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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 27.04.2021 – 3 K 324/18
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0427.3K324.18.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet.
Tatbestand§
Der Kläger wendet sich gegen eine abfallrechtliche Entsorgungsanordnung sowie diesbezüglicher Zwangsgeldandrohungen und –festsetzungen.
Er lagerte auf dem Flurstück 1 ... der Gemarkung S ... Bauschutt, Dachziegelbruch und mit Bitumen versetzten Schotter ab.
Mit Ordnungsverfügung vom 3. Juli 2017 gab der Beklagte unter Androhung von Zwangsgeldern dem Kläger auf, die auf dem Grundstück lagernden – von ihm (dem Beklagten) als Abfälle bezeichneten – Materialien ordnungsgemäß zu entsorgen (Ziffer 1) und die Entsorgung durch die Vorlage von Nachweisen (Lieferscheine, Begleitscheine, Rechnung o.ä.) zu belegen (Ziffer 2). Gegen den den Widerspruch des Klägers zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2017 erhob dieser Klage vor dem erkennenden Gericht, die er zurücknahm, sodass das Verfahren mit dem Aktenzeichen 3 ... mit Beschluss der Kammer vom 12. Februar 2019 eingestellt wurde.
Zur Befolgung der mit der Ordnungsverfügung auferlegten Forderungen drohte der Beklagte mehrfach Zwangsgelder an und setzte diese fest, so unter anderem mit Bescheid vom 18. Oktober 2017 in Gestalt des dem Kläger am 12. Dezember 2017 zugestellten Widerspruchsbescheids vom 11. Dezember 2017, mit Bescheid vom 27. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Januar 2018 (mit dem er Zwangsgelder in Höhe von 3.000 Euro bezüglich der Entsorgungsanordnung sowie von 600 Euro bezüglich der Vorlage von Nachweisen festsetzte und weitere Zwangsgelder in Höhe von 6.000 Euro bzw. 1.000 Euro androhte) und mit Bescheid vom 9. Januar 2018.
Zur Begründung des Bescheids vom 27. November 2017 führte der Beklagte im Wesentlichen aus, er habe bei einer Kontrolle festgestellt, dass die von der Ordnungsverfügung erfassten Abfälle weiterhin auf dem Grundstück lagerten. Die festgesetzten und angedrohten Zwangsgelder seien geeignet, die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle zwangsweise durchzusetzen. Auch die Höhe sei verhältnismäßig; sie ergäbe sich aus dem bisherigen Verhalten des Klägers sowie seinem wirtschaftlichen Interesse an der Nichtbefolgung der auferlegten Pflichten (Ersparnis von Transport- und Entsorgungskosten). Da dieser zu erkennen gegeben habe, dass er der Ordnungsverfügung ohne entsprechenden Nachdruck nicht Folge leisten werde, seien spürbar höhere Zwangsgelder erforderlich.
Gegen den Bescheid beantragte er vor dem erkennenden Gericht vorläufigen Rechtsschutz. Mit Beschluss vom 8. Februar 2018 (3 ... ) lehnte die Kammer den Antrag ab.
Gegen die Ordnungsverfügung vom 3. Juli 2017 und die hier aufgeführten Zwangsgeldbescheide hat der Kläger am 8. Februar 2018 Klage erhoben.
Bei Kontrollen im April 2020 hat der Beklagte festgestellt, dass die von der Ordnungsverfügung erfassten Materialien von dem Grundstück entfernt worden sind. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten auch auf Nachfrage weder Angaben zum Verbleib der Materialien gemacht noch Entsorgungsnachweise vorgelegt.
