Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 07.09.2020 – 6 L 443/19
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0907.6L443.19.00
Tenor§
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 1.062,50 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der (sinngemäße) Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 28. März 2019 (Az.: 6 K 392/19) gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 9. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2019 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Antrag allerdings zulässig. Zwar ist vorliegend vor Anrufung des Verwaltungsgerichts kein erfolgloses behördliches Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO durchgeführt worden. Nach
§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO ist ein solches Verfahren jedoch entbehrlich, wenn die Behörde über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 28. März 2019, beim Antragsgegner eingegangen am 1. April 2019, sinngemäß die Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheides beantragt. Eine schriftliche Ablehnung dieses Aussetzungsantrages ist bislang nicht erfolgt. Auch im hierfür maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2005 – 12 S 9.05 –, juris Rn. 4; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 80 Rn. 506) war eine als angemessen zu wertende Frist i. S. d. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO bereits verstrichen.
Nach zutreffender Auffassung ist die Angemessenheit insoweit nicht in Anlehnung an § 75 VwGO zu beurteilen. Ausschlaggebend für die Angemessenheit i. S. d. § 80 Satz Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls, namentlich die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit (vgl. Schoch, in:Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 38. EL 2020; § 80 Rn. 513). Hierbei kann als Orientierungswert auf die Monatsfrist des § 74 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO zurückgegriffen werden (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 5. März 2015 - 6 CS 15.369 -, juris, Rn. 8; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30. Januar 2008 - 1 ME 270/07 -, juris Rn. 6; OVG Sachsen, Beschluss vom 9. August 2002 - 5 BS 191/02 -, juris Rn. 8; VG Cottbus, Beschluss vom 20. Dezember 2018 – 6 L 166/18 –, juris Rn. 7; Schoch a.a.O. § 80 Rn. 514). Diese war vorliegend deutlich überschritten, da zwischen der sinngemäßen Antragstellung bei der Behörde am 1. April 2019 und dem Antragseingang bei Gericht am 21. August 2019 mehr als vier Monaten lagen, ohne dass ein zureichender Grund hierfür ersichtlich wäre.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Diese kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO vom Gericht in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Ernstliche Zweifel entsprechend § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides bestehen, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2015 – 9 S 44.14 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 22. September 2017 – 9 S 8.17 -, juris Rn. 6), wobei die Rechtmäßigkeit des Bescheides im Eilverfahren nur eingeschränkt zu prüfen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2015 – 9 S 44.14 -, juris Rn. 6). Das Gericht prüft nur (summarisch), ob die Beitragserhebung - einschließlich der ihr zugrunde liegenden Satzung – an sich aufdrängenden Mängeln leidet und geht den substantiierten Einwänden des Antragstellenden nach, wobei diese Prüfung dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Tatsachen- oder Rechtsfragen geht (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011 – 9 S 95.10 –, juris Rn. 6). Deswegen ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig auch von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zugrunde liegenden Satzungsvorschriften auszugehen, es sei denn, diese sind offensichtlich nichtig (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. u. a. Beschluss vom 27. August 2019 – 6 L 348/18 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 5. April 2018 – 6 L 174/16 -, juris Rn. 6). Die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen muss in jedem Fall dem Klageverfahren vorbehalten bleiben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011 – 9 S 95.10 Rn. 6; Beschluss vom 28. Juli 2011 – 9 S 24.11 –, juris Rn. 8).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein Erfolg der Klage der Antragstellerin nicht überwiegend wahrscheinlich. Ihre Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig.
Der Beitragsbescheid vom 9. Mai 2019 findet nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens seine rechtliche Grundlage in der Beitragssatzung zur Abwassersatzung der Gemeinde K... vom 24. März 2015 (ABS 2015), welche den Beitragsbescheid in zeitlicher Hinsicht erfasst.
Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Satzung sind weder vorgetragen noch drängen sich solche auf. Die Satzung wurde nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens ordnungsgemäß unter Angabe von Ort und Datum durch den Bürgermeister ausgefertigt und im Amtsblatt für die Gemeinde K... vom 28. März 2015 in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht.
Materielle Satzungsfehler, die unter Berücksichtigung des oben dargelegten Prüfungsmaßstabes die Annahme der Unwirksamkeit der (gesamten) Abwasserbeitragssatzung rechtfertigen könnten, sind gleichfalls nicht ersichtlich. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass die Satzung nach § 17 ABS 2015 rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft treten sollte, der Antragsgegner zu diesem Zeitpunkt aber bereits über eine Abwasserbeitragssatzung (Beitragssatzung zur Abwassersatzung der Gemeinde K... vom 23. Februar 2010 - ABS 2010) verfügte, die nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urteil vom 24. Oktober 2012 – VG 6 K 667/10) gültig war. Selbst wenn darin ein Verstoß gegen das im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rückwirkungsverbot zu sehen wäre, hätte dies vorliegend nicht die Gesamtnichtigkeit der ABS 2015 zur Folge. Vielmehr wäre dann nur deren Rückwirkungsanordnung unwirksam, da die Abwasserbeitragssatzung insoweit teilbar ist, d. h. auch ohne ihre Rückwirkungsanordnung sinnvoll bestehen bleiben kann (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. März 2006 – 9 S 91.05 -, juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Juli 2010 – 14 A 731/10 –, juris Rn. 5 ff.; Kluge, in: Becker u. a., KAG Bbg, Stand: Februar 2020, § 6 Rn. 610). Es liegen auch keine Anhaltpunkte dafür vor, dass der Antragsgegner die ABS 2015 nur für den Fall erlassen wollte, dass ihr Geltungszeitraum auch den der Rückwirkung umfasste.
