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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 09.07.2020 – 6 L 473/17
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0709.6L473.17.00
Tenor§
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 1.592,84 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der (sinngemäße) Antrag der Antragsteller,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 17. August 2017 (Az.: 6 K 2153/17) gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 5. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2017 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet.
Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Diese kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO vom Gericht in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel entsprechend § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides bestehen, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2015 – 9 S 44.14 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 22. September 2017 – 9 S 8.17 -, juris Rn. 6), wobei die Rechtmäßigkeit des Bescheides im Eilverfahren nur eingeschränkt zu prüfen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2015 – 9 S 44.14 -, juris Rn. 6). Das Gericht prüft nur (summarisch), ob die Beitragserhebung - einschließlich der ihr zugrunde liegenden Satzung – an sich aufdrängenden Mängeln leidet und geht den substantiierten Einwänden der Antragstellenden nach, wobei diese Prüfung dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Tatsachen- oder Rechtsfragen geht (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011 – 9 S 95.10 –, juris Rn. 6). Deswegen ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig auch von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zugrunde liegenden Satzungsvorschriften auszugehen, es sei denn, diese sind offensichtlich nichtig (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. u. a. Beschluss vom 27. August 2019 – 6 L 348/18 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 5. April 2018 – 6 L 174/16 -, juris Rn. 6). Die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen muss in jedem Fall dem Klageverfahren vorbehalten bleiben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011 – 9 S 95.10 Rn. 6; Beschluss vom 28. Juli 2011 – 9 S 24.11 –, juris Rn. 8).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein Erfolg der Klage der Antragsteller nicht überwiegend wahrscheinlich. Ihre Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig.
Der Beitragsbescheid vom 5. Mai 2017 findet nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens seine rechtliche Grundlage in der am 19. Februar 2015 in Kraft getretenen Satzung über die Erhebung von Abwasserbeiträgen des Wasser- und Abwasserverbandes W... für die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage D... vom 12. Februar 2015 (ABS 2015), welche den Beitragsbescheid in zeitlicher Hinsicht erfasst.
Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Satzung sind weder vorgetragen noch drängen sich solche auf. Die Satzung wurde nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens ordnungsgemäß unter Angabe von Ort und Datum durch den Verbandsvorsteher ausgefertigt und entsprechend den Vorgaben des § 14 Abs. 2 Satz 1 der Verbandssatzung vom 15. Juni 2011 im Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserverband W... (WAV) Nr. 2 vom 18. Februar 2015 auf den Seiten 9 ff. in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht. Auch materielle Satzungsfehler liegen nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht vor. Dies wurde von der Kammer bereits mit Urteil vom 24. Oktober 2016 - VG 6 K 922/14 – (juris Rn. 16 ff.) bezüglich der nahezu gleichlautenden Vorgängersatzung vom 14. August 2012 (ABS 2012) festgestellt. An den dortigen Erwägungen hält die Kammer auch im vorliegenden Verfahren hinsichtlich der ABS 2015 fest.
Ebenso wenig bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der konkreten Veranlagung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks.
Auf Grundlage der wirksamen Beitragssatzung ist nach summarischer Prüfung die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück entstanden. Nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens ist der Beitragstatbestand des § 2 Abs. 2 ABS 2015 erfüllt. Danach unterliegen Grundstücke im Außenbereich der Beitragspflicht, wenn sie dauerhaft oder vorübergehend mit baulichen Anlagen, bei deren Benutzung Schmutzwasser anfällt oder anfallen kann, bebaut sind und an die betriebsfertig hergestellte leitungsgebundene öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen sind oder angeschlossen werden können. Diese Voraussetzungen sind nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens erfüllt. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten ist das im Außenbereich gelegene Grundstück u. a. mit einem Wohnhaus bebaut und verfügt über eine Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Entwässerungsanlage des Antragsgegners.
Auch im Hinblick auf die von den Antragstellern gerügte Flächenberechnung bestehen keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich deren Rechtmäßigkeit.
Nach § 6 Nr. 6 ABS 2015 gilt als Grundstücksfläche bei bebauten Grundstücken im Außenbereich die durch 0,2 geteilte Grundfläche der Gebäude, die zur Sicherung der Erschließung nach Maßgabe des Bauordnungsrechts mit Anlagen zur Beseitigung des bei ihrer Nutzung anfallenden Schmutzwassers auszustatten sind, höchstens jedoch die Fläche des bebauten Grundstücks.
Diese Regelung zur Feststellung der Größe der bevorteilten Fläche eines Grundstücks im Außenbereich bedarf hinsichtlich ihres Verweises auf das Bauordnungsrecht der Auslegung durch die Kammer. Zwar ist eine ausreichende und auf Dauer gesicherte Erschließung nicht nur bauplanungsrechtlich (vgl. §§ 30 ff. Baugesetzbuch – BauGB), sondern auch bauordnungsrechtlich erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1993 – 4 B 212/92 –, juris Rn. 18; VG Cottbus, Urteil vom 13. September 2012 – 6 K 306/12 –, juris Rn. 59). Ebenso erfordert eine (bauordnungsrechtlich) gesicherte Erschließung, dass anfallendes Abwasser ordnungsgemäß beseitigt werden kann (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 24. Februar 2016 – 1 A 216/15 –, juris Rn. 8; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 1. Oktober 2014 – 3 L 138/11 –, juris Rn. 70; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. April 2014 – 5 S 2179/13 –, juris Rn. 9; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. Juli 1999 – 14 CS 99.1761 –, juris Rn. 17). Allerdings lassen sich der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) - anders als für die straßenmäßige Erschließung (vgl. § 4 Abs. 1 BbgBO) - keine Vorschriften für eine gesicherte abwasserseitige Erschließung entnehmen.
