Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2021

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 27.08.2021 – 6 K 1536/20

6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0827.6K1536.20.00

Tenor§

Es wird festgestellt, dass der zwischen den Beteiligten am 26. Mai 2015 geschlossene Vertrag über die Bezahlung des Abwasserbeitrages für die Herstellung und Anschaffung der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage keine Rechte oder Pflichten hinsichtlich der Erhebung, Zahlung und Sicherung eines Abwasserbeitrages begründet.

Der Beklagte wird verurteilt, eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Löschungsbewilligung für seine im Grundbuch von D... unter Blatt 2631 auf den F...eingetragenen Grundschuld im Nennwert von 9.249,43 € zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages über einen Schmutzwasseranschlussbeitrag sowie die Löschungsbewilligung für eine aufgrund des Vertrages eingetragenen Grundschuld.

Sie ist Eigentümerin der in der Gemarkung D... gelegenen Flurstücke 1..., welche über eine Anschlussmöglichkeit an die zentrale öffentliche Schmutzwasserentsorgungseinrichtung des Beklagten verfügen.

Mit Bescheid vom 6. Dezember 2000 erhob der Rechtsvorgänger des Beklagten – der Zweckverband Trink- und Abwasser D... und U...– für diese Flurstücke – mit Ausnahme des Flurstücks 1... - erstmals einen Abwasseranschlussbeitrag in Höhe von 11.400,00 DM (= 5.828,73 Euro).

Mit Schreiben vom 26. September 2014 kündigte der Beklagte gegenüber der Klägerin an, dass er beabsichtige, auf Grundlage seiner ersten wirksamen Abwasserbeitragssatzung für die vorgennannten Grundstücke einen Beitrag nachzuerheben. Gemäß den Festlegungen der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Innenbereichs- und Ergänzungssatzung der Stadt D... betrage deren anrechenbare Grundstücksfläche 4.293,00 m², was einen Anschlussbeitrag in Höhe von 18.738,95 Euro ergebe. Die bereits auf den vorangegangenen Beitragsbescheid erfolgten Zahlungen in Höhe von 5.828,73 Euro würden hierauf angerechnet.

Anstelle des angekündigten Beitragsbescheides schlossen die Beteiligten am 26. Mai 2015 einen von ihnen so bezeichneten „Vertrag über die Bezahlung des Abwasserbeitrages“. Danach sollte die Klägerin auf die Beitragsschuld in Höhe von 18.738,95 Euro lediglich einen Betrag in Höhe von 3.660,79 Euro an den Beklagten zahlen und für den nach Abzug bereits erfolgter Zahlungen in Höhe von 5.828,73 Euro verbleibenden Beitragsanspruch von 9.249,43 Euro zunächst nur eine Sicherungsgrundschuld im Grundbuch eintragen lassen. Zur Zahlung fällig werden sollte diese Teilbeitragsforderung erst und nur dann, falls die ihr zugrunde liegende, in der Anlage zum Vertrag farblich markierte Grundstücksfläche tatsächlich bebaut, veräußert oder eine Baugenehmigung für sie erteilt werde. Begründet wurde dies in den Vorbemerkungen des Vertrages damit, dass die zwischenzeitlich in Kraft getretene und für den Beklagten verbindliche Innenbereichs- und Ergänzungssatzung der Stadt D...für das betreffend Gebiet von ihren sonstigen Festlegungen abweiche und den Innenbereich weiter fasse, als dies der Rechtsvorgänger des Beklagten im Rahmen der erstmaligen Heranziehung des Grundstücks getan habe.  Aus Sicht dessen Eigentümers liege darin eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu den Nachbargrundstücken. Zur Vermeidung eines Rechtsstreits werde daher die vorgenannte Vereinbarung getroffen.

Die vertraglich vereinbarte Eintragung der Grundschuld ins Grundbuch erfolgte am 13. Juli 2015.

In der Folge wies die Klägerin gegenüber dem Beklagten mehrfach schriftlich darauf hin, dass der zwischen ihnen geschlossene Vertrag unwirksam sei und forderte diesen zur Rückzahlung des Beitrages in Höhe von 3.660,79 Euro und zur Erteilung der Löschungsbewilligung für die Grundschuld auf. Dies lehnte der Beklagte unter Verweis darauf, dass noch keine Beitragszahlung durch die Klägerin erfolgt und der Vertrag im Übrigen wirksam sei, ab.