Ist dementsprechend davon auszugehen, dass hier - allenfalls - die Voraussetzungen für ein rückwirkendes Inkrafttreten der Satzung nicht vorlagen, führt dies dazu, dass die Satzung jedenfalls zum gesetzlichen Zeitpunkt, also gemäß § 3 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft tritt und damit für solche Fälle Geltung beanspruchen kann, in denen – so wie hier - die sachliche Beitragspflicht zu diesem Zeitpunkt noch nicht entstanden war und die daher von der ABS 2010 nicht erfasst werden dürften.
Ebenso wenig bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der konkreten Heranziehung der Antragstellerin zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag. Insbesondere steht der Festsetzung eines Anschlussbeitrages nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens kein Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegen. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b. des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) i. V. m. § 169 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) ist eine Beitragsfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die einheitlich vier Jahre betragende Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitrag entstanden ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b. KAG i. V. m. § 170 Abs. 1 AO). Die Beitragspflicht für Abwasseranschlussbeiträge entsteht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der ersten rechtswirksamen Satzung.
Danach begann die Festsetzungsverjährungsfrist nach summarischer Prüfung vorliegend zum 1. Januar 2018. Denn das Grundstück der Antragstellerin verfügte nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens erst seit dem Jahr 2017 über eine rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit.
Anerkannte Mindestanforderung für das Anschließenkönnen im Sinne des § 8 Abs. 7 S. 2 KAG (alter und neuer Fassung) ist in tatsächlicher Hinsicht, dass in der Straße vor dem Grundstück ein betriebsbereiter Hauptsammler vorhanden ist, an den das Grundstück unter gemeingewöhnlichen Umständen angeschlossen werden kann. Das war hier nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragsgegners zwar bereits seit der Fertigstellung des vor dem Grundstück der Antragstellerin im K... verlaufenden Schmutzwasserkanals im Jahr 2007 der Fall. In rechtlicher Hinsicht muss jedoch auch ein Anschlussrecht des Grundstückseigentümers bestehen, das für den Fall eines noch fehlenden Grundstücksanschlusses im Sinne des Abzweiges vom Hauptsammler zur Grundstücksgrenze auch den Anspruch darauf umfasst, dass der Grundstücksanschluss im Bedarfsfall zeitgerecht hergestellt wird, was dem Vorliegen einer betriebsfertigen öffentlichen Einrichtung im Übrigen nicht entgegensteht (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16 -, juris Rn. 22). Etwas anderes gilt dann, wenn der Einrichtungsträger - was in Anbetracht seines weiten technischen und planerischen Ermessens zulässig ist - nach seiner technischen oder Abgabensatzung (vgl. zu deren Verhältnis Kluge, in: Becker u. a., KAG Bbg, Stand: Februar 2020, § 6 Rn. 179 f.) oder nach seiner tatsächlichen Praxis ein Anschlussrecht bzgl. der öffentlichen Einrichtung erst mit der Herstellung des Grundstücksanschlusses und nicht bereits mit dem Angrenzen des Grundstücks an eine Straße, in der in Höhe des Grundstücks eine betriebsfertige Abwasserleitung verläuft, einräumt bzw. eingeräumt hat, es also nach dem Anstaltsrecht des Einrichtungsträgers für die mit dem Anschlussrecht gegebene Anschlussmöglichkeit auf die Herstellung des Grundstücksanschlusses ankommt bzw. ankam, ohne den die satzungsgemäße Betriebsfertigkeit nicht gegeben ist. Denn dann ist unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsvermittlung die Anschlussmöglichkeit im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG erst in diesem Zeitpunkt gegeben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017, - 9 S 14.16 -, juris Rn. 32; hierzu auch Beschluss vom 26. Januar 2018 – 9 N 29.14 –, juris Rn. 10; VG Cottbus, Urteil vom 9. Mai 2019 – 6 K 423/17 –, juris Rn. 27; Urteil vom 5. Juli 2012 - 6 K 844/11 -, juris Rn. 39; Urteil vom 14. April 2016 - 6 K 1160/15 -, juris, Rn. 93). Dies ist hier nach summarischer Prüfung der Fall.
Aus dem Satzungsrecht des Antragsgegners ergibt sich insoweit, dass ein Anschlussrecht und damit zugleich die Beitragspflicht erst entstehen, wenn auch der Grundstücksanschluss betriebsfertig hergestellt wurde. Denn § 3 Abs. 4 Satz 1 der Satzung des Antragsgegners über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung und ihre Benutzung im Gebiet der Gemeinde K... (Abwassersatzung – AWS 2010) vom 23. Februar 2010 als die das grundsätzlich in § 3 Abs. 1 AWS 2010 eingeräumte Anschlussrecht ausgestaltende bzw. einschränkende Vorschrift bestimmt, dass sich das Anschlussrecht nur auf solche Grundstücke erstreckt, die an die betriebsfertige öffentliche Abwasseranlage grenzen. Dies war im Übrigen auch in der vorangegangenen Abwassersatzung des Antragsgegners vom 13. Dezember 2005 entsprechend geregelt.
Eine betriebsfertige Herstellung der öffentlichen Abwasseranlage ist sodann erst dann gegeben, wenn auch ein Grundstücksanschluss vorhanden ist. Denn dieser gehört nach dem technischen Satzungsrecht des Antragsgegners zur öffentlichen Abwasseranlage. Diese besteht nach § 2 Nr. 11 AWS 2010 aus den zentralen und dezentralen Abwasseranlagen, wobei erstere nach § 2 Nr. 11 a) AWS 2010 das gesamte öffentliche (Hervorhebung durch das Gericht) Entwässerungsnetz einschließlich aller technischen Einrichtungen des Leitungsnetzes und die Abwasserbehandlungsanlagen sind. In § 2 Nr. 3 AWS 2010 wird zunächst der Abwasserkanal als öffentlicher (Hervorhebung durch das Gericht) Kanal zur Ableitung des Schmutzwassers aus den Anschlusskanälen definiert. Diese stellen aber nach § 2 Nr. 4 AWS 2010 ihrerseits öffentliche (Hervorhebung durch das Gericht) Kanäle dar, und zwar zur unmittelbaren Ableitung des Schmutzwassers vom Abwasserkanal bis zum Revisionsschacht bzw. bis zur Grundstücksgrenze. Daraus folgt zugleich, dass auch die Grundstücksanschlüsse zur öffentlichen Abwasseranlage zählen. Denn nach § 2 Nr. 9 AWS 2010 umfassen diese beim Freispiegelanschluss den (öffentlichen) Anschlusskanal vom Abwasserkanal bis zum Revisionsschacht (Satz 1) und beinhalten bei Sonderentwässerungsanlagen zur Vakuum- oder Druckentwässerung den (öffentlichen) Anschlusskanal einschließlich Vakuumübergabeschacht bzw. Grundstückspumpstation (Satz 3). Hingegen ist die in § 2 Nr. 10 AWS 2010 als Abwasserleitung des Anschlussnehmers vom Gebäude bis zur Grundstücksgrenze definierte Grundstücksleitung kein Bestandteil des Grundstücksanschlusses. Die Regelungen in der vorangegangenen Abwassersatzung decken sich im Wesentlichen mit diesen Festlegungen. Demnach lässt sich dem technischen Satzungsrecht entnehmen, dass der solchermaßen als Anschlusskanal bzw. als Anschlusskanal einschließlich Vakuumübergabeschacht definierte Grundstücksanschluss zur öffentlichen Abwasseranlage gehört und diese mithin ohne einen solchen noch nicht betriebsfertig hergestellt ist, das Anschlussrecht des Anschlussnehmers es also nicht einschließt, dass bei einer im Übrigen betriebsfertigen Einrichtung der Grundstücksanschluss im Bedarfsfall erst hergestellt wird. Diese Auslegung wird auch durch § 7 Abs. 1 ABS 2010 bestätigt, wonach die Beitragspflicht (erst) entsteht, sobald das Grundstück an die betriebsfertig hergestellte öffentliche Schmutzwasseranlage einschließlich des Anschlusskanals vor dem Grundstück angeschlossen ist oder werden kann.
Ein solcher Anschlusskanal und damit ein Anschlussrecht bestand vorliegend jedoch nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens erst seit dem Jahr 2017. Denn der Antragsgegner hat anhand des entsprechenden Abnahmeprotokolls überzeugend dargelegt, dass die betriebsfertige Herstellung des Anschlusskanals einschließlich des Vakuumschachtes für das Grundstück der Antragstellerin erst aufgrund ihres Anschlussantrages vom 22. September 2017 zum 12. Dezember 2017 erfolgt ist. Die Antragstellerin ist diesem Vorbringen nicht entgegengetreten.
Auch die konkrete Höhe der Veranlagung, gegen die die Antragstellerin keine Bedenken erhoben hat, begegnet bei summarischer Prüfung keinen Bedenken.
Schließlich lassen sich Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung des Beitragsbescheides für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben könnte, ihrem Vorbringen nicht entnehmen. Eine unbillige Härte liegt dann vor, wenn durch die sofortige Vollziehung für den Betroffenen über die eigentliche Zahlung hinausgehende Nachteile entstehen, die nicht oder nur schwer gutzumachen sind. Dass der Antragstellerin derartige Nachteile im Falle der Vollziehung des Beitragsbescheides drohen könnten, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgetragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung entspricht der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin (§ 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes). Die Kammer legt in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 58) in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes in Abgabensachen regelmäßig ein Viertel des Abgabenbetrages zugrunde, dessen Beitreibung vorläufig verhindert werden soll.