Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 03.06.2020 – 6 K 532/17

6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0603.6K532.17.00

Tenor§

Soweit die Klägerin die Klage gegen den Beklagten zu 1. zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 2. vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin begehrt die Rücknahme eines bestandskräftigen Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheides.

Mit Bescheid vom 18. März 2009 zog sie der Beklagte zu 1. für ihr in der K...im Ortsteil F... der Gemeinde F... gelegenes Grundstück zu einem Abwasseranschlussbeitrag in Höhe von 2.075,00 Euro heran.

Den hiergegen am 28. März 2009 eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte zu 1. mit Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2009 zurück. Eine Klageerhebung erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom 22. Januar 2016 forderte die Klägerin den Beklagten zu 2. und mit Schreiben vom 5. Februar 2016 den Beklagten zu 1. auf, die von ihr bislang auf den Beitragsbescheid geleisteten Zahlungen zu erstatten und die Löschung der ins Grundbuch eingetragenen Zwangssicherungshypothek zu veranlassen.

Hierauf teilten ihr zunächst der Beklagte zu 2. mit Schreiben vom 29. Januar 2016 und anschließend der Beklagte zu 1. mit Schreiben vom 5. April 2016 jeweils mit, für die beantragte Rückzahlung nicht zuständig zu sein und verwiesen sie an den jeweils anderen Beklagten.

Mit Bescheid vom 1. November 2016 lehnte der Beklagte zu 1. eine Rückerstattung der von der Klägerin geleisteten Beiträge ab. Zur Begründung führte er aus, dass er für den Erstattungsantrag der Klägerin nicht mehr zuständig sei, da die Aufgabe der Abwasserentsorgung mit Wirkung zum 1. Januar 2013 auf den Beklagten zu 2. übergegangen sei. Damit seien weder er noch seine Mitgliedsgemeinden berechtigt, in diesem Bereich weiterhin tätig zu werden.

Gegen den Bescheid vom 1. November 2016 legte die Klägerin mit Schreiben vom 25. November 2016 Widerspruch ein, wovon sie den Beklagten zu 2. mit Schreiben vom selben Tag in Kenntnis setzte. Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte zu 1. mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2017 zurück. Ergänzend zu den Ausführungen im Ausgangsbescheid führte er aus, dass der Erstattungsantrag der Klägerin auch gegenüber dem Beklagten zu 2. nicht erfolgsversprechend sei, da der bestandskräftige Beitragsbescheid vom 18. März 2009 rechtmäßig sei. Insbesondere handele es sich nicht um einen sogenannten „Altanschließer-Fall“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, da der Beklagte zu 1. erst seit dem Jahr 2005 die Aufgabe der Abwasserentsorgung übernommen und über eine – wenn auch unwirksame – Abwasserbeitragssatzung verfügt habe.

Die Klägerin hat am 6. März 2017 Klage erhoben und zunächst beantragt, die Beklagten zu verpflichten, den Beitragsbescheid vom 18. März 2009 sowie den Ablehnungsbescheid des Beklagten zu 1. vom 1. November 2016 in der Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide aufzuheben. Ferner hat sie beantragt, den Beklagten zu 1. zu verurteilen, seine Zustimmung zur Löschung der ins Grundbuch eingetragenen Zwangssicherungshypothek zu erteilen. Zur Begründung führte sie aus, dass der Abwasseranschluss für ihr Grundstück bereits vor 1990 hergestellt worden sei, so dass nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14) § 8 Abs. 7 Satz 2 Kommunalabgabengesetz keine Anwendung finde und eine Beitragsfestsetzung im Jahr 2009 wegen Festsetzungsverjährung nicht mehr möglich gewesen sei. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Aufhebung des demnach rechtswidrigen Beitragsbescheides, da insoweit das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert sei. Ergänzend trägt sie im Hinblick auf den Beklagten zu 2. vor, dass dieser bislang in keiner Weise zu ihrem Rückzahlungsantrag Stellung genommen habe, weshalb die Klage wegen Untätigkeit geboten sei.

