Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2021

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 21.04.2021 – 6 K 1296/17

6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0421.6K1296.17.00

Tenor§

Soweit die Beteiligten den Rechtstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 67 % und der Beklagte zu 33 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu Trinkwasser- und Abwassergebühren.

Sie sind Eigentümer des Grundstücks H... .

Mit Gebührenbescheid vom 15. Februar 2017 zog der Beklagte die Kläger für das obengenannte Grundstück hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 zu Trinkwassergebühren in Höhe von insgesamt 189,52 Euro und Abwassergebühren in Höhe von insgesamt 381,12 Euro heran. Hinsichtlich der Trinkwassergebühr ergab sich dieser Betrag aus einer Grundgebühr in Höhe von 102,72 Euro und einer Mengengebühr in Höhe von 86,80 Euro. Der Gesamtbetrag der Abwassergebühr ergab sich aus einer Grundgebühr in Höhe von 144,00 Euro und einer Mengengebühr in Höhe von 237,12 Euro. Ferner setzte der Beklagte in dem genannten Bescheid Vorauszahlungen für das Jahr 2017 in Höhe von 1.100,00 Euro fest.

Gegen diesen Gebührenbescheid legten die Kläger am 13. März 2017 Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie aus, dass der Gebührenbescheid gegen das Grundgesetz und das Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg verstoße, da in den zugrundeliegenden Satzungen des Beklagten unterschiedliche Gebührensätze für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler vorgesehen seien. Es sei nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass diejenigen, welche aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 nicht mehr zu einem Beitrag herangezogen werden können, bei der Gebührenerhebung schlechter behandelt werden als jene, die einen Herstellungsbeitrag entrichtet haben. Im Übrigen führe die Erhebung gesplitteter Gebühren zu einer unzulässigen Vermengung von Gebühren- und Beitragsrecht, da über die erhöhten Gebühren für Nichtbeitragszahler im Ergebnis Kosten der Herstellung der Anlage umgelegt werden, die jedoch allein beitragsrechtlich zu behandeln seien.

Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 2017, zugestellt am 29. April 2017, zurück.

Mit ihrer am 29. Mai 2017 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung führen sie - ergänzend zu ihrem Vorbringen im Widerspruchsverfahren - aus, dass sowohl die Abwasser- als auch die Trinkwassergebührensatzungen des Beklagten unterschiedliche Gebührensätze für die Entsorgungs- bzw. Versorgungsgebiete S... und D... vorsehen. Dies sei mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar, da kein sachlicher Grund für die Aufteilung des einheitlichen Verbandsgebietes und der einheitlichen Einrichtungen ersichtlich sei. Selbst wenn eine Trennung in Versorgungsgebiete und daran anknüpfend die unterschiedliche Bemessung der Gebührensätze zulässig sein sollte, wäre jedenfalls die im Vergleich zum Versorgungsgebiet D... fast doppelt so hohe Mengengebühr für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung S...  nicht angemessen. Die für die Vorauszahlungen für das Jahr 2017 zugrunde gelegten Satzungen des Beklagten seien zudem deshalb rechtswidrig, weil darin nach Beitragszahlern und Nichtbeitragszahlern unterschieden werde.

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in Bezug auf die in dem angefochtenen Gebührenbescheid festgesetzten Vorauszahlungen für das Jahr 2017 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, haben die Kläger nunmehr schriftsätzlich (sinngemäß) beantragt,

den Gebührenbescheid des Beklagten vom 15. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2017 aufzuheben, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.

Der Beklagte hat schriftsätzlich (sinngemäß) beantragt,

die Klage abzuweisen, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.

Zur Begründung trägt er vor, dass es rechtmäßig sei, hinsichtlich der Wasserversorgung zwei rechtlich getrennte Einrichtungen zu betreiben. Nach der Fusion seiner beiden Rechtsvorgänger – des Trink- und Abwasserzweckverbandes S... /Umland (T... ) sowie des Zweckverbandes Trink- und Abwasser D... und Umland (Z...  D... ) - habe er im Bereich S... das Konzept der Trinkwasserversorgung überarbeitet und im Zuge dessen die dort befindlichen Wasserwerke außer Betrieb genommen. Zur Sicherstellung der Wasserversorgung für das Gebührengebiet S... habe er sich für die kostengünstigste Variante entschieden, nämlich den Bau einer Überleitung vom Wasserwerk D...  zur öffentlichen Wasserversorgungsanlage nach S... . Aus dieser einen Leitung folge jedoch nicht, dass es sich insoweit auch um eine einheitliche Anlage handle. Denn die genannte Überleitung sei allein aus wirtschaftlichen Gründen realisiert worden und nicht, um eine gemeinsame Einrichtung für beide Versorgungsgebiete zu realisieren. Für den Betrieb von zwei rechtlich getrennten Wasserversorgungsanlagen lägen auch sachliche Gründe vor. Die zum Zeitpunkt der Fusion beim T... vorhandenen Anlagen hätten unwirtschaftlich gearbeitet und seien teilweise technisch veraltet gewesen. Außerdem seien im Bereich des T... keine kostendeckenden Gebühren erhoben worden. Im Gegensatz hierzu habe der Z... überwiegend wirtschaftlich gearbeitet und seine Anlagen hätten sich in einem angemessenen technischen Zustand befunden. Unter diesen Umständen sei es nicht in Betracht gekommen, eine gemeinsame Anlage der Wasserversorgung herzustellen. Dies hätte zur Folge gehabt, dass auch die Gebührenzahler im Gebiet des ehemaligen Z... Kosten hätten tragen müssen, die im Gebiet des ehemaligen T... durch unterlassene Sanierung und Instandhaltung sowie durch eine bewusst herbeigeführte Unterdeckung entstanden seien. Unter Ausübung seines Organisationsermessens habe er sich deshalb für die Beibehaltung der rechtlich getrennten Gebührengebiete entschieden. Dies gelte ebenfalls für die Schmutzwasserentsorgung, wobei die beiden Entsorgungseinrichtungen in S... und D... aber nicht nur rechtlich, sondern auch technisch getrennt seien. Im Hinblick auf die festgesetzten Vorauszahlungen für das Jahr 2017 sei die Festlegung gespaltener Gebührensätze in den seit dem 1. Januar 2017 für das Gebiet S... geltenden Gebührensatzungen nicht zu beanstanden. Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 gebe es im Gebiet S... nunmehr Grundstücke, für die sowohl für die Herstellung der öffentlichen, leitungsgebundenen Wasserversorgungsanlage als auch für die Herstellung der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage ein Beitrag vollständig, teilweise oder überhaupt nicht entrichtet wurde. Deshalb sei es aus Gründen der Abgabengerechtigkeit erforderlich, dass unterschiedliche Gebühren festgesetzt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die zur Kammersammlung gereichten Satzungsunterlagen sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die jeweils der Entscheidung zu Grunde lagen.

Entscheidungsgründe§

Die Kammer konnte gemäß §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Wege des schriftlichen Verfahrens durch den Berichterstatter entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit jeweils einverstanden erklärt haben.

Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in Bezug auf die Erhebung von Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2017 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Insoweit war nur noch gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (vgl. insoweit unten die Begründung der Kostenentscheidung).

Die Klage im Übrigen hat als statthafte und auch sonst zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 15. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger (daher) nicht in ihren Rechten; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Gebührenbescheid findet hinsichtlich der geltend gemachten Trinkwassergebühren seine Rechtsgrundlage in der rückwirkend zum 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes W...  vom 17. August 2011 (G... 2011) in der Fassung der 3. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes W... vom 26. November 2015 (G... 2015), die gemäß § 2 G... 2015 zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist und damit den nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung allein noch streitgegenständlichen Erhebungszeitraum 2016 erfasst.

Formelle Bedenken gegen die Wirksamkeit der in den Amtsblättern für den Wasser- und Abwasserverband W... vom 22. August 2011 (G... 2011) bzw. vom 22. Dezember 2015 (G... 2015) in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemachten Satzungen haben die Kläger nicht (substantiiert) geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.

