liegt hier auch kein Fall vor, in dem § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG keine Anwendung finden kann, weil dies nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris) gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot verstoßen und insoweit das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzen würde. Dies kommt nur bei Grundstücken in Betracht, für die bereits vor dem Jahr 2000 die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung geschaffen worden ist. Denn nur bei solchen Grundstücken kann infolge der vierjährigen Festsetzungsfrist nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b. KAG i. V. m. §§ 169 Abs. 2 Satz 1, 170 Abs. 1 AO im Zeitpunkt der Änderung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (1. Februar 2004) die Lage einer Vertrauensschutz schaffenden hypothetischen Festsetzungsverjährung eingetreten sein (vgl. zu den Einzelheiten der hypothetischen Festsetzungsverjährung OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 B 1.16 -, juris Rn. 29 ff.; Beschluss vom 4. September 2019 – 9 S 18.18 -, juris Rn. 11). Dies ist hier nicht gegeben, weil nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten das streitgegenständliche Grundstück erst seit dem Jahr 2002 über eine rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Schmutzwasserentsorgungsanlage des Beklagten verfügt.

Ebenso wenig verstößt die Beitragserhebung gegen das absolute Festsetzungsverbot des § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG. Nach dieser - entgegen der sinngemäß geäußerten Auffassung der Klägerin - verfassungsrechtlich unbedenklichen Regelung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2014 - 9 N 69.14 -, juris, Rn. 25 ff.; Beschluss vom 10. Januar 2014 - 9 S 64.13 -, juris, Rn. 15; Beschluss vom 28. August 2015 - 9 N 8.15 -, Seite 12 f. des E.A.; Beschluss vom 29. September 2014 - 9 N 18.14 -, juris, Rn. 22; VG Cottbus, Beschluss vom 22. Oktober 2019 – 6 L 289/19 –, juris Rn. 27; Urteil vom 10. September 2014 - VG 6 K 652/14 -, juris, Rn. 52 ff.) dürfen Abgaben zum Vorteilsausgleich mit Ablauf des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden. In Anbetracht der erstmaligen tatsächlichen Anschlussmöglichkeit für das klägerische Grundstück erst im Jahr 2002 trat dieses Festsetzungsverbot jedoch erst am 1. Januar 2018 ein.

Auch die konkrete Höhe der Veranlagung ist entgegen der sinngemäß geäußerten Bedenken der Klägerin nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat bei der Veranlagung des 2.553,00 m ² großen Buchgrundstücks eine Grundstücksfläche von 1.819,00 m ² in Ansatz gebracht. Hierbei hat er neben der im Innenbereich gelegenen Teilfläche auch noch eine im Außenbereich gelegene Fläche bis zur Umrandung eines dort errichteten Schwimmbeckens herangezogen. Diese Vorgehensweise begegnet keinen Bedenken. Sie findet ihre satzungsrechtliche Grundlage in § 6 Nr. 7 ABS 2015 bzw. § 6 g) ABS 2012, wonach bei einem Grundstück, das über die Grenzen eines der anderen in § 6 aufgeführten Bereiche hinaus in den Außenbereich reicht, diejenige Fläche als Grundstücksfläche gilt, die im Rahmen des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs baulich oder gewerblich nutzbar ist. Diese Satzungsregelung knüpft an den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff an, welcher auch der Regelung des § 8 KAG zugrunde liegt (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 – 2 D 9/02.NE -, juris Rn. 46; VG Cottbus, Beschluss vom 20. Dezember 2018 – 6 L 166/18 -, juris Rn. 41). Danach ist bei einem Grundstück - unabhängig von seiner Abgrenzung im Grundbuch - letztlich (nur) die Fläche beitragspflichtig, der durch die Anschlussmöglichkeit oder die Ausbaumaßnahme der wirtschaftliche Vorteil vermittelt wird, den der Eigentümer zu entgelten hat (vgl. grundlegend bereits OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 - 9 A 3.08 -, S. 10 des E.A.). Wirtschaftliches Grundstück im Sinne des § 8 KAG ist also die durch die beitragsfähige Maßnahme selbständig bevorteilte, demselben Eigentümer gehörende Flächeneinheit (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 – 9 B 35.12 -, juris Rn. 56; Urteil vom 19. Februar 2014 – 9 B 5.11 -, juris Rn. 21).

Ausgehend hiervon bilden die beiden Teilflächen des streitgegenständlichen Buchgrundstücks eine gemeinsam zu veranlagende wirtschaftliche Einheit. Zwar zerfällt ein vom Innen- in den Außenbereich übergehendes Grundstück regelmäßig in zwei selbständige wirtschaftliche Einheiten. Denn die unterschiedliche bauplanungsrechtliche Qualität der Teilflächen – der Innenbereich steht grundsätzlich einer baulichen Nutzung offen, während Außenbereichsflächen im Prinzip von baulicher und gewerblicher Nutzung freizuhalten und damit durch die abwasserseitige Erschließung üblicherweise nicht bevorteilt sind – indiziert auch das Bestehen unterschiedlicher wirtschaftlicher Einheiten (vgl. in diesem Sinne OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2018 – 9 S 5.18 –, juris Rn. 7; Beschluss vom 5. März 2018 – 9 N 2.15 -, S. 4 des E.A.; Beschluss vom 20. Februar 2008 – 9 S 26.07 -, juris Rn. 6; VG Cottbus; Beschluss vom 20. Dezember 2018 – 6 L 166/18 -, juris Rn. 41). Vorliegend ist jedoch auch die im Außenbereich gelegenen Teilfläche durch die Anschlussmöglichkeit wirtschaftlich bevorteilt. Denn bei dem dort errichteten Schwimmbecken handelt es sich um eine bauliche Anlage, deren Nutzung Schmutzwasser erzeugt. Davon abgesehen sprechen aber vor allem die konkreten Umstände des Buchgrundstücks dafür, die beiden Teilflächen einheitlich zu veranlagen. Denn bei einer – wie hier – baulichen Nutzung eines Buchgrundstücks mit einem Wohnhaus und einem Schwimmbecken ist eine einheitliche Nutzung des Grundstücks für Wohn- und Freizeitzwecke gegeben, ohne dass der bauplanungsrechtlichen Grenze eine wirtschaftlich trennende Wirkung zukäme. Vielmehr setzt sich die Wohnnutzung in den Außenbereich fort.

Auch die für das Grundstück zugrunde gelegten 2 Vollgeschosse und der daraus folgende Nutzungsfaktor von 1,5 sind nicht zu beanstanden. Sie finden ihre satzungsrechtliche Grundlage in dem gleichlautenden § 7 Abs. 5 ABS 2015 und ABS 2012. Nach dessen Satz 1 richtet sich bei bebauten Grundstücken, die aus dem unbeplanten Innenbereich in den Außenbereich hineinreichen, der Nutzungsfaktor bei nach der Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, mindestens jedoch nach der Zahl der baurechtlich auf dem Grundstück zulässigen Vollgeschosse. Nach dem vom Beklagten nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin befindet sich auf dem Grundstück u.a. ein zweigeschossiges Wohnhaus. Anhaltspunkte dafür, dass das Grundstück zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht im Jahr 2011 noch nicht zweigeschossig bebaut gewesen sein könnte, liegen keine vor. Mithin ist nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 ABS 2012 bzw. § 7 Abs. 1 lit. b) ABS 2015 die Zahl 1,5 der zutreffende Nutzungsfaktor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).