Der Beklagte zu 2. hat mit Bescheid vom 7. März 2017, dessen Zugang die Klägerin bestreitet, den Antrag der Klägerin auf Rückzahlung der von ihr geleisteten Anschlussbeiträge vom 22. Januar 2016 abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom 6. Januar 2020 hat der Prozessbevollmächtige der Klägerin die Klage gegen den Beklagten zu 1. zurückgenommen. Für den Fall, dass die Klage gegen den Beklagten zu 2. unbegründet sein sollte, weil kein Altanschließer-Fall im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorliege, begehrt die Klägerin nunmehr festzustellen, dass die in dessen Schreiben vom 29. Januar 2016 ausgesprochene Ablehnung der Zuständigkeit für eine Rückforderung des an den Beklagten zu 1. gezahlten Anschlussbeitrages rechtswidrig war. Zur Begründung führt sie aus, dass der Rechtsstreit erledigt sei, falls kein Altanschließer-Fall vorliege. Für diesen Fall habe die Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides vom 29. Januar 2016, da sie weitere Ansprüche gegen den Beklagten zu 2. durchsetzen wolle.

Mit Bescheid vom 28. Januar 2020 hat der Beklagte zu 2. den Antrag der Klägerin auf Rückzahlung der von ihr geleisteten Anschlussbeiträge vom 22. Januar 2016 nochmals abgelehnt. Zur Begründung führte er aus, dass der Antrag bereits unzulässig sei, da er für die von der Klägerin begehrte Rückzahlung nicht zuständig sei. Die Zuständigkeit für eine etwaige Aufhebung des Beitragsbescheides liege beim Beklagten zu 1., da dieser den betreffenden Beitragsbescheid erlassen habe. Er selbst sei weder dessen Rechtsnachfolger, noch sei er dies im Hinblick auf dessen Eigenbetrieb Abwasser oder auf dessen Mitgliedsgemeinden. Zwar seien Letztere mit Wirkung zum 1. Januar 2013 ihm beigetreten, womit auch alle Rechte und Pflichten auf ihn übergegangen seien. Dies gelte jedoch nicht für solche Rechte und Pflichten, die – so wie der von der Klägerin geltend gemachte Rückzahlungsanspruch – bereits vor dem Beitritt entstanden seien. Davon abgesehen sei das Rückzahlungsbegehren auch gegenüber dem Beklagten zu 1. nicht erfolgsversprechend, da der von diesem erlassenen Beitragsbescheid nicht rechtswidrig sei. Dieser beruhe auf einer wirksamen Abwasserbeitragssatzung und unterfalle nicht der sogenannten Altanschließerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Diese gelte nur für solche Grundstücke, die bereits vor dem 1. Januar 2000 über eine rechtlich und technisch dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit an die konkrete öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage verfügt haben. Zugleich müsse bis Ende des Jahres 1999 zumindest ein Satzungsversuch der beitragserhebenden Körperschaft erfolgt sein. Der Beklagte zu 1. habe jedoch erst im Jahr 2005 die Aufgabe der Abwasserentsorgung übernommen und zuvor auch noch nicht über eine Abwasserbeitragssatzung verfügt.

Gegen den Bescheid vom 28. Januar 2020 legte die Klägerin mit Schreiben vom 24. Februar 2020 Widerspruch ein und bezog ihn mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom selben Tag auch in das Klageverfahren ein.

Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte zu 2. mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2020 zurück. Ergänzend zu den Ausführungen im Ausgangsbescheid führte er aus, dass selbst wenn der Beitragsbescheid vom 18. März 2009 rechtswidrig und er für dessen Aufhebung zuständig sei, die Klägerin gleichwohl keinen Aufhebungs- und Erstattungsanspruch habe. Dass Interesse der Allgemeinheit am Bestand des Beitragsbescheides habe Vorrang vor dem Aufhebungsinteresse der Klägerin. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass dem Grundstück der Klägerin durch die dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit an die zentrale Trinkwasserversorgungseinrichtung ein Vorteil gewährt werde. Im Übrigen habe sie es mangels Klageerhebung selbst zu vertreten, dass der Beitragsbescheid in Bestandskraft erwachsen sei. Die von ihr nunmehr gegen dessen Rechtmäßigkeit vorgetragenen Argumente habe sie auch bereits im Ausgangsverfahren geltend machen können.