Auch materielle Bedenken gegen die Wirksamkeit der G... 2011 und der G... 2015 bestehen nicht.

Die G... 2011 enthält die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) erforderlichen Satzungsmindestbestandteile.

Gegen die dort enthaltenen Regelungen zum Gebührentatbestand (§ 1 G... 2011), zum Gebührenschuldner (§ 6 G... 2011), zum Gebührenmaßstab (§§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 1 G... 2011) und zur Fälligkeit (§ 7 Abs. 1 G... 2011) haben die Kläger keine (substantiierten) Einwände erhoben. Sie geben auch sonst keinen Grund zur Beanstandung.

Dies gilt insbesondere für die Maßstabsregelung der Grundgebühren. Bei dem in § 2 Abs. 2 G... 2011 festgelegten Zählermaßstab - Gebührenstaffelung nach der Größe der Trinkwassermesseinrichtung - handelt es sich um einen grundsätzlich zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019 – 9 A 5.17 –, juris Rn. 30; Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, juris Rn. 32; OVG Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78.00.NE -, juris Rn. 97). Diesem liegt die sachgerechte Annahme zugrunde, dass sich mit steigender Nennleistung des Wasserzählers auch die vorzuhaltende und abrufbare Leistung, nämlich die Höchstlastkapazität der Wasserversorgungseinrichtung, erhöht und damit zugleich der Umfang der gewährten und in Anspruch genommenen Vorhalteleistungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981 - 8 B 20.81 -, juris Rn. 5). Wird - wie hier - ein Zählermaßstab gewählt, dann ist den wesentlichen Unterschieden bei der Nennleistung der Wasserzähler durch eine Gebührenstaffelung Rechnung zu tragen, die die Höhe der Gebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung, d. h. der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung, in eine zumindest annähernde Beziehung setzt, so dass neben den Anforderungen des Äquivalenzprinzips vor allem denen des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GG genügt ist. Dementsprechend müssen die Gebührensätze für unterschiedlich große Wasserzähler im Wesentlichen gleichmäßig entsprechend dem Anstieg der Nennleistungen der verschieden großen Wasserzähler steigen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019 – 9 A 5.17 –, juris Rn. 31; OVG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2002 - 2 D 10/02.NE -, juris Rn. 50; Thüringer OVG, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 4 N 595/94 -, juris Rn. 98 f.). Von der dadurch vorgegebenen linearen Staffelung der Gebührensätze für unterschiedlich große Wasserzähler hat der Beklagte in § 2 Abs. 3 Nr. 1 G... 2011 in der Fassung von § 1 Nr. 1 G... 2015 Gebrauch gemacht.

Auch die in § 2 Abs. 3 Nr. 1 bzw. § 3 Abs. 2 lit. a) G... 2011 in der Fassung von § 1 Nr. 1 und Nr. 2 G... 2015 für die Trinkwasserversorgungseinrichtung S... festgelegten Gebührensätze für die Grundgebühr und für die Mengengebühr sind nicht zu beanstanden.

Eine nähere Überprüfung derselben im Wege der Amtsermittlung (§ 86 VwGO) jenseits der von den Klägern erhobenen Bedenken (dazu sogleich) war insoweit nicht veranlasst. Zwar sind die Verwaltungsgerichte in der Regel verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze des Zumutbaren zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Meinung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Der Grundsatz der Amtsermittlung des § 86 Abs. 1 VwGO findet jedoch in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten seine Grenze. Diese besteht nicht nur darin, das Gericht bei der Erforschung des Sachverhalts zu unterstützen, sondern auch und gerade darin, dass ein Kläger die zur Begründung seines Rechtsbehelfs und seiner Einwendungen dienenden Tatsachen und Beweismittel nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO angeben soll. Solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, überprüfbare Tatsachen vorzutragen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhafter Satzungsbestimmungen nicht nachzugehen. Insoweit ist aufgrund der Bindung der öffentlichen Verwaltung an Recht und Gesetz gemäß Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) davon auszugehen, dass Aufklärungsmaßnahmen nur insofern und insoweit angezeigt sind, als sich dem Gericht im Sinne einer Plausibilitätskontrolle nach den beigezogenen Unterlagen oder dem Sachvortrag der klagenden Partei Fehler und/oder Widersprüche geradezu aufdrängen. Lässt es die klagende Partei insoweit an substantiiertem Sachvortrag fehlen und ergeben sich auch aus den vom Einrichtungsträger übermittelten Unterlagen keine Hinweise auf Satzungsmängel, insbesondere im Sinne einer Plausibilitätskontrolle keine konkreten Anhaltspunkte für fehlerhafte Kostenansätze oder Ansätze bei den Maßstabseinheiten und damit Gebührensätze, hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden.

