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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 30.12.2020 – VG 3 L 573/20

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:1230.VG3L573.20.00

Tenor§

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (V...) wird hinsichtlich der „Androhung der Wegnahme und Veräußerung“ in Ziffer 3 und 5 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. September 2020 in Gestalt der Anordnung der Fortnahme, pfleglichen Unterbringung und Verwertung der Tiere in Ziffer 2 des Widerspruchsbescheids vom 9. November 2020 sowie der Ziffer 9 wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen in Ziffer 11 und 12 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin 60 % und der Antragsgegner 40 %.

Der Streitwert wird auf 17.400,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (V...) gegen die Ziffern 1 bis 6, 7, 9, 11, 12 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2020 wiederherzustellen und gegen die angedrohten Zwangsgelder in Ziffer 1, 11 und 12 sowie die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen,

hat in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg.

Der Antrag ist überwiegend zulässig. Der Antragsgegner hat in Ziffer 13 der Ordnungsverfügung vom 10. September 2020 die sofortige Vollziehung der in den Ziffern 1-12 ausgesprochenen Verfügungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO angeordnet. Entsprechendes gilt hinsichtlich der unter Ziffer 2 des Widerspruchsbescheids angeordneten Bestandsauflösung, die gemäß Ziffer 5 für sofort vollziehbar erklärt wird. Soweit darin die sofortige Vollziehung von „Ziffer 1 des Widerspruchsbescheids“ angeordnet wird, bezieht sich die Vollziehungsanordnung auf die noch unter Ziffer 1 des Tenors positionierte „Verböserung“ der Ausgangsverfügung. Insoweit ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO statthaft. Hinsichtlich der in den Ziffern 1, 11 und 12 der Ordnungsverfügung enthaltenen Zwangsgeldandrohungen ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft, da der erhobenen Klage gegen diese Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung bereits von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 16 Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Brandenburg (VwVGBbg). Hinsichtlich des Herausgabeverlangens der Pferde – hier in Form der Wegnahme und Unterbringung der Tiere – ist ein Antrag auf Rückgängigmachung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO statthaft. Soweit sich die Antragstellerin gegen die Aufforderung in Ziffer 8 der Ordnungsverfügung wendet, den Antragsgegner bei der Umsetzung der Wegnahme „nach Kräften behilflich zu sein“ und ihn zu unterstützen, ist fraglich, ob es sich hierbei um eine Regelung und mithin um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg handelt. Jedenfalls ist sie mit Blick auf die Realisierung der Wegnahme insoweit nicht rechtsschutzbedürftig, zumal auch nicht erkennbar ist, dass diesbezüglich Kosten angefallen sind. Soweit sich der Antrag auch gegen die Ziffern 10 (Vorbehalt weiterer Anordnungen) und 14 (Ankündigung der Zwangsgeldfestsetzung) wenden sollte, ist er mangels Vorliegens einer Regelungswirkung unstatthaft.

Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der in den Ziffern 1 bis 12 ausgesprochenen Verfügungen in formell ordnungsgemäßer Weise angeordnet. Die durch den Antragsgegner in der Verfügung gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen ist. Die Ausführungen – insbesondere der Hinweis auf den Schutz von Gesundheit und Leben der Tiere, der zur Gewährleistung einer angemessenen Ernährung, Pflege, Betreuung und verhaltensgerechten Unterbringung ein Tierhaltungsverbot und eine Bestandsauflösung erfordere – lassen in ausreichender Weise erkennen, dass sich der Antragsgegner mit dem vorliegenden Einzelfall auseinandergesetzt und die aus seiner Sicht für und gegen die Anordnung des Sofortvollzugs sprechenden Gründe berücksichtigt hat. Ob die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Verfügung vom 10. September 2020 inhaltlich zutrifft und ob sie die Anordnung zu rechtfertigen vermag, ist hingegen keine Frage des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 VwGO.

Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage wiederherstellen bzw. anordnen, wenn diese – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO aufgrund einer entsprechenden behördlichen Anordnung entfällt oder gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO – hier in Verbindung mit § 16 VwVGBbg – gesetzlich ausgeschlossen ist. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es die Interessen der Beteiligten – das von der Behörde verfolgte Interesse an der sofortigen Vollziehung ihrer Entscheidung einerseits und das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs andererseits – gegeneinander abzuwägen hat. Maßgeblich ist hierfür auf die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens abzustellen.

1. Hinsichtlich der Anordnung des Haltungs- und Betreuungsverbots, der Auflösung des Tierbestands einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Regelungen, die unter Sofortvollzug gesetzt wurden, fällt die Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin aus, da ihre gegen die Ordnungsverfügung vom 10. September 2020 gerichtete Klage unter dem Aktenzeichen V... insoweit voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

a) Nach der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ergeben sich keine hinreichenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des unter Ziffer 1 angeordneten Haltungs- und Betreuungsverbots von Pferden.

Rechtsgrundlage hierfür ist § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann dabei nach Satz 2 Nr. 3 insbesondere demjenigen, der u.a. den Vorschriften des § 2 TierSchG wiederholt oder gröblich zuwiderhandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlung begehen wird. Nach § 2 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (Nr. 1) und über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Nr. 3).

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG sind im vorliegenden Fall erfüllt.

Die Antragstellerin ist als Halterin der Pferde anzusehen. Dem steht nicht entgegen, dass sie die Pferde an die F... sicherungsübereignet hat, weil für die Haltereigenschaft das tatsächliche, umfassende Sorgeverhältnis gegenüber dem Tier entscheidend ist. Dementsprechend ist Tierhalter derjenige, der – wie die Antragstellerin – eine grundsätzlich nicht nur vorübergehende Besitzstellung und die Befugnis hat, über Betreuung und gegebenenfalls Existenz des Tieres zu entscheiden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juni 2013 – OVG 5 S 27.12 – juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2013 – OVG 5 S 10.13 – juris Rn. 5). Die Antragstellerin hat in der Vergangenheit den Vorschriften des § 2 TierSchG zuwidergehandelt und dadurch den von ihr gehaltenen Pferden länger anhaltende Schmerzen oder Leiden zugefügt. Sie hat die von ihr gehaltenen Pferde nicht entsprechend ihrer Art und ihren Bedürfnissen gepflegt, ernährt und verhaltensgerecht untergebracht. Dies steht aufgrund der ausführlichen und detaillierten Feststellungen der Amtstierärztinnen D... und S...im Bericht über die Vor-Ort-Kontrollen am 23. und 26. Oktober 2020 (Bl. 548 ff., 597 ff. d. Verwaltungsvorgänge [VV]) fest. Aus den Berichten ergibt sich zweifelsfrei, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit in vielfacher Hinsicht und in gravierender Weise gegen die gesetzlichen Anforderungen an die Haltung von Pferden verstoßen hat. Auch der Antragsgegner – hier durch die amtliche Tierärztin S...unterzeichnet – beschreibt in der Ordnungsverfügung ausführlich die unzureichenden und über einen längeren Zeitraum gegebenen mangelhaften Zustände, die einer angemessenen Ernährung und Pflege sowie verhaltensgerechten Unterbringung offenkundig entgegenstehen. Die von ihm angefertigte Fotodokumentation (Bl. B1 ff. und C1 ff. d. VV) belegen dies. Insoweit sieht das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer Darstellung der Gründe ab und folgt der Begründung der Ordnungsverfügung.

Nach dem Vorstehenden kann der Vortrag der Antragstellerin, keines der Pferde sei in einer schlechten gesundheitlichen Verfassung oder in einem schlechten Ernährungs- oder Pflegezustand gewesen, das gefundene Ergebnis ebenso wenig wie das von ihr eingeholte Gutachten des D... vom 7. November 2020 erschüttern. Bei der Einschätzung, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, wird dem beamteten Tierarzt vom Tierschutzgesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 – 3 B 62/13 – juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juni 2013 – OVG 5 S 27.12 – juris Rn. 4 m.w.N.). Amtstierärztliche Bewertungen bedürfen eines substantiierten Angriffes, um erschüttert zu werden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20. April 2016 – 11 LB 29/15 – juris Rn. 39). Daran fehlt es hier.

Aufgrund der dargestellten Umstände steht zur Überzeugung des Gerichts auch fest, dass die Antragstellerin nicht über die nach § 2 Nr. 3 TierSchG erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und auch zukünftig derartige Zuwiderhandlungen begehen würde, wenn ihr die Pferdehaltung nicht untersagt würde. Die Tierhaltung wies über einen langen Zeitraum hin durchgängig erhebliche Mängel auf, die von der Antragstellerin nur auf äußeren Druck hin und auch nur teilweise abgestellt wurden.

Das Haltungs- und Betreuungsverbot ist auch verhältnismäßig. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin die ihr zuvor regelmäßig aufgegebenen Anordnungen selbst unter Androhung von Zwangsgeldern nicht umgesetzt hat. Ihr Bestreiten einer angemessenen Versorgung, Pflege und Unterbringung der Pferde zeugt von fehlender Bereitschaft, die bisherigen Zustände und Abläufe zu verändern. Zudem sind seit 2019 immer wieder Pferde unter der Haltung der Antragstellerin verstorben.

b) Die unter Ziffer 4 der Ordnungsverfügung vom 20. September 2020 in Gestalt von Ziffer 2 des Widerspruchsbescheids erfolgte Anordnung, den Pferdebestand durch Verkauf oder anderweitige Abgabe aufzulösen und den Verbleib der Tiere nachzuweisen, stellt sich auch mit Blick darauf, dass dies unverzüglich zu erfolgen hat, nach summarischer Prüfung noch als rechtmäßig dar.

Rechtsgrundlage für die Anordnung ist § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG. Danach trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Zu den zur Erfüllung der Tierschutzanforderungen erforderlichen Maßnahmen, die die Behörde nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG treffen kann, gehört auch die Auflösung eines Tierbestandes, wenn gegenüber dem Halter ein Tierhaltungsverbot ausgesprochen wurde und ohne die Auflösung ein mit dem Wohl der Tiere unvereinbarer betreuungsloser Zustand entstünde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juni 2013 – OVG 5 S 3.13 – juris Rn. 5; Beschluss der Kammer vom 2. Dezember 2014 – 3 L 241/14 – juris Rn. 8-10).

Die Verfügung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die insoweit erfolgte Verböserung im Widerspruchsbescheid entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch begründet worden. Auch ist sie materiell rechtmäßig. Der nach der Regelung des § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG erforderliche Verstoß der Antragstellerin liegt in der ihr untersagten Haltung und Betreuung der Pferde. Es gilt unbefristet und auch gegenwärtig, da dieses unter Sofortvollzug gesetzt wurde. Mit Blick auf letzteres bestehen gegen die unverzügliche Bestandsauflösung auch (noch) keine durchgreifenden Bedenken. Würde der Antragsgegner der Antragstellerin zur Bestandsauflösung eine Frist einräumen – wie in der Ordnungsverfügung vom 10. September 2020 letztlich auch getan, obwohl das Haltungsverbot sofort vollziehbar ist – würde ein rechtswidriger Zustand herbeigeführt. Dies zeigt sich auch darin, dass der Antragsgegner unter Ziffer 7 der Ordnungsverfügung erklärt hat, die (rechtswidrige) Haltung und Betreuung der Pferde zunächst zu dulden.

c) Die Anordnung in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung in Gestalt von Ziffer 3 des Widerspruchsbescheides, Eigentumsansprüche Dritter an den Pferden mit entsprechender Dokumentation binnen einer Frist von fünf Tagen mitzuteilen, ist ebenfalls rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür ist § 16 Abs. 2 TierSchG. Danach haben natürliche und juristische Personen der zuständigen Behörde auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Die vom Antragsgegner angeforderten Informationen sind für die Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben notwendig, um gegebenenfalls gegenüber den Eigentümern der Pferde die Duldung der Maßnahmen anzuordnen. Die Verkürzung der Frist mit Widerspruchsbescheid war aufgrund der oben dargelegten Umstände zur Beseitigung tierschutzwidriger Zustände notwendig. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

d) Durchgreifende Bedenken gegen das ebenfalls auf § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG beruhende Verbot in Ziffer 3 des Widerspruchsbescheids, die Pferde eigenmächtig an die jeweiligen Eigentümer zu übergeben, bestehen nicht. Die Untersagung der eigenmächtigen Rückführung der Pferde an mögliche Eigentümer ist zum Schutz der Tiere und dem Ziel der Verhinderung von Scheinabgaben verhältnismäßig.

e) Die unter der Ziffer 6 der Ordnungsverfügung in Gestalt von Ziffer 4 des Widerspruchbescheids vom 9. November 2020 getroffene Anordnung, alle Equidenpässe und Besitzurkunden unverzüglich, spätestens bis zum 30. November 2020 herauszugeben, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Die ebenso auf § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG gestützte Regelung dient der Überwachung einer ordnungsgemäßen Auflösung des Tierbestandes der Antragstellerin sowie der Umsetzung der im Widerspruchsbescheid S. 33 im Einzelnen benannten tierschutzrechtlichen Vorschriften (vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 8. November 2016 - 20 Cs 16.1193 - Zitat nach juris).

f) Entsprechendes gilt hinsichtlich der Anordnung, ab sofort lückenlos geführte Nachweise über den Verkauf bzw. Eigentumswechsel (Ziffer 11) sowie ein Bestandsregister mit allen Zu- und Abgängen seit dem 1. Juli 2020 (Ziffer 12) jeweils erstmalig zum 9. Oktober 2020, dann monatlich zum 1. eines Monats bis zur Abgabe des letzten Pferdes, dem Antragsgegner vorzulegen.

g) Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung besteht ein öffentliches Interesse. Es folgt aus der besonderen Eilbedürftigkeit aufgrund der fortgesetzten tierschutzwidrigen Haltung der Tiere. Nur eine unverzügliche Wegnahme der Pferde war geeignet, um die Verstöße gegen das Tierschutzgesetz zu beenden und gleichzeitig die Tiere einer artgerechten Pflege und Unterbringung zuzuführen. Dem steht kein überwiegendes privates Interesse der Antragstellerin gegenüber. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner dem öffentlichen Interesse an der Verwirklichung des Tierschutzes den Vorrang gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin eingeräumt hat.

h) Hinsichtlich der Anordnung zur Duldung der Wegnahme und Veräußerung der Pferde für den Fall der nicht fristgemäßen Auflösung des Tierbestandes in Ziffer 3 und 5 der Ordnungsverfügung vom 10. September 2020 in Gestalt der Anordnung der Fortnahme, pfleglichen Unterbringung und Verwertung der Pferde in Ziffer 2 des Widerspruchbescheids vom 9. November 2020 hat die Klage der Antragstellerin voraussichtlich Erfolg.

Es kann dahinstehen, ob die Regelung als eine auf § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG beruhende eigenständige tierschutzrechtliche Anordnung oder als eine auf § 3 i.V.m. §§ 27 Abs. 1, 2 Nr. 6, 28, 36 VwVGBbg gestützte Androhung der Auflösung des Pferdebestands in Form der Wegnahme als Unterfall des unmittelbaren Zwangs (so die Begründung des Gesetzesentwurfs, LT-Drs. 5/6023, S. 24) auszulegen ist. Der Verwaltungsakt stellt sich unter Zugrundelegung beider Rechtsgrundlagen – jedenfalls – wegen Unverhältnismäßigkeit als rechtswidrig dar.

Sofern Ziffer 3 und 5 der Ordnungsverfügung vom 10. September 2020 in Gestalt von Ziffer 2 des Widerspruchbescheids als Maßnahme auf Grundlage von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG anzusehen ist (vgl. z.B. VG Saarland, Beschluss vom 9. Januar 2019 – 5 L 1204/18 – juris Rn. 100), wofür die Verwendung des Wortlauts der Vorschrift im Tenor spricht, liegen die Voraussetzungen schon nur in Bezug auf einen Teil der von der Antragstellerin gehaltenen Pferde vor. Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG kann die Behörde ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderung des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde einen Anforderung des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Eine erhebliche Vernachlässigung oder schwerwiegende Verhaltensstörung kann nur in Bezug auf die in den Paddocks untergebrachten Pferde, nicht aber bezüglich der auf der Weide an der B...gehaltenen Pferde angenommen werden. Der Antragsgegner räumt insoweit selbst ein, dass die an der Bundesstraße gehaltenen Pferde einen guten bis sehr guten Allgemein- und Ernährungszustand und mit Ausnahme eines Pferdes einen guten Pflegezustand der Hufe aufwiesen (S. 13 d. Widerspruchsbescheids). Soweit er die Anordnung darauf stützt, dass auch diese Pferde erkranken und keine rechtzeitige tiermedizinische Versorgung erfahren könnten (S. 28 und 29 d. Widerspruchsbescheids), reicht die bloße Möglichkeit einer zukünftigen Vernachlässigung zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG nicht aus. Unabhängig hiervon ist die Regelung in Bezug auf alle fortgenommenen Pferde unverhältnismäßig. Denn die Anordnung der Fortnahme der Tiere, anderweitigen Unterbringung und Verwertung ist zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchbescheids mit Blick auf die gleichzeitig ergangene Aufforderung zur Auflösung des Pferdebestands weder erforderlich noch angemessen. Die Antragstellerin ist unter Ziffer 4 der Ordnungsverfügung vom 10. September 2020 in Gestalt von Ziffer 2 des Widerspruchsbescheids aufgefordert worden, den Pferdebestand durch Verkauf oder anderweitige Abgabe unverzüglich aufzulösen. Dem widerspricht es, zugleich die Fortnahme, anderweitige Unterbringung und Verwertung der Tiere anzuordnen, weil der Antragstellerin so die Möglichkeit genommen wird, ihren Bestand (ohne Verursachung weiterer Kosten und gegebenenfalls gewinnbringender) selbst aufzulösen. Mit Blick auf letzteres ist die Maßnahme unter Abwägung der hier widerstreitenden Interessen auch nicht angemessen, weil die Antragstellerin in unverhältnismäßiger Weise in ihrer Berufs- und Eigentumsfreiheit belastet wird.

Aber auch sofern Ziffer 3 und 5 der Ordnungsverfügung vom 10. September 2020 in Gestalt von Ziffer 2 des Widerspruchbescheids als Androhung der Bestandsauflösung in Form der Wegnahme zu bewerten ist (vgl. z.B. Beschluss der Kammer vom 2. Dezember 2014 – 3 L 241/14 – juris Rn. 29; VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 8. Juni 2017 – 1 B 24/17 – juris Rn. 20), ist die Anordnung rechtswidrig. Für eine Androhung der Bestandsauflösung spricht neben der Formulierung „Andernfalls erfolgt die Wegnahme durch die Behörde“ in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 10. September 2020 auch der Umstand, dass die Bestandsauflösung und die Anordnung der Fortnahme, anderweitigen Unterbringung und Verwertung einheitlich in Ziffer 2 des Widerspruchsbescheids geregelt sind. Zudem werden die hier erörterten Regelungen in den Ziffern 3 und 5 der Ordnungsverfügung (vgl. S. 34 d. Widerspruchbescheids) in der Begründung des Widerspruchsbescheids ausdrücklich der Anordnung zur Bestandsauflösung zugeordnet.

Unter Zugrundelegung eines solchen Verständnisses liegen zwar die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage gemäß § 3 i.V.m. §§ 27 Abs. 1, 2 Nr. 6, 28, 36 VwVGBbg vor, die Androhung des Zwangsmittels Wegnahme/Bestandsauflösung ist indes unverhältnismäßig.

Nach § 3 VwVGBbg kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist, vollstreckt werden, wenn er unanfechtbar ist, ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat und die sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 VwVGBbg werden Verwaltungsakte mit Zwangsmitteln vollstreckt, zu denen gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 6 VwVGBbg die Wegnahme (die aus Gründen der Rechtssicherheit als Unterfall des unmittelbaren Zwangs ausdrücklich aufgeführt ist, vgl. LT-Drs. 5/6023, S. 24) gehört. Hat der Vollstreckungsschuldner eine bewegliche Sache herauszugeben, kann die Vollstreckungsbehörde sie ihm wegnehmen, § 36 Abs. 1 VwVGBbg. Diese Voraussetzungen liegen vor.

Das Haltungs- und Betreuungsverbot in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung ist aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vollziehbar. Die Wegnahme der Pferde wurde der Antragstellerin schriftlich angedroht (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 VwVGBbg). Auch dürfte es vorliegend keiner – grundsätzlich erforderlichen – angemessenen Frist zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 VwVGBbg bedürfen, weil eine Duldung erzwungen werden soll, § 28 Abs. 1 Satz 3 VwVGBbg. Die Wegnahme ist das richtige Zwangsmittel. Nach § 29 Abs. 2 VwVGBbg hat die Vollstreckungsbehörde, wenn mehrere Zwangsmittel in Betracht kommen, dasjenige Zwangsmittel anzuwenden, das den Vollstreckungsschuldner und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. § 34 Abs. 2 VwVGBbg konkretisiert dies weiter, dass unmittelbarer Zwang (hier in Form der Wegnahme) nur angewandt werden darf, wenn Zwangsgeld und Ersatzvornahme nicht zum Erfolg geführt haben oder deren Anwendung untunlich ist. Letzteres ist hier der Fall. Eine Ersatzvornahme scheidet mangels einer vertretbaren Handlung (§ 32 Abs. 1 Satz 1 VwVGBbg) bei der Auflösung des Tierbestandes aus (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. November 2006 – 25 CS 06.2619 – juris Rn. 8; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28. März 2011 – 11 ME 96/11 – juris Rn. 5 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. März 2005 – 1 S 381/05 – juris Rn. 6; Beschluss der Kammer vom 2. Dezember 2014 – 3 L 241/14 – juris Rn. 29). Die Androhung der Wegnahme ist aber deshalb rechtswidrig, weil sie mangels Fristsetzung unverhältnismäßig ist. Sie ist in Anbetracht der konkreten Umstände des Einzelfalles unter Abwägung der hier widerstreitenden Interessen nicht angemessen. Die Androhung der Bestandsauflösung ohne Einräumung einer – wenn auch nur kurzen Frist – belastet die Antragstellerin in unverhältnismäßiger Weise in ihren Rechten.

i) Mangels Rechtmäßigkeit der Regelung in Ziffer 3 und 5 der Ordnungsverfügung vom 10. September 2020 in Gestalt von Ziffer 2 des Widerspruchbescheids vom 9. November 2020 ist die Antragstellerin nicht verpflichtet, die im Zusammenhang mit der Fortnahme, der anderweitigen pfleglichen Unterbringung sowie der Veräußerung anfallenden Kosten (vgl. Ziffer 9 der Ordnungsverfügung) zu tragen. Insoweit ist die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wiederherzustellen.

2. In Ansehung der gesetzlichen Entscheidung in § 16 VwVGBbg für die sofortige Vollziehbarkeit von Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage lediglich dann geboten, wenn diese offensichtlich oder zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird oder sonstige atypische Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Aussetzung der Vollziehung der Maßnahme zu rechtfertigen vermögen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 13. September 2017 – 3 L 133/17 –; und vom 7. Juli 2020 – 3 L 140/20 – m.w.N.).

a) Hiervon ausgehend fällt die Interessenabwägung hinsichtlich des unter Ziffer 1 angedrohten Zwangsgeldes zulasten der Antragstellerin aus, da der auf § 3 i.V.m. §§ 27 Abs. 1, 2 Nr. 1, 28, 30 VwVGBbg beruhende Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Nach § 30 Abs. 1 VwVGBbg kann der Vollstreckungsschuldner durch Festsetzung eines Zwangsgeldes angehalten werden, wenn die Verpflichtung nicht oder nicht vollständig erfüllt wird.

Das der Zwangsgeldandrohung zugrundeliegende Haltungs- und Betreuungsverbot ist – wie oben aufgezeigt – sofort vollziehbar. Das Zwangsgeld wurde schriftlich angedroht. Einer Fristsetzung zur Erfüllung der Verpflichtung bedurfte es nicht, weil insoweit eine Unterlassung durchgesetzt werden soll, § 28 Abs. 1 Satz 3 VwVGBbg. Auch erweist sich die Höhe des Zwangsgeldes von 5.000 Euro für jedes verbotswidrig gehaltene oder betreute Pferd mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Rang des Tierschutzes (Art. 20a GG) und zur Gewährleistung der Einhaltung des Haltungs- und Betreuungsverbots noch als verhältnismäßig.

b) Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen in den Ziffern 11 und 12 der Ordnungsverfügung vom 10. September 2020 ist die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin anzuordnen, weil diese nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage Erfolg haben wird. Die Zwangsgeldandrohungen erweisen sich als rechtswidrig. Insoweit dürfte mit Blick auf die Formulierung „je Verstoß“ die hinreichende Bestimmtheit der Regelungen zweifelhaft sein, § 37 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg. Denn es dürfte unklar sein, ob ein Verstoß etwa nur die Nichtvorlage der geforderten Dokumente meint und/oder das Zwangsgeld auch dann festgesetzt wird, wenn die Dokumente zwar eingereicht werden, aber unvollständig sind, also nicht jedes aus dem Bestand gegebene oder hinzugekommene Pferd auflisten. Jedenfalls aber ist die Höhe der angedrohten Zwangsgelder (5.000 Euro je Verstoß) unverhältnismäßig, da sie den – zum Teil nur immateriellen – Wert der Pferde bei Weitem übersteigen.

3. Zwar ist die Anordnung zur Duldung der Wegnahme und Veräußerung der Pferde für den Fall der nicht fristgemäßen Auflösung des Tierbestandes in Ziffer 3 und 5 der Ordnungsverfügung vom 10. September 2020 bzw. die Anordnung der Fortnahme, pfleglichen Unterbringung und Verwertung der Pferde in Ziffer 2 des Widerspruchbescheids vom 9. November 2020 nach summarischer Prüfung rechtswidrig. Gleichwohl kann die Antragstellerin auch nicht als Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO verlangen, dass die Vollziehung rückgängig gemacht und ihr die Tiere wieder übergeben werden. Denn dies würde mit Blick auf das für sofort vollziehbare Haltungs- und Betreuungsverbots zu einem rechtswidrigen Zustand führen, weil der Antragstellerin die Haltung von Pferden gegenwärtig und unbefristet untersagt ist.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und spiegelt das jeweilige Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten hinreichend wieder.

5. Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der im Tenor benannten Höhe festzusetzen. Die Kammer bemisst die Bedeutung des in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung geregelten Tierhaltungs- und Betreuungsverbot mit einem Betrag von 15.000 Euro, weil es einer Gewerbeuntersagung gleichkommt, vgl. Ziffer 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Hinsichtlich der Bestandsauflösung einschließlich den damit im Zusammenhang stehenden Anordnungen zur Erbringung von Nachweisen und Auskünften wird der Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Ansatz gebracht, da der Sach- und Streitwert für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Die Bedeutung der Androhung der Bestandsauflösung bzw. Anordnung der Fortnahme, anderweitigen Unterbringung und Verwertung der Tiere ist mit der Höhe der Kosten für die Unterbringung der 37 Pferde von je 400 Euro pro Tier und Monat (vgl. S. 31 d. Widerspruchbescheids), also mit insgesamt 14.800 Euro angemessen bewertet. Die Zwangsgeldandrohungen bleiben im Rahmen der Festsetzung des Streitwerts außer Betracht, vgl. Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Summe von 34.800 Euro ist aufgrund der Vorläufigkeit des lediglich auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Verfahrens zu halbieren, vgl. ebd., Ziffer 1.5.