Den Widerspruchsbescheid hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 24. März 2020 in ihre Klage einbezogen.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

den Beklagten zu 2. unter Aufhebung seines Bescheides vom 28. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2020 zu verpflichten, den Beitragsbescheid vom 18. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2009 aufzuheben,

hilfsweise für den Fall, dass der Antrag unbegründet sein sollte, festzustellen, dass die mit dem angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 29. Januar 2016 ausgesprochene Ablehnung der Zuständigkeit für Rückforderungen, aus dem an den Eigenbetrieb Abwasser des Amtes D... gezahlten Anschlussbeitrag mangels Rechtsnachfolge des Beklagten zu 2. für den Beklagten zu 1. rechtswidrig war.

Der Beklagte zu 2. beantragt,

die Klage abzuweisen.

In Ergänzung seiner Ausführungen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren trägt er vor, dass nach der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ein Rücknahmeanspruch der Klägerin nach § 130 Abs. 1 Abgabenordnung selbst dann ausscheide, wenn diese sich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 berufen könne. Dies sei vorliegend jedoch ausgeschlossen, da der Beitragsbescheid nicht rechtswidrig sei. Im Übrigen weist er nochmals darauf hin, dass er im Hinblick auf die Abwasserbeseitigung kein Rechtsnachfolger des Beklagten zu 1. sei. Dies sei sowohl gesetzlich als auch aufgrund des Beitrittsvertrages, welchen die Mitgliedsgemeinden des Beklagten zu 1. mit ihm geschlossen haben, ausgeschlossen. Von daher trage er auch keine Verantwortung für einen vom Beklagten zu 1. erhobenen Beitrag, zumal die Zuständigkeit für die Beitragserhebung einschließlich aller diesbezüglichen Rechtshandlungen im Hinblick auf dessen Mitgliedsgemeinden gemäß der öffentlich-rechtlichen Beitrittsabrede weiterhin beim Beklagten zu 1. verblieben sei.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, das berechtigte Interesse der Klägerin an der Feststellung der Zuständigkeit des Beklagten zu 2. für ihren Antrag bestehe darin, dass diesem seit Langem eine Vielzahl weiterer Anträge zur Entscheidung vorliegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Die Kammer konnte gemäß § 87a Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Berichterstatter entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.

Nachdem die Klägerin die Klage gegen den Beklagten zu 1. zurückgenommen hat, war das Verfahren insoweit nach § 92 Absatz 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die gegenüber dem Beklagten zu 2. aufrecht erhaltene Klage hat insgesamt keinen Erfolg.

Hinsichtlich des Hauptantrages ist sie als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthaft und auch sonst zulässig.

Die Klage ist zunächst als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO in zulässiger Weise erhoben worden

Die Klägerin hat mit ihrem Schreiben vom 22. Januar 2016 sinngemäß einen Antrag auf Aufhebung des bestandskräftigen Beitragsbescheides vom 18. März 2009 beim Beklagten zu 2. gestellt. Das gilt auch im Hinblick darauf, dass das Schreiben der Klägerin ausdrücklich nur auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge gerichtet war. Nach den auch im öffentlichen Recht geltenden Rechtsgrundsätzen über die Auslegung von Willenserklärungen tritt der Wortlaut hinter dem erkennbaren Sinn und Zweck der Erklärung zurück (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Zudem ist nach anerkannter Auslegungsregel zugunsten des Bürgers davon auszugehen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001 – 8 C 17.01 -, juris Rn. 40; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Februar 2007 – 9 S 28.06 –, juris Rn. 3). Gemessen daran hat die Klägerin nicht nur eine Rückforderung geltend gemacht, sondern zugleich auch eine Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides, aufgrund dessen ihre Beitragszahlungen erfolgt sind. Denn ein Rückzahlungsanspruch kann sich nur dann ergeben, wenn zuvor der Rechtsgrund für die Zahlung beseitigt worden ist.

Über diesen Aufhebungsantrag der Klägerin hatte der Beklagte zu 2. zum Zeitpunkt der Klageerhebung ohne zureichenden Grund seit mehr als einem Jahr noch nicht entschieden. Zwar hat er ihr mit Schreiben vom 29. Januar 2016 mitgeteilt, dass sie sich mit ihrem Anliegen an den Beklagten zu 1. wenden solle, da er nicht dessen Rechtsnachfolger sei. Darin ist jedoch keine Entscheidung über ihren Antrag – also kein Verwaltungsakt - zu sehen. Das Schreiben gibt sowohl der Form als auch dem Inhalt nach zu erkennen, dass der Beklagte zu 2. keine verbindliche Regelung i. S. d. § 1 Nr. 3 lit. b. Kommunalabgabengesetz (KAG) i. V. m. § 118 der Abgabenordnung (AO) über die von der Klägerin begehrte Beitragserstattung treffen wollte. Was die äußere Erscheinungsform anbelangt, so ist das Schreiben weder als Bescheid bezeichnet noch belehrt der Beklagte zu 2. die Klägerin darin über gegebene Rechtsbehelfe. Auch inhaltlich lässt das Schreiben nicht erkennen, dass damit eine verbindliche behördliche Entscheidung über das Bestehen bzw. das Nichtbestehen des von der Klägerin geltend gemachten Aufhebungs- und Erstattungsanspruches getroffen werden sollte. Wenn eine Behörde sinngemäß mitteilt, für die begehrte Rückforderung nicht zuständig zu sein, kann nicht unterstellt werden, sie habe trotz fehlender Zuständigkeit über den Antrag entscheiden wollen. Darin ist allenfalls die Ablehnung der Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens, jedoch keine verbindliche Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rückzahlungsanspruchs zu sehen (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 35 Rn. 73).

War die Klage mithin zunächst als Untätigkeitsklage zulässig, konnte diese als gewöhnliche Verpflichtungsklage aufrechterhalten und fortgeführt werden, nachdem der Beklagte zu 2. im Laufe des Klageverfahrens den Antrag der Klägerin vom 22. Januar 2016 endgültig abgelehnt hat (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. März 2010 – 11 ZB 08.1495 –, juris Rn. 14; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 75 Rn. 72; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 75 Rn. 21).

Dies ist allerdings nicht bereits mit dem im Verwaltungsvorgang befindlichen Bescheid vom 7. März 2017 erfolgt. Denn dieser Bescheid ist mangels Bekanntgabe gegenüber der Klägerin nicht nach § 124 Abs. 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b. KAG wirksam geworden. Diese bestreitet den Zugang des Bescheides und der Beklagte kann vorliegend noch nicht einmal dessen Aufgabe zur Post nachweisen. Dies geht zu seinen Lasten. Bestreitet der Adressat eines Abgabenbescheids, diesen überhaupt erhalten zu haben, genügt regelmäßig schon dieser Umstand an sich, um Zweifel am Zugang im Sinne des § 122 Abs. 2 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b. KAG zu wecken. Anders als im Fall der Behauptung eines verspäteten Zugangs kann danach von einem Adressaten, der den Zugang überhaupt bestreitet, keine weitere Substantiierung verlangt werden. Wählt die Behörde statt der förmlichen Zustellung die Bekanntgabe des Bescheides durch einfachen Brief, trägt sie im Falle des Bestreitens das Risiko der Unerweislichkeit des Zugangs, ohne dass ihr die Erleichterungen des Anscheinsbeweises zugutekommen (BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016 – 9 C 19/15 –, juris Rn. 18 mit Verweis auf die stRspr des BFH, vgl. nur Urteil vom 14. März 1989 - VII R 75/85 -, juris Rn. 13 ff.). Besondere Umstände dafür, dass der Bescheid vom 7. März 2017 der Klägerin ausnahmsweise dennoch bekannt gemacht worden und damit im Sinne von § 124 AO wirksam ist, sind nicht ersichtlich. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Behauptung der Klägerin um eine bloße Schutzbehauptung handelt (vgl. zu einem solchen Fall: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Oktober 2017 – 2 S 114/17 –, juris Rn. 28 ff.).

Jedoch hat der Beklagte zu 2. mit seinem Bescheid vom 28. Januar 2020 den Antrag der Klägerin wirksam abgelehnt. Diesen Bescheid hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 24. Februar 2020 in das Klageverfahren einbezogen. Gleiches gilt für den auf ihren fristgerechten Widerspruch gegen diesen Bescheid ergangenen Widerspruchsbescheid des Beklagten zu 2. vom 19. März 2020, welchen die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 24. März 2020 wirksam in das Klageverfahren eingezogen hat.

Die Verpflichtungsklage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte zu 2. den Beitragsbescheid vom 18. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2009 in der beantragten Weise aufhebt oder ändert, § 113 Abs. 5 VwGO. Der ablehnende Bescheid des Beklagten zu 2. vom 28. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. März 2020 ist rechtmäßig und lässt Ermessensfehler nicht erkennen, so dass weder der begehrte Anspruch gemäß § 113 Absatz 5 Satz 1 VwGO noch eine Verpflichtung des Beklagten zu 2. zur Neubescheidung des Antrages vom 22. Januar 2016 in Betracht kommt.