Gemessen an diesen Vorgaben begegnen die von den Klägern jedenfalls hinsichtlich ihrer konkreten Ausgestaltung nicht gerügten Gebührensätze für die Grund- und Mengengebühr keinen Bedenken.

Soweit die Kläger diesbezüglich vortragen, es sei unzulässig, dass die Trinkwassergebührensatzung des Beklagten unterschiedliche Gebührensätze für die Wasserversorgungseinrichtung S... und die Wasserversorgungseinrichtung D... vorsehe, kann dem nicht gefolgt werden. Der 9. Senat des OVG Berlin-Brandenburg hat mit Urteilen vom 29. Januar 2020 (- 9 A 3.17 -, juris Rn. 44 f. und - 9 A 8.17 -, Seite 10 ff. d. E. A.) im Hinblick auf den Zeitraum 2017 – 2019 ausgeführt, dass sachliche Gründe vorlagen, die ursprünglich technisch getrennten Wasserversorgungseinrichtungen in S... und D...  auch nach erfolgter Verbindung durch eine Überleitung als rechtlich getrennte Wasserversorgungseinrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung des Beklagten vom 17. August 2011 weiter zu betreiben. Dem schließt sich die Kammer für den hier interessierenden Zeitraum 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 an. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten unterschied sich im Zeitpunkt der Fusion seiner beiden Rechtsvorgänger die Situation des Versorgungsgebietes S... grundlegend von derjenigen des Versorgungsgebietes D... . Während der Z... überwiegend wirtschaftlich gearbeitet habe und dessen Anlagen sich in einem angemessenen technischen Zustand befunden haben, seien die beim T... vorhandenen Anlagen teilweise technisch veraltet gewesen und haben unwirtschaftlich gearbeitet. Außerdem habe der T... über Jahre hinweg keine kostendeckenden Gebühren erhoben. Unter diesen Umständen sei eine rechtlich gemeinsame Wasserversorgungseinrichtung nicht in Betracht gekommen, da anderenfalls die Abgabenpflichtigen im Bereich des früheren Z... für Versäumnisse des ehemaligen T... hätten finanziell einstehen müssen. Dies stellen sachliche Gründe dar, welche die Beibehaltung rechtlich getrennter Wasserversorgungseinrichtungen rechtfertigen. Nach der überzeugenden Bewertung des OVG Berlin-Brandenburg in den vorgenannten Urteilen vom 29. Januar 2020, der sich die Kammer ebenfalls anschließt, gelten diese Erwägungen sogar noch für den Zeitraum 2017 bis 2019. Nichts Anderes kann dann für den hier maßgeblichen Erhebungszeitraum 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 gelten. Dementsprechend verstößt es weder gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG noch ist es sonst zu beanstanden, dass die Trinkwassergebührensatzungen des Beklagten davon ausgehen, dass in dessen Verbandsgebiet zwei rechtlich selbständige Wasserversorgungseinrichtungen in S... und D... existieren und daran anknüpfend unterschiedliche Gebührensätze für diese beiden Einrichtungen festlegen.Soweit die Kläger ferner gerügt haben, dass die Trinkwassergebührensatzungen des Beklagten gleichheitswidrig unterschiedliche Gebührensätze für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler vorsehen, trägt dies schon deshalb nicht mehr, weil die nach der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung allein noch streitgegenständlichen G... 2011 und 2015 solche gespaltenen Gebührensätze nicht vorsehen. Dies ist im Übrigen auch nicht geboten, da der Beklagte selbst bei Beschluss der G... 2015 im November 2015 noch davon ausgehen konnte, dass letztlich alle Gebührenpflichtigen im Versorgungsgebiet S... auch Beiträge zahlen werden. Denn dies stellt den Normalfall dar, wenn Aufgabenträger – so wie hier mit der rückwirkend zum 16. August 2011 in Kraft getretenen Satzung über die Erhebung eines Herstellungsbeitrages zur Deckung der Kosten für die öffentlichen Wasserversorgungseinrichtungen des Wasser- und Abwasserverbandes W...  vom 14. August 2012 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 15. Juli 2015 der Fall - über die für eine Trinkwasserbeitragserhebung erforderliche satzungsrechtliche Grundlage verfügen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2020 – 9 A 6.17 –, juris Rn. 55; VG Cottbus, Urteil vom 15. März 2021 - 6 K 1318/18 -, juris Rn. 51). Es war bei Beschluss der G... 2015 für den Beklagten auch noch nicht damit zu rechnen, dass im Lichte des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (- 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/16 -, juris) eine größere Gruppe sogenannter „Altanschließer“ aus Vertrauensschutzgründen nicht mehr zu einem Beitrag herangezogen werden kann. Denn die Veröffentlichung dieses Beschlusses erfolgte erst im Dezember 2015. Davon abgesehen stand den Aufgabenträgern auch nach Veröffentlichung des Beschlusses noch eine angemessene Übergangsfrist zur Einführung rechtsfester, gespaltener Gebührensätze zur Verfügung (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 25. Februar 2021 – 6 K 427/17 -, juris Rn. 41; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 27. Februar 2019 – 5 K 2329/17 –, juris, Rn. 101 f.; Urteil vom 13. Januar 2021 – 5 K 3593/17 -, juris, Rn. 29; Düwel, in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 950e; Kluge, in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 49m). Diese Frist ist nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 25. Februar 2021 – 6 K 427/17 -, juris Rn. 41) nicht vor Ende des Jahres 2016 und damit erst nach dem hier maßgeblichen Erhebungszeitraum abgelaufen.

