Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2021
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 19.03.2021 – 4 K 14/14
4. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0319.4K14.14.00
Tenor§
Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 26.09.2011 (Bescheidnummer: A... ) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2013 wird aufgehoben, soweit damit ein Beitrag von mehr als 349,92 Euro festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 1/3, der Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin wendet sich gegen einen Wasserversorgungsbeitragsbescheid des Beklagten.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstückes mit der postalischen Adresse Y...).
Der M... Abwasser- und Wasserzweckverband (im Folgenden: M...), dem der Beklagte vorsteht, gilt ausweislich der Feststellungen des Landrates des Land-kreises D... in seinem Feststellungsbescheid vom 26.06.2000 nach den Bestimmungen des Gesetzes zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (ZwVerbStabG) vom 06.07.1998 (GVBl. I S. 162) als am 01.05.1994 entstanden.
Die Stadt M... für die Gemarkung M... hat mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 01.09.2003 (Vorlage-Nr. B-59/2003-1) den Beitritt zum Beklagten zum 01.01.2004 beschlossen. Die Verbandsversammlung des M... traf mit Beschluss vom 11.09.2003 (Beschluss-Nr.: 02/10/03) ihrerseits die Entscheidung, die Stadt M... für die Gemarkung M... zum 01.01.2004 in den M... aufzunehmen. Zugleich beschloss sie, dass mit dem Beitritt in der Stadt M... das Satzungsrecht des M... gelten solle. Der Beitritt der Stadt M... zum M... wurde durch den Landrat des Landkreises D... am 22.09.2003 genehmigt.
Die Verbandsversammlung des M... beschloss am 11.09.2003 eine 6. Änderungssatzung der Verbandssatzung vom 30.06.2000, mit der die Stadt M... in die Verbandssatzung aufgenommen wurde (Beschluss Nr. 02/11/03). Die Satzung sollte zum 01.01.2004 in Kraft treten. Sie wurde vom Landrat des Landkreises D... am 22.09.2003 genehmigt und nebst der Genehmigung im vollen Wortlaut im Amtsblatt für den Landkreis D... Nr. 21, 10. Jahrgang vom 30.09.2003 auf S. 3 ff. sowie im Amtsblatt für den Landkreis T... Nr. 32, 11. Jahrgang vom 25.09.2003 auf S. 3 öffentlich bekannt gemacht.
Ferner fasste die Verbandsversammlung am 23.10.2003 einen Beschluss über die 1. Änderungssatzung der Wasserversorgungssatzung des M... vom 22.05.2003, die mit Wirkung zum 01.01.2004 in Kraft treten sollte. Sie wurde im Amtsblatt für den Landkreis D... Nr. 29, 10. Jahrgang vom 20.11.2003 auf S. 4ff. sowie im Amtsblatt für den Landkreis T... Nr. 48, 11. Jahrgang vom 20.11.2003 auf S. 3f. bekannt gemacht.
In § 1 dieser Satzung ist u. a. geregelt:
„Der M... betreibt nach Maßgabe dieser Satzung die Wasserversorgung auf seinem Verbandsgebiet
a) eine rechtlich selbstständige Anlage zur zentralen Wasserversorgung im Versorgungsgebiet M..., das sich auf dem Gebiet der Stadt M... in den Gemarkungsgrenzen vom 30.06.03 befindet.
b) eine rechtlich selbstständige öffentliche Anlage zur zentralen Wasserversorgung im übrigen Verbandsgebiet des M... .
Der M... plant, erstellt, betreibt und unterhält diese öffentlichen Wasserversorgungsanlagen“.
Am 22.10.2003 schlossen die Stadt M... und der M... einen Übertragungsvertrag, der unter anderem die folgenden Klauseln enthält:
„§ 1 Gegenstand des Vertrages und Vertragsgebiet
Der Vertrag bezieht sich auf alle Betriebe, Anlagen, feste und bewegliche Vermögensgegenstände, die zur Wassergewinnung, der Versorgung mit Wasser, der Abwasserableitung und der Abwasserbehandlung notwendig sind, sofern sie sich im Eigentum oder Besitz der Stadt oder der M... befinden, bzw. von ihnen betrieben werden […].
§ 3 Übertragung
Die Stadt überträgt an den Verband die in § 2 dieses Vertrages näher bezeichneten Trinkwasserversorgungs- und Abwasserentsorgungseinrichtungen mit allen Bestandteilen und Rechten in das Eigentum des Verbandes[…].
[…] Mit dem Beitritt zum Verband gehen alle Rechte und Pflichten aus der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung auf den Verband über. […]
§ 4 Übernahme von Vermögen und Verbindlichkeiten
[…] Bis zum 31.12.2003, 24:00 Uhr gilt das Satzungsrecht der Stadt; ab dem 01.01.2004 gilt das jeweilige Satzungsrecht des Verbandes und die in den Satzungen festgelegten Gebühren und Beiträge.