Daher hat der Beklagte mit Bescheid vom 26. Oktober 2020 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 4. Januar 2021 Zwangsgelder – hinsichtlich der Entsorgungsanordnung in Höhe von 2.000 Euro und hinsichtlich der Nachweispflicht in Höhe von 200 Euro – für den Fall angedroht, dass der Kläger den Pflichten nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen bzw. fünf Wochen nachkommt. Zur Begründung wiederholt er die Ausführungen der bisherigen Zwangsgeldbescheide und führt ergänzend aus, die bloße räumliche Entfernung der Abfälle vom Grundstück erfülle nicht die auferlegte Pflicht zu ordnungsgemäßen Entsorgung. Diese bestehe unverändert fort.
Mit Bescheid vom 4. Januar 2021 hat der Beklagte die zuletzt angedrohten Zwangsgelder festgesetzt und weitere angedroht.
Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2021 hat der Kläger seine Klage um diese Bescheide erweitert.
Er trägt vor, die zwischengelagerten Materialien hätten wegen Erbstreitigkeiten über das Hofgrundstück seiner verstorbenen Großmutter (Flurstück 6 ... der Gemarkung S ... ) dort nicht als Untergrundbefestigung eingebracht werden können. Es sei ferner deshalb zur längeren Lagerung der Materialien gekommen, weil das Grundstück fehlerhaft als Feuchtgebiet ausgewiesen worden sei. Er sei diskriminiert, weil der Beklagte in drei anderen Fällen der Ablagerung von Materialen nicht eingeschritten sei. Er habe die Materialien schließlich zur Hofbefestigung des Grundstücks verwendet, von dem sie gestammt hätten.
Der Kläger beantragt,
die Bescheide des Beklagten vom 3. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2017, vom 18. Oktober 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2017, vom 27. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2018, vom 9. Januar 2018, vom 26. Oktober 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 2021 und vom 4. Januar 2021 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint ergänzend, die Ordnungsverfügung habe sich durch die Entfernung der Abfälle nicht erledigt. Die bloße räumliche Entfernung erfülle nicht die Voraussetzungen der auferlegten ordnungsgemäßen Entsorgung.
Entscheidungsgründe§
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die mit Schriftsatz vom 5. Februar 2021 erfolgte Klageerweiterung durch die Einbeziehung der Zwangsgeldbescheide des Beklagten vom 26. Oktober 2020 (in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 4. Januar 2021) und vom 4. Januar 2021 ist gemäß § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässig. Denn die Änderung der Klage ist insoweit sachdienlich. Sachdienlichkeit ist gegeben, wenn die Erweiterung der Klage der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt (BVerwG, Urteil vom 18. August 2005 – 4 C 13/04 – juris Rn. 22). Ein solcher Fall liegt hier vor, da die Bescheide, die der Kläger in seine Klage einbezogen hat, ebenso wie die weiteren streitgegenständlichen Bescheide die Frage der Rechtmäßigkeit der Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern wegen Nichtbefolgung der mit Ordnungsverfügung vom 3. Juli 2017 auferlegten Pflichten betrifft und ein weiterer Prozess damit vermieden werden kann.
Die Klage ist überwiegend unzulässig.
Hinsichtlich der Ordnungsverfügung vom 3. Juli 2017 ist die Klage wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig, weil die Ordnungsverfügung bereits Gegenstand des aufgrund der Klagerücknahme eingestellten Verfahrens mit dem Aktenzeichen 3 ... gewesen ist (vgl. § 121 VwGO). Seitdem ist sie bestandskräftig.
Soweit sich die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 18. Oktober 2017 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 11. Dezember 2017 wendet, ist die Klage mangels Einhaltung der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässig. Danach beträgt die Klagefrist einen Monat ab Zustellung des Widerspruchsbescheids. Dem Kläger ist der Widerspruchsbescheid ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Postzustellungsurkunde am 12. Dezember 2017 zugestellt worden, sodass die Monatsfrist bei Klageerhebung am 8. Februar 2018 verstrichen gewesen ist.
