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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 28.05.2021 – VG 6 K 928/15

6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0528.VG6K928.15.00

Tenor§

Die Jahresgebührenbescheide 2014 des Beklagten vom 13. Februar 2015 (A...) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2015 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Trinkwasser- und Schmutzwassergebühren.

Sie ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke im Gemeindeteil W...der Gemeinde G..., auf denen sich vorwiegend mehrstöckige Plattenbauten befinden.

Mit 32 Bescheiden vom 13. Februar 2015 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin hinsichtlich der vorgenannten Grundstücke für den Veranlagungszeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 Trinkwasser- und Schmutzwassergebühren in Höhe von insgesamt 169.466,46 Euro fest und forderte - abzüglich bereits geleisteter Zahlungen - einen Betrag von 81.955,56 Euro zur Zahlung an. Ferner wurden in den genannten Gebührenbescheiden Abschlagszahlungen für das Abrechnungsjahr 2015 festgesetzt.

Gegen diese Bescheide legten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 12. März 2015, eingegangen am 16. März 2015, Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie aus, dass die der Gebührenerhebung zugrundeliegende Satzungen unwirksam seien. Den darin festgelegten Gebührensätzen mangele es an einer ordnungsgemäßen Kalkulation. Auch verstoßen die Satzungen gegen das Kostenüberschreitungsverbot in § 6 Kommunalabgabengesetz. Zudem habe die Einführung des Wohneinheitenmaßstabes zu einer unverhältnismäßigen Erhöhung der Grundgebühr um bis zu 1.200% gegenüber dem Vorjahr geführt, ohne dass sich die tatsächlichen Versorgungsverhältnisse in der W...geändert haben.

Mit Schreiben vom 21. April 2015 forderte der Beklagte die Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf, bis 5. Mai 2015 einen ordnungsgemäßen Nachweis über ihre Bevollmächtigung vorzulegen. Sollte dieser Nachweis nicht fristgerecht eingehen, müsse der Widerspruch ohne Prüfung in der Sache zurückgewiesen werden.

Darauf reichten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 5. Mai 2015 eine von der Hausverwalterin der Klägerin ausgestellte Vollmacht ein, die sie zur Vertretung in dieser Angelegenheit ermächtigte. Beigefügt war zudem eine von der Klägerin ausgestellte Vollmacht für ihre Hausverwalterin vom 1. Juli 2014.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2015 wurde der Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen. Der Widerspruch sei durch einen vollmachtlosen Vertreter erhoben worden, da die Hausverwalterin nicht ermächtigt gewesen sei, die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit deren Vertretung im Widerspruchsverfahren zu beauftragen.

Am 16. Juni 2015 erhoben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin erneut Widerspruch gegen die Gebührenbescheide vom 13. Februar 2015. Diesem fügten sie eine vom Geschäftsführer der Klägerin unterzeichnete und auf den 10. März 2015 datierte Vollmacht für das Widerspruchsverfahren bei.

Am 10. Juli 2015 hat die Klägerin Klage erhoben, nachdem sie bereits am 15. Mai 2015 beim erkennenden Gericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Gebührenbescheide gestellt hatte, dem die Kammer mit Beschluss vom 4. Mai 2016 zunächst stattgab (- V... -), der aber unter Abänderung dieses Beschlusses durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 11. Januar 2018 schließlich zurückgewiesen wurde (- O... -).

Den zweiten Widerspruch der Klägerin hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2015 ebenfalls als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Beschluss vom 10. Mai 2016 hat die Kammer das Verfahren hinsichtlich der in den Gebührenbescheiden festgesetzten Abschlagszahlungen für das Jahr 2015 abgetrennt und mit dem Aktenzeichen V... fortgeführt. Dieses Verfahren wurde nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten eingestellt.

Zur Begründung ihrer vorliegenden Klage wiederholt die Klägerin ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt sie aus, dass ihr Widerspruch form- und fristgerecht erhoben worden sei. Ihre Prozessbevollmächtigten seien wirksam durch ihre Hausverwalterin mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens beauftragt worden. Zusätzlich sei den Prozessbevollmächtigten auch eine vom Geschäftsführer der Klägerin persönlich unterzeichnete Vollmacht vom 10. März 2015 erteilt worden. Darüber hinaus habe sie im gerichtlichen Eilverfahren eine weitere Prozessvollmacht vom 6. Mai 2015 eingereicht, die dem Beklagten mit Schreiben des Gerichts vom 21. Mai 2015 gemeinsam mit der Antragsschrift zugestellt worden sei. Die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Gebührenbescheide ergebe sich auch daraus, dass die Satzungen des Beklagten auf einer unplausiblen Gewichtung des jeweils Gezählten beruhen und zu einer einseitigen Benachteiligung der Wohneinheiten gegenüber anderen Grundstücken führen. Im Übrigen seien die kalkulierten Grundgebühren für Trink- und Abwasser in keiner Weise nachvollziehbar. Bei den kalkulierten Mengengebühren für Trinkwasser sei ein Aufwand für Fremdwasserbezug in Höhe von 37.000,00 Euro nicht gerechtfertigt, da der Beklagte über eigene Wasserwerke verfüge. Fixkosten bei Gas, Fernwärme und Kraftstoffen seien unglaubwürdig, da diese nach Verbrauch abgerechnet werden. Dies gelte auch für die kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen, da der Beklagte im Gebiet der W... seit Jahren keine Investitionsmaßnahmen ausführe. Die übrigen betrieblichen Aufwendungen in Höhe von 53.500,00 Euro seien nicht nachvollziehbar. Dies gelte auch für die Aufteilung der Abschreibungen und Personalkosten zwischen den Verbandsteilgebieten S...und D....

Die Klägerin hat schriftsätzlich (sinngemäß) beantragt,

die Jahresgebührenbescheide des Beklagten vom 13. Februar 2015 (Az.: V...) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2015 aufzuheben

sowie

die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, dass die Klage bereits unzulässig sei, da sich diese nicht gegen den Verbandsvorsteher richte, sondern gegen den Verband und es im Übrigen an der ordnungsgemäßen Durchführung eines Vorverfahrens fehle. Selbst wenn die Klage zulässig wäre, sei sie jedenfalls unbegründet, da die Gebührenbescheide rechtmäßig seien. Dies gelte auch im Hinblick auf die nunmehrige Bemessung der Grundgebühren nach dem sogenannten Wohneinheitenmaßstab. Dieser finde bereits seit Jahren im Versorgungsgebiet des Beklagten Anwendung und sei von der Rechtsprechung bestätigt worden. Die damit verbundene Mehrbelastung für Eigentümer von Mehrfamilienhäusern bzw. für Großvermieter sei systembeding hinzunehmen. Im Übrigen habe die Klägerin die Möglichkeit, die Gebührenerhöhungen auf ihre Mieter umzulegen. Das Vorbringen der Klägerin zur Rechtswidrigkeit der Satzungen und der Kalkulation des Gebührensatzes sei unsubstantiiert. Der Beklagte habe im September 2013 die erste Gebührenkalkulation für das Jahr 2014 erstellt, für die allerdings aufgrund des Beitritts der Mitgliedsgemeinden des Amtes D...erst zum 1. Januar 2013 noch keine gesicherte Datenlage vorhanden gewesen sei. Die Aufteilung der Gemeinkosten zwischen den Verbandsgebieten S...und D...sei dabei entsprechend der Anzahl der Verbrauchsstellen erfolgt. Auch die voraussichtlichen Betriebsmittelbedarfe seien entsprechend auf Grundlage der Bedarfszahlen für das Gebiet S...geschätzt worden. Die geschätzten Zahlen seien durch die Nachkalkulation 2014 weitestgehend bestätigt worden. Hinsichtlich der weiteren Einwendungen der Klägerin werde auf die eingereichten Kalkulationsunterlagen für 2014 verwiesen.

Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2021 einen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt geschlossen. Der Beklagte hat diesen Vergleich widerrufen. Für diesen Fall haben die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten im hiesigen Verfahren sowie in den Verfahren V...sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die jeweils der Entscheidung zu Grunde lagen.

Entscheidungsgründe§

Die Kammer konnte gemäß §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Wege des schriftlichen Verfahrens durch den Berichterstatter entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit jeweils einverstanden erklärt haben.

Das Rubrum war mit Blick auf § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz (BbgVwGG) von Amts wegen dahingehend zu berichtigen, dass der Beklagte die Behörde selbst, also der Verbandsvorsteher des S... ist (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Februar 2015 – 9 S 9.14 -, juris Rn. 12). Selbst die anwaltliche Vertretung der Klägerin hindert eine Berichtigung hier nicht (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 8. März 2019 – 5 K 1679/15 –, juris Rn. 27).

Die so verstandene Klage ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) statthaft und auch sonst zulässig.