Der Beitragssatz für die erstmalige Herstellung und Anschaffung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung beträgt im Versorgungsgebiet M... ab dem 01.01.2004 1,48 € je Quadratmeter beitragspflichtige Fläche.
Die Mengengebühr beträgt für jeden vollen Kubikmeter Wasser im Versorgungsgebiet M... ab dem 01.01.2004 1,5318 €.
Die Grundgebühr beträgt auf der Basis der Wasserzählergrößen:
[…]
Die Vorhaltegebühr für die Vorhaltung eines Reserve- und Zusatzanschlusses beträgt in Abhängigkeit vom Durchmesser:
[…]
Der Verband übernimmt folgende von der Stadt bzw. von M... aufgenommene Darlehen zu dem Restbestand zum 31.12.2003:
Geschäftsbereich Trinkwasser
TW 1, Darlehen bei der DKB, 5,55 %, (6604326): 651.417 € (Stadt)
TW 2; Darlehen bei der DKB, 5,55 %, (6616676): 151.342 € (M...)
[…]“
Mit Beschluss vom 29.09.2005 beschloss die Verbandsversammlung des M... eine Änderungssatzung zu seiner Wasserversorgungssatzung vom 22.05.2003. Sie wurde im Amtsblatt für den Landkreis D... Nr. 29, 12. Jahrgang vom 13.10.2005 auf den S. 7 f. sowie im Amtsblatt für den Landkreis T... Nr. 29, 13. Jahrgang vom 07.10.2005 auf S. 9 f. bekannt gemacht und sollte zum 01.01.2006 in Kraft treten.
In § 1 dieser Satzung ist u. a. geregelt:
„Der M... betreibt nach Maßgabe dieser Satzung eine rechtlich selbstständige öffentliche Anlage zur zentralen Wasserversorgung in seinem Verbandsgebiet.“
Mit Bescheid vom 26.09.2011 veranlagte der Beklagte die Klägerin zu einem Wasserversorgungsbeitrag in Höhe von 717,61 Euro für das benannte Grundstück. Er ging hierbei davon aus, dass die gesamte Grundstücksfläche von 650 m² beitragspflichtig sei und auf dem Grundstück zulässigerweise 2,00 Vollgeschosse errichtet werden dürfen.
Hiergegen erhob die Klägerin am 06.10.2011 Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2013 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und erhob einen Beitrag in Höhe von 218,39 Euro nach. Die Nacherhebung begründete er damit, dass eine Überprüfung ergeben habe, dass auf dem Grundstück 3,00 Vollgeschosse zulässigerweise errichtet werden dürfen.
Die Klägerin hat am 06.01.2014 Klage erhoben.
Sie führt aus, es sei nicht davon auszugehen, dass die Veränderung der Veranlagung der Klägerin im Widerspruchsbescheid zu einer Senkung des Beitragssatzes aller anderen Beitragsschuldner geführt habe. Da die Beitragssatzung im Jahr 2012 erlassen worden sei und sich auf den 01.01.2011 Rückwirkung beimesse, hätten alle Bescheide neu erlassen werden müssen. Daher sei der Bescheid unwirksam. Ferner sei die Forderung verjährt. Der Bescheid sei formell nichtig, da die Rechtsbehelfsbelehrung nicht den entsprechenden erforderlichen Voraussetzungen entspreche. Es sei auch keine Umsatzsteuer zu berechnen. Denn eine solche falle nur bei einer wirklichen Leistung an.
Die Klägerin erhalte zudem Wasser und Abwasser über den Hausanschluss des vorderliegenden Grundstücks mit der Hausnummer 2..., habe also keine Anschlussmöglichkeit.
Die Klägerin beantragt,
den Beitragsbescheid des Beklagten vom 26.09.2011 (Bescheidnummer: AT 2...) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2013 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt aus, die Stadt M... sei mit der Gemarkung M... zum 01.01.2004 dem M... beigetreten. Die von der Stadt M... beschlossenen Gebühren seien vorerst im Rahmen eines gesonderten Gebührengebietes in den Satzungen des Beklagten fortgeführt worden. Die Fortführung eines gesonderten Gebührengebietes hatte den Grund, dass die Pro-Kopf-Verschuldung beim Beitritt höher war als die im übrigen Verbandsgebiet. Um eine Benachteiligung der Bürger im übrigen Verbandsgebiet durch möglicherweise höhere Gebühren zu vermeiden, seien die ursprünglichen Gebühren in der Gemarkung M... beibehalten worden. Im Schmutzwasserbereich habe es noch die Besonderheit gegeben, dass die Stadt M... die Anlagen über eine Eigengesellschaft, die M... GmbH, gebaut hatte und diese Gesellschaft aus steuerlichen Gründen auch nach dem Beitritt zum Beklagten bis mindestens 2008 fortgeführt werden sollte.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die jeweils Gegenstand der Entscheidungsfindung waren. Das Gericht hat ferner die Beitrittsunterlagen zum Beitritt der Stadt M... zum M... beigezogen.