Vorliegend kann § 6 Nr. 6 ABS 2015 aber dahingehend satzungserhaltend ausgelegt werden, dass bei der Flächenberechnung von Außenbereichsgrundstücken nur die Grundfläche derjenigen Gebäude zu berücksichtigen ist, bei deren bestimmungsgemäßer Nutzung typischerweise Abwasser anfällt. Ausschließlich bei solchen Gebäuden kann sich ein bauordnungsrechtlicher Bedarf nach Abwasserentsorgung überhaupt ergeben. Auch beitragsrechtlich ist eine solche Auslegung geboten, da Außenbereichsgrundstücken nur bei Gebäuden mit potentieller Abwasserrelevanz durch die Anschlussmöglichkeit ein wirtschaftlicher Vorteil im Sinne des § 1 Abs. 3 ABS 2015 i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) erwächst (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 9 S 75.12 -, juris Rn. 11; Beschluss vom 24. Oktober 2012 – 9 S 61.12 –, juris Rn. 7; VG Cottbus, Urteil vom 20. November 2019 – 6 K 739/16 –, juris Rn. 23; Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 6 L 166/18 -, juris Rn. 41).
Ausgehend hiervon ist die vom Antragsgegner vorgenommene Flächenberechnung – wie er mit Schriftsatz vom 15. November 2019 eingeräumt hat - zwar insoweit fehlerhaft, als dass von dem 106,974 m² umfassenden Wohnhaus nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens nur 104,76 m² bei der Beitragsberechnung berücksichtigt worden sind. Hierdurch sind die Antragsteller jedoch nicht beschwert, da die vollständige Berücksichtigung des Wohnhauses zu einer Erhöhung des Abwasserbeitrages geführt hätte.
Davon abgesehen ist die Flächenberechnung nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Dies gilt auch insofern der Antragsgegner hier neben dem unstrittig abwasserrelevant genutzten Wohnhaus noch zwei weitere Baulichkeiten mit Grundflächen von 93,45 m² (sog. Auszugshaus) und 93,72 m² (sog. Hauswirtschaftsraum mit Garage) in die Berechnung einbezogen hat. Der Berücksichtigung dieser Nebengebäude steht nach summarischer Prüfung jedenfalls nicht entgegen, dass diese – wie die Antragsteller vorgetragen haben - nicht zu Wohnzwecken, sondern landwirtschaftlich genutzt werden. Wie oben ausgeführt worden ist, kommt es nicht auf die Art der Nutzung an, sondern darauf, dass bei der Nutzung der Gebäude typischerweise Abwasser anfällt. Ob dies bei den beiden Nebengebäuden der Fall ist, ist offen und bleibt der näheren Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache ist insoweit nicht wahrscheinlicher als sein Misserfolg. Der Antragsgegner hat nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens die für seine Flächenberechnung beigezogenen Gebäude bzw. Gebäudeteile nicht nur anhand von Satellitenfotos oder Kartenauszügen ermittelt, sondern am 19. August 2015 im Beisein des Antragstellers zu 2. eine Vor-Ort-Besichtigung durchgeführt. In deren Ergebnis hat er auch nicht sämtliche auf dem Grundstück der Antragsteller vorhandenen Baulichkeiten in seine Beitragsberechnung einbezogen, sondern nur solche mit aus seiner Sicht gegebener Abwasserrelevanz. Diese hat er u. a. daran festgemacht, dass sich in einem der beiden Nebengebäude im Zeitpunkt der Vor-Ort-Begehung eine Waschmaschine befunden haben soll. Für die Kammer sind nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dies unzutreffend wäre.
Möglicherweise kann die Abwasserrelevanz der beigezogenen Nebengebäude bzw. Gebäudeteile vorliegend auch dahinstehen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn die auf dem Grundstück der Antragsteller befindlichen Baulichkeiten aufgrund einer inneren Verbindung als ein Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 BbgBO zu sehen sind, da es dann beitragsrechtlich unerheblich wäre, ob in einzelnen Gebäudeteilen überhaupt kein Wasser verbraucht wird bzw. kein Abwasser anfällt. Anhaltspunkte dafür, dass dies hier zutreffen könnte, liefert die vom Antragsgegner aufgrund seiner Vor-Ort-Besichtigung angefertigte Skizze, die darauf schließen lässt, dass es sich bei den auf dem Grundstück der Antragsteller befindlichen Baulichkeiten um einen Vierseithof handelt. Ebenso ist vorliegend denkbar, dass die Antragssteller aufgrund einer wohnakzessorischen Nutzung der Nebengebäude auch aus diesen Außenbereichsflächen ihres Grundstücks einen Vorteil aufgrund der vorhandenen Anschlussmöglichkeit ziehen. Die insoweit gebotenen weiteren Ermittlungen – etwa in Form einer Inaugenscheinnahme vor Ort – sind jedoch ebenfalls der Hauptsache vorzubehalten.
Sind nach alledem ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung nicht gegeben, lassen sich auch Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung des Beitragsbescheides für die Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben könnte, ihrem Vorbringen nicht entnehmen. Eine unbillige Härte liegt dann vor, wenn durch die sofortige Vollziehung für den Betroffenen über die eigentliche Zahlung hinausgehende Nachteile entstehen, die nicht oder nur schwer gutzumachen sind. Dass dem Antragsteller derartige Nachteile im Falle der Vollziehung des Beitragsbescheides drohen könnten, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgetragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung entspricht der Bedeutung der Sache für die Antragsteller (§ 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes). Die Kammer legt in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 58) in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes in Abgabensachen regelmäßig ein Viertel des Abgabenbetrages zugrunde, dessen Beitreibung vorläufig verhindert werden soll.