Hinsichtlich der Bescheide des Beklagten vom 9. Januar 2018 und vom 4. Januar 2018 ist die Klage mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens gemäß §§ 68 ff. VwGO unzulässig. Danach ist der angegriffene Verwaltungsakt vor Erhebung der – hier statthaften – Anfechtungsklage in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Der Beklagte trägt insoweit vor, ein Widerspruch sei nicht erhoben worden. Dem hat der Kläger nicht widersprochen noch befinden sich entsprechende Widerspruchsschreiben in den eingereichten Verwaltungsvorgängen.
Im Übrigen ist die Klage zulässig, insbesondere wurde sie auch gegen den Zwangsgeldbescheid des Beklagten vom 26. Oktober 2020 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 4. Januar 2021 fristgemäß erhoben. Die durch die Zustellung des Widerspruchsbescheids am 6. Januar 2021 ausgelöste Monatsfrist endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO, §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB eigentlich am 5. Februar 2021. Da dies ein Sonnabend gewesen ist, verlängerte sich die Klagefrist auf Montag, den 8. Februar 2021. An diesem Tag hat der Kläger seine Klage um den streitgegenständlichen Bescheid erweitert.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
a) Der Bescheid des Beklagten vom 27. November 2017 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 19. Januar 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die festgesetzten Zwangsgelder finden ihre rechtliche Grundlage in § 30 i.V.m. §§ 3, 27 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 28 VwVGBbg. Nach § 30 Abs. 1 VwVGBbg kann der Vollstreckungsschuldner zu der geforderten Handlung (hier: die Forderungen aus Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung vom 3. Juli 2017) durch Festsetzung eines Zwangsgeldes angehalten werden, wenn die Verpflichtung zu einer Handlung nicht oder nicht vollständig erfüllt wird. Die Voraussetzungen lagen zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids vor. Zu diesem Zeitpunkt lagerten die Materialien weiterhin auf dem Grundstück. Erst im April 2020 wurde festgestellt, dass das Grundstück beräumt worden ist.
Auch die sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen sind gegeben. Mit der Ordnungsverfügung vom 3. Juli 2017 liegt eine bestandskräftige Grundverfügung (vgl. § 3 Nr. 1 VwVGBbg) vor. Im Übrigen wird auf die auch im Hauptsacheverfahren zutreffenden Ausführungen der Kammer mit Beschluss vom 8. Februar 2018 (3 L 4/18), auch hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der im Bescheid vom 27. November 2017 angedrohten Zwangsgelder, verwiesen.
Soweit der Kläger weiterhin der Auffassung ist, bei den von der Ordnungsverfügung vom 3. Juli 2017 erfassten Materialien handele es sich aus verschiedenen Gründen nicht um Abfall, führt dies nicht zum Erfolg. Denn für die Durchsetzung eines Verwaltungsaktes kommt es nach § 3 VwVGBbg allein darauf an, ob dieser unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist und ob die sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind. Gegen die Entsorgungsanordnung gerichtete Einwände kann der Kläger deshalb im Vollstreckungsverfahren nicht mehr geltend machen. Was im Rahmen eines mehrstufigen Verfahrens auf der vorangegangenen Stufe bestandskräftig entschieden ist, darf danach unberücksichtigt bleiben. Denn die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Akte ist Bedingung für die Rechtmäßigkeit folgender Vollstreckungsakte (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Januar 2016 – OVG 11 S 45.15 – juris Rn. 3 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 – 1 C 30.03 – juris Rn. 15 und m.w.N.).
Soweit der Kläger einwendet, der Beklagte sei in drei anderen Fällen einer rechtswidrigen Ablagerung von Abfällen nicht vorgegangen (vgl. die Schreiben vom 16. November 2020 und vom 8. Februar 2021), kann eine abfallrechtliche Entsorgungsanordnung von dem Adressaten nicht allein mit dem Argument abgewehrt werden kann, die Behörde schreite gegen Verstöße in vergleichbaren anderen Fällen – wobei dies hier ohnehin nur gemutmaßt wird – nicht ein. Art. 3 Abs. 1 GG gewährt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 1995 – 4 B 55/95 – juris Rn. 4). Eine Grenze für die Anwendung dieses Satzes ist nur dort erreicht, wo willkürlich Personen herausgegriffen und durch hoheitliche Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben angehalten werden (vgl. ausführlich ebd.). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich.