Insbesondere fehlt es vorliegend nicht an der ordnungsgemäßen Durchführung eines Widerspruchsverfahrens. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat die Klägerin ordnungsgemäß Widerspruch gegen die Gebührenbescheide vom 13. Februar 2015 erhoben. Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Widerspruch erlassen hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Vorliegend hat zwar nicht die Klägerin persönlich, jedoch haben ihre Prozessbevollmächtigten gegen die Bescheide vom 13. Februar 2015 durch einen am 16. März 2015 bei dem Beklagten eingegangenen Schriftsatz vom 12. März 2015 Widerspruch erhoben. Hiergegen bestehen keine Bedenken, da sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG)i. V. m. § 80 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) ein Beteiligter im Verwaltungsverfahren – wozu auch das Widerspruchsverfahren zählt – durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen kann. Der Widerspruch wurde am 16. März 2015 fristgerecht i. S. d. § 70 Abs.1 Satz 1 VwGO durch die Prozessbevollmächtigten eingelegt, weil die angefochtenen Gebührenbescheide – was der Beklagte nicht in Abrede stellt – der Klägerin ausweislich der darauf befindlichen Eingangsstempel erst am 16. Februar 2015 zugegangen sind. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben bei der Einlegung des Widerspruches auch nicht ohne Vertretungsmacht gehandelt. Denn ausweislich einer im Verwaltungsvorgang (Beiakte I, Bl. 51) befindlichen und auf den 10. März 2015 datierten Vollmachtsurkunde hat der Geschäftsführer der Klägerin deren Prozessbevollmächtigte (auch) zur Durchführung des Widerspruchsverfahren gegen die streitgegenständlichen Bescheide ermächtigt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Vollmacht erst nach Erhebung des Widerspruchs ausgestellt sein könnte, liegen keine vor.

Der Widerspruch ist hier auch nicht mangels Vorlage einer behördlich angeforderten Vollmacht in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) unwirksam geworden. Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 VwVfG hat der Bevollmächtigte auf Verlangen der Behörde seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Wird der schriftliche Nachweis über die Vollmacht nicht innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist, spätestens aber bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vorgelegt, so ist der Widerspruch mangels Vertretungsbefugnis als unzulässig zurückzuweisen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2019 – 11 N 15.15 –, juris Rn. 5; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 17. Dezember 2019 – 3 K 1166/15 –, juris Rn. 27; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. September 2007 - 11 LA 288/07 -, juris Rn. 7).

Vorliegend hat der Beklagte die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 21. April 2015 aufgefordert, ihre Bevollmächtigung bis zum 5. Mai 2015 schriftlich nachzuweisen. Dem sind die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zwar nicht durch Einreichung der oben genannten Vollmachtsurkunde vom 10. März 2015 nachgekommen. Jedoch haben sie am 5. Mai 2015 und damit innerhalb der vom Beklagten gesetzten Frist eine von der Hausverwaltung der Klägerin ausgestellte Vollmacht vom 12. März 2015 eingereicht, welche die Prozessbevollmächtigten der Klägerin ebenfalls zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens ermächtigte. Diese Urkunde stellt entgegen der Auffassung des Beklagten einen tauglichen Nachweis der schriftlichen Bevollmächtigung im Widerspruchsverfahren dar. Denn ausweislich einer darüber hinaus von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin beim Beklagten eingereichten Hausverwaltungsvollmacht vom 1. Juli 2014 war die Hausverwalterin ihrerseits von der Klägerin ermächtigt, bezüglich der in der Vollmacht ausdrücklichen genannten streitgegenständlichen Grundstücke „alle Rechtsgeschäfte vorzunehmen und verbindliche Erklärungen abzugeben.“ Der Verwalter vertrat die Klägerin zudem gegenüber Behörden und konnte „sich bei Rechtsstreitigkeiten durch Anwälte vertreten lassen.“ Eine Einschränkung, dass dies nicht auch hinsichtlich der Vertretung in Widerspruchsverfahren gelten soll, lässt sich der Hausverwaltungsvollmacht nicht entnehmen. Soweit der Beklagte diesbezüglich darauf abstellt, dass die Hausverwaltungsvollmacht ihrem Wortlaut nach nur zur Geltendmachung das Verwaltungsobjekt betreffender Ansprüche gelte, folgt daraus nichts Anderes. Dabei handelt es sich um eine weit gefasste Formulierung, unter die sich auch ein Anspruch gegen die abgabenerhebende Behörde auf Aufhebung eines das Verwaltungsobjekt betreffenden (rechtswidrigen) Gebührenbescheides subsumieren lässt.

Selbst bei Annahme, dass der Umfang der Hausverwaltungsvollmacht die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Widerspruchserhebung nicht umfasse, wäre ein schriftlicher Nachweis über die Vollmacht jedenfalls dadurch erbracht worden, dass die Klägerin im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren V... mit ihrem Antrag vom 13. Mai 2015 eine zur „Vertretung und Verteidigung in allen gerichtlichen und behördlichen Angelegenheiten in allen Instanzen“ und somit auch zur Durchführung eines Widerspruchsverfahrens ermächtigende und von ihrem Geschäftsführer unterschriebene Prozessvollmacht vom 6. Mai 2015 eingereicht hat. Diese ist dem Beklagten – wie sich der beigezogenen Gerichtsakte entnehmen lässt – am 28. Mai 2015 und damit zwar erst nach Ablauf der vom Beklagten gesetzte Frist, aber noch vor Erlass des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2015 zur Kenntnis gegeben worden. Dies ist jedenfalls ausreichend (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2019 – 11 N 15.15 –, juris. Rn. 5; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 14 Rn. 17a). Es kann daher offen bleiben, ob auch die erst nach der ersten Widerspruchsentscheidung vom 10. Juni 2015 vorgelegte Vollmacht vom 10. März 2015 noch geeignet war, diesen Nachweis (rückwirkend) zu führen.