Insoweit kann dahinstehen, ob der Beklagte zu 2. für die von der Klägerin begehrte Aufhebung des Beitragsbescheides vom 18. März 2009 überhaupt sachlich zuständig und damit passiv legitimiert ist. Jedenfalls hat die Klägerin keinen Aufhebungsanspruch.

Als Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch kommt nur § 130 Absatz 1 AO in Betracht, der gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b. KAG für die Aufhebung bestandskräftiger Beitragsbescheide entsprechende Anwendung findet.

Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Vorliegend hat die Klägerin bereits nichts überzeugend für die Rechtswidrigkeit des bestandskräftigen Beitragsbescheides geltend gemacht.

Soweit die Klägerin vorgetragen hat, dass der Beitragsbescheid unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 -, juris) und des OVG Berlin-Brandenburg (vgl. Urteile vom 11. Februar 2016 - 9 B 1.16 und 9 B 43.15 -, juris) wegen einer verfassungswidrig rückwirkenden Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. und infolgedessen des Eintritts hypothetischer Festsetzungsverjährung rechtswidrig sei, weil ihr Grundstück bereits vor 1990 über eine tatsächliche Anschlussmöglichkeit an eine Abwasserentsorgungseinrichtung verfügt habe, vermag sie damit nicht durchzudringen.

Nach den oben genannten Entscheidungen stellt die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. nur in den Fällen eine unzulässige echte, jedenfalls aber unzulässige unechte Rückwirkung dar, in denen im Zeitpunkt der Änderung des KAG (1. Februar 2004) Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. in der Auslegung des Oberverwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) (vgl. Urteil vom 8. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE -, juris Rn. 43 ff.) nicht mehr erhoben werden konnten, weil bei Erlass einer wirksamen rückwirkenden Beitragssatzung schon vor dem 1. Februar 2004 Festsetzungsverjährung eingetreten wäre (sogenannte hypothetische Festsetzungsverjährung). Dies kann wegen der vierjährigen Festsetzungsfrist nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b. KAG i. V. m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO, welche gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b. KAG i. V. m. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, zum einen nur auf Grundstücke mit Anschlussmöglichkeit im Jahr 1999 oder früher zutreffen. Zum anderen muss bereits im Jahr 1999 oder früher eine – wenn auch unwirksame – Beitragssatzung erlassen worden sein, aus der hervorging, dass die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück spätestens im Jahr 1999 entstehen sollte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 B 1.16 -, juris Rn. 32).

Jedenfalls an dieser Voraussetzung fehlt es hier. Die erste Beitragssatzung mit formalem Geltungsanspruch für diejenige Einrichtung, für deren Herstellung die Klägerin mit Bescheid vom 18. März 2009 zu einem Beitrag herangezogen worden ist, war die am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Schmutzwasserbeitragssatzung des Amtes Döbern-Land vom 13. Dezember 2004. Dies ist der Kammer aus vorangegangenen Verfahren bekannt (vgl. hierzu bspw. VG Cottbus, Urteil vom 25. Juli 2007 - 6 K 306/06 -, S. 3 d.E.A.; Beschluss vom 8. Mai 2009 – 6 L 214/08 -, juris Rn. 32).

Auch im Übrigen dürfte die hier in Rede stehende Beitragserhebung nicht rechtswidrig gewesen sein.

Der Beitragsbescheid vom 18. März 2009 dürfte seine rechtliche Grundlage in der zum 1. Januar 2005 rückwirkend in Kraft getretenen Schmutzwasserbeitragssatzung des Amtes D... vom 25. September 2007 finden. Die Wirksamkeit dieser Satzung ist durch das Normenkontrollurteil des 9. Senates des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. November 2008 – 9 A 3.08 -, juris) festgestellt worden. Die Klägerin hat weder substantiierten Einwendungen erhoben, welche diese Feststellung in Zweifel ziehen könnten, noch drängen sich Satzungsfehler hier ersichtlich auf.