Die Gebührenfestsetzungen im Ausgangs- und im Widerspruchsbescheid sind nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die zutreffenden und ausführlichen Begründungen der Bescheide verwiesen, denen das Gericht folgt, § 117 Abs. 5 VwGO.
b) Auch die Androhung von Zwangsgeldern mit Bescheid des Beklagten vom 26. Oktober 2020 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 4. Januar 2021 ist rechtmäßig.
Insbesondere hat der Kläger die ihm in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 3. Juli 2017 auferlegte Pflicht zur Entsorgung der auf dem Grundstück (Flurstück 1 ... der Gemarkung S ... ) lagernden Abfälle nicht bzw. nicht vollständig erfüllt, sodass er gemäß § 30 Abs. 1 VwVGBbg hierzu weiterhin durch Zwangsgelder angehalten werden kann. Zwar hat der Kläger die Materialien inzwischen vom Grundstück beräumt. Die bloße räumliche Entfernung stellt aber keine ordnungsgemäße Abfallentsorgung dar (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2016 – OVG 11 S 44.16 – juris Rn. 7), wie der Beklagte zu Recht vorträgt. Er hat ferner auch keine Entsorgungsnachweise vorgelegt. Soweit er in der mündlichen Verhandlung behauptet, die Materialien auf dem „Hofgrundstück Haus N ... “ verbaut zu haben, reicht dies zur Erfüllung einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung nicht aus. Der Kläger hat schon nicht belegt, die Abfälle tatsächlich auf dem Hofgrundstück verbaut zu haben. Zwar führt er hierzu näher aus, er habe die Hoffläche, die zuvor schlecht befahrbar und schlammig gewesen sei, befestigt. Er habe größere Flächen aufgefüllt. Auf weitere Nachfrage trägt er vor, dass er das Material zudem in der Scheune als Untermaterial verbaut habe. Auf dieses habe er Beton gegossen und Pflastersteine aufgebracht. Da der Beklagte dies bestreitet, oblag es dem Kläger, einen Nachweis für seine Behauptungen zu erbringen. Hierzu war er nicht in der Lage. So teilte er auf Nachfrage des Gerichts mit, er habe die Materialien allein auf dem Grundstück verbaut, sodass seine Angaben etwa durch einen Dritten nicht bestätigt werden können.
Selbst für den Fall, der Vortrag des Klägers träfe zu, ist dem Beklagten darin zuzustimmen, dass zumindest mit Blick auf den mit Bitumen durchsetzten Schotter, der ebenfalls auf dem Hof verbaut sein soll, es an der ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallentsorgung fehlt.
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner auch unter Berücksichtigung des Vortrags, der Kläger habe die Materialien verbaut, weiterhin Zwangsgelder androht, denn nach § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVGBbg dürfen Zwangsmittel (wie hier Zwangsgelder) wiederholt und solange angewandt werden, bis der Verwaltungsakt vollstreckt oder in anderer Weise erledigt ist. Hiervon kann bislang nicht ausgegangen werden.
Auch die in den Androhungen gesetzten Fristen von vier bzw. fünf Wochen sind nicht unangemessen, es ist insbesondere nicht erkennbar, dass es dem Antragsteller innerhalb der gesetzten Fristen nicht möglich sein sollte, den Forderungen des Antragsgegners aus Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung vom 3. Juli 2017 nachzukommen. Selbst für den Fall, dass er die Materialien tatsächlich auf dem Hofgrundstück verbaut haben sollte, bietet die gewährte Frist ausreichend Zeit, diese wieder auszubauen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.
Hinsichtlich der festgesetzten Gebühren gelten die obigen Ausführungen entsprechend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.