Ist der Widerspruch vom 12. März 2015 danach form- und fristgerecht erhoben worden, gehen der nochmalige Widerspruch vom 12. Juni 2015 und insbesondere auch der damit verbundene Antrag auf Wiedereinsetzung in die nur vermeintlich versäumte Widerspruchsfrist ins Leere. Das Gleiche gilt für den hierauf ergangenen zweiten Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 21. Juli 2015. Das Widerspruchsverfahren war bereits mit der wirksamen Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2015 am 11. Juni 2015 abgeschlossen, da der Widerspruchsbescheid dem Ausgangsverwaltungsakt seinen endgültigen und maßgebenden Inhalt gibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1979 - 6 C 70/78 -, juris Rn. 37; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2004 – 15 B 576/04 -, juris Rn. 2; Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 38. EL 2020, § 73 Rn. 43). Der erneute Erlass eines Widerspruchsbescheides, der die vorangegangene Widerspruchsentscheidung weder aufgehoben noch geändert hat, stellt sich damit als ein bloßes zusätzliches Handeln des Beklagten dar, das rechtlich ohne Bedeutung ist.

Die zulässige Klage ist auch begründet. Die Gebührenbescheide des Beklagten vom 13. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2015 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin (daher) in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Den angefochtenen Gebührenbescheiden in der Gestalt des Widerspruchsbescheides mangelt es sowohl hinsichtlich der darin festgesetzten Trinkwasser- als auch hinsichtlich der darin festgesetzten Schmutzwassergebühren bereits an einer wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG).

Denn die am 1. Januar 2013 in Kraft getretene und damit sowohl den streitgegenständlichen Erhebungszeitraum (2014) als auch die angefochtenen Gebührenbescheide in zeitlicher Hinsicht erfassende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Trinkwasserversorgung des S...(Trinkwassergebührensatzung) vom 11. Dezember 2012 in der Fassung der am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen 1. Änderungssatzung vom 26. November 2013 ist ebenso unwirksam, wie die am 1. Januar 2013 in Kraft getretene Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung des S...(Schmutzwassergebührensatzung) vom 11. Dezember 2012 in der Fassung der am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen 1. Änderungssatzung vom 26. November 2013, welche die angegriffenen Gebührenbescheide und den Erhebungszeitraum ebenfalls in zeitlicher Hinsicht erfasst. Ihnen fehlt der nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderliche Mindestinhalt, weil jedenfalls die darin festgelegten Grundgebührenmaßstäbe (zumindest in Zusammenschau mit den gewählten Grundgebührensätzen) unwirksam sind, was die Gesamtnichtigkeit der Satzungen nach sich zieht.

Bei einer Grundgebühr, die in § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG ausdrücklich zugelassen wird, handelt es sich um eine Benutzungsgebühr, welche für die Inanspruchnahme der Lieferungs- beziehungsweise Betriebsbereitschaft einer Einrichtung erhoben wird. Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (sogenannte Fixkosten wie z. B. Abschreibungsbeträge und Zinsen) ganz oder teilweise abgegolten. Sie wird deshalb nicht - verbrauchsabhängig - nach dem Maß der Benutzung (Inanspruchnahme), sondern - verbrauchsunabhängig - nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren pflegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 – 8 C 112/84 – juris Rn. 15; Beschluss vom 25. Oktober 2001 – 9 BN 4/01 –, juris Rn. 7;OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016 - 9 A 6.10, juris Rnrn. 11, 18).

Nachdem zuvor sowohl für die Bemessung der Trinkwassergrundgebühren als auch für die Bemessung der Schmutzwassergrundgebühren im Gebiet D..., für welches der Beklagte jeweils rechtlich selbständige Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen betreibt, nur der sogenannte Zählermaßstab – Gebührenstaffelung nach der Größe der Trinkwassermesseinrichtung - als Wahrscheinlichkeitsmaßstab Anwendung fand (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 1 lit. b) der Ursprungsfassung der Trinkwassergebührensatzung vom 11. Dezember 2012 und § 3 Abs. 2 Satz 1 lit. b) der Ursprungsfassung der Schmutzwassergebührensatzung vom 11. Dezember 2012), hat der Beklagte mit Inkrafttreten der jeweils 1. Änderungssatzungen zum 1. Januar 2014 das Bemessungssystem umgestellt. So findet nunmehr nach § 3 Abs. 4 Satz 1 der Trinkwassergebührensatzung vom 11. Dezember 2012 in der Fassung der 1. Änderungssatzung und § 3 Abs. 2 Satz 1 der Schmutzwassergebührensatzung vom 11. Dezember 2012 in der Fassung der 1. Änderungssatzung zur Bemessung der Grundgebühren bei zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken der sogenannten Wohneinheitenmaßstab – Bemessung der Gebühr nach der Anzahl der Wohneinheiten - Anwendung. Bei sonstigen Grundstücken bleibt es beim bereits zuvor angewandten Zählermaßstab.

Beide Maßstäbe sind für sich allein betrachtet grundsätzlich zulässige Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe sowohl im Bereich der Trinkwasserversorgung (vgl. hier zum Zählermaßstab OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2020 – 9 A 3.17 –, juris Rn. 45; Urteil vom 1. Dezember 2005 – 9 A 3.05 -, juris Rn.40; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2002 – 2 D 78/00.NE -, juris Rn. 97 und zum Wohneinheitenmaßstab OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2020 – 9 A 3.17 –, juris Rn. 47; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2002 – 2 D 78/00.NE -, juris Rn. 94) als auch im Bereich der zentralen Schmutzwasserentsorgung (vgl. hier zum Zählermaßstab OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. November 2008 – 9 B 17.08 –, juris Rn. 39; Urteil vom 6. Juni 2007 – 9 A 77.05 -, juris Rn. 32 sowie zum Wohneinheitenmaßstab OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 – 9 A 7.10 –, juris Rn. 37).

Dem Zählermaßstab liegt die sachgerechte Annahme zugrunde, dass sich mit steigender Nennleistung des Wasserzählers auch die vorzuhaltende und abrufbare Leistung, nämlich die Höchstlastkapazität der Wasserversorgungs- bzw. der Abwasserentsorgungseinrichtung, erhöht und damit zugleich der Umfang der gewährten und in Anspruch genommenen Vorhalteleistungen (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 28. Juli 2011 – 6 L 157/09 –, juris Rn. 12; Beschluss vom 22. Juni 2009 – 6 L 205/07 –, juris Rn. 10).

Der Wohneinheitenmaßstab beruht darauf, dass mit der Zahl der Wohneinheiten bei typisierender und pauschalierender Betrachtung der potentielle Trinkwasserverbrauch bzw. der potentielle Abwasseranfall eines Grundstücks steigen und damit sowohl die in Anspruch genommene Vorhalteleistung als auch die (anteilig) ausgelösten Vorhaltekosten (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 – 9 A 7.10 -, juris Rn. 37; VG Cottbus, Urteil vom 5. Juni 2014 – 6 K 321/13 –, juris Rn. 22). Der Wohneinheitenmaßstab stellt insoweit regelmäßig eine Verfeinerung des Zählermaßstabes dar, weil dieser infolge der vergleichsweise groben Staffelung der verfügbaren Wasserzählergrößen praktisch wie ein Einheitsmaßstab wirken kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 – 9 A 7.10 -, juris Rn. 37; VG Cottbus, Urteil vom 5. Juni 2014 – 6 K 321/13 -, juris Rn. 22).

Auch eine – wie hier erfolgte - Kombination dieser beiden Maßstäbe ist grundsätzlich möglich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 – 9 A 7.10 –, juris Rn. 37; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2002, 2 D 78.00/NE, juris, Rn. 97).

Allerdings müssen die für sich genommen jeweils zulässigen Maßstäbe dann auch im Verhältnis untereinander gewährleisten, dass eine in etwa gleiche Inanspruchnahme der Vorhalteleistung oder in etwa gleiche Verursachung von Vorhaltekosten oder ein in etwa gleicher Wert der gebotenen Vorhalteleistung für den Grundstückseigentümer auch zu einer in etwa gleich großen Grundgebühr führt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 – 9 A 7.10 –, juris Rn. 37). Es müssen also auch im Verhältnis der Wohngrundstücke zu den sonstigen Grundstücken der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG und das Prinzip der Leistungsproportionalität bzw. das Äquivalenzprinzip eingehalten werden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 8. September 2011 – 4 L 247/10 –, juris Rn. 37).