Entscheidungsgründe§
I. Das Gericht konnte trotz Ausbleiben eines Vertreters des Beklagten verhandeln und entscheiden, da die Beteiligten auf diese Folge in der Ladung hingewiesen wurden, vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
II. Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten vom 26.09.2011 (Bescheidnummer: AT 2... ) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit damit ein Beitrag von mehr als 349,92 Euro festgesetzt wird. Im Übrigen ist er rechtmäßig und verletzt die Klägerin auch nicht in ihren Rechten.
1. Der Bescheid beruht auf einer gültigen Rechtsgrundlage. Es kann dabei offenbleiben, ob Grundlage des Bescheides die Wasserversorgungsbeitragssatzung des M... vom 29.11.2012 ist, die sich auf den 01.01.2011 (WVBS 2012 II) Rückwirkung beimisst oder jene vom 04.09.2014 (WVBS 2014), die auf den 01.01.2013 zurückwirkt. Mit Blick auf die Rechtmäßigkeit der Veranlagung der Klägerin ergibt sich insoweit kein Unterschied. Beide Satzungen erfassen den Beitragsbescheid bzw. den Widerspruchsbescheid in zeitlicher Hinsicht und enthalten für die hiesige Veranlagung identische Bemessungsvorgaben. Die auf den §§ 1, 2, 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) beruhenden Satzungen lassen keine offenkundigen formelle oder materielle Satzungsfehler erkennen. Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des 6. Kammer des VG Cottbus an, welche jedenfalls die Satzung vom 29.11.2012 bereits als gültig befand (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 06. Mai 2014 – 6 K 838/11 –, juris Rn. 20 ff.). Die insoweit von der Klägerin gemachten Einwendungen stellen dies nicht substantiiert in Frage.
2. Das Grundstück auf dem Flurstück 7... ist sachlich beitragspflichtig gemäß § 3 Abs. 1 lit. c WVBS 2012 II. Es ist tatsächlich bebaut. Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht auch eine rechtlich gesicherte Anschlussmöglichkeit an die Wasserversorgungsanlage des Beklagten. Zwar handelt es sich bei dem Grundstück um ein (gefangenes) Hinterliegergrundstück. Jedoch ergibt sich die rechtliche Absicherung hier aus dem Bestehen eines Notleitungsrechts gegenüber dem Vorderliegengrundstück gemäß § 44 Abs. 1 des Brandenburger Nachbarrechtsgesetzes (BbgNRG). Nach dieser Vorschrift müssen der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks dulden, dass durch ihr Grundstück der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten des (nach § 2 Abs. 1 BbgNRG angrenzenden) Nachbargrundstücks auf eigene Kosten Versorgungs- und Abwasserleitungen hindurchführen, wenn das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig, der Anschluss an das Versorgungs- und Entwässerungsnetz anders nicht möglich und die damit verbundene Beeinträchtigung nicht erheblich ist. Diese Voraussetzungen sind im Verhältnis des klägerischen Grundstücks zum Vorderliegergrundstück erfüllt. Dies gilt insbesondere auch für die Voraussetzung, dass ein Anschluss an das Versorgungsnetz anders nicht möglich ist. Zwar wird das klägerische Grundstück unstreitig über die Verbrauchsstelle des vorderliegenden Grundstücks tatsächlich versorgt, ist also an die dortige Verbrauchsstelle tatsächlich angeschlossen. Indes hindert dies die Erfüllung dieser Voraussetzung nicht. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BbgNRG setzt ein rechtlich gesichertes Anschlussrecht voraus. Das ist hier nicht gegeben, da der Anschluss an die Verbrauchsstelle des vorderliegenden Grundstücks keinerlei rechtliche Sicherung hat, sondern vielmehr jederzeit gekappt werden kann.
Das Flurstück 5... ist hingegen nicht sachlich beitragspflichtig. Es ist nicht tatsächlich bebaut. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es im Bereich eines Bebauungsplans liegt oder nach der Verkehrsauffassung als Bauland angesehen werden würde und baulich oder gewerblich nutzbar wäre, vgl. § 3 Abs. 1 WVBS 2012 II. Die vom Beklagten vertretene Auffassung, die Flurstücke 5... und 7... seien ein Grundstück im wirtschaftlichen Sinne verfängt ebenfalls nicht.
Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ist wirtschaftliches Grundstück im Sinne des § 8 KAG jeden demselben Eigentümer gehörenden Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden und an die öffentliche Einrichtung angeschlossen werden kann bzw. angeschlossen ist (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 – 2 D 9/02.NE -, zit. nach juris). Ausgangspunkt bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Einheiten ist dabei zunächst stets das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des Grundbuchrechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Dies gilt insbesondere in beplanten Gebieten und im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB. Hier besitzt regelmäßig das Grundstück Baulandqualität und stellt deshalb die wirtschaftliche Einheit dar; nur in besonderen Lagen wird daher in diesen Bereichen an die Bildung wirtschaftlicher Einheiten zu denken sein. Eine durch den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff gebotene Abweichung vom grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriff – sei es in Form einer Zusammenfassung mehrerer Buchgrundstücke desselben Eigentümers zu einer wirtschaftlichen Einheit, sei es durch die Aufteilung eines Buchgrundstücks in mehrere wirtschaftliche Einheiten – stellt damit eine rechtfertigungsbedürftige Ausnahme dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2009 – 9 S 24.09 -, zit. nach juris für das Ausbaubeitragsrecht; OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002, a.a.O., für das Anschlussbeitragsrecht; VG Cottbus, Urteil vom 05. Juli 2012 – 6 K 844/11 –, Rn. 53, juris).
Hier sind die Grundstücke auf den Flurstücken 5... und 7... zwei Grundstücke im grundbuchrechtlichen Sinne. Für eine Betrachtung als wirtschaftliche Einheit fehlt es an einer hinreichenden Rechtfertigung. Zwar stehen beide Grundstücke im Eigentum der Klägerin. Damit hat es aber bereits sein Bewenden. Es ist nicht ersichtlich, dass diese übergreifend genutzt werden oder sonst wie rechtlich oder tatsächlich miteinander verbunden sind.
3. Bezüglich des Beitrages ist auch weder Festsetzungsverjährung noch hypothetische Festsetzungsverjährung eingetreten und dementsprechend die Beitragspflicht auch nicht erloschen nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) KAG i. V. m. § 47 AO.
Die vierjährige Festsetzungsfrist des § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG i. V. m. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO war nicht (hypothetisch) abgelaufen.
Die Festsetzungsfrist beginnt gem. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG i. V. m. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist.
a) Die sachliche Beitragspflicht eines Anschlussbeitrags nach § 8 Abs. 4 KAG entsteht gem. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung, wobei die Satzung einen späteren Zeitpunkt bestimmen kann.
Vorliegend ist auch nicht etwa aufgrund verfassungsrechtlicher Grundsätze § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. anzuwenden, nach dem es für den Beginn der Festsetzungsfrist nicht darauf ankam, ob die Satzung rechtswirksam war.
Insbesondere greift die Festsetzung des Anschlussbeitrags nicht in Grundrechte der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes gem. Art. 20 Abs. 3 GG in verfassungswidrig rückwirkender Weise ein, weil die Beitragsforderung nicht mehr erhoben werden könnte, da sie im Zeitpunkt der Änderung der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (1. Februar 2004) unter Geltung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. bereits festsetzungsverjährt gewesen wäre (vgl. dazu: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 - juris Rn. 30).
Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. verstößt zwar in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris), mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbleibt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., Rn. 30). Grundstücke, für die erst im Kalenderjahr 2000 oder später die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit geschaffen worden ist, unterfallen jedoch nicht dem hier in Rede stehenden Vertrauensschutz; bei ihnen kann zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1. Februar 2004) noch keine hypothetische Festsetzungsfrist abgelaufen gewesen sein, weil eine hypothetische Festsetzungsfrist regulär bis Ende 2004 gelaufen wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., Rn. 32 f.). Dabei ist auf die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung abzustellen, so dass eine etwa fehlende Identität der Einrichtung, für die der Beitrag erhoben wird, mit einer früheren (aufgegebenen) Einrichtung beachtet werden muss, auch wenn die frühere Einrichtung ein Teil der neuen Einrichtung geworden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., Rn. 27). Nur in Bezug auf Grundstücke mit Anschlussmöglichkeit im beschriebenen Sinne im Jahr 1999 oder früher kann es Vertrauensschutz gegenüber der Gesetzesänderung geben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., juris Rn. 32).