Hinsichtlich der geltend gemachten Abwassergebühren findet der Gebührenbescheid in der rückwirkend zum 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Abwassergebührensatzung des Wasser- und Abwasserverbandes W... vom 17. August 2011 (AGS 2011) in der Fassung der 4. Änderungssatzung zur Abwassergebührensatzung des Wasser- und Abwasserverbandes W... vom 26. November 2015 (AGS 2015), die gemäß § 2 AGS 2015 zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist und die daher den noch streitgegenständlichen Veranlagungszeitraum 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 in zeitlicher Hinsicht erfasst, eine hinreichende Rechtsgrundlage.

Formelle Bedenken gegen die Wirksamkeit der in den Amtsblättern für den Wasser- und Abwasserverband W... vom 22. August 2011 (AGS 2011) bzw. vom 22. Dezember 2015 (AGS 2015) in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemachten Satzungen haben die Kläger nicht (substantiiert) geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.

Auch in materieller Hinsicht sind Bedenken gegen die AGS 2011 und die AGS 2015 nicht angezeigt. Sie enthalten den gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Mindesteinhalt, da sie Regelungen zu dem Kreis der Abgabenschuldner (§ 6 AGS 2011), dem die Abgabe begründenden Tatbestand (§ 1 AGS 2011), dem Maßstab (§§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 1 AGS 2011), dem Satz der Abgabe (§§ 2 Abs. 3 und 3 Abs. 2 AGS 2011 in der Fassung von § 1 Nr. 1 AGS 2015) sowie dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (§ 7 Abs. 1 AGS 2011) enthalten.