Diesen Anforderungen wird die vom Beklagten gewählte Gestaltung nicht gerecht. Der Beklagte hat den Wohneinheitenmaßstab hier sowohl bei den Schmutzwasser- als auch bei den Trinkwassergebühren in einer Weise mit dem Zählermaßstab kombiniert, die zu einer unplausiblen Gewichtung des jeweils Gezählten führt. Die Gewichtung ergibt sich dabei stillschweigend aus den jeweils in § 4 Abs. 3 der Schmutzwassergebührensatzung vom 11. Dezember 2012 i. d. F. der 1. Änderungssatzung und in § 4 Abs. 2 der Trinkwassergebührensatzung vom 11. Dezember 2012 i. d. F. der 1. Änderungssatzung festgelegten Gebührensätzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 – 9 A 7.10 -, juris Rn. 37). Diese sind vorliegend für die kleinste satzungsmäßig relevante Zählerkategorie (Nennbelastung bis 2,5 m³/h) genauso hoch, wie für eine Wohneinheit (8,14 Euro/Monat laut Trinkwassergebührensatzung und 5,50 Euro/Monat laut Schmutzwassergebührensatzung). Dies führt dazu, dass zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke bei Verwendung von Spülkästen auch im Fall von bis zu 30 Wohneinheiten nach den technischen Regeln (vgl. DVGW-Arbeitsblatt W 406) noch mit einem Wasserzähler mit einer Nennbelastung bis 2,5 m³/h (Qn 2,5) versorgt würden, hierfür aber ab zwei Wohneinheiten - wegen des linearen Gebührenanstiegs - bereits einen höheren Grundpreis entrichten müssten als ein sonstiges Grundstück für einen Zähler derselben Kategorie. Die nächste Zählerkategorie (Nennbelastung bis 6 m³/h – Qn 6) könnte bis zu 100 Wohneinheiten versorgen, wird aber grundgebührenmäßig niedriger gewichtet (19,54 Euro/Monat laut Trinkwassergebührensatzung bzw. 13,20 Euro/Monat laut Schmutzwassergebührensatzung) als drei Wohneinheiten (24,42 Euro/Monat laut Trinkwassergebührensatzung bzw. 16,50 Euro/Monat laut Schmutzwassergebührensatzung), obwohl davon auszugehen ist, dass sonstige Grundstücke, die über Zähler mit einer Nennbelastung bis 6 m³/h versorgt werden, die gebotene Vorhalteleistung in wesentlich größerem Umfang in Anspruch nehmen, als es dem Umfang der Abnahme dieser Leistung durch drei Wohneinheiten entspräche, die ihrerseits ohne Weiteres schon durch einen Zähler mit einer Nennbelastung bis 2,5 m³/h versorgt werden könnten. Dafür ist eine plausible Erklärung weder vom Beklagten vorgetragen worden, noch ist sie sonst ersichtlich.

Der Beklagte hat hierzu im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorgetragen, dass im Veranlagungsjahr 2014 je Wohneinheit auf Grundstücken mit einem Wasserzähler mit dem Nenndurchfluss 2,5 m³/h durchschnittlich ein Trinkwasserverbrauch von 51 m³/Jahr und je „sonstigem“ Grundstück mit einem Wasserzähler mit dem Nenndurchfluss 2,5 m³/h ein durchschnittlicher Trinkwasserverbrauch von 37 m³/Jahr stattgefunden habe. Auf Nachfrage des Berichterstatters in der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2021 sollte damit belegt werden, dass der Verbrauch relativ gleich ist. In seinem Schriftsatz vom 19. März 2021 hat der Beklagte zudem erklärt, dass bei einem sonstigen Grundstück mit einem Wasserzähler Qn 2,5 davon ausgegangen werden müsse, dass dieses einen ähnlichen Kostenanteil verursacht, wie eine Wohneinheit, da diese ebenfalls mit einem Wasserzähler Qn 2,5 ausgestattet sei, d. h. die Vorhalteleistung der öffentlichen Anlage für die Nutzungsmöglichkeit jeweils gleich hoch sei.

Dies vermag indes nicht zu überzeugen. Nach Auffassung der Kammer kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass bspw. ein Gewerbebetrieb auf einem sonstigen Grundstück mit einem Wasserzähler der Kategorie Nenndurchfluss 2,5 m³/h in etwa die gleiche Vorhalteleistung in Anspruch nimmt wie eine durchschnittliche Wohnung. Bereits die vom Beklagten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren genannten Zahlen zum tatsächlichen Wasserverbrauch sprechen für eine unterschiedliche Inanspruchnahme der Vorhalteleistung. Denn danach ist der durchschnittliche Verbrauch einer Wohneinheit mit einem Wasserzähler Qn 2,5 fasst 40% höher als der Verbrauch eines sonstigen Grundstücks mit einem entsprechenden Wasserzähler.