In Fällen, in denen die Anschlussmöglichkeit an die jeweilige konkrete Anlage erst im Kalenderjahr 2000 oder danach bis zum Inkrafttreten der neuen Fassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG gegeben war, hat die Änderung der Vorschrift hingegen lediglich zur Folge, dass eine an sich laufende, aber eben noch nicht abgelaufene (hypothetische) Festsetzungsverjährungsfrist unbeachtlich wird und durch eine Festsetzungsverjährungsfrist abgelöst wird, deren Beginn von der Wirksamkeit der Beitragssatzung abhängt. Damit wird mithin nachträglich in keinen bereits abgeschlossenen Sachverhalt (etwa eine bereits eingetretene sog. hypothetische Festsetzungsverjährung) eingegriffen, so dass nicht mehr von einer echten, sondern allenfalls von einer unechten Rückwirkung gesprochen werden kann (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 28. April 2016 - 6 K 1376/14 - juris Rn. 37 ff.).
Es liegt kein Fall vor, in dem der Beitrag nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nicht mehr erhoben werden kann, weil in Anwendung dieser Vorschrift mit dem Entstehen der Beitragspflicht (eine entsprechend weit zurückwirkende, wirksame Satzung unterstellt) zugleich die Festsetzungsverjährung einträte.
Insofern kann die hier interessierende hypothetische Festsetzungsverjährung (genauso wie die Einmaligkeit) des Beitrages nur so lange „tragen“, wie die betreffende Anlage überhaupt besteht. Die Anlagenbezogenheit des Beitrags ist beitragsrechtlich schon lange anerkannt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2018 -
-, juris, Rn. 14, m.w.N.). Es ist insbesondere damit vereinbar, dass der Beitrag der Abgeltung eines gesicherten Dauervorteils dient. Der Untergang einer leitungsgebundenen Anlage ist im Wesentlichen nur für die Fälle denkbar, dass ihr technischer Bestand in eine rechtlich andere Anlage integriert wird, sei es im Wege der Bildung einer gänzlich neuen Anlage, sei es im Wege der Erweiterung der anderen Anlage. Das kann nicht nach Belieben geschehen. Betreibt ein- und derselbe Anlagenträger zunächst zulässigerweise mehrere rechtlich getrennte Anlagen nebeneinander und führt sie sodann zu einer gänzlich neuen Anlage zusammen oder erweitert die eine um den technischen Bestand der anderen, so unterliegt schon das „Ob“ dieser Maßnahme gerichtlicher Kontrolle, und zwar gerade auch mit Blick auf die Frage willkürlicher Schaffung neuer Beitragserhebungsmöglichkeiten. Geht eine Anlage rechtlich im Zusammenhang mit Veränderungen auf der Rechtsträgerseite unter (Gemeindezusammenlegung, Eingemeindung, Zweckverbandsgründung, Zweckverbandsbeitritt, Zweckverbandsfusion, Eingliederung eines kleineren Zweckverbandes in einen größeren Zweckverband), so findet das nur nach einem aufwändigen politischen Prozess statt, an dem sich die betroffenen Grundstückseigentümer jedenfalls mittelbar beteiligen können. Vor allem aber geschieht es typischerweise, weil einzelne oder sogar alle Rechtsträger für sich genommen nicht mehr in der Lage sind, ihre Aufgaben mit vertretbarem Aufwand selbst zu bewältigen und deshalb die Bildung einer größeren Einheit oder die Beteiligung an einer größeren Einheit notwendig ist. Hierdurch kommt es auf der Abgabenebene zur Bildung einer größeren Solidargemeinschaft von Abgabenpflichtigen. In dieser besonderen Situation wird sich ein verständiger Grundstückseigentümer nicht der Einsicht verschließen, dass jemand, der sich einer größeren Solidargemeinschaft anschließt, nicht erwarten kann, alle bisherigen Vorteile unverändert „mitnehmen“ zu können. Im Übrigen verlieren die Grundstückseigentümer durch ein Aufgehen „ihrer“ bisherigen Anlage in eine rechtlich andere Anlage ohnehin nicht den Schutz des Gleichheitssatzes und des Äquivalenzprinzips (vgl. OVG Berlin - Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2018 - -, juris, Rn. 15; vgl. zum Gesamtkontext OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06. Dezember 2018, - OVG 9 S 6.18 –, juris, Rn. 9; VG Cottbus, Urteil vom 18. Januar 2021 – 4 K 467/15 –, Rn. 46, juris).