Die Klägerin hat am 16. September die hiesige Klage erhoben. Auf ihren zeitgleich gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (V...) hat das Verwaltungsgericht Cottbus mit Beschluss vom 23. Februar 2021 dem Beklagten aufgegeben, die Zwangsvollstreckung aus dem Vertrag vorläufig einzustellen.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Vertrag sei unwirksam, da es sich bei diesem um eine Ablösungsvereinbarung handele, die erst nach Inkrafttreten der ersten, wirksamen Beitragssatzung geschlossen und noch immer nicht erfüllt worden sei. Zudem sei das betroffene Grundstück darin nicht hinreichend deutlich und bestimmt bezeichnet worden. Ferner sei der Vertrag auch deshalb nichtig, weil darin zu Ungunsten der öffentlichen Hand auf die Einnahme von Abgaben auf unbestimmte Zeit verzichtet werde. Maßgeblich für die Beitragspflicht sei nicht die tatsächliche Bebauung, sondern die Bebaubarkeit des vertragsgegenständlichen Grundstücks. Zudem stelle die Ablösungsvereinbarung ihrem Wesen nach einen Vergleich dar. Solche seien jedoch mit der Gesetzesgebundenheit der Verwaltung und dem Gebot der Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung nicht vereinbar. Ungeachtet dessen haben sich die Beteiligten auch über die Grundlage des Vergleichs geirrt, was ebenfalls zu dessen Unwirksamkeit führe. Denn dieser gehe von einer grundsätzlichen Beitragspflicht des Grundstücks und deren verfassungsgemäßer Durchsetzbarkeit aus. Daran fehle es aber vorliegend, da das Grundstück der Klägerin bereits vor dem Jahr 2000 über eine Anschlussmöglichkeit verfügt habe. Zudem beinhalte der Vergleich keine Einigung über schwierig zu ermittelnde Tatsachen. Selbst wenn dieser wirksam sein sollte, wäre dieser nach § 79 BVerfGG nicht mehr vollstreckbar. Insoweit können für einen Vergleich nichts Anderes gelten als für einen wirksamen Beitragsbescheid. Die Sicherheit müsse daher freigegeben werden. Für den Fall der Unwirksamkeit des Vergleichs gelte dies ohnehin.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass der zwischen den Beteiligten am 26. Mai 2015 geschlossene Vertrag über die Bezahlung des Abwasserbeitrages für die Herstellung und Anschaffung der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage keine Rechte oder Pflichten hinsichtlich der Erhebung, Zahlung und Sicherung eines Abwasserbeitrages begründet

sowie

den Beklagten zu verurteilen, eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Löschungsbewilligung für seine im Grundbuch von D...unter Blatt 2631 auf den Flurstücken 8...eingetragenen Grundschuld im Nennwert von 9.249,43 € zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, dass es sich bei dem Vertrag um eine wirksame Ablösungsvereinbarung handele, mit dem der satzungsgemäß auf das Grundstück der Klägerin entfallende Beitrag in Höhe von 18.738,95 Euro abgelöst worden sei. Die durch das Verwaltungsgericht Cottbus bestätigte Wirksamkeit seiner Abwasserbeitragssatzung vom 12. Februar 2015 stehe der Ablösungsvereinbarung nicht entgegen, sondern sei vielmehr Voraussetzung für den Abschluss einer wirksamen Ablösungsvereinbarung.  Dieser komme hier zudem die Funktion einer tatsächlichen Verständigung über einen schwierig zu ermittelnden Sachverhalt zu. Bei rein formaler Betrachtung liege das klägerische Grundstück zwar ausweislich der Innenbereichs- und Ergänzungssatzung der Stadt D...im unbeplanten Innenbereich und wäre demnach mit seiner gesamten Fläche zu veranlagen gewesen. Hieraus hätte sich jedoch eine Ungleichbehandlung gegenüber vergleichbaren Nachbargrundstücken ergeben, die lediglich mit einer Teilfläche zu veranlagen gewesen seien. Ferner bestanden aus Sicht der Beteiligten Zweifel an einer Bebaubarkeit der unbebauten rückwärtigen Teilfläche. Daher sei eine Teilfläche von 2.119 m² aus der Veranlagung herausgenommen und im Grundbuch gesichert worden. Die Vereinbarung ersetze somit keinen Beitragsbescheid, sondern diene dazu, Schwierigkeiten bei der Ermittlung der bebaubaren Grundstücksfläche und damit der Veranlagungsfläche zu beheben. Der Beklagte habe entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht auf einen Beitrag verzichtet, sondern diesen für den Fall einer künftigen Bebauung des Grundstücks grundbuchrechtlich gesichert. Ebenso sei die Vereinbarung hinreichend bestimmt, da sich aus dieser das betroffene Grundstück unter Nennung der Gemarkung, der Flur sowie der Flurstücksnummern ohne weiteres entnehmen lasse.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die zur Kammersammlung gereichten Satzungsunterlagen sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die jeweils der Entscheidung zu Grunde lagen.