Letztlich kann dies aber offen bleiben. Denn jedenfalls ab der nächsthöheren Zählerkategorie besteht ein nicht mehr zu rechtfertigendes Ungleichgewicht. Ausgehend von dem wie oben beschrieben ermittelten Einheitswert für die zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken mit nur einer Wohneinheit und den sonstigen Grundstücken, die an einen Wasserzähler Qn 2,5 angeschlossen sind, hat der Beklagte, wie man den Erläuterungen in dem von ihm eingereichten Kalkulationsbericht 2014 und seinem Schriftsatz vom 19. März 2021 entnehmen kann, für die weiteren Zählerkategorien bei den sonstigen Grundstücken die Grundgebühren anhand einer strikt linearen Staffelung entsprechend dem Anstieg der Nennleistungen der verschieden großen Wasserzähler ermittelt. Ebenso wurde bei den Wohneinheiten eine strikt lineare Staffelung vollzogen und die Gebührensätze entsprechend der Anzahl der Wohneinheiten vervielfacht.

Dies mag für den jeweiligen Maßstab als solchen nicht zu beanstanden sein. Denn bei typisierender und pauschalierender Betrachtung steigt die (potentielle) Inanspruchnahme der Vorhalteleistung mit der Zahl der Wohneinheiten bzw. mit der Nennleistung des Wasserzählers linear an. Insoweit ist eine lineare Gebührenstaffelung sogar regelmäßig geboten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019 – 9 A 5.17 –, juris Rn. 31; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 22. August 2002 – 2 D 10/02.NE -, juris Rn. 50; Thüringer OVG, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 4 N 595/94 -, juris Rn. 98 f.). Vorliegend hat diese lineare Staffelung aber ganz offensichtlich dazu geführt, dass überhaupt keine gegenseitige Gewichtung der beiden angewandten Maßstäbe mehr erfolgt ist, und die beiden Nutzergruppen überhaupt nicht mehr im Verhältnis zueinander bewertet worden sind. Dies hat - jedenfalls in Zusammenschau mit den gewählten Grundgebührensätzen - zu der oben aufgezeigten mangelnden Plausibilität der festgelegten Grundgebührenmaßstäbe geführt und mithin dazu, dass diese im Ergebnis weder dem Prinzip der Leistungsproportionalität bzw. dem Äquivalenzprinzip noch dem Gleichheitsgrundsatz gerecht werden.

Dass überwiegende Gründe der Verwaltungspraktikabilität oder der Grundsatz der Typengerechtigkeit dies zu rechtfertigen vermögen, ist weder substantiiert geltend gemacht noch ersichtlich. Zumal für die Anwendung des Grundsatzes der Typengerechtigkeit vorliegend auch kein Raum wäre. Denn dieser vermag eine Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte oder die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte von vornherein nur dann zu rechtfertigen, wenn es sich bei den in Rede stehenden Sachverhalten um Fallgruppen eines Sachbereichs bzw. eines „Typs“ handelt (vgl. Kluge, in: Becker u. a., KAG Bbg., Komm., § 6 Rn. 302b m. w. N.). Dies ist hier nicht der Fall, da der Beklagte mit einem Maßstab für die zu Wohnzwecken genutzten Grundstücke und einem Maßstab für die zu sonstigen Zwecken genutzten Grundstücke bereits zwei verschiedene Typen für die Bemessung der Grundgebühr geschaffen hat (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 5. Juni 2014 – 6 K 321/13 -, juris Rn. 36).

Sind die Regelungen zu den Grundgebührenmaßstäben nach alldem nichtig, erfasst dies nach dem insoweit anzuwendenden Rechtsgedanken des § 139 BGB auch die in den beiden Gebührensatzungen geregelten Mengenmaßstäbe. Denn es ist nicht anzunehmen, dass der Satzungsgeber es bei Kenntnis der Nichtigkeit der Grundgebührenmaßstäbe bei der Regelung der Mengenmaßstäbe belassen hätte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 – 9 A 7.10 –, juris Rn. 40; VG Cottbus, Urteil vom 14. Juni 2007 – 6 K 1420/03 –, juris Rn. 107).

Schon dies führt zur Gesamtnichtigkeit der Trinkwassergebührensatzung vom 11. Dezember 2012 in der Fassung der 1. Änderungssatzung und der Schmutzwassergebührensatzung vom 11. Dezember 2012 in der Fassung der 1. Änderungssatzung, da diesen damit jeweils ein Teil des nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Mindestinhalts fehlt.