Insbesondere ist die in § 2 Abs. 3 Nr. 1 AGS 2011 geregelte lineare Staffelung der Grundgebühren nach Zählernenngrößen nicht zu beanstanden. Die Bemessung der Grundgebühr nach dem Nenndurchfluss des Wasserzählers ist nicht nur im Bereich der Trinkwasserversorgung, sondern auch im Bereich der Schmutzwasserentsorgung grundsätzlich zulässig (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 – 9 A 77.05 -, juris Rn. 32; VG Cottbus, Urteil vom 25. Februar 2021 - 6 K 427/17 -, juris Rn. 22). Dabei ist eine lineare Staffelung, wie sie § 2 Abs. 3 Nr. 1 AGS 2011 vorsieht, regelmäßig nicht nur zulässig, sondern auch geboten. Anhaltspunkte, dass dies hier ausnahmsweise anders sein könnte, sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich.

Nichts Anderes gilt für den in § 3 Abs. 1 u. Abs. 3 AGS 2011 für die Mengengebühr normierten sogenannten modifizierten Frischwasser(verbrauchs)maßstab. Dieser ist ein für die zentrale Schmutzwasserentsorgung allgemein anerkannter Gebührenmaßstab (vgl. Düwel in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 1014 ff. m. w. N., auch aus der Rspr. des OVG Berlin-Brandenburg und der Kammer), gegen den vorliegend auch in seiner konkreten Ausgestaltung keine Bedenken geltend gemacht wurden oder ersichtlich sind.

Auch die in § 2 Abs. 3 Nr. 1 AGS 2011 bzw. § 3 Abs. 2 Nr. 1 AGS 2011 in der Fassung von § 1 Nr. 1 AGS 2015 festgelegten Gebührensätze für die Grund- und Mengengebühr sind nicht zu beanstanden. Soweit die Kläger diesbezüglich sinngemäß ausführen, es sei unzulässig, dass die Abwassergebührensatzungen des Beklagten davon ausgehen, dass es im Verbandsgebiet des Beklagten zwei rechtlich selbständige Entwässerungsanlagen für Schmutzwasser in S... und D... gibt und daran anknüpfend unterschiedliche Gebührensätze für die beiden Anlagen vorsehen, vermögen sie damit ebenfalls nicht durchzudringen. Denn nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten sind die Schmutzwasserentsorgungsanlagen in den beiden vorgenannten Entsorgungsgebieten technisch voneinander unabhängig. In diesem Fall liegt es regelmäßig im Organisationsermessen des Einrichtungsträgers, ob er die technisch getrennten Entsorgungssysteme in einer Einrichtung oder in voneinander rechtlich getrennten öffentlichen Einrichtungen betreibt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Februar 2020 – OVG 9 A 4.17 –, juris Rn. 45; OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02 -, juris Rn. 43). Dementsprechend ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte für den hier maßgeblichen Zeitraum 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 gesonderte Gebührensätze für die getrennten Entsorgungseinrichtungen S... und D... normiert hat.

Es ist deshalb auch unerheblich, dass – wie die Kläger meinen - der Gebührensatz für die Mengengebühr im Entsorgungsgebiet S... im Verhältnis zu demjenigen für die Mengengebühr im Entsorgungsgebiet D... unangemessen hoch erscheint. Handelt es sich – so wie hier der Fall – um eine rechtlich und technisch selbständige Entsorgungseinrichtung, kommt es für die Wirksamkeit der für diese Einrichtung festgelegten Gebührensätze auf deren Verhältnis zu den Gebührensätzen für andere Entsorgungseinrichtungen des beklagten Verbandes nicht an. Vielmehr hängt die Wirksamkeit des Gebührensatzes dann nur davon ab, dass dieser auf einer den Anforderungen des § 6 Abs. 2 KAG genügenden, fehlerfreien Gebührenkalkulation beruht und nicht gegen das Kostenüberschreitungsverbots des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG verstößt (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24. Oktober 2019 – 6 K 1847/16 –, juris Rn. 16; Urteil vom 27. Mai 2019 – 6 K 884/15 –, juris Rn. 18; Beschluss vom 13. Juli 2017 – 6 L 843/15 –, juris Rn. 23). Insoweit haben aber die Kläger keine (substantiierten) Einwände erhoben und war daher eine „ungefragte Fehlersuche“ durch die Kammer, wie oben ausgeführt worden ist, nicht angezeigt.

Soweit die Kläger ferner die Unzulässigkeit gespaltener Gebührensätze gerügt haben, greift dies nach der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung der Beteiligten im Hinblick auf die nunmehr allein streitgegenständlichen AGS 2011 und 2015 nicht mehr. Denn diese enthalten keine solchen Regelungen. Ergänzend ist anzumerken, dass Regelungen über gespaltene Gebührensätze vorliegend auch (noch) nicht erforderlich waren. Insoweit wird auf die Ausführungen zu den Trinkwassergebührensatzungen verwiesen.

Sonstige Bedenken in Bezug auf die Abwassergebührensatzungen des Beklagten haben die Kläger weder vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich.

Dies gilt auch hinsichtlich der konkreten Veranlagung der Kläger. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Höhe der in dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Trinkwasser- und Abwassergebühren falsch ermittelt bzw. berechnet worden wäre.

Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Insoweit entspricht es billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, die Kosten des Verfahrens den Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen. Denn die Erfolgsaussichten der Klage hinsichtlich der für erledigt erklärten Vorauszahlungen erweisen sich als offen und es sind insoweit auch keine anderen Billigkeitsgesichtspunkte für die Kostenverteilung ersichtlich. Insbesondere ob sich die festgesetzten Vorauszahlungen auf wirksame satzungsrechtliche Grundlagen stützen lassen, wirft komplexe Rechtsfragen auf, die nach summarischer Prüfung nicht beantwortet werden können. Zwar hat das OVG Berlin-Brandenburg die vom Beklagten hinsichtlich der Festsetzung von Vorauszahlungen für die Trinkwassergebühren ursprünglich zugrunde gelegte Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes W... für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung „S... “ vom 8. Dezember 2016 mit Urteilen vom 29. Januar 2020 (- 9 A 3.17 – und - 9 A 8.17 -) für unwirksam erklärt. Ebenso hat das OVG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 19. Februar 2020 (- 9 A 4.17 -) die vom Beklagten für die Festsetzung von Vorauszahlungen für die Abwassergebühren zugrunde gelegte Abwassergebührensatzung des Wasser- und Abwasserverbandes W... für die „zentrale Schmutzwasserbeseitigung S... und Umland“ vom 8. Dezember 2016 für unwirksam erklärt. Mit der jeweils rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes W... für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung „S... “ in den Erhebungszeiträumen 2017 bis 2019 vom 1. April 2020 sowie der Abwassergebührensatzung des Wasser- und Abwasserverbandes W... für die „zentrale Schmutzwasserbeseitigung S... und Umland“ in den Erhebungszeiträumen 2017 bis 2019 vom 1. April 2020 hat der Beklagte jedoch neues Satzungsrecht geschaffen, welches die ursprünglich streitgegenständlichen Vorauszahlungen in zeitlicher Hinsicht erfasst und damit als Rechtsgrundlage in Betracht kommt. Die formelle und materielle Wirksamkeit der beiden neuen Satzungen kann aber insbesondere auch im Hinblick auf deren rückwirkendes Inkrafttreten nicht anhand einer nur noch summarischen Prüfung hinreichend sicher prognostiziert werden.

Im Sinne einer einheitlichen Kostenentscheidung waren den Klägern damit 67 % sowie dem Beklagten 33 % der Kosten aufzuerlegen. Das Gericht geht dabei davon aus, dass der übereinstimmend für erledigt erklärte Teil angesichts festgesetzter Vorauszahlungen 2017 in Höhe von insgesamt 1.100,00 Euro mit 66 % und der im Übrigen anhängige Teil angesichts festgesetzter Jahresgebühren 2016 in Höhe von insgesamt 570,64 Euro mit 34 % anzusetzen ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.