So liegt es hier. Die Stadt M... für die Gemarkung M... hat mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 01.09.2003 (Vorlage-Nr. B-59/2003-1) den Beitritt zum Beklagten zum 01.01.2004 beschlossen und wurde mit Beschluss der Verbandsversammlung des M... vom 11.09.2003 (Beschluss-Nr.: 02/10/03) aufgenommen. Eine Zusammenführung der Anlagen erfolgte indes erst im Jahr 2006. Hinsichtlich der Frage des „ob“ des Beitritts ist bereits nicht von einer willkürlichen Schaffung einer neuen Beitragsmöglichkeit auszugehen. Auch kann eine willkürliche Zusammenführung der Anlagen durch die erfolgte Eingliederung der früheren Anlage im Versorgungsgebiet der Stadt M... für die Gemarkung M... zum Kerngebiet des M... erst im Jahr 2006 nicht gesehen werden. Hierzu im Einzelnen:
Der Beitritt der Stadt M... für die Gemarkung M... erfolgte mit einer erhöhten Verschuldung des beigetretenen Versorgungsgebiets, die sich in höheren Gebühren für die Verbraucher des Versorgungsgebietes niederschlugen. Vor diesem Hintergrund entschloss sich der Beklagte – rechtlich zulässig – die Anlagen zunächst selbstständig nebeneinander fortzubetreiben und erst im Jahr 2006 zusammenzuführen. Der Beitritt beruhte u.a. im Wesentlichen darauf, dass die Landesregierung entschieden hatte, Leistungen an verschuldete Gemeinden aus dem Schuldenmanagementfonds nur dann zu gewähren, wenn sichergestellt wird, dass keine neuen Schulden aus falschen wirtschaftlichen Entscheidungen entstehen. An die Stadt M... wurde insoweit durch die Arbeitsgruppe des Schuldenmanagementfonds die Empfehlung gerichtet, dem M... beizutreten (vgl. Beschlussvorlage der Stadtverordnetenversammlung M... vom 11.08.2003, BV69/2003-1). Der Entscheidung zum Beitritt folgte dann auch eine (anteilige) Entschuldung durch den Schuldenmanagementfond. Die zunächst erfolgte Fortführung und spätere Zusammenführung erfolgte nicht willkürlich, denn ein Beitritt samt Eingliederung in das Kerngebiet des Beklagten im Jahr 2004 wäre aus wirtschaftlichen Erwägungen nicht möglich gewesen.
Vor diesem Hintergrund erscheint es als sachlich ohne Weiteres vertretbar die Anlage mit gesonderten Gebühren- und Beitragssätzen vorübergehend eigenständig neben dem Kerngebiet des Beklagten fortzuführen. Durch die zeitweise selbstständige Fortführung der Anlagen nebeneinander sollte zunächst einer Entschuldung und Angleichung der Versorgungsgebiete der Stadt M... für die Gemarkung M... an das übrige Verbandsgebiet des Beklagten durch unterschiedliche Gebührensätze erfolgen. Ebenfalls sollte es nicht aufgrund des Beitritts der Stadt M... für die Gemarkung M... zu einer übermäßigen Heranziehung der Gebühren- und Beitragspflichtigen im übrigen Verbandsgebiet des Beklagten kommen. Dies erfolgte im Wasserversorgungsbereich im Wesentlichen durch verschiedene Sätze bei den Grundgebühren (vgl. § 14 der 1. Änderungssatzung vom 11.09.2003 zur Wasserversorgungsabgabensatzung des M... vom 22.05.2003; bekannt gemacht im Amtsblatt für den Landkreises D... vom 30.09.2003, Nummer 21, S. 17ff.). Grundlage hierfür war der Übertragungsvertrag zwischen der Stadt M... und dem M... vom 22.10.2003: In § 4 haben sich die Vertragsparteien insoweit geeinigt, zunächst das Gebührengebiet der Stadt M... für die Gemarkung M... fortzuführen und auch die maßgeblichen Gebührensätze vereinbart. Dasselbe gilt für die Beitragssätze. Gleichzeitig übernahm der M... die technischen Anlagen der Stadt M... und teilweise Darlehen. Dies alles zeigt, dass es sich bei dem Beitritt der Stadt M... für die Gemarkung M... um einen aufwändigen politischen und betriebswirtschaftlichen Prozess handelte.
Vor diesem Hintergrund kann nach Auffassung der Kammer nicht davon ausgegangen werden, dass die zwischenzeitliche getrennte Fortführung der Anlagen in der Stadt M... für die Gemarkung M... aus Willkür erfolgte oder um etwaige neue Beitragsmöglichkeiten zu schaffen. Vielmehr stellte sich die Aufnahme der der Stadt M... für die Gemarkung M... für den Beklagten aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten als unüblich dar. Neben dem Fall in M... gab es nur noch zwei weitere Konstellationen in denen der M... eine Anlage fortführte und nicht die beitretende Gemeinde sofort in die Anlage des Kerngebietes integrierte: Die Gemeinde H... wies eine noch erheblich stärkere Verschuldung auf und befand sich in massiver wirtschaftlicher Schieflage (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 18. Januar 2021 – 4 K 467/15 –, juris und VG Cottbus, Urteil vom 22. September 2020 – 4 K 2883/17 –, juris). Das Verbandsgebiet des ehemaligen Wasser- und Abwasserverband A... (W... ) wird bis heute durch eine separate Anlage versorgt, weil der M... insoweit Rechtsnachfolger des W... geworden ist und nicht lediglich die Funktionsnachfolge angetreten hat. Im Übrigen hat der M... die beitretenden Gemeinde stets sogleich mit deren Beitritt in seiner Versorgungsanlage im Kerngebiet integriert. Dies gilt etwa für W..., Z... (das ebenfalls zum 01.01.2004 beitrat), P..., K..., Z... und S... .