Entscheidungsgründe§

Die Kammer konnte gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden, da diesem der Rechtsstreit durch Beschluss vom 19. Mai 2021 übertragen worden ist.

Die Klage ist zulässig und begründet.

Insbesondere ist für beide Klagebegehren der Verwaltungsrechtsweg gegeben (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der von der Klägerin und der Beklagten am 26. Mai 2015 abgeschlossene Vertrag stellt einen öffentlich-rechtlichen Vertrag auf dem Gebiet des Kommunalabgabenrechts dar, dessen vertragliche Regelungen weitgehend an die Stelle einer sonst möglichen Beitragserhebung durch Verwaltungsakt treten. Die Grundschuld, deren Löschung die Klägerin vom Beklagten bewilligt haben möchte, ist zur Erfüllung dieses öffentlich-rechtlichen Vertrages ins Grundbuch eingetragen worden. Die Löschungsbewilligung stellt somit die Kehrseite des öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses der Beteiligten dar.

Im Hinblick auf den Feststellungsantrag ist die Klage als Feststellungsklage statthaft und auch sonst zulässig. In Anwendung von § 43 Abs. 1 Alt. 2 VwGO begehrt die Klägerin zulässigerweise die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Beklagten und ihr, an der sie auch ein berechtigtes Interesse geltend machen kann. Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Die gerichtliche Entscheidung muss geeignet sein, die Rechtsposition der Klägerin zu verbessern (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 10 C 6/16 -, juris Rn. 13; Urteil vom 27. Januar 2010- 8 C 38.09 -, juris, Rn. 52). Dies ist hier gegeben. Mit der begehrten Feststellung des Nichtbestehens eines wirksamen Vertrages und daran anknüpfend dem Nichtbestehen einer Beitragsforderung kann die Rechtsposition der Klägerin sowohl in rechtlicher als auch in wirtschaftlicher Hinsicht verbessert werden.

Die Feststellungsklage ist auch nicht gegenüber einer Gestaltungs- oder Leistungsklage gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO subsidiär. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist seinem Zweck entsprechend einschränkend auszulegen. Die hiernach angeordnete Subsidiarität der Feststellungsklage greift nur dort ein, wo ohne sie die für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Sonderregeln unterlaufen würden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 1981 – 7 B 26.81 –, juris Rn. 4 und Urteil vom 8. September 1972 – IV C 17.71 –, juris Rn. 32). Das ist hier offensichtlich nicht der Fall. Insbesondere mangelt es im Verhältnis zwischen dem Beklagten und der Klägerin an einem anfechtbaren Verwaltungsakt.

Für die begehrte Erteilung der Löschungsbewilligung ist die allgemeine Leistungsklage statthaft. Hieraus resultierend ist bei der Klägerin auch die Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO gegeben. Ebenso ist das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen, da weder ersichtlich ist, dass der Klägerin eine einfachere oder effektivere Möglichkeit des Rechtsschutzes eröffnet ist noch von vornherein offensichtlich ist, dass der geltend gemachte Anspruch der Klägerin unter keinem möglichen rechtlichen Gesichtspunkt zustehen kann.

Die Klage ist auch begründet.

Dies gilt zunächst im Hinblick auf die mit dem Klageantrag begehrte Feststellung. Der zwischen den Beteiligten am 26. Mai 2015 geschlossene Vertrag begründet keine Rechte und Pflichten. Denn dieser ist in entsprechender Anwendung des § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig.

Es mag insoweit dahinstehen, ob der Vertrag bereits gegen ein Vertragsformverbot verstößt. Hierfür dürfte allerdings sprechen, dass wegen der Gesetzesgebundenheit der Verwaltung nach Art 20 Abs. 3 GG vertragliche Vereinbarungen zwischen Beitragsgläubiger und Beitragsschuldner über die Erhebung kommunaler Beiträge nur in seltenen Ausnahmefällen zulässig sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Juli 2020 – 9 A 870/17 –, juris Rn. 20; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 9 LC 138/17 –, juris Rn. 161; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. Oktober 2009 – 4 K 470/08 –, juris Rn. 19) und der streitgegenständliche Vertrag nicht zu den gesetzlich ausdrücklich zugelassenen Abgabenvereinbarungen gehört (vgl. hierzu noch unten).

Jedenfalls ist der Vertrag aber materiell-rechtlich unwirksam.

Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt dieser keine wirksame Ablösungsvereinbarung dar. Eine solche Vereinbarung ist dadurch gekennzeichnet, dass die Vertragsparteien vor Entstehen der sachlichen Beitragspflichten einen im Wege der Prognose geschätzten Betrag vereinbaren, den der Schuldner "zur Ablösung" der Beitragsschuld zu zahlen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 2011 – 9 C 6/10 –, juris Rn. 16).Dem gegenüber haben sich die Beteiligten hier nicht über eine im Vorhinein geschätzte, sondern vielmehr über eine bereits entstandene Beitragspflicht verständigt. Denn wird so wie hier ein Anschlussbeitrag erhoben, entsteht die Beitragspflicht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung. Beide Voraussetzungen waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits erfüllt. Der Beklagte verfügte mit seiner am 19. Februar 2015 in Kraft getretenen Satzung über die Erhebung von Abwasserbeiträgen des Wasser- und Abwasserverbandes W...für die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage D...vom 12. Februar 2015 (ABS 2015) über eine nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. hierzu u. a. Urteile der Kammer vom 20. November 2019 – 6 K 739/16 –, juris Rn. 18 und vom 11. Februar 2020 – 6 K 2979/17 –, juris Rn. 16) wirksame Satzung und für das Grundstück der Klägerin bestand nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten schon seit Jahren eine rechtlich gesicherte Anschlussmöglichkeit.

Statt als Ablösungsvereinbarung ist der zwischen den Beteiligten geschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag als vertraglich vereinbarter Beitragsverzicht auszulegen. Denn dieser sieht vor, dass von dem satzungsrechtlich auf das 4.293,00 m² große Grundstück der Klägerin entfallenden Beitrag in Höhe von 18.738,95 Euro lediglich ein Betrag in Höhe von 3.660,79 Euro an den Beklagten zu zahlen ist. Für den nach Abzug der auf den vorangegangenen Beitragsbescheid vom 6. Dezember 2000 erfolgten Zahlungen der Klägerin in Höhe von 5.828,73 Euro verbleibenden Beitragsanspruch von 9.249,43 Euro soll hingegen zunächst nur eine Sicherungsrundschuld eingetragen werden, weil eine Teilfläche des Grundstücks von 2.119,00 m² zwar im Geltungsbereich der Innenbereichs- und Ergänzungssatzung der Stadt D...vom 28. Juli 2010 liege, gleichwohl aber kein Bauland sei. Fällig werden soll dieser Beitragsanspruch erst und nur dann, falls das Grundstück der Klägerin bebaut, veräußert oder eine Baugenehmigung für dieses erteilt wird.

Hierbei handelt es sich zum einen um ein in der Abwasserbeitragssatzung des Beklagten nicht vorgesehenes zeitliches Hinausschieben der Beitragsfälligkeit. Denn nach § 10 ABS 2015 sind Beiträge einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. Überträgt man dies auf eine – wie hier erfolgte – vertragliche Beitragsfestsetzung, hätte der gesamte Beitrag mithin spätestens einen Monat nach Vertragsschluss fällig sein müssen, um im Einklang mit der Satzung zu stehen. Dies ist hier, wie oben bereits ausgeführt worden ist, aber nicht der Fall. Vielmehr ist die Fälligkeit einer Teilbeitragsforderung in Höhe von 9.249,43 Euro auf unbestimmte Zeit verschoben worden. Denn nach § 4 des zwischen den Beteiligten geschlossenen Vertrages wird die betreffende Teilbeitragsforderung erst zum Zeitpunkt der Bebauung oder Veräußerung des Grundstücks bzw. bei Erteilung einer Baugenehmigung für dieses fällig.

