Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 11.02.2020 – 6 K 2979/17
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0211.6K2979.17.00
Tenor§
Der Bescheid des Beklagten über die Erhebung eines Anschlussbeitrages für die Herstellung und Anschaffung der leitungsgebundenen öffentlichen Einrichtung zur Schmutzwasserbeseitigung „zentrale Schmutzwasserbeseitigung D... und Umland“ vom 24. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. November 2017 wird insoweit aufgehoben, als ein Beitrag über 6.221,58 Euro hinaus festgesetzt und zur Zahlung angefordert worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu 7/10 und der Kläger zu 3/10.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flur 15, Flurstück 1332, R...in 0..., welches seit dem Jahr 2006 an die zentrale öffentliche Schmutzwasserentsorgungseinrichtung des Beklagten angeschlossen ist.
Dieses Grundstück ist im Wege der Grundstücksteilung aus dem Grundstück Flur 15, Flurstück 747/4, R... in 0... hervorgegangen, für welches der Beklagte bereits mit Bescheid vom 07. August 2007 einen Abwasseranschlussbeitrag in Höhe von 53.613,84 Euro von der damaligen Eigentümerin des Grundstücks erhob. Der Beklagte veranlagte hierbei die gesamte Grundstücksfläche von 18.424,00 m² und ging von einer Bebaubarkeit des Grundstücks mit einem Vollgeschoss aus.
Mit Bescheid vom 24. November 2015 zog der Beklagte sodann den Kläger für die Herstellung und Anschaffung seiner zentralen öffentlichen Schmutzwasserentsorgungseinrichtung in Bezug auf das o. g. Flurstück 1332 mit einer Fläche von 4.276,00 m² zu einem Beitrag in Höhe von 18.664,74 Euro heran. Abweichend von dem Anschlussbeitragsbescheid für das Flurstück 747/4 aus dem Jahr 2007 ging der Beklagte nunmehr von einer Bebaubarkeit des Grundstücks mit zwei Vollgeschossen aus und legte demzufolge bei der Berechnung des Beitrages einen höheren Nutzungsfaktor von 1,5 zu Grunde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 22. Dezember 2015 Widerspruch. Diesen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09. November 2017 zurück.
Am 12. Dezember 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung der Klage trägt er vor, dass bereits die Voreigentümerin des Grundstücks mit bestandskräftigem Bescheid zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag herangezogen worden sei. Dies stünde einer nochmaligen vollständigen Beitragserhebung entgegen. Wenn überhaupt dürfe nur der der Nacherhebung unterliegende Betrag neu festgesetzt werden. Sollte der gegenüber der Voreigentümerin festgesetzte Beitrag noch nicht vollständig geleistet worden sein, so könne hierfür nicht der Kläger in Anspruch genommen werden. Vielmehr müsse sich der Beklagte bezüglich dieser Beitragsforderung an die Voreigentümerin des Grundstücks halten. Vorsorglich werde diesbezüglich auch die Einrede der Verjährung erhoben.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten über die Erhebung eines Anschlussbeitrages für die Herstellung und Anschaffung der leitungsgebundenen öffentlichen Einrichtung zur Schmutzwasserbeseitigung „zentrale Schmutzwasserbeseitigung D... und Umland“ vom 24. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. November 2017 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus, dass es sich um eine zulässige Nacherhebung des mit der ersten Heranziehung des Grundstückes im Jahr 2007 noch nicht ausgeschöpften Beitrags handele. Damals sei fälschlich von einer Bebaubarkeit des Grundstücks mit einem Vollgeschoss ausgegangen worden. Tatsächlich könne das im Innenbereich liegende Grundstück jedoch mit zwei Vollgeschossen bebaut werden. Der bei der Beitragsbemessung zu Grunde zu legende Nutzungsfaktor betrage folglich 1,5. Auch im Übrigen sei die konkrete Veranlagung nicht zu beanstanden. Festsetzungsverjährung sei ebenso wenig eingetreten. Die Festsetzungsfrist beginne erst zu laufen, wenn durch wirksame Satzung eine Beitragspflicht begründet worden sei. Sämtliche Beitragssatzungen in der Vergangenheit seien aber unwirksam gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 24. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit er einen den Betrag von 6.221,58 Euro übersteigenden Schmutzwasseranschlussbeitrag festsetzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist er rechtmäßig.
Der Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides findet in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang entweder in der am 19. Februar 2015 in Kraft getretenen Satzung über die Erhebung von Abwasserbeiträgen des Wasser- und Abwasserverbandes W...für die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage D... vom 12. Februar 2015 (ABS 2015) oder in der rückwirkend zum 23.08.2011 in Kraft getretenen Satzung über die Erhebung von Abwasserbeiträgen des Wasser- und Abwasserverbandes W...vom 14.08.2012 (ABS 2012) eine im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) hinreichende Rechtsgrundlage.
Erstere ist die zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beitragsbescheides gültige Abwasserbeitragssatzung des Beklagten. Letztere ist nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24. Oktober 2016 - VG 6 K 922/14 -, juris Rn. 88; VG Cottbus, Urteil vom 20.12.2016 – 6 K 1014/13 -, juris Rn. 39; vgl. hierzu noch unten) die erste wirksame Abwasserbeitragssatzung des Beklagten und damit gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG maßgeblich für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für das bereits seit dem Jahr 2006 anschließbare Grundstück des Klägers, da alle vorherigen Beitragssatzungen des Beklagten unwirksam waren (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24. Oktober 2016 - VG 6 K 922/14 -, juris Rn. 88). Deshalb dürfte auch die ABS 2012 ungeachtet ihrer späteren Außerkraftsetzung durch die ABS 2015 (vgl. dort § 17 Satz 2) zumindest dann als satzungsmäßige Grundlage für eine Veranlagung in Betracht kommen, wenn die sachliche Beitragspflicht für ein Grundstück, wie hier, schon vor Inkrafttreten der ABS 2015 entstanden ist. Insoweit könnte die zitierte Satzungsvorschrift in dem Sinne auszulegen sein, dass die ABS 2012 lediglich insoweit durch die ABS 2015 abgelöst wird, als es um nach Inkrafttreten der ABS 2015 entstandene bzw. entstehende sachliche Beitragspflichten geht. Dies kann indessen offen bleiben. Da die beiden Satzungen nahezu gleichlautend sind und insbesondere zur gleichen Beitragshöhe führen, ist es ausreichend, dass der angefochtene Bescheid jedenfalls in einer der beiden Satzungen seine satzungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage findet.
Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser beiden Satzungen bestehen nicht. Die formelle Wirksamkeit der ABS 2012 wurde von der Kammer bereits festgestellt (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24.10.2016 – 6 K 922/14 -, juris Rn. 16 ff.). Nichts Anderes gilt hinsichtlich der ABS 2015. Auch diese weist keine formellen Satzungsfehler auf. Die Satzung wurde ordnungsgemäß unter Angabe von Ort und Datum durch den Verbandsvorsteher ausgefertigt und entsprechend den Vorgaben des § 14 Abs. 2 Satz 1 der Verbandssatzung vom 15. Juni 2011 im Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserverband W...(WAV) Nr. 2 vom 18. Februar 2015 auf den Seiten 9 ff. in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht. Auch inhaltliche Satzungsmängel liegen nicht vor. Dies wurde von der Kammer bereits mit Urteil vom 24. Oktober 2016 - VG 6 K 922/14 – (juris Rn. 16 ff.) bezüglich der ABS 2012 festgestellt. An den dortigen Erwägungen hält die Kammer auch im vorliegenden Verfahren fest. Hinsichtlich der ABS 2015 ergeben sich insoweit keine Unterschiede, da diese im Wesentlichen gleichlautende Regelungen enthält. Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung wurden vom Kläger weder vorgetragen, noch sind sie ersichtlich.
Auch die konkrete Veranlagung des klägerischen Grundstücks ist in der im Tenor ersichtlichen Beitragshöhe nicht zu beanstanden. Auf Grundlage der wirksamen Satzungen ist die Beitragspflicht für das streitgegenständliche Grundstück entstanden. Der Beitragstatbestand des gleichlautenden § 2 Abs. 1 lit. a) ABS 2015 und ABS 2012 ist erfüllt. Danach unterliegt ein an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossenes oder anschließbares Grundstück, das im Bereich eines Bebauungsplans (§ 30 Baugesetzbuch - BauGB) oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) liegt und ungeachtet einer Festsetzung über die bauliche oder gewerbliche Nutzung entweder bebaubar oder gewerblich nutzbar ist oder tatsächlich bebaut oder gewerblich genutzt wird, der Beitragspflicht. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das Grundstück liegt ausweislich der am 28. Juli 2010 in Kraft getretenen und daher auch bereits im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht (vgl. hierzu noch unten) Geltung beanspruchenden Innenbereichs- und Ergänzungssatzung der Stadt D..., Stadteile D...und K... in der Fassung vom März 2010 vollständig im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB und ist daher auch zumindest bebaubar. Eine solche Innenbereichsabgrenzung durch eine Innenbereichssatzung ist für das Gericht bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Beitrags maßgeblich und verbindlich. Denn für die Beitragserhebung ist grundsätzlich von der Rechtsverbindlichkeit bauplanerischer Satzungen auszugehen, solange - wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen - diese nicht aufgehoben oder durch (allgemein-)verbindlichen Ausspruch in einer gerichtlichen Entscheidung, ggf. in einem Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO, für nichtig bzw. unwirksam erklärt worden sind (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417.01 -, S. 28 d. E. A.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 15 A 3408/92 -, juris Rn. 16; Beschluss der Kammer vom 22. Juni 2015 - 6 K 853/14 -, juris Rn. 21; Urteil der Kammer vom 20. Dezember 2016 – 6 K 1015/13 -, juris Rn.18). Auch die weiteren Voraussetzungen des Beitragstatbestandes sind erfüllt. Das Grundstück ist an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage des Beklagten angeschlossen. Die Veranlagung der gesamten im Innenbereich gelegenen Grundstücksfläche von 4.276,00 m² begegnet keinen Bedenken. Sie findet ihre Grundlage sowohl in § 6 Nr. 2 ABS 2015 als auch in § 6 b) ABS 2012. Auch die für das Grundstück zugrunde gelegten und vom Kläger nicht bestrittenen zwei Vollgeschosse und der daraus folgende Nutzungsfaktor von 1,5 sind nicht zu beanstanden. Sie finden ihre satzungsrechtliche Grundlage in dem gleichlautenden § 7 Abs. 3 lit. a) ABS 2015 und ABS 2012. Nach dessen Satz 1 richtet sich in Gebieten, in denen so wie hier kein Bebauungsplan besteht, der Nutzungsfaktor bei bebauten Grundstücken nach der Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, mindestens jedoch nach der Zahl der baurechtlich auf dem Grundstück zulässigen Vollgeschosse. Ausweislich eines in dem beigezogenen Verwaltungsvorgang enthaltenen Fotos des Grundstücks und der darauf befindlichen Baulichkeit war das veranlagte Grundstück zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beitragsbescheides zweigeschossig bebaut. Ob dies auch schon im - wie noch unten darzulegen sein wird – maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht im Jahr 2011 der Fall war, kann offen bleiben. Denn zumindest war das Grundstück auch damals schon baurechtlich zweigeschossig bebaubar. Wie sich den Luftbildaufnahmen und Ansichten in dem allgemein zugänglichen Informationsportal Brandenburg-Viewer sowie in Google Maps entnehmen lässt, ist auch die nähere Umgebung des Grundstücks im Sinne von § 34 BauGB von zweigeschossigen Gebäuden geprägt. Anhaltspunkte dafür, dass dies im Jahr 2011 noch anders gewesen sein könnte, liegen unter Berücksichtigung des durch diese Luftbildaufnahmen vermittelten Gesamteindrucks nicht vor. Der Beklagte hat diesbezüglich vorgetragen, im Jahr 2010 von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde die Auskunft erhalten zu haben, dass baurechtlich auf dem Grundstück zwei Vollgeschosse zulässig seien. Dies wurde vom Kläger nicht substantiiert bestritten. Mithin ist nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 ABS 2012 bzw. § 7 Abs. 1 lit. b) ABS 2015 die Zahl 1,5 der zutreffende Nutzungsfaktor.
Der Beitragserhebung stehen – jedenfalls in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang - auch nicht der sogenannte Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung und das daraus folgende Verbot einer Doppelveranlagung mit Blick darauf entgegen, dass bereits die Rechtsvorgängerin im Eigentum am Grundstück, die S..., zu einem Beitrag herangezogen wurde.
Der genannte Grundsatz und das hieraus folgende Verbot der Doppelveranlagung ergeben sich aus dem Wesen des Beitrags als Gegenleistung für die dem Grundstück durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage gebotenen Vorteile. Er besagt, dass die sachliche Beitragspflicht (abstrakte Beitragsschuld) für dieselbe öffentliche Einrichtung bzw. Teileinrichtung zu Lasten eines Grundstücks nur einmal und endgültig in Höhe des nach Maßgabe der Satzung abzugeltenden Vorteils entsteht und dass der entsprechende Aufwand durch einen einmaligen Beitrag in der entstandenen Höhe gedeckt wird. Ist die sachliche Beitragspflicht entstanden, kann sie gemäß diesem Grundsatz nicht nachträglich zu einem anderen Zeitpunkt und in anderer Höhe noch einmal entstehen. Aus diesem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung folgt das Verbot der Doppelveranlagung in dem Sinne, dass ein Grundstück für dieselbe öffentliche Einrichtung bzw. Teileinrichtung grundsätzlich nur einmal zu einem Beitrag herangezogen werden darf. Das Grundstück ist damit vor einer mehrfachen Belastung geschützt und eine Beitragspflicht, ist sie einmal entstanden, kann nachträglich zu einem anderen Zeitpunkt nicht noch einmal entstehen. Ist ein Grundstück durch einen Bescheid zu einem Beitrag wirksam veranlagt worden, lässt das aus dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung folgende Verbot der Doppelveranlagung mithin grundsätzlich nur dann Raum für eine erneute Veranlagung dieses Grundstücks, wenn jener Bescheid aufgehoben worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1983 - 8 C 47/82 u. a. -, juris Rn. 22; Beschluss vom 10. September 1998 – 8 B 102/98 -, juris Rn. 4; Urteil vom 14. Februar 2001 – 11 C 9/00 – juris Rn. 32; OVG Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris Rn. 54; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. April 2011 – 9 B 21.09 – juris Rn. 32; Beschluss vom 27. Mai 2013 – OVG 9 S 75.12 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 22. September 2017 - 9 S 8.17 -, juris Rn. 11, das allerdings terminologisch unscharf von einem „Verbot der Doppelbelastung“ spricht; OVG Thüringen, Urteil vom 11. Juni 2007 - 4 N 1359/98 -, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juli 1990 - 2 S 412/90 -, juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. März 1998 -15 A 3421/94 -, juris Rn. 2; Beschluss vom 1. März 2013 - 15 A 2170/12 -, juris Rn. 4; Driehaus in Driehaus, Kommunalabgabengesetz, Kommentar, § 8 Rn. 8c, 10, 12a, 12b; Petermann in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1476; Sauthoff in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1606 ff.). Das Verbot der Doppelveranlagung gilt auch gegenüber dem Rechtsnachfolger im Eigentum am Grundstück. Der Beitrag wird zwar vom in Anspruch genommenen Grundstückseigentümer persönlich geschuldet. Er dient aber dem Ausgleich eines andauernden grundstücksbezogenen Vorteils, der allen Rechtsnachfolgern im Grundstückseigentum gleichermaßen geboten wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. März 1998 – 15 A 3421/94 -, juris Rn. 22; Beschluss vom 1. März 2013 – 15 A 2170/12 -, juris Rn. 7). Nicht entscheidend ist daher, ob bereits einmal ein Beitrag gerade gegenüber demselben Grundstückseigentümer festgesetzt wurde. Das Verbot einer erneuten Beitragsfestsetzung folgt vielmehr aus dem Umstand, dass der Beitrag bereits einmal für das Grundstück festgesetzt wurde. Das Verbot der Doppelveranlagung als begünstigende Wirkung des Beitragsbescheides ist mithin dinglicher Natur und haftet dem Grundstück in dem Sinne an, dass dieses anschlussbeitragsrechtlich veranlagt ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. März 1998 – 15 A 3421/94 -, juris Rn. 24; Beschluss vom 1. März 2013 – 15 A 2170/12 -, juris Rn. 7). Die begünstigende Wirkung des Beitragsbescheides geht daher kraft seiner Dinglichkeit auf den Rechtsnachfolger im Grundstückseigentum über. Der neue Grundstückseigentümer kann sich gegenüber einer nochmaligen Heranziehung zum Anschlussbeitrag auf die Vorveranlagung berufen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. März 1998 – 15 A 3421/94 -, juris Rn. 26; Beschluss vom 1. März 2013 – 15 A 2170/12 -, juris Rn. 7; vgl. auch zu Vorstehendem VG Cottbus, Beschluss vom 31. Mai 2017 - 6 L 247/15 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 20. Dezember 2018 – 6 L 166/18 -, juris Rn. 43).
Von einer unzulässigen Doppelveranlagung zu unterscheiden ist eine zulässige Nacherhebung/-veranlagung, wenn der erste Beitragsbescheid die sachliche Beitragspflicht für ein bestimmtes Grundstück noch nicht vollständig ausgeschöpft hat. Die grundsätzlich bestehende Verpflichtung, Beiträge nach Maßgabe der geltenden landes- und ortsrechtlichen Vorschriften zu erheben, schließt die Verpflichtung ein, den Kraft Gesetzes dem Grunde und der Höhe nach entstandenen Beitragsanspruch in vollem Umfang geltend zu machen. Ist ein Beitragspflichtiger - etwa weil die für sein Grundstück verteilungsrelevante Fläche ohne dies rechtfertigenden Grund nur zum Teil berücksichtigt worden ist - zu niedrig veranlagt worden, ist der Einrichtungsträger regelmäßig gehalten, bis zum Eintritt der (Festsetzungs-)Verjährung durch selbständige Bescheide entsprechende Nachforderungen zu erheben, um seinen Beitragsanspruch voll auszuschöpfen. Dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung entspricht keineswegs ein ebenso strikter Grundsatz der Einmaligkeit des Beitragsbescheids (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 9 S. 75.12 -, juris, Rn. 20; Beschluss vom 22. September 2017 – 9 S 8.17 -, juris Rn. 11; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. Dezember 2009 - 1 L 323/06 -, juris, Rn. 45 ff.; OVG Thüringen, Beschluss vom 29. April 2008 - 4 ZKO 610/07 -, juris Rn. 20; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. März 2005 - 2 M 701/04 -, juris Rn. 7 ff.; Beschluss vom 29. Dezember 2009 - 4 L 187/09 -, juris, Rn. 3; Beschluss vom 7. September 2018 – 4 M 143/18 – juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. November 2005 - 15 A 2183/03 -, juris, Rn. 22 f.; Beschluss der Kammer vom 27. Oktober 2017 – 6 L 158/17 -, juris Rn. 15, Petermann in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1477).
Auch die Bestandskraft des vorherigen (Erst)Heranziehungsbescheides und das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerte Gebot des Vertrauensschutzes stehen einer solchen den Beitragsanspruch erstmals voll ausschöpfenden Nacherhebung/-veranlagung nicht entgegen. Denn der das entstandene Beitragsschuldverhältnis nicht in voller Höhe ausschöpfende erste Beitragsbescheid ist von seiner Rechtsnatur – von seiner oben dargelegten (auch) begünstigenden Wirkung abgesehen - ein ausschließlich belastender Verwaltungsakt und nicht insoweit auch ein begünstigender Verwaltungsakt, als ihm die Erklärung entnommen werden könnte, dass endgültig nicht mehr als der darin festgesetzte Beitrag veranlagt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. August 2010 – OVG 2 S 10.10 -, juris Rn. 27; VG Cottbus Beschluss vom 31. Mai 2017 – VG 6 L 247/15 -, juris Rn. 19; Driehaus in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 30; Haack in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 2245). Aus diesem Grund finden für eine etwaige Aufhebung dieses mangels Ausschöpfung des Beitragsanspruches rechtswidrigen Bescheides weder die Grundsätze für die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte nach § 130 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) Anwendung (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2017 – OVG 9 S 8.17 –, juris Rn. 15; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Juni 2017 – 20 CS 17.346 –, juris Rn. 22; Beschluss vom 26. November 2008 – 6 CS 08.1957 –, juris Rn. 13; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. März 2005 - 4/2 M 701/04 -, juris Rn. 13; Haack in Driehaus, a.a.O, § 8 Rn. 2245) noch lässt sich seinem Inhalt etwas entnehmen, das zu einem Vertrauensschutz des Abgabepflichtigen als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG führen könnte. Davon abgesehen würde ein Vertrauen des Abgabepflichtigen in den Bestand dieses belastenden Bescheides neben einer - auch hier nicht ersichtlichen - adäquaten Vertrauensbetätigung und der Schutzwürdigkeit dieser Vertrauensbetätigung voraussetzen, dass im Zuge der gebotenen Interessenabwägung die Interessen des Abgabepflichtigen gegenüber den Interessen der Allgemeinheit überwiegen, was aber infolge der andauernden Nutzungsvorteile aus der öffentlichen Einrichtung in aller Regel nicht der Fall ist und wofür auch vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. August 2010 – 2 S 10/10 -, juris Rn. 27; Haack in Driehaus, a.a.O, § 8 Rn. 2245). Vorstehende Überlegungen gelten unabhängig davon, ob es sich bei der erneuten Veranlagung um eine – wie hier mangels wirksamen Satzungsrechts bei der ersten Veranlagung der Fall (vgl. hierzu noch unten) - „unechte Nacherhebung/-veranlagung“ handelt, bei der ein eigentlich noch gar nicht entstandener Beitragsanspruch nicht voll ausgeschöpft wurde oder um eine „echte Nacherhebung/-veranlagung“, bei der ein aufgrund wirksamen Satzungsrechts entstandener Beitragsanspruch nicht voll ausgeschöpft wurde (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. September 2018 – 4 M 143/18 -, juris Rn. 4 ff. m. w. N. zu einer unechten Nacherhebung und Urteil vom 10. November 2016 – 4 L 23/15 – S. 8 d.E.A. zu einer „echten Nacherhebung“).
Demgegenüber steht das Verbot der Doppelveranlagung einer grundstücksbezogenen Nachveranlagung für den Fall entgegen, dass durch eine abgeschlossene erste Veranlagung/Erhebung der für das konkrete Grundstück im wirtschaftlichen Sinne entstandene Beitragsanspruch voll ausgeschöpft worden ist und sich erst danach die tatsächlichen und/oder rechtlichen Umstände bzw. Verhältnisse für ein bestimmtes Grundstück, die etwa zu einer nachträglichen Erhöhung der Ausnutzbarkeit bzw. Ausnutzung von Grundstücken (z.B. nachträgliche Erhöhung des baulichen Nutzungsmaßes; intensivere Bebauung durch Gebäudeaufstockung) führen, geändert oder sich die rechtlichen Umstände durch andere satzungsrechtlichen Bemessungsvorgaben für die Veranlagung von Grundstücken verändert haben (vgl. Mildner in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1369a). Die Beitragspflicht kann hiernach für einen bestimmten, sie auslösenden Vorgang nur einmal in bestimmter Höhe entstehen.
Für die Frage, ob durch eine bereits erfolgte erste Veranlagung der entstandene Beitragsanspruch voll ausgeschöpft worden ist, kommt es dabei auf die tatsächlichen und rechtlichen Umstände im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht und nicht im Zeitpunkt der Bekanntgabe des ersten Beitragsbescheides an (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2017 - OVG 9 S 8.17 -, juris Rn, 11; VG Cottbus, Beschluss vom 20. Dezember 2018 – VG 6 L 166/18 -, juris Rn. 46; VG Halle, Beschluss vom 29. Juni 2018 – 4 B 621/17 – S 6 des E.A.; Petermann in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1476, 1480). Für die Bemessung des Beitrags ist grundsätzlich die im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht gegebene Vorteilslage maßgeblich. Spätere vorteilserhöhende Veränderungen - etwa des Nutzungsmaßes - oder Veränderungen der satzungsmäßigen Bemessungsgrundlagen müssen unberücksichtigt bleiben. Es darf daher grundsätzlich keine nachträgliche Korrektur des ursprünglichen Herstellungsbeitragsanspruchs aufgrund eines nach der Entstehung der sachlich Beitragspflicht eingetretenen erweiterten Vorteils erfolgen oder anders gewendet: Haben sich nach einer den Beitragsanspruch im Zeitpunkt seiner Entstehung ausschöpfenden Erstveranlagung die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse für ein bestimmtes Grundstück geändert, so rechtfertigt dies keine Nachveranlagung. (vgl. Mildner in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1369a; Lohmann in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 915).
Unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen handelt es sich – in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang - um eine zulässige Nacherhebung des mit der ersten Veranlagung des Grundstücks im Jahr 2007 noch nicht ausgeschöpften Beitrags. Zwar wurde mit Bescheid vom 07. August 2007 bereits das gesamte Flurstück 747/4 mit einer Fläche von 18.424,00 m² veranlagt. Damit erfolgte zugleich auch schon eine Veranlagung des hier streitgegenständlichen Flurstücks 1332. Denn aus den vom Beklagten eingereichten Flurstückhistorien geht hervor, dass das Flurstück 747/4 in die Flurstücke 1331, 1332 und 1333 zerlegt worden, das nunmehr veranlagte Flurstück 1332 mithin eine Teilfläche des (Mutter-)Flurstücks 747/4 ist. Ungeachtet des Umstandes, dass die damalige Veranlagung auf Grundlage einer unwirksamen Satzung erfolgte, da - wie bereits ausgeführt - nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urteil vom 24. Oktober 2016 - VG 6 K 922/14 -, juris Rn. 88, Urteil vom 20. Dezember 2016 - 6 K 1014/13 -, juris Rn. 39) sämtliche Abwasserbeitragssatzungen des Beklagten vor der am 23. August 2011 in Kraft getretenen ABS 2012 unwirksam waren, wurde der Beitragsanspruch im Hinblick auf das klägerische Grundstück damals aber trotz der Berücksichtigung der gesamten Grundstücksfläche noch nicht voll ausgeschöpft. Denn in dem wie oben ausgeführt für die Beitragsbemessung maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht lag das klägerische Grundstück entsprechend der am 28. Juli 2010 in Kraft getretenen Innenbereichs- und Ergänzungssatzung der Stadt D..., Stadtteile D... und K..., in der Fassung vom März 2010, vollständig im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB und war – wie bereits ausgeführt – zumindest zweigeschossig bebaubar. Folglich hätten bei der Berechnung des Beitrages sowohl gemäß der zu diesem Zeitpunkt geltenden und wirksamen ABS 2012 als auch gemäß der diese später ersetzenden und ebenfalls wirksamen ABS 2015 zwei Vollgeschosse und daran anknüpfend ein Nutzungsfaktor von 1,5 zugrunde gelegt werden müssen. Der Bescheid vom 7. August 2007 ging hingegen nur von einem Vollgeschoss und demnach von einem Nutzungsfaktor von 1,0 aus und hat mithin den Beitragsanspruch nicht voll ausgeschöpft.
Selbst wenn man insoweit aber davon ausginge, dass das Verbot der Doppelveranlagung auch in Fällen Geltung beanspruche, in denen eine Beitragspflicht - etwa wegen unwirksamen Satzungsrechts – materiell-rechtlich nicht entstanden, jedoch ein Beitrag wirksam, wenngleich rechtswidrig, festgesetzt worden und damit eine Beitragspflicht zumindest formell-rechtlich entstanden sei, weil es für die aus dem Wesen des Beitrags folgende Einmaligkeit der Beitragserhebung grundsätzlich unerheblich sei, ob die Beitragspflicht materiell-rechtlich oder formell-rechtlich entstanden sei (vgl. in diesem Sinne etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. März 2013 - 15 A 2170/12 -, juris Rn. 4 ff.; Beschluss vom 27. März 1998 – 15 A 3421/94 -, juris Rn. 20; Driehaus in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 12 a; vgl. hierzu noch unten), hätte dieser erste Beitragsbescheid den Beitragsanspruch nicht voll ausgeschöpft, da auch nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, dass zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Beitragsbescheides das Grundstück nicht bereits - auch ohne Existenz der genannten Innenbereichssatzung – im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB lag und die Umgebungsbebauung nicht bereits zweigeschossig war.
Der Erlass des ersten Heranziehungsbescheides führte hier auch nicht zum Erlöschen des Beitragsanspruches. Denn Erlöschen kann ein Beitragsanspruch nicht vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht, mithin des Anspruches aus dem Abgabenschuldverhältnis gemäß § 37 Abs. 1 AO. Solange ein Anspruch noch gar nicht entstanden ist, kann er nicht erlöschen (vgl. Haack in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 2246). Allein der Erlass des zwar bestandskräftigen, mangels wirksamer Satzung jedoch rechtswidrigen Bescheides im Jahr 2007 als (lediglich) formeller Beitragsbescheid (vgl. hierzu noch unten) führte noch nicht zum (materiell-rechtlichen) Entstehen des Anspruches. Dies bewirkte erst die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht mit Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung des Beklagten im Jahr 2011.
Der Kläger ist auch rechtmäßig als Beitragsschuldner für die Nacherhebung in Anspruch genommen worden. Denn er ist laut Grundbuchauszug seit 2009 Eigentümer des Grundstücks und daher nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG und § 4 Abs. 1 ABS 2015 persönlich beitragspflichtig. Nichts Anderes folgt hier aus dem Umstand, dass im Jahr 2007 bereits ein erster Beitragsbescheid gegenüber der Voreigentümerin ergangen ist.
Zwar wird insoweit vertreten, dass selbst bei einem zwischenzeitlichen Eigentumswechsel der Nacherhebungsbescheid an denjenigen zu richten sei, dem auch der erste, den Beitrag nicht voll ausschöpfende Bescheid bekannt gegeben worden ist, das heißt an denjenigen, der bei Bekanntgabe des ersten Heranziehungsbescheides tatsächlich Grundstückseigentümer oder sonstiger Beitragspflichtiger war und zwar selbst dann, wenn die sachliche Beitragspflicht erst nach der Bekanntgabe des Bescheides an den Voreigentümer entsteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. April 2011 – 9 B 21.09 -, juris Rn. 32; Beschluss vom 12. Februar 2015 – 9 S 9.14 -, juris Rn. 13; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. November 2009 – 4 M 94/09 -, juris Rn. 4; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. Juni 1998 - 2 M 7/98 -, juris Rn. 24; VG Cottbus, Urteil vom 13. September 2019 – 4 K 2214/16 -, juris Rn. 20 ff.; Driehaus in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 31a). Insoweit kann nach dieser Auffassung ein wirksamer und bestandskräftiger Bescheid den persönlich Beitragspflichtigen verbindlich festlegen und bleibt die einmal begründete persönliche Beitragspflicht auch in diesem Fall bestehen. Dieser Rechtsprechung liegt die – im Grundsatz zutreffende – Annahme zugrunde, dass nicht nur die sachliche Beitragspflicht in Bezug auf eine bestimmte beitragsfähige Maßnahme und ein bestimmtes Grundstück nur einmal entstehen kann, sondern grundsätzlich auch die persönliche Beitragspflicht. Die persönliche Beitragspflicht trifft den Grundstückseigentümer oder - an seiner Stelle - den Erbbauberechtigten oder qualifizierten Nutzer (§ 8 Abs. 2 Satz 2 bis 6 KAG). Regelt die Satzung – wie hier gemäß § 4 Abs. 1 ABS 2015 der Fall - die Entstehung der persönlichen Beitragspflicht dahin, dass es auf das Eigentum, Erbbaurecht etc. im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides ankommt, so wird hierdurch nach dieser Auffassung die persönliche Beitragspflicht grundsätzlich mit der wirksamen Bekanntgabe des Beitragsbescheides endgültig festgelegt, sofern der Adressat des Bescheides auch tatsächlich im Zeitpunkt des Bescheiderlasses beitragspflichtig, d. h. Eigentümer u.s.w. des Grundstücks war. Eine Ausnahme besteht hiernach nur für den Fall, dass der Beitragsbescheid nichtig ist oder auf einen Rechtsbehelf des Adressaten aufgehoben wurde (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. November 2009 – 4 M 94/09 -, juris Rn. 4). Wird er hingegen bestandskräftig, so legt er nach dieser Auffassung auch die persönliche Beitragspflicht ein für alle Mal fest.