Durch die gesonderte Fortführung kam es ebenfalls nicht zu einer Verschiebung oder Aushebelung der Verjährungsregelungen. Insbesondere können sich sogenannte Altanschließer im Gebiet der Stadt M... in der Gemarkung M..., deren Anschlussmöglichkeit an die Anlage der Stadt M... schon vor 2000 gegeben war, nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte oder eine hypothetische Festsetzungsverjährung beziehen. Unabhängig davon, ob man für die Schaffung der neuen Anlage auf den Beitrittszeitpunkt zum 01.01.2004 oder aber auf die Zusammenführung der Anlagen im Jahr 2006 abstellt, kann es kein Vertrauen auf den ewigen Fortbestand eines jeweiligen Zweckverbandes bzw. der eigenständigen Fortführung der Anlagen durch eine Gemeinde geben. Wenn es allerdings insoweit kein Vertrauen geben kann, kann es auch kein Vertrauen von im Verbandsgebiet ansässigen Grundstückseigentümern, deren Grundstück bereits vor dem Jahr 2000 angeschlossen worden ist, im Falle des Beitritts „ihrer“ Gemeinde zu einem anderen Zweckverband geben, nicht zu einem Anschlussbeitrag herangezogen zu werden, sofern der Beitritt nicht willkürlich erfolgte. Ein Vertrauensschutz kann vor diesem Hintergrund auch nicht darin gesehen werden, dass der Beklagte die Anlagen der Stadt M... und des übrigen Verbandsgebietes zunächst getrennt voneinander fortgeführt hat. Denn hierdurch wurde kein Vertrauen geschaffen oder gar fortgeführt, dass Grundstückseigentümer im neu geschaffenen Verbandsgebiet nicht zu Anschlussbeiträgen herangezogen werden könnten. Vielmehr hätte den Grundstückseigentümern mit Beitritt der Stadt M... bekannt sein müssen, dass zumindest die Möglichkeit der Beitragsheranziehung durch die Übernahme der Anlagen durch den Beklagten gegeben ist. Hieran ändert auch die zunächst separate Fortführung der Anlagen in der Stadt M... für die Gemarkung M... nichts, denn es kann keinen Unterschied machen, ob der übernehmende Zweckverband die Anlagen sofort seinem Kerngebiet einverleibt oder dies erst zu einem späteren Zeitpunkt tut – sofern die spätere Einverleibung – wie hier – nicht willkürlich erfolgte. Dies ergibt sich bereits aus der Überlegung was gewesen wäre, wenn der Beklagte ohne das Vorhandensein wirtschaftlicher Zwänge des untergegangenen Zweckverbandes, die Anlagen der Stadt M... für die Gemarkung M... nicht bereits 2004, sondern erst 2006 übernommen und direkt einverleibt hätte. Wäre dies passiert, kämen Vertrauensschutzerwägungen bereits nicht in Frage, da man – wie bereits vielfach durch die Kammer und das OVG entschieden – von der Schaffung einer neuen Anlage und somit des Fehlens hypothetischer Festsetzungsverjährung ausgegangen wäre (hierzu sogleich). Es kann insoweit keinen Unterschied machen, ob ein Zweckverband einen anderen Zweckverband oder die Anlagen einer Gemeinde aufgrund wirtschaftlicher Notlage aufnimmt und als Kompromiss die übernommenen Anlagen zeitweise getrennt fortführt, mit dem Ziel der schnellstmöglichen Zusammenführung der Gebiete, oder ob ein Zweckverband einen anderen Zweckverband aufnimmt und aufgrund besserer wirtschaftlicher Verhältnisse sofort zu einer Zusammenführung der Ver- bzw. Entsorgungsgebiete kommt. In beiden Fällen ist für die beitretende Gemeinde eine neue Anlage entstanden, was – sofern die Verbandssatzung Anschlussbeiträge vorsieht – zu der Heranziehung zu Beiträgen für die erstmalige Herstellung führt (vgl. zur parallelen Lage der Schmutzwasserbeitragserhebung des M... im Gebiet der Gemeinde H... : VG Cottbus, Urteil vom 22. September 2020 – 4 K 2883/17 –, juris, Rn. 47ff).
Danach ist für das veranlagte Grundstück frühestens im Kalenderjahr 2006 die rechtlich gesicherte Anschlussmöglichkeit an die hier konkret in Rede stehende Wasserversorgungseinrichtung des M... geschaffen worden. Der M... betreibt aufgrund des Beitrittes der Stadt M... zum 01.01.2004 eine Anlage auch in M... . Hierbei hat der Beklagte aber zunächst eine Wasserversorgungsanlage nur in M... – neben seiner übrigen Wasserversorgungsanlage im restlichen Verbandsgebiet – betrieben, vgl. § 1 Abs. 1 lit. a der Wasserversorgungssatzung i.d.F. vom 01.01.2004 (aufgrund der 1. Änderungssatzung vom 23.10.2003, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis D..., Nummer 29, 20.11.2003, S. 4ff.). Erst zum 01.01.2006 hat der Beklagte die (ehemalige) Wasserversorgungsanlage auf dem Gebiet der Stadt M... seiner Anlage „im Übrigen Verbandsgebiet“ einverleibt, vgl. § 1 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung i.d.F. vom 01.01.2006 (aufgrund der 1. Änderungssatzung vom 29.09.2005, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis D..., Nummer 29, 13.10.2005, S. 7ff.).
Führt demnach die Anwendung der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. nicht zu einer echten Rückwirkung, handelt es sich, da die Anschlussmöglichkeit erst im Kalenderjahr 2000 oder danach bis zum Inkrafttreten der neuen Fassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entstanden ist, um eine unechte Rückwirkung. Grundsätzlich ist eine solche unechte Rückwirkung mit der Verfassung vereinbar. Für sie ergeben sich aber aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Rechtssicherheit verfassungsrechtliche Grenzen. Für den Bürger bedeutet Rechtssicherheit in erster Linie Vertrauensschutz. Auch bei unechter Rückwirkung ist das Vertrauen enttäuscht, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Berechtigte nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985 – 1 BvL 5/80 – juris Rn. 129). Darüber hinaus darf das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2008 – 1 BvR 2137/06 – juris Rn. 43). Beides ist hier nicht gegeben. Mit einer Gesetzesänderung im Bereich des hier entscheidungserheblichen Abgabenrechts muss der Betroffene grundsätzlich rechnen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2011 – OVG 9 N 58.09 – juris Rn. 11 und Urteil vom 12. Dezember 2007 – OVG 9 B 44.06 – juris Rn. 58), so dass ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen in die Beibehaltung der früheren Rechtslage zu verneinen ist. Nach dem dem Kommunalabgabengesetz zu Grunde liegenden Konzept der Gesamtfinanzierung durch spezielle Entgelte sollen kommunale öffentliche Einrichtungen, die - wie vorliegend der Wasserversorgung - überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG), nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanziert werden (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 - S. 16 EA). Daher kann derjenige, dem - wie der Klägerin - ein solcher wirtschaftlicher Vorteil geboten wird, grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entwickeln, diese öffentliche Leistung auf Dauer ohne Gegenleistung zu erhalten (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 – 6 K 852/14 – juris Rn. 44). Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, welche schützenswerten wirtschaftlichen Dispositionen die Klägerin im Hinblick auf die vermeintlich nicht mehr zu erwartende Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag getroffen hat, die durch die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. entwertet worden wären.
b) Dementsprechend lag die Vorteilslage in Form des Anschlusses an die hier maßgebliche Anlage erst mit dem 01.01.2006 vor. Die erste rechtswirksame Wasserversorgungsbeitragssatzung des M... war indes die hier herangezogene vom 29.11.2012 (WVBS 2012 II), die sich auf den 01.01.2011 Rückwirkung beimisst. Damit hätte Festsetzungsverjährung frühestens mit Ablauf des 31.12.2015 eintreten können. Zu diesem Zeitpunkt war indes der hier streitgegenständliche Beitragsbescheid bereits erlassen.
4. Gegen die Höhe der Beitragsfestsetzung, insbesondere die angewandten Maßstabsregelungen sind keine durchgreifenden Einwände vorgetragen. Insbesondere greift das Argument der Klägerin, es falle keine Umsatzsteuer an, da es sich nicht um eine Leistung handelt, nicht: Die von den Gemeinden und gemeindlichen Zweckverbänden erhobenen Wasserversorgungsbeiträge unterliegen der Umsatzsteuer (BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 – 8 C 33/85 –, BVerwGE 79, 266-273). Nach Ist nur das Grundstück auf dem Flurstück 7... sachlich beitragspflichtig, berechnet sich der Beitrag zutreffend wie folgt: 243 m² x 1,5 x 0,96 Euro/m² = 349,92 Euro. In Höhe der Differenz zum festgesetzten Beitrag unterliegt der Bescheid daher der Aufhebung.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO.
IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.