Darüber hinaus hat die vorgenannte Regelung aber auch die Wirkung eines teilweisen Beitragsverzichts. Denn der Beklagte hat die Fälligkeit der Teilbeitragsforderung und damit die Erhebung dieses Beitrages von Voraussetzungen abhängig gemacht, die er selbst nicht in der Hand hält. Vielmehr unterliegt es der ausschließlichen Entscheidungsbefugnis der Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks, ob sie dieses bebaut, veräußert oder eine Baugenehmigung für dieses beantragt und dadurch der entstandene Beitragsanspruch in vollem Umfang ausgeschöpft wird. Dies steht im Ergebnis einem Beitragsverzicht gleich (vgl. hierzu OVG Brandenburg, Beschluss vom 31. Mai 2005 – 2 B 15/04 -, S. 5 des E. A.; VG Cottbus, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 6 K 911/14 –, juris Rn. 39).

Für einen solchen Beitragsverzicht war vorliegend aber kein Raum mehr, nachdem der Beklagte sein durch § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG eröffnetes Ermessen zur Erhebung von Anschlussbeiträgen betätigt und sich durch den Erlass seiner Abwasserbeitragssatzung auf eine Beitragserhebung festgelegt hatte (vgl. hierzu Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., § 8 Rn. 16; VG Cottbus, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 6 K 911/14 –, juris Rn. 39). Aus der Formulierung des § 1 Abs. 1 KAG, dass die Gemeinden und Gemeindeverbände berechtigt sind, Abgaben „nach Maßgabe“ dieses Gesetzes zu erheben, der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG, wonach dies durch Satzung geschieht sowie aus der Verweisung in § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. a. KAG auf § 85 Satz 1 Abgabenordnung (AO), wonach Kommunalabgaben „nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben“ sind, ergeben sich Bindungen für die Abgabenerhebung insoweit, als eine freie Verfügbarkeit, ob Abgaben im Einzelfall erhoben werden oder nicht oder ob dies in geringerer Höhe geschieht, als satzungsmäßig vorgesehen, ausgeschlossen wird. Die genannten Vorschriften tragen als einfachgesetzliche Ausprägung den bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben der Gesetzesgebundenheit der Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 GG und dem Gebot der Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung sowie der Abgabengerechtigkeit nach Art. 3 Abs. 1 GG Rechnung, die es ausschließen, Beiträge abweichend von den gesetzlichen und satzungsrechtlichen Regelungen (nicht oder teilweise oder auch nur zeitweise nicht) zu erheben, insbesondere Beitragsermäßigungen zu gewähren bzw. auf Beiträge zu verzichten (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 6 K 911/14 –, juris Rn. 39; VG Magdeburg, Urteil vom 11. Dezember 2018 – 9 A 636/16 –, juris Rn. 34; Deppe, in: Becker u. a. KAG Bbg, Komm., § 1 Rn. 72). In der Regel verstößt daher ein – so wie hier – vertraglich vereinbarter Beitrags(teil-)verzicht gegen die für einen Rechtsstaat fundamentalen Grundsätze der Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung sowie gegen das Willkürverbot, mithin gegen ein gesetzliches Verbot, das Nichtigkeit zur Folge hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2012 – 9 C 5/11 –, juris Rn. 33 m. w. N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Juli 2020 – 9 A 870/17 -, juris Rn. 22; Beschluss vom 8. Oktober 2013 – 9 A 2083/12 –, juris Rn. 37 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 9 LC 138/17 -, juris Rn. 161 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. November 2017 – 1 M 499/17 -, juris Rn. 10).

Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine niedrigere Abgabenfestsetzung aus Billigkeitsgründen (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b. KAG i. V. m. § 163 Abs. 1 und 3 AO) oder für einen Abgabenerlass (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a. KAG i. V. m. § 222 AO) erfüllt sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Oktober 2013 – 9 A 2083/12 –, juris Rn. 42; Urteil vom 19. März 2002 – 15 A 4043/00 –, juris Rn. 24; VG Cottbus, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 6 K 911/14 –, juris Rn. 39; Deppe, in: Becker u. a. KAG Bbg, Komm § 1 Rn. 72). Ferner kann ein Beitragsverzicht ausnahmsweise dann zulässig sein, wenn er in einen Vergleichsvertrag eingebettet ist, durch den im Wege des gegenseitigen Nachgebens eine zwischen den Beteiligten bestehende Ungewissheit über die Sach- oder Rechtslage beseitigt wird (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 19. Januar 2000 – 5 UE 1206/96 –, juris Rn. 37; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Oktober 2013 – 9 A 2083/12 –, juris Rn. 42; Urteil vom 19. März 2002 – 15 A 4043/00 –, juris Rn. 24; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. März 2007 – 4 L 470/06 –, juris Rn. 3; so auch zu einem Gebührenverzicht im Wege des Vergleichs: Wagner, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm. § 6 Rn. 666 und Kluge, in: Becker u. a. KAG Bbg, Komm § 6 Rn. 284). Überdies darf ausnahmsweise ein Beitragsverzicht auch dann vereinbart werden, wenn dem eine adäquate Gegenleistung des Grundstückseigentümers gegenübersteht, d. h. eine Leistung, die dem Beitragshaushalt und damit letztlich den übrigen Beitragspflichtigen in einer Weise zu Gute kommt, wie es bei einer Beitragserhebung der Fall wäre (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Juli 2018 – 15 B 616/18 –, juris Rn. 12; Beschluss vom 18. November 2013 – 15 A 2302/12 –, juris Rn. 22; Urteil vom 19. März 2002 – 15 A 4043/00 –, juris Rn. 24, jeweils zum Erschließungsbeitragsrecht; VG Cottbus, Urteil vom 31. Januar 2013 – 6 K 868/12 –, juris Rn. 73; VG Magdeburg, Urteil vom 11. Dezember 2018 – 9 A 636/16 –, juris Rn. 35).

Für eine solche adäquate Gegenleistung der Klägerin mit Blick auf die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Beklagten ist vorliegend nichts ersichtlich.

Auch sonst liegen die Voraussetzungen für einen ausnahmsweise wirksamen Beitragsverzicht hier nicht vor. Im Hinblick auf die nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b. KAG i. V. m. § 163 Abs. 1 und 3 AO bzw. nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a. KAG i. V. m. § 222 AO zulässigen Billigkeitsmaßnahmen fehlt es vorliegend an den hierfür erforderlichen Unbilligkeitsgründen. Bei der Prüfung dessen, was billig oder unbillig ist, kommt es immer auf den konkreten Einzelfall an (vgl. Loose, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung – Komm., Loseblatt, Stand: April 2020, § 227 Rn. 20 ff.; Rüsken, in: Klein, Abgabenordnung, 15. Aufl. 2020, § 163 Rn. 32 ff.). Eine Unbilligkeit kann sich insbesondere aus persönlichen Gründen ergeben. Dafür sind Gründe erforderlich, die sich aus den persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beitragspflichtigen ergeben, dessen Existenz die Beitragserhebung nicht vernichten darf (vgl. Rüsken, in: Klein, Abgabenordnung, 15. Aufl. 2020, § 163 Rn. 41; TK/Loose § 227 Rn. 35). Derartige Gründe sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

Ebenso wenig ist hier eine sachliche Unbilligkeit gegeben. Diese liegt vor, wenn die Festsetzung des Beitrages zwar dem Wortlaut des Gesetzes entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft. Das ist dann anzunehmen, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers davon ausgegangen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt - im Sinne der Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. April 1978 – 1 BvR 117/73 –, juris Rn. 33; BFH, Urteil vom 11. Januar 2006 – XI R 31/04 –, juris Rn. 12; Urteil vom 26. Mai 1994 – IV R 51/93 –, juris Rn. 15; VG Cottbus, Urteil vom 21. August 2018 – 6 K 1966/15 –, juris Rn. 71; VG Cottbus, Urteil vom 29. August 2013 - 6 K 372/12 -, juris Rn. 25).