Ungeachtet der Frage, ob sich die Kammer dieser Rechtsprechung anzuschließen vermag, kann die vorstehend wiedergegebene Auffassung jedoch dann nicht gelten, wenn der Eigentumswechsel – so wie hier – bereits vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht erfolgt ist, wenn also zwischen der Bekanntgabe des Bescheides an den Voreigentümer bzw. sonstigen Beitragspflichtigen und dem das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht herbeiführenden Ereignis ein Wechsel im Eigentum an dem der Beitragspflicht unterliegenden Grundstück stattgefunden hat. In einem solchen Fall ist nämlich eine persönliche Beitragspflicht des Voreigentümers niemals entstanden. Denn ohne die sachliche Beitragspflicht kann auch die persönliche Beitragspflicht nicht entstehen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. September 2012 – 4 L 155/09 -, juris Rn. 86; Urteil vom 30. Mai 2012 – 4 L 226/11 -, juris Rn. 39 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 – VG 6 K 852/14 -, juris Rn. 49; Urteil vom 13. Februar 2017 – VG 6 K 1014/13 -, juris Rn. 55; so im Ergebnis auch VG Cottbus, Urteil vom 13. September 2019 – VG 4 K 2214/16 -, juris Rn. 21). In einem solchen Fall ist für eine Heilung des mangels Entstehung der sachlichen und persönlichen Beitragspflicht rechtswidrigen ersten Beitragsbescheides mit Wirkung ex-nunc daher kein Raum (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. September 1982 - 8 C 145.81 -, juris Rn. 15; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Mai 2012 – 4 L 226/11 -, juris Rn. 40; Beschluss vom 5. November 2009 – 4 M 94/09 -, juris Rn. 3; VG Cottbus, Urteil vom 13. September 2019 – VG 4 K 2214/16 -, juris Rn. 21; Driehaus in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 73). Es kann mithin nach dem eingetretenen Eigentumswechsel nicht mehr derjenige herangezogen werden, der Eigentümer im Zeitpunkt der ersten, rechtlich unbeachtlichen Bekanntgabe war, sondern nur derjenige, der nunmehr im Zeitpunkt der neuen Bekanntgabe Eigentümer des Grundstücks ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. September 1974 - IV C 32.72 -, juris Rn. 24; Urteil vom 14. Februar 2001 - 11 C 9/00 –, juris Rn. 32; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Mai 2012 – 4 L 226/11 -, juris Rn. 41; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 24 Rn. 18).
Dem angegriffenen Bescheid steht entgegen der Auffassung des Klägers auch kein Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i. V. m. §§ 169 f. AO entgegen. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i. V. m. § 170 Abs. 1 AO beginnt die vierjährige Verjährungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist. Diese entstand jedoch gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG erst mit Inkrafttreten der ABS 2012 als erster wirksamer Schmutzwasserbeitragssatzung des Beklagten. Folglich begann die Festsetzungsverjährungsfrist erst zum 1. Januar 2012 und war zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides im Jahr 2015 noch nicht verstrichen.
Es liegt hier auch kein Fall vor, in dem § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG keine Anwendung finden kann, weil dies nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris) gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot verstoßen und insoweit das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzen würde. Dies kommt nur bei Grundstücken in Betracht, für die bereits vor dem Jahr 2000 die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung geschaffen worden ist. Denn nur bei solchen Grundstücken kann infolge der vierjährigen Festsetzungsfrist nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i. V. m. §§ 169 Abs. 2 Satz 1, 170 Abs. 1 AO im Zeitpunkt der Änderung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (1. Februar 2004) die Lage einer Vertrauensschutz schaffenden hypothetischen Festsetzungsverjährung eingetreten sein (vgl. zu den Einzelheiten der hypothetischen Festsetzungsverjährung OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 -, juris Rn. 29 ff.; Beschluss vom 04. September 2019 – OVG 9 S 18.18 -, juris Rn. 11). Dies ist hier nicht gegeben, weil nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten das streitgegenständliche Grundstück erst seit dem Jahr 2006 über eine rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Schmutzwasserentsorgungsanlage des Beklagten verfügt.
Die Beitragserhebung verstößt schließlich auch nicht gegen das absolute Festsetzungsverbot des § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG. Danach dürfen Abgaben zum Vorteilsausgleich mit Ablauf des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden. In Anbetracht der erstmaligen tatsächlichen Anschlussmöglichkeit für das klägerische Grundstück erst im Jahr 2006 tritt dieses Festsetzungsverbot jedoch frühestens am 31.12.2021 ein.
Allerdings ist der angefochtene Beitragsbescheid rechtswidrig und verletzt daher den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit darin ein Beitrag von mehr als 6.221,58 Euro festgesetzt und zur Zahlung angefordert worden ist. Denn dem steht der nach wie vor wirksame Beitragsbescheid vom 07. August 2007 entgegen, mit welchem bereits gegenüber der Voreigentümerin ein Schmutzwasseranschlussbeitrag mit einem auf das klägerische Grundstück entfallenden Anteil von 12.443,16 Euro festgesetzt worden ist. Dieser Betrag hätte – was jedoch nicht erfolgt ist - bei der Nacherhebung schon im Rahmen der Beitragsfestsetzung entweder angerechnet oder der erste Beitragsbescheid hätte - was ebenso wenig erfolgt ist – vor Erlass des zweiten Beitragsbescheides gänzlich aufgehoben werden müssen.
Dem kann der Beklagte nicht entgegenhalten, der im Jahre 2011 erstmals entstandene Beitragsanspruch habe im Rahmen der sog unechten Nachveranlagung/-erhebung auf Grund der erstmals wirksamen Beitragssatzung – im Gegensatz zu einer echten Nachveranlagung/-erhebung bei einer vorher schon wirksamen Satzung – schon wegen der im Grundsatz bestehenden Beitragserhebungspflicht in voller Höhe festgesetzt werden dürfen bzw. müssen, und dem Verbot der Doppelveranlagung sei vorliegend dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass zumindest auf Ebene des Zahlungsgebots die frühere Beitragsveranlagung – wenn auch mangels tatsächlich erfolgter Zahlung hier nur mit der Summe „-0,00 Euro“ - berücksichtigt worden und der Kläger somit nicht rechtlich in nachteiliger Weise betroffen sei.
Dem steht schon die Bestandskraft des ersten Beitragsbescheides entgegen, und zwar unabhängig davon, ob man – wie die erkennende Kammer - im Grundsatz davon ausgeht, dass nur dann die erneute Entstehung einer Beitragspflicht gesperrt ist, wenn die sachliche Beitragspflicht aufgrund einer wirksamen Satzung entstanden ist (in diesem Sinne OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2017 – 9 S 8.17 -, juris Rn. 12 ff.; VG Cottbus, Beschluss vom 20. Dezember 2018 – 6 L 166/18 -, juris Rn. 46; VG Halle, Beschluss vom 29. Juni 2018 – 4 B 621/17 -, S. 2 ff. d.E.A.; Petermann in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1476, 1480) oder ob man der Auffassung ist, dass das Verbot der Doppelveranlagung auch in Fällen Geltung beansprucht, in denen durch den Erlass des ersten Beitragsbescheides die Beitragspflicht lediglich formell-rechtlich entstanden ist (vgl. hierzu bereits oben S. 12 f.).
Ein bestandskräftiger Bescheid entfaltet insoweit Bindungswirkung gegenüber Behörden und Beteiligten, dass sie an die im Verwaltungsakt getroffenen Regelungen gebunden bleiben und sich an die getroffenen Regelungen halten müssen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 43 Rn. 31). Die Bindung bezieht sich auf den Entscheidungssatz des Bescheides, also auf sämtliche von ihm getroffene Regelungen (vgl. Kopp/Ramsauer Rn. 31; OVG Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE -, juris Rn. 62). Hierzu zählen bei einem Beitragsbescheid regelmäßig neben der Festsetzung eines bestimmten Beitrags und dem Leistungsgebot auch die Festlegung der Beitragspflicht des Bescheidadressaten. Diese Bindungswirkung ist losgelöst vom materiellen Beitragsrecht und tritt daher auch ein, wenn - wie hier - der gegenüber dem Voreigentümer erlassene Beitragsbescheid aufgrund unwirksamen Satzungsrechts zwar rechtswidrig, jedoch weder nichtig noch - nach rechtzeitiger Anfechtung durch den Voreigentümer – im Widerspruchs- oder Klageverfahren aufgehoben worden, sondern bestandskräftig geworden ist. Zwar ist hier eine persönliche Beitragspflicht des Voreigentümers im eigentlichen Sinn nicht entstanden. Denn wie oben bereits ausgeführt wurde, entsteht die persönliche Beitragspflicht nicht vor der sachlichen Beitragspflicht, die wiederum gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG für ihre Entstehung eine wirksame Satzung voraussetzt. Dies kann jedoch nicht zur Folge haben, dass der bereits wirksam festgesetzte Beitrag bei der späteren Beitragsfestsetzung unberücksichtigt bleibt. Vielmehr darf sowohl bei einer „echten Nachveranlagung/-erhebung“ als auch bei einer – wie hier – „unechten Nachveranlagung/-erhebung“ – bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung entweder nur ein (selbständiger) Nacherhebungsbescheid gegenüber dem persönlich Beitragspflichtigen, mit dem eine zusätzliche Beitragsforderung nur in Höhe der Differenz zwischen der bereits festgesetzten, zu niedrigen Beitragsforderung und der auf Grundlage der wirksamen Satzung bestehenden Beitragsschuld festgesetzt wird, ergehen oder es muss der vorhergehende Bescheid aufgehoben werden, bevor ein neuer Beitragsbescheid in der vollen Höhe des entstandenen Beitrages gegenüber dem persönlich Beitragspflichtigen erlassen werden darf. Darüber hinaus kann im Falle einer echten wie auch einer unechten Nacherhebung/-veranlagung auch ein Änderungsbescheid gegenüber dem zuerst Veranlagten, sofern dieser unter Zugrundelegung obiger Ausführungen auch – anders als hier - materiell-rechtlich beitragspflichtig ist, ergehen, mit dem der ursprüngliche Heranziehungsbescheid geändert wird (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. September 2018 – 4 M 143/18 -, juris Rn. 5 f.; Urteil vom 10. November 2016 – 4 L 23/15 S. 8 d.E.A.; VG Cottbus, Beschluss vom 31. Mai 2017 – VG 6 L 247/15 -, juris Rn. 8; VG Potsdam, Urteil vom 31. Juli 2019 - VG 8 K 2894/16 -, juris Rn. 29 f.; VG Schwerin, Urteil vom 01. Februar 2019 – 4 A 511/18 SN -, juris Rn. 55; VG Halle, Beschluss vom 29. Juni 2018 – 4 B 621/17 -, S. 2 ff. d.E.A.; a. M.: Haack in Driehaus, a.a.O, § 8 Rn. 2246).
Mithin blieb vorliegend ohne vorherige Aufhebung des bestandskräftigen Beitragsbescheides kein Raum mehr, den bereits festgesetzten Beitrag nochmals gegenüber dem Kläger als Beitragspflichtigen zu erheben. Dies gebieten auch die Rechtssicherheit und der Rechtsfrieden. Denn Klarheit und Verlässlichkeit der Beitragserhebung und einer sich ggf. anschließenden Beitragsvollstreckung würden erheblich leiden, wenn aufeinander folgende Grundstückseigentümer nebeneinander beitragspflichtig wären und in Anspruch genommen werden könnten. Zwar mag der bestandskräftige (Erst)Heranziehungsbescheid, der auf der Grundlage einer nichtigen Beitragssatzung ergangen ist, wie ausgeführt, lediglich einen formalen Anspruch eigener Art begründen, der nicht dem Abgabeschuldverhältnis angehört (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Mai 2012 – 4 L 228/11 -, juris Rn. 30; Beschluss vom 7. September 2018 – 4 M 143/18 -, juris Rn. 6). Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass mit einem Nacherhebungsbescheid der Beitrag in voller Höhe ohne Rücksicht auf den bestandskräftigen Bescheid festgesetzt werden darf (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. September 2018 – 4 M 143/18 -, juris, Rn. 5 f; Urteil vom 10. November 2016 – 4 L 23/15 -, S 8 des E.A.; a. M.: Haack in Driehaus, a.a.O, § 8 Rn. 2246). Wenn auch der Erlass eines solchen (formellen) Beitragsbescheides den Anspruch aus dem Abgabenschuldverhältnis nicht entstehen lässt, ändert dies nichts daran, dass er eine vollstreckbare Forderung begründet. Zudem entstünde bei einer Neufestsetzung des vollständigen Beitrags ohne vorherige Aufhebung des bestandskräftigen (Erst)Heranziehungsbescheides der Rechtsschein einer überhöhten Beitragsfestsetzung (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07. September 2018 – 4 M 143/18 -, juris Rn. 6). Denn die Summe der Beitragsforderungen überstiege den satzungsgemäß auf das Grundstück entfallenden Beitrag. Auch Vertrauensgesichtspunkte sprechen für dieses Ergebnis. Während nämlich der Erwerber des Grundstücks regelmäßig darauf vertrauen darf, jedenfalls insoweit nicht mehr zu einem Beitrag herangezogen zu werden, wie bereits der Voreigentümer herangezogen worden ist, kann dieser regelmäßig kein schutzwürdiges Interesse an einer Befreiung von seiner Beitragspflicht geltend machen, wenn er den betreffenden Beitragsbescheid hat bestandskräftig werden lassen. Dem stehen auch keine überwiegenden Interessen des Beitragsgläubigers entgegen. Da dieser schon allein aufgrund der Bestandskraft des ersten Bescheides die Möglichkeit hat, den Beitrag gegenüber dessen Adressaten einzutreiben, droht ihm zunächst einmal kein Beitragsausfall. Selbst bei – wie hier - Zahlungsunfähigkeit des Voreigentümers hat es der Beitragsgläubiger durch Aufhebung des ersten Bescheides selbst in der Hand, die Festsetzung des Beitragsanspruches mit einem zweiten Bescheid in voller Höhe vorzunehmen.Einer Aufhebung dieses Bescheides steht insoweit auch nicht entgegen, dass nach der oben genannten Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 12. Februar 2015 - VG 9 S 9.14 -, juris Rn. 13) der Beitragsgläubiger eine einmal durch Bescheid festgelegte persönliche Beitragspflicht durch eine spätere Aufhebung nicht mehr beseitigen kann. Denn dies gilt – wie dargelegt – nicht, wenn der Eigentumswechsel bereits vor der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht stattgefunden hat. Die Festlegung des persönlich Beitragspflichtigen mit dem daraus von der zitierten Rechtsprechung hergeleiteten bedingten Verbot der Auflösung des (persönlichen) Beitragsschuldverhältnisses ist mit einem solchen Bescheid an den Voreigentümer, der wegen des Eigentumswechsels vor Entstehung der sachlichen Beitragspflicht niemals (persönlich) beitragspflichtig werden konnte, gerade nicht zu bewirken, seine Aufhebung mithin unter den erleichterten Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 AO mangels wirksamer Satzung bei Bescheiderlass möglich (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Mai 2012 – 4 L 226/11 -, juris Rn. 41; nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2013 – 9 B 34.12 -, juris Rn. 3; VG Cottbus, Beschluss vom 31. Mai 2017 – 6 L 247/15 -, juris Rn. 12).
Aus vorstehenden Gründen ist auch eine Berücksichtigung der ersten Festsetzung (lediglich) auf der Ebene des Leistungsgebots nicht ausreichend, wobei vorliegend – wie ausgeführt – mangels tatsächlich erfolgter Zahlung die Summe „-0,00 Euro“ angesetzt wurde. Dies reicht unter Vertrauensschutzgesichtspunkten und zur Verhinderung eines Überschreitens der Beitragsforderung bzw. zur Vermeidung einer Doppelveranlagung nicht aus. Die Festsetzung eines Anschlussbeitrags in dem früheren Bescheid bewirkt vielmehr, dass (bereits) die erneute Festsetzung eines Beitrags (im Gegensatz zur bloßen Nacherhebung hinsichtlich des mit der ersten Heranziehung bewusst oder unbewusst nicht vollständig ausgeschöpften Beitrags) ausgeschlossen ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07. September 2018 – 4 M 143/18 -, juris Rn. 5 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. März 1998 – 10 A 3421/94 -, juris Rn. 15 ff; VG Cottbus, Beschluss vom 31. Mai 2017 – 247/15 -, juris Rn. 12). Dies gilt jedenfalls dann, wenn es – wie vorliegend – um eine Beitragsnacherhebung gegenüber dem Rechtsnachfolger im Eigentum geht und eine Beitragszahlung durch den Voreigentümer nicht erfolgt ist. Denn gerade in einem solchen Fall blieben die aufeinander folgenden Grundstückseigentümer formell (Voreigentümer) wie materiell (Rechtsnachfolger im Eigentum) in voller Höhe der Festsetzung beitragspflichtig und könnten im Wege der Vollstreckung in Anspruch genommen werden mit der Folge, dass die Summe der vollstreckten Beitragsforderungen den satzungsgemäß auf das Grundstück entfallenden Betrag übersteigen würde.
Soweit der Beklagte (möglicherweise) die Auffassung vertritt, die Festsetzung des Beitrages in voller Höhe solle zum Ausdruck bringen, in welcher Höhe das Grundstück durch die öffentliche Last gemäß § 8 Abs. 10 KAG abstrakt belastet sei, kann offen bleiben, wie hoch die öffentliche Last, die im Zeitpunkt der Erstveranlagung mangels wirksamer Satzung noch nicht entstehen konnte, bei Entstehung der sachlichen Beitragspflicht war. Jedenfalls hatte es der Beklagte in der Hand, durch Aufhebung des ersten Beitragsbescheides die Festsetzung des Beitragsanspruches mit dem zweiten Bescheid in voller Höhe vorzunehmen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. September 2018 – 4 M 143/18 -, juris Rn. 7).
Steht demnach der bestandskräftige Beitragsbescheid vom 07. August 2007 einer erneuten Festsetzung des Beitrags in voller Höhe entgegen, kann der Beklagte den Kläger nur noch zu einem Beitrag in Höhe der Differenz zwischen dem bereits festgesetzten, zu niedrigen Beitrag und dem Anschlussbeitrag, wie er sich nach dem gültigen Satzungsrecht ergibt, heranziehen und den Beitrag auch nur in dieser Höhe festsetzen. Dies entspricht einem Betrag von 6.221,58 Euro. Mit dem ersten Bescheid vom 07. August 2007 ist für das gesamte vormalige Flurstück 747/4 mit einer Fläche von 18.424,00 m², aus welchem das streitgegenständliche Flurstück 1332 mit einer Fläche von 4.276,00 m² hervorgegangen ist, unter Zugrundelegung einer Vollgeschosszahl sowie eines Nutzungsfaktors von 1 und unter Anwendung eines Beitragssatzes von 2,91 €/m² ein Beitrag für die Herstellung und Anschaffung der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage in Höhe von 53.613,84 Euro festgesetzt worden. Hiervon entfällt auf die 4.276,00 m² des klägerischen Grundstücks unter Zugrundelegung des genannten Faktors insgesamt ein Betrag von 12.443,16 Euro. Auf Grundlage der wirksamen ABS 2012 und ABS 2015 hätte ohne den bestandskräftigen (Erst)Heranziehungsbescheid, wie oben bereits ausgeführt wurde, bei einem Beitragssatz von 2,91 €/m² und einem zulässigen Nutzungsfaktor von 1,5 für das klägerische Grundstück ein Anschlussbeitrag von 18.664,74 Euro festgesetzt werden können. Die Differenz beträgt mithin 6.221,58 Euro. Zu einem höheren Beitrag darf der Beklagte den Kläger mangels Aufhebung des Beitragsbescheides vom 07. August 2007 nicht heranziehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).