Es bedarf mithin keiner abschließenden Entscheidung mehr, ob den in den beiden Satzungen festgelegten Gebührensätzen darüber hinaus die vom Kläger gerügten Kalkulationsmängel anhaften. Allerdings dürfte der in § 4 Abs. 2 Satz 1 der Trinkwassergebührensatzung vom 11. Dezember 2012 in der Fassung der 1. Änderungssatzung festgelegte Grundgebührensatz nach Wohneinheiten hier auf einer methodisch fehlerhaften Kalkulation beruhen. Denn bei den zur Ermittlung dieser Grundgebühr ausweislich des Kalkulationsberichts (vgl. dort Seite 16 f.) zugrunde gelegten 5.200 Maßstabseinheiten, handelt es sich, wie sich den Erläuterungen zum Erfolgsplan Bereich Trinkwasser (vgl. Seite 38 des Kalkulationsberichts) entnehmen lässt und was der Beklagte mit Schriftsatz vom 19. März 2021 bestätigt hat, gerade nicht nur um die Anzahl der Wohneinheiten im Versorgungsgebiet D..., sondern um die Summe von Wohneinheiten und sonstigen, nach dem Wasserzählermaßstab bemessenen Grundstücken. Dieser methodische Fehler dürfte sich dann bei den in § 4 Abs. 2 Satz 2 der Trinkwassergebührensatzung vom 11. Dezember 2012 in der Fassung der 1. Änderungssatzung festgelegten Grundgebührensätzen für sonstige Grundstücke fortgesetzt haben, da der Beklagte, wie er mit Schriftsatz vom 19. März 2021 erläutert hat, diese dergestalt ermittelt hat, dass er für Grundstücke mit einem Wasserzähler der Kategorie Qn 2,5 den (methodisch fehlerhaft) kalkulierten Gebührensatz für Wohneinheiten übernommen und für Wasserzähler der nächstgrößeren Kategorie hat linear ansteigen lassen. Der aufgeführte methodische Fehler dürfte sich – jedenfalls über die kalkulierte Mengengebühr Trinkwasser - auch zu Lasten der Gebührenpflichtigen ausgewirkt haben. Denn hätte der Beklagte die Grundgebühren Trinkwasser methodisch fehlerfrei nach Wohneinheiten und Wasserzählern getrennt kalkuliert, wäre er, da für Grundstücke ab der Zählerkategorie Qn 6 eine höhere Grundgebühr anfällt, als für eine Wohneinheit, zu einem höheren Gesamtgrundgebührenaufkommen und damit zugleich zu einem höheren Grundgebührenabzug Im Rahmen der Kalkulation der Mengengebühr gekommen.

Ebenso dürfte es dem in § 4 Abs. 3 Satz 1 der Schmutzwassergebührensatzung vom 11. Dezember 2012 in der Fassung der 1. Änderungssatzung festgelegten Grundgebührensatz Abwasser nach Wohneinheiten an einer stimmigen und nachvollziehbaren Kalkulation mangeln. Insoweit lassen sich schon die für das Entsorgungsgebiet D...angenommenen Betriebskosten in Höhe von 891.000,00 Euro nicht nachvollziehen, da sich dieser Betrag weder in der Kalkulation der Mengengebühr Abwasser (Seite 24 des Kalkulationsberichtes) noch in dem Erfolgsplan Bereich Abwasser 2014 (Seite 38 des Kalkulationsberichtes) wiederfindet und der Beklagte die zugrunde gelegten Betriebskosten auch auf Nachfrage des Gerichts mit Schreiben vom 25. September 2020 nicht näher erläutert hat.

Die streitgegenständlichen Gebührenerhebungen lassen sich vorliegend auch nicht auf die Ursprungsfassungen der Trinkwassergebührensatzung und der Schmutzwassergebührensatzung vom 11. Dezember 2012 stützen. Denn der Beklagte hat sich mit den beiden Änderungssatzungen zu einer „Systemumstellung“ im Gebiet des Amtes D...dergestalt entschieden, künftig – ab dem Kalenderjahr 2014 – unterschiedliche Maßstäbe für zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke und für sonstige Grundstücke anzuwenden. Dies sahen die Ursprungsfassungen der Gebührensatzungen für das betreffende Ver- bzw. Entsorgungsgebiet gerade nicht vor, so dass ein Rückgriff auf diese der vom Beklagten getroffenen Systementscheidung widersprechen würde (vgl. hierzu VG Cottbus, Urteil vom 3. Juli 2019 – 6 K 1685/15 –, juris Rn. 42; Urteil vom 27. Mai 2019 – 6 K 884/15 –, juris Rn. 34). Die später erlassenen Änderungssatzungen des Beklagten erfassen den Erhebungszeitraum nicht und können daher für eine Veranlagung ebenfalls nicht herangezogen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.

Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da es der Klägerin aus der Sicht einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei nicht zuzumuten war, den Rechtsstreit ohne anwaltliche Hilfe zu führen. Der Bürger ist im Kommunalabgabenrecht in aller Regel nicht in der Lage, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ohne rechtskundigen Rat ausreichend zu wahren (vgl. OVG Brandenburg, Beschlüsse vom 6. Dezember 1999 – 2 E 34/99, 2 E 36/99 und 2 E 38/99 –).