Dass die Erhebung eines (weiteren) Abwasserbeitrages in Höhe von 9.249,43 Euro, d. h. die vollständige Veranlagung des klägerischen Grundstückes mit seiner gesamten Fläche unter Anrechnung bereits erfolgter Beitragszahlungen, in diesem Sinne vom Gesetzgeber (bzw. hier: Satzungsgeber) nicht gewollt gewesen wäre, kann nicht angenommen werden. Denn die Satzung des Beklagten geht erkennbar (vgl. bspw. § 2 Abs. 3 u. § 6 Nr. 4 ABS 2015) vom wirtschaftlichen Grundstücksbegriff aus, welcher auch der Regelung des § 8 KAG zugrunde liegt (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 – 2 D 9/02.NE -, juris Rn. 46; VG Cottbus, Beschluss vom 20. Dezember 2018 – 6 L 166/18 -, juris Rn. 41). Unter Anwendung dieses wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs ist aber ein – wie hier – vollständig im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB liegendes Grundstück grundsätzlich mit seiner gesamten Fläche, also auch hinsichtlich der nicht bebauten oder sogar einer Bebauung entzogenen Grundstücksteile beitragspflichtig, da unter der Anwendung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriff regelmäßig die gesamte Grundstücksfläche Baulandqualität hat und auch mit ihren ggf. nicht überbaubaren bzw. überbauten Flächenteilen nach Maßgabe des in der Satzung festgelegten Verteilungsmaßstabes in die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes einzubeziehen, mithin das gesamte Grundstück durch den Anschluss bzw. die Anschlussmöglichkeit bevorteilt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. März 2006 – 9 S 91.05 –, juris Rn. 7; OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 – 2 D 9/02.NE –, juris Rn. 50; Sächsisches OVG, Urteil vom 6. Juni 2018 – 5 A 532/17 –, juris Rn. 19; VG Cottbus, Urteil vom 29. Mai 2020 – 6 K 151/17 –, juris Rn. 49; Urteil vom 9. Mai 2019 – 6 K 423/17 –, juris Rn. 66).

Auch unter den in der Vorbemerkung des Vertrages angeführten Gleichheitsgesichtspunkten (Art 3 Abs. 1 GG), also der vermeintlichen Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber Grundstückseigentümern, deren Grundstück aufgrund der Festlegungen in der maßgeblichen Innenbereichs- und Ergänzungssatzung nur mit einer Teilfläche im unbeplanten Innenbereich liegt, erweist sich der vorliegende Beitragsverzicht nicht als sachlich billig. Denn dieser führt seinerseits zu einem gleichheitswidrigen Zustand, nämlich der Bevorzugung der Klägerin gegenüber solchen Eigentümern, deren Grundstücke ebenfalls vollständig im unbeplanten Innenbereich liegen und nur auf einer Teilfläche bebaut oder bebaubar sind und die gemäß § 6 Nr. 2 ABS 2015 grundsätzlich mit ihrer gesamten Fläche veranlagt werden.

Der zwischen den Beteiligten geschossene Vertrag stellt auch keinen wirksamen Vergleichsvertrag dar. Die Zulässigkeit eines solchen setzt voraus, dass eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 1977 – IV C 104.74 –, juris Rn. 43). Insoweit hat vorliegend aber schon keine Ungewissheit bestanden. Eine tatsächliche Ungewissheit scheidet hier deshalb aus, weil der auf das Grundstück der Klägerin entfallende Beitrag ebenso wie die beitragspflichtige Grundstücksfläche ohne weiteres berechnet werden konnten und ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen worden sind. Auch eine rechtliche Unsicherheit war bei objektiver Betrachtung nicht gegeben. Denn ausweislich der Vorbemerkung zum Vertrag war den Beteiligten klar, dass die Festlegungen der bauplanungsrechtlichen Satzung hier grundsätzlich verbindlich sind. Ebenso waren sich die Beteiligten ausweislich der Vorbemerkung rechtlich darüber im Klaren, dass ein danach vollständig im unbeplanten Innenbereich liegendes Grundstück mit seiner gesamten Fläche, also auch hinsichtlich der nicht bebauten oder sogar einer Bebauung entzogene Grundstücksteile beitragspflichtig ist. Dies kommt auch in dem vertraglich festgelegten Beitragsanspruch in Höhe von 18.738,95 Euro zum Ausdruck, zu dessen Ermittlung die gesamte Grundstücksfläche zugrunde gelegt wurde. Nichts Anderes folgt schließlich daraus, dass durch den Abschluss des Vertrages laut seiner Vorbemerkung Rechtsstreit vermieden werden sollte. Dies reicht für die Annahme einer Unsicherheit der Rechtslage nicht aus. Denn solche Rechtsstreitigkeiten stellen ein allgemeines Risiko in Abgabenerhebungsverfahren dar. Nicht jede Meinungsverschiedenheit kann über einen Vergleichsvertrag ausgeräumt werden.

Ist der Beitragsverzicht nach alledem unwirksam, führt dies zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages. Denn der Beitragsverzicht bestimmt den wesentlichen Gesamtinhalt des Vertrages und ist untrennbar mit der von den Beteiligten getroffenen (weiteren) Zahlungsvereinbarung verknüpft. Davon abgesehen kann in entsprechender Anwendung des § 139 BGB auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Vertrag auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre. Denn jedenfalls die Klägerin wäre ohne den ihr vom Beklagten gewährten Beitragsverzicht wohl nicht bereit gewesen, eine vertragliche Beitragsverpflichtung für ihr Grundstück einzugehen. Die von den Beteiligten in § 6 Abs. 3 des Vertrages aufgenommene salvatorische Klausel, wonach die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen die Wirksamkeit der übrigen Vertragsregelungen nicht berühren soll, vermag hieran nichts zu ändern. Diese geht mangels Teilbarkeit des Vertrages ins Leere (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 7. Dezember 1999 – 4 ZEO 931/97 –, juris Rn. 16; Fehling, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 59 Rn. 39).

Ist der streitgegenständliche Vertrag insgesamt unwirksam, hat die Klägerin vorliegend auch einen Anspruch auf Erteilung der Löschungsbewilligung für die aufgrund dieses Vertrages eingetragene Grundschuld. Anspruchsgrundlage ist insoweit der allgemeine öffentlich-rechtlich Folgenbeseitigungsanspruch, der auf die Beseitigung der tatsächlichen Folgen eines rechtswidrigen hoheitlichen Eingriffs und damit auf Wiederherstellung eines ursprünglichen, durch den rechtswidrigen Eingriff veränderten Zustandes abzielt. Dieser Anspruch entsteht, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist. Der Anspruch ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen ein rechtswidriger Verwaltungsakt vorzeitig vollzogen wurde; er gilt bei rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, auch solchen durch schlichtes Verwaltungshandeln. Gerichtet ist der Folgenbeseitigungsanspruch auf die Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands. Zu beseitigen sind alle der handelnden Behörde zuzurechnenden rechtswidrigen Folgen ihrer Amtshandlungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 – 1 C 13/14 –, juris Rn. 24; Urteil vom 23. Mai 1989 – 7 C 2/87 –, juris Rn. 80). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Abschluss eines – wie hier – subordinationsrechtlichen, öffentlich-rechtlichen Vertrages ist als öffentlich-rechtliches Verwaltungshandeln anzusehen. Dieses hat einen rechtswidrigen Zustand zur Folge. Denn in Erfüllung dieses Vertrages hat die Klägerin dem Beklagten als Sicherheit eine erstrangige Grundschuld an ihrem Grundstück verschafft, wofür jedoch mangels Wirksamkeit des Vertrages kein Rechtsgrund bestand. Daraus folgt für die hierdurch in ihrem Eigentumsrecht am Grundstück verletzte Klägerin ein Anspruch auf Abgabe einer grundbuchrechtlichen Löschungsbewilligung nach § 875 BGB i. V. m. § 19 GBO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V.  m. § 709 ZPO. Auch soweit eine Verurteilung des Beklagten zur Leistung erfolgt, ist das Urteil nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Zwar ist die allgemeine Leistungsklage in § 167 Abs. 2 VwGO nicht genannt. Die Kammer schließt sich jedoch der in Rechtsprechung und Literatur verbreiteten Auffassung an, dass bei Klagen auf schlicht-hoheitliches Handeln, die – so wie hier - nicht auf Geldleistung gerichtet sind, eine entsprechende Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO veranlasst ist und auch diese Klagen nur hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären sind (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. Februar 2016 – 1 P 8/16 –, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. November 2011 – 6 S 2904/11 –, juris Rn. 11; OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Januar 2000 – 11 L 87/00 –, juris Rn. 13; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 167 Rn. 11).