Ebenso wenig dürfte die konkrete Heranziehung der Klägerin zu einem Abwasserbeitrag für die Herstellung der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage mit Bescheid vom 18. März 2009 zu beanstanden sein.

Letztlich kann aber auch die Frage der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides offen bleiben. Denn auch bei (unterstellter) Rechtswidrigkeit würde das durch § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b. KAG i.V.m. § 130 Abs. 1 AO eröffnete Rücknahmeermessen nicht dahin reduziert, dass hier nur eine Rücknahme rechtmäßig wäre.

Mit der Regelung des § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b. KAG in Verbindung mit § 130 AO hat der Landesgesetzgeber entschieden, dass die Rechtswidrigkeit eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes nicht zu einem Rücknahmeanspruch, sondern nur zu einem Rücknahmeermessen führt. Ist die Rechtswidrigkeit des bestandskräftigen Verwaltungsaktes Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde, so kann sie als solche keinen Anspruch auf Rücknahme begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 -, juris, Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2019 – 9 B 11.19 –, juris Rn. 21). Dass Rücknahmeermessen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Obergerichte vielmehr nur dann – ausnahmsweise – in Richtung Rücknahme auf Null reduziert, wenn die Aufrechterhaltung des Bescheides „schlechthin unerträglich“ wäre, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann „schlechthin unerträglich“, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 25.17 -, juris, Rn. 26; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2019 – 9 B 11.19 –, juris Rn. 27).

Derartige Umstände, die eine Aufrechterhaltung des Beitragsbescheides schlechthin unerträglich erscheinen lassen, liegen bei einer Gesamtbetrachtung nicht vor.

Ist die Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides vom 18. März 2009 - wie oben ausgeführt – vermutlich zu verneinen, kann sie sich schon deshalb bei Erlass des Beitragsbescheides weder aufgedrängt, noch kann Kenntnis der abgabenerhebenden Behörde hiervon bestanden haben.

Die Klägerin ist vorliegend auch nicht durch eine Treuwidrigkeit begründende Handlung dazu veranlasst worden, von der Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den Beitragsbescheid vom 18. März 2009 abzusehen.

Ebenso wenig ist die Aufrechterhaltung des Beitragsbescheides deshalb schlechthin unerträglich, weil die Beklagten in vergleichbaren Fällen bestandskräftige Verwaltungsakte zurückgenommen hätten. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es derartige Fälle gegeben hat.

Sonstige Umstände, die das Rücknahmeermessen des Beklagten zu 2. zur Rücknahmepflicht verdichten könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags vom 22. Januar 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VWGO). Die seitens des Beklagten zu 2. getroffene Ermessensentscheidung unterliegt nur nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Danach ist der Antrag der Klägerin auf Bescheidrücknahme mit Bescheid des Beklagten zu 2. vom 28. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2020 ermessensfehlerfrei abgelehnt worden.

Ausweislich seines Widerspruchsbescheides vom 19. März 2020 hat der Beklagte zu 2. das in § 113 Abs. 1 AO eingeräumte Ermessen erkannt und zumindest hilfsweise für den Fall, dass der Beitragsbescheid vom 18. März 2009 rechtswidrig und er für dessen Aufhebung sachlich zuständig sein sollte, ausgeübt. Dabei hat er das Interesse der Klägerin an der Aufhebung des Beitragsbescheides gegen die Interessen der Allgemeinheit an Rechtssicherheit und Rechtsfrieden vertretbar abgewogen. Dass er sich auf sachfremde Erwägungen gestützt oder berücksichtigungsbedürftige Umstände des Einzelfalls außer Acht gelassen hätte, ist weder von der Klägerin gerügt worden noch zu erkennen. Im Übrigen ist es in der Regel ermessensfehlerfrei, wenn die Behörde dem Aspekt der Rechtssicherheit im Rahmen ihrer Ermessensausübung den Vorzug gibt, sofern nicht die Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Verwaltungsaktes schlechthin unerträglich und damit das Rücknahmeermessen des § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG i.V.m. § 130 Abs. 1 AO auf Null reduziert ist. Ins Einzelne gehender Ermessenserwägungen bedarf es insoweit nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 25.17 -, juris, Rn. 30; Urteil vom 13. Dezember 2011 – 5 C 9/11 –, juris Rn. 29).

Der (sinngemäß) auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner mit Schreiben des Beklagten zu 2. vom 29. Januar 2016 gegenüber der Klägerin abgelehnten Zuständigkeit für die Erstattung von Beiträgen, die an den Beklagten zu 1. entrichtet wurden, gerichtete Hilfsantrag ist unzulässig.

Als Fortsetzungsfeststellungsantrag in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist der Antrag bereits deshalb unzulässig, weil das Schreiben vom 29. Januar 2016, wie oben bereits dargelegt worden ist, keinen Verwaltungsakt darstellt und der Antrag der Klägerin damit nicht verbindlich abgelehnt worden ist, mit einer Fortsetzungsfeststellungsklage jedoch nur eine Rechtsverletzung durch erledigte Verwaltungsakte bzw. durch Ablehnung von Verwaltungsakten geltend gemacht werden kann.

Abgesehen davon ist für eine Fortsetzungsfeststellungsklage hier auch deshalb kein Raum, weil sich das ursprünglich verfolgte Verpflichtungsbegehren der Klägerin nicht (im Rechtssinne) nachträglich in der Hauptsache erledigt hat. Es fehlt insoweit an einer Änderung der Sach- oder Rechtslage. Die hier in Rede stehende Erfolglosigkeit des Hauptantrages steht dem nicht gleich und stellt insofern kein erledigendes Ereignis dar, welches Raum für eine Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage böte.

Auch als Feststellungsklage nach § 43 VwGO ist der Hilfsantrag nicht statthaft. Die Statthaftigkeit einer Feststellungsklage scheitert hier bereits an dem in § 43 Abs. 2 VwGO niedergelegten Grundsatz der Subsidiarität. Danach kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs-oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies ist vorliegend der Fall. Denn wenn die Klägerin meint, einen Anspruch gegen den Beklagten zu 2. auf Bescheidrücknahme und Beitragserstattung zu haben, kann sie diesen – wie mit ihrem Hauptantrag erfolgt - (zumutbar) durch eine Verpflichtungsklage verfolgen. Die sachliche Zuständigkeit des Beklagten zu 2, deren Feststellung die Klägerin begehrt, stellt insoweit lediglich eine Vorfrage bzw. Voraussetzung für die letztendlich von ihr angestrebte Bescheidaufhebung dar.

Im Übrigen ist eine Feststellungsklage vorliegend auch mangels feststellungsfähigem Rechtsverhältnisses und mangels berechtigtem Interesses der Klägerin unzulässig (§ 43 Abs. 1 VwGO). Die mit dem Hilfsantrag angestrebte rechtliche Qualifikation der Ablehnung seiner Zuständigkeit für die Erstattung von Beiträgen, die an das Amt Döbern-Land entrichtet wurden, durch den Beklagten zu 2. als rechtswidrig, ist im Rahmen der allgemeinen Feststellungsklage nicht möglich. Denn dabei handelt es sich nicht um ein Rechtsverhältnis, sondern um eine nicht feststellungsfähige Rechtsfrage (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 43, Rd.Nr. 16).

Selbst wenn man hier im Wege der Auslegung zu dem Ergebnis käme, dass sich hinter dem unzulässigen Begehren der Feststellung der Rechtswidrigkeit ein zulässiges Begehren auf Feststellung der sachlichen Zuständigkeit des Beklagten zu 2. verbirgt, fehlte es vorliegend jedoch auch am berechtigten Interesse der Klägerin an der baldigen Feststellung. Das berechtigte Interesse kann sich aus jedem nach vernünftigen Erwägungen als schutzwürdig anzuerkennenden Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art ergeben (vgl. etwa Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 43 Rn. 23, m. w. N.). Gemessen daran hat die Klägerin ein Feststellungsinteresse weder dargetan, noch ist ein solches sonst ersichtlich. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat insoweit in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass eine Vielzahl weiterer Erstattungsanträge beim Beklagten zu 2. zur Entscheidung anstehen. Gemeint waren damit nicht Anträge der Klägerin, sondern von Dritten. Dies ist jedoch kein Umstand, aus dem sich ein Feststellungsinteresse gerade der Klägerin ergeben kann. Denn die möglichen Interessen weiterer Antragsteller können ihr nicht persönlich zugeordnet werden. Andere Umstände, weshalb die mit dem Hilfsantrag begehrte Feststellung geeignet sein könnte, die Position der Klägerin zu verbessern, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1, 155 Absatz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO.