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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 07.07.2020 – 3 L 140/20
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0707.3L140.20.00
Tenor§
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.551,86 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 20. März 2020 gegen die Ziffern 1 bis 3 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. Februar 2020 wiederherzustellen und gegen die Ziffern 4, 5 und 7 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO als Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller noch rechtsschutzbedürftig, weil der von ihm erhobene Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. Februar 2020 fristgemäß erfolgte.
Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts schriftlich oder zur Niederschrift der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Vorliegend wurde der streitgegenständliche Bescheid ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Postzustellungsurkunde (Bl. 138 d. BA) am 21. Februar 2020 durch Einwurf in den zur Wohnung des Antragstellers gehörenden Briefkasten zugestellt.
Wird ein Verwaltungsakt mittels Zustellung bekanntgegeben, bestimmt sich der Zeitpunkt der Bekanntgabe nach den Vorschriften über die Zustellung (vgl. § 41 Abs. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVfG]). Gemäß § 3 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) i.V.m. §§ 178 Abs. 1 Nr. 1, 180 Zivilprozessordnung (ZPO) fällt der Zeitpunkt der Bekanntgabe mithin auf den 21. Februar 2020. Beginn der Widerspruchsfrist war somit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) am 22. Februar 2020, 0.00 Uhr. Die Widerspruchsfrist endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB grundsätzlich am 21. März 2020, 24.00 Uhr. Da der 21. März 2020 jedoch ein Sonnabend war, fiel das tatsächliche Fristende gemäß § 193 BGB auf den nächsten Werktag, d.h. auf Montag, den 23. März 2020, 24.00 Uhr. Ausweislich der Schilderungen des Antragsgegners ging der Widerspruch des Antragstellers am 23. März 2020 um 23.10 Uhr und damit noch innerhalb der Widerspruchsfrist ein.
Auf die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Widerspruchsfrist kam es demnach nicht an.
2. Der Antrag ist indessen unbegründet.
Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der Verfügung vom 19. Februar 2020 in formell ordnungsgemäßer Weise gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO angeordnet. Die darin enthaltene Begründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Entsorgung der auf dem Grundstück lagernden Abfälle und die Anordnung von Entsorgungsnachweisen genügt den sich aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ergebenden Anforderungen. Der Begründung des angegriffenen Bescheides (S. 5) lässt sich insoweit entnehmen, dass der Antragsgegner die Interessen des Antragstellers mit dem für einen sofortigen Vollzug streitenden öffentlichen Interesse abgewogen hat. Für letzteres führt die Verfügung insbesondere die Gefahr von Verunreinigungen von Boden und Grundwasser und die Verhinderung einer negativen Vorbildwirkung an. Die Ausführungen stellen sich als einzelfallbezogen und nicht nur formelhaft dar. Auf die Richtigkeit der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung kommt es nicht an (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 28. Juni 2018 – 10 S 37.18 – juris Rn. 6, und vom 19. Juli 2018 – 10 S 67.17 – juris Rn. 5).
Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage wiederherstellen bzw. anordnen, wenn diese gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aufgrund einer entsprechenden behördlichen Anordnung entfällt oder gesetzlich ausgeschlossen ist. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es die Interessen der Beteiligten – das von der Behörde verfolgte Interesse an der sofortigen Vollziehung ihrer Entscheidung einerseits und das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs andererseits – gegeneinander abzuwägen hat. Maßgeblich ist hierfür auf die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens abzustellen.
Vorliegend fällt die Interessenabwägung zulasten des Antragstellers aus, da sein gegen die Ordnungsverfügung vom 19. Februar 2020 gerichteter Widerspruch vom 20. März 2020 voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Denn nach der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ergeben sich keine hinreichenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung.
a) Ziffer 1 der Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller aufgegeben wurde, die dort genannten vier Fahrzeuge von seinem Grundstück Gemarkung W..., Flur 2, Flurstück 40 zur Entsorgung zu einem dafür zugelassenen Demontagebetrieb bis zum 31. März 2020 (Ziffer 2) zu übergeben, findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 62, 28 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) i.V.m. § 4 Abs. 1 Altfahrzeugverordnung (AltfahrzeugV). Nach § 62 KrWG kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.
Die Lagerung von Altfahrzeugen auf dem Grundstück des Antragstellers verstößt gegen Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der Altfahrzeugverordnung. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 KrwG dürfen Abfälle zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden. § 4 Abs. 1 AltfahrzeugV bestimmt, dass derjenige, der sich eines Fahrzeugs entledigt, entledigen will oder entledigen muss, verpflichtet ist, dieses einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltfahrzeugV definiert den Begriff „Altfahrzeug“ als Fahrzeug, das als Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG zu qualifizieren ist.
Bei den auf dem oben genannten Grundstück lagernden Fahrzeugen handelt es sich um Abfall im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG. Nach dieser Vorschrift sind Abfälle alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt hat oder entledigen will. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG ist der Wille zur Entledigung im Sinne des Abs. 1 hinsichtlich solcher beweglicher Sachen anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 KrWG die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen. In dieser Fiktion des Entledigungswillens liegt sowohl eine Erweiterung als auch zugleich eine Verobjektivierung des subjektiven Abfallbegriffs (Beschlüsse der Kammer vom 22. Januar 2019 – 3 L 698/18 –, und vom 11. Juli 2016 – 3 L 1/16 –; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juni 2014 – OVG 11 N 3.11 – und Urteil vom 5. Februar 2009 – OVG 11 B 19.08 –). Die Verkehrsanschauung stellt damit ein Korrektiv gegenüber den Angaben des Abfallbesitzers dar, um dessen missbräuchliche Berufung auf angebliche Zwecksetzungen zu begrenzen. Somit ist es die Sache des Erzeugers oder Besitzers, den Nachweis zu führen, sein Verhalten unterfalle nicht den Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 KrWG, er habe also keinen Willen zu einer Entledigung im Sinne von § 3 Abs. 1 KrWG. Äußert er sich entsprechend, deutet sein Verhalten aber auf einen Entledigungswillen hin, so kann ihm der objektive Befund der Verkehrsanschauung entgegengehalten werden (Beschluss der Kammer vom 2. April 2020 – 3 L 559/19 – juris Rn. 22 m.w.N.).
Der Antragsteller trägt ausdrücklich vor, die Fahrzeuge seien keine „Altautos“ und stünden nicht zum Zweck der Entsorgung auf seinem Grundstück (Schreiben vom 14. September 2015; Schreiben vom 6. Januar 2020). Unter Auswertung der in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen ausführlichen Fotodokumentation drängt sich indes der Schluss auf, dass die ursprüngliche Zweckbestimmung der vier Fahrzeuge als Fortbewegungsmittel entfallen ist, zunächst weil sie abgemeldet sind und damit nicht mehr am Verkehr teilnehmen können (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. August 2009 – 8 A 10623/09 – juris Rn. 6). Dies räumt der Antragsteller selbst ein. Insoweit trug der Antragsteller bereits im Jahr 2015 vor, die Fahrzeuge würden „zu einer Zeit, die [er] bestimme, wieder für den Straßenverkehr zugelassen oder verkauft oder anderes“ (Schreiben vom 14. September 2015). Eine Zuführung der Fahrzeuge zu ihrem früheren Zweck ist bis heute und damit auch nach Ablauf von fast fünf Jahren nicht ersichtlich. Ein neuer Verwendungszweck tritt nicht „unmittelbar“ an die Stelle des alten Verwendungszweckes, wenn abgemeldete Fahrzeuge gelagert werden, ohne dass eine Wiederverwendung ernsthaft beabsichtigt ist und entsprechende Schritte unternommen werden (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 8. Dezember 2014 – 22 CE 14.2388 – juris Rn. 25). Ein – wie hier – erklärter Wille, abgemeldete und nicht mehr fahrbereite Fahrzeuge so aufzubereiten, dass sie erneut zugelassen werden und am Verkehr teilnehmen können, schließt deren Abfalleigenschaft nicht aus. Die ungeschützte Lagerung der streitgegenständlichen Fahrzeuge über einen längeren Zeitraum im Freien, wo sie den Witterungseinflüssen ausgesetzt und bereits in den Boden eingesunken sind (hier: alle vier Fahrzeuge), und die Befüllung des Fahrzeuginneren mit diversen Kleinteilen und sonstigem Unrat (hier: VW Polo) sprechen dagegen, dass eine Wiederzulassung dieser Fahrzeuge ernsthaft ins Auge gefasst wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. August 2009 – 8 A 10623/09 – juris Rn. 6 f.). Insoweit hält sich der Antragsteller selbst „anderes“ offen, ohne dies näher zu konkretisieren (vgl. Schreiben vom 14. September 2015). Der Antragsteller lässt sich zur „Art und Zeitpunkt der Nutzung“ der Fahrzeuge nicht ein (vgl. das Schreiben vom 6. Januar 2020). Für die Abfalleigenschaft spricht ferner auch, dass neben den witterungsbedingt eingetretenen Substanzschäden zumindest zwei der Fahrzeuge (VW Polo, Renault Clio) sichtbar beschädigt sind, indem eine Fensterscheibe, ein Türgriff und ein Rückspiegel fehlen, die Karosserie beschädigt oder der Auspuff korrodiert ist (vgl. zu alledem OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05. Februar 2009 – OVG 11 B 19.08 – juris Rn. 37).
Die Ablagerung dieser Abfälle auf dem beschriebenen Grundstück ist rechtswidrig, da nach § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG Abfälle zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden dürfen. Bei dem Grundstück des Klägers handelt es sich unstreitig nicht um eine solche Anlage.
Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf Ermessensfehler nach § 114 Satz 1 VwGO deuten. Die Ordnungsverfügung richtet sich insbesondere gegen den richtigen Adressaten. Der Antragsteller ist als Eigentümer des Grundstücks Abfallbesitzer im Sinne des § 3 Abs. 9 KrWG; es spricht viel dafür, dass er daneben auch als Abfallerzeuger gemäß § 3 Abs. 8 KrWG zu qualifizieren ist, weil die Abfälle bei ihm angefallen sind. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Zwar teilt der Antragsteller seine Bereitschaft mit, die Fahrzeuge „den Gesetzen und Bestimmungen entsprechend“ zu entsorgen, allerdings nur für den Fall, dass er diese entsorgen möchte (vgl. Schreiben vom 14. September 2020). Letzteres ist – wie die obigen Ausführungen zeigen – nicht der Fall. Auch die unter Ziffer 2 der Ordnungsverfügung gesetzte Frist von mehr als einem Monat bietet dem Antragsteller ausreichend Zeit, der Anordnung nachzukommen. Wie der Antragsgegner zutreffend ausführt, ermöglicht sie insbesondere, Anfragen an mehrere Fachbetriebe zu richten. Sie ist verhältnismäßig.
b) Keine Bedenken bestehen ferner gegen die unter Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 19. Februar 2020 angeordnete und auf § 62 KrWG i.V.m. § 47 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 KrWG beruhende Pflicht zur Vorlage der Übernahmescheine der Annahmestelle bzw. des Demontagebetriebs. Denn nur der geforderte Nachweis, der auch auf § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrWG gestützt werden könnte, gewährleistet, dass die Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden und nicht etwa deren Beseitigung anderswo rechtwidrige Zustände schafft (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 1997 – 3 B 157/96 –; Beschluss der Kammer vom 9. Oktober 2019 – 3 L 442/19 – juris Rn. 27 m.w.N.)
c) Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung besteht nach alledem ein öffentliches Interesse. Das besondere öffentliche Interesse im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an einer Vollziehung stellt sich als Ergebnis einer Abwägung aller im konkreten Fall betroffenen öffentlichen und privaten Interessen unter Berücksichtigung der Natur, Schwere und Dringlichkeit des Interesses an der Vollziehung bzw. an der aufschiebenden Wirkung und der Möglichkeit oder Unmöglichkeit einer etwaigen Rückgängigmachung der getroffenen Regelung und Verfolgung dar (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 80 Rn. 90). Das Vorliegen eines besonderen Vollzugsinteresses hat der Antragsgegner auch ausreichend begründet. Den darin angenommenen Erwägungen folgt die Kammer und macht sie zum Gegenstand der eigenen Entscheidung, § 117 Abs. 5 VwGO.
d) Hinsichtlich der unter den Ziffern 3 und 4 angedrohten Zwangsgelder ist die aufschiebende Wirkung des erhobenen Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg VwVGBbg gesetzlich ausgeschlossen; der sich auch darauf beziehenden Anordnung der sofortigen Vollziehung bedurfte es insoweit nicht.
In Ansehung der gesetzlichen Entscheidung in § 16 VwVGBbg für die sofortige Vollziehbarkeit von Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs lediglich dann geboten, wenn dieser offensichtlich oder zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird oder sonstige atypische Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Aussetzung der Vollziehung der Maßnahme zu rechtfertigen vermögen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 13. September 2017 – 3 L 133/17 –; und vom 6. November 2014 – 3 L 159/14 – m.w.N.). Vorliegend fällt die Interessenabwägung zulasten des Antragstellers aus, da sich die Androhung der Zwangsgelder, deren Rechtsgrundlage § 3 i.V.m. §§ 26, 27, 28, 30 VwVGBbg ist, nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erweisen. Insbesondere sind Höhe der Zwangsgelder und die im Rahmen der Androhung bestimmten Fristen angemessen und verhältnismäßig. Insoweit wird auf die ausführliche Begründung auf Seite 4 der Ordnungsverfügung verwiesen, die sich die Kammer zu eigen macht, § 117 Abs. 5 VwGO.
e) Gegen die unter Ziffer 7 erhobenen Gebühren und Auslagen, die gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind, ist nichts einzuwenden. Rechtsgrundlage für deren Erhebung ist §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 9 Satz 1 Nr. 1, 9 Satz 1 Nr. 1, 15 Abs. 1 des Brandenburgischen Gebührengesetzes (BbgGebG) i.V.m. § 1 und Tarifstelle 3.1.25 der Anlage 1 zur Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV). Nach § 1 Abs. 1 BbgGebG sind für die öffentlichen Leistungen der Verwaltungsbehörden des Landes Gebühren und Auslagen zu erheben. Nach § 15 Abs. 1 BbgGebG werden diese von Amts wegen festgesetzt. Die maßgebliche Tarifstelle 3.1.25 der Anlage 1 zum GebOMUGV sieht für Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes eine Rahmengebühr von 50 bis 5.000 Euro vor. Die erhobene in Höhe von 204 Euro bewegt sich im unteren Bereich des zulässigen Gebührenrahmens; Bedenken gegen ihre Verhältnismäßigkeit bestehen nicht. Entsprechendes gilt für die festgesetzten Anlagen, vgl. auch § 15 Abs. 1 Nr. 2 BbgKostO.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in der im Tenor benannten Höhe festzusetzen. Der Auffangwert ist heranzuziehen, da der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für eine anderweitige Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers daran, von der angegriffenen Ordnungsverfügung verschont zu bleiben, bietet. Aufgrund der Vorläufigkeit des lediglich auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichteten Verfahrens ist dieser Wert zu halbieren. Hinzuzurechnen sind die angegriffenen Gebühren und Auslagen mit einem Viertel (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Der Umstand der Zwangsgeldandrohungen bleibt für die Berechnung des Streitwerts außer Betracht